Merkblatt für ortsveränderliche und nicht ortsfeste Anlagen zur Trinkwasserversorgung

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1 Merkblatt für ortsveränderliche und nicht ortsfeste Anlagen zur Trinkwasserversorgung Erstellt von der Unterarbeitsgruppe Kleinanlagen im Auftrag der Ad-hoc AG Trinkwasser der Länderarbeitsgruppe Umweltbezogener Gesundheitsschutz (LAUG) Stand: Dieses Merkblatt richtet sich an die Gesundheitsämter und hat zum Ziel, möglichst einheitliche Anforderungen an die Überwachung der Trinkwasserversorgung auf Märkten, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen zu empfehlen. Trinkwasser ist das wichtigste Lebensmittel. Die Betreiber von Trinkwasserversorgungsanlagen müssen sicherstellen, dass durch den Gebrauch des Trinkwassers für die Verbraucher keine gesundheitlichen Gefährdungen zu besorgen sind. Dies gilt z. B. auch für die Trinkwasserversorgung auf Märkten, bei Volksfesten, Sport- und anderen Veranstaltungen eine entsprechende Überwachung ist durch die zuständigen Behörden zu gewährleisten. Ab der Übergabestelle des Wasserversorgers (z. B. Hydrant) übernehmen Veranstalter und/oder Schausteller die Verantwortung im Sinne der Trinkwasserverordnung bis zur Entnahmestelle (gemäß AVB WasserV). Hierunter fallen: die fachgerechte Erstellung und Inbetriebnahme der Anlage die Verwendung zugelassener Materialien der ordnungsgemäße Betrieb. Um dieser Verantwortung gerecht werden zu können, ist neben den genannten technischen Voraussetzungen auch eine entsprechende Sachkunde beim Personal erforderlich, um diese Anlagen ordnungsgemäß zu installieren und hygienisch sicher zu betreiben. Zum Nachweis dieser Sachkunde wird die Durchführung einer dokumentierten Belehrung empfohlen (siehe Anlage 5). 1. Gesetzliche Grundlagen 1.1. Trinkwasserverordnung Mit Verabschiedung der TrinkwV wurden die Begriffe Wasser für den menschlichen Gebrauch, Hausinstallation und die Stelle der Einhaltung klar definiert. 3 Nr. 1 Buchstabe a) TrinkwV 2001: Im Sinne dieser Verordnung ist Wasser für den menschlichen Gebrauch Trinkwasser und Wasser für Lebensmittelbetriebe. 3 Nr. 1 Buchstabe b) TrinkwV 2001: Wasser für Lebensmittelbetriebe ist alles Wasser,, das in einem Lebensmittelbetrieb für die Herstellung, Behandlung, Konservierung oder zum Inverkehrbringen von Erzeugnissen oder Substanzen, die für den menschlichen Gebrauch bestimmt sind, sowie zur Reinigung von Gegenständen und Anlagen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen können, verwendet wird, soweit die Qualität des verwendeten Wassers die Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses beeinträchtigen kann; 3 Nr. 3 TrinkwV 2001 Im Sinne der Verordnung sind Hausinstallationen die Gesamtheit der Rohrleitungen, Armaturen und Geräte, die sich zwischen dem Punkt der Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch und dem Punkt der Übergabe von Wasser aus einer Wasserversorgungsanlage nach Nummer 2 Buchstabe a) oder b) an den Verbraucher befinden Seite 1 von 12

2 8 TrinkwV Stelle der Einhaltung Die festgelegten Grenzwerte und Anforderungen müssen eingehalten sein o bei Wasser, das auf Grundstücken oder in Gebäuden und Einrichtungen oder in Wasser-, Luft- oder Landfahrzeugen auf Leitungswegen bereitgestellt wird, am Austritt aus denjenigen Zapfstellen, die der Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch dienen, o bei Wasser, das in einem Lebensmittelbetrieb verwendet wird, an der Stelle der Verwendung des Wassers im Betrieb. 17 Abs. 1 TrinkwV 2001 Besondere Anforderungen Für die Neuerrichtung oder die Instandhaltung von Anlagen für die Aufbereitung oder die Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch dürfen nur Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die in Kontakt mit Wasser Stoffe nicht in solchen Konzentrationen abgeben, die höher sind als nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar, oder den nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar mindern, oder den Geruch oder den Geschmack des Wassers verändern; Die Anforderung des Satzes 1 gilt als erfüllt, wenn bei Planung, Bau und Betrieb der Anlagen mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden Mineral- und Tafelwasser-Verordnung 2 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von sonstigem in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen abgefülltem Trinkwasser. Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten für Quellwasser und für sonstiges Trinkwasser nach Satz 1 im Übrigen die Vorschriften der Trinkwasserverordnung. 18 Trinkwasser Für Trinkwasser, das nicht die Anforderungen des 2 oder des 10 erfüllt und in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr gebracht wird, gilt 15 entsprechend Definition von Lebensmitteln nach 2 Abs. 1 LFGB 3 Lebensmittel sind Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Art. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/ Zu Lebensmitteln zählen auch Getränke, Kaugummi sowie alle Stoffe einschließlich Wasser -, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden. Wasser zählt hierzu unbeschadet der Anforderungen der Richtlinie 80/778/EWG und 98/83/EG 5 ab der Stelle der Einhaltung im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 98/83/EG. Seite 2 von 12

3 1.4. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene 6 Anhang II Kapitel III Nr. 2 e) die Zufuhr einer ausreichenden Menge an warmem und/oder kaltem Trinkwasser muss gewährleistet sein; Anhang II Kapitel VII Nr. 1 a) Es muss in ausreichender Menge Trinkwasser zur Verfügung stehen, das erforderlichenfalls zu verwenden ist, um zu gewährleisten, dass die Lebensmittel nicht kontaminiert werden. Aus diesen gesetzlichen Regelungen ergibt sich, dass 1) in jedem Lebensmittelbetrieb Trinkwasser entsprechend den Anforderungen der TrinkwV 2001 vorhanden sein muss, 2) bis zur Entnahmestelle aus der Trinkwasserinstallation die Grundsätze und Anforderungen der TrinkwV 2001 i. V. mit dem IfSG 7 gelten, 3) alle Materialien und Gegenstände bis zu der Entnahmestelle des Trinkwassers den Bestimmungen der TrinkwV 2001 entsprechen müssen, also nicht dem Lebensmittelrecht unterliegen und 4) das Wasser nach der Entnahme aus der Trinkwasserinstallation ( 8 TrinkwV 2001 Stelle der Einhaltung), d. h. nach seiner Abgabe an den Verbraucher oder der Verwendung zur Herstellung, Ver- oder Bearbeitung von Lebensmitteln, dem Lebensmittelrecht unterliegt. 2. Zuordnung von Trinkwasserversorgungsanlagen in mobilen Lebensmitteleinrichtungen zu Wasserversorgungsanlagen i. S. der TrinkwV 2001: Nach 3 Nr. 2 Buchstabe b) sind sonstige nicht ortsfeste Anlagen Wasserversorgungsanlagen i. S. der TrinkwV In der Begründung zur Trinkwasserverordnung wird der Begriff sonstige nicht ortsfeste Anlagen u. a. mit Wasserversorgungsanlagen umschrieben, aus denen vorübergehend Wasser für die Verbraucher bereitgestellt wird. Beispielhaft werden Anlagen für Großveranstaltungen und Jahrmärkte sowie Tankfahrzeuge genannt. Auf Märkten und Volksfesten sind zahllose Varianten von Trinkwasserversorgungen anzutreffen. Hierbei handelt es sich i. d. R. um a) Wasserversorgungen mit eigenem Wasserspeicher im Fahrzeug/Verkaufsstand oder b) Wasserversorgungen mit Anschluss an das öffentliche Netz über eine flexible oder starre Leitung. Eine direkte Zuordnung dieser Anlagen zu den in 3 Nr. 2 Buchstabe b) TrinkwV 2001 definierten Anlagen ist weder sinnvoll noch praktizierbar: 1. Es handelt sich um Trinkwasserversorgungsanlagen, die sich zwar in nicht ortsfesten Einrichtungen befinden, aber zum Zeitpunkt der Nutzung ortsfest sind. 2. Die in den Folgeparagraphen der TrinkwV 2001 ausgewiesenen Pflichten der Betreiber sowie die Überwachungstätigkeiten der Gesundheitsämter beziehen sich auf die echten Kleinanlagen. 3. Eine Trinkwasserversorgung über eine flexible und mobile Schlauchleitung gleicht eher einer Hausinstallation, so dass insofern ein Bezug zu 17 Abs. 1 TrinkwV 2001 besteht. Seite 3 von 12

4 3. Definitionen Mit Hilfe dieser Empfehlung soll ein möglichst einheitliches Vorgehen der Gesundheitsämter in Deutschland bei der Überwachung von Anlagen erreicht werden, aus denen mobile Lebensmitteleinrichtungen auf Märkten, Volksfesten usw. mit Trinkwasser versorgt werden. Als Trinkwasserversorgungsanlagen in mobilen Lebensmitteleinrichtungen definiert die Empfehlung zwei Gruppen von Anlagen (3.1 und 3.2). Sie sind hinsichtlich ihres hygienischen Status sowie der Überwachung unterschiedlich zu bewerten Nicht ortsfeste Anlagen mit Wasserspeicher Nicht ortsfeste Anlagen sind Wasserversorgungsanlagen an Bord von Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen, aus denen Wasser für den menschlichen Gebrauch entnommen und an die Öffentlichkeit abgegeben wird und die nicht dauerhaft mit dem zentralen Trinkwassernetz über feste Leitungswege verbunden sind. Die nicht ortsfesten Anlagen umfassen die Gesamtheit der Wasser führenden Rohrleitungen, Behälter, Armaturen sowie der Befüllungs-/Versorgungsanlage (einschließlich Armaturen und Befüllschläuche) und den Entnahmestellen im Fahrzeug. Sie verfügen generell über einen Wasserspeicher. Zusätzlich können sie über eine Wasseraufbereitung, Desinfektion und/oder Konservierung verfügen. Zu den Landfahrzeugen zählen hierbei auch die Einrichtungen, die bewegt werden können, während des Einsatzes über einen bestimmten Zeitraum ortsfest und nicht an eine Wasserversorgung angeschlossen sind (z. B. Saisongeschäfte) und die daher in Bezug auf die Gestaltung der Trinkwasserversorgung den mobilen Landfahrzeugen vom Sinn her entsprechen (z. B. Kioske) Zeitweise an eine Versorgungsleitung angeschlossene Anlagen (z. B. flexible Schlauchleitungen) Land- oder Wasserfahrzeuge (z. B. Verkaufsstände oder festliegende Restaurantschiffe), die zeitweise durch Versorgungsleitungen mit einer Wasserversorgungsanlage nach 3 Nr. 2 Buchstabe a) oder b) verbunden sind und Wasser für den menschlichen Gebrauch ohne Zwischenspeicherung für die Öffentlichkeit bereitstellen, sind im Einsatz als ortsfeste Hausinstallationen zu bewerten. Die Trinkwasserleitungen können für die Zeit des Anschlusses fest (z. B. Installationsmaterialien aus Kunststoff und/oder Metallen) und/oder flexibel (z. B. Schlauchleitungen) sein. Hierzu zählen z. B. Verkaufsstände auf Märkten, die über Schlauchleitungen von einem Hydranten ihre Trinkwasserversorgung sichern; Notwasserversorgungen zählen nicht dazu. 4. Technische Anforderungen Anforderungen an den hygienischen Status Sowohl nicht ortsfeste Anlagen als auch zeitweise an eine Trinkwasserversorgung angeschlossene Anlagen müssen so installiert und betrieben werden, dass eine nachteilige Beeinflussung der Trinkwasserqualität vermieden wird. Nach 4 Abs. 1 TrinkwV 2001 müssen auch die Anlagen der Trinkwasserverteilung den Bestimmungen der TrinkwV 2001 entsprechen (diese gelten als erfüllt, wenn sie mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen), die Einhaltung der Grenzwerte und Anforderungen an die Trinkwasserbeschaffenheit sind am Entnahmepunkt bzw. an der Stelle der Verwendung im Lebensmittelbetrieb zu gewährleisten ( 8 TrinkwV 2001). Seite 4 von 12

5 Durch Verwendung ungeeigneter Materialien bzw. durch nicht fachgerechte Installationen oder eine unsachgemäße Betriebsweise kann es zu einem Eintrag bzw. zu einer Vermehrung von Krankheitserregern und somit zu einer Gefährdung der Gesundheit der Verbraucher kommen. Um den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Trinkwasserqualität gerecht zu werden, sind deshalb bestimmte, im Folgenden näher beschriebene Hygieneregeln zu beachten. Die Betreiber der Befüllungs/Versorgungsanlagen bzw. der Fahrzeuge/Verkaufsstände sollten den fachkundigen Rat von Wasserversorgungsunternehmen bzw. der Überwachungsbehörden bereits vor der Installation ihrer Anlagen einholen. Trinkwasserversorgungsanlagen dürfen nur von sachkundigem Personal eingerichtet werden, hierbei sind die Bestimmungen der AVBWasserV 8 zu beachten. Die Anforderungen nach 12 Abs. 2 AVBWasserV gilt z. B. auch für das Setzen eines Standrohres am Hydranten Nicht ortsfeste Anlagen mit Wasserspeichern Die Materialien der Anlagen müssen den Anforderungen des 17 TrinkwV 2001 entsprechen. Die Befüllung darf nur mit Trinkwasser aus überwachungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen erfolgen. Folgende Punkte sind dabei besonders zu beachten. Vor Erst- und Wiederinbetriebnahme: gründliche Reinigung und Spülung der Speicher und des Leitungssystems, ggf. Desinfektion der Anlage mit geeigneten Mitteln/Verfahren mit abschließend vollständiger Ausspülung von Desinfektionsmittelresten (siehe Pkt. 4.3) Nach Betriebsschluss (täglich) vollständige Entleerung der Speicher Während des Betriebes: o Minimierung der Verweilzeit des Trinkwassers in den Wasserspeichern (Befüllung möglichst erst vor Ort!), o Schutz der Speicher vor Temperaturerhöhung durch direkte Sonneneinstrahlung oder Wärmequellen zwecks Unterdrückung der Keimvermehrung, o Sicherung der Speicher und Anschlüsse gegen Verschmutzung und Zerstörung, o Verwendung der Speicher und Zuleitungen ausschließlich für Trinkwasserzwecke, o Sicherung der Anlage vor Beschädigungen und tägliche Kontrolle der gesamten Wasserversorgungsanlage auf Unversehrtheit. Zeit der Nichtbenutzung (> 24 Stunden): Vollständige Entleerung der Speicher, möglichst trockene Lagerung, sauberer und trockener Transport der Speicher, Leitungen u. a. Bauteile, Schutz der Speicher gegen eindringenden Schmutz 4.2. Zeitweise an eine Trinkwasserversorgung angeschlossene Anlagen (ohne Wasserspeicher) An Wasserversorgungsanlagen, die zeitweise an Versorgungsleitungen angeschlossen sind (z. B. feste Leitungen oder Schlauchleitungen) werden grundsätzlich die gleichen Anforderungen gestellt wie an Hausinstallationen allgemein (Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik). Die Anforderungen des 17 TrinkwV 2001 sowie des technischen Regelwerks (insbesondere der DIN , der DIN EN , der DIN , Seite 5 von 12

6 des DVGW-Arbeitsblatt W und der KTW-Empfehlungen 13 ) sind zu beachten. Die Versorgung darf nur aus einer Trinkwasserversorgungsanlage nach 3 Nr. 2 Buchstabe a) oder b) erfolgen, die ein Wasser abgibt, das den Qualitätsanforderungen der TrinkwV 2001 genügt und das regelmäßig überwacht wird. Schläuche und Zuleitungen für Trinkwasser - dürfen nur zweckentsprechend verwendet werden und - müssen eindeutig, dauerhaft und zweckentsprechend gekennzeichnet sein. Folgende Punkte sind besonders zu beachten: Vor Erst- und Wiederinbetriebnahme: Gründliche Reinigung und Spülung der Wasserversorgungsanlage, ggf. Desinfektion (siehe Pkt. 4.3) der Anlage mit geeigneten Mitteln/Verfahren mit abschließend vollständiger Ausspülung von Desinfektionsmittelresten Nach Stillstand (z. B. über Nacht) gründliche Spülung der Anlage bis zur Temperaturkonstanz Während des Betriebes: o Minimierung der Verweilzeit des Trinkwassers im Verteilungssystem o Verwendung von möglichst kurzen Verbindungen mit kleinen Querschnitten zwischen Übergabe- und Entnahmestelle o Schutz der Leitungen vor Temperaturerhöhung durch direkte Sonneneinstrahlung oder Wärmequellen zwecks Unterdrückung der Keimvermehrung - günstig ist ein ständiger geringer Durchfluss in den Leitungen o Sicherung der Anlage gegen Verschmutzung, Beschädigung und Zerstörung - Schlauchanschlüsse und Kupplungen dürfen z. B. nicht im Schmutz oder in Pfützen liegen o Sichere Verhinderung eines Rückflusses in das Verteilungssystem nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik o Verwendung der Leitungen ausschließlich für Trinkwasser o Sicherung der Anlage vor Beschädigungen und tägliche Kontrolle der gesamten Wasserversorgungsanlage auf Unversehrtheit Zeit der Nichtbenutzung der Anlage oder ihrer Bauteile (> 24 Stunden): o Solange die Anlage nicht abgebaut wird, sind Stagnationsperioden zu vermeiden. Zeit der Nichtbenutzung der Anlage oder ihrer Bauteile (nach Außerbetriebnahme): o Reinigung, ggf. Desinfektion und anschließende vollständige Entleerung der Leitungen und deren Lagerung an einem sauberen und trockenen Ort, o Sicherung der Schlauchenden durch Blindkappen u. ä. gegen eindringenden Schmutz Bei vorhandenen Schlauchleitungen entscheiden die Gesundheitsämter im Einzelfall über eine Weiternutzung. Grundlage für diese Entscheidung sind Zustand und Betriebsweise der Anlage, die sensorische Prüfung des Wassers vor Ort sowie mikrobiologische Untersuchungsergebnisse. Seite 6 von 12

7 4.3. Anforderungen an die Desinfektion der Anlagen Die Desinfektion der Anlagen muss entsprechend den Anforderungen des DVGW- Arbeitsblattes W 291 Reinigung und Desinfektion von Wasserverteilungsanlagen - durchgeführt werden. Vor Inbetriebnahme der Anlagen ist das Desinfektionsmittel vollständig durch ausreichende Spülung mit Trinkwasser zu entfernen. 5. Überwachung durch die Gesundheitsbehörde Bei der Festlegung von Häufigkeit und Umfang der notwendigen Überwachungsmaßnahmen ist zu beachten, dass sowohl die nicht ortsfesten Anlagen als auch die zeitweise angeschlossenen Anlagen Trinkwasserversorgungsanlagen darstellen, die unmittelbar der Handlungsweise des Betreibers unterliegen. Der Betreiber hat im Gegensatz zu Wasserversorgungsanlagen in Gebäuden, die Wasser für die Öffentlichkeit bereitstellen, direkte Eingriffsmöglichkeiten in das Leitungssystem und damit in den hygienischen Status der Anlage. Auch durch Mängel in der Installation oder der Betriebsweise der Trinkwasserversorgungsanlagen mobiler Einrichtungen kann die Wasserqualität nachteilig beeinflusst werden, insbesondere betrifft dies die mikrobiologischen Parameter. Daher geht von diesen Anlagen ein deutlich höheres hygienisches Risiko aus. Sie müssen schon deshalb aus Gründen des Gesundheits- und Verbraucherschutzes in die Überwachung der Gesundheitsämter fest integriert werden. Nach 18 Abs. 1 TrinkwV 2001 obliegt die Überwachung von Trinkwasserversorgungsanlagen den Gesundheitsämtern. Zu ihren Pflichtaufgaben gehört auch die Überwachung von Wasserversorgungsanlagen, die Trinkwasser für die Öffentlichkeit bereitstellen. Der 19 TrinkwV 2001 regelt Umfang und Häufigkeit der jeweiligen Überwachungsmaßnahmen. Für die Anlagen der Hausinstallation, die Trinkwasser für die Öffentlichkeit bereitstellen, ist durch die Gesundheitsämter ein Überwachungsprogramm einzurichten. Im Sinne einer fachlich angemessenen Objektauswahl wird empfohlen, bei der Auswahl der in Betracht kommenden Märkte, Volksfeste usw. die folgenden Punkte zu berücksichtigen: - Dauer der Veranstaltung (z. B. mehr als 2 Tage) - Besucherzahl - Art und hygienische Relevanz der versorgten Betriebe (z. B. Eishersteller, Fleisch verarbeitende Betriebe, Varietézelte mit Essenausgabe u. a.) - Art der vorhandenen Infrastruktur. Die Anlagen sind stichprobenartig oder Anlass bezogen zu kontrollieren. Die Anforderungen an die Entnahme und Untersuchung von Trinkwasserproben regelt 15 Abs. 4 TrinkwV Danach dürfen diese Tätigkeiten nur von Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die - nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik arbeiten, - über ein System der internen Qualitätssicherung verfügen, - sich mindestens einmal pro Jahr an externen Qualitätssicherungssystemen erfolgreich beteiligen, - über für die Tätigkeiten hinreichend qualifiziertes Personal verfügen und - eine Akkreditierung erhalten haben. Die im jeweiligen Bundesland ansässigen Trinkwasser-Untersuchungsstellen, die die Anforderungen der TrinkwV 2001 erfüllen, werden in einer Liste der obersten Landesgesundheitsbehörde bekannt gemacht. Seite 7 von 12

8 5.1. Nicht ortsfeste Anlagen mit Wasserspeicher Der 19 Abs. 4 TrinkwV 2001 regelt Umfang und Häufigkeit der durch das Gesundheitsamt durchzuführenden Überwachungsmaßnahmen: Nach Satz 3 bestimmt das Gesundheitsamt bei Wasserversorgungsanlagen an Bord von Luft- und Landfahrzeugen, ob und in welchen Zeitabständen eine Überwachung dieser Anlagen erfolgt. Umfang der Überwachung Im Rahmen der Überwachung prüft das Gesundheitsamt, ob die betreffende Wasserversorgungsanlage entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik installiert wurde und betrieben wird. Mikrobiologie: Die Untersuchung sollte folgende Parameter nach Anlage 1, Teil I TrinkwV 2001 umfassen: Escherichia coli, Coliforme Bakterien, Enterokokken, ergänzt durch folgende Parameter der Anlage 3 TrinkwV 2001 Koloniezahl bei 22 C bzw. 36 C und Pseudomonas aeruginosa 14. Messung vor Ort: Temperatur. Hinsichtlich der Parameter Koloniezahl bei 22 C bzw. 36 C sollte die Bestimmung nach dem Untersuchungsverfahren der TrinkwV 1990 erfolgen. Die Einbeziehung chemischer oder physikalischer Parameter (z. B. Desinfektionsmittel) ist im Einzelfall zu prüfen ( 19 Abs. 6 TrinkwV 2001). Grundsätzlich ist eine Entnahme und Untersuchung von Wasserproben zumindest dann notwendig, wenn Beanstandungen Anlass zur Überwachung geben. Bei gewerblicher Nutzung bzw. bei Abgabe des Trinkwassers an Dritte sollte die Überwachung mindestens 1 x jährlich durchgeführt werden, dabei sind stets Wasserproben zu untersuchen oder untersuchen zu lassen ( 19 Abs. 2 TrinkwV 2001) Zeitweise an eine Trinkwasserversorgung angeschlossene Anlagen Diese Wasserversorgungsanlagen befinden sich in mobilen Einrichtungen, sind aber während ihrer Nutzung ortsfest. Insofern werden sie den Hausinstallationen i. S. des 3 Nr. 2 Buchstabe c) TrinkwV 2001 gleichgestellt. Nach 18 Abs. 1 TrinkwV 2001 unterliegen diese Anlagen, wenn daraus Trinkwasser für die Öffentlichkeit bereitgestellt wird, einer zusätzlichen Überwachung durch die Gesundheitsämter. Im Rahmen des Überwachungsprogramms nach 19 Abs. 7 TrinkwV 2001 sind mindestens diejenigen Parameter der Anlage 2 Teil II in die Überwachung einzubeziehen, die sich aufgrund des Einflusses der Materialien in der Hausinstallation nachteilig verändern können. In Verbindung mit 14 Abs. 6 bzw. 20 TrinkwV 2001 kann durch das Gesundheitsamt angeordnet werden, die Überwachung auch auf mikrobiologische Parameter auszudehnen. In der Regel wird sich die Überwachung vorrangig auf diese Parameter konzentrieren. Die Gesundheitsämter kontrollieren im Rahmen ihrer Überwachung insbesondere auch die Einhaltung der technischen Vorgaben. Seite 8 von 12

9 Wird durch das Gesundheitsamt festgestellt, dass die technischen Vorgaben nicht eingehalten werden, sind Abhilfemaßnahmen mit angemessenen Übergangsfristen festzulegen. Gartenschläuche und ähnliche zur Weiterleitung von Trinkwasser ungeeignete Leitungen sind unzulässig und auszutauschen Dokumentation der Überwachung Das Ergebnis der Überwachung der Trinkwasserversorgungsanlage ist dem Betreiber, ggf. dem Veranstalter, mitzuteilen. Auf Grundlage des Ergebnisses der Wasseruntersuchung ist die Überprüfung der Anlage sachgerecht zu bewerten. Falls erforderlich sind Hinweise zu geben, wie die Wasserqualität besser gesichert werden kann. Die Durchführung der Überwachung kann durch eine Kontrollbescheinigung (Anlage 3) bestätigt werden. So kann bei späteren Veranstaltungen eine vorangegangene Überwachung nachgewiesen werden Bewertung der Ergebnisse Aufgrund der sehr unterschiedlichen Situationen bei der Versorgung mit nicht ortsfesten Anlagen (aus Tanks oder zeitweise angeschlossene Leitungen) ist eine fachgerechte Bewertung nicht allein anhand von Laborergebnissen, sondern nur im Zusammenhang mit den Erkenntnissen aus der Ortsbesichtigung möglich und sinnvoll. Für die Beurteilung sind Kenntnisse über die Infrastruktur des Marktgeländes, die Verfahrensweisen beim Umgang mit den Schlauchleitungen, des Spülregimes und ggf. der Desinfektion sowie der Außentemperaturen erforderlich. Ungeeignete Leitungswerkstoffe und mangelnde Sorgfalt im Umgang mit den Leitungen beim Auf- und Abbau sowie bei der Lagerung führen fast unweigerlich zu unbefriedigenden Ergebnissen. Zufriedenstellende Ergebnisse sind nur bei optimalen Bedingungen und der weitestgehenden Erfüllung der genannten Voraussetzungen zu erwarten. Es wird daher empfohlen, zwecks problemgerechter Bewertung der Ergebnisse und Veranlassung weiterer Maßnahmen nach folgendem Schema vorzugehen: Seite 9 von 12

10 Empfohlenes Bewertungsschema Ergebnis * Bewertung Maßnahmen ** Koloniezahl 22 C < 1000/ml Koloniezahl 36 C < 100/ml & E.coli + coliforme Bakt. 0/100ml Enterokokken 0/100ml Koloniezahl 22 C > 1000/ml und/oder Koloniezahl 36 C > 100/ml Coliforme Bakterien nachgewiesen Nicht zu beanstanden Beanstandung nach TrinkwV 2001 Überschreitung der KBE möglicherweise witterungsbedingt bzw. durch Stagnation verursacht Beanstandung nach TrinkwV 2001 möglicherweise unsachgemäßer Umgang beim Auf- und Abbau sowie bei der Lagerung der Leitungen mangelnde Reinigung und Desinfektion keine weiteren Maßnahmen notwendig Hinweis auf die Einhaltung der aardt *** geben. ggf. für Folgeveranstaltungen Desinfektion der Schlauchleitungen vorschreiben auf die Einhaltung der aardt *** hinweisen. Auflagen (z. B. sofortige Reinigung/Desinfektion/Spülung) Bei grundsätzlichen Problemen für Folgeveranstaltungen Desinfektion der Schlauchleitungen vorschreiben, ggf. Infrastruktur verbessern. E. coli und/oder Enterokokken nachgewiesen Beanstandung nach TrinkwV 2001 (Fäkalindikator) möglicherweise unsachgemäßer Umgang beim Auf- und Abbau sowie bei der Lagerung der Leitungen unsachgemäße Reinigung und Desinfektion Weiternutzung der Anlage in Abhängigkeit vom Ausmaß der Beanstandung und von Vorbefunden ggf. Nutzung untersagen bis zum Nachweis einer einwandfreien Wasserqualität Auflagen (z. B. sofortige Reinigung/Desinfektion/Spülung) auf die Einhaltung der aardt *** hinweisen. bei Wiederholung trotz Abmahnung ggf. Strafverfahren ggf. für Folgeveranstaltungen Desinfektion der Schlauchleitungen anordnen und Infrastruktur verbessern Seite 10 von 12

11 Ergebnis * Bewertung Maßnahmen ** P. aeruginosa 0/100 ml Nicht zu beanstanden Keine weiteren Maßnahmen notwendig P. aeruginosa nachgewiesen Beanstandung nach TrinkwV 2001 möglicherweise unsachgemäßer Umgang beim Auf- und Abbau sowie bei der Lagerung der Leitungen unsachgemäße Reinigung und Desinfektion Weiternutzung der Anlage in Abhängigkeit vom Ausmaß der Beanstandung und von Vorbefunden ggf. Nutzung untersagen bis zum Nachweis einer einwandfreien Wasserqualität Auflagen (z. B. sofortige Reinigung/Desinfektion/Spülung) auf die Einhaltung der aardt *** hinweisen. bei Wiederholung trotz Abmahnung ggf. Strafverfahren ggf. für Folgeveranstaltungen Desinfektion der Schlauchleitungen anordnen und Infrastruktur verbessern * Bei Anwendung des Untersuchungsverfahrens nach TrinkwV 1990 (Bebrütungstemperatur 20 C ± 2 C) gelten folgende Grenzwerte: KZ 22 C: 1000 KBE/ml; KZ 36 C: 100 KBE/ml sowie deren Bewertung ** Die erwähnten Auflagen sind abhängig u. a. von der Dauer der Veranstaltung und dem tatsächlichen Gefährdungspotenzial. Spülung, Desinfektion sowie Abkochen können z. B. als Sofortmaßnahmen in Fragen kommen, ggf. ist die Nutzung des Trinkwassers ohne entsprechende Maßnahmen zu untersagen und die Abgabe von Lebensmitteln durch die Lebensmittelüberwachungsbehörden einzuschränken oder zu untersagen. *** allgemein anerkannte Regeln der Technik 6. Pflichten des Betreibers Nach 13 Abs. 1 TrinkwV 2001 besteht eine Anzeigepflicht durch den Unternehmer und den sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage gegenüber dem Gesundheitsamt. Grundsätzlich ist der Betreiber verpflichtet, seine Anlage hinsichtlich der Einhaltung der Qualitätskriterien und der technischen Anforderungen selbst zu überwachen. Zwischen Veranstalter und Schausteller (Betreiber) sind die eigenverantwortlichen Bereiche klar festzulegen. Die verwendeten Schläuche und Bauteile müssen aus für Trinkwasser geeignetem undurchsichtigem Material bestehen und dürfen keine Beschädigungen aufweisen. Bei der Auswahl geeigneter Materialien sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten, z. B. DIN 2001, KTW-Empfehlungen und DVGW-W 270. Die Installation der Wasserversorgungsanlagen muss durch fachkundiges Personal nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik vorgenommen werden, möglichst durch einen Fachbetrieb. Seite 11 von 12

12 Der Betreiber einer Anlage, aus der Trinkwasser abgegeben oder entnommen wird, ist für den ordnungsgemäßen Betrieb nach den gesetzlichen und technischen Vorgaben verantwortlich. Dabei sind die unter Nr. 4 genannten Punkte sowie die Hinweise auf Merkblättern oder Handzetteln zu beachten, die von den zuständigen Landesbehörden, den Gesundheitsämtern oder von den Wasserversorgungsunternehmen ausgegeben werden. Evtl. auftretende Veränderungen, die die Trinkwasserqualität beeinträchtigen können, sind umgehend zu beseitigen. Es wird empfohlen, die durchgeführten Maßnahmen zu dokumentieren und die Dokumentation bei der Überprüfung der Anlage dem Gesundheitsamt vorzulegen. Dies ist in Form eines Betriebsbuches für Trinkwasseranlagen (Trinkwasserbuch) möglich, das neben den Untersuchungsergebnissen auch die technische Dokumentation einschl. Wartungsprotokolle usw. enthält. 7. Checkliste/ Merkblatt Die Checkliste soll den Überwachungsbehörden helfen, vor Ort die für die Prüfung der Trinkwasserversorgung in diesen Einrichtungen relevanten Informationen zuverlässig und vollständig zu erfassen. Das Merkblatt (Anlage 2) kann an die Betreiber ausgegeben werden. Sofern in den Bundesländern bereits ähnliche länderspezifische Hinweise bzw. Merkblätter existieren, können die Anlagen dieser Empfehlung als Orientierung zur Ergänzung bereits vorhandener Landesregelungen genutzt werden. Literaturquellen 1 Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001) vom Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser vom 1. Aug i. V. m. Dritter Verordnung zur Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 24. Mai Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch LFGB) vom 1. Sept (BGBl. I Nr. 55) 4 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vom 28. Jan zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 5 Richtlinie 98/83/EG des Rates über die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch vom Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene 7 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionserkrankungen beim Menschen (Infektionsschutzgesetz IfSG) vom Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juli DIN 1988: Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen (TRWI), Technische Regeln des DVGW (Dez. 1988) 10 DIN EN 1717: Schutz des Trinkwassers vor Verunreinigungen in Trinkwasser-Installationen und allgemeine Anforderungen an Sicherheitseinrichtungen zur Verhütung von Trinkwasserverunreinigungen durch Rückfließen, Technische Regeln des DVGW (Mai 2001) 11 E-DIN 2001: Trinkwasserversorgung aus Kleinanlagen und nicht ortsfesten Anlagen 12 DVWG-Arbeitsblatt W 270 (11/99): Vermehrung von Mikroorganismen auf Werkstoffen für den Trinkwasserbereich Prüfung und Bewertung 13 KTW-Empfehlungen: Gesundheitliche Beurteilung von Kunststoffen und anderen nichtmetallischen Werkstoffen im Rahmen des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes für den Trinkwasserbereich 14 Umweltbundesamt: Empfehlung der Trinkwasserkommission zur Risikoeinschätzung, zum Vorkommen und zu Maßnahmen beim Nachweis von Pseudomonas aeruginosa in Trinkwassersystemen; Empfehlung des Umweltbundesamtes nach Anhörung der Trinkwasserkommission des Umweltbundesamtes, Bundesgesundheitsbl. 2 (2002) S Seite 12 von 12

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