DIE NEUE TRINKWASSERVERORDNUNG

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1 DIE NEUE TRINKWASSERVERORDNUNG Allgemeines Mit der neuen Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TWV), BGBl. II Nr. 304/2001, die mit 1. September 2001 in Kraft getreten ist, wurde die Richtlinie 98/83/EG des Rates über die "Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch" in nationales Recht umgesetzt. Eines der Hauptziele der Richtlinie war es, die Parameter den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen, die in den WHO-Empfehlungen guidelines for drinking-water quality, 1993, ihren Niederschlag gefunden haben, anzupassen. Die bedeutendsten Änderungen im Vergleich zur vorangegangenen Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, BGBl II Nr. 235/1998, sind: Sämtliche für Trinkwasser relevante Verordnungen nach dem Lebensmittelgesetz 1975 wurden (mit Ausnahme der Oberflächen-Trinkwasserverordnung, BGBl. Nr. 359/1995) in einem Text zusammengefasst. Die Trinkwasser-Nitratverordnung, die Trinkwasser-Pestizidverordnung, die Trinkwasser-Ausnahmeverordnung und die Trinkwasser-Informationsverordnung wurden daher außer Kraft gesetzt. Die Anzahl der Parameter wurde reduziert. Aktuelle Parameter wurden aufgenommen. Die Grenzwerte wurden dem aktuellen, wissenschaftlichen Stand angepasst. Kurzfristige Ausnahmen von den Grenzwerten sind auf Antrag möglich. Für kleine Wasserversorgungsanlagen wurde der Aufwand für die Untersuchung verringert. Für Lebensmittelbetriebe, die Wasser ausschließlich zur Reinigung und im Zuge von Desinfektionsverfahren verwenden, wurden Erleichterungen festgelegt.

2 2 Die Parameter Acrylamid, Epichlorhydrin und Vinylchlorid In Anhang I Teil B "Chemische Parameter" gibt es sehr niedrige zulässige Höchstkonzentrationen für die Parameter Acrylamid, Epichlorhydrin und Vinylchlorid, die in der Routineanalyse schwer zu erfassen sind. Das Auftreten dieser Stoffe in Trinkwasser steht in Zusammenhang mit der Verwendung von Kunststoffen als Rohrmaterialien. Um den Gesundheitsschutz dennoch zu gewährleisten, müssen die Materialien entsprechend hohen Anforderungen genügen. Es werden daher derzeit in der Europäischen Kommission sehr intensive Arbeiten in Arbeitsgruppen zur Regelung der Anforderungen an die Rohrmaterialien im Rahmen der "Bauprodukte- Richtlinie" durchgeführt. Ziel soll es sein, ein Anerkennungsverfahren für Rohrleitungen einzuführen, wobei in Europäischen Normen Produktspezifikationen und Prüfmethoden festgelegt werden sollen. Die Parameter Antimon, Arsen, Blei Weiters bedeutsam sind die Senkungen der zulässigen Höchstkonzentrationen für Antimon, Arsen und Blei (Anhang I Teil B). Um den betroffenen Wasserversorgungsanlagen einen angemessenen Zeitrahmen für die Ergreifung der notwendigen Maßnahmen zu geben, wurden bei diesen Parametern die in der Richtlinie vorgesehenen Übergangsfristen ausgeschöpft. Für Antimon und Arsen gelten die Parameterwerte 5,0 µg/l bzw. 10 µg/l spätestens ab dem 1. Dezember Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die bisher zulässigen Höchstkonzentrationen 10,0 µg/l bzw. 50 µg/l. Die Verringerung der zulässigen Höchstkonzentration für Blei bedeutet für viele Wasserversorgungsanlagen in Europa die Notwendigkeit, bestehende Bleirohrleitungen auszutauschen. Die sofortige Einführung eines sehr niedrigen Grenzwertes hätte gemäß einer Studie der Europäischen Kommission europaweit finanzielle und technische Schwierigkeiten bereitet. Die Lösung wurde in einem Stufenplan gefunden. Zwischen 1. Dezember 2003 und 1. Dezember 2013 gilt eine zulässige Höchstkonzentration von 25 µg/l. Ab dem 1. Dezember 2013 beträgt die zulässige Höchstkonzentration 10 µg/l.

3 3 Indikatorparameter Neu aufgenommen in die Verordnung wurde der Begriff der "Indikatorparameter". Werte von Indikatorparametern stellen Konzentrationen an Inhaltsstoffen, Mikroorganismen oder Strahlenaktivitäten dar, bei deren Überschreitung die Ursache zu prüfen und festzustellen ist, ob bzw. welche Maßnahmen zur Aufrechterhaltung einer einwandfreien Wasserqualität erforderlich sind. Natürliche Gehalte sind, auch wenn sie weit unter dem jeweiligen Wert liegen, vor unerwünschten Veränderungen zu schützen. In Anhang I Teil C sind daher jene Parameter aufgelistet, deren Beobachtung zur Sicherung der einwandfreien Wasserqualität erforderlich sind (z.b. Leitfähigkeit, koloniebildende Einheiten bei 37 C und 22 C Bebrütungstemperatur,...). Kontrolle Die Struktur der Kontrolle bleibt im Vergleich zur ursprünglichen Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, BGBl. I Nr. 235/1998, gleich. Die Eigenkontrolle ( 5) bezieht sich allerdings nun auch auf die Errichtung der Anlage nach dem Stand der Technik. Es besteht auch weiterhin die Verpflichtung zur Beauftragung einer staatlichen Lebensmitteluntersuchungsanstalt oder eines nach 50 des Lebensmittelgesetzes 1975 autorisierten Gutachters für die Wasseruntersuchungen. Diese Untersuchungen umfassen den Lokalaugenschein, die Probenahme und die Wasseruntersuchung. Es sind die Anforderungen des Anhanges II - sowohl der Mindestuntersuchungsumfang (Teil A), als auch die Mindestuntersuchungshäufigkeit (Teil B) - einzuhalten. Für die Wasseruntersuchung gelten die Spezifikationen gemäß Anhang III. Es dürfen jedoch andere Analysenverfahren für die mikrobiologischen Untersuchungen angewendet werden, wenn die erzielten Ergebnisse nachweislich mindestens genauso zuverlässig sind wie die mit den vorgegebenen Verfahren ermittelten Ergebnisse. Die zuständige Behörde (Landeshauptmann gemäß 35 LMG 1975) erhält vom Betreiber der Wasserversorgungsanlage unverzüglich Befund und Gutachten über die gemäß der Trinkwasserverordnung durchgeführten Untersuchungen. Diese Informationen ermöglichen der Behörde einerseits eine zielgerichtete Überwachungstätigkeit der Wasserversorgungsanlagen und sie stellen andererseits

4 4 die Grundlage für den in regelmäßigen Abständen zu erstellenden Bericht an die Europäische Kommission dar. Der Behörde stehen für ihre Tätigkeiten neben den in 7 der Verordnung geregelten Untersuchungs- und Lenkungsmöglichkeiten grundsätzlich auch die im Lebensmittelgesetz angeführten Kontrollmechanismen zur Verfügung. Ausnahmemöglichkeiten Eine weitere Neuerung der Verordnung besteht in der Möglichkeit, befristete Ausnahmen von der Einhaltung der Grenzwerte zu gewähren. Die Ausnahmebestimmung des 8 bezieht sich nicht nur - wie bisher - auf Pestizide, sondern auf alle Parameter des Anhangs I Teil B. Die Möglichkeiten für Ausnahmen entsprechen jenen der Richtlinie 98/83/EG. Eine befristete Ausnahme kann nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden: Feststellung der Überschreitung eines Parameterwertes des Anhangs I Teil B; Antrag des durch diese Belastung betroffenen Betreibers der Wasserversorgungsanlage; Die ortsübliche Wasserversorgung kann nicht auf andere zumutbare Weise sicher-gestellt werden. Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen legen alle zur Verfügung stehenden Informationen gemäß 8 Abs. 5 vor (z.b. Versorgungsgebiet, gelieferte Wassermenge, betroffene Bevölkerung, vorgesehene Maßnahmen mit Zeitplan und Kostenschätzung). Über den Antrag ist mit Bescheid abzusprechen. Die Bescheide sind von der Behörde auf maximal drei Jahre zu befristen. Unter bestimmten Voraussetzungen wird eine zweite befristete Ausnahme möglich sein. Betrifft eine derartige Ausnahme eine Wasserversorgungsanlage, die > 1000 m³ Wasser pro Tag liefert, müssen diese Informationen an die Europäische Kommission weitergeleitet werden. Die Erteilung einer Ausnahme ist nicht erforderlich, wenn die Nichteinhaltung der Parameterwerte unerheblich ist und das Problem mittels Abhilfemaßnahmen innerhalb von 30 Tagen behoben werden kann ( 9).

5 5 Schlussbetrachtung Einige Detailfragen, wie z.b. Fragen zur Untersuchung der Parameter für Radioaktivität oder die Probenahme einer für die durchschnittliche wöchentliche Wasseraufnahme repräsentativen Probe (relevant für die Parameter Blei, Kupfer und Nickel) werden derzeit von der Europäischen Kommission im Rahmen des Ausschusses gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/83/EG geklärt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Österreichische Lebensmittelbuch, III. Auflage, Kapitel B 1 "Trinkwasser" derzeit im Hinblick auf die neue Trinkwasserverordnung überarbeitet wird. Abschließend ist festzustellen, dass in der neuen Trinkwasserverordnung Untersuchungsumfang und Untersuchungshäufigkeiten so festgelegt wurden, dass die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch in Österreich auf dem bisher bestehenden hohen Niveau aufrecht erhalten werden kann. Dr. Peter Kranner Dr. Amire Mahmood Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen Sektion IX

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