OBERLANDESGERICHT KÖLN

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1 OBERLANDESGERICHT KÖLN GESCHÄFTSVERTEILUNG 2003

2 Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts Köln für das Geschäftsjahr 2003 Postanschrift: Der Präsident des Oberlandesgerichts Köln Reichenspergerplatz 1, Köln Postfach , Köln Fernsprecher: (0221) Telefax: (0221) Internet:

3 1. Das Präsidium des Oberlandesgerichts Köln 3 Präsident des Oberlandesgerichts Dr. Armin Lünterbusch Vors. Richter am OLG Dr. Helmut Büttner Vors. Richterin am OLG Elisabeth Doleisch von Dolsperg Richterin am OLG Gabriele Eickmann-Pohl Vors. Richter am OLG Dr. Josef Hahn Vors. Richter am OLG Lothar Jaeger Vors. Richter am OLG Dr. Axel Jährig Vors. Richter am OLG Albert Lampenscherf Richterin am OLG Karla Schneider Vors. Richter am OLG Dr. Winfried Schuschke Vors. Richter am OLG Andreas Zingsheim 2. Der Richterrat beim Oberlandesgericht Richter am OLG Heribert Bodens Richter am OLG Werner Borzutzki-Pasing Vors. Richter am OLG Dr. Helmut Büttner Richterin am OLG Gabriele Eickmann-Pohl Vors. Richter am OLG Lothar Jaeger Richterin am OLG Marie-Jose Keller Richterin am OLG Clara Rütten-Weber 3. Der Personalrat beim Oberlandesgericht JAInsp. Wolfgang Meyer - zugleich Vorsitzender - JAInsp. Siegfried Borsch JARätin Marion Elsner JAng. e Roswitha Hemmersbach JAmtmann Hans-Paul Koch JAng. e Asuman Kandemir - zugleich 1. st. Vors. - Hausmeister Peter Salchert - zugleich 2. st. Vors. -

4 4 INHALTSVERZEICHNIS A: Senate Seite - Übersicht 1-3 I. Allgemeine Bestimmungen 4-18 II. Verteilung der Geschäfte - Zivilsenate/Familiensenate Strafsenate Weitere Senate 50-52

5 5 Zuständigkeitsregister I. Besondere Sachgebiete (Spezialzuständigkeit) Senat: Gebiet: Anerkennung und Vollstreckbarerklärung 16. ausländischer Titel Anfechtungsgesetz 2. Anwaltsvergütung 17. Anwaltsregress in Familiensachen 26. Arzthaftung 5. Bank- und Börsengeschäfte 13. Bausachen 11./17./20. Bergschädensachen 16. Betriebliche Altersversorgung 14. Binnenschifffahrtssachen 3. Computersachen/Internetverträge 19. Erbrecht 2. Fiskussachen 7. Gesellschaftsrecht 18. Gewerbliche Miete und Pacht 1./22. Gewerblicher Rechtsschutz 6. Haftpflichtsachen 7. Handelsvertretersachen 19. Insolvenzsachen 2. Internationale Abkommen zum Kaufrecht 16. Internationale Streitigkeiten i.s.v Abs. 1 GVG Kartellsachen 6. Kindschaftssachen 14. Landwirtschaftssachen 23. Maklersachen 24. Personenversicherungsverhältnisse 5. Pressesachen 15.

6 6 Reiserecht 16. Sachversicherungsverhältnisse 9. Schiedsgerichtssachen 9. Speditions-, Lager- und Frachtgeschäft 3. Steuerberater- und Wirtschaftsprüfersachen 8. Verlags- und Urheberrecht 6. Versicherungsmaklersachen 9. Zwangsversteigerungs- und 2. Zwangsverwaltungssachen Beschwerden: Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel 16. FEVG, PsychKG NW 16. FGG (Grundbuch, Register, Nachlasssachen, Notar- und Notarkostensachen) 2. FGG (einschließlich Zwangsvollstreckung) 16. Justizverwaltungsakte (Entscheidungen gem. 23, 25 EGGVG) 7. Kostensachen (streitige Zivilgerichtsbarkeit) 17. Vormundschaftssachen 14. Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzsachen 2.

7 7 Zuständigkeitsregister: II. Familiensachen: Amtsgericht: Senat: Landgerichtsbezirk Aachen: Aachen 20, Düren 26. Eschweiler 26. Geilenkirchen 27. Heinsberg 27. Jülich 12. Monschau 10. Schleiden 27. Landgerichtsbezirk Bonn: Bonn 4. Euskirchen 14. Königswinter 14. Rheinbach 4. Siegburg 27. Waldbröl 14. Landgerichtsbezirk Köln: Bergheim 21. Berg. Gladbach 14. Brühl 4. Gummersbach 26. Kerpen 14. Leverkusen 25. Wermelskirchen 4. Wipperfürth 25. Amtsgericht Köln: , 321, , 320,

8 8 Teil A: Senate I. Allgemeine Bestimmungen 1. Aufteilung der richterlichen Geschäfte - allgemein Die richterlichen Geschäfte des Oberlandesgerichts werden bearbeitet von 27 Zivilsenaten, - davon sind befasst 8 Zivilsenate mit Familiensachen, 1 Zivilsenat mit Landwirtschaftssachen 1 Zivilsenat zugleich mit Binnenschifffahrtssachen (Schifffahrts-, Rheinschifffahrts- und Moselschifffahrtsobergericht), von 2 Strafsenaten, die zugleich Senate für Bußgeldsachen sind, von 1 Senat für Baulandsachen, 1 Senat für Notarsachen und 1 Senat für Kartellsachen. 1.2 Aufteilungsgrundsätze: Die Zuweisung der Geschäfte erfolgt durch die Eingangsgeschäftsstelle gemäß den folgenden Bestimmungen. Die Geschäfte werden nach folgenden Kriterien und in folgender Reihenfolge zugewiesen: 1. Spezialzuständigkeit 2. Sachzusammenhang 3. Turnusregelung 4. Amtsgerichte und Abteilungen der Amtsgerichte in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen.

9 9 Wird in einem Verfahren die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen ( 563 ZPO), ohne dass dieser Senat ziffernmäßig bezeichnet ist und ohne dass die Zuständigkeitsmerkmale eines Spezialsenats vorliegen, so entscheidet der Vertretungssenat des ursprünglich mit der Sache befassten Senats. 2. Spezialzuständigkeiten: 2.1 Besteht bei einem Senat eine Zuständigkeit auf einem Sachgebiet (Spezialzuständigkeit), so ist dieser Senat für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Sachgebiet zuständig, ohne Rücksicht darauf, ob der Anspruch aus dem Sachgebiet im Wege der Klage, der Widerklage, der Aufrechung oder des Zurückbehaltungsrechts geltend gemacht wird. Das gilt hinsichtlich des ab eingerichteten Sachgebiets Bausachen nur für die ab eingehenden Verfahren. 2.2 Der Charakter einer Sache wird nicht dadurch berührt, dass die aus den Rechtsbeziehungen hergeleiteten Ansprüche abgetreten oder auf Dritte übergegangen sind oder von einer Partei kraft Amtes bzw. in Prozessstandschaft geltend gemacht werden. Werden Ansprüche aus dem Fehlen eines rechtlichen Grundes für eine Leistung hergeleitet und beruft sich die Gegenseite auf das Vorhandensein desselben, so ist auf den Charakter des streitigen rechtlichen Grundes abzustellen. 2.3 Geht eine Rechtssache, die die Zuständigkeitsmerkmale eines Spezialsenats aufweist, nach Zurückverweisung erneut bei der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts ein ( 563 ZPO), ist dafür der Spezialsenat zuständig. Das gilt hinsichtlich des ab eingerichteten Sachgebiets (Bausachen) nur für die ab eingehenden Verfahren.

10 10 Die Zuständigkeit der Spezialsenate umfasst auch die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil abgeschlossenen Verfahrens, wenn das Ausgangsverfahren zum besonderen Sachgebiet gehört. 2.4 An die Spezialsenate gelangen auch Honorarprozesse der Rechtsanwälte und Rechtsbeistände sowie Regressprozesse gegen Rechtsanwälte und Rechtsbeistände in solchen Sachen, in denen ein Senat aufgrund seiner Spezialzuständigkeit zu entscheiden hat, Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten, die den Unterlassungs- und Widerrufsanspruch nach 13 AGB-Gesetz bzw. nach dem Unterlassungsklagengesetz - UKlaG - betreffen, in solchen Sachen, in denen ein Senat aufgrund seiner Spezialzuständigkeit zu entscheiden hat, und Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Streitigkeiten über Ansprüche im Sinne von 119 Abs. 1 Ziff. 1 b) und c) GVG in solchen Sachen, in denen ein Senat aufgrund seiner Spezialzuständigkeit zu entscheiden hat. 2.5 Für Rechtsstreitigkeiten gegen Rechtsanwälte und Rechtsbeistände wegen fehlerhafter Beratung ist im Übrigen die Zuständigkeit desjenigen Zivilsenats gegeben, der mit dem zugrunde liegenden Rechtsstreit befasst war (vgl. Ziffer 3.3), und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Regressanspruch im Wege der Klage, der Widerklage, der Aufrechnung oder des Zurückbehaltungsrechts geltend gemacht wird. Die so begründete Zuständigkeit gilt auch in Familiensachen.

11 Weist eine Rechtssache die Zuständigkeitsmerkmale mehrerer Spezialsenate auf, so ist - unbeschadet der in vorstehender Ziffer 2.4 und der in Abschnitt II getroffenen Vorrangregelungen - der in der folgenden Aufstellung zuerst genannte Senat zuständig: Zivilsenat Zivilsenat Zivilsenat Zivilsenat Zivilsenat Zivilsenat Zivilsenat Zivilsenat Zivilsenat Zivilsenat Zivilsenat Zivilsenat Zivilsenat Zivilsenat Zivilsenat Zivilsenat , 17. und 20. Zivilsenat Die Zuständigkeitsregelung nach Satz 1 gilt nicht, wenn die Berührung des Zuständigkeitsbereichs eines Spezialsenats unbedeutend ist. 3. Sachzusammenhangsregelungen: 3.1 Einleitung: Derjenige Senat, der mit einem Verfahren befasst war (vgl. Ziffer 3.3), bleibt - falls nichts anderes bestimmt ist - ohne Rücksicht auf etwaige Änderungen der Geschäftsverteilung für die weitere Bearbeitung zuständig, auch wenn die Sache nach der Aktenordnung ein neues Aktenzeichen erhält.

12 Sachzusammenhang: Mehrere Streitigkeiten zwischen denselben Parteien, die dasselbe Rechtsverhältnis betreffen, sind von einem Senat zu bearbeiten, auch wenn dieser eine Senat für einzelne Streitigkeiten nach Abschn. II. dieses Geschäftsplans nicht zuständig wäre Dasselbe gilt, wenn in getrennten Verfahren Rechtsfolgen hergeleitet werden a) aus demselben tatsächlichen Sachverhalt (z.b. Ansprüche eines oder mehrerer Verletzten gegen einen oder mehrere Schadensurheber aus demselben Unfall), b) bei einem Tatsachenkomplex aus - im wesentlichen - gleichen rechtlichen und tatsächlichen Gründen oder c) aus 323, 717, 731, 767, 768 und 945 ZPO. Diese Regelung gilt nicht für Streitigkeiten aus Versicherungsverhältnissen (Deckungsklagen) im Verhältnis zu Streitigkeiten über die Haftpflicht In den Fällen der Ziffern und ist für die Bearbeitung aller Verfahren zuständig: a) wenn für ein Verfahren eine Zuständigkeit nach Sachgebieten besteht, der Senat, dem diese Zuständigkeit zugewiesen ist; b) im Übrigen der Senat, der als erster mit einem Verfahren befasst worden ist (vgl. Ziffer 3.3); c) wenn noch kein Senat befasst worden ist, der Senat, dem nach Abschn. II. der Geschäftsverteilung die als erste eingegangene Sache zufällt;

13 13 d) wenn mehrere Senate gleichzeitig mit Verfahren befasst werden oder mehrere Sachen gleichzeitig eingehen und kein Fall gem. Ziffer a) vorliegt, der Senat, der nach seiner ziffernmäßigen Bezeichnung an erster Stelle steht (also z.b. der 1. Senat vor dem 2. Senat) Haben ausnahmsweise mehrere Senate in der Sache entschieden, so ist für weitere Verfahren der Senat zuständig, der als Letzter entschieden hat. 3.3 Vorbefassung: Ein Senat ist mit einem Verfahren befasst worden, wenn er in der Sache - auch durch Versäumnisurteil - oder zur Sache über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (auch im Beschwerdeverfahren) oder eine sofortige Beschwerde im Falle des 91 a ZPO entschieden hat - oder wenn der Senat vor der mündlichen Verhandlung einen Beweisbeschluss erlassen hat - oder wenn die Sache im Termin zur mündlichen Verhandlung beendet worden ist. Beschwerdeverfahren begründen - mit Ausnahme von Ziffer keine Vorbefassung für ein nachfolgendes Berufungsverfahren. 3.4 Abgabesperre: Eine Sache kann aufgrund der Regelung der Ziffern 3.2 und 3.3 wegen Zusammenhangs mit einem anderen Verfahren nicht abgegeben werden, wenn dieses Verfahren bei dem Oberlandesgericht vor Ablauf des oder - falls es sich um eine Familiensache handelt - vor Ablauf des abgeschlossen worden ist.

14 Ist in einer Sache mündlich verhandelt worden oder hat der mit ihr befasste Senat eine Entscheidung betreffend die Anwendung von 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO oder nach 523 Abs. 1 Satz 1 ZPO gefasst, so kann diese Sache -falls nichts anderes bestimmt ist - aus Gründen des Geschäftsverteilungsplans ebenfalls nicht mehr abgegeben werden Wiederaufnahmeverfahren gelten als mit dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zusammenhängende Sachen. 4. Verteilung im Turnus 4.1 Turnuskreis: Die nicht unter die Sonderzuständigkeiten der Zivilsenate fallenden Sachen werden in nach Berufungen und Beschwerden getrenntem Turnus verteilt (Turnussachen). In diesem wird jedem beteiligten Senat ein Ordnungszeichen zugewiesen, das der fortlaufenden Nummer des Senats entspricht. Am Turnus nehmen alle Zivilsenate mit Ausnahme des 6. und 23. Zivilsenats teil Die am jeweiligen Turnuskreis teilnehmenden Senate, deren Berücksichtigung im einzelnen Durchgang und die Zahl der Durchgänge, nach der die Wiederholung der Durchgänge einsetzt, ergeben sich aus folgenden Übersichten:

15 15 a) Turnuskreis U - Berufungen in Zivilsachen -: Senate des OLG Köln Turnuskreis U Berufungen (X = keine Zuteilung) Senat ZS X X X X X X X X X X X 2.ZS X X X 3.ZS X X X X 4.ZS(F) X X X X X X X X X X X X X X 5.ZS X X 7.ZS X 8.ZS X X X X X X X X X X 9.ZS 10.ZS(F) X X X X X X X X X X X X X X 11.ZS X X 12.ZS (F) X X X X X 13.ZS 14.ZS (F) X X X X X X X X X X X X X X 15.ZS X 16.ZS X X X X X X X X 17.ZS X X X X 18.ZS X X 19.ZS X 20.ZS X X 21.ZS (F) X X X X X X X X X X X X X X 22.ZS X X 24.ZS 25.ZS (F) X X X X X X X X X X X X X X 26.ZS (F) X X X X X X X X X X X X X X 27.ZS (F) X X X X X X X X X X X X X X

16 16 b) Turnuskreis W Beschwerden in Zivilsachen: Senate des OLG Köln Turnuskreis W Beschwerden (X = keine Zuteilung) Senat ZS X X X X X X X X X X X 2.ZS X X X 3.ZS X X X X 4.ZS(F) X X X X X X X X X X X X X X 5.ZS 7.ZS X 8.ZS X X X X X X X X X X 9.ZS 10.ZS(F) X X X X X X X X X X X X X X 11.ZS X X 12.ZS (F) X X X X X 13.ZS 14.ZS(F) X X X X X X X X X X X X X X 15.ZS X 16.ZS X X X X X X X X 17.ZS 18.ZS X X 19.ZS X 20.ZS X X 21.ZS(F) X X X X X X X X X X X X X X 22.ZS X X 24.ZS 25.ZS(F) X X X X X X X X X X X X X X 26.ZS(F) X X X X X X X X X X X X X X 27.ZS(F) X X X X X X X X X X X X X X

17 Zuteilungsgrundsätze: In Zivilsachen sowie in den nach Ziffer anzurechnenden Sachen eingehende Berufungs- und Beschwerdeschriftsätze sowie Prozesskostenhilfeanträge sind unverzüglich der Geschäftsleitung Reichenspergerplatz 1, Köln, Zimmer 131 A vorzulegen AR-Sachen und sämtliche sonstige, nicht als Berufungs- und Beschwerdesachen zu verstehende Sachen, die einer richterlichen Maßnahme bedürfen, werden, soweit sie noch kein Aktenzeichen des OLG Köln tragen, unbeschadet ihrer registermäßigen Behandlung bei den Regelungen dieses Abschnitts grundsätzlich Beschwerdeverfahren gleichgestellt, soweit nicht in eine Sonderregelung getroffen ist Diese Schriftsätze werden vom geschäftsleitenden Beamten sofort mit einer fortlaufenden, jeden Tag mit 1 beginnenden Kennziffer versehen, die neben den Eingangsstempel gesetzt wird. Der Eingang aus dem Nachtbriefkasten wird nach Stempel und Kennziffer als Eingang des abgelaufenen Tages behandelt. Der Kennziffer wird das Namenszeichen des Geschäftsleiters, oder bei dessen Abwesenheit, seines geschäftsplanmäßigen Vertreters beigefügt Diese Nummerierung geschieht unabhängig von der Registratur, ohne Kenntnis des Registerstandes und ohne vorherige Durchsicht der Berufungs- bzw. Beschwerdeschriftsätze oder Prozesskostenhilfeanträge und des ihnen beiliegenden Urteils Nach Anbringung der Kennziffer wird der Berufungs- bzw. Beschwerdeschriftsatz oder Prozesskostenhilfeantrag der Eingangsgeschäftsstelle überbracht. Die Eingangsgeschäftsstelle ist angewiesen, in der Reihenfolge der Kennziffer zuzuteilen.

18 Von der Eingangsgeschäftsstelle werden nur die von der Geschäftsleitung mit einer Kennziffer versehenen Berufungs- und Beschwerdeschriftsätze sowie Prozesskostenhilfeanträge angenommen, in der Reihenfolge der Kennziffern registriert und entsprechend dem Geschäftsverteilungsplan zugeteilt Wird eine Sache unabhängig vom Turnus zugeteilt, so ist dies durch den Vermerk außer Turnus neben dem Eingangsstempel kenntlich zu machen; bei Zuteilung aufgrund der Spezialzuständigkeit eines Senats ist dem Vermerk ein S beizufügen Neuzugänge betreffend Arreste oder einstweilige Verfügungen sind unverzüglich gemäß Ziffer zu bearbeiten und von der Eingangsgeschäftsstelle als nächstes Verfahren sogleich im Turnus zu verteilen. 4.3 Verteilung nach der Turnusregelung Den am Turnus teilnehmenden Senaten werden Verfahren ausschließlich von der Eingangsgeschäftsstelle zugewiesen Für die Reihenfolge der Bearbeitung der Eingänge in der Eingangsgeschäftsstelle ist die vom geschäftsleitenden Beamten vergebene Kennziffer maßgeblich Berufungen in Zivilsachen, mit Ausnahme derjenigen, die nach dem Geschäftsverteilungsplan bestimmten Senaten besonders zugeteilt sind, erhalten nach der Reihenfolge ihres Eingangs ein Ordnungszeichen von 1 27, wobei die Ordnungszeichen 6 und 23 hier nicht zu verwenden sind Ebenso erhalten die Beschwerden in Zivilsachen, mit Ausnahme der einzelnen Senate nach dem Geschäftsverteilungsplan besonders zugeteilte Beschwerden, ein Ordnungszeichen von 1 27, wobei gleichfalls die Ordnungszeichen 6 und 23 hier nicht zu verwenden sind.

19 Jede unabhängig vom Turnus vorgenommene Zuteilung ist auf den Turnus anzurechnen. Jede Anrechnung gilt innerhalb des Turnussystems als Zuteilung. Jede Abgabe einer Sache an einen anderen Senat, gleichgültig aus welchem Grund, hat zur Folge, dass der übernehmende Senat beim nächsten Turnus nicht, der abgebende Senat doppelt zu berücksichtigen ist Eingehende Turnussachen, bei denen nicht eindeutig erkennbar ist, ob eine vorrangige besondere Zuständigkeit eines anderen Senats gegeben ist, werden zunächst dem Turnussenat zugewiesen Eine Sache, für die unabhängig vom Turnus die Zuständigkeit eines bestimmten Senats besteht, ist über die Eingangsgeschäftsstelle an diesen abzugeben, wenn sie einem nicht zuständigen Senat zugeteilt worden ist. Eine Sache, die außerhalb des Turnus einem Senat zugeteilt worden ist, obwohl sie im Turnus hätte zugeteilt werden müssen, ist an den im Turnus zuständigen Senat abzugeben. Der abgebende Senat leitet die Sache an die Eingangsgeschäftsstelle zurück, die sie zum Zwecke der Abgabe in den Turnus wie einen Neueingang behandelt und gemäß Ziffer verfährt Wird so nachträglich ein Wechsel erforderlich, so werden dadurch die inzwischen erfolgten weiteren Zuteilungen nicht berührt Zweitberufungen und Anschlussberufungen sind nicht als Neueingänge zu behandeln Verfahren betreffend die Gewährung von Prozesskostenhilfe gelten im Verhältnis zu bereits anhängigen Berufungs- oder Beschwerdeverfahren nicht als neue Sachen Verfahren, die lediglich nach den Vorschriften der Aktenordnung ein neues Aktenzeichen erhalten oder (z.b. nach sechsmonatigem Ruhen) aktenordnungsmäßig als neue Sache gezählt werden, werden von dem bislang zuständigen Senat weiter bearbeitet, ohne dass eine nochmalige Erfassung im Turnussystem erfolgt.

20 Anrechnungen: a) Berufungen in Baulandsachen sind auf den U-Turnus des 7. Zivilsenats, Beschwerden in Baulandsachen sind auf den W-Turnus des 7. Zivilsenats anzurechnen. b) Berufungen und Beschwerden in Landwirtschaftssachen sind auf den U-Turnus des 24. Zivilsenats anzurechnen. c) Soweit dem 5. Zivilsenat Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß 36 ZPO zugewiesen sind, sind sie auf den W-Turnus anzurechnen. d) Soweit dem 7. Zivilsenat Anträge nach 23 EGGVG zugewiesen sind (VA-Sachen), sind sie auf den W-Turnus anzurechnen. e) Soweit dem 3. Zivilsenat Straf- und Bußgeldsachen i. S. des 2 Abs. 3 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen zugewiesen sind, sind Berufungen auf den U-Turnus anzurechnen, Beschwerden und Rechtsbeschwerden auf den W-Turnus. f) Soweit dem 9. Zivilsenat Anträge nach 1062 ZPO zugewiesen sind, sind sie auf den U-Turnus anzurechnen. g) Soweit dem 17. Zivilsenat Entscheidungen über die Gebührenansprüche der in gerichtlichen Verfahren bei Freiheitsentziehungen beigeordneten Rechtsanwälte gem. 112 BRAGO i.v.m. 99 BRAGO zugewiesen sind, sind sie auf den W- Turnus anzurechnen.

21 21 5. Schlussbestimmungen: 5.1 Soweit Zuständigkeiten durch diesen Beschluss gegenüber der Geschäftsverteilung des Jahres 2002 geändert werden, verbleiben - falls nichts anderes bestimmt ist - die bis zum Ablauf des eingehenden Sachen bei dem bisher zuständigen Senat. 5.2 Ist ein Richter mehreren Senaten zugewiesen, so hat - falls nichts anderes bestimmt ist - die Tätigkeit in dem mit der höheren Ziffer bezeichneten Senat den Vorrang. 5.3 Wird ein Senat durch Ausfall von geschäftsplanmäßigen Beisitzern beschlussunfähig und sind keine Vertreter namentlich bestimmt, so treten die Mitglieder des Vertretungssenats in der Reihenfolge ihres Dienstalters, beginnend mit dem dienstjüngsten Richter, in den von dem Ausfall betroffenen Senat ein. Dabei ist die Bestimmung des 29 DRiG zu beachten. Sind die Vertreter namentlich benannt, so erfolgt die Vertretung in den einander folgenden Vertretungsfällen reihum in der festgelegten Reihenfolge. 5.4 Steht im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden bei einem Senat ein gemäß 21 f Abs. 2 GVG zur Vertretung des Vorsitzenden berufenes ständiges Mitglied des Senats nicht zur Verfügung, so übernimmt der Vorsitzende des Vertretungssenats oder, falls auch dieser verhindert ist, das gemäß 21 f Abs. 2 GVG zu dessen Vertretung berufene ständige Mitglied des Vertretungssenats den Vorsitz. 5.5 Sind die Vertretungsmöglichkeiten gemäß Abschnitt II. des Geschäftsplans erschöpft, ist in den nicht den Familiensenaten zugewiesenen Sachen weiterer Vertretungssenat der Senat mit der nach dem Vertretungssenat nächsthöheren Ziffer, im Verhinderungsfall der mit der übernächsten Ziffer usw.; auf den 27. Zivilsenat folgt der 1. Zivilsenat, auf die Strafsenate der 3. Zivilsenat. Diese Regelung gilt entsprechend für die Vertretung der Familiensenate untereinander.im Falle der Beschlussunfähigkeit eines weiteren Vertretungssenats gelten die vorgenannten Bestimmungen

22 22 entsprechend. 5.6 Bei Meinungsverschiedenheiten unter den Senaten über die Zuständigkeit entscheidet vorbehaltlich der Beschlussfassung durch das Präsidium der Präsident des Oberlandesgerichts als Vorsitzender des Präsidiums.

23 23 II. Verteilung der Geschäfte auf die Senate und Besetzung der Senate

24 24 1. Zivilsenat 1) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus gewerblichen Miet- und Pachtverhältnissen an Grundstücken und Räumen, soweit die Sachen nicht dem 22. Zivilsenat zugeteilt sind. 2) Berufungen und Beschwerden mit dem Ordnungszeichen 1. 3) Angelegenheiten der ehrenamtlichen Richter (z.b. 113 Abs. 2 GVG, 104 Abs. 2 S. 2 BNotO, 96 Abs. 2 S. 1 Steuerberatungsgesetz). 4) Vereidigung der bei dem OLG Köln zugelassenen Rechtsanwälte gem. 26 BRAO. Vizepräsident/in des OLG N.N. (Stelle vakant) - Über den Vorsitz wird nach Besetzung der im JMBl. NW vom ausgeschriebenen Stelle für eine/n Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Köln entschieden. - Richter am OLG Schmitz-Justen Richter am OLG Schmitz-Justen (zugl. Verwaltung) Richter am OLG Dr. Richter (zugl. Verwaltung) Richterin am OLG Statthalter (zugl. Verwaltung) Richter am OLG Dr. Scheiff (zugl. Verwaltung) Sitzungstag: 8. Zivilsenat Freitag Sitzungssaal: 129 B (Not. S. 167) Geschäftsstelle: Zimmer 290 Telefon 619

25 25 2. Zivilsenat 1) Berufungen und Beschwerden mit dem Ordnungszeichen 2. 2) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus dem Erbrecht einschließlich von Erbschaftskäufen und der Ansprüche aus Rechtsgeschäften, die eine vorweggenommene Erbfolge zum Gegenstand haben, soweit nicht der 23. Zivilsenat (Senat für Landwirtschaftssachen) zuständig ist. 3) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Widerspruch gegen einen Verteilungsplan ( ZPO), ein Aussonderungsrecht oder Absonderungsrecht ( 47 f, 49 ff InsO; 43 ff, 47 ff KO), ein Anspruch aus der Verwertung oder Verwendung von Gegenständen mit Absonderungsrechten ( InsO; 127 KO), oder ein Anspruch nach den 92, 93 InsO geltend gemacht wird. 4) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus einer Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung im Sinne des Zwangsversteigerungsgesetzes. 5) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten aus der Anfechtung von Rechtshandlungen nach dem Anfechtungsgesetz sowie nach den InsO und den KO. 6) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus der Pflichtverletzung von Zwangsverwaltern ( 154 ZVG), Insolvenzverwaltern ( 60 InsO), Konkursverwaltern ( 82 KO), Mitgliedern des Gläubigerausschusses ( 71 InsO, 89 KO), Treuhändern im Sinne von 292 InsO, Vergleichsverwaltern ( 42 VglO), Mitgliedern des Gläubigerbeirats ( 45 VglO), sowie von Sachwaltern und Gläubigern ( 91 ff VglO) und über Ansprüche nach 61 InsO. 7) Beschwerden in Verfahren nach 54 BeurkG und 15 BNotO sowie in Grundbuch-, Register- und Nachlasssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie die Bestimmung des in diesen Sachen örtlich zuständigen Gerichts ( 5 FGG). 8) Weitere Beschwerden in Zwangsvollstreckungssachen, Zwangsversteigerungs- und Insolvenzsachen einschließlich der Konkurs- und Vergleichssachen nach altem Recht, die Bestimmung des insoweit örtlich zuständigen Gerichts (z.b. 2 ZVG) sowie Beschwerden in Zwangsvollstreckungs-, Zwangsversteigerungs-, Insolvenz-, Konkurs- und Vergleichssachen, soweit sie die Entscheidung über eine Ablehnung zum Gegenstand haben. 9) Beschwerden und weitere Beschwerden in Kostensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich der Notarkostensachen.

26 26 Vors. Richter am OLG Schmidt-Eichhorn Richter am OLG Dr. Schlafen Richter am OLG Dr. Schlafen Richter am OLG Prof. Dr. Metzen (0,15) Richter am OLG Sternal Richter am LG Dr. Göbel Sitzungstage: Sitzungssaal: 24. Zivilsenat Montag Mittwoch 129 B Geschäftsstelle: Zimmer 327 Telefon 340

27 27 3. Zivilsenat 1) Berufungen, Erinnerungen und Beschwerden in Binnenschifffahrtssachen (einschl. der Kostensachen sowie der Straf- und Bußgeldsachen i. S. des 2 Abs. 3 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen). 2) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Speditions-, Lager- und Frachtgeschäften (einschließlich der Güterbeförderung auf See und in der Luft), auch soweit sie aus übergegangenem Recht geltend gemacht werden. 3) Berufungen und Beschwerden mit dem Ordnungszeichen 3. Vors. Richter am OLG Lampenscherf Richterin am OLG Caesar Richterin am OLG Caesar (0,5) Richterin am OLG Schneider (0,5) Richter am LG Dr. Bern Sitzungstage: Sitzungssaal: 6. Zivilsenat Dienstag Freitag 130 (Di) 301 (Fr) Geschäftsstelle: Zimmer 278 Telefon 776/613

28 28 4. Zivilsenat (Familiensenat) 1) Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte Bonn, Brühl und Rheinbach in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen, soweit die Sachen nicht einem anderen Familiensenat zugeteilt sind. 2) Berufungen und Beschwerden mit dem Ordnungszeichen 4. Vors. Richter am OLG Dr. Schrübbers Richter am OLG Blank Richter am OLG Blank Richterin am OLG Bourmer-Schwellenbach Richter am OLG Pamp Sitzungstage: 10. Zivilsenat Dienstag Freitag Sitzungssaal: 148 Geschäftsstelle: Zimmer 257 Telefon 840

29 29 5. Zivilsenat 1) Berufungen und Beschwerden in Streitigkeiten aus Personenversicherungsverhältnissen (Lebens-, Unfall-, Kranken-, Krankentagegeld-, Krankenhaustagegeld-, Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen) und den sie betreffenden Teilungsabkommen, ausgenommen Streitigkeiten mit Zusatzversorgungseinrichtungen. 2) Berufungen und Beschwerden in Streitigkeiten aus Vorsorge- und Heilbehandlung von Menschen einschließlich kosmetischer Behandlung und in Streitigkeiten, die Haftungsansprüche nach dem Arzneimittelgesetz betreffen, auch soweit die Ansprüche aus unerlaubter Handlung einschließlich Amtspflichtverletzung hergeleitet werden. 3) Berufungen und Beschwerden in Streitigkeiten aus Vorsorge- und Heilbehandlungen von Tieren, auch soweit die Ansprüche aus unerlaubter Handlung hergeleitet werden, mit Ausnahme von Streitigkeiten aus Amtspflichtverletzung. 4) Berufungen und Beschwerden mit dem Ordnungszeichen 5. 5) Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß 36 ZPO, soweit nicht ein Familiengericht beteiligt ist. Vors. Richter am OLG Rosenberger (zugl. Senat für Notarsachen) Richter am OLG Dr. Thurn Richter am OLG Dr. Thurn (zugl. Senat für Baulandsachen) Richterin am OLG Dr. Schmitz-Pakebusch Richter am OLG Mangen Sitzungstage: 7. Zivilsenat Montag Mittwoch Sitzungssaal: 144 Geschäftsstelle: Zimmer 347 Telefon 462

30 30 6. Zivilsenat 1) Berufungen und Beschwerden in Sachen des gewerblichen Rechtsschutzes (ohne Kartell- und Patentrecht); ausgenommen hiervon sind Verfahren, in denen lediglich Rechte nach 13a UWG geltend gemacht werden. 2) Berufungen und Beschwerden in Streitigkeiten aus dem Verlags- und Urheberrecht (nicht Streitigkeiten, die ausschließlich aus 22 ff. KunstUrhG hergeleitet werden). 3) Berufungen und Beschwerden in Streitigkeiten, die den Unterlassungs- und Widerrufsanspruch nach 13 AGB-Gesetz bzw. nach dem Unterlassungsklagengesetz UKlaG - betreffen, soweit die Sachen nicht nach der Regelung in Abschnitt I Nr. 3 c, bb) dieses Geschäftsplans einem anderen Zivilsenat zugeteilt sind. 4) Entscheidungen gem. 8 des Bundesgesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 21. Mai 1951 (BGBl. I S. 347 ff). Vors. Richter am OLG Dr. Schwippert Richter am OLG von Hellfeld Richter am OLG von Hellfeld Richter am OLG Pietsch N.N. (Stelle vakant) - Über die Besetzung wird nach Abschluss des Besetzungsverfahrens hinsichtlich der im JMBl. NW vom ausgeschriebenen Stellen für mehrere Richterinnen und Richter am Oberlandesgericht Köln entschieden. - Sitzungstage: 3. Zivilsenat Mittwoch Freitag Sitzungssaal: 145 Geschäftsstelle: Zimmer 278 Telefon 621

31 31 7. Zivilsenat 1) Berufungen und Beschwerden a) in Streitigkeiten aus Amtspflichtverletzung, b) in Streitigkeiten wegen Entschädigung aus Enteignung und aus enteignungsgleichen Eingriffen sowie wegen Aufopferungsansprüchen, c) in sonstigen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, für die die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind, soweit die Sachen nicht einem anderen Zivilsenat zugeteilt sind. 2) Berufungen und Beschwerden in Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Haftpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom und aus dem früheren Reichshaftpflicht- und Sachhaftpflichtgesetz. 3) Berufungen und Beschwerden mit dem Ordnungszeichen 7. 4) Entscheidungen gem. 23, 25 EGGVG auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschl. des Handelsrechts, des Zivilprozesses und der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Vors. Richter am OLG Dr. Prior (zugl. Senat für Baulandsachen) Richter am OLG Martens Richter am OLG Martens (zugl. Senat für Baulandsachen) Richter am OLG Dr. Kling Richter am OLG Ring (zugl. Senat für Notarsachen) Sitzungstage: 22. Zivilsenat Montag Donnerstag Sitzungssaal: 153 Geschäftsstelle: Zimmer 290 Telefon 619

32 32 8. Zivilsenat 1) Berufungen und Beschwerden in Streitigkeiten über Ansprüche aus der Berufstätigkeit von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern. 2) Berufungen und Beschwerden mit dem Ordnungszeichen 8. 3) Entscheidung über die Anfechtung einer Wahl zum Präsidium eines Gerichts gem. 21 b Abs. 6 GVG. Präsident des OLG Dr. Lünterbusch Richter am OLG Ketterle Richter am OLG Ketterle (zugl. Verwaltung) Richter am OLG Dr. Brenner (zugl. Verwaltung) Richter am OLG Schmitt (zugl. Verwaltung) Richterin am LG Dr. Schmitz Sitzungstag: 1. Zivilsenat Donnerstag Sitzungssaal: 167 Geschäftsstelle: Zimmer 278 Telefon 621

33 33 9. Zivilsenat 1) Berufungen und Beschwerden in Streitigkeiten aus Versicherungsverhältnissen, aus Versicherungsmaklersachen und aus Teilungsabkommen, ausgenommen Streitigkeiten mit Zusatzversorgungseinrichtungen, soweit nicht der 5. Zivilsenat zuständig ist. 2) Berufungen und Beschwerden mit dem Ordnungszeichen 9. 3) Entscheidungen des Oberlandesgerichts nach 1062 ZPO (Schiedsgerichtssachen). 4) Sachen, die keinem anderen Zivilsenat zugeteilt sind. Vors. Richter am OLG Münstermann Richterin am OLG Keller Richterin am OLG Keller Richter am OLG Dr. Halbach Richter am LG Dr. Kunkel Sitzungstage: Sitzungssaal: 17. Zivilsenat Dienstag Freitag 129 B Geschäftsstelle: Zimmer 278 Telefon 613

34 Zivilsenat (Familiensenat) 1) Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte Aachen (nur Abteilungen 21 bis 28) und Monschau in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen, soweit die Sachen nicht einem anderen Familiensenat zugeteilt sind. 2) Berufungen und Beschwerden mit dem Ordnungszeichen 10. Vors. Richter am OLG Steglich Richter am OLG Bauer Richter am OLG Bauer Richterin am OLG Dr. Helling Richter am OLG Hamm Sitzungstage: 14. Zivilsenat Montag Donnerstag Sitzungssaal: 151 Geschäftsstelle: Zimmer 229 Telefon 229

35 Zivilsenat 1) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten über Bausachen. Als Bausachen gelten: 1. Werkleistungen im Zusammenhang mit a) der Herstellung, Änderung oder Instandsetzung von Bauwerken im Sinne von 634 a Abs. 1 Ziff. 2 BGB und b) einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen für ein solches Bauwerk besteht ( 634 a Abs. 1 Ziff. 2 BGB); 2. Ansprüche aus unerlaubter Handlung aufgrund des Gesetzes über die Sicherung von Bauforderungen vom 1. Juni 1909 (RGBl. S. 449). Die Berufungen und Beschwerden in Bausachen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs auf den 11., 17. und 20. Zivilsenat verteilt (Turnuskreis Bausachen). Die Sache ist demjenigen der drei Senate zuzuteilen, der im Turnuskreis U - Berufungen in Zivilsachen bzw. Turnuskreis W Beschwerden in Zivilsachen als nächster zu berücksichtigen ist. Jede unabhängig vom Turnus vorzunehmende Zuteilung von Eingängen in Bausachen ist auf den Turnus gemäß Abschnitt I 4 anzurechnen. 2) Berufungen und Beschwerden mit dem Ordnungszeichen 11. Vors. Richter am OLG Dr. Pastor Richterin am OLG Schütze Richterin am OLG Schütze Richterin am OLG Opitz (0,5) Richter am OLG Dr. Schmidt Sitzungstage: 12. Zivilsenat Mittwoch Freitag Sitzungssaal: 130 Geschäftsstelle: Zimmer 326 Telefon 813

36 Zivilsenat (Familiensenat) 1) Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte Aachen (nur Abteilungen 20 und 29) und Jülich in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen, soweit die Sachen nicht einem anderen Familiensenat zugeteilt sind. 2) Berufungen und Beschwerden mit dem Ordnungszeichen 12. Vors. Richter am OLG Dr. Nierhaus Richter am OLG Ueffing Richter am OLG Ueffing (zugl. Senat für Notarsachen) Richterin am OLG Macioszek Richter am LG Beumers Sitzungstage: 11. Zivilsenat Montag Donnerstag Sitzungssaal: 130 Geschäftsstelle: Zimmer 347 Telefon 809

37 Zivilsenat 1) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten über Bank- und Börsengeschäfte (nach 1 Abs. 1 KWG - hinsichtlich der Garantiegeschäfte aber nur, soweit sie der Darlehenssicherung dienen - und nach BörsG), über Bürgschaften, die im Zusammenhang mit Bankgeschäften stehen, sowie sonstige Optionsgeschäfte. 2) Berufungen und Beschwerden in Streitigkeiten über Prospekthaftungsansprüche und Ansprüche aus Vermögensberatung und Anlagegeschäften, soweit eine der Parteien ein Kreditinstitut im Sinne von 1 Abs. 1 KWG ist. 3) Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der nach 66 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes zuständigen Landgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten für die Oberlandesgerichtsbezirke Düsseldorf, Hamm und Köln. 4) Berufungen und Beschwerden mit dem Ordnungszeichen 13. Vors. Richter am OLG Eßer Richter am OLG Hentschel Richter am OLG Hentschel Richter am OLG Gundlach (0,5) Richter am OLG Hartlieb Richter am AG Dr. Krieg Sitzungstage: Sitzungssaal: 20. Zivilsenat Montag Mittwoch 145 (Mo) 153 (Mi) Geschäftsstelle: Zimmer 278 Telefon 279

38 Zivilsenat (Familiensenat) 1) Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte Bergisch Gladbach, Euskirchen, Kerpen, Königswinter und Waldbröl in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen, soweit die Sachen nicht einem anderen Familiensenat zugeteilt sind. 2) Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen in Kindschaftssachen. 3) Beschwerden in Vormundschaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit die Eltern-Kind-Beziehung betroffen ist, sowie die Bestimmung des in diesen Sachen örtlich zuständigen Gerichts ( 5 FGG). 4) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung gegen den gesetzlichen Träger dieser Versicherung. 5) Berufungen und Beschwerden mit dem Ordnungszeichen 14. Vors. Richter am OLG Dr. Büttner Richter am OLG Quack Richter am OLG Quack Richterin am OLG Gerhardt (0,5) Richter am OLG Thiesmeyer Richterin am OLG Schwarz (0,5) Sitzungstage: 21. Zivilsenat Dienstag Donnerstag Sitzungssaal: 145 Geschäftsstelle: Zimmer 249 A Telefon 882

39 Zivilsenat 1) Berufungen und Beschwerden a) in Streitigkeiten über Unterlassungs-, Widerrufs- und Schadensersatzansprüche einschließlich Ansprüche auf Ersatz des immateriellen Schadens aus Veröffentlichungen oder drohenden Veröffentlichungen, insbesondere durch Presse, Film, Funk und Fernsehen sowie aus veröffentlichten Äußerungen, ausgenommen Sachen des gewerblichen Rechtsschutzes sowie des Verlags- und Urheberrechts, soweit von den Parteien spätestens bis zur Stellung der Anträge in der ersten mündlichen Verhandlung der Berufungsinstanz ein entsprechender Sachverhalt vorgetragen worden ist, b) in Streitigkeiten über Ansprüche auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung, c) in Streitigkeiten über Ansprüche nach 12 Abs. 2 des WDR-Gesetzes, 17 Abs. 4 Landesrundfunkgesetz NRW oder vergleichbaren Vorschriften. 2) Berufungen und Beschwerden mit dem Ordnungszeichen 15. Vors. Richter am OLG Dr. Jährig Richterin am OLG Dr. Diederichs Richterin am OLG Dr. Diederichs Richterin am OLG Scheffler (0,75) Richterin am LG Hammer Sitzungstag: Sitzungssaal: 16. Zivilsenat Dienstag Donnerstag 153 (Di) 144 (Do) Geschäftsstelle: Zimmer 230/229 Telefon 230/801

40 Zivilsenat 1) Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen a) der Landgerichte, in denen ein internationales Abkommen zum Kaufrecht (EKG, UN-Kaufrecht u.a.) angewandt worden ist oder in denen von einem Verfahrensbeteiligten im Berufungsverfahren die Anwendung eines solchen Abkommens geltend gemacht wird; b) der Amtsgerichte in Streitigkeiten über Ansprüche, die von einer oder gegen eine Partei erhoben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes hatte, soweit nicht die Regelung in Abschnitt I dieses Geschäftsplans eingreift; c) der Amtsgerichte, in denen das Amtsgericht ausländisches Recht angewendet und dies in den Entscheidungsgründen ausdrücklich festgestellt hat, soweit nicht die Regelung in Abschnitt I dieses Geschäftsplans eingreift; d) in Verfahren über die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel jeder Art, soweit die Sachen nicht dem 9. Zivilsenat oder einem Familiensenat zugewiesen sind. 2) Berufungen und Beschwerden in Streitigkeiten über Ansprüche aus Reiseverträgen ( 651 a k BGB). 3) Berufungen und Beschwerden in Bergschädensachen. 4) Berufungen und Beschwerden mit dem Ordnungszeichen 16. 5) Beschwerden in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (einschließlich der Zwangsvollstreckung in diesen Sachen) und Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts ( 5 FGG), soweit die Sachen nicht einem anderen Zivilsenat zugeteilt sind. 6) Beschwerden in Freiheitsentziehungssachen, für die sich das Verfahren nach dem FEVG bestimmt, und in Unterbringungssachen nach dem PsychKG NW sowie die Bestimmung des in diesen Sachen örtlich zuständigen Gerichts ( 5 FGG).

41 41 Vors. Richter am OLG Dr. Schuschke Richter am OLG Jennissen Richter am OLG Jennissen (zugl. Senat für Notarsachen) Richter am OLG Reinemund Richterin am OLG Appel-Hamm N.N. (0,5; Stelle vakant) - Über die Besetzung wird nach Abschluss des Besetzungsverfahrens hinsichtlich der im JMBl. NW vom ausgeschriebenen Stellen für mehrere Richterinnen und Richter am Oberlandesgericht Köln entschieden. - Sitzungstag: 15. Zivilsenat Montag Sitzungssaal: 301 Geschäftsstelle: Zimmer 280 Telefon 320

42 Zivilsenat 1) Berufungen und Beschwerden in Streitigkeiten, die den Vergütungsanspruch der Rechtsanwälte und Rechtsbeistände gegen ihre Auftraggeber zum Gegenstand haben, soweit nicht die Regelung in Abschnitt I und 2.5 dieses Geschäftsplans eingreift. 2) Bausachen gemäß der Umschreibung beim 11. Zivilsenat, soweit nicht der 11. oder 20. Zivilsenat zuständig ist. 3) Berufungen und Beschwerden mit dem Ordnungszeichen 17. 4) Erinnerungen und Beschwerden in Gebühren- und Kostensachen der streitigen Zivilgerichtsbarkeit, soweit sie nicht dem 3. Zivilsenat zugeteilt sind. 5) Entscheidungen über die Gebührenansprüche der in gerichtlichen Verfahren bei Freiheitsentziehungen beigeordneten Rechtsanwälte gem. 112 BRAGO i.v.m. 99 BRAGO. Vors. Richter am OLG Dr. Siegburg Richter am OLG Heitmeyer Richter am OLG Heitmeyer Richter am OLG Borzutzki-Pasing Richter am OLG Potthoff Sitzungstag: 9. Zivilsenat Mittwoch Sitzungssaal: 151 Geschäftsstelle: Zimmer 326 Telefon 336

43 Zivilsenat 1) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten über innere Verhältnisse von Handelsgesellschaften und stillen Gesellschaften mit Einschluss der Rechtsstreitigkeiten zwischen diesen Gesellschaften und ihren Organen einschließlich der Rechtsstreitigkeiten aus dem Anstellungsverhältnis sowohl während des Bestehens als auch nach Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses. 2) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten aus dem Umwandlungsgesetz und dem Kapitalerhöhungsgesetz. 3) Berufungen und Beschwerden mit dem Ordnungszeichen 18. Vorsitzende: Vors. Richterin am OLG Fox Richter am OLG Bodens Richter am OLG Bodens Richterin am OLG Zakosek-Röhling (0,5) Richterin am OLG Prof. Dr. Dauner-Lieb (0,17) Richter am AG Kurpat Sitzungstag: 19. Zivilsenat Donnerstag Sitzungssaal: 301 Geschäftsstelle: Zimmer 249 A Telefon 881/882

44 Zivilsenat 1) Berufungen und Beschwerden in Streitigkeiten über Ansprüche aus der Herstellung, Veräußerung, Wartung, Reparatur oder Gebrauchsüberlassung von Hardware und Software, insbesondere von Computern, auch soweit es sich um Teile von Maschinen und Anlagen handelt, und aus Internet- Verträgen. 2) Berufungen und Beschwerden in Streitigkeiten über die Vertragsverhältnisse der Handelsvertreter ( 84 bis 92 c HGB) einschließlich der Ansprüche aus zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer geschlossenen Eigenhandelsgeschäften und Kommissionsgeschäften sowie der Ansprüche aus Verträgen zwischen Vertragshändlern und Unternehmern. 3) Berufungen und Beschwerden mit dem Ordnungszeichen 19. Vors. Richter am OLG L. Jaeger Richterin am OLG Caliebe Richterin am OLG Caliebe Richter am OLG Conzen Richterin am AG Mundorf Sitzungstag: 18. Zivilsenat Freitag Sitzungssaal: 153 Geschäftsstelle: Zimmer 347 Telefon 358

45 20. Zivilsenat 1) Bausachen gemäß der Umschreibung beim 11. Zivilsenat, soweit nicht dieser oder der 17. Zivilsenat zuständig ist. 2) Berufungen und Beschwerden mit dem Ordnungszeichen 20. Vors. Richter am OLG Dr. P. Jäger Richter am OLG Dallmann Richter am OLG Dallmann Richterin am OLG Rütten-Weber (0,5) Richter am AG Lucht Sitzungstage: 13. Zivilsenat Dienstag Freitag Sitzungssaal: 144 Geschäftsstelle: Zimmer 278 Telefon 776

46 21. Zivilsenat (Familiensenat) 1) Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte Bergheim und Köln (nur Abteilungen 300 bis 311, 321 und 325) in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen, soweit die Sachen nicht einem anderen Familiensenat zugeteilt sind. 2) Bestimmung des zuständigen Gerichts in den Fällen, in denen ein Familiengericht beteiligt ist. 3) Berufungen und Beschwerden mit dem Ordnungszeichen 21. Vorsitzende: Vors. Richterin am OLG Göhler-Schlicht Richter am OLG Voorhoeve Richter am OLG Voorhoeve Richter am OLG Schwab Richter am OLG Scheiter Sitzungstage: 25. Zivilsenat Montag Donnerstag Sitzungssaal: 148 Geschäftsstelle: Zimmer 230/230 A Telefon 230/330

47 22. Zivilsenat 1) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus gewerblichen Miet- und Pachtverhältnissen an Grundstücken und Räumen, soweit die Sachen nicht dem 1. Zivilsenat zugeteilt sind. Die Berufungen und Beschwerden werden in der Reihenfolge ihres Eingangs auf den 1. und 22. Zivilsenat verteilt (Turnuskreis Gewerbliche Miete und Pacht), und zwar in der Weise, dass nur jede dritte Sache dem 1. Zivilsenat zuzuteilen ist. Jede unabhängig vom Turnus vorzunehmende Zuteilung von Eingängen in Sachen der gewerblichen Miete und Pacht ist auf den Turnuskreis gemäß Abschnitt I 4 anzurechnen. 2) Berufungen und Beschwerden mit dem Ordnungszeichen 22. Vors. Richter am OLG Dr. Müller Richterin am OLG Eickmann-Pohl Richterin am OLG Eickmann-Pohl Richter am OLG Dr. Törl Richterin am LG Dr. Jung-Walpert (0,5) Sitzungstage: 5. Zivilsenat Dienstag Freitag Sitzungssaal: 167 Geschäftsstelle: Zimmer 327 Telefon 786

48 23. Zivilsenat (Senat für Landwirtschaftssachen) Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Landwirtschaftsgerichte aus den Oberlandesgerichtsbezirken Düsseldorf und Köln. Vors. Richter am OLG Dr. Hahn (zugl. 24. Zivilsenat) Richter am OLG Müller Richter am OLG Müller (zugl. 24. Zivilsenat) Richter am OLG Dr. Küpper Richter am OLG Banke (zugl. Verwaltung) Sitzungstage: 2. Zivilsenat Dienstag Donnerstag Sitzungssaal: 169 Geschäftsstelle: Zimmer 278 Telefon 613 Die Tätigkeit in Landwirtschaftssachen hat Vorrang. Besetzung in Landwirtschaftssachen: Zu der geschäftsplanmäßigen Besetzung des 23. Zivilsenats treten die bestellten landwirtschaftlichen Beisitzer ( ).

49 24. Zivilsenat 1) Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten aus dem Maklerverhältnis, soweit sie nicht dem 9. Zivilsenat zugeteilt sind. 2) Berufungen und Beschwerden mit dem Ordnungszeichen 24. Vors. Richter am OLG Dr. Hahn Richter am OLG Müller Richter am OLG Müller (zugl. 23. Zivilsenat) Richter am OLG Dr. Küpper Richterin am LG Dr. Reimann Sitzungstage: 2. Zivilsenat Dienstag Donnerstag Sitzungssaal: 169 Geschäftsstelle: Zimmer 278 Telefon 613

50 25. Zivilsenat (Familiensenat) 1) Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte Leverkusen, Wermelskirchen, Wipperfürth und Köln (nur Abteilungen 312 bis 318, 320 und 323) in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen, soweit die Sachen nicht einem anderen Familiensenat zugeteilt sind. 2) Berufungen und Beschwerden mit dem Ordnungszeichen 25. Vors. Richter am OLG Drzisga Richter am OLG Winn Richter am OLG Winn Richter am OLG Wolf Richterin am OLG Scholz Sitzungstage: 26. Zivilsenat Dienstag Freitag Sitzungssaal: 151 Geschäftsstelle: Zimmer 249 A Telefon 881

51 26. Zivilsenat (Familiensenat) 1) Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte Düren, Eschweiler und Gummersbach in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen, soweit die Sachen nicht einem anderen Familiensenat zugeteilt sind. 2) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche gegen Rechtsanwälte und Rechtsbeistände wegen fehlerhafter Beratung in Familiensachen, soweit das Oberlandesgericht Köln in Familiensachen mit den zugrundeliegenden Verfahren noch nicht befasst war. 3) Berufungen und Beschwerden mit dem Ordnungszeichen 26. Vors. Richter am OLG Zingsheim Richterin am OLG von Olshausen Richterin am OLG von Olshausen Richterin am OLG Crynen Richter am LG Dr. Remmert Sitzungstage: Sitzungssaal: Geschäftsstelle: 27. Zivilsenat Mittwoch Freitag 148 (Mi) 169 (Fr) Zimmer 257 A Telefon 833

52 27. Zivilsenat (Familiensenat) 1) Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte Geilenkirchen, Heinsberg, Schleiden und Siegburg in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen, soweit die Sachen nicht einem anderen Familiensenat zugeteilt sind. 2) Berufungen und Beschwerden mit dem Ordnungszeichen 27. Vors. Richter am OLG Koall Richter am OLG Schmitz Richter am OLG Schmitz Richter am OLG Kleine Richterin am LG Dr. Schmidt-Räntsch Sitzungstage: 4. Zivilsenat Montag Mittwoch Sitzungssaal: 169 Geschäftsstelle: Zimmer 257 A Telefon 561

53 Strafsenate

54 1. Strafsenat (zugleich 1. Senat für Bußgeldsachen) Revisionen in Strafsachen, Entscheidungen über Anträge nach 172 StPO, Rechtsbeschwerden in Bußgeldsachen, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, die solche Revisionen und Rechtsbeschwerden betreffen, sowie Rechtsmittel und Rechtsbehelfe in solchen Verfahren, in denen Revision oder Rechtsbeschwerde an das Oberlandesgericht eingelegt ist, jedoch mit Ausnahme der zur Zuständigkeit des 3. Zivilsenats gehörenden Verfahren. N.N.(Stelle vakant) - Über den Vorsitz wird nach Besetzung der im JMBl. NW vom ausgeschriebenen Stelle für eine/n Vorsitzende/n Richter/in am Oberlandesgericht Köln entschieden. - Richter am OLG Schröders Richter am OLG Schröders Richter am OLG Jütte Richter am OLG Gedig Richter am AG Dr. Quarch Sitzungstag: 2. Strafsenat Dienstag Sitzungssaal: 301 Geschäftsstelle: Zimmer 280 Telefon 320

55 2. Strafsenat (zugleich 2. Senat für Bußgeldsachen) 1) Entscheidungen betreffend die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. 2) Alle nicht dem 1. Strafsenat zugeteilten Strafsachen einschließlich der Entscheidungen über Anträge nach 121 StPO und der Entscheidungen gem. 99, 97 BRAGO, mit Ausnahme der zur Zuständigkeit des 3. Zivilsenats gehörenden Verfahren. 3) Bestimmung des zuständigen Gerichts in Straf- und Bußgeldsachen. Vors. Richterin am OLG Doleisch von Dolsperg Richterin am OLG Dr. Ahn-Roth Richterin am OLG Dr. Ahn-Roth (0,75) Richter am OLG Siegert Richter am OLG Heidemann N.N. (0,5; Stelle vakant) - Über die Besetzung wird nach Abschluss des Besetzungsverfahrens hinsichtlich der im JMBl. NW vom ausgeschriebenen Stellen für mehrere Richterinnen und Richter am Oberlandesgericht Köln entschieden. - Sitzungstag: 1. Strafsenat Mittwoch Sitzungssaal: 301 Geschäftsstelle: Zimmer 280 Telefon 325

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