Digitalfunkausbildung für die Feuerwehren des Landkreises Weissenburg - Gunzenhausen

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1 Landkreis Weißenburg - Gunzenhausen 2016 Sprechfunkausbildung Digitalfunkausbildung für die Feuerwehren des Landkreises Weissenburg - Gunzenhausen Version 1.0 Seite

2 Inhaltsverzeichnis Schulungsziel Rechtliche Grundlagen Grundlagen Digitalfunk ( gesondertes Dokument) Gruppenverwaltung ( gesondertes Dokument) Sicherheitsverwaltung ( gesondertes Dokument) Gerätebedienung ( gesondertes Dokument) Kartenkunde ( gesondertes Dokument) Sprechfunkbetrieb ( gesondertes Dokument) Einsatztaktik ( gesondertes Dokument) Gesetze Version 1.0 Seite

3 Schulungsziel Ziel soll das Erlernen und Beherrschen der für eine sichere Bedienung der Funkgeräte notwendigen Grundkenntnisse in Theorie und Praxis für Übung und Einsatz sein. Auch das Verstehen und richtige Anwenden der Einsatzgerechten Kommunikation ist Ziel dieser Ausbildung, um damit neben der besseren Strukturierung der Funktaktik an der Einsatzstelle eine Entlastung und Minimierung des Gesprächsaufkommens im Einsatz zu ermöglichen. Außerdem das Verstehen und richtige Anwenden aller für den Sprechfunkbetrieb Wichtigen Aspekte. Version 1.0 Seite

4 Rechtliche Grundlagen Einleitung Nicht allein die Bedienung eines Funkgerätes und Kenntnisse über die Technik gewährleisten einen störungsfreien Betrieb des Sprechfunkverkehrs. Die Zusammenarbeit benachbarter Feuerwehren erfordert einheitliche Vorgaben, Gesetze, Vorschriften und Richtline für einen geordneten und störungsfreien Betrieb. Gesetze und Richtlinien Telekommunikationsgesetz (TKG) Grundlage für Frequenzverteilung und weitere Regelungen. Enthält auch strafrechtliche Bestimmungen. Strafgesetzbuch (StGB) Bestimmungen, die für den Fernmeldebetrieb von Bedeutung und deshalb Grundlage für die förmliche Verpflichtung sind. Version 1.0 Seite

5 Rechtliche Grundlagen BOS-Funkrichtline Bestimmungen für Frequenzzuteilungen zur Nutzung für das Betreiben von Funkanlagen Regelt, Berechtigung, Zuständigkeiten, Frequenzbereiche, Grundsätze der Koordinierung und Zusammenarbeit der BOS. Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, BOS Verpflichtungsgesetz Verordnung über die Zuständigkeit zur Verpflichtung im Brand- und Katastrophenschutz und Rettungsdienst. Verschwiegenheitspflicht im Sprechfunkverkehr. Funkrufnamen Erkennen von Funkstellen durch eindeutigen und unverwechselbaren Rufnamen PDV 810 / DV 810 Regelt Einzelheiten des Fernmeldebetriebes. Gesprächsabwicklung, Arten von Nachrichten, Verkehrsarten und Verkehrsformen. Zusammenfassung Ein reibungsloser und störungsfreier Sprechfunkverkehr ist nur bei Einhaltung bestimmter Regeln, die für Alle gelten, möglich. Version 1.0 Seite

6 Rechtliche Grundlagen 1. Sprechfunker/innen haben Zugang zu Informationen, die nicht für die Allgemeinheit bestimmt sind. Das Telekommunikationsgesetz stellt folgende Handlungen unter Strafe: Mitteilung von Informationen und die Tatsache ihres Empfanges an Unbefugte Mitteilung von unbeabsichtigt empfangenen Nachrichten und der Tatsache ihres Empfanges an Unbefugte Abhören von Nachrichten, die nicht für die Funkanlage bestimmt sind 2. Das Strafgesetzbuch enthält strafrechtliche Bestimmungen hinsichtlich Verletzung des Vertraulichkeit des Wortes, z. B. unbefugtes Aufzeichnen eines Funkspruchs Verletzung von Privatgeheimnissen, z. B. unbefugte Weitergabe von Geheimnissen des persönlichen Lebens Vorteilsnahme, Bestechlichkeit, Unterlassen der Diensthandlung, z. B. Versprechen von Vorteilen für Gegenleistung Verletzung des Dienstgeheimnisses, z. B. Gefährdung von öffentlichen Interessen durch Weitergabe von Mitteilungen 3. Gemäß BOS-Funkrichtlinie sind folgende Behörden und Organisationen berechtigt BOS-Funk zu nutzen: Polizei der Länder Polizei des Bundes Technisches Hilfswerk Bundeszollverwaltung Kommunale Feuerwehren (BF, FF, PF), Werkfeuerwehren, sonstige öffentliche Feuerwehren (z. B. Bundeswehr) und staatliche Feuerwehrschulen Katastrophenschutz Rettungsdienst Mit Sicherheits- und Vollzugsaufgaben gesetzliche beauftragte Behörden und Organisationen Version 1.0 Seite

7 Rechtliche Grundlagen 4. Organisationskennungen im digitalen Sprechfunkverkehr Organisation Staatsministerium des Innern Arbeiter-Samariter-Bund Bayer. Rotes Kreuz Bergwacht Wasserwacht Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Feuerwehr Johanniter Katastrophenschutz-Behörde Malteser-Hilfsdienst Rettungs-/Intensivtransporthubschrauber Integrierte Leitstelle Private RTH / private Rettungsdienste Technisches Hilfswerk (THW) (Kennwort und Rufnamen nach interner THW-Regelung) Funkkennwort Greif Sama Rot-Kreuz Bergwacht Wasserwacht Pelikan Florian Akkon Kater Johannes Christoph Leitstelle vom StMI nach Bedarf festgelegt Heros 5. Sprechweise der Funkrufnamen Organisationskennwort, z. B. Florian Regionale Zuordnung erfolgt durch Nennung des Namens des Kreises oder der Stadt (zur Unterscheidung einer Stadt und eines Landkreises mit gleich lautendem Namen wird für den Landkreis nach dem Namen das Wort - Land angefügt) Die örtliche Zuordnung erfolgt nach getroffener Festlegung Als Funktionszuordnung ist die Normkurzbezeichnung in gesprochener Form zu verwenden Die Ordnungskennung ist bei gleichem Funktionstyp an einem Standort als Zahl oder Buchstaben zu sprechen (bei Ansprache eines Handfunkgerätes ist die laufende Nummer der Ordnungskennung zu sprechen) Beispiel: Florian Augsburg 1 HLF20-3 Organisationskennung: Florian Regionale Zuordnung: Augsburg Örtliche Zuordnung: Funktionszuordnung: HLF20 Ordnungskennung: 3 Version 1.0 Seite

8 Rechtliche Grundlagen 6. Bisherige Sprechweise der Funkrufnamen 7. Neue Sprechweise / Darstellung der Funkrufnamen Version 1.0 Seite

9 Rechtliche Grundlagen 8. Sprechweise der Funkrufnamen OPTA Version 1.0 Seite

10 Gesetze Auszug aus dem Telekommunikationsgesetz Teil 7 Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, Öffentliche Sicherheit Abschnitt 1 Fernmeldegeheimnis 88 Fernmeldegeheimnis (1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche. (2) Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist jeder Dienstanbieter verpflichtet. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist. (3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten Zweck verwenden. Eine Verwendung dieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge bezieht. Die Anzeigepflicht nach 138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang. (4) Befindet sich die Telekommunikationsanlage an Bord eines Wasser- oder Luftfahrzeugs, so besteht die Pflicht zur Wahrung des Geheimnisses nicht gegenüber der Person, die das Fahrzeug führt oder gegenüber ihrer Stellvertretung. 89 Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden. Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. 88 Abs. 4 gilt entsprechend. Das Abhören und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt. Version 1.0 Seite

11 Gesetze 90 Missbrauch von Sende- oder sonstigen Telekommunikationsanlagen (1) Es ist verboten, Sendeanlagen oder sonstige Telekommunikationsanlagen zu besitzen, herzustellen, zu vertreiben, einzuführen oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und auf Grund dieser Umstände oder auf Grund ihrer Funktionsweise in besonderer Weise geeignet und dazu bestimmt sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen. Das Verbot, solche Anlagen zu besitzen, gilt nicht für denjenigen, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Anlage 1. als Organ, als Mitglied eines Organs, als gesetzlicher Vertreter oder als vertretungsberechtigter Gesellschafter eines Berechtigten nach Absatz 2 erlangt, 2. von einem anderen oder für einen anderen Berechtigten nach Absatz 2 erlangt, sofern und solange er die Weisungen des anderen über die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Anlage auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses zu befolgen hat oder die tatsächliche Gewalt auf Grund gerichtlichen oder behördlichen Auftrags ausübt, 3. als Gerichtsvollzieher oder Vollzugsbeamter in einem Vollstreckungsverfahren erwirbt, 4. von einem Berechtigten nach Absatz 2 vorübergehend zum Zwecke der sicheren Verwahrung oder der nicht gewerbsmäßigen Beförderung zu einem Berechtigten erlangt, 5. lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung oder gewerbsmäßigen Lagerung erlangt, 6. durch Fund erlangt, sofern er die Anlage unverzüglich dem Verlierer, dem Eigentümer, einem sonstigen Erwerbsberechtigten oder der für die Entgegennahme der Fundanzeige zuständigen Stelle abliefert, 7. von Todes wegen erwirbt, sofern er die Anlage unverzüglich einem Berechtigten überlässt oder sie für dauernd unbrauchbar macht, 8. erlangt, die durch Entfernen eines wesentlichen Bauteils dauernd unbrauchbar gemacht Version 1.0 Seite

12 Gesetze worden ist, sofern er den Erwerb unverzüglich der Bundesnetzagentur schriftlich anzeigt, dabei seine Personalien, die Art der Anlage, deren Hersteller- oder Warenzeichen und, wenn die Anlage eine Herstellungsnummer hat, auch diese angibt sowie glaubhaft macht, dass er die Anlage ausschließlich zu Sammlerzwecken erworben hat. (2) Die zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden lassen Ausnahmen zu, wenn es im öffentlichen Interesse, insbesondere aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, erforderlich ist. Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, soweit das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Ausfuhr der Sendeanlagen oder sonstigen Telekommunikationsanlagen genehmigt hat. (3) Es ist verboten, öffentlich oder in Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, für Sendeanlagen oder sonstige Telekommunikations-anlagen mit dem Hinweis zu werben, dass sie geeignet sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder dessen Bild von diesem unbemerkt aufzunehmen. Teil 10 Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, Öffentliche Sicherheit Straf- und Bußgeldvorschriften 148 Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen 89 Satz 1 oder 2 eine Nachricht abhört oder den Inhalt einer Nachricht oder die Tatsache ihres Empfangs einem anderen mitteilt oder entgegen 90 Abs. 1 Satz 1 eine dort genannte Sendeanlage oder eine sonstige Telekommunikationsanlage a) besitzt oder b) herstellt, vertreibt, einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt. (2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Version 1.0 Seite

13 Gesetze Auszug aus dem Strafgesetzbuch 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt 1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder 2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht. (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört. (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1,2). (4) Der Versuch ist strafbar. (5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. 74a ist anzuwenden. 203 Verletzung von Privatgeheimnissen (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, 2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschluss-rüfung, 3. Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuer-beratungsgesellschaft, 4. Ehe-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungs-stelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist, 4a. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach 218 b Abs. 2 Nr. 1, 5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder Version 1.0 Seite

14 Gesetze 6. Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen Verrechnungsstelle anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1. Amtsträger, 2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, 3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, 4. Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates oder 5. öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfasst worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt. (3) Den in Absatz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. Den in Absatz 1 und den in Satz 1 Genannten steht nach dem Tode des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich, wer das Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlass erlangt hat. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tode des Betroffenen unbefugt offenbart. (5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. 331 Vorteilsannahme (1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Version 1.0 Seite

15 Gesetze (2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. (3) Die Tat ist nicht nach Abs. 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen lässt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt. 332 Bestechlichkeit (1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat öder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. (2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat, 1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder, 2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen. 353b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht (1) Wer ein Geheimnis, das ihm als 1. Amtsträger, 2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder 3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Version 1.0 Seite

16 Gesetze (2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er 1. auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder 2. von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden ist, an einen anderen gelangen lässt oder öffentlich bekannt macht und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. Die Ermächtigung wird erteilt 1. von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einem oder für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes bekannt geworden ist, b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1; 2. von der obersten Bundesbehörde a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit sonst bei einer oder für eine Behörde oder, bei einer anderen amtlichen Stelle des Bundes oder für eine solche Stelle bekannt geworden ist, b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2. wenn der Täter von einer amtlichen Stelle des Bundes verpflichtet worden ist; 3. von der obersten Landesbehörde in allen übrigen Fällen der Absätze 1 und 2 Nr Nebenfolgen Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den 332, 336, 340, 343, Abs. 1,3,55 348, 352 bis 353b Abs. 1, 354, 355 und 357 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden ( 45 Abs. 2), aberkennen. Version 1.0 Seite

17 Sprechfunkbetrieb Anhang 11. Neue Funkrufnamen ALT NEU Florian Absberg 40/1 Florian Absberg 40/1 Florian Aha 44/1 Florian Aha 44/1 Florian Alesheim (TSA) Florian Alesheim 45/1 Florian Allmannsdorf 44/1 Florian Allmannsdorf 44/1 Florian Altenmuhr 48/1 Florian Altenmuhr 42/1 Florian Auernheim 11/1 Florian Auernheim 11/1 Florian Auernheim 46/1 Florian Auernheim 46/1 Florian Bechthal (TSA) Florian Bechthal 45/1 Florian Bergen (TSA) Florian Bergen 45/1 Florian Bergen (VSA) Florian Bergen 48/1 Florian Bergen 42/1 Florian Biburg (TSA) Florian Biburg 45/1 Florian Bieswang 11/1 Florian Bieswang 11/1 Florian Bieswang 47/1 Florian Bieswang 43/1 Florian Bubenheim 44/1 Florian Bubenheim 44/1 Florian Büchelberg 47/1 Florian Büchelberg 43/1 Florian Burgsalach (TSA) Florian Burgsalach 45/1 Florian Burgsalach 22/1 Florian Burgsalach 22/1 Florian Büttelbronn 44/1 Florian Büttelbronn 44/1 Florian Cronheim 48/1 Florian Cronheim 42/1 Florian Degersheim (TSA) Florian Degersheim 45/1 Florian Dettenheim 44/1 Florian Dettenheim 44/1 Florian Dietfurt 44/1 Florian Dietfurt 44/1 Florian Dittenheim 14/1 Florian Dittenheim 14/1 Florian Dittenheim 43/1 Florian Dittenheim 48/1 Florian Döckingen 47/1 Florian Döckingen 43/1 Florian Dornhausen (TSA) Florian Dornhausen 45/1 Florian Dorsbrunn 44/1 Florian Dorsbrunn 44/1 Florian Ehlheim (TSA) Florian Ehlheim 45/1 Florian Eichenberg (TSF) Florian Eichenberg 44/1 Florian Ellingen 10/1 Florian Ellingen 10/1 Florian Ellingen 11/1 Florian Ellingen 11/1 Florian Ellingen 40/1 Florian Ellingen 40/1 Florian Ellingen 48/1 Florian Ellingen 42/1 Florian Ellingen MZA Florian Ellingen MZA Florian Emetzheim (TSA) Florian Emetzheim 45/1 Florian Eßlingen (TSA) Florian Eßlingen 45/1 Florian Ettenstatt (TSA) Florian Ettenstatt 45/1 Florian Fiegenstall (TSA) Florian Fiegenstall 45/1 Florian Frickenfelden 48/1 Florian Frickenfelden 42/1 Florian Geislohe (Schlauchanhänger) Version 1.0 Seite

18 Florian Geislohe 44/1 Florian Geislohe 44/1 Florian Gersdorf (TSA) Florian Gersdorf 45/1 Florian Geyern (TSA) Florian Geyern 45/1 Florian Gnotzheim 43/1 Florian Gnotzheim 48/1 Florian Göhren (TSA) Florian Göhren 45/1 Florian Graben(TSA) Florian Graben 45/1 Florian Gräfensteinberg (TSA) Florian Gräfensteinberg 45/1 Florian Gräfensteinberg 47/1 Florian Gräfensteinberg 43/1 Florian Grönhart (TSA) Florian Grönhart 45/1 Florian Gundelsheim/Altmühl (TSA) Florian Gundelsheim/Altmühl 45/1 Florian Gundelsheim/TRE 44/1 Florian Gundelsheim/TRE 44/1 Florian Gunzenhausen (P 250) Florian Gunzenhausen 10/1 Florian Gunzenhausen 10/1 Florian Gunzenhausen 12/1 Florian Gunzenhausen 12/1 Florian Gunzenhausen 30/1 Florian Gunzenhausen 30/1 Florian Gunzenhausen 40/1 Florian Gunzenhausen 41/1 Florian Gunzenhausen 40/2 Florian Gunzenhausen 40/1 Florian Gunzenhausen 61/1 Florian Gunzenhausen 61/1 Florian Gunzenhausen 81/1 Florian Gunzenhausen 56/1 Florian Gunzenhausen 99/1 Florian Gunzenhausen 99/1 Florian Gunzenhausen Lichtgiraffe - Anhänger Florian Gunzenhausen Mehrbereichsabscheider -Anh. Florian Gunzenhausen Ölabscheider-Anhänger Florian Gunzenhausen Ölsperrenanhänger Florian Gunzenhausen Ölsperrenanhänger TAL Florian Gunzenhausen ÖSA Florian Gunzenhausen Schaum-Wasserwerfer Anh. Florian Haag/TRE (TSA) Florian Haag/TRE 45/1 Florian Haardt (TSA) Florian Haardt 45/1 Florian Haundorf 48/1 Florian Haundorf 42/1 Florian Hechlingen 47/1 Florian Hechlingen 43/1 Florian Heidenheim (AL 18) Florian Heidenheim 40/1 Florian Heidenheim 40/1 Florian Heidenheim 41/1 Florian Heidenheim 48/1 Florian Heumödern (TSA) Florian Heumödernn 45/1 Florian Hohentrüdingen 46/1 Florian Hohentrüdingen 46/1 Florian Hohenweiler 44/1 Florian Hohenweiler 44/1 Florian Holzingen (TSA) Florian Holzingen 45/1 Florian Höttingen (TSA) Florian Höttingen 45/1 Florian Hundsdorf (TSA) Florian Hundsdorf 45/1 Florian Hüssingen 44/1 Florian Hüssingen 44/1 Florian Igelsbach (TSA) Florian Igelsbach 45/1 Florian Indernbuch (TSA) Florian Indernbuch 45/1 Florian Kalbensteinberg 43/1 Florian Kalbensteinberg 48/1 Florian Kaltenbuch (TSA) Florian Kaltenbuch 45/1 Florian Kattenhochstatt (TSA) Florian Kattenhochstatt 45/1 Florian Kurzenaltheim (TSA) Florian Kurzenaltheim 45/1 Florian Langenaltheim 48/1 Florian Langenaltheim 42/1 Version 1.0 Seite

19 Florian Langlau 47/1 Florian Langlau 43/1 Florian Laubenzedel (TSA) Florian Laubenzedel 45/1 Florian Mannholz (TSA) Florian Mannholz 45/1 Florian Markt Berolzheim (AL 18) Florian Markt Berolzheim 11/1 Florian Markt Berolzheim 11/1 Florian Markt Berolzheim 47/1 Florian Markt Berolzheim 43/1 Florian Massenbach (TSA) Florian Massenbach 45/1 Florian Meinheim 40/1 Florian Meinheim 40/1 Florian Mischelbach (TSA) Florian Mischelbach 45/1 Florian Möhren 44/1 Florian Möhren 44/1 Florian Nennslingen 11/1 Florian Nennslingen 11/1 Florian Nennslingen 40/1 Florian Nennslingen 40/1 Florian Nennslingen 41/1 Florian Nennslingen 48/1 Florian Neudorf (TSA) Florian Neudorf 45/1 Florian Neuenmuhr 44/1 Florian Neuenmuhr 44/1 Florian Nordstetten (TSA) Florian Nordstetten 45/1 Florian Oberasbach (TSA) Florian Oberasbach 45/1 Florian Obererlbach 46/1 Florian Obererlbach 46/1 Florian Oberhochstatt (TSA) Florian Oberhochstatt 45/1 Florian Oberhochstatt 14/1 Florian Oberhochstatt 14/1 Florian Ochsenhart (TSA) Florian Ochsenhart 45/1 Florian Osterdorf (TSA) Florian Osterdorf 45/1 Florian Ostheim 44/1 Florian Ostheim 44/1 Florian Pappenheim (AL 18) Florian Pappenheim 11/1 Florian Pappenheim 11/1 Florian Pappenheim 21/1 Florian Pappenheim 21/1 Florian Pappenheim 40/1 Florian Pappenheim 40/1 Florian Pflaumfeld 44/1 ( ohne Analogfunk! ) Florian Pflaumfeld 44/1 Florian Pfofeld 43/1 Florian Pfofeld 48/1 Florian Pfraunfeld (TSA) Florian Pfraunfeld 45/1 Florian Pleinfeld (P 250) Florian Pleinfeld (VSA) Florian Pleinfeld 10/1 Florian Pleinfeld 10/1 Florian Pleinfeld 11/1 Florian Pleinfeld 11/1 Florian Pleinfeld 21/1 Florian Pleinfeld 21/1 Florian Pleinfeld 31/1 Florian Pleinfeld 31/1 Florian Pleinfeld 40/1 Florian Pleinfeld 40/1 Florian Pleinfeld 44/1 Florian Pleinfeld 44/1 Florian Pleinfeld 62/1 Florian Pleinfeld 62/1 Florian Pleinfeld 99/1 Florian Pleinfeld 99/1 Florian Polsingen (AL 18) Florian Polsingen 11/1 Florian Polsingen 11/1 Florian Polsingen 40/1 Florian Polsingen 40/1 Florian Polsingen 46/1 Florian Polsingen 46/1 Florian Raitenbuch 40/1 Florian Raitenbuch 40/1 Florian Raitenbuch 41/1 Florian Raitenbuch 48/1 Florian Ramsberg ( Schlauchanhänger ) Florian Ramsberg (AL 12) Version 1.0 Seite

20 Florian Ramsberg 43/1 Florian Ramsberg 48/1 Florian Rehlingen 43/1 Florian Rehlingen 44/1 Florian Reuth am Wald (TSA) Florian Reuth am Wald 45/1 Florian Reuth am Wald 22/1 Florian Reuth am Wald 22/1 Florian Reuth u. Neuhaus (TSA) Florian Reuth u. Neuhaus 45/1 Florian Rothenstein (TSA) Florian Rothenstein 45/1 Florian Sammenheim 44/1 Florian Sammenheim 44/1 Florian Sankt Veit 44/1 Florian Sankt Veit 44/1 Florian Sausenhofen (TSA) Florian Sausenhofen 45/1 Florian Schambach 44/1 Florian Schambach 44/1 Florian Seitersdorf (TSA) Florian Seitersdorf 45/1 Florian Solnhofen (AL 18) Florian Solnhofen (TSA) Florian Solnhofen 45/1 Florian Solnhofen 11/1 Florian Solnhofen 11/1 Florian Solnhofen 40/1 Florian Solnhofen 40/1 Florian Spielberg 44/1 Florian Spielberg 44/1 Florian Stetten (TSA) Florian Stetten 45/1 Florian Stirn 11/1 Florian Stirn 11/1 Florian Stirn 11/2 Florian Stirn 11/2 Florian Stirn 46/1 Florian Stirn 46/1 Florian Stopfenheim (AL 12) Florian Stopfenheim (TSA) Florian Stopfenheim 45/1 Florian Stopfenheim 45/1 Florian Stopfenheim 44/1 Florian Störzelbach (TSA) Florian Störzelbach 45/1 Florian Streudorf 44/1 Florian Streudorf 44/1 Florian Suffersheim 46/1 Florian Suffersheim 46/1 Florian Thalmannsfeld (TSA) Florian Thalmannsfeld 45/1 Florian Thannhausen 43/1 Florian Thannhausen 44/1 Florian Theilenhofen 43/1 Florian Theilenhofen 48/1 Florian Trendel 44/1 Florian Trendel 44/1 Florian Treuchtlingen (ÖSA) Florian Treuchtlingen 10/1 Florian Treuchtlingen 11/1 Florian Treuchtlingen 11/1 Florian Treuchtlingen 50/1 Florian Treuchtlingen 12/1 Florian Treuchtlingen 12/1 Florian Treuchtlingen 30/1 Florian Treuchtlingen 30/1 Florian Treuchtlingen 40/1 Florian Treuchtlingen 40/1 Florian Treuchtlingen 48/1 Florian Treuchtlingen 42/1 Florian Trommetsheim (TSA) Florian Trommetsheim 45/1 Florian Übermatzhofen (TSA) Florian Übermatzhofen 45/1 Florian Unterasbach 44/1 ( ohne Analogfunk! ) Florian Unterasbach 44/1 Florian Unterwurmbach (TSA) Florian Unterwurmbach 45/1 Florian Unterwurmbach 43/1 Florian Unterwurmbach 44/1 Florian Ursheim (TSA) Florian Ursheim 45/1 Florian Ursheim 44/1 Florian Ursheim 44/1 Florian Veitserlbach (TSA) Florian Veitserlbach 45/1 Florian Wachenhofen (TSA) Florian Wachenhofen 45/1 Florian Wachstein (TSA) Florian Wachstein 45/1 Florian Wald 47/1 Florian Wald 43/1 Version 1.0 Seite

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