10 Jahre RVG. ebroschüre. Burhoff/Fölsch/Geißinger/Jungbauer/ Kindermann/Schmidt/Schneider/Thiel/ Volpert. Diese ebroschüre wird unterstützt von:

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1 ebroschüre Burhoff/Fölsch/Geißinger/Jungbauer/ Kindermann/Schmidt/Schneider/Thiel/ Volpert Diese ebroschüre wird unterstützt von: 10 Jahre RVG Deutscher AnwaltVerlag

2 ebroschüre 10 Jahre RVG Von Detlef Burhoff, Rechtsanwalt, RiOLG a.d., Münster/Augsburg Peter Fölsch, Richter am Landgericht, Lübeck Petra Geißinger, Rechtsanwältin, Aßling/Obb. Sabine Jungbauer, gepr. Rechtsfachwirtin, München Edith Kindermann, Rechtsanwältin und Notarin, Bremen Thomas Schmidt, Dipl.-Rechtspfleger, Dozent FH, Wipperfürth Norbert Schneider, Rechtsanwalt, Neunkirchen Lotte Thiel, Rechtsanwältin, Koblenz Joachim Volpert, Dipl.-Rechtspfleger, Willich Haftungsausschluss: Die Berechnungen in diesem Buch wurden mit Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie stellen jedoch lediglich Arbeitshilfen und Anregungen für typische Fallgestaltungen dar. Die Eigenverantwortung für eigene Berechnungen trägt der Benutzer. Autoren und Verlag übernehmen keinerlei Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in der ebroschüre enthaltenen Ausführungen und Berechnungen. Copyright 2014 by, Bonn ISBN

3 10 Jahre RVG Inhalt Rn A. Es war einmal...: Ein modernes Märchen ohne Fußnoten... 1 B. 10 Jahre RVG immer noch drei wichtige Baustellen... 6 I. Abrechnung der Tätigkeit des Zeugenbeistands II. Längenzuschlag für den Pflichtverteidiger (Nr VV RVG u.a.) III. Erweiterung der Vernehmungsterminsgebühr (Nr VV RVG) C. Abrechnung bei schriftlichem Vergleich im Zivilprozess I. Rückblick II. Die Voraussetzungen der fiktiven Terminsgebühr für einen Vergleichsabschluss Die gesetzliche Regelung Vergleich Schriftform Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung III. Einzelfälle in alphabetischer Reihenfolge Arrestverfahren Berufungsverfahren Beschwerdeverfahren Einstweilige Verfügung Erstinstanzliches Erkenntnisverfahren Gehörsrüge Mahnverfahren Mehrwertvergleich Nebenintervention Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfeverfahren Räumungsfristverfahren Rechtsbeschwerde Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren Revision Selbstständiges Beweisverfahren Terminsvertreter Verkehrsanwalt Zwangsversteigerung Zwangsverwaltung Zwangsvollstreckung Rn D. Worum geht es eigentlich? Plädoyer für eine gesetzliche Gebührenordnung E. Die Terminsgebühr bei Einbeziehung eines anderen Verfahrens F. Mit 48 Abs. 3 RVG im Pilgerschritt voran 82 I. Überblick II. Inhalt der Regelung des 48 RVG Umfang des Vergütungsanspruchs Gesetzliche Vergütung III. Bindungswirkung des Prozess- oder Verfahrenskostenhilfebeschlusses IV. Gesetzliche Ausnahmen FamFG Abs.2,1.Hs.RVG Abs.2,2.Hs.RVG Abs.5Nr.4RVG Abs.3RVG V. Ausblick G. Teil-Anrechnung der Geschäftsgebühr und Auswirkung auf die Kostenerstattung seit I. Motive für die teilweise Anrechnung der Geschäftsgebühr II. Gebührenrechtliche Anrechnungsfolge. 107 III. Keine Übertragung der Folgen der Anrechnung auf die Kostenerstattung IV. Gegenlenken des BGH erster Teil V. Gegenlenken des BGH zweiter Teil VI. Unbefriedigende Ergebnisse durch die BGH Rechtsprechung VII. Reaktion des Gesetzgebers: 15a RVG. 113 VIII. 15a RVG in der gerichtlichen Praxis IX.Fazit H. 10 Jahre RVG Viel Licht und ein wenig Schatten I. Nicht gelçste Anrechnungsprobleme des RVG I. Anrechnungssystematik II. Anrechnung mehrerer Geschäftsgebühren auf eine Verfahrensgebühr Jahre RVG 3

4 Rn III. Anrechnungsbetrag höher als Verfahrensgebühr Rn J. ROLAND Prozesskostenrechner: Jahre RVG 4

5 A. Es war einmal...: Ein modernes Märchen ohne Fußnoten A. Es war einmal...: Ein modernes Märchen ohne Fußnoten von Sabine Jungbauer, gepr. Rechtsfachwirtin, München Wir schreiben das Jahr Brav verrichtete der Anwalt seine Arbeit. Mit der Abrechnung nach BRAGO kannte er sich ganz gut aus. Gut, dass die Geschäftsgebühr oft nur in Höhe von 7,5/10 bezahlt wurde, so ganz konnte man sich nicht an den Gedanken gewöhnen; auf der anderen Seite, sollte man wirklich wegen 1/10 herumstreiten? Machte das wirtschaftlich Sinn? Der Gesetzgeber versprach schließlich eine Strukturreform des Gebührenrechts. Das neue RVG sollte ein großer Wurf werden. Und so hoffte unser Anwalt auch auf die lang ersehnte und vor allen Dingen schon lang verdiente Gebührenanhebung war es dann soweit: Das RVG trat zum in Kraft. Frohen Mutes, alles sollte einfacher und besser werden, stellte der Anwalt jedoch schnell fest: Die Beweisgebühr gab es nicht mehr; die Gebührenanhebung blieb (mit Ausnahme bei Straf- und Bußgeldsachen) meist auf der Strecke. Und diese Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG hatte es in sich. Sollte man nun gegenüber dem Mandanten die halbe Geschäftsgebühr abrechnen oder doch die volle, wenn die Sache gerichtlich wurde? Und wie war das bei Kostenerstattung durch den Gegner? Voll einklagen, oder doch nur halb anrechnen im Kostenfestsetzungsverfahren, ja oder nein, aus dem vollen Wert oder nur einem Teil? Man muss das Gesetz schon genau lesen, um zu verstehen, dass derselbe Gegenstand im Sinne der Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG nicht dasselbe ist wie derselbe Gegenstandswert. Auch der BGH war sich anfangs nicht ganz sicher, wie denn nun diese Anrechnungsregel zu verstehen sei. Entsteht die Verfahrensgebühr in reduzierter Höhe, wenn aus demselben Gegenstand eine Geschäftsgebühr entsteht, oder entsteht sie zunächst in voller Höhe und durch die Anrechnung kommt es zu einem Abzug? Neue Wörter wie Rückwärtsanrechnung und Kettenanrechnung schafften es zwar nicht in den Duden, entwickelten sich aber zu stehenden Begriffen der Gebührenrechts-Geheimwissenschaftler. Zum Glück wurden diese Dinge dann fünf Jahre später u.a. durch die Einführung des 15a RVG zum klargestellt ; einige Probleme wurden weniger, andere tauchten auf. Neuen Kummer gab es immer wieder. So musste denn auch das 2. KostRMoG in Vorbem. 3 Abs. 1 VV RVG zum klarstellen, dass nur der Anwalt, der einen unbedingten Prozessauftrag hat, Gebühren nach Teil 3 VV RVG verdienen kann. Auch wenn dies schon 2004 mit der Einführung des RVG nicht anders gemeint war, führt diese Klarstellung nun seit August 2013 in der Praxis wieder zu völlig neuen Diskussionen. Während andere noch überlegen, ob unbedingt nicht eher im Zusammenhang mit einer Tasse Kaffee zu sehen ist ( Ich brauch jetzt unbedingt einen Kaffee. ), ahnen andere langsam, dass der Auftrag des Mandanten Klageeinreichung und Deckungsanfrage eine messerscharfe Trennung der Aufträge verlangt, will der Anwalt nicht am Ende mit leeren Hosentaschen dastehen. Im eigenen Interesse sollte seine Frage an den Mandanten daher lauten: Möchten Sie, dass ich zuerst einmal eine Deckungsanfrage einhole und nur klage, wenn die Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz erteilt? Oder wollen Sie auf jeden Fall klagen, unabhängig davon, was die Rechtsschutzversicherung entscheidet? Der so gefragte Mandant wird wohl häufiger als dem Anwalt lieb ist antworten: Nein. Nein. Erst mal prüfen, ob die Rechtsschutzversicherung das zahlt. Dann schauen wir weiter. Unter diesem Gesichtspunkt kann es dann heißen: viel Arbeit ohne Brot, wenn der Anwalt die Klage im Entwurf fertigt, der Rechtsschutzversicherung zusendet, diese den Deckungsschutz ablehnt und der Mandant sich dann entscheidet doch lieber nicht zu klagen. Denn ohne unbedingten Auftrag zur Klageeinreichung gibt es auch keine Gebühren nach Teil 3 VV RVG; nicht einmal die 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr Nr. 1 VV RVG. Was? Die Arbeit soll umsonst gewesen sein? Nun für eine Antwort müssen wir uns erst einmal ins Vertragsrecht begeben. Der Anwalt hatte zwei Aufträge: Einen unbedingten Auftrag zur Deckungsanfrage und einen bedingten (für den Fall dass.) Auftrag zur Klage. Er bleibt beim ersten Auftrag stecken. Mangels Bedingungseintritts kommt es nicht zur Tätigkeit im Rahmen des zweiten Auftrags. Da bekommt doch dann die Einstellung: Service muss sein; ich bin noch vom alten Schlag Jahre RVG 5

6 B. 10 Jahre RVG immer noch drei wichtige Baustellen und das Naserümpfen über Aufsätze mit dem Thema: Kosten für die Einholung einer Deckungszusage in welchen Fällen? eine völlig neue Dynamik. Der kluge Anwalt weiß um diese Probleme und wird also bei der zuvor beschriebenen Auftragserteilung zunächst einmal nur die Deckungsanfrage starten. Wir fragen uns vielleicht: Und wie wird er wohl reagieren, wenn die Rechtsschutzversicherung ihn aber jetzt auffordert, die beabsichtigte Klage im Entwurf vorzulegen oder aber genauere Angaben erwartet, wie z.b. Wie schätzen Sie die Erfolgsaussichten der Klage ein? oder Wie gedenken Sie zu reagieren, wenn der Gegner dies oder jenes Argument vorbringt? Ganz einfach: Der Anwalt fordert die Rechtsschutzversicherung auf, ihm eine Kostenzusage für die Erteilung eines Rechtsgutachtens im Sinne des 34 RVG zu erteilen. Ansonsten verweist er auf die beigefügten Unterlagen. Denn die Rechtsschutzversicherung kann nicht mehr verlangen, als auch der Mandant verlangen könnte. Die Einschätzung der Erfolgsaussichten einer Klage stellt eine Beratung im Sinne des 34 RVG dar (Achtung: Kappungsgrenzen beim Verbraucher!); bei Erteilung eines Rechtsgutachtens soll der Anwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, die ebenfalls in 34 RVG geregelt ist. So und das erklären Sie jetzt mal dem Mandanten; dem Normalbürger. Der fragt sich spätestens dann, warum das alles so kompliziert sein muss und ob er in Ihrer Kanzlei noch gut aufgehoben ist. Gebühren für die Einholung einer Deckungsanfrage hat er noch nie zahlen müssen und was für Gebührenschinder Anwälte doch sind. Dass das Berufsrecht ( 49b Abs. 1 BRAO) ein Gebührenunterschreitungsverbot enthält, dessen Ausnahme in 4 Abs. 1 RVG zumindest die Abrechnung von Kosten fordert, die in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Aufwand und Haftungsrisiko stehen, interessiert in der Praxis wir wollen mal ehrlich sein doch kaum ein Gericht oder einen Mandanten. Doch das RVG bietet auch Chancen. Ich bin sicher, dass sich in dieser Broschüre der ein oder andere Beitrag findet, der die guten Seiten des RVG (Ja, es gibt sie!) herausarbeitet, damit es am Ende nicht heißt: Und wenn er nicht verhungert ist, dann schuftet er noch heute B. 10 Jahre RVG immer noch drei wichtige Baustellen von Detlef Burhoff, Rechtsanwalt, RiOLG a.d., Münster/Augsburg Am ist das Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG) vom in Kraft getreten. 10 Jahre nach diesem Tag sind die ersten Anwendungsprobleme der Neuregelung, die sich danach auch in den Teilen 4 und 5 VV RVG ergeben haben, teilweise geklärt. Teilweise bestehen sie aber leider fort und sind auch nicht durch das 2. KostR- MoG gelöst worden. Auf drei wichtige Baustellen bzw. offene Fragen will ich hier hinweisen. Im Übrigen verweise ich auf meinen Beitrag 10 Jahre RVG Rückblick und Ausblick zu den Teilen 4 und 5 VV RVG, oder auch: Was man sich dort noch wünschen könnte aus RVGreport 2014, 250 ff. 6 I. Abrechnung der Tätigkeit des Zeugenbeistands Einer der Hauptstreitpunkte bei der Anwendung der Regelungen des RVG ist (immer noch) die Frage der Abrechnung des Tätigkeit des Rechtsanwalts als Zeugenbeistand im Strafverfahren. Hier sind die (Ober-)Gerichte untereinander heillos zerstritten. 2 In der Gesetzesbegründung zum RVG 2004 hatte die Bundesregierung ausdrücklich dargelegt, dass der Rechtsanwalt auch im Strafverfahren als Beistand 7 1 BGBl I, S Vgl. die Zusammenstellung der Rechtsprechung bei Burhoff/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl. 2014, Vorbem. 4.1 VV Rn 5 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 21. Aufl. 2013, VV Einl. Vorb. 4.1 Rn 5 ff. 10 Jahre RVG 6

7 B. 10 Jahre RVG immer noch drei wichtige Baustellen für einen Zeugen oder Sachverständigen die gleichen Gebühren wie ein Verteidiger erhalten soll. Weiter war ausgeführt, dass die Gleichstellung mit dem Verteidiger sachgerecht sei, weil die Gebührenrahmen ausreichenden Spielraum böten, dem konkreten Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts Rechnung zu tragen. Bei der Bestimmung der konkreten Gebühr werde sich der Rechtsanwalt als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen an dem üblichen Aufwand eines Verteidigers in einem durchschnittlichen Verfahren messen lassen müssen. 3 Trotz dieses eindeutigen gesetzgeberischen Anliegens und des klar zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willens ist dann alsbald nach Inkrafttreten des RVG in Rechtsprechung und Literatur ein hef- 8 tiger Streit um die Abrechnung der Tätigkeiten des als Zeugenbeistand tätigen Rechtsanwalts in den Verfahren, die nach Teil 4 bzw. 5 VV RVG abgerechnet werden, entbrannt. Diese Streitfrage, nämlich Abrechnung nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG oder nur nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG, gehört sicherlich auch heute immer noch mit zu den am heftigsten umstrittenen Fragen der Abrechnung nach den Teilen 4 und 5 VV RVG. 4 Die Bundesregierung hat dann versucht, mit dem 2. KostRMoG diesen Streit zu erledigen. Vorgesehen 9 war im Regierungsentwurf eine Klarstellung in Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG, die diesen Streit i.s.d. Vertreter der Auffassung, die zutreffend nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG abrechnen. 5 Sie ist am Widerspruch des Bundesrates, 6 der nicht sachgerechte Ergebnisse befürchtet hat, gescheitert und zurückgestellt worden. Der Streit wird sich also leider fortsetzen. Es stehen sich damit in der Diskussion weiterhin zwei etwa gleich starke Lager gegenüber. 7 Zutreffend ist es m.e. nach wie vor nach den Ausführungen in der Gesetzesbegründung zum 2. KostR- 10 MoG jetzt erst recht auf die Tätigkeit des Zeugenbeistands Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG anzuwenden. Das entspricht der ausdrücklichen Intention des Gesetzgebers zum RVG 2004, wie dieser sie in den Gesetzesmaterialien zum 2. KostRMoG noch einmal deutlich gemacht hat. 8 Das wird dadurch verstärkt, dass durch das 2. KostRMoG zur Erledigung des Streits die o.a. Klarstellung aufgenommen werden sollte, wenn auch nicht übersehen werden kann/darf, dass diese letztlich dann nicht Gesetz geworden ist. Die Auslegung entspricht i.ü. der Regelung in Vorb. 5 Abs. 1 VV RVG für das Bußgeldverfahren, denn die lautet schon seit Inkrafttreten des RVG 2004 wie für einen Verteidiger, also so, wie Vorb. 4 Abs. 1 VV RVG-E durch das 2. KostRMoG klarstellend lauten sollte. Ein Grund für eine unterschiedliche Behandlung des Zeugenbeistandes im Strafverfahren zu dem im Bußgeldverfahren lässt sich aber weder den Gesetzesmaterialien zum RVG 2004 noch denen zum 2. KostRMoG entnehmen. Auf der Grundlage unverständlich sind daher (ober-)gerichtliche Entscheidungen, die die Intention des Gesetzgebers negieren und sich in ihren neueren Beschlüssen noch nicht einmal mit der Frage auseinandersetzen 9 bzw. sogar ihre alte Rechtsprechung jetzt noch dahin ändern, dass nun auch sie der Auffassung sind, dass der Zeugenbeistand nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG abrechnet. 10 Es ist zu hoffen, dass der Gesetzgeber seinen Hinweis, dass die Klärung dieses Streits einer späteren Novellierung des RVG vor BT-Drucks 15/1971, S Zum Streitstand und zu Rechtsprechungsnachweisen siehe Burhoff/Burhoff, a.a.o.; Burhoff, RVGreport 2011, 85; Gerold/ Schmidt/Burhoff, a.a.o. 5 Zur vorgesehenen Klarstellung Burhoff, RVGreport 2012, 42 = VRR 2012, 16 = StRR 2012, 14; siehe auch noch die Anm. zu KG RVGreport 2014, 23 = StRR 2014, 120. Es sollte dort formuliert werden:..die gleichen Gebühren wie ein Verteidiger im Strafverfahren. Diese Klarstellung ist leider nicht Gesetz geworden (vgl. BR-Drucks 517/12, S Siehe BT-Drucks 17/11471, S Vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Burhoff/Burhoff, a.a.o., und die Zusammenstellung bei Burhoff, RVGreport 2011, Vgl. BR-Drucks 517/12, S. 438 = BT-Drucks 17/11471, S. 281 unter Hinweis auf BT-Drucks 15/1971, S So KG RVGreport 2014, 23 = StRR 2014, 120; an alter Rechtsprechung festhaltend auch LG Leipzig, Beschl. v Qs 3/14 jug. 10 Vgl. u.a. OLG München AGS 2014, 219 = StRR 2014, 270 = RVGreport 2014, Jahre RVG 7

8 B. 10 Jahre RVG immer noch drei wichtige Baustellen behalten bleiben müsse, 11 hoffentlich bald in die Tat umsetzt und diese Streitfrage endgültig im richtigen Sinne, nämlich Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG, klärt. II. Längenzuschlag für den Pflichtverteidiger (Nr VV RVG u.a.) Eins der Ziele des RVG 2004 war es u.a. auch, das anwaltliche Gebührenrecht zu vereinfachen und transparenter zu machen. 12 Eine der Stellen, an denen sich zeigt, dass das nicht gelungen ist, ist der vom RVG 2004 neu eingeführte sog. Längenzuschlag für den Pflichtverteidiger. In der Praxis bestehen nämlich erhebliche (Anwendungs-)Schwierigkeiten mit dieser (Neu-)Regelung Vorgesehen sind in den Nrn. 4110, 4111, 4116, 4117, 4122, 4123, 4128, 4129, 4134, 4135 VV RVG Längenzuschläge für den Pflichtverteidiger dann, wenn dieser an einer Hauptverhandlung teilgenommen hat, die mehr als fünf bis zu acht bzw. mehr als acht Stunden gedauert hat. Sinn und Zweck der Neuregelung ist es, auch beim Pflichtverteidiger einen besonderen Zeitaufwand für seine anwaltliche Tätigkeit angemessen zu honorieren und ihn wegen langer Hauptverhandlungszeiten nicht mehr ausschließlich auf eine Pauschgebühr zu verweisen; zudem sollte die Ungleichbehandlung von Wahlanwalt und Pflichtverteidiger (weiter) reduziert werden. 13 Diese Ziele sind inzwischen in dem um die Auslegung der Vorschrift entstandenen Streit untergegangen. Denn Streit herrscht sowohl in der Frage, ob Wartezeiten des Verteidigers vor bzw. während der Hauptverhandlung zu berücksichtigen sind bzw. ob Pausen von der Hauptverhandlungszeit, die für die Gewährung eines Längenzuschlages maßgeblich ist, abgezogen werden müssen. In den Fragen sind die Obergerichte heillos zerstritten, womit für den Pflichtverteidiger die Ziele der RVG-Reform: Vereinfachung und Transparenz, konterkariert werden. Zum Streitstand und zu Rechtsprechungs-Nachweisen wird, um Wiederholungen zu vermeiden, hingewiesen auf OLG Karlsruhe Für den Pflichtverteidiger ist die vorliegende Rechtsprechung unüberschaubar und hat keine klare Linie. Er kann sich auf eine einheitliche bundesweite Anwendung der Vorschriften nicht verlassen und muss letztlich seinen Kostenfestsetzungsantrag davon abhängig machen, in welchem OLG-Bezirk er verteidigt hat. 15 Dabei wäre es so einfach, diese Frage durch eine Klarstellung, was unter dem Begriff Hauptverhandlung in diesen Fällen zu verstehen ist, zu klären, was im Übrigen auch vom OLG Celle 16 angemahnt worden ist. Man könnte regeln, dass unter dem Begriff der Hauptverhandlung gebührenrechtlich der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Pflichtverteidiger geladen und erschienen war und dem im Protokoll der Hauptverhandlung festgehaltenen Ende des Termins, maßgeblich ist. Das wäre dann Hauptverhandlung i.s.d. Längenzuschlags. Dass dabei natürlich Zeiten außen vor bleiben müssen, in denen der Rechtsanwalt aus in seiner Person liegenden Gründen nicht anwesend war, ist selbstverständlich. Eine so einfache Anwendung der Vorschrift würde es den Rechtspflegern ersparen, nach Abschluss des Verfahrens sämtliche Hauptverhandlungsprotokolle darauf zu prüfen, wann welche wie lange dauernde Pausen gemacht worden sind. Die dadurch betriebswirtschaftlich entstehenden Kosten stehen in keinem angemessenen Verhältnis zu dem ggf. für den Pflichtverteidiger entstehenden Längenzuschlag. Denn man darf doch eins nicht übersehen: Dieser beträgt in der Stufe beim AG jetzt gerade mal 110 EUR (vgl. Nr VV RVG). 11 Siehe BT-Drucks 17/11471, S Zu den Reformzielen des RVG 2004 vgl. BT-Drucks 15/1971, S. 143 f. 13 Vgl. BT-Drucks 15/1971, S RVGreport 2014, 194 = AGS 2013, 573 = StraFo 2014, 39 = StRR 2014, 159 und OLG Celle RVGreport 2014, 313 = StRR 2014, 274 = JurBüro 2014, 301, eingehend zu der Problematik auch Burhoff, RVGreport 2006, Vgl. den Begriff Kostenatlas von Kotz, NStZ 2009, a.a.o. 10 Jahre RVG 8

9 B. 10 Jahre RVG immer noch drei wichtige Baustellen III. Erweiterung der Vernehmungsterminsgebühr (Nr VV RVG) Bei der durch das RVG 2004 eingeführten Vernehmungsterminsgebühr, 17 die zusätzlichen Aufwand des Rechtsanwalts/Verteidigers durch die Teilnahme an Terminen außerhalb der Hauptverhandlung honorieren soll, besteht Streit, ob über den Wortlaut der Nr VV RVG hinaus eine analoge Anwendung der Vorschrift auf andere Termine möglich ist mit der Folge, dass die Teilnahme an weiteren Terminen vergütet werden müsste/könnte. Das kann z.b. in Betracht kommen & für die Teilnahme des Rechtsanwalts/Verteidigers an einer Durchsuchungsmaßnahme, & für die Teilnahme an der Exploration des Beschuldigten durch einen psychiatrischen Sachverständigen, 18 & für die Teilnahme des Rechtsanwalts an einer Gegenüberstellung oder & für Erörterungen des Standes des Verfahrens ( 160b, 202a, 212 StPO) Von der überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung wird unter Hinweis auf den eindeutigen Wortlaut der Nr VV RVG und die enumerativ aufgeführten Fälle eine analoge Anwendung der Vorschrift auf andere als der dort genannten Termine jedoch abgelehnt. 19 Zum Teil wird das in der Rechtsprechung aber auch anders gesehen. Das LG Offenburg 20 und das LG 17 Freiburg 21 haben für die Teilnahme des Verteidigers an der Exploration seines Mandanten durch einen psychiatrischen Sachverständigen eine Gebühr nach Nr VV RVG gewährt. Das AG Freiburg 22 hat für die Teilnahme des Rechtsanwalts an einem Erörterungstermin nach 202a S. 1 StPO eine Gebühr entsprechend Nr Ziff. 1 und 3 VV RVG festgesetzt. 23 Das LG Braunschweig hat schließlich den Zeitaufwand des Verteidigers für die Teilnahme an einem Crashtest mit einer Gebühr entsprechend Nr VV RVG honoriert. 24 Dieser Streitstand zeigt: Auch hier besteht Regelungsbedarf. Dies vor allem auch, weil nicht nachvollziehbar ist, warum der Zeitaufwand des Rechtsanwalts, der an einer Vernehmung eines Zeugen außerhalb 18 der Hauptverhandlung teilnimmt, honoriert wird, nicht aber der desjenigen Rechtsanwalts, der mit seinem Mandanten an einer Durchsuchungsmaßnahme teilnimmt oder an häufig zeitaufwändigen Gesprächen zur Vorbereitung einer Verständigung nach 257c StPO (vgl. 160b, 202a, 212 StPO). Missbrauch des Rechtsanwalts/Verteidigers wird hier kaum zu befürchten sein, da auch solche Termine unter die Beschränkungen der Anm. 2 zu Nr VV RVG fallen würden. 25 So lange eine Erweiterung der Nr VV RVG nicht erfolgt (ist), hat der Rechtsanwalt, der an einem Termin außerhalb der Hauptverhandlung teilnimmt, der (nach h.m.) nicht von Nr VV RVG erfasst wird, nur die Möglichkeit, als Wahlanwalt die Teilnahme im Rahmen der jeweiligen (gerichtlichen) Verfahrensgebühr Gebühren erhöhend geltend 17 Vgl. wegen der Einzelheiten Burhoff, RVGreport 2004, 235; ders., RVGreport 2010, Vgl. dazu LG Offenburg RVGreport 2006, 350 = AGS 2006, 436 = StV 2007, 478 = NStZ-RR 2006, KG RVGreport 2006, 151; OLG Köln, Beschl. v Ws 416/14 für Termin nach 202a StPO; RVGreport 2012, 298 = AGS 2012, 388; OLG Saarbrücken RVGreport 2012, 66 = StRR 2011, 483 für Termin nach 202a StPO; LG Düsseldorf AGS 2011, 430 für Teilnahme an einem Termin des Sachverständigen zur Besichtigung und Gegenüberstellung eines Kfz; LG Essen AGS 2012, 390 für Termin nach 202a; LG Osnabrück RVGreport 2012, 65 = StRR 2011, 483 = JurBüro 2011, 640 für Termin nach 212 StPO; LG Zweibrücken, JurBüro 2013, 35 für Teilnahme an einem Termin des SV zur Besichtigung und Gegenüberstellung eines Kfz; AG Oschatz StRR 2012, 240 = VRR für Teilnahme an einem SV- Termin; vgl. auch Burhoff/Burhoff, RVG, Nr VV Rn 47 ff.; AnwK-RVG/N. Schneider, VV 4102 Rn 7 für die Durchsuchung; Gerold/Schmidt/Burhoff, VV 4102, 4103 Rn RVGreport 2006, 350 = AGS 2006, 436 = NStZ-RR 2006, 358 = StV 2007, Vgl. Beschl. v KLs 250 Js 24324/12 AK 28/ AGS 2011, 69 = RVGreport 2011, 65 = StRR 2011, Vgl. dazu auch Burhoff/Burhoff, Teil A: Verständigung im Straf-/Bußgeldverfahren, Abrechnung, Rn LG Braunschweig StraFo 2011, 377 = RVGreport 2011, 383 = JurBüro 2011, 525 = StRR 2011, Vgl. dazu Burhoff/Burhoff, VV 4102 Rn 50 ff. 10 Jahre RVG 9

10 C. Abrechnung bei schriftlichem Vergleich im Zivilprozess zu machen ( 14 Abs. 1 RVG). Ggf. muss eine Pauschgebühr beantragt werden ( 42 RVG). Letzteres gilt auch für den Pflichtverteidiger ( 51 RVG). C. Abrechnung bei schriftlichem Vergleich im Zivilprozess von Norbert Schneider, Rechtsanwalt, Neunkirchen I. Rückblick Wer erinnert sich nicht noch an die gute alte Zeit, als man gerichtliche Vergleiche nur in einem gerichtlichen Termin abschließen konnte. Beide Anwälte mussten also zum Gerichtstermin erscheinen und dann dort den Vergleich protokollieren lassen. Selbstverständlich musste in das Protokoll immer aufgenommen werden: Nach Erörterung schließen die Parteien folgenden Vergleich. Fehlte dieser wichtige Zusatz und war das Gericht nicht bereit, das Protokoll im Nachhinein zu ergänzen oder eine entsprechende dienstliche Erklärung abzugeben, dann fehlte dem Anwalt die Verhandlungsgebühr, weil nicht mehr verhandelt wurde und die Erörterungsgebühr, weil vor Vergleichsabschluss nicht erörtert wurde. Zum damaligen Zeitpunkt war man noch weit davon entfernt, außergerichtliche Verhandlungen durch eine Verhandlungs- oder Erörterungsgebühr zu honorieren. Zum war dann in 278 ZPO ein neuer Abs. 6 eingeführt worden, wonach auch der Abschluss eines schriftlichen Vergleichs im Beschlusswege möglich war. Die Parteien mussten übereinstimmende Erklärungen abgeben. Das Gericht stellte dann nach 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen des Vergleichs fest. Dieser Feststellungsbeschluss hat dann die gleichen Wirkungen wie ein gerichtlich protokollierter Vergleich. Insbesondere kann daraus vollstreckt werden. Mit dieser neuen Vergleichsmöglichkeit sollte das Gericht entlastet werden. Überflüssige Protokollierungstermine sollten vermieden werden, indem die Möglichkeit des schriftlichen Vergleichs geschaffen wurde. In der Praxis wurde von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht, allerdings grundsätzlich nur, wenn zuvor schon verhandelt worden und die Verhandlungsgebühr bereits angefallen war. War zuvor nämlich noch nicht verhandelt worden, löste der schriftliche Vergleichsabschluss weder eine Verhandlungs- noch eine Erörterungsgebühr aus. Die damalige Vorschrift des 35 BRAGO für Entscheidungen im schriftlichen Verfahren war auf schriftliche Vergleich nicht anwendbar. 26 Damit war der schriftliche Vergleich gebührenrechtlich uninteressant, so dass die Anwälte doch wieder zu Gericht gingen, um dort nach Erörterung den Vergleich abzuschließen bzw. zu protokollieren. Mit dem RVG hatte der Gesetzgeber dann die bahnbrechende Idee der fiktiven Terminsgebühr, die bislang nur bei Entscheidungen im schriftlichen Verfahren gewährt wurde ( 35 BRAGO), und erstreckte diese nunmehr auch auf den Abschluss eines schriftlichen Vergleichs. Gleichzeitig führte er in Vorbem. 3 Abs. 3 VV auch noch die Möglichkeit ein, die Terminsgebühr durch Besprechungen der Anwälte außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens zu verdienen. Beides diente letztlich dem Zweck, außergerichtliche Vergleichsverhandlungen und Abschlüsse zu fördern. Soweit in einem Verfahren, in dem eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben war, ein schriftlicher Vergleich geschlossen wurde, entstand nunmehr die Terminsgebühr kraft Vergleichsabschlusses. Lag ein Verfahren zugrunde, das eine mündliche Verhandlung nicht voraussetzte, konnte zumindest durch Besprechungen OLG Saarbrücken OLGR 2005, 685; OLG Frankfurt JurBüro 2005, 86 = OLGR 2005, 514; OLG Zweibrücken OLGR 2004, 670 = JurBüro 2004, 652; OLG Celle NdsRpfl 2004, 153 = OLGR 2004, 402 = MDR 2004, 1206; OLG Düsseldorf OLGR 2005, 16 = JurBüro 2005, 86; OLG Hamburg MDR 2004, 598 = AGS 2004, 195 u.v.m. 10 Jahre RVG 10

11 C. Abrechnung bei schriftlichem Vergleich im Zivilprozess der Anwälte untereinander vor Vergleichsabschluss die Terminsgebühr ausgelöst werden, auch wenn der BGH dies zunächst nicht verstanden hatte und es hierzu einer Klarstellung im Gesetz und seiner Begründung bedurfte. II. Die Voraussetzungen der fiktiven Terminsgebühr für einen Vergleichsabschluss 1. Die gesetzliche Regelung Die Voraussetzung der fiktiven Terminsgebühr für den Abschluss eines Vergleichs sind in der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr VV enthalten. Es muss & ein schriftlicher Vergleich & in einem Verfahren geschlossen werden, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist Vergleich Was ein Vergleich ist, ergibt sich aus 779 BGB. Dessen Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Es reicht also hier nicht der Abschluss einer Einigung i.s.d. Nr VV, wie z.b. in Nr VV oder für die Einigungsgebühr nach Nr VV. Hier muss es ein echter Vergleich sein. Es muss also ein Vertrag geschlossen werden, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird ( 779 Abs. 1 BGB). Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es dabei gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist ( 779 Abs. 2 BGB) Schriftform Der Vergleich muss schriftlich geschlossen sein. Was unter schriftlich zu verstehen ist, ergibt sich aus 126 BGB Hier herrscht vielfach die Fehlvorstellung, es müsse sich um einen Vergleich handeln, der im Verfahren nach 278 Abs. 6 ZPO geschlossen worden sei. Dies ist nicht zutreffend. Zwar mag die Variante des gerichtlich festgestellten Vergleichs nach 278 Abs. 6 ZPO der Hauptanwendungsfall der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr VV sein. Die Vorschrift beschränkt sich aber nicht auf diesen Fall. Ausreichend ist jeder schriftliche Vergleich. Daher genügt auch ein privatschriftlicher Vergleich, um die Terminsgebühr auszulösen Dem Gesetzgeber war sehr wohl der Unterschied zwischen einem schriftlichen Vergleich und einem Vergleich nach 278 Abs. 6 ZPO bekannt. So fordert er nämlich in Nr Nr. 2 VV einen nach 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleich und nicht lediglich einen schriftlichen. Hätte er diese Voraussetzung auch für die Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr gewollt, dann hätte der Gesetzgeber dies auch zum Ausdruck gebracht. Es entspricht auch im Übrigen Sinn und Zweck des Gesetzes, einen einfachen schriftlichen Vergleich ausreichen zu lassen. Wenn die Parteien nämlich einen privatschriftlichen Vergleich schließen, also dem Gericht auch noch die Arbeit einer Protokollierung nach 278 Abs. 6 ZPO ersparen, dann ist der Zweck der Entlastung der Gerichte erst recht erreicht. Es wäre sinnwidrig, die Anwälte dafür zu bestrafen. Anwälte würden danach nur eine Terminsgebühr erhalten, wenn sie dem Gericht Mehrarbeit verursachen. Nicht ausreichend ist dagegen die bloße Textform nach 126b BGB LAG Hamburg RVGreport 2011, 110 = RVGprof. 2010, 192; N. Schneider, Terminsgebühr bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs, NJW-Spezial 2014, Jahre RVG 11

12 C. Abrechnung bei schriftlichem Vergleich im Zivilprozess 4. Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung Weitere Voraussetzung ist, dass es sich um ein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung handelt. Wann ein Verfahren mit mündlicher Verhandlung vorgeschrieben ist, ergibt sich aus der jeweiligen Verfahrensordnung, in Zivilsachen somit aus der ZPO. Soweit diese eine mündliche Verhandlung vorschreibt, so im Erkenntnisverfahren ( 128 Abs. 1 ZPO), löst der schriftliche Vergleich die Terminsgebühr aus. Dagegen ist in Beschlussverfahren der Zivilprozessordnung grundsätzlich eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ( 128 Abs. 4 ZPO) III. Einzelfälle in alphabetischer Reihenfolge 1. Arrestverfahren In Verfahren auf Anordnung eines Arrests ist eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ( 922 Abs. 1 S. 1 ZPO), so dass eine Terminsgebühr bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs nicht anfällt. Im Verfahren über einen Widerspruch ( 924 ZPO) ist dagegen mündlich zu verhandeln ( 925 Abs. 1, 128 Abs. 1 ZPO), so dass in diesem Verfahren die Terminsgebühr bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs entsteht. Siehe auch Einstweilige Verfügung Berufungsverfahren Im Berufungsverfahren gilt Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr VV entsprechend (Anm. Abs. 1 zu Nr VV). Hier ist eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben, so dass der schriftliche Vergleich eine Terminsgebühr auslöst. 28 Soweit der BGH das Verfahren nach 522 ZPO als eigenes Verfahren ohne vorgeschriebene mündliche Verhandlung ansieht, 29 ist dies unzutreffend, weil es sich nicht um ein eigenständiges Verfahren handelt, sondern nur um eine Möglichkeit, im Einzelfall ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Eine Terminsgebühr nach Nr VV entsteht im Berufungsverfahren auch dann, wenn noch während der laufenden Frist zur Berufungsbegründung ein schriftlicher Vergleich gem. 278 Abs. 6 ZPO geschlossen wird Beschwerdeverfahren In Beschwerdeverfahren ist eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben, da hier durch Beschluss entschieden wird ( 572 Abs. 4 ZPO) und damit eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist ( 128 Abs. 4 ZPO). Soweit das Gericht in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen den Nichterlass eines Arrests mündliche Verhandlung anberaumt, dürfte bei einem schriftlichen Vergleich in dieser Phase eine Terminsgebühr anzunehmen sein (siehe Nrn. 3513, 3514 VV) OLG Naumburg AGS 2010, 564 = JurBüro 2010, 644 = NJW-RR 2011, AGS 2007, 397 = BGHR 2007, 735 = NJW 2007, 2644 = AnwBl 2007, 631= MDR 2007, 1103 = Rpfleger 2007, 574 = JurBüro 2007, 525 = BB 2007, 1360 = FamRZ 2007, 1096 = RVGreport 2007, 271= NZBau 2007, 448 = NJ 2007, 365 = zfs 2007, AGS 2013, 326 = NJW-Spezial 2013, 443 = IBR 2013, 502 = RVGprof. 2013, 147 = ArbRB 2013, 275 = AnwBl 2013, 772 = RVGreport 2013, Jahre RVG 12

13 C. Abrechnung bei schriftlichem Vergleich im Zivilprozess 4. Einstweilige Verfügung In Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ( 922 Abs. 1 S. 1 ZPO), so dass eine Terminsgebühr bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs nicht anfällt. Im Verfahren über einen Widerspruch ( 924 ZPO) ist dagegen mündlich zu verhandeln ( 925 Abs. 1, 128 Abs. 1 ZPO), so dass in diesem Verfahren die Terminsgebühr bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs entsteht. Wird lediglich ein schriftlicher Vergleich geschlossen oder nach 278 Abs. 6 ZPO protokolliert, ohne dass Besprechungen der Anwälte vorausgegangen sind, entsteht keine Terminsgebühr, 31 weil eine mündliche Verhandlung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht vorgeschrieben ist ( 922 Abs. 1 S. 1 ZPO). Die Voraussetzungen der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr VV sind nicht erfüllt Beispiel: Der Anwalt beantragt den Erlass einer einstweiligen Verfügung (Wert: ,00 EUR). Das Gericht unterbreitet daraufhin einen Vergleichsvorschlag, der von beiden Parteien angenommen und nach 278 Abs. 6 ZPO protokolliert wird. Für die beteiligten Anwälte entsteht lediglich eine 1,3-Verfahrensgebühr (Nr VV). Eine Terminsgebühr entsteht nicht, da die Voraussetzungen der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr VV nicht erfüllt sind. 1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr VV 725,40 EUR 2. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV 558,00 EUR 3. Postentgeltpauschale, Nr VV 20,00 EUR Zwischensumme 1.303,40 EUR % Umsatzsteuer, Nr VV 247,65 EUR Gesamt 1.551,05 EUR Soweit das Gericht in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen den Nichterlass einer einstweiligen Verfügung mündliche Verhandlung anberaumt, dürfte bei einem schriftlichen Vergleich in dieser Phase eine Terminsgebühr anzunehmen sein (siehe Nrn. 3513, 3514 VV) Erstinstanzliches Erkenntnisverfahren In erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren ist eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ( 128 Abs. 1 ZPO), so dass ein schriftlicher Vergleich eine Terminsgebühr auslöst. Der Anwendungsbereich ist keineswegs darauf beschränkt, dass es sich um ein Verfahren handelt, in dem nach 128 Abs. 2 ZPO oder nach 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden soll OLG München AGS 2005, 486 = OLGR 2005, 817 = AnwBl 2006, 147 = RVGreport 2005, 427 = FamRZ 2006, BGH AnwBl 2006, 676 = AGS 2006, 488 = Rpfleger 2006, 624 = BGHR 2006, 1391 = NJW-RR 2006, 1507 = BRAK-Mitt 2006, 287 = MDR 2007, 179 = FamRZ 2006, 1373 = RVGprof. 2006, 163 = RVGreport 2006, 387 = NJW 2007, 160; AGS 2007, 341 = AnwBl 2007, 462 = Rpfleger 2007, 431 = JurBüro 2007, 360 = NZBau 2007, 447 = MDR 2007, 917 = NJW-RR 2007, 1149 = BGHR 2007, 687 = FamRZ 2007, 1013 = BRAK-Mitt 2007, 127 = RVGprof. 2007, 110 = RVGreport 2007, 229 = Schaden-Praxis 2007, 267 = NJ 2007, 312; FamRZ 2006, 1441 = BGHReport 2006, 1507 = MDR 2007, 302 = BB 2006, 2442 = FamRB 2006, Jahre RVG 13

14 C. Abrechnung bei schriftlichem Vergleich im Zivilprozess 6. Gehçrsrüge Über eine Gehörsrüge muss nicht mündlich verhandelt werden ( 321a Abs. 4 S. 3 ZPO). Bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs entsteht daher keine Terminsgebühr. Sie entsteht allerdings, wenn auf die Gehörsrüge hin die mündliche Verhandlung wieder eröffnet wird Mahnverfahren Das Mahnverfahren sieht keine mündliche Verhandlung vor, so dass hier im Falle eines schriftlichen Vergleichs keine Terminsgebühr anfällt Mehrwertvergleich Wird ein Vergleich mit einem Mehrwert geschlossen, so entsteht die Terminsgebühr auch aus dem Mehrwert, wenn für das Verfahren über die anhängige Hauptsache eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist Beispiel: In einem Rechtsstreit über ,00 EUR unterbreitet das Gericht nach Eingang der Klageschrift einen Einigungsvorschlag, in den auch weitergehende nicht anhängige 5.000,00 EUR einbezogen sind. Die Anwälte erklären, den Einigungsvorschlag anzunehmen, so dass das Zustandekommen der Einigung sodann nach 278 Abs. 6 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung festgestellt wird. Aus dem Wert der anhängigen Ansprüche (10.000,00 EUR) entstehen die 1,3-Verfahrensgebühr, die 1,2-Terminsgebühr (Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr VV) und die 1,0-Einigungsgebühr. Aus dem Wert der nicht anhängigen Gegenstände (5.000,00 EUR) entsteht unter Beachtung des 15 Abs. 3 RVG nur eine 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr Nr. 2 VV. Es entstehen ferner daraus eine 1,2-Terminsgebühr und eine Einigungsgebühr i.h.v. 1,5 unter Beachtung des 15 Abs. 3 RVG. 1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr VV 725,40 EUR (Wert: ,00 EUR) 2. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 VV 242,40 EUR (Wert: 5.000,00 EUR) gem. 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 1,3 aus 845,00 EUR ,00 EUR 3. 1,2-Terminsgebühr, Nr VV 780,00 EUR (Wert: ,00 EUR) 4. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV (Wert: ,00 EUR) 558,00 EUR 5. 1,5-Einigungsgebühr, Nr VV (Wert: 5.000,00 EUR) 454,50 EUR gem. 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 1,5 aus 975,00 EUR ,00 EUR 33 OLG Saarbrücken AGS 2010, 161 = ErbR 2010, 162 = NJW-Spezial 2010, 188 = MDR 2010, 720 = JurBüro 2010, 302 = AGkompakt 2010, Jahre RVG 14

15 C. Abrechnung bei schriftlichem Vergleich im Zivilprozess 6. Postentgeltpauschale, Nr VV 20,00 EUR Zwischensumme 2.620,00 EUR % Umsatzsteuer, Nr VV 497,80 EUR Gesamt 3.117,80 EUR 9. Nebenintervention Soweit im Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist und der Nebenintervenient am Abschluss eines schriftlichen Vergleichs mitwirkt, erhält auch er eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr VV Nichtzulassungsbeschwerde Im Verfahren der Nichtzulassung wird durch Beschluss entschieden ( 544 Abs. 4 ZPO), so dass eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist ( 128 Abs. 4 ZPO) Prozesskostenhilfeverfahren In Verfahren über die Bewilligung, Aufhebung oder Abänderung der Prozesskostenhilfe Beschwerdeverfahren ist eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ( 127 Abs. 1 S. 1 ZPO), so dass hier eine Terminsgebühr bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs nicht anfällt. 35 Unzutreffend ist es, auf das zugehörige Hauptsacheverfahren abzustellen, so aber offenbar das KG, 36 das eine Terminsgebühr bejaht. 47 Beispiel: Der Anwalt beantragt für die bedürftige Partei Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage in Höhe von 5.000,00 EUR. Auf Vorschlag des Gerichts schließen die Parteien einen Vergleich, dessen Zustandekommen sie nach 278 Abs. 6 ZPO feststellen lassen. Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt. Es entstehen die Verfahrensgebühr und die Einigungsgebühr. Eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr VV kommt nicht in Betracht, da im Verfahren eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist. 1. 1,0-Verfahrensgebühr, Nrn. 3335, 3100 VV 303,00 EUR (Wert: 5.000,00 EUR) 2. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV 303,00 EUR (Wert: 5.000,00 EUR) 3. Postentgeltpauschale, Nr VV 20,00 EUR Zwischensumme 626,00 EUR % Umsatzsteuer, Nr VV 118,94 EUR Gesamt 744,94 EUR 34 OLG Düsseldorf AGS 2008, 589 = JurBüro 2009, 26 = OLGR 2009, 94 = RVGprof. 2009, LG Osnabrück JurBüro 2011, 640; im Ergebnis ebenso BGH AGS 2012, 274 = NJW 2012, 1294 = FamRZ 2012, 708 = AnwBl 2012, 470 = MDR 2012, 615 = zfs 2012, 342 = JurBüro 2012, 302 = Rpfleger 2012, 392 = RVGprof. 2012, 55 = RVGprof. 2012, 77 = RVGreport 2012, 184 = NJW-Spezial 2012, 317 = FuR 2012, 483 (allerdings zur Terminsgebühr für eine Besprechung, für die er irrig davon ausgegangen ist, dass auch für diese Terminsgebühr ein Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung erforderlich sei). 36 AGS 2008, 68 = RVGreport 2007, 458 = NJW-Spezial 2007, 619 = KGR 2007, Jahre RVG 15

16 C. Abrechnung bei schriftlichem Vergleich im Zivilprozess 12. Räumungsfristverfahren Das selbstständige Räumungsfristverfahren ist eine eigene Angelegenheit i.s.d. 15 RVG und wird durch die Gebühren der Nrn. 3334, 3337 VV, Vorbem VV i.v.m. Nr VV vergütet. Da hier durch Beschluss entschieden wird ( 721 Abs. 4 S. 2 ZPO), ist eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben, so dass eine Terminsgebühr bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs nicht in Betracht kommt Rechtsbeschwerde Im Verfahren über eine Rechtsbeschwerde ist eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben, da hier durch Beschluss entschieden wird ( 577 Abs. 6 ZPO) und damit eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist ( 128 Abs. 4 ZPO) Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren In erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ( 201 GVG), richtet sich die Vergütung zwar auch nach Teil 3 VV, allerdings nicht nach Abschnitt 1, sondern nach Abschnitt 3. Die Verfahrensgebühr folgt aus Nr Nr. 3 VV. Die Terminsgebühr ist nicht gesondert geregelt. Sie bestimmt sich vielmehr gemäß Vorbem VV nach Teil 3 Abschnitt 1 VV. Damit ist Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr VV anwendbar, da in diesen Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist Revision Im Revisionsverfahren ist Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr VV entsprechend anzuwenden (Anm. zu Nr VV), so dass im seltenen Fall eines schriftlichen Vergleichs eine Terminsgebühr anfällt Selbstständiges Beweisverfahren Im selbstständigen Beweisverfahren ist eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben, da hier gem. 490 Abs. 1 ZPO durch Beschluss entschieden wird ( 128 Abs. 4 ZPO). Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr VV ist daher nicht anwendbar Terminsvertreter Der Terminsvertreter kann die Terminsgebühr nur in den Fällen der Vorbem. 3 Abs. 3 VV verdienen, nicht aber auch den Fällen der Anm. Abs. 1 zu Nr VV. 53 Beispiel: Der Anwalt wird für einen Verhandlungstermin beauftragt. Er regt einen schriftlichen Vergleich an, den er bereits vorformuliert. Dieser Vergleich wird dann auch in dieser Fassung von Prozessbevollmächtigen abgeschlossen, so dass es nicht mehr zur Durchführung des Verhandlungstermins kommt. Der Hauptbevollmächtigte erhält für den Abschluss des schriftlichen Vergleichs nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr VV eine 1,2-Terminsgebühr. Für den Terminsvertreter kann dagegen die Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr VV nicht entstehen. Er erhält wohl eine Einigungsgebühr nach den Nrn. 1000, 1003 VV, da er an der Einigung mitgewirkt hat. 10 Jahre RVG 16

17 D. Worum geht es eigentlich? Plädoyer für eine gesetzliche Gebührenordnung 1. 0,5-Verfahrensgebühr, Nrn. 3401, 3100, 3405 VV (Wert: 8.000,00 EUR) 228,00 EUR 2. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV 456,00 EUR (Wert: 8.000,00 EUR) 3. Postentgeltpauschale, Nr VV 20,00 EUR Zwischensumme 704,00 EUR % Umsatzsteuer, Nr VV 133,76 EUR Gesamt 837,76 EUR 18. Verkehrsanwalt Für den Verkehrsanwalt (Nr VV) ist eine Terminsgebühr ohnehin nicht vorgesehen, so dass sich die Frage einer Terminsgebühr bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs für ihn nicht stellt Zwangsversteigerung In der Zwangsversteigerung ist Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr VV nicht anwendbar. Es gilt Nr VV, die nur für die Wahrnehmung eines Versteigerungstermins anfällt (Anm. S. 1 zu Nr VV). Im Übrigen entsteht im Verfahren der Zwangsversteigerung keine Terminsgebühr (Anm. S. 2 zu Nr VV) Zwangsverwaltung In der Zwangsverwaltung ist Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr VV nicht anwendbar. Es gilt Nr VV, die nur für die Wahrnehmung eines Versteigerungstermins anfällt (Anm. S. 1 zu Nr VV). Im Übrigen entsteht im Verfahren der Zwangsverwaltung keine Terminsgebühr (Anm. S. 2 zu Nr VV) Zwangsvollstreckung In der Zwangsvollstreckung ist Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr VV nicht anwendbar. Es gilt Nr VV, die einen entsprechenden Tatbestand bei Abschluss eines Vergleichs nicht vorsieht. 57 D. Worum geht es eigentlich? Plädoyer für eine gesetzliche Gebührenordnung von Edith Kindermann, Rechtsanwältin und Notarin, Bremen 10 Jahre RVG unglaublich, wie die Zeit verflogen ist für die Jüngeren ist die BRAGO damals ich komme mir alt vor (oder erfahren?): mit der BRAGO-Reform 1994 fing meine gebührenrechtliche Welt an zu laufen; mit dem RVG 2004 eine neue Struktur; 20 Jahre; die Hälfte in jedem System; und was wird die Zukunft bringen? im Zeitraffer kommen Bilder vor Augen und werden Erinnerungen wach: das gespannte Warten auf den ersten Entwurf / der Vergleich mit dem Bisherigen beim ersten Lesen und das Gefühl, etwas Fremdes vor sich zu haben / Rückbesinnung auf altbewährte Lernstrategien: von der Grobgliederung zur Detailgliederung und zum Detail und daraus die Erkenntnis: was für eine klare Struktur: im Vergütungsverzeichnis spielt die Musik; wer sich das Verfahrensrecht vor Augen hält, erschließt sich, wo der anzuwendende Gebührentatbestand steht. Es wird einfacher. Habe ich die BRAGO als Hürde im Kopf? Jahre RVG 17

18 D. Worum geht es eigentlich? Plädoyer für eine gesetzliche Gebührenordnung Nachdem der Entwurf vorliegt: Diskussionen und Seminare mit Rembert Brieske kleine Säle / große Säle Telefonate aus dem roten VW-Bus aus allen Teilen der Republik / aufmerksames Zuhören Stirnrunzeln über manche Auslegungsüberlegungen: Wie wäre es, wenn man sich mal an den Wortlaut halten würde? eine ungewöhnliche Überlegung: Man müsste erst mal ein Kommentierverbot erlassen dann würden alle mit dem Gesetz arbeiten und nicht mit dem Aberglauben. Wie kannst Du eine Synopse schreiben? Du machst das Gesetz kaputt sieh Dir doch die neuen Strukturen an und nimm sie auf in Deinem Alter ist man ja wohl noch nicht in Routine erstarrt. Na ja, das könnte so gehen. Dankbarkeit gegenüber allen, die mit einer enormen Anstrengung die große Reform beharrlich geschaffen haben, auch in dem Bewusstsein, dass eine Strukturreform nicht alle Wünsche befriedigen kann und in einer sich spezialisierenden Anwaltschaft nicht alle gleichmäßig zufriedenstellt. Ein offenes Ohr auch gegenüber denjenigen, die durch die Strukturänderung nicht begünstigt sind und sich als Verlierer sehen. Gebührenrecht zwischen Modernisierung/Steuerung von Verfahren und der Notwendigkeit, den Berufsangehörigen ein auskömmliches Einkommen zu sichern. Wache Aufmerksamkeit, ob die Struktur Einzelne in einem Ausmaß trifft, die nicht gewollt ist und die nach neuen Reformen ruft die Sozialrechtler. Ich hoffe, ich habe Sie mit meinem Kopfkino nicht gelangweilt. Die Jüngeren unter uns, für die es bisher nur ein Leben mit dem RVG gibt, werden sich schon lange fragen, wann es denn endlich zur Sache geht und das kommt jetzt. Die Broschüre gibt Gelegenheit, sich darüber bewusst zu werden, welche Ziele eine gesetzliche Gebührenordnung verfolgt, welche Interessen zu berücksichtigen sind und ggf. miteinander in Einklang gebracht werden müssen und welche Voraussetzungen sich daraus für die Ausgestaltung ergeben. Einer gesetzlichen Gebührenordnung liegt eine Konzeption zugrunde, nach der erst das Gebührenaufkommen des Rechtsanwalts in der Gesamtheit geeignet sein muss, sowohl seinen Kostenaufwand als auch seinen Lebensunterhalt abzudecken (vgl. BVerfGE 80, 103, 109; 85, 337, 349). Dies soll durch eine Mischkalkulation, also eine Quersubventionierung der weniger lukrativen durch gewinnträchtige Mandate, sichergestellt werden (BVerfGE 83, 1, 14). (BVerfG Beschl. v BvR 1342/07 Rn 17). Hieraus ergibt sich zum einen, dass die gesetzliche Gebührenordnung nicht das konkrete Mandat in den Blick nimmt und nicht in jedem Einzelfall zu einer adäquaten oder auch nur kostendeckenden Vergütung führen kann. Der Maßstab einer gesetzlichen Gebührenordnung ist aber verfehlt, wenn auch die Gesamtheit der Mandate nicht zu einem auskömmlichen Einkommen führen kann. Bei der Subsumtion kommt die Wirklichkeit in den Blick es geht um die Balance zwischen den Anforderungen an eine geordnete Rechtspflege und grundlegende und dauerhafte Änderungen im Rechtsberatungsmarkt. Zum anderen ergibt sich hieraus, dass Vergütungsvereinbarungen nicht per se an den gesetzlichen Gebühren gemessen werden können und ein Überschreiten der Gebühren um einen festgelegten Faktor X für sich nicht aussagekräftig ist. Das BVerfG fasst dies in seinem Beschl. v BvR 1342/07 Rn 17 in die Worte: Zielt die gesetzliche Regelung aber nicht auf eine adäquate Vergütung im Fall des konkreten Mandats, sondern auf eine im geschilderten Sinne auskömmliche Gesamtvergütung, so wird tiefgehend in die Freiheit privatautonomer Gestaltung eingegriffen, wenn deren Ergebnis an dem Maßstab dieses grundlegend anderen Vergütungskonzepts gemessen wird. Eine gesetzliche Gebührenordnung schafft darüber hinaus Transparenz und zwar sowohl für denjenigen, der seinen Anwalt beauftragt und sich nach den Kosten erkundigt, als auch für denjenigen, gegen den ein Anspruch geltend gemacht wird und der sich über sein Kostenerstattungsrisiko bewusst werden muss. Das in der Rechtsprechung immer wieder im Zusammenhang mit der Abrechnung zeitabhängiger Vergütungen angesprochene Informationsgefälle zwischen Rechtsanwalt und Mandant reduziert sich vor Jahre RVG 18

19 D. Worum geht es eigentlich? Plädoyer für eine gesetzliche Gebührenordnung dem Hintergrund der allgemein zugänglichen Informationen über den Vergütungstarif auf konkrete Fragen im konkreten Fall. Dies entspricht häufig einem Wunsch der Mandanten, schnell das eigentliche Anliegen zu erörtern und insbesondere in emotional belasteten Situationen nicht zunächst umfangreiche Vertragsverhandlungen über die Vergütung für den Anwaltsvertrag zu führen. Transparenz bedeutet auch, die maßgebenden Abrechnungsregelungen im Alltag schnell und sicher anwenden zu können und diese nicht einem Expertenwissen vorzubehalten. Gesetzliche Vergütungsregelungen sind Handwerkszeug und nicht filigrane Betätigungsgebiete für diejenigen, denen bereits im Studium die Kenntnis der sieben Theorien zur beiderseits zu vertretenden Unmöglichkeit im gegenseitigen Vertrag Spaß machte. Wer sich mit dem RVG beschäftigt, tut daher gut daran, sich nicht von Anfang an im Detail zu verlieren, sondern sich zunächst einmal mit der Frage zu beschäftigen, wie denn der unbedingte Auftrag lautet. Ausgehend von diesem allgemeinen Vertragsgrundsatz führt bereits die Lektüre des Inhaltsverzeichnisses des Vergütungsverzeichnisses zum richtigen Teil, Abschnitt und Unterabschnitt und damit zu einer richtigen Rechnung. Diese Transparenz und Berechenbarkeit ermöglichen zum einen ein Kostenerstattungsrecht, in dem die Kosten nicht als Druckmittel gegen den wirtschaftlich Schwächeren eingesetzt werden können, etwa in dem dieser mit auch unberechtigten Forderungen überzogen wird, zu deren Abwehr er sich anwaltlicher Hilfe bedient und auch im Falle eines Obsiegens Gefahr läuft, nur einen Kostenerstattungsanspruch auf einen Bruchteil seiner Aufwendungen zu erhalten. Er schafft auch die Möglichkeit, Risikovorsorge für den Konfliktfall durch Abschluss von Versicherungen zu treffen. Dass auch der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung nicht im Sinne eines All-Inclusive-Pakets den Rechtsuchenden von jeglichen Risiken freistellt und wirtschaftlich für ihn bedeutsame Risiken häufig vom Leistungsumfang ausgenommen sind, stellt das System als solches nicht in Frage, sondern nährt den Wunsch nach einer Ausweitung des Versicherungsschutzes. In Verbindung mit dem auf der gesetzlichen Gebührenordnung fußenden System staatlicher Unterstützungen vor allen Dingen im Bereich der Prozesskostenhilfe und der Verfahrenskostenhilfe sichert das RVG den Zugang des Betroffenen zum Recht. Die gesetzliche Gebührenordnung ist mithin nicht um ihrer selbst willen geschaffen worden oder um im Sinne der Rechtssoziologie durch eine eigene Sprache oder Geheimwissen andere auszugrenzen. Ihre Ausgestaltung muss den Anforderungen an ein transparentes System genügen, das den Zugang zum Recht für die Rechtssuchenden sicherstellt und zugleich den Berufsangehörigen ein auskömmliches Einkommen sichert. Sie muss demgegenüber kein beschränkendes Korsett vorgeben in all den Fallgestaltungen, in denen Rechtsanwalt und Mandant nicht auf die gesetzliche Vergütung zurückgreifen, sondern sich über die Vergütung einigen und die Rahmenbedingungen der Vergütungsvereinbarung keinen besonderen Schutz des Mandanten erfordern. Diesen Anforderungen genügt das RVG i.v.m. den berufsrechtlichen Regelungen des 49b BRAO. Der für die Vielzahl der Lebenslagen durchdachte gesetzliche Tarif muss nicht angewendet werden, wenn die Beteiligten sich auf eine Vergütung einigen und hierbei die Anforderungen nach den 3a bis 4b RVG berücksichtigen. Dass das RVG in der Zeit seit seinem Inkrafttreten bereits unzählige Male geändert worden ist und auch das Recht der vereinbarten Vergütung nicht nur mit Wirkung zum , sondern jüngst erst erneut zum Modifikationen erfahren hat, ist kein Beleg für ein reparaturanfälliges Vehikel, sondern zeigt die Flexibilität der Struktur, die ohne Eingriffe in die grundlegende Struktur durch Anpassungen an einzelnen Gebührentatbeständen oder in den Vorschriften über Verfahrenswerte und Verfahrens Jahre RVG 19

20 E. Die Terminsgebühr bei Einbeziehung eines anderen Verfahrens abläufe gezielt den Anforderungen an geänderte Verfahrensregelungen in den unterschiedlichen Verfahrensordnungen und somit durch neue Ansprüche auf Änderungen reagiert. Dieser Lobgesang auf das RVG sowie seine Väter und Mütter bedeutet nicht, dass wir aus meiner Sicht mit allem zufrieden und wunschlos glücklich sind. Erst recht bedeutet es nicht, dass wir sorglos in die Zukunft schauen können. Das System, wonach die Abrechnung der verfahrensmäßigen Geltendmachung und damit dem Verfahrensrecht folgt, zwingt uns, den Blick auf das Verfahrensrecht und den Bestand der Rechtspflege in Deutschland zu stellen. Das RVG ist vorbereitet auf eine Stärkung außergerichtlicher Konfliktlösungsmodelle, indem mit der Geschäftsgebühr nach Nr VV aber auch mit der Geschäftsgebühr nach Nr VV Gebührentatbestände bereitstehen, die auch die Tätigkeit in verschiedenartigen Gütestellen, gerichtlich eingerichteten Schlichtungsstellen etc. umfassen. Die Erkenntnis, dass diese Konfliktlösungsmodelle die gerichtliche Streitbeilegung nicht ersetzen, sondern ihr Erfolg die Möglichkeit voraussetzt, einen Konflikt auch bei Gericht auszutragen, ist notwendig. Dementsprechend ist auch am Beginn der u.a. durch den demographischen Wandel einerseits und die Schuldenbremse in den öffentlichen Haushalten andererseits initiierten Diskussionen um die Veränderungen in der Rechtspflege daran zu erinnern, dass der Rechtsstaat auch den Zugang des Einzelnen zu seinem Recht fordert. Die gesetzliche Gebührenordnung trägt hierzu bei. Die Bedeutung des Ineinandergreifens einer gesetzlichen Gebührenordnung einerseits mit hierauf fußenden kostenerstattungsrechtlichen Regelungen sowie verfahrensmäßigen Garantien andererseits hat bereits Michael Breyer in seiner Dissertation über die Kostenorientierte Steuerung des Zivilprozesses herausgearbeitet. Bevor ich Ihnen Auszüge aus seinem Fazit mit meinen Worten darlege, soll er selbst zu Wort kommen. Auf S. 232 hält er fest: Der Vergleich mit dem englischen und amerikanischen Prozesskostensystem hat gezeigt, dass das deutsche System mit streitwertorientierter, gesetzlich bestimmter anwaltlicher Vergütung, Kostenerstattung durch die unterliegende Partei und dem Verbot des anwaltlichen Erfolgshonorars bei weitgehendem Rechtsberatungsmonopol der freiberuflich tätigen Anwaltschaft und Offenheit gegenüber privaten und öffentlichen Formen der Finanzierung und Versicherung überaus leistungsstark ist. Im Vergleich zu real existierenden Systemalternativen hat sich gezeigt, dass die Gesamtkosten niedriger sind und der Zugang auch des wirtschaftlich bedürftigen Bürgers zur Justiz weithin zuverlässiger gewährleistet werden kann. Zugleich ermöglichen die gegenwärtigen institutionellen Rahmenbedingungen der Anwaltschaft ein höheres Maß an Unabhängigkeit gegenüber Staat, Mandant, berufsfremden Dritten und auch gegenüber der eigenen Kanzleiorganisation. Vor dem Hintergrund dieses Befundes wünsche ich dem RVG und den von ihm betroffenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie den Mandanten eine lange Zukunft. Wir werden noch viele Modifikationen erleben, um mit der Zeit zu gehen. Auch das wird uns aber nicht überfordern, denn: Bewegung hält jung auch im Kopf. In diesem und mit einem Gesetzestext in der Hand kann man auch Kollegen aus anderen Staaten damit verblüffen, wie zuverlässig Gebühren berechnet werden können E. Die Terminsgebühr bei Einbeziehung eines anderen Verfahrens von Peter Fölsch, Richter am Landgericht, Lübeck Die Anm. Abs. 2 zu Nr VV RVG enthält eine Anrechnungsbestimmung für Terminsgebühren. Sie lautet: Sind in dem Termin auch Verhandlungen zur Einigung über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt worden, wird die Terminsgebühr, soweit sie den sich ohne Berücksichtigung der nicht rechtshängigen Ansprüche ergebenden Gebührenbetrag übersteigt, auf eine Terminsgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht. Die Bedeutung dieser schwer zu lesenden Vorschrift ist umstritten Jahre RVG 20

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