Vereinbarung über die vereinfachte Erhebung der Künstlersozialabgabe
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- Erica Weber
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1 Vereinbarung zwischen EKD und Künstlersozialkasse 640 Vereinbarung über die vereinfachte Erhebung der Künstlersozialabgabe (KABl S. 8) Zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland (nachstehend EKD genannt) handelnd für ihre Gliedkirchen vertreten durch den Präsidenten des Kirchenamtes und der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen Künstlersozialkasse (nachfolgend KSK genannt) vertreten durch den Geschäftsführer wird zur vereinfachten Erhebung der Künstlersozialabgabe folgende Vereinbarung nach 32 KSVG geschlossen: 1 Übernahme der Künstlersozialabgabe im Sinne einer Ausgleichsvereinigung (AV) Die EKD übernimmt mit befreiender Wirkung die Zahlung der Künstlersozialabgabe für die in der Anlage 1 aufgeführten Gliedkirchen und die ihnen nachgeordneten kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B. Kirchengemeinden, Kirchenkreise, Dekanate) und Anstalten (z. B. Schulen, Fachschulen, Fachhochschulen außer Fachhochschulen für Musik und Kunst) im Sinne einer AV nach 32 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). 2 Feststellung der Bemessungsgrundlage (1) Zur Feststellung der Höhe der Abgabe wurde in vier Gliedkirchen der EKD, die einen repräsentativen Querschnitt durch die Gliedkirchen insgesamt gewährleisten 2, ermittelt, in welcher Höhe in den Jahren 1989, 1990 und 1991 Entgelte an selbstständige Künstler und Publizisten in den unterschiedlichen Bereichen (Wort, darstellende Kunst, bildende Kunst und Musik) gezahlt wurden. 1 Anlage hier nicht abgedruckt Evangelische Landeskirche in Bayern 2. Bremische Evangelische Kirche (vollständig) 3. Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck (vollständig) 4. Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen (2 Großstädte, 2 Mittelstädte und 2 ländliche Kirchenkreise) EKBO 1
2 640 Vereinbarung zwischen EKD und Künstlersozialkasse (2) Das ermittelte durchschnittliche Gesamtentgelt beträgt a) im Erhebungsgebiet der»westlichen«gliedkirchen für insgesamt Kirchengemeinden in den Jahren , DM im Bereich Wort , DM im Bereich bildende Kunst , DM im Bereich Musik , DM im Bereich darstellende Kunst b) im Erhebungsgebiet der»östlichen«gliedkirchen für insgesamt Kirchengemeinden im Jahre , DM im Bereich Musik 0, DM in den übrigen Bereichen (3) 1Entsprechend dem Verfahren nach Abs. 1 führt die EKD regelmäßig nach Ablauf von 5 Jahren auf der Basis des Vorjahres, d. h. erstmals 1997 auf der Basis des Jahres 1996, eine erneute Erhebung durch und teilt das Ergebnis der KSK mit. 2In diesem Zusammenhang soll auch die Frage einer jährlichen Anpassungsklausel geprüft werden. 3Zwischen der EKD und der KSK werden die Bereiche der repräsentativen Erhebung einvernehmlich festgelegt. 4Die KSK behält sich eine Überprüfung der Unterlagen vor. 5Sofern sich die Berechnungsgrundlagen ändern, bedarf dies der Zustimmung der KSK und des Bundesversicherungsamtes (BVA). 3 Ermittlung der Künstlersozialabgabe 1Aus dem Wert nach 2 wird, getrennt nach den»westlichen«gliedkirchen und den»östlichen«gliedkirchen, der Anteil ermittelt, der im Erhebungsgebiet auf eine Kirchengemeinde im Jahr entfiele. 2Die Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe ergibt sich aus der Gesamtzahl der Kirchengemeinden multipliziert mit dem Wert nach Satz 1. 3Die Gesamtzahl der Kirchengemeinden in den»westlichen«gliedkirchen beträgt ; die Gesamtzahl der Kirchengemeinden in den»östlichen«gliedkirchen beläuft sich auf Fälligkeit und Zahlungsweise der Abgabe 1Vor Ablauf eines Kalenderjahres erteilt die KSK der EKD einen Bescheid über die Höhe der Künstlersozialabgabe für das folgende Kalenderjahr. 2Die Zahlungen sind monatlich EKBO
3 Vereinbarung zwischen EKD und Künstlersozialkasse 640 jeweils zum Zehnten des folgenden Monats oder vierteljährlich jeweils in der Mitte des Quartals zum Fünfzehnten des jeweiligen Monats fällig. Die Entscheidung, ob eine monatliche oder vierteljährliche Zahlungsweise angemessen ist, trifft die KSK unter Berücksichtigung der Höhe der anfallenden Zahlungen. 5 Inkrafttreten und Auflösung Die AV-EKD wird rückwirkend für die Zeit ab 1. Januar 1989 für ihre Gliedkirchen und die ihnen nachgeordneten Körperschaften und Anstalten tätig. Beschließen die Gliedkirchen die Auflösung der AV zum Ende des laufenden Kalenderjahres, ist dies der KSK unverzüglich mitzuteilen. Hannover, den 2. April 1993 (L. S.) Der Präsident des Kirchenamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland C a m p e n h a u s e n Wilhelmshaven, den 23. August 1993 In Vertretung H e i s e Ltd. Verwaltungsdirektor Der Geschäftsführer der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen EKBO 3
4 640 Vereinbarung zwischen EKD und Künstlersozialkasse Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern, Landeskirchenamt Landesbischof Bischof D. Dr. Johannes Hanselmann Meiserstr. 11/13, 8000 München 2, Tel.: Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg, Konsistorium Bischof Dr. Martin Kruse 1. Neue Grünstr. 19/22, Berlin, Tel Bachstr. 1 2, 1000 Berlin 21, Tel.: Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig, Landeskirchenamt Landesbischof Prof. Dr. Gerhard Müller D.D. Neuer Weg 88 90, 3340 Wolfenbüttel, Tel: Bremische Evangelische Kirche, Kirchenkanzlei Präsident Heinz Herrmann Brauer, Haus der Kirche, Franziuseck 2 4; 2800 Bremen 1, Tel.: Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers, Landeskirchenamt Landesbischof Horst Hirschler, Rote Reihe 6, 3000 Hannover 1, Tel.: Evangelische Kirche in Hessen und Nassau, Kirchenverwaltung Kirchenpräsident Helmut Spengler (ab i. R.) Paulusplatz 1, 6100 Darmstadt, Tel.: Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, Landeskirchenamt Bischof Dr. Christian Zippert Haus der Kirche, Wilhelmshöher Allee 330, 3500 Kassel-Wilhelmshöhe, Tel.: Lippische Landeskirche, Landeskirchenamt Landessuperintendent Dr. D. Ako Haarbeck Leopoldstr. 27, 4930 Detmold 1, Tel.: Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche, Nordelbisches Kirchenamt Dänische Straße 21/35, 2300 Kiel 1, Tel Vorsitzender: Bischof Karl Ludwig Kohlwage, Bäckerstr. 3 5, 2400 Lübeck Präsident: Dr. Klaus Blaschke Evangelisch-reformierte Kirche (Synode ev.-ref. Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) EKBO
5 Vereinbarung zwischen EKD und Künstlersozialkasse 640 Landeskirchenrat, Präses Hinnerk Schröder Saarstr. 6, 2950 Leer, Tel.: Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg, Evang.-luth. Oberkirchenrat Bischof Dr. Wilhelm Sievers Philosophenweg 1, 2900 Oldenburg, Tel.: Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche), Landeskirchenrat Kirchenpräsident Werner Schramm Domplatz 5, 6720 Speyer, Tel.: Evangelische Kirche im Rheinland, Landeskirchenamt Präses Peter Beier Hans-Böckler-Str. 7, 4000 Düsseldorf 30, Tel.: Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schaumburg-Lippe, Landeskirchenamt EKBO 5
6 640 Vereinbarung zwischen EKD und Künstlersozialkasse EKBO
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