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2 2 von 17 4/SN-49/ME XXIV. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt

3 4/SN-49/ME XXIV. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 3 von 17 ENTWURF Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über Verkehrscoaching und Verkehrspsychologische Leistungen (Verkehrscoaching- und Verkehrspsychologieverordnung FSG-CPV) 1. Im Sinne dieser Verordnung gilt als: 1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen Begriffsbestimmungen 1. Nachschulung: ein verkehrspsychologischer Kurs für verkehrs- oder alkoholauffällige Kraftfahrzeuglenker oder Lenker mit sonstiger Problematik (insbesondere Suchtmitteloder Arzneimittelmissbrauch) unabhängig davon, ob es sich um einen Probeführerscheinbesitzer handelt oder nicht sowie für Lenker, denen eine besondere Maßnahme im Rahmen des Vormerksystems gemäß 30b Abs. 3 Z 1 FSG angeordnet wurde; 2. Verkehrscoaching: ein Kurs für Lenker gemäß 24 Abs.3 FSG mit dem Ziel, die besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen bewusst zu machen. 3. Alkoholauffällig: ein Kraftfahrzeuglenker, dessen Lenkberechtigung wegen Verletzung einer in den für den Kraftfahrzeugverkehr relevanten Rechtsvorschriften enthaltenen Alkoholgrenze entzogen wurde oder ein Probeführerscheinbesitzer, der eine Übertretung des 4 Abs. 7 FSG begangen hat; 4. Verkehrsauffällig: ein Kraftfahrzeuglenker, dessen Lenkberechtigung wegen eines Verstoßes gegen Verkehrsvorschriften entzogen wurde sofern nicht die Voraussetzungen gemäß Z 2 oder 4 vorliegen oder ein Probeführerscheinbesitzer, der einen schweren Verstoß gemäß 4 Abs. 6 FSG begangen hat; 5. sonstige Problematik: das Lenken eines Kraftfahrzeuges unter einer Beeinträchtigung von Sucht- oder Arzneimitteln. 6. verkehrspsychologische Untersuchung eines Bewerbers um eine Lenkberechtigung oder eines Führerscheinbesitzers: diese besteht aus a. der Prüfung seiner kraftfahrspezifischen verkehrspsychologischen Leistungsfähigkeit und b. der Untersuchung seiner Bereitschaft zur Verkehrsanpassung Voraussetzungen zur Durchführung von verkehrspsychologischen Untersuchungen und Nachschulungen Ermächtigung 2. (1) Eine Nachschulung durchführen bzw. eine verkehrspsychologische Stellungnahme abgeben darf nur von eine vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigte Stelle. (2) Als Verkehrspsychologische Untersuchungs- und Nachschulungsstelle ist gemäß 36 FSG eine Einrichtung oder eine Vereinigung zu ermächtigen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Organisationsstruktur, die einen bundesweit einheitlichen Ablauf der Kurse und verkehrspsychologischen Untersuchungen ermöglicht, 2. Niederlassungen in mindestens sechs Bundesländern, an denen eine angemessene Erreichbarkeit eines Kursleiters sowie eines Verkehrspsychologen der ermächtigten Stelle sichergestellt ist, 3. Vorhandensein geeigneter Räumlichkeiten zur Durchführung der Nachschulungen und verkehrspsychologischer Untersuchungen, 4. Verfügbarkeit von mindestens acht Personen, wobei davon mindestens sechs Personen die Qualifikation des Kursleiters gemäß 1 Abs. 1 und Abs. 2 sowie mindestens sechs Entwurf der Verkehrscoaching- und Verkehrspsychologieverordnung FSG-CPV Seite 1/15

4 4 von 17 4/SN-49/ME XXIV. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt Personen die Qualifikation des Verkehrspsychologen gemäß 1 Abs. 1 und Abs. 3 innehaben. 5. Sicherung der einheitlichen Aus- und Weiterbildung der Kursleiter und Verkehrspsychologen 6. Vorlage eines geeigneten Kursmodellkonzeptes gemäß 4 7. Begleitende Kontrolle der Kurse (Ergebnisevaluation der Kurse und Evaluation des Kursmodells), 8. Organisationsstruktur mit Rechtspersönlichkeit. 9. Es ist nachzuweisen, dass alle für die Untersuchungsstelle tätigen Verkehrspsychologen dieselben Testverfahren anwenden und gleichartig auswerten. 10. Jede ermächtigte Stelle hat beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ein Handbuch zu hinterlegen, das dokumentiert: a. Standards der Verwaltung der Stellungnahmen b. Ablauf der Untersuchung c. Kriterien für die Entscheidung, d. Organisation der Aus- und Weiterbildung, e. Gewährleistung des Erfahrungsaustausches und der Abstimmung der Verkehrspsychologen und Kursleiter der ermächtigten Stelle im Ausmaß von mindestens acht Stunden (3) Ist durch das Ausscheiden von Verkehrspsychologen und/oder Kursleitern das Erfordernis von Abs. 2 Z 4 vorübergehend nicht erfüllt, so hat die Verkehrspsychologische Untersuchungs- und Nachschulungsstelle binnen zwölf Monaten die erforderliche Anzahl von Kursleitern wieder aufzuweisen andernfalls ist die Ermächtigung nach Ablauf der Frist zu entziehen. Beträgt die Anzahl der tätigen Verkehrspsychologen und Kursleiter weniger als jeweils vier, so ist die Ermächtigung jedenfalls zu entziehen. (4) Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn 1. die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind, 2. nach Ablauf der in Abs. 3 genannten Frist die erforderliche Zahl der Kursleiter und/oder Verkehrspsychologen nicht gegeben ist, 3. bei Durchführung der Nachschulungen oder verkehrspsychologischen Untersuchungen Missstände oder Unzulänglichkeiten aufgetreten sind, die innerhalb angemessener Frist nicht beseitigt wurden oder 4. den Meldepflichten gemäß 10 nach wiederholter Aufforderung oder Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht nachgekommen wird. Anforderungen an die Kursleiter und Verkehrspsychologen 3. (1) Als Kursleiter und Verkehrspsychologen tätig werden dürfen Personen, die 1. Psychologe gemäß 1 Psychologengesetz BGBl. Nr. 360/1990 sind, 2. eine Stunden umfassende praktische Berufserfahrung in Verkehrspsychologie aufweisen, sowie Stunden theoretische Ausbildung in Verkehrspsychologie absolviert haben. Die theoretische Ausbildung hat jedenfalls Gefahrenlehre, Verkehrserziehung, Verkehrsrecht, Verkehrskonflikttechnik und Interaktion im Straßenverkehr sowie Diagnostik zu enthalten. 4. im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B sind. Das Erfordernis der Z 4 entfällt bei Personen, die im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B waren und denen die Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen wurde, sofern es sich nicht um eine Entziehung wegen Abhängigkeit von Alkohol, eines Sucht- oder Arzneimittels handelt. (2) Darüber hinaus hat der Kursleiter folgende Ausbildungsschritte zu absolvieren: 1. eine 160 Stunden umfassende Einführung in therapeutische Interventionstechniken 2. eine Einschulung in das Kursmodell, bestehend aus 20 Stunden Theorie, zwei Kursen als Co-Trainer und drei Kursen unter Supervision Entwurf der Verkehrscoaching- und Verkehrspsychologieverordnung FSG-CPV Seite 2/15

5 4/SN-49/ME XXIV. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 5 von 17 Beim Autor des Kursmodells entfällt die Voraussetzung gemäß Absatz 2 Z 2. Bei Personen, die nicht Autor des Kursmodells sind, aber als anerkannte Kursleiter bereits Kurse nach zumindest einem anderen anerkannten Modell geleitet haben, entfällt bei der Einschulung gemäß Abs. 2 Z 2 das Erfordernis der Kurse als Co-Trainer sowie der Kurse unter Supervision. (3) Darüber hinaus hat der Verkehrspsychologe insgesamt 150 verkehrspsychologische Stellungnahmen unter der Verantwortung des ausbildenden Verkehrspsychologen zu erstellen. Die Exploration hat jeweils vom Auszubildenden im Beisein des ausbildenden Verkehrspsychologen durchgeführt zu werden. (4) Zur theoretischen Ausbildung von Verkehrspsychologen und Kursleitern gemäß Abs. 1 Z3 befugt sind Verkehrspsychologen bzw. Kursleiter, die im Rahmen einer ermächtigten Stelle seit mindestens vier Jahren selbständig verkehrspsychologische Stellungnahmen abgegeben haben bzw. die im Rahmen einer ermächtigten Stelle seit mindestens vier Jahren selbständig Kurse gehalten haben. Personen, welche diese Anforderungen nicht erfüllen, können in spezifischen Teilbereichen Ausbildungsqualifikation erlangen, wenn sie ihre Befähigung durch Publikationen unter Beweis gestellt haben. (5) Zur theoretischen Ausbildung gemäß Abs.2 Z 1 sind Personen befugt, welche in die vom Bundesministerium für Gesundheit geführte Liste der Psychotherapeuten eingetragen sind, bzw. Kursleiter die im Rahmen einer ermächtigten Stelle seit mindestens vier Jahren selbständig Kurse gehalten haben. (6) Zur theoretischen Ausbildung gemäß Abs. 2 Z 2 sind Personen befugt, welche als Kursleiter im Rahmen einer ermächtigten Stelle seit mindestens vier Jahren selbständig Kurse gehalten haben. (7) Zur Ausbildung gemäß Abs. 3 befugt sind Verkehrspsychologen, die im Rahmen einer ermächtigten Stelle seit mindestens vier Jahren selbständig verkehrspsychologische Stellungnahmen abgegeben haben. (8) Die Namen der befugten Ausbildner sind dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr bekanntzugeben. (9) Während der Kurse darf beim Kursleiter der Alkoholgehalt der Atemluft 0,05 mg/l nicht überschreiten. Während der Durchführung der Verkehrspsychologischen Untersuchung und der Erstellung der Verkehrspsychologischen Stellungnahme darf beim Verkehrspsychologen der Alkoholgehalt der Atemluft 0,05 mg/l nicht überschreiten. (10) Die Kursleiter und Verkehrspsychologen sind verpflichtet, jährlich 1. acht Arbeitseinheiten Intervision nachzuweisen, 2. mindestens 8 Stunden Weiterbildung auf dem Gebiet der Verkehrspsychologie nachzuweisen, 3. sich mindestens einmal innerhalb der ermächtigten Stelle, in der sie tätig sind, einer gemeinsamen Supervision zu unterziehen. Der Supervisor muss die Voraussetzungen zur theoretischen Ausbildung gemäß Z4 oder Z5 aufweisen. Eignung des Kursmodells 4. (1) Zur Durchführung der begleitenden Maßnahmen hat sich die ermächtigte Einrichtung eines geeigneten Kursmodells zu bedienen. Dieses muss nach dem Stand der Wissenschaft 1. grundsätzlich geeignet sein, 2. für die Anwendung innerhalb eines bestimmten Kurstyps geeignet sein und 3. im Hinblick auf die Zielgruppe und die angestrebten Ziele wirksam sein. (2) Die Überprüfung der grundsätzlichen Eignung des wissenschaftlichen Konzeptes hat vor der Ermächtigung der Einrichtung durch Vorlage einer wissenschaftlichen Beschreibung des Entwurf der Verkehrscoaching- und Verkehrspsychologieverordnung FSG-CPV Seite 3/15

6 6 von 17 4/SN-49/ME XXIV. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt Kursmodells beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erfolgen. Das Kursmodell ist offen zu legen. (3) Die Effizienz des jeweiligen Modells im Sinne der Dauerhaftigkeit der Einstellungs- und Verhaltensänderung der Kursteilnehmer ist durch die Überprüfung der Rückfallquote der Absolventen der begleitenden Maßnahme nachzuweisen. Dabei ist über einen Beobachtungszeitraum von fünf Jahren in anonymisierter Form zu erheben, wie viele begleitende Maßnahmen pro ermächtigter Einrichtung durchgeführt wurden sowie die Zahl der Personen zu ermitteln, denen in weiterer Folge wieder eine begleitende Maßnahme angeordnet wurde. Diese Daten sind vom Zentralen Führerscheinregister dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu übermitteln. (4) Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat das Koordinationsgremium für Verkehrscoaching und Verkehrspsychologie gem. 5 mit den Ergebnissen der Überprüfung gemäß Abs. 3 zu befassen. Ergibt das Überprüfungsverfahren gemäß Abs. 3 eine Nichteignung des überprüften Kursmodells oder wurde das Überprüfungsverfahren nicht fristgerecht nach Setzung einer angemessenen Nachfrist durchgeführt, so hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Anwendung dieses Kursmodells bis zum Nachweis der Eignung zu untersagen. Koordinationsgremium für Verkehrscoaching und Verkehrspsychologie 5. (1) Zur sachverständigen Beratung in Fragen der Nachschulung, der verkehrspsychologischen Untersuchung sowie des Verkehrscoachings kann sich der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie des Koordinationsgremiums für Verkehrscoaching und Verkehrspsychologie bedienen. Dieser besteht aus je einem Vertreter der zur Durchführung von Verkehrscoaching bzw. Verkehrspsychologie ermächtigten Einrichtungen und einem nicht stimmberechtigten koordinierenden Vertreter des Berufsverbandes österreichischer Psychologen, Sektion Verkehrspsychologie, der den Vorsitz zu führen hat. Institutionen, die nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung ermächtigt werden, haben ebenfalls einen Vertreter zur Mitarbeit im Koordinationsgremium zu entsenden. Das Koordinationsgremium für Verkehrscoaching und Verkehrspsychologie entscheidet mit Stimmenmehrheit. (2) Das Koordinationsgremium für Verkehrscoaching und Verkehrspsychologie hat folgende Aufgaben wahrzunehmen: 1. Beurteilung der regelmäßig durchzuführenden statistischen Erhebungen gemäß 4 Abs. 3 über die Rückfallhäufigkeit nach Absolvierung von Nachschulungen und des Verkehrscoachings, 2. Sicherstellung der Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen facheinschlägiger Art zur Erlangung und Aufrechterhaltung der Qualifikationen im Rahmen der Verkehrspsychologie und des Verkehrscoachings, insbesondere der Sicherstellung eines ausreichenden Angebots zur Ausbildung von Verkehrscoaches gemäß 8 Abs. 1 Z Erarbeitung und Weiterentwicklung von Qualitätskriterien für fachliche, personelle, räumliche und organisatorische Voraussetzungen von ermächtigten Einrichtungen für Verkehrspsychologie und Verkehrscoaching, 4. Erarbeitung von Kriterien und Verfahren zur wissenschaftlichen Weiter- und Neuentwicklung verkehrspsychologischer Tätigkeiten und Tätigkeiten im Bereich des Verkehrscoachings 5. Genehmigung von Testverfahren für die verkehrspsychologische Untersuchung, unter Berücksichtigung insbesondere von Validitäts-, Reliabilitäts- und Objektivitätskriterien, Normierung und Angemessenheit der Testbatterie für die Fragestellung. 2. Abschnitt: Verkehrscoaching 6. (1) Ziel des Verkehrscoaching ist es, die besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen bewusst zu machen. Wissenslücken der Kursteilnehmer über die Wirkung des Alkohols auf die Verkehrsteilnehmer sollen Entwurf der Verkehrscoaching- und Verkehrspsychologieverordnung FSG-CPV Seite 4/15

7 4/SN-49/ME XXIV. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 7 von 17 geschlossen und individuell angepasste Verhaltensweisen entwickelt, erprobt und ansatzweise stabilisiert werden, um Trinkgewohnheiten zu ändern und Alkoholkonsum und Lenken künftig zuverlässig zu trennen. Durch die Entwicklung geeigneter Verhaltensmuster sollen die Möglichkeiten zur Selbstkontrolle gefördert werden, die die Kursteilnehmer in die Lage versetzen sollen, einen Rückfall in weitere Verkehrsverstöße unter Alkoholeinfluss zu vermeiden. (2) Das Verkehrscoaching hat im Umfang drei Stunden in einer durchgehenden Sitzung zu betragen. Das Verkehrscoaching ist in Gruppen von mindestens drei und höchstens 15 Teilnehmern durchzuführen. (3) Am Beginn des Verkehrscoaching sowie bei Vorliegen des Verdachts auf Alkoholisierung ist die Atemluft der Kandidaten mittels geeigneter Geräte auf etwaigen Alkoholgehalt zu überprüfen. Die Testergebnisse sind zu protokollieren und das Protokoll fünf Jahre aufzubewahren. Beträgt bei einem Teilnehmer der Alkoholgehalt der Atemluft mehr als 0,05 mg/l oder verweigert der Teilnehmer die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt, ist dem Teilnehmer die Ausstellung einer Kursbesuchsbestätigung zu verweigern. (4) In begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn beim Betreffenden die Gruppenfähigkeit nicht gegeben ist, bei individuellen Belastungen oder bei Sprach- und Kommunikationsschwierigkeiten, kann das Verkehrscoaching in Form eines Einzelgesprächs absolviert werden. Die Dauer dieser Form des Verkehrscoachings hat mindestens eine Stunde zu betragen. Begründete Einzelfälle sind jedenfalls gegeben, wenn 1. keine oder eine sehr schlechte Kommunikationsfähigkeit des Teilnehmers gegeben ist (nicht der Kurssprache mächtig, starkes Stottern, Gehörlos, Stumm) 2. Psychische Erkrankungen gem. ICD10-Diagnose beim Teilnehmer vorliegen 3. es sich beim Teilnehmer um eine Personen handelt, die verstärkt im öffentlichen Interesse steht 4. Extreme Unzumutbarkeit vorliegt, beispielsweise objektiv nachweisbarer drohender Arbeitsplatzverlust, Inkontinenz, stillende Mutter (5) Mit Ausstellung einer Kursbesuchsbestätigung gilt das Verkehrscoaching als ordnungsgemäß absolviert. Folgende Voraussetzungen müssen für die Ausstellung einer Kursbesuchsbestätigung erfüllt sein: 1. Vollständige Teilnahme am Verkehrscoaching 2. ausreichende Mitarbeit im Kurs 3. keine Übertretung der Bestimmung des 6 Abs vollständige Bezahlung der Kursgebühr. Wird die Ausstellung einer Kursbesuchsbestätigung aus den in Z 1 bis 3 genannten Gründen verweigert, ist für einen Erwerb einer Kursbesuchsbestätigung ein neuerliches Verkehrscoaching zu absolvieren. 7. (1) Ein Verkehrscoaching durchführen darf nur von eine vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigte Stelle. (2) Ermächtigte Stellen gemäß 2 sind gleichfalls ermächtigte Stellen für Verkehrscoaching. (3) Einrichtungen, welche nicht nach 2 ermächtigt sind, sind für das Verkehrscoaching zu ermächtigen, wenn folgende Punkte erfüllt sind: 1. Organisationsstruktur, die einen bundesweit einheitlichen Ablauf der Kurse ermöglicht, 2. Niederlassungen in mindestens sechs Bundesländern, an denen eine angemessene Erreichbarkeit eines Verkehrscoaches der ermächtigten Stelle sichergestellt ist, 3. Vorhandensein geeigneter Räumlichkeiten zur Durchführung der Verkehrscoachings 4. Verfügbarkeit von mindestens sechs Personen, welche die Qualifikation des Verkehrscoaches innehaben Entwurf der Verkehrscoaching- und Verkehrspsychologieverordnung FSG-CPV Seite 5/15

8 8 von 17 4/SN-49/ME XXIV. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 5. Sicherung der einheitlichen Aus- und Weiterbildung der Verkehrscoaches 6. Vorlage eines geeigneten Kursmodellkonzeptes gemäß 4 7. Begleitende Kontrolle der Kurse (Ergebnisevaluation der Kurse und Evaluation des Kursmodells), 8. Organisationsstruktur mit Rechtspersönlichkeit. 9. [hier könnte das Ministerium weitere Kriterien für die Stellen für das Verkehrscoaching aufnehmen] (4) Ist durch das Ausscheiden von Verkehrscoaches das Erfordernis von Abs. 2 Z 4 vorübergehend nicht erfüllt, so hat die ermächtigte Stelle für Verkehrscoaching binnen zwölf Monaten die erforderliche Anzahl von Verkehrscoaches wieder aufzuweisen andernfalls ist die Ermächtigung nach Ablauf der Frist zu entziehen. Beträgt die Anzahl der tätigen Verkehrscoaches weniger als jeweils vier, so ist die Ermächtigung jedenfalls zu entziehen. (5) Die Ermächtigung gem. Abs.3 ist zu widerrufen, wenn 1. die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind, 2. nach Ablauf der in Abs. 3 genannten Frist die erforderliche Zahl der Verkehrscoaches nicht gegeben ist, 3. bei Durchführung der Verkehrscoachings Missstände oder Unzulänglichkeiten aufgetreten sind, die innerhalb angemessener Frist nicht beseitigt wurden oder 4. den Meldepflichten gemäß 10 nach wiederholter Aufforderung oder Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht nachgekommen wird. Anforderungen an die Verkehrscoaches 8. (1) Als Verkehrscoaches tätig werden dürfen Kursleiter für Nachschulungskurse, Verkehrspsychologen und solche, welche sich in Ausbildung zum Kursleiter für Nachschulungskurse bzw. in Ausbildung zum Verkehrspsychologen befinden. Weiters kann das Verkehrscoaching durch Personen durchgeführt werden, welche 1. einschlägige Berufserfahrung auf dem Gebiete der Verkehrssicherheitserziehung haben [genauer durch das BMVIT formulieren] und 2. eine Einführung in therapeutische Interventionstechniken im Ausmaß von 50 Stunden gemäß 3 Abs. 2 Z 1, welche bei einer ermächtigten Stelle nach 2 absolviert werden muss 3. eine Einschulung in das Kursmodell, bestehend aus 20 Stunden Theorie, zwei Kursen als Co-Trainer und drei Kursen unter Supervision absolviert haben. (2) Beim Autor des Kursmodells entfällt die Voraussetzung gemäß Absatz 1 Z 3. Bei Personen, die nicht Autor des Kursmodells sind, aber als anerkannte Verkehrscoaches bereits Kurse nach zumindest einem anderen anerkannten Modell geleitet haben, entfällt bei der Einschulung gemäß Abs. 1 Z 3 das Erfordernis der Kurse als Co-Trainer sowie der Kurse unter Supervision. (3) Während der Kurse darf beim Verkehrscoach der Alkoholgehalt der Atemluft 0,05 mg/l nicht überschreiten. (4) Die Verkehrscoaches sind verpflichtet, jährlich 1. acht Arbeitseinheiten Intervision nachzuweisen, 2. mindestens 8 Stunden Weiterbildung auf dem Gebiet des Verkehrscoachings nachzuweisen, 3. sich mindestens einmal innerhalb der ermächtigten Stelle, in der sie tätig sind, einer gemeinsamen Supervision zu unterziehen. Der Supervisor muss Verkehrspsychologe, Kursleiter für Nachschulungskurse oder Verkehrscoach mit mindestens 4 Jahren praktischer Erfahrung sein. 3. Abschnitt: Verkehrspsychologische Nachschulung Nachschulungen für alkoholauffällige Lenker Entwurf der Verkehrscoaching- und Verkehrspsychologieverordnung FSG-CPV Seite 6/15

9 4/SN-49/ME XXIV. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 9 von (1) Dieser Kurstyp ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß 4 Abs. 3 FSG und 24 Abs. 3 FSG von folgenden Personen zu absolvieren: 1. alkoholauffälligen Probeführerscheinbesitzern, auch wenn durch die der Übertretung zu Grunde liegende Tat andere Alkoholgrenzen oder sonstige Verkehrsvorschriften verletzt wurden sowie 2. sonstigen alkoholauffälligen Kraftfahrzeuglenkern. (2) Im Rahmen der Nachschulung für alkoholauffällige Lenker sind die Ursachen, die zur Anordnung dieser Maßnahme geführt haben, zu erörtern, der Bezug des Fehlverhaltens zu persönlichen Einstellungen bewusst zu machen und die Möglichkeiten für ihre Beseitigung zu behandeln. Wissenslücken der Kursteilnehmer über die Wirkung des Alkohols auf die Verkehrsteilnehmer sollen geschlossen und individuell angepasste Verhaltensweisen entwickelt, erprobt und ansatzweise stabilisiert werden, um Trinkgewohnheiten zu ändern und Alkoholkonsum und Lenken künftig zuverlässig zu trennen. Durch die Entwicklung geeigneter Verhaltensmuster sollen die Möglichkeiten zur Selbstkontrolle gefördert werden, die die Kursteilnehmer in die Lage versetzen sollen, einen Rückfall in weitere Verkehrsverstöße unter Alkoholeinfluss zu vermeiden. (3) Am Beginn von zumindest einer Kurssitzung sowie bei Vorliegen des Verdachts auf Alkoholisierung ist die Atemluft der Kandidaten mittels geeigneter Geräte auf etwaigen Alkoholgehalt zu überprüfen. Die Testergebnisse sind zu protokollieren und das Protokoll fünf Jahre aufzubewahren. Beträgt bei einem Teilnehmer der Alkoholgehalt der Atemluft mehr als 0,05 mg/l oder verweigert der Teilnehmer die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt, ist dem Teilnehmer die Ausstellung einer Kursbesuchsbestätigung zu verweigern. Nachschulungen für verkehrsauffällige Lenker 10. (1) Dieser Kurstyp ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß 4 Abs. 3 und 24 Abs. 3 FSG von folgenden Personen zu absolvieren: 1. verkehrsauffälligen Probeführerscheinbesitzern sowie 2. sonstigen verkehrsauffälligen Kraftfahrzeuglenkern (2) Zwischen der ersten und der dritten Sitzung ist eine Fahrprobe durchzuführen, die der Beobachtung des Fahrverhaltens der Kursteilnehmer und als Grundlage für die Erörterung des Verhaltens der Kursteilnehmer im Straßenverkehr dient. Die Fahrprobe ist in Gruppen mit höchstens drei Teilnehmern durchzuführen, wobei die reine Fahrzeit jedes Teilnehmers 30 Minuten nicht unterschreiten darf. Die Fahrprobe ist auf einem Schulfahrzeug durchzuführen und darf nur von einem Fahrschullehrer, der an Seminaren über Gruppendynamik oder Selbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 20 Stunden teilgenommen hat, durchgeführt werden. Dieser Fahrschullehrer hat jedenfalls auch bei der Besprechung der Fahrprobe mitzuwirken. Sofern keine Bedenken bestehen und die anderen Teilnehmer zustimmen, kann die Fahrprobe auf Ersuchen des Teilnehmers auch mit einem anderen Fahrzeug durchgeführt werden. Personen, die noch nie im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B waren, haben an der Fahrprobe als Beobachter teilzunehmen. (3) Ziel dieses Kurstyps ist die Herstellung eines normgerechten, sicherheitsbewussten und rücksichtsvollen Fahrverhaltens beim Kursteilnehmer, insbesondere durch Änderung der Einstellung zu anderen Verkehrsteilnehmern, durch Förderung des Risikobewusstseins und durch Entwicklung einer realistischen Selbsteinschätzung sowie durch Verbesserung der Gefahrenerkennung. Dabei soll der Kursteilnehmer dazu angeleitet werden, sich mit den persönlichen Voraussetzungen seines Fehlverhaltens auseinander zu setzen und sich der Beziehung zwischen seinem Fehlverhalten, seiner Einstellung und seinen Persönlichkeitsmerkmalen unter Einbindung der Verhaltensbeobachtungen bei der Fahrprobe bewusst werden. Nachschulungen bei sonstiger Problematik 11. (1) Dieser Kurstyp ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß 24 Abs. 3 FSG von jenen Personen zu absolvieren, die Kraftfahrzeuge unter einer sonstigen Beeinträchtigung gelenkt haben. Entwurf der Verkehrscoaching- und Verkehrspsychologieverordnung FSG-CPV Seite 7/15

10 10 von 17 4/SN-49/ME XXIV. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt (2) Im Rahmen dieses Kurses sollen adäquate Verhaltensstrategien entwickelt werden, um das Lenken von Kraftfahrzeugen unter spezieller Beeinträchtigung zu vermeiden, und zwar durch Aufzeigen der Motive und Probleme für den Missbrauch, Bewusstmachen der Gefahren im Straßenverkehr durch bewusstseinsverändernde und verhaltensbeeinträchtigende Substanzen sowie Entwicklung, Erprobung und ansatzweise Stabilisierung von individuellen Lösungsmöglichkeiten für künftige Vorfallsfreiheit. Nachschulungen im Rahmen des Vormerksystems 12. Dieser Kurstyp ist von Personen zu absolvieren, denen von der Behörde gemäß 30b FSG eine Nachschulung im Rahmen des Vormerksystems angeordnet wurde. Im Rahmen dieses Kurstyps sind die Ursachen, die zur Anordnung dieser Maßnahme geführt haben, zu erörtern, wobei im Rahmen dieser Nachschulung sowohl Inhalte der in 9 als auch 10 genannten Kurstypen in entsprechendem Umfang aufzuarbeiten sind. Abschnitt: Kursablauf Umfang und Einteilung der Kurse 13. (1) Bei Einteilung der Nachschulungskurse hat die ermächtigte Einrichtung den Kurstyp, an dem der Betreffende teilzunehmen hat, zu bestimmen. Die ermächtigte Einrichtung hat darauf zu achten, dass jeder Teilnehmer an einem Kurs desjenigen Kurstyps gemäß 9 bis 11 teilnimmt, in dem die Problematik aufgearbeitet wird, die der Grund für die Anordnung der Nachschulung war. Der Betreffende hat den oder die Strafbescheid(e) oder - sofern eine Bestrafung nicht erfolgt ist - den Bescheid, mit dem die Nachschulung angeordnet wurde, zur Anmeldung zur Nachschulung mitzubringen. Beim Zusammentreffen mehrerer Nachschulungsgründe hat die ermächtigte Einrichtung festzulegen, welcher Kurstyp zu absolvieren ist. In diesem Fall ist von der ermächtigten Einrichtung sicherzustellen, dass alle der Nachschulung zugrundeliegenden Ursachen erörtert werden. Es ist zulässig, dass Probeführerscheinbesitzer und Nicht-Probeführerscheinbesitzer am selben Kurs teilnehmen. (2) Die Nachschulung gemäß 9 bis 12 in Gruppen mit mindestens drei und höchstens elf Teilnehmern durchzuführen. Ist einem Teilnehmer die Teilnahme an einer Gruppensitzung nicht möglich, kann in begründeten Ausnahmefällen höchstens eine Gruppensitzung durch ein Einzelgespräch im Ausmaß von einem Drittel der Dauer der versäumten Gruppensitzung ersetzt werden. Abgesehen davon hat die Zusammensetzung der Gruppe über die gesamte Dauer des Nachschulungskurses gleich zu bleiben. (3) Die Nachschulungskurse haben folgendes Ausmaß aufzuweisen: Nachschulung gemäß 9 oder 11 Nachschulung gemäß 10 Erstmaliger Besuch einer Nachschulung mindestens vier Gruppensitzungen zu insgesamt 15 Kurseinheiten mindestens vier Gruppensitzungen zu insgesamt zwölf Kurseinheiten sowie eine Fahrprobe, die hinsichtlich des Aufwandes einer Gruppensitzung von insgesamt drei Kurseinheiten entspricht Wiederholter Besuch einer Nachschulung desselben Kurstyps innerhalb von fünf Jahren Mindestens fünf Gruppensitzungen zu insgesamt 18 Kurseinheiten mindestens fünf Gruppensitzungen zu insgesamt 15 Kurseinheiten sowie eine Fahrprobe, die hinsichtlich des Aufwandes einer Gruppensitzung von insgesamt drei Kurseinheiten entspricht Entwurf der Verkehrscoaching- und Verkehrspsychologieverordnung FSG-CPV Seite 8/15

11 4/SN-49/ME XXIV. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 11 von 17 Nachschulung gemäß 12 mindestens zwei Gruppensitzungen zu insgesamt sechs Kurseinheiten mindestens zwei Gruppensitzungen zu insgesamt sechs Kurseinheiten sowie ein Einzelgespräch im Ausmaß von einer Kurseinheit Die zusätzliche Kurssitzung beim wiederholten Besuch einer Nachschulung gemäß 9 bis 11 innerhalb von fünf Jahren kann auch in Form eines Einzelgesprächs in der Dauer von einer Kurseinheit durchgeführt werden. Eine Kurseinheit hat 50 Minuten zu betragen. (4) Die Kurssitzungen der Nachschulung gemäß 9 bis 11 sind möglichst gleichmäßig auf einen Zeitraum von mindestens 22 und höchstens 40 Kalendertagen verteilt durchzuführen, zwischen den zwei Kurssitzungen gemäß 12 hat ein Zeitraum von mindestens acht und höchstens 40 Kalendertagen zu liegen. An einem Tag darf jedoch nicht mehr als eine Kurssitzung durchgeführt werden. Die Dauer einer Gruppensitzung hat mindestens drei und höchstens fünf Kurseinheiten zu betragen. Der Zeitraum zwischen zwei Kurssitzungen einer Nachschulung gemäß 9 bis 11 hat mindestens zwei Tage zu betragen, ausgenommen bei Ersatzsitzungen gemäß Abs. 2 zweiter Satz. (5) In begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn beim Betreffenden die Gruppenfähigkeit nicht gegeben ist, bei individuellen Belastungen oder bei Sprach- und Kommunikationsschwierigkeiten, kann die Nachschulung gemäß 9 bis 11 in Form eines Einzelgesprächs absolviert werden. Die Dauer dieser Form der Nachschulung hat mindestens fünf Einzelgespräche zu je einer Kurseinheit zu betragen, wobei bei Personen, die bereits zum wiederholten Mal an einer Nachschulung desselben Kurstyps innerhalb von fünf Jahren teilnehmen, eine Erweiterung auf sechs Kurseinheiten zu erfolgen hat. Ebenso kann aus den oben genannten Gründen in begründeten Einzelfällen eine Nachschulung gemäß 12 in Form eines Einzelgesprächs absolviert werden. Die Dauer dieser Form der Nachschulung hat mindestens zwei Einzelgespräche zu je einer Kurseinheit zu betragen. Begründete Einzelfälle sind jedenfalls gegeben, wenn 1. keine oder eine sehr schlechte Kommunikationsfähigkeit des Teilnehmers gegeben ist (nicht der Kurssprache mächtig, starkes Stottern, Gehörlos, Stumm) 2. Psychische Erkrankungen gem. ICD10-Diagnose beim Teilnehmer vorliegen 3. es sich beim Teilnehmer um eine Personen handelt, die verstärkt im öffentlichen Interesse steht 4. Extreme Unzumutbarkeit vorliegt, beispielsweise objektiv nachweisbarer drohender Arbeitsplatzverlust, Inkontinenz, stillende Mutter (6) Mit Ausstellung einer Kursbesuchsbestätigung gilt die Nachschulung als ordnungsgemäß absolviert. Folgende Voraussetzungen müssen für die Ausstellung einer Kursbesuchsbestätigung erfüllt sein: 5. Teilnahme an allen Kurssitzungen unbeschadet Abs ausreichende Mitarbeit im Kurs 7. keine Übertretung der Bestimmung des 9 Abs vollständige Bezahlung der Kursgebühr. Wird die Ausstellung einer Kursbesuchsbestätigung aus den in Z 1 bis 3 genannten Gründen verweigert, ist für einen Erwerb einer Kursbesuchsbestätigung ein neuerlicher Nachschulungskurs zu absolvieren. (7) Wurde von der Behörde sowohl eine verkehrspsychologische Stellungnahme als auch eine Nachschulung angeordnet, ist vor Absolvierung der Nachschulung die verkehrspsychologische Untersuchung durchzuführen. Sollte der Teilnehmer dies nicht wünschen und entsprechend schriftlich darlegen, so kann von dieser Regelung abgesehen werden. Die verkehrspsychologische Stellungnahme und die Nachschulung dürfen in diesen Fällen nicht vom selben Verkehrspsychologen / Kursleiter durchgeführt werden. Entwurf der Verkehrscoaching- und Verkehrspsychologieverordnung FSG-CPV Seite 9/15

12 12 von 17 4/SN-49/ME XXIV. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 4. Abschnitt: Verkehrspsychologische Untersuchung und Stellungnahme 14. Die verkehrspsychologische Untersuchung hat, je nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, den Gesichtspunkt der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit oder der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung besonders zu berücksichtigen. Sie kann in den Fällen des 15 Abs. 3 Z 1 und 2 auf Grund einer positiven Kurzuntersuchung (Screening) abgekürzt werden. Lenker von Kraftfahrzeugen, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt wurde, haben ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen. Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Suchtoder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen. Verkehrspsychologische Stellungnahme 15. (1) Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß 8 Abs. 2 FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht 1. auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder 2. auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung gemäß 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 bestraft wurde. (2) Die Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ist im Hinblick auf das Lebensalter jedenfalls zu verlangen, wenn auf Grund der ärztlichen Untersuchung geistige Reifungsmängel oder ein Leistungsabbau im Vergleich zur Altersnorm zu vermuten sind; hierbei ist auch die Gruppe der Lenkberechtigung zu berücksichtigen. (3) Eine verkehrspsychologische Stellungnahme ist jedenfalls von folgenden Personen zu erbringen: 1. Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klasse D, 2. Bewerbern um eine vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B, es sei denn, der oder die Erziehungsberechtigten bestätigen das Vorhandensein der nötigen geistigen Reife und sozialen Verantwortung des Bewerbers, 3. Bewerbern um eine Lenkberechtigung, die fünfmal den theoretischen Teil der Fahrprüfung oder viermal den praktischen Teil der Fahrprüfung nicht bestanden haben und bei denen auf Grund einer ergänzenden amtsärztlichen Untersuchung Zweifel an deren kraftfahrspezifischer Leistungsfähigkeit, insbesondere an der Intelligenz und am Erinnerungsvermögen bestehen. Die verkehrspsychologische Stellungnahme ist in einer klaren, verständlichen Sprache mit eindeutiger Begrifflichkeit und klarer Trennung von Teilbereichen der Stellungnahme (z.b. Exploration, Testergebnisse, Interpretation, zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse und Entscheidung im Hinblick auf die Fragestellung) abzufassen. Inhalte der verkehrspsychologischen Stellungnahme 16. Eine verkehrspsychologische Stellungnahme hat jedenfalls zu enthalten: 1. Exploration: Dokumentation der Angaben des Klienten (Angaben des Klienten sind im Konjunktiv wiederzugeben, wortwörtliche Zitate mittels Anführungszeichen zu kennzeichnen) hinsichtlich: a. Untersuchungsanlass (aktuelles Delikt, Prüfungsversagen, D- Lenkberechtigung, etc.) unter Berücksichtigung von anlassbezogenem Problembewusstsein und gegebenenfalls von persönlichen Veränderungsstrategien Entwurf der Verkehrscoaching- und Verkehrspsychologieverordnung FSG-CPV Seite 10/15

13 4/SN-49/ME XXIV. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 13 von 17 b. bisheriger Verkehrsteilnahme (Fahrpraxis, FS-Klassen, frühere aktenkundige Verkehrsdelikte, etc.), c. verkehrspsychologisch relevanter soziodemographischer Daten (Ausbildung, gelernter/ausgeübter Beruf bzw. ausgeübte Tätigkeit, sozialer und familiärer Bezug) d. Gebrauch und Missbrauch von Alkohol und Arzneimitteln, SuchtmitteIkonsum, Entzugsbehandlung, Substitutionstherapie, etc., e. Einsicht genommener Unterlagen f. Verhaltensauffälligkeiten bei der Exploration. g. Fachliche Analyse und Bewertung dieser Daten im Hinblick auf die künftige Verkehrsteilnahme. 2. Testergebnisse zur kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit sowie zur Bereitschaft zur Verkehrsanpassung a. Dokumentation der Testergebnisse hinsichtlich zu überprüfender Dimensionen gem. 17. b. Bei allen verwendeten Testverfahren sind der Testname, die herangezogenen Testvariablen und erzielten Testwerte (Rohwelie und Prozentränge) anzugeben. c. Bewertung der Testergebnisse hinsichtlich maßgeblicher Grenzwerte und eventuellen Verhaltensauffälligkeiten bei der Testung. 3. Abschließende Bewertung der Einzelergebnisse im Hinblick auf die Fragestellung; Beantwortung der gutachterlichen Fragestellung (aus verkehrspsychologischer Sicht Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen... ) auf Grundlage einer integrativen, nachvollziehbaren Darstellung und Interpretation der Einzelergebnisse im Hinblick auf die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit und Bereitschaft zur Verkehrsanpassung. Fakultativ: Empfehlungen bezüglich möglicher Schritte zur Wiederherstellung der Fahreignung, bezüglich flankierender Maßnahmen (psychologisch/medizinisch). 4. Es ist jedenfalls anzugeben, welche Untersuchungsverfahren tatsächlich angewendet wurden, welche Ergebnisse sie erbracht haben und welche Schlussfolgerungen daraus im Einzelnen gezogen wurden 5. Klare Kennzeichnung der ermächtigten verkehrspsychologischen Untersuchungs- und Nachschulungsstelle gemäß 2 mit Name und Adresse der Untersuchungsstelle sowie Kennzeichnung des Schriftstückes als Verkehrspsychologische Stellungnahme gemäß 15. Weiters ist jedenfalls aufzuführen: a. Adressat (zuständige Verkehrsbehörde). b. Klientenbezogene Angaben: Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Anschrift. c. Untersuchungsanlass und konkrete Fragestellung, Untersuchungsdatum. d. Datum der Abfassung der verkehrspsychologischen Stellungnahme. e. Bezug auf Einsicht genommene Unterlagen: Bescheid über die Anordnung der gegenständlichen verkehrspsychologischen Stellungnahme, eventuelle frühere von dem/der Untersuchten vorgelegte verkehrspsychologische Stellungnahme/n mit Angabe der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle/n und des (jeweiligen) Datums der Abfassung/en und/oder frühere (eigene) verkehrspsychologische Stellungnahme(n) der aktuell befassten Untersuchungsstelle, eventuelle andere von dem/der Untersuchten vorgelegte Unterlagen, sofern sie für die gegenständliche Untersuchung relevant sind (z.b. fachärztliche Befunde/Stellungnahmen) 6. Gegebenfalls Bezug auf die Untersuchungsfähigkeit des/der Untersuchten: a. Objektive Erhebungsdaten unter Angabe der Methoden (z.b. Überprüfung der Atemluft mittels geeigneter Geräte auf etwaigen Alkoholgehalt, Überprüfung des Sprachverständnisses durch einen geeigneten Test), b. Abweichungen vom gesetzlich festgelegten Untersuchungsverfahren (z. B. Weglassen des gem. 17 Abs. 7 vorgesehenen verkehrsbezogenen Persönlichkeitstests) c. handschriftliche Bestätigung der/des Klientin/Klienten zu seiner/ihrer Untersuchungsfähigkeit. 7. Hinweis auf das zugrundeliegende Beurteilungsschema (Erklärung des Normwertbegriffs, Angabe der maßgebenden Grenzwerte, Exploration und Verhaltensbeobachtung als integrierte Bestandteile der Beurteilung). Entwurf der Verkehrscoaching- und Verkehrspsychologieverordnung FSG-CPV Seite 11/15

14 14 von 17 4/SN-49/ME XXIV. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 8. Unterfertigung der verkehrspsychologischen Stellungnahme durch den/die verantwortliche/n Verkehrspsychologen/in. Verkehrspsychologische Untersuchung 17. (1) Die Überprüfung der einzelnen Merkmale ist nach dem jeweiligen Stand der verkehrspsychologischen Wissenschaft mit entsprechenden Verfahren vorzunehmen. Die Relevanz dieser Verfahren für das Verkehrsverhalten muss durch Validierungsstudien wissenschaftlich nachgewiesen werden. (2) Für die Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit sind insbesondere folgende Fähigkeiten zu überprüfen: 1. Beobachtungsfähigkeit sowie Überblicksgewinnung, 2. Reaktionsverhalten, insbesondere die Geschwindigkeit und Sicherheit der Entscheidung und Reaktion sowie die Belastbarkeit des Reaktionsverhaltens, 3. Konzentrationsvermögen, 4. Sensomotorik und 5. Intelligenz und Erinnerungsvermögen. (3) Für die Erfassung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist insbesondere das soziale Verantwortungsbewußtsein, die Selbstkontrolle, die psychische Stabilität und die Risikobereitschaft des zu Untersuchenden zu untersuchen sowie zu prüfen, ob eine Tendenz zu aggressiver Interaktion im Straßenverkehr besteht und ob sein Bezug zum Autofahren kritisch von der Norm abweicht. Zur Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist neben einem verkehrsbezogenen Persönlichkeitstest auch ein ausführliches Explorationsgespräch durchzuführen. Dieses darf nur von einem gemäß 3 Abs.1 und 3 Abs. 3 für Verkehrspsychologie qualifizierten Psychologen geführt werden oder, unter seiner Verantwortung und in seinem Beisein, von einem in Ausbildung zum Verkehrspsychologen befindlichen Psychologen. (4) Bewerber um eine Lenkberechtigung, die gemäß 15 Abs. 3 Z 1 und 2 eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu erbringen haben, sind einem verkehrspsychologischen Screening zu unterziehen, bei dem jedenfalls Beobachtungs- und Konzentrationsfähigkeit, Belastbarkeit und Koordination sowie in einem verkürzten Explorationsgespräch unter anderem die Motivation für den Erwerb der Lenkberechtigung zu untersuchen sind. Ergibt das Screening einen Verdacht auf Mängel in der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit oder auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, ist die volle verkehrspsychologische Untersuchung durchzuführen. (5) Jede durchgeführte verkehrspsychologische Untersuchung ist unverzüglich, unter gleichzeitiger Übermittlung der verkehrspsychologischen Stellungnahme, der das jeweilige Verfahren führenden Behörde, zu melden. Eine weitere verkehrspsychologische Untersuchung derselben Person innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach der erstmaligen Untersuchung darf nur auf ausdrückliche Anordnung der Behörde erfolgen. (6) Die für die verkehrspsychologische Untersuchung angewandten Testverfahren müssen dem Stand der Wissenschaft entsprechend als geeignet anerkannt und vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr genehmigt werden. (7) Die ermächtigte Stelle hat die Identität des/der zu Untersuchenden durch geeignete Dokumente sowie seine/ihre Untersuchungsfähigkeit festzustellen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich ihrer/seiner Befindlichkeit, ihres/seines Sprachverständnisses in deutscher Sprache oder anderer Kommunikationsschwierigkeiten. Gegebenenfalls ist der/die Klient/in über notwendige, die Untersuchung ermöglichende Hilfestellungen (z.b. Dolmetsch) zu informieren. Es liegt in solchen Fällen im Ermessen der verantwortlichen Verkehrspsychologlnnen, von einer Untersuchung zum gegebenen Zeitpunkt Abstand zu nehmen. Ergeben sich Bedenken hinsichtlich des Sprachverständnisses, so ist zunächst eine Grobabklärung nach Ermessen der ermächtigten Einrichtung vorzunehmen. Bleiben die Bedenken aufrecht, so ist ein objektives Testverfahren durchzuführen, dessen Kosten von den Klientlnnen zu tragen sind. Bestätigt das Testverfahren diese Bedenken oder ist die Entwurf der Verkehrscoaching- und Verkehrspsychologieverordnung FSG-CPV Seite 12/15

15 4/SN-49/ME XXIV. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 15 von 17 Beiziehung eines Dolmetsch notwendig, so ist von der Durchführung des verkehrsbezogenen Persönlichkeitstests gem. 17 Abs. 3 Abstand zu nehmen. In diesen Fällen sowie bei Notwendigkeit der Beiziehung eines Dolmetschers ist eine besondere Sorgfalt und erweiterte Ausführlichkeit des Explorationsgesprächs notwendig. Jedenfalls ist bei der Auswertung des Persönlichkeitstests auf allenfalls von den verantwortlichen Psychologlnnen festgestelltes mangelndes Sprachverständnis Bedacht zu nehmen. (8) Bei einer objektiv festgestellten Alkoholisierung von mehr als 0,05 mg/i Alkoholgehalt der Atemluft ist eine verkehrspsychologische Untersuchung nicht durchzuführen. Dies gilt auch, wenn der Klient die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert. Die verkehrspsychologische Untersuchungsstelle hat das Recht, nach ihrem Gutdünken vom Klienten die Durchführung eines Alkotests zu verlangen. Im Falle von entsprechenden Bedenken ist ein Alkotest jedenfalls durchzuführen. (9) Bei Befangenheit haben die Verkehrspsychologlnnen die Untersuchung im Einzelfall abzulehnen. Befangenheit liegt vor, wenn persönliche Beziehungen zwischen der/dem begutachtenden Verkehrspsychologin/Verkehrspsychologen und der/dem Klientin/Klienten bestehen. Dies gilt auch für fachbezogene Arbeitsbeziehungen, wie Therapie, Behandlung, Rehabilitation, Nachschulung und Verkehrscoaching. (10) Im Hinblick auf die Verschwiegenheit dürfen nur Tatsachen, die für die Fragestellung relevant sind, verwendet und dargestellt werden. Im Einzelfall liegt es im Ermessen der verantwortlich unterzeichnenden Verkehrspsychologlnnen, was als mitteilungsnotwendig gilt und was zum Schutz der Persönlichkeit des Begutachteten und ggf. Dritter nicht mitzuteilen ist. Die Klientinnen sind vor der Exploration über den dadurch gegebenen Umfang der psychologischen Verschwiegenheitspflicht zu informieren. (11) Die Höhe des Kostenersatzes für die Überprüfung der Standorte der ermächtigten Stellen gemäß 36 Abs. 2 FSG beträgt 60 Euro. (12) Eine verkehrspsychologische Untersuchung ist erst nach vollständiger Bezahlung der Untersuchungsgebühr durchzuführen. Meldepflichten 18. (1) Jede erfolgreiche Kursteilnahme sowie jede Verweigerung der Ausstellung einer Kursbesuchsbestätigung sowie den dafür maßgeblichen Grund ( 6 Abs.5 und 13 Abs. 6) ist der Behörde unverzüglich von der ermächtigten Einrichtung zu melden. (2) Die ermächtigte Einrichtung hat im Wege des Koordinationsgremiums für Verkehrspsychologie und Verkehrscoaching dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu melden: 1. den Personalstand mit Stand 1. Januar jeden Jahres bis spätestens 1. März des Jahres sowie alle Änderungen im Personalstand der Kursleiter, Verkehrspsychologen und Verkehrscoaches, jeweils im Quartal des Jahres. Das Koordinationsgremium hat dem BMVIT die Quartalsliste mit dem Protokoll der nächstfolgenden Sitzung zu übermitteln 2. die Anzahl der pro Kalenderjahr durchgeführten Nachschulungen / Verkehrspsychologischen Untersuchungen / Verkehrscoachings bis zum 1. März des folgenden Kalenderjahres. Aus dieser Meldung muss zu entnehmen sein, wie viele Nachschulungen / Verkehrscoachings / Verkehrspsychologische Untersuchungen je Kategorie abgehalten wurden sowie die Anzahl der pro Nachschulung und Kurstyp bzw. Verkehrscoaching gehaltenen Einzelkurse / Einzelcoachings. Kosten 19. (1) Die Gebühr für die Teilnahme an einer Nachschulung beträgt pro Teilnehmer für eine Gruppensitzung pro Kurseinheit zwischen 37 und 40 Euro und für ein Einzelgespräch zwischen 115 und 130 Euro. Entwurf der Verkehrscoaching- und Verkehrspsychologieverordnung FSG-CPV Seite 13/15

16 16 von 17 4/SN-49/ME XXIV. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt (2) Für eine verkehrspsychologische Untersuchung sind vor Beginn der Untersuchung vom zu Untersuchenden zu zahlen: 1. Screening gemäß 18 Abs. 4: 180 Euro 2. kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit: 250 Euro 3. volle verkehrspsychologische Untersuchung: 510 Euro 4. Bereitschaft zur Verkehrsanpassung: 305 Euro. (3) Für ein Verkehrscoaching sind vom Teilnehmer zu bezahlen: 100 Euro. 5. Abschnitt: Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement 20. (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ist für die Ermächtigung von Stellen gemäß 2 Abs. 1 und 7 Abs. 3 sowie für die Überprüfung der Einhaltung der Qualitätsstandards zuständig. Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie kann diese Aufgabe einer Akkreditierungsstelle übertragen. Diese Stelle muss folgende Eigenschaften aufweisen: 1. Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gegenüber jeglichen anderen Organisationen im Bereich der Verkehrspsychologischen Untersuchungen, Verkehrspsychologischer Nachschulungen und des Verkehrscoachings im Sinne dieser Verordnung. 2. Die nötige, nachweisbare, organisatorische Kompetenz und fachliche Kompetenz sowohl auf dem Gebiete des Qualitätsmanagements wie auch auf den Gebieten der Verkehrspsychologischen Untersuchung, der verkehrspsychologischen Nachschulung wie auch des Verkehrscoaching im Sinne dieser Verordnung. (2) Sämtliche ermächtigte Stellen gemäß 2 Abs. 1 und 7 Abs. 1 müssen in einem regelmäßigen Intervall von fünf Jahren einer Prüfung hinsichtlich der Einhaltung der Qualitätsstandards unterzogen werden. Die ermächtigten Stellen werden rechtzeitig, jedoch spätestens drei Monate vor der geplanten Überprüfung, über die bevorstehende Überprüfung informiert. Vor-Ort Begutachtungen sind zulässig. (3) Missstände oder Unzulänglichkeiten gemäß 2 Abs. 4 Z 3 bzw. 7 Abs. 4 liegen jedenfalls vor, wenn 1. sich bei der Überprüfung von Kursaufzeichnungen und bei Vor-Ort Begutachtungen Tatsachen für eine nicht ausreichende Beherrschung von Kernprozessen der Dienstleistung ergeben 2. Gutachtenüberprüfungen erhebliche Nichtkonformitäten enthalten. 21. (1) Die Überprüfung durch die Akkreditierungsstelle gem. 20 (1) hat jedenfalls folgende Punkte zu enthalten: 1. Die Überprüfung hat an mindestens drei Standorten der ermächtigten Stellen zu erfolgen. 2. Es werden mindestens 20 verkehrspsychologische Stellungnahmen gemäß 15 auf die formellen Kriterien des 16 hin überprüft. Diese Stellungnahmen haben längstens fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Überprüfung erstellt worden zu sein. Die Auswahl der zu überprüfenden Stellungnahmen obliegt der Akkreditierungsstelle. 3. Es werden die Kursunterlagen von mindestens 5 Kursen gemäß 6 und mindestens insgesamt 5 Kurse gemäß 9, 10, 11 und 12 überprüft. Die Überprüfung hat jedenfalls die Sachverhalte der 6, 9, 10, 11, 12 und 13 zu enthalten. 4. Weitergehende Überprüfungen seitens der Akkreditierungsstelle sind möglich, sofern sie für alle ermächtigten Stellen gleichartig erfolgen. Der Umfang der Überprüfungen ist dem Koordinationsgremium nach 5 Abs. 1 vorab bekanntzugeben. Das Koordinationsgremium hat eine Stellungnahme innerhalb von drei Monaten dazu abzugeben. Diese Stellungnahme ist bei Festlegung des endgültigen Überprüfungsumfangs zu berücksichtigen. 22. (1) Die Begutachtungsberichte der Akkreditierungsstelle sind dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie spätestens drei Monate nach Abschluss der Prüfung Entwurf der Verkehrscoaching- und Verkehrspsychologieverordnung FSG-CPV Seite 14/15

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