Kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats/Betriebsrats bei Maßnahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements

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1 Kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats/Betriebsrats bei Maßnahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements Maßnahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements nach 84 Abs. 2 SGB IX unterliegen nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats gemäß 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. LAG Hamburg, Beschluss v H 3 TaBV 1/08 Zum Sachverhalt Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts nach 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei Krankengesprächen, Einbestellung von Arbeitnehmern zum Betriebsarzt und einem betrieblichen Eingliederungsmanagement gemäß 84 Abs. 2 SGB IX. Die Beteiligten streiten des weiteren über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts gem. 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bei der Anordnung der Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor Ablauf des dritten. Kalendertages der Arbeitsunfähigkeit. Der Beteiligte zu 1 ist der bei der Beteiligten zu 2 bestehende Betriebsrat. Bei der Beteiligten zu 2 sind 50 % der Beschäftigte Beamte. Zwischen den Betriebsparteien bestand befristet bis zum 30. September 2005 eine Abrede bezüglich der Durchführung von Krankengesprächen sowie der Erteilung von Attestauflagen. Die Beteiligte zu 2 führte danach auch weiterhin teilweise mit erkrankten Mitarbeitern Krankengespräche. Die Beteiligte zu 2 bestellte Mitarbeiter zu betriebsärztlichen Untersuchungen ein, erteilte Attestauflagen und stellte Krankheitsnachforschungen an. Im Jahr 2007 hat die Beteiligte zu 2 in drei Fällen Attestauflagen erteilt, bei zwei Beschäftigten handelte es sich um Auszubildende. Mit Schreiben vom 2. Juli 2007 wies der Beteiligte zu 1 die Beteiligte zu 2 darauf hin, dass ihm in den vorgenannten Angelegenheiten ein Mitbestimmungsrecht zustehe. Die Beteiligte zu 2 hat ein Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 1 abgelehnt. Der Beteiligte zu 1 hat behauptet, die Beteiligte zu 2 habe ein Regelwerk entwickelt, nach dem die Vorgesetzten so genannte Attestauflagen erteilen können. Es handele sich hierbei um eine Verkürzung des Vorlagezeitraums für ärztliche Bescheinigungen, die in der Regel am dritten. Tag beigebracht werden müssen. Der Beteiligte zu 1 hat die Auffassung vertreten, dass die durchgeführten Krankengespräche, die Bestellung von Beschäftigten zum Betriebsarzt sowie Krankheitsnachforschungen dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gem. 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG unterlägen. Sämtliche Maßnahmen seien auf Langzeiterkrankte gerichtet und hätten als Ziel die Vermeidung langer Arbeitsunfähigkeitszeiten durch Maßnahmen der Prävention. Es handele sich bei den Maßnahmen um Teile eines betrieblichen Eingliederungsmanagements im Sinne von 84 Abs. 2 SGB IX. Diese Regelung stelle eine Rahmenregelung zum Gesundheitsschutz dar. Die verbleibenden Handlungsspielräume seien im Rahmen der Mitbestimmung gem. 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ausfüllungsbedürftig. Das SGB IX binde sämtliche Vertretungen, die für Beschäftigte zuständig sind, im Rahmen ihrer Funktionen in bestimmte Prozesse ein. Bei der Prävention gem. 84 Abs. 2 SGB IX sei deshalb der Betriebsrat in seinem Mitbestimmungsrecht nicht ausgeschlossen, sondern maßgeblich von der Arbeitgeberseite zu beteiligen. 84 Abs. 2 SGB habe einen kollektiven Bezug, da die Handlungspflichten gegenüber einer bestimmten Gruppe von Beschäftigten vorgeschrieben seien, nämlich diejenigen, die innerhalb eines Jahres länger als 42 Tage arbeitsunfähig sind. 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG beziehe sich mit seinem Regelungsgehalt sowohl auf die unmittelbaren Gesundheitsgefährdungen als auch auf den Gesundheitsschutz, der darauf angelegt sei zu verhindern, dass Menschen durch fehlerhafte Gestaltung von Arbeitsbedingungen erkranken. Zu den Regelungen über den Gesundheitsschutz gehörten z.b. 5 Abs. 3 Ziff. 4 ArbSchG und die hieraus erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen gem. 3 ArbSchG. Da die Mitbestimmung des Betriebsrats sich insbesondere auf die Gestaltung von Arbeitsbedingungen richte, liege hier sein Aufgabenschwerpunkt im Rahmen des Eingliederungsmanagements gem. 84 Abs. 2 SGB IX. Der Beteiligte zu 1 ist weiter der Meinung gewesen, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gem. 87 Abs. 1 Ziff. 7 BetrVG auch nicht auf Beschäftigte beschränkt sei, die 6 Wochen im Jahr

2 arbeitsunfähig erkrankt gewesen seien. Gem. 4 Ziff. 6 ArbSchG sei der Arbeitgeber verpflichtet, spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen zu berücksichtigen. Zu diesen Beschäftigtengruppen würden auch Arbeitnehmer mit Fehlzeiten von weniger als 42 Tagen gehören, die Erkrankungen aufwiesen, die für ein belastungsfreies Arbeiten eine Änderung der Arbeitsbedingungen erforderlich machten. Auch in diesem Fall bestehe ein Mitbestimmungsrecht gem. 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG in Verbindung mit der Rahmenregelung des 3 Abs. 1 ArbSchG, da es sich hierbei um erforderliche Maßnahmen gem. 3 Abs. 1 ArbSchG handele. Dies gelte auch für die vom Arbeitgeber veranlassten Einbestellungen von Arbeitnehmern zum Betriebsarzt. Der Beteiligte zu 1 hat beantragt, 1. festzustellen, dass dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei generellen Krankengesprächen bei Arbeitnehmern mit zumindest 5 Krankheitszeiträumen innerhalb eines Jahres, Einbestellung von Arbeitnehmern zum Betriebsarzt, einem betrieblichen Eingliederungsmanagement gemäß 84 Abs. 2 SGB IX und den zu treffenden Maßnahmen für Langzeiterkrankte gemäß 87 Abs 1 Nr. 7 BetrVG zusteht; 2. festzustellen, dass dem Betriebsrat bei der Anordnung der Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor Ablauf des 3. Kalendertages der Arbeitsunfähigkeit ein Mitbestimmungsrecht gemäß 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zusteht; 3. der Beteiligten zu 2 die generelle Durchführung von Krankengesprächen mit Arbeitnehmern bei zumindest 5 Krankheitszeiträumen innerhalb eines Jahres zu untersagen, es sei denn, die Zustimmung des Betriebsrats gemäß 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG liegt vor oder ist durch den Spruch einer Einigungsstelle ersetzt worden. Die Beteiligte zu 2 hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 2 hat behauptet, dass sie seit Mitte 2006 keine formalisierten Krankengespräche mehr durchführe. Die Auswahl der Beschäftigten, mit denen Krankengespräche geführt würden, erfolge individuell. Bei Hinweisen auf eine vorübergehende private Belastung oder eine ernste Erkrankung würden Krankengespräche in der Regel nicht in Betracht kommen. Die individuelle Auswahl der Mitarbeiter ergebe sich daraus, dass die Beteiligte zu 2 mit einigen Mitarbeitern, die 5 Krankheitszeiträume innerhalb von 12 Monaten aufwiesen, keine Krankengespräche, mit anderen Mitarbeitern, die 5 Krankheitszeiträume innerhalb von 12 Monaten aufwiesen, hingegen Krankengespräche beabsichtige. Die Beteiligte zu 2 hat weiter behauptet, dass die Vorstellung von Beschäftigten beim Betriebsarzt nicht formalisiert, sondern einzelfallbezogen erfolge. Die Beteiligte zu 2 hat die Auffassung vertreten, 84 Abs. 2 SGB IX beinhalte eine abschließende Regelung und schließe ein weitergehendes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus. 84 Abs. 2 SGB IX betreffe zudem die individuelle Leistungsverpflichtung des Beschäftigten aus dem Arbeitsverhältnis. Regelungen, die sich auf das Arbeits- und Leistungsverhalten des Arbeitnehmers bezögen oder in sonstiger Weise lediglich das Verhältnis Arbeitnehmer/Arbeitgeber beträfen, seien jedoch mitbestimmungsfrei. Weiter hat die Beteiligte zu 2 geltend gemacht, Krankengespräche dienten allein dem Umstand, dem Beschäftigen seine Wertschätzung kund zu tun, ihm zu vermitteln, dass der Arbeitgeber ihn persönlich und seine Leistungen vermisse, sowie dem Ziel, in Erfahrung zu bringen, wann mit einer voraussichtlichen Rückkehr des Beschäftigten zu rechnen sei. Diese Auskunft sei für die Beteiligte zu 2 zur Planung und vorübergehenden Verteilung der Arbeit von erheblicher Bedeutung. Die Krankengespräche dienten nicht der Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Die Informationen und Erkenntnisse aus den Krankengesprächen basierten auf der freiwilligen Gesprächsbereitschaft des erkrankten Beschäftigten; sie seien deshalb nicht durchsetzbar und würden daher auch nicht unter die Rahmenvorschrift des 3 ArbSchG fallen. Die Beteiligte zu 2 hat weiter vorgetragen, ärztliche Untersuchungen dienten der Feststellung, ob der Beschäftigte noch in der Lage sei, seinen Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis nachzukommen. Es handele sich nicht um eine Maßnahme des Arbeits- und Gesundheitsschutzes; sie berühre vielmehr das

3 konkrete gestörte Austauschverhältnis. Auch diese Maßnahme habe weder einen regelnden noch einen durchsetzbaren Charakter, da auch sie von der Freiwilligkeit des Beschäftigten abhänge. Die Beteiligte zu 2 hat weiter die Ansicht vertreten, ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei den ärztlichen Untersuchungen würde im Widerspruch zu 42 Abs. 1 BBG stehen, der die ärztliche Untersuchung von Beamten regele. Die Beteiligte zu 2 hat hinsichtlich der Attestauflagen behauptet, dass es in dem Betrieb in H. keine abstrakt-generellen Regelungen gäbe. Attestauflagen würden individuell erteilt. Mit Beschluss vom 7. Januar 2008 hat das Arbeitsgericht die Anträge des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Bei den von der Beteiligten zu 2 durchgeführten Krankengesprächen handele es sich nicht um Maßnahmen des Arbeitsschutzes. 84 Abs. 2 SGB IX stelle keine ausfüllungsbedürftige Rahmenvorschrift, die dem Gesundheitsschutz diene, dar. Soweit der Beteiligte zu 1 die Feststellung eines Mitbestimmungsrechtes hinsichtlich der Einbestellung von Arbeitnehmern zum Betriebsarzt und bezüglich der Erteilung von Attestauflagen begehre, handele es sich um unzulässige Globalanträge. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses (S. 8 bis 15, Bl. 45 bis 52 d.a.) verwiesen. Gegen den dem Beteiligten zu 1 am 11. Februar 2008 zugestellten Beschluss wendet sich dieser mit seiner am 10. März 2008 bei Gericht eingegangenen und am 9. April 2008 begründeten Beschwerde. Der Beteiligte zu 1 trägt in Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens vor: Bei der Durchführung von Krankengesprächen mit Mitarbeitern, die zumindest fünf Krankheitszeiträume innerhalb eines Jahres aufwiesen, bestehe ein Mitbestimmungsrecht gemäß 87 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz in Verbindung mit 4 Nr. 6 ArbSchG. 4 ArbSchG stelle ein ausfüllungsbedürftige Rahmenregelung jedenfalls in dem Sinne dar, dass bei den in der Vorschrift enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffen ein Beurteilungsspielraum des Arbeitgebers und ein darauf bezogenes Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats bestehe. Zudem sei auch mit 5 Abs. 3 Nr. 4 ArbSchG eine ausfüllungsbedürftige Rahmenvorschrift gegeben, die die Ausgestaltung des Verfahrens und die Durchführung von Gesprächen der Mitbestimmung des Betriebsrats gemäß 87 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz unterwerfe. Auch bezüglich des Auswahlverfahrens und der Durchführung der Einbestellung von Beschäftigten zum Betriebsarzt bestehe ein Mitbestimmungsrecht gemäß 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Auch hier handele es sich um eine mittelbare Maßnahme des Gesundheitsschutzes, da der Betriebsarzt eine Abklärung vornehmen solle, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen ein Einsatz des /der Beschäftigten im Betrieb möglich sei, ohne dass sich weitere gesundheitliche Probleme ergäben. Weiter vertritt der Beteiligte zu 1 die Auffassung, bei der Ausgestaltung und dem Verfahren des betrieblichen Eingliederungsmanagements gemäß 84 Abs. 2 SGB IX bestehe ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. 84 Abs. 2 SGB IX stelle eine Rahmenregelung im Sinne des 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG dar, denn das Verfahren für den dem Arbeitgeber durch 84 Abs. 2 SGB IX auferlegten Klärungsprozess sei gesetzlich nicht festgelegt. Auch die im Rahmen des Klärungsprozesses ermittelten Maßnahmen des Gesundheitsschutzes unterlägen der Mitbestimmung des Betriebsrats gemäß 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG in Verbindung mit 3 ArbSchG. Es werde hier insbesondere um eine Anpassung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsorganisation gehen, um gesundheitsbeeinträchtigende Auswirkungen zu vermeiden. Somit handele es sich um Regelungen zur menschengerechten Gestaltung von Arbeit im Sinne von 2 Abs. 1 ArbSchG. Schließlich macht der Beteiligte zu 1 geltend, die Festlegung der Auswahlkriterien, nach denen Arbeitnehmer von der Beteiligten zu 2 verpflichtet werden sollten, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor dem 3. Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen, unterlägen der Mitbestimmung des Betriebsrats gemäß 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Es handele sich hierbei um eine Frage der Ordnung des Betriebes. Der kollektive Bezug sei dadurch gegeben, dass die Beteiligte zu 2 eine Auswahlentscheidung treffe, die auf sämtliche Beschäftigte bezogen sei.

4 Der Beteiligte zu 1 beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts vom BV 17/07 - abzuändern und 1. festzustellen, dass dem Beteiligten zu 1 ein Mitbestimmungsrecht gem. 87 Abs. 1 Ziffer 7 BetrVG bei der Durchführung von Gesprächen mit Beschäftigten über deren Erkrankung zusteht; 2. festzustellen, dass dem Beteiligten zu 1 ein Mitbestimmungsrecht gem. 87 Abs 1 Ziffer 7 BetrVG bei der Einbestellung von Arbeitnehmern zum Betriebsarzt zusteht, soweit dies nicht gesetzlich vorgeschrieben ist; 3. festzustellen, dass dem Beteiligten zu 1 ein Mitbestimmungsrecht gem. 87 Abs. 1 Ziffer 7 BetrVG bei der Ausgestaltung des Verfahrens des betrieblichen Eingliederungsmanagements gem. 84 Abs. 2 SGB IX sowie den sich hieraus ergebenden zu treffenden Maßnahmen des Gesundheitsschutzes zusteht, soweit eine gesetzliche Regelung nicht besteht; 4. festzustellen, dass die Weisung gegenüber Arbeitnehmern, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor dem 3. Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen, der Mitbestimmung des Beteiligten zu 1 gem. 87 Abs. 1 Ziffer 7 BVG unterliegt. Die Beteiligte zu 2 beantragt, die Anträge des Beteiligten zu 1 zurückzuweisen. Sie hält die Beschwerde für unzulässig, da sich der Beteiligte zu 1 allenfalls am Rande mit den tragenden Entscheidungsgründen der 1. Instanz auseinandersetze. Die Beteiligte zu 2 trägt vor, sie führe nicht mit allen Erkrankten, die über fünf und mehr Krankheitszeiträume verfügten, ein Krankengespräch. Im Übrigen handele es sich bei Krankengesprächen nicht um Maßnahmen im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes. Weiter trägt die Beteiligte zu 1 vor, ebenso wie die Krankengespräche werde auch die Einbestellung von Arbeitnehmern zu betriebsärztlichen Untersuchungen nicht formalisiert, sondern individuell durchgeführt; ein Auswahlverfahren mit einem kollektiven Bezug finde nicht statt. Von daher könne auch kein diesbezügliches Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bestehen. Bezüglich des betrieblichen Eingliederungsmanagements vertritt die Beteiligte zu 2 die Auffassung, es gehe hierbei um die individuelle Leistungsfähigkeit einzelner Arbeitnehmer zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung, nicht aber um die Regelung von Verhaltensanforderungen zum Gesundheitsschutz. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG scheitere auch daran, dass 84 Abs. 2 SGB IX eine anderslautende abschließende Regelung enthalte. Schließlich macht die Beteiligte zu 2 geltend, die Entscheidung, welcher bzw. welche Beschäftigte eine Attestauflage erhalte, stelle eine individuelle Einzelfallentscheidung dar, die nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliege. Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Aus den Gründen 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist gemäß 87 Abs. 1 ArbGG statthaft. Sie ist zudem gemäß 87 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit auch im Übrigen zulässig. Entgegen der von der Beteiligten zu 2 vertretenen Auffassung sind die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung erfüllt. Nach der insofern gemäß 87 Abs. 2 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG entsprechend anwendbaren Vorschrift des 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Beschwerdebegründung die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Die Beschwerdebegründung soll für das Rechtsmittelgericht erkennbar werden lassen, auf welche nach 513 ZPO zulässigen Gründe der Rechtsmittelführer sein Änderungsbegehren stützen will. Demnach muss die Rechtsmittelbegründung jeweils auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der Rechtsmittelführer die angefochtene

5 Entscheidung für unrichtig hält (vgl. Zöller-Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl., 520 Rn. 33). Dem genügen die Ausführungen in der Beschwerdebegründung des Beteiligten zu 1. Diese machen deutlich, dass das Arbeitsgericht aus Sicht des Beteiligten zu 1 die Frage der Mitbestimmungspflichtigkeit der Führung von Krankengesprächen, der Einbestellung von Arbeitnehmern zu betriebsärztlichen Untersuchungen, der Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements und der Erteilung von Attestauflagen falsch beurteilt und somit die Regelungen des 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bzw. des 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG unzutreffend angewendet habe. Damit rügt der Beteiligte zu 1 einen Gesetzesverstoß. Auch die in der Beschwerdeinstanz vorgenommene Antragsänderung ist zulässig. Durch den Verweis in 87 Abs. 2 Satz 3 ArbGG auf 81 Abs. 3 ArbGG wird klargestellt, dass auch in der Beschwerdeinstanz eine Änderung des Antrages zulässig ist, sofern die übrigen Beteiligten zustimmen oder das Gericht die Antragsänderung für sachdienlich hält. Die Beteiligte zu 2 hat der Antragsänderung zugestimmt, denn sie hat sich, ohne zu widersprechen, in der mündlichen Verhandlung auf die geänderten Anträge eingelassen ( 87 Abs. 3 Satz 2 ArbGG). 2. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist jedoch nicht begründet Die von dem Beteiligten zu 1 gestellten Anträge sind zulässig. Der Beteiligte zu 1 begehrt mit sämtlichen Anträgen die Feststellung eines Mitbestimmungsrechtes. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist 256 Abs. 1 ZPO auch im Beschlussverfahren anwendbar. Ein Streit der Betriebsparteien über das Bestehen, den Inhalt oder den Umfang eines Mitbestimmungsrechts kann deshalb mit einem Feststellungsantrag zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden (BAG vom ABR 34/04, m.w.n., zitiert nach juris). Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Beteiligten zu 1 bei den in den Anträgen zu 1. bis 4. Angesprochenen Maßnahmen ein Mitbestimmungsrecht zusteht. Damit hat der Beteiligte zu 1 ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung, ob das behauptete Mitbestimmungsrecht tatsächlich besteht Die Anträge sind jedoch insgesamt unbegründet Der Antrag zu 1. stellt einen zu weit gefassten Globalantrag dar und ist deswegen unbegründet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Globalantrag, der eine Vielzahl von Fallgestaltungen erfasst, insgesamt als unbegründet abzuweisen, wenn es darunter zumindest auch Fallgestaltungen gibt, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist (BAG vom ABR 19/02, AP Nr. 1 zu 89 BetrVG 1972 m.w.n., zitiert nach juris). Dies ist vorliegend der Fall. Mit dem Antrag zu 1. begehrt der Beteiligte zu 1 die uneingeschränkte Feststellung, dass ihm bei der Durchführung von Gesprächen mit Beschäftigten über deren Erkrankung ein Mitbestimmungsrecht nach 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG zusteht. Selbst wenn insofern die Auffassung des Beteiligten zu 1 zu Grunde gelegt würde, dass die Führung derartiger Gespräche eine Maßnahme des Gesundheitsschutzes darstellen könnte, gilt dies jedenfalls nicht für sämtliche dieser Gespräche. Welches Ziel der Arbeitgeber mit solchen Gesprächen verfolgt, dürfte in der Regel höchst unterschiedlich sein. Dieses Ziel kann im einen Falle darin liegen, Ursachen von Fehlzeiten, die im betrieblichen Bereich liegen, mit dem Ziel ihrer Beseitigung oder Beeinflussung aufzuklären. Das Ziel derartiger Gespräche wird jedoch umgekehrt häufig schlicht darin bestehen festzustellen, ob der Beschäftigte den Anforderungen seines Arbeitsplatzes noch gewachsen ist bzw. ob in Zukunft mit weiteren Störungen des Austauschverhältnisses zu rechnen ist. Letzteres stellt keine Maßnahme des Gesundheitsschutzes dar, sondern bezieht sich lediglich auf die individuelle (künftige) Leistungsfähigkeit des betroffenen Arbeitnehmers. Von daher handelt es sich bei der Führung von Gesprächen mit Beschäftigten über deren Erkrankung jedenfalls zum Teil nicht um Maßnahmen, die der Mitbestimmung des Betriebsrats nach 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG unterliegen könnten, so dass der Feststellungsantrag des Beteiligten zu 1 zu weit gefasst ist. Von daher bedarf es auch keiner Entscheidung, ob es sich bei Führung von Gesprächen mit Beschäftigten über deren Erkrankung um Maßnahmen des Gesundheitsschutzes im Sinne der 4 Nr. 6, 5 Abs. 3 Nr. 4 ArbSchG handelt Auch der Antrag zu 2. ist ein zu weit gefasster und deswegen unbegründeter Globalantrag. Ebenso wie die Durchführung von Gesprächen mit Beschäftigten über deren Erkrankung kann auch die Einbestellung von Arbeitnehmern zum Betriebsarzt ganz unterschiedlichen Zwecken dienen, nämlich

6 entweder der Ermittlung von Belastungsfaktoren am Arbeitsplatz oder der Feststellung der individuellen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers. Von daher kommt ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats jedenfalls nicht in allen Fällen in Betracht. Insofern ist auf die vorstehenden Ausführungen unter zu verweisen Der Antrag zu 3. ist gleichfalls unbegründet. Die Frage der Mitbestimmungspflichtigkeit von Maßnahmen nach 84 Abs. 2 SGB IX ist umstritten und soweit ersichtlich höchstrichterlich noch nicht geklärt. Das LAG Schleswig Holstein (Beschluss vom TaBV 14/06, zitiert nach juris) ist davon ausgegangen, dass bei Maßnahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG betroffen sein können; da das Verfahren die Einsetzung einer Einigungsstelle betraf, bedurfte es keiner abschließenden Entscheidung über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts. In der Rechtsliteratur wird teilweise ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bejaht (Steinau-Steinrück/Hagemeister, NJW-Spezial 2005, 129 f.; Oppolzer, AiB 2007, 37, 43; Britschgi, AiB 2005, 284, 287; Feldes, AiB 2005, 546, 548; Kohte in Düwell (Hrsg.), Betriebsverfassungsgesetz. Handkommentar, 2. Aufl., 87 Rn. 91). Nach dieser Ansicht handelt es sich bei dem betrieblichen Eingliederungsmanagement um eine Maßnahme des Gesundheitsschutzes. Näher begründet wird dies überwiegend nicht. Kohte (a.a.o.) führt zur Begründung aus, das betriebliche Eingliederungsmanagement sei ein Verfahren, das systematisch und präventiv den auch betrieblichen Ursachen andauernder Arbeitsunfähigkeit nachgehe und auf die Eruierung von Maßnahmen zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit abziele. 84 Abs. 2 SGB IX ziele deswegen als Verfahren der gesundheitlichen Prävention auch auf die betrieblichen Gegebenheiten und den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz ab. Es handele sich insoweit um eine gesetzliche Vorschrift im Sinne von 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Der Mitbestimmung unterlägen die grundlegenden Verfahrensregelungen des betrieblichen Eingliederungsmanagements. Nach anderer Auffassung unterliegen Maßnahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (Namendorf/Natzel, DB 2005, 1794, 1795; Balders/Lepping, NZA 2005, 854, 856); Leuchten, DB 2007, 2482, 2485). Begründet wird dies damit, dass mit dem Tatbestandsmerkmal Regelungen in 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG Sachverhalte angesprochen würden, die gerade auf eine Mehrzahl von Adressaten ausgerichtet seien und damit an einen Kollektivtatbestand anknüpften. An Letzterem mangele es aber gerade bei einer individuell auf den jeweils betroffenen Mitarbeiter bezogenen Maßnahme des betrieblichen Eingliederungsmanagements (Namendorf/Natzel a.a.o.; Leuchten a.a.o.; ähnlich Balders/Lepping a.a.o.). Ferner wird darauf verwiesen, dass der Gesetzgeber dem Betriebsrat in 84 Abs. 2 SGB IX ein Mitwirkungsrecht ausdrücklich zuerkannt habe. Der Arbeitgeber solle mit dem Betriebsrat klären, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden könne. Der Betriebsrat könne ebenso wie die Schwerbehindertenvertretung Klärung verlangen. Die Interessenvertretungen wachten darüber, dass der Arbeitgeber die ihm obliegenden Verpflichtungen erfülle. Mit den so ausdrücklich normierten Mitwirkungsrechten bestehe im Sinne des Einleitungssatzes zu 87 Abs. 1 BetrVG eine speziellere gesetzliche Regelung, welche die Geltendmachung etwaiger Mitbestimmungsrechtsrechte sperre (Namendorf/Natzel a.a.o.). Im Ergebnis ist der letztgenannten Auffassung zu folgen. Durch die dem Arbeitgeber von 84 Abs. 2 SGB IX auferlegten besonderen Verhaltenspflichten soll möglichst frühzeitig einer Gefährdung des Arbeitsverhältnisses eines kranken Menschen begegnet und die dauerhafte Fortsetzung der Beschäftigung erreicht werden. Ziel des betrieblichen Eingliederungsmanagements ist - wie das der gesetzlichen Prävention nach 84 Abs. 1 SGB IX - die frühzeitige Klärung, ob und welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um eine möglichst dauerhafte Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses zu fördern. Die in 84 Abs. 2 SGB IX genannten Maßnahmen dienen damit letztlich der Vermeidung der Kündigung und der Verhinderung von Arbeitslosigkeit erkrankter und kranker Menschen (BAG vom AZR 716/06, AP Nr. 28 zu 1 KSchG 1969 Personenbedingte Kündigung, zitiert nach juris). Dies schließt allerdings nicht aus, dass das betriebliche Eingliederungsmanagement zumindest mittelbar auch dem Gesundheitsschutz dient. Daraus folgt jedoch nicht, dass dem Betriebsrat bei der Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements ein Mitbestimmungsrecht nach 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG zustünde.

7 Nach 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat der Betriebsrat bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen, die der Arbeitgeber zwar auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschrift zu treffen hat, bei deren Gestaltung ihm aber Handlungsspielräume verbleiben. Mitzubestimmen hat der Betriebsrat bei der Ausfüllung dieses Spielraums. Dadurch soll im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer eine möglichst effiziente Umsetzung des gesetzlichen Arbeitsschutzes im Betrieb erreicht werden. Das Mitbestimmungsrecht setzt ein, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht objektiv besteht und wegen Fehlens einer zwingenden Vorgabe betriebliche Regelungen verlangt, um das vom Gesetz vorgegebene Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erreichen. Ob die Rahmenvorschrift dem Gesundheitsschutz mittelbar oder unmittelbar dient, ist unerheblich. Keine Rolle spielt auch, welchen Weg oder welche Mittel die dem Gesundheitsschutz dienende Rahmenvorschrift vorsieht. Ebenso wenig kommt es auf eine subjektive Regelungsbereitschaft des Arbeitgebers an (BAG vom ABR 4/03, AP Nr. 20 zu 76 BetrVG 1972 Einigungsstelle m.w.n., zitiert nach juris). Für die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements gemäß 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX ist die Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person erforderlich. Ohne eine solche Zustimmung findet das betriebliche Eingliederungsmanagement nicht statt. Die Maßnahme hat also einen rein individuellen Bezug. Sie ist ausgerichtet darauf, im Einzelfall unter Beteiligung der betroffenen Person angesichts erheblicher Fehlzeiten einer Gefährdung des Arbeitsverhältnisses zu begegnen. Die zu treffenden Maßnahmen beziehen sich darauf, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann, und zwar jeweils bezogen auf die betroffene Person. 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG erfasst jedoch nur kollektive Tatbestände ("Regelungen") und nicht auch Einzelmaßnahmen (BAG vom ABR 34/77, AP Nr. 1 zu 82 BetrVG 1972, zitiert nach juris). Hier geht es um Einzelmaßnahmen. Betriebliche Regelungen sind nicht erforderlich, um das von 84 Abs. 2 SGB IX vorgegebene Ziel zu erreichen, die Kündigung erkrankter und kranker Menschen zu vermeiden und Arbeitslosigkeit zu verhindern. Sofern der Arbeitgeber wofür vorliegend allerdings nichts ersichtlich ist gleichwohl das betriebliche Eingliederungsmanagement in formalisierter Weise durchführen möchte, kommt ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG in Betracht (vgl. BAG vom ABR 22/94, AP Nr. 24 zu 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes, zitiert nach juris), nicht jedoch nach 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG Auch der Antrag zu 4. ist unbegründet. Es ist nicht erkennbar, dass es sich bei der Weisung der Beteiligten zu 2 gegenüber Arbeitnehmern, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor dem dritten Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen, um eine gemäß 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Maßnahme handelte. Gemäß 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist dabei zu unterscheiden zwischen mitbestimmungspflichtigem Ordnungsverhalten und mitbestimmungsfreiem Arbeitsverhalten. Das Arbeitsverhalten ist berührt, wenn der Arbeitgeber kraft seiner Organisations- und Leitungsmacht näher bestimmt, welche Arbeiten auszuführen sind und in welcher Weise das geschehen soll. Mitbestimmungsfrei sind danach nur Anordnungen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert wird. Hingegen betreffen Anordnungen, die dazu dienen, das sonstige Verhalten der Arbeitnehmer zu koordinieren, die Ordnung des Betriebes im Sinne von 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Allgemeine Anordnungen des Arbeitgebers gegenüber den Arbeitnehmern, im Falle einer Erkrankung ein ärztliches Attest vorzulegen, betreffen grundsätzlich eine gem. 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Frage der betrieblichen Ordnung (BAG vom ABR 3/99, AP Nr. 34 zu 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes m.w.n., zitiert nach juris). Um derartige allgemeine Anordnungen des Arbeitgebers handelt es sich vorliegend jedoch nicht. Unstreitig hat die Beteiligte zu 2, bei der am Standort H. im Februar 2008 insgesamt Arbeitnehmer beschäftigt waren, im Jahr 2007 lediglich drei Beschäftigten, darunter zwei Auszubildenden, sogenannte Attestauflagen erteilt, also den Zeitraum für die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verkürzt. Darin kann keine allgemeine Anweisung gesehen werden. Vielmehr handelt es sich lediglich um die Konkretisierung der Verhaltenspflichten für einzelne Mitarbeiter, nicht aber um die Koordinierung des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb insgesamt. Es fehlt also an der Gestaltung der betrieblichen Ordnung.

8 Soweit der Beteiligte zu 1 in der 1. Instanz behauptet hat, die Beteiligte zu 2 habe ein Regelwerk entwickelt, nach dem die Vorgesetzten so genannte Attestauflagen erteilen können, hat er für sein von der Beteiligten zu 2 bestrittenes Vorbringen keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen, so dass davon auszugehen ist, dass die Behauptung des Beteiligten zu 1 ins Blaue hinein aufgestellt wurde. Zu einer Kostenentscheidung bestand im Hinblick auf 2 Abs. 2 GKG in Verbindung mit 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG keine Veranlassung. Die Rechtsbeschwerde war im Hinblick auf die Zurückweisung des Antrages zu 3. gemäß 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG in Verbindung mit 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, weil höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde, ob bei der Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements gemäß 84 Abs. 2 SGB IX ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht. Im Übrigen war die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht veranlasst, da die hierfür gemäß 72 Abs. 2 ArbGG erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

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