Tenor. Gründe. VG München, Beschluss v M 18 E Titel: Übernahme der Kosten für eine stationäre Unterbringung

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1 VG München, Beschluss v M 18 E Titel: Übernahme der Kosten für eine stationäre Unterbringung Normenketten: SGB VIII 27, 34, 36a Abs. 1 S. 1, 36a Abs. 3 VwGO 123 Schlagworte: Erziehungshilfe, Kostenübernahme, stationäre Unterbringung, Weitergewährung der Hilfe, einstweiliger Rechtsschutz, Heimkosten, Jugendhilfe Tenor I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern vorläufig Hilfe zur Erziehung in Form der Übernahme der Kosten für die Unterbringung ihres Sohnes... im Institut für das Schuljahr 2015/2016 zu gewähren. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Mit ihrem Antrag begehren die Antragsteller vom Antragsgegner die Weitergewährung von Erziehungshilfe in Form der vorläufigen Übernahme der Kosten für die Unterbringung ihres Sohnes... im Institut Schloss..., welches er seit September 2014 besucht, für das Schuljahr 2015/2016. Die Antragsteller sind die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern des am geborenen... sowie zwei weiterer Söhne,..., geboren am und..., geboren am Die Familie erhielt vom Antragsgegner von Juni 2013 bis September 2014 Erziehungshilfe in Form der sozialpädagogischen Familienhilfe. In ihrem Gutachten vom 28. Februar 2014 diagnostizierte die Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Frau Dr. med.... bei... eine stark ausgeprägte hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens, eine emotionale Störung mit Geschwisterrivalität, eine umschriebene Rechtschreibstörung sowie eine durchschnittliche intellektuelle Begabung. Als abnorme soziale Umstände stellte die Fachärztin das ADHS des Bruders sowie die körperliche Erkrankung der Antragstellerin zu 1. fest. Zudem sei die psychosoziale Anpassung von... deutlich beeinträchtigt. Am 4. Februar 2014 hätten die Lehrerinnen berichtet, dass... sehr viel Unterstützung beim Lernen benötige, da er sehr ablenkbar und wenig eigenmotiviert sei. Seine Konzentrationsspanne sei stark reduziert, bei Frustrationen gebe er schnell auf und zeige generell wenig Anstrengungsbereitschaft. Im häuslichen Kontext komme erschwerend die massive Rivalität zum mittleren Bruder... hinzu. Es erscheine derzeit als nicht denkbar, dass... nach Beendigung der 4. Klasse in einer Regelschule beschulbar wäre. Er benötige vielmehr eine kleine Klassenstärke, sehr klare Regeln sowie eine sehr enge und persönliche pädagogische Führung. Aufgrund der ständigen eskalierenden Konflikte im häuslichen Rahmen erscheine derzeit auch eine Herausnahme aus dem familiären Kontext mit Unterbringung in einem Internat als sinnvoll und notwendig. Unter dem 1. April 2014 beantragten die Antragsteller beim Antragsgegner förmlich die Unterbringung... in einer stationären Einrichtung. Als Grund für die Beantragung der Jugendhilfe wurden starke

2 Konzentrationsschwierigkeiten wegen ADHS, die Notwendigkeit kleiner Klassen und engerer pädagogischer Betreuung, die extreme Geschwisterrivalität zum mittleren Bruder und die Erkrankung der Antragstellerin zu 1. angegeben. Mit Bescheid vom 29. Juli 2014 lehnte der Antragsgegner den Antrag vom 1. April 2014 auf Hilfe zur Erziehung gemäß 27, 34 SGB VIII durch Übernahme der anfallenden Heimkosten im Institut Schloss... zunächst ab. Mit rechtskräftigem Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 6. November 2014 (M 18 E ) wurde der Antragsgegner verpflichtet, den Antragstellern vorläufig Hilfe zur Erziehung in Form der Übernahme der Kosten für die Unterbringung... im Institut Schloss... für das Schuljahr 2014/2015 zu gewähren. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass ein Fall zulässiger Selbstbeschaffung vorliege, da der Antragsgegner trotz Bejahung des Hilfebedarfs den Antragstellern keine geeignete Unterbringungsmöglichkeit vermittelt habe. Ausweislich des Protokolls eines Gesprächs am 25. März 2015, an welchem die Antragsteller mit ihrem Bevollmächtigten sowie der Internatsleiter,... Bezugsbetreuerin und zwei Mitarbeiterinnen des Antragsgegners teilgenommen haben, laufe es in der Schule bei... gut. In der Gruppe zeige sich, dass... mittlerweile besser mit Stresssituationen umgehen könne und sich seine Frustrationstoleranz deutlich steigere. Seine Bezugsbetreuerin sehe einen Zusammenhang zwischen seinem gesteigerten Selbstwertgefühl aufgrund der guten schulischen Leistungen und seiner verbesserten Konfliktfähigkeit.... sei jedes Wochenende zuhause, die Konflikte zwischen ihm und seinem Bruder... seien nach Aussage der Antragstellerin zu 1. weniger geworden. Sei... länger zuhause (z. B. in den Ferien), komme es nach wie vor rasch zu Streitereien und Auseinandersetzungen zwischen den Brüdern. Die Antragsteller müssten die Brüder dann z. B. durch verschiedene Ferienmaßnahmen phasenweise trennen. Die Antragsteller gaben weiter an,... allgemein entspannter und reflektierter zu erleben, auch befolge er Regeln besser. Der Antragstellerin zu 1. gehe es aktuell gesundheitlich besser, doch leide sich nach wie vor unter einer depressiven Erkrankung und sei weiter in Behandlung. Der Internatsleiter führte aus, dass... klare Strukturen brauche. Die Zusammenarbeit mit den Eltern sei gut, insbesondere da sie... jedes Wochenende persönlich abholten. Bezugnehmend auf ein Schreiben des Antragsgegners vom 8. April 2015 führte der Internatsleiter des Instituts Schloss... unter dem 23. April 2015 aus, dass eine Zusammenarbeit mit beiden Brüdern bzgl. der Geschwisterrivalität nicht stattfinde, da diese in unterschiedlichen Einrichtungen beschult würden. Das Institut leiste aber pädagogisch wertvolle Arbeit, was letztlich zu einem wesentlich besseren Umgang... mit seinem Bruder führe. Aufgrund der gelebten Internatsstruktur würden sie eine deutliche Steigerung von... Konfliktfähigkeit und Frustrationstoleranz erkennen. Das Zusammenleben mit einem Zimmernachbarn führe zudem zu einer Steigerung seiner altersgerechten Sozialkompetenz. In ihrer fachärztlichen Stellungnahme vom 23. April 2015 beantwortete die Frau Dr. med.... die Anfrage des Antragsgegners vom 8. April 2015 dahingehend, dass eine hyperkinetische Störung durch die Symptomtrias Hyperaktivität, Konzentrationsschwierigkeiten und erhöhte Impulsivität gekennzeichnet sei. Bei... lägen insoweit Schwierigkeiten vor, sich an Regeln zu halten, sowie eine erhöhte verbale und körperliche Aggressivität. Bei diesem Störungsbild bestünden verschiedene Behandlungsoptionen; neben einer medikamentösen Therapie seien auch eine verhaltenstherapeutische Behandlung sowie ein strukturiertes und überschaubares Umfeld sehr wirksam. Sie gehe davon aus, dass die überschaubaren Klassen- und Gruppengrößen sowie die enge pädagogische Führung der Einrichtung dazu beitrügen, dass sich... Problematik deutlich verbessert habe. Allerdings gehe sie davon aus, dass bei... weiterhin eine Restsymptomatik vorliege, was sich auch im Gespräch vom 25. März 2015 gezeigt habe. Insgesamt könne davon ausgegangen werden, dass mit dem Institut Schloss... ein für... sehr geeigneter Förderort gefunden worden sei, in dessen Rahmen er sich erfreulich positiv entwickelt habe.

3 Mit Schreiben vom 7. Mai 2015 forderte der Antragsgegner die Antragsteller auf, sich mit dem Landschulheim... in... und der Heimvolksschule... in... in Verbindung zu setzen und vorstellig zu werden hinsichtlich einer stationären Jugendhilfemaßnahme für... Bezugnehmend auf ein entsprechendes Schreiben des Antragsgegners vom 8. April 2015 führten die Antragsteller unter dem 12. Mai 2015 u. a. aus, dass die hyperkinetische Störung... weiterhin bestehe, was auch im Gespräch am 25. März 2015 angesprochen und klargestellt worden sei. Außerdem liege durch die kleinen Gruppenstärken in der Schule und in der Wohngruppe bei... das Stresslevel grundsätzlich relativ niedrig und weniger Reizüberflutung vor, so dass die Lehrer und Erzieher besser auf ihn einwirken könnten.... sei auch weiterhin einmal wöchentlich in ergo- sowie psychotherapeutischer Behandlung. Durch die Internatsunterbringung sei er zudem nicht mehr permanent dem für ihn extrem belastenden Bruderkonflikt ausgesetzt. Die Antragsteller seien als Eltern bereit, das eigene Erziehungsverhalten kritisch zu betrachten und wo nötig zu verändern. Sie hätten gut und eng mit der sozialpädagogischen Familienhelferin Frau... zusammengearbeitet und seien auch bereit, mit dieser weiterhin zusammen zu arbeiten, sollte der Antragsgegner dies für hilfreich erachten. Mit Bescheid vom 20. Mai 2015 gewährte der Antragsgegner für... Hilfe zur Erziehung in Form von Übernahme der anfallenden Kosten im Internat des Instituts Schloss... für das Schuljahr 2014/2015. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass die Hilfegewährung allein deshalb erfolge, da keine geeignetere Unterbringungsmöglichkeit für den genannten Zeitraum zum Erlasszeitpunkt bestanden habe. Der Antragsgegner gehe weiter davon aus, dass die Einrichtung nicht in der Lage sei, den für das Schuljahr 2014/2015 festgestellten Hilfebedarf von... voll zu decken. Soweit eine andere Einrichtung den für 2015/2016 noch konkret festzustellenden Bedarf besser zu decken vermöge und eine fristgerechte Aufnahme in... in diese möglich sei, behalte sich der Antragsgegner ausdrücklich vor, im Schuljahr 2015/2016 lediglich die Kosten für eine Hilfe in einer solchen Einrichtung zu tragen. In der Stellungnahme des Allgemeinen Sozialdienstes des Antragsgegners vom 8. Juni 2015 wird u. a. ausgeführt, dass eine Bearbeitung der Geschwisterrivalität und damit auch der Grundproblematik im Institut Schloss... nicht erfolge, dennoch sei durch die Herausnahme aus dem häuslichen Umfeld eine Entlastung für... und auch für die Antragstellerin zu 1. erreicht worden. Zur Bearbeitung der Grundproblematik (z. B. geringe Konzentrationsdauer, vermehrte Unruhe) besuche... einmal wöchentlich außerhalb der Einrichtung Ergo- und Psychotherapie. Im Rahmen der Psychotherapie, welche auch... Bruder... besuche, erfolge auch die Einbeziehung der Eltern zur Bearbeitung der Geschwisterproblematik. Im Institut Schloss... finde keine entsprechende Elternarbeit statt. Aus Sicht des Antragsgegners könne die Einrichtung den erzieherischen Bedarf von... nicht bearbeiten und sei daher hierfür nicht geeignet. Allerdings könne festgehalten werden, dass die Einrichtung... zum Zeitpunkt gut tue und er aktuell davon profitiere. Dies solle trotz alledem auch mit berücksichtigt werden. Mit vom 9. Juni 2015 teilte der Internatsleiter des Landschulheims... dem Antragsgegner mit, dass die Antragstellerin zu 1. in einem Telefongespräch zurückgemeldete habe, dass es... in... gut gehe und er dort erfolgreich sei. Sie sehe keinen Bedarf und habe nicht die Absicht, diesen in... unterzubringen. Aufgrund dieser Rückmeldung und vor dem Hintergrund, dass die Familie die Einrichtung im Rahmen eines Informationsgesprächs im letzten Jahr schon kennengelernt habe, mache die Vereinbarung eines neuerlichen Vorstellungsgesprächs keinen Sinn. Unter dem 16. Juni 2015 teilte der Bereichsleiter Stationäre Hilfen der Einrichtung Schloss... dem Antragsgegner mit, dass... aus seiner Sicht gut in die Einrichtung passe. Aktuell seien auch entsprechende Plätze ab September 2015 frei.... könne auch in jedem Fall die örtliche Realschule in... besuchen. Die Antragstellerin zu 1. argumentiere jedoch gegen... und für... (kleine Klasse, kleine Gruppe und nun etabliert). Sie wolle wöchentliche und nicht 14-tägige Heimfahrten. Mit Bescheid vom 13. Juli 2015, dem Bevollmächtigten per Telefax zugestellt am gleichen Tage, lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Hilfe zur Erziehung gemäß 27, 34 SGB VIII durch Übernahme der anfallenden Heimkosten im Institut Schloss ab dem Schuljahr 2015/2016 ab.

4 Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass für... ein erzieherischer Bedarf gesehen werde, zum einen in der ausgeprägten Geschwisterrivalität und zum anderen in der Unterstützung der Eltern bei der Bewältigung der Erziehungsaufgaben. Beide Teilbereiche könnten vom Internat Schloss... nach eigener Aussage nicht bearbeitet werden. Die Eltern zögen eine Aufrechterhaltung von Freizeitaktivitäten und eine ambulante Psychotherapie der Inanspruchnahme von öffentlicher Jugendhilfe vor. Ein Eingliederungsbedarf nach 35a SGB VIII werde ausgeschlossen. So habe eine zu Hilfebeginn massiv ausgeprägte Störung (ADHS) allein durch eine kleine Klassengröße so verbessert werden können, dass sich im schulischen Bereich eine sehr positive Entwicklung ergeben habe. Aus fachlicher Sicht sei nicht davon auszugehen, dass die Klassengröße als alleiniges Kriterium ursächlich für das Auflösen der ADHS-Störung gewesen sei. Auch sei aus fachlicher Sicht keine Gefahr gegeben, dass diese bei der Beschulung in einer Regelschule mit größerem Klassenverbund nur deshalb wieder auftreten könne. Daher nehme das Institut Schloss... mangels Hilfebedarf i. S. d. 35a SGB VIII spätestens nunmehr allein die Aufgabe der reinen Beschulung wahr, welche ausdrücklich nicht zum Aufgabenkatalog der Jugendhilfe gehöre. Die vom Antragsgegner aufgrund des akuten erzieherischen Bedarfs vorgeschlagenen Einrichtungen seien von den Antragstellern abgelehnt worden. Unter dem 6. August 2015 erhob der Bevollmächtigte der Antragsteller Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 13. Juli Über diesen ist noch nicht entschieden. Mit Schriftsatz vom 1. September 2015, bei Gericht eingegangen vorab per Telefax am gleichen Tage, ließen die Antragsteller durch ihren Bevollmächtigten beantragen den Antragsgegner zu verpflichten, der Aufnahme... im Institut Schloss... im Schuljahr 2015/2016 zuzustimmen und den Antragstellern Hilfe zur Erziehung durch Übernahme der anfallenden Kosten im Institut Schloss... zu gewähren. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass die Antragstellerin zu 1. gegenüber dem Leiter des Landschulheims... geäußert habe, dass sie einen Wechsel in diese Einrichtung nicht für sinnvoll erachte. Sie sei jedoch bereit, einen Termin zum Probewohnen zu vereinbaren. Daraufhin habe der Leiter der Einrichtung das Probewohnen abgelehnt. Die Einrichtung Schloss... sei aufgrund des pädagogischen Konzepts, der Entfernung und der sehr problematischen Teilung der Schule und der Einrichtung für... Unterbringung ungeeignet. Durch die lediglich 14-tägigen Wochenendheimfahrten könne... nicht wie bisher am Familien- und Gemeindeleben teilnehmen. Bei diesen Besuchen werde jedoch an der Geschwisterrivalität gearbeitet. Zudem betreibe er Hundesport, wodurch er an seinem Selbstwertgefühl und an seiner Impulskontrolle arbeite. Aufgrund der Fahrtzeiten könne... auch die Ergo- und Psychotherapie bei seiner Therapeutin nicht fortführen, die Zusammenarbeit der Eltern mit der Schule und dem Internat werde sehr schwer bzw. kaum mehr möglich sein. Die Unterbringung im Schloss... werde dazu führen, dass... sich weiter von seiner Familie entferne. Die öffentliche Realschule in... verfolge zudem die übliche Klassengröße sowie ein normales Schulkonzept. Dabei werde in keiner Weise auf... Erkrankung eingegangen. Der Antragsgegner übersehe, dass eine Stabilisierung der ADHS-Störung u. a. auf die fachliche Betreuung während und vor allem nach dem Unterricht zurückzuführen sei. Hier könne weder von einer Auflösung noch von einer Heilung gesprochen werden.... befinde sich nach wie vor in einer sehr labilen Situation. Eine zusätzliche Problematik bestehe darin, dass sich der Internatsvertrag um weiteres Jahr verlängere, wenn dieser nicht bis spätestens 31. Mai gekündigt werde. Dies habe der Antragsgegner gewusst, die Ablehnung sei jedoch erst mit Bescheid vom 13. Juli 2015 erfolgt. In der Antragserwiderung vom 16. September 2015 wiederholte der Antragsgegner die Ausführungen in der Bescheidsbegründung und wies weiter darauf hin, dass nicht ersichtlich sei, dass bei Abwarten des Widerspruchsverfahrens... unzumutbare Nachteile drohen würden. Für einen Übergangszeitraum sei es weiterhin vertretbar, dass... bei seinen Eltern wohne und die Regelschule besuche. Es sei nicht ersichtlich, dass die Kostentragung durch die Antragsteller bis zur Hauptsacheentscheidung zu einer finanziellen Notsituation führe.

5 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. II. Die Antragsteller beantragen die Übernahme der Kosten für die Unterbringung im Institut Schloss... Das erkennbare Begehren der Antragsteller ist gemäß 122 Abs. 1, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in subjektiver Hinsicht dahingehend auszulegen, dass das Gericht den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichten soll, Erziehungshilfe in Form der Kostenübernahme ab dem Zeitpunkt der Eilentscheidung zu gewähren. Die einstweilige Anordnung kann keine Wirkung für die Vergangenheit entfalten. Eine einstweilige Anordnung darf nur ergehen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Antragsteller haben demnach sowohl das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sogenannten Anordnungsanspruch, als auch die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sogenannten Anordnungsgrund, glaubhaft zu machen ( 123 VwGO i. V. m. 920 ZPO) Maßgebend hierfür sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat vorliegend Erfolg. Nach der gebotenen summarischen Prüfung steht den Antragstellern ein Anspruch gemäß 36a Abs. 3 i. V. m. 27, 34 SGB VIII auf Übernahme der Kosten für die Unterbringung ihres Sohnes... im Institut Schloss... für den Zeitraum ab der Eilentscheidung bis zum Ende des Schuljahres 2015/2016 zu. 1. Nach 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII trägt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten einer Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans und unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird. Dieser Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass es nicht dem gesetzlichen Auftrag des Jugendhilfeträgers entspricht, nur Zahlstelle und nicht Leistungsträger zu sein. Nur wenn die Eltern bzw. der Hilfeempfänger grundsätzlich den Träger der Jugendhilfe von Anfang an in den Entscheidungsprozess einbeziehen, kann er seine aus 36a Abs. 1, 79 Abs. 1 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und die Planungsverantwortung nach 80 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 SGB VIII wahrnehmen (vgl. BVerwG, B.v , JAmt 2008, 600). Vorliegend wurde die Hilfe hiervon abweichend zunächst selbst beschafft und der Antragsgegner durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 6. November 2014 zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen verpflichtet, was mit Bescheid vom 20. Mai 2015 für das Schuljahr 2014/2015 auch erfolgt ist. In diesem Verfahren geht es nun um die Weiterführung der gewährten Hilfe, so dass lediglich zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen des 27, 34 SGB VIII vorliegen, ob also weiter ein entsprechender Hilfebedarf gegeben ist und hierfür eine (un)geeignete Maßnahme angeboten wurde. Das Vorliegen dieses Anordnungsanspruchs haben die Antragsteller glaubhaft gemacht. Die Kammer geht nach summarischer Prüfung davon aus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe nach 27, 34 SGB VIII zum Zeitpunkt der bereits erfolgten Weiterführung vorgelegen haben. Zwar handelt es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. des Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, sondern lediglich eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten muss, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar ist. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich deshalb regelmäßig darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden (BayVGH v Az. 12 B juris, RdNr. 26, m. w. N.).

6 Hat aber das Jugendamt in einer nicht den Anforderungen entsprechenden Weise über die begehrte Hilfeleistung entschieden, können an dessen Stelle die Betroffenen den sonst der Behörde zustehenden, nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen. Denn in dieser Situation sind sie, obgleich ihnen der Sachverstand des Jugendamts fehlt, gezwungen, eine eigene Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme zu treffen. Weil nun ihnen die Entscheidung aufgebürdet ist, eine angemessene Lösung für eine Belastungssituation zu treffen, hat dies zur Folge, dass die Verwaltungsgerichte nur das Vorhandensein des jugendhilferechtlichen Bedarfs uneingeschränkt zu prüfen, sich hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbst beschafften Hilfe aber auf eine sachliche Vertretbarkeitskontrolle aus der exante-betrachtung der Leistungsberechtigten zu beschränken haben. Ist die Entscheidung der Berechtigten in diesem Sinne fachlich vertretbar, kann ihr etwa im Nachhinein nicht mit Erfolg entgegnet werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeigneter gehalten (vgl. BVerwG v Az. 5 CE 21/11 - juris, RdNr. 34, m. w. N.) Zwischen den Beteiligten liegen unstreitig die Voraussetzungen für Hilfe zur Erziehung in Form der stationären Unterbringung nach 27, 34 SGB VIII vor Streitig ist jedoch die konkret geeignete Hilfemaßnahme bzw. die konkret geeignete Einrichtung. Im vorliegenden Fall geht die Kammer davon aus, dass sich der dem Jugendhilfeträger grundsätzlich zukommende Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Geeignetheit und Notwendigkeit der Hilfemaßnahme auch für das Schuljahr 2015/2016 auf die Kostenübernahme für die Unterbringung im von... im Institut Schloss... verengt hat. Das Jugendamt bejaht vorliegend einen erzieherischen Hilfebedarf, welcher ausweislich der Begründung des Ablehnungsbescheids in der ausgeprägten Geschwisterrivalität und in der Unterstützung der Eltern bei der Bewältigung der Erziehungsaufgaben gesehen werde. Ausweislich der Stellungnahme des Allgemeinen Sozialdienstes des Antragsgegners bestehe die Grundproblematik... z. B. in einer geringen Konzentrationsdauer und vermehrter Unruhe. Bei der Formulierung des Hilfebedarfs durch den Antragsgegner bleibt die ADHS-Problematik jedoch außer Betracht. Er geht im Bescheid vielmehr davon aus, dass sich diese Problematik aufgelöst habe. Wie der Antragsgegner zu dieser Einschätzung gelangt, bleibt jedoch unklar. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners geht die Kammer davon aus, dass das Institut Schloss... nicht lediglich die Aufgabe der reinen Beschulung übernimmt, sondern durch seine pädagogische Arbeit, insbesondere die strukturierten Tagesabläufe sowie die individuelle Betreuung in kleinen Klassen, mindestens Teilbereiche des Hilfebedarfs von... abdeckt, was auch seine - von allen Beteiligten beschriebene - positive Entwicklung im letzten Schuljahr bestätigt. Bereits im Mai 2015 hat der Antragsgegner den Eltern des Antragstellers aufgegeben sich mit den Einrichtungen Landschulheim... und mit der Heimvolksschule... in Verbindung zu setzen, da diese aus seiner Sicht offenbar für... geeignete Einrichtungen darstellten. Das Landschulheim... wurde vom Antragsgegner bereits ein Jahr zuvor favorisiert, jedoch hatte insbesondere... Psychologin Bedenken hiergegen geäußert. Weiter setzten sich die Eltern mit der Heimvolksschule... auseinander und legten dem Antragsgegner dar, dass sie diese für ebenfalls nicht geeignet hielten, da... getrennt von der Unterbringung die Regelschule in... besuchen müsste; weiter seien lediglich 14-tägige Heimfahrten vorgesehen und die wöchentlichen Besuche bei der Psycho- und Ergotherapeutin seien nicht mehr möglich. Mit diesen Argumenten setzte sich der Antragsgegner jedoch weder vor Bescheidserlass noch in der Bescheidsbegründung auseinander. Weiter tragen die Antragsteller vor, dass... mit seiner Therapeutin auch an der Geschwisterrivalität arbeite und dies durch gemeinsame Aktivitäten am Wochenende unterstützt werde. Auch seien sie bereit, die ambulante Familienhilfe fortzuführen, falls das Jugendamt dies für hilfreich erachte. Der Kammer erschließt sich nicht, inwieweit die vom Antragsgegner vorgeschlagenen Einrichtungen... Hilfebedarf umfassender decken können und damit für diesen geeigneter sind als das Institut Schloss... Inwieweit dort an der Geschwisterrivalität gearbeitet werden soll oder Elternarbeit durchgeführt werden kann, bleibt offen. Dies hält die Kammer insbesondere aufgrund der Entfernung jedoch für fraglich. Zur

7 Geeignetheit der Einrichtungen in... und... finden sich schlicht keine Ausführungen in der Behördenakte, auch wurden solche im Gerichtsverfahren nicht vorgetragen. Die Geeignetheit der Alternativeinrichtungen ist umso relevanter, als vorliegend ein Einrichtungswechsel erforderlich wäre. Dieser ist zwar nicht per se ein Hinderungsgrund, darf jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, wovon der Antragsgegner selbst ausweislich der Stellungnahme seines Allgemeinen Sozialdienstes ausgeht. Nachdem... sich im letzten Schuljahr auch in den Bereichen, in denen anfangs ein dringender Hilfebedarf bestand, positiv entwickelt hat und derzeit davon auszugehen ist, dass sich diese Entwicklung im Institut Schloss... fortsetzt, ist ein Wechsel in eine Einrichtung, deren Geeignetheit das Jugendamt nicht dargelegt hat, auch unzumutbar. Aus exante Sicht ist daher nach summarischer Prüfung weiterhin die fachliche Vertretbarkeit der Unterbringung... im Institut Schloss... zu bejahen. Aufgrund der schuljahresabschnittsweisen Betrachtung und der Veränderung des Hilfebedarfs dürfte für das Schuljahr 2016/2017 jedoch ein aktuelles Gutachten erforderlich sein, um... auch zukünftig ggfs. mit geeigneten Hilfemaßnahmen unterstützen zu können. 2. Die Antragsteller haben auch den Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Eine besondere Dringlichkeit ist anzunehmen, wenn der (Weiter)Besuch des Internats für den Fall der Nichtübernahme der Unterbringungskosten ernstlich gefährdet wäre. Die Kammer hält eine Vorfinanzierung im Hinblick auf die Höhe der Kosten für unzumutbar und die Unterbringung von... für das Schuljahr 2015/2016 daher für gefährdet. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

Schlagworte: einstweilige Anordnung, Eingliederungshilfe, Internatsunterbringung, Unterbringung, stationär, Anordnungsanspruch

Schlagworte: einstweilige Anordnung, Eingliederungshilfe, Internatsunterbringung, Unterbringung, stationär, Anordnungsanspruch VG München, Beschluss v. 09.09.2014 18 E 14.3520 Normenketten: VwGO 123 SGB VIII 27 I, 31, 35a I 1 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII 35a SGB VIII 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII 31 SGB VIII Schlagworte: einstweilige

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