Tenor. Gründe. VG Bayreuth, Beschluss v B 3 E

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1 VG Bayreuth, Beschluss v B 3 E Titel: einstweilige Anordnung, Mutter-Kind-Heim, Unterbringung, Jugendhilfe, Personensorge, Erziehungsdefizit, Glaubhaftmachung, Persönlichkeitsdefizit Normenketten: SGB VIII 19 I VwGO 123 I 1 SGB X 23 I 2 Schlagworte: einstweilige Anordnung, Mutter-Kind-Heim, Unterbringung, Jugendhilfe, Personensorge, Erziehungsdefizit, Glaubhaftmachung, Persönlichkeitsdefizit Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt für sich und ihre beiden Töchter im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Bewilligung von Jugendhilfe in Form der Unterbringung und Betreuung in einer Mutter-Kind- Einrichtung nach 19 SGB VIII. Die Antragstellerin ist Mutter der Kinder A. (geboren am ) und S. (geboren am ). Der Kindsvater ist... Al. und S. leben derzeit in der Bereitschaftspflegefamilie G. Kontakt zwischen der Antragstellerin und ihren beiden Kindern besteht im Rahmen betreuter Umgangstermine, die alle zwei Wochen für zwei Stunden stattfinden. Die Antragstellerin ist der Antragsgegnerin seit mehreren Jahren bekannt. In der Familie der Antragstellerin war seit längerer Zeit eine sozialpädagogische Familienhilfe installiert, deren Ziel es war, für hygienische Wohnbedingungen und für einen geregelten und strukturierten Alltag für die Familie zu sorgen. Die Zusammenarbeit mit der sozialpädagogischen Familienhilfe war seitens der Antragstellerin über die Jahre schwankend. So haben regelmäßig Termine vor dem Amtsgericht Hof - Familiengericht - zur Erörterung einer Kindeswohlgefährdung stattgefunden. Im Rahmen dieser Termine hat die Antragstellerin jeweils erklärt, sie würde in Zukunft besser mit der sozialpädagogischen Familienhilfe und der Antragsgegnerin zusammenarbeiten. Die Familienhilfe wurde letztlich im August 2014 eingestellt, nachdem die Antragstellerin die Zusammenarbeit mit der Antragsgegnerin verweigert hatte. Im Anschluss daran sind Kontaktversuche der Antragsgegnerin mit der Antragstellerin gescheitert bzw. nur schwer gelungen. Letztlich fand am 22. Januar 2015 ein Hausbesuch statt, nachdem im Vorfeld eine Gefährdungsmeldung bei der Antragsgegnerin erfolgt war. Im Rahmen dieses Hausbesuches wurden beide Kinder der Antragstellerin wegen massiver Missstände in Obhut genommen. Die Wohnung war in einem hygienisch äußerst bedenklichen Zustand und die Kinder waren nicht ausreichend bekleidet. Im Wege der einstweiligen Anordnung hat das Amtsgerichts Hof mit Beschluss vom 23. März 2015 (Az.: 2 F 338/15) der allein sorgeberechtigten Antragstellerin das Recht zur Aufenthaltsbestimmung, zur Regelung der ärztlichen Versorgung und zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen nach 27 ff. SGB VIII für die Kinder A. und S. vorläufig entzogen. Soweit die Rechte der Antragstellerin entzogen wurden, hat das

2 Amtsgericht Hof die Ergänzungspflegschaft angeordnet und die entzogenen Rechte auf die Antragsgegnerin übertragen. Im Hauptsacheverfahren bezüglich der elterlichen Sorge (Az.: 2 F 79/15) hat das Amtsgericht Hof vom Sachverständigen Prof. Dr. L. ein familienpsychologisches Gutachten zur Erziehungsfähigkeit der Antragstellerin eingeholt, aus dem sich ergibt, dass bei den Kindern der Antragstellerin Entwicklungsverzögerungen und Sprachentwicklungsstörungen vorliegen. Bei S. liege ein im psychologischen Sinne sogenannter sozialer Wildwuchs, d. h. eine massive Störung des Sozialverhaltens gemäß ICD10 F 91 sowie eine Enuresis gemäß ICD10 F 98 vor. Die Störung des Sozialverhaltens äußere sich in kompletter Distanzlosigkeit. S. sei nicht in der Lage zu unterscheiden zwischen Dritten, denen sie vertrauensvoll gegenübertreten könne und Fremden, vor denen sie sich in Acht nehmen müsse. Darüber hinaus hätten sich bei der Begutachtung von S. Hinweise auf Vernachlässigung und Verwahrlosungstendenzen ergeben. Auch im kognitiven Bereich bestünden erhebliche Defizite. Ferner seien Entwicklungsverzögerungen bei der Feinmotorik feststellbar. Auch bei A. sei eine erhebliche Retardierung insbesondere im kognitiven Bereich festgestellt worden. Sie sei in der Sprachentwicklung stark verzögert. Darüber hinaus seien bei beiden Kindern Bindungsstörungen festzustellen. Mit Schriftsatz vom 21. Mai 2015 beantragte der Bevollmächtige der Antragstellerin, dieser Hilfe zur Erziehung in Form einer Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung zu bewilligen. Mit Beschluss vom 28. Mai 2015 (Az.: 2 F 79/15) hat das Amtsgericht Hof im Hauptsacheverfahren der allein sorgeberechtigten Antragstellerin das Recht zur Aufenthaltsbestimmung, zur Regelung der ärztlichen Versorgung und zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen nach 27 ff. SGB VIII sowie Sozialleistungen für die Kinder A. und S. entzogen. Soweit die Rechte der Antragstellerin entzogen wurden, hat das Amtsgericht Hof die Ergänzungspflegschaft angeordnet und die entzogenen Rechte auf die Antragsgegnerin übertragen. Mit Bescheid vom 8. Juni 2015 lehnte die Antragsgegnerin die Bewilligung einer Hilfe in Form der Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung ab. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Voraussetzungen des 19 Abs. 1 SGB VIII nicht vorlägen. Die Kinder seien am 22. Januar 2015 in Obhut genommen worden, weil die Antragstellerin mit der Führung des Haushalts und ihrer Betreuung massiv überfordert gewesen sei. Aus dem Sachverständigengutachten des Herrn Prof. Dr. L. vom 30. März 2015 gehe hervor, dass die Kinder dringend eine stabile, verlässliche und strukturierte Lebenssituation mit einer intensiven Zuwendung und Förderung benötigen würden. Den Kindern fehle das notwendige Basisvertrauen zur Antragstellerin. Die Antragstellerin solle zunächst an ihren eigenen Defiziten arbeiten und Kontinuität und Struktur beweisen, um schließlich als verlässliche Bezugsperson für ihre Kinder zur Verfügung zu stehen. Dies sei in der Vergangenheit nachweislich nicht der Fall gewesen. Vielmehr sei es im Laufe der letzten Jahre immer wieder zu Ermahnungen durch die Antragsgegnerin und Anhörungen beim Familiengericht gekommen. Die hier getätigten Versprechungen habe die Antragstellerin nur sehr kurzfristig eingehalten. Sie sei daher nach Einschätzung der Antragsgegnerin nicht willens oder in der Lage, die notwendige Stabilität vor allem langfristig zu bieten, die dringend notwendig wäre, um das Kindeswohl zu wahren. Die Unterbringung in einer Mutter-Kind- Einrichtung sei nach Einschätzung der Antragsgegnerin nicht ausreichend, das Kindeswohl zu sichern und die bisher bei den Kindern entstandenen Defizite auszugleichen. Des Weiteren sei es der Antragstellerin bereits in der Vergangenheit nicht gelungen, sich über längere Zeit an Vereinbarungen zu halten. Die Kinder somit zum Testobjekt bezüglich der Durchhaltefähigkeit der Antragstellerin zu machen, sei im Hinblick auf die bereits bei ihnen vorliegenden Störungen und Retardierungen nicht mit dem Kindeswohl vereinbar. Der Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 28. Mai 2015 (Az.: 2 F 79/15) wurde durch einen weiteren Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 2. Juli 2015 (Az.: 2 F 818/15) dahingehend abgeändert, dass die Antragstellerin das Recht zur Beantragung und gerichtlichen Durchsetzung von Kinder- und Jugendhilfemaßnahmen in Form der Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung behält.

3 Die Antragstellerin ließ mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 8. Juli 2015, der beim Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag eingegangen ist, Klage erheben mit dem Antrag, die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Juni 2015 zu verpflichten, die Betreuung der Antragstellerin mit ihren Kindern in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter und Kinder zu bewilligen. Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2015 stellte die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach 123 VwGO folgenden Antrag: 1. Die Antragsgegnerin wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 8. Juni 2015, Geschäftszeichen: 50/ , verpflichtet, die Betreuung der Antragstellerin mit ihren Kindern S. S., geb. am , und A. S., geb. am , in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter und Kinder zu bewilligen. 2. Der Antragstellerin wird für das einstweilige Anordnungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Sozietät... bewilligt. Die Voraussetzungen des 19 SGB VIII lägen vor. Die Antragstellerin sei alleine sorgeberechtigt und habe ein Kind unter sechs Jahren. Sie sei nach ihrer Persönlichkeitsentwicklung noch nicht in der Lage, für ihre beiden Kinder zu sorgen, was sich aus den vom Sachverständigen im familiengerichtlichen Verfahren festgestellten Retardierungen und Verwahrlosungstendenzen ergebe. Der Anspruch aus 19 SGB VIII schließe auch ältere Geschwister - hier S. - mit ein. Die Soll-Vorschrift des 19 SGB VIII räume der Antragsgegnerin lediglich Ermessen in seiner schwächsten Form ein. Das Gesetz verknüpfe die Rechtsfolge mit dem Tatbestand für alle typischen Fälle. Ein atypischer Fall liege nicht vor. Die Antragstellerin sei bereit, mit der Antragsgegnerin und einer Einrichtung zusammenzuarbeiten. Sämtliche in der Vergangenheit im Rahmen von ambulanten Hilfsmaßnahmen aufgetretenen Schwierigkeiten seien alleine auf den mit der Antragstellerin in einem Haushalt zusammen lebenden Kindsvater zurückzuführen, der solche Hilfsmaßnahmen ablehne. Dieser eine ambulante Betreuung hindernde Umstand läge jedoch nicht mehr vor, wenn die Antragstellerin - ohne den Kindsvater - mit ihren beiden Töchtern in eine geeignete gemeinsame Wohnform umziehen würde. Die Antragstellerin sei - auch unter dem Eindruck der bereits erfolgten Trennung von ihren Kindern - letztlich zu jeder Form der Zusammenarbeit mit der Antragsgegnerin oder einer Einrichtung bereit, um wieder gemeinsam mit ihren Töchtern leben zu können. Sie sei auch einsichtig, was ihre eigenen persönlichen Defizite angehe. Dies habe auch der Sachverständige in seinem familienpsychologischen Gutachten festgestellt und ausgeführt, dass er ambulante Maßnahmen nicht für ausreichend erachte. Zu einer stationären Unterbringung habe sich der Sachverständige in seinem familienpsychologischen Gutachten nicht geäußert. In einer eidesstattlichen Versicherung vom 24. Juli 2015 erklärte die Antragstellerin, dass in dem vom Amtsgericht Hof eingeholten Sachverständigengutachten die Feststellung enthalten sei, dass ihre Kinder Defizite hätten, die auch auf ihre eigenen Schwächen und Defizite zurückzuführen seien. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird entsprechend 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Gerichtsakten Bezug genommen. II. 1. Der Antragstellerin kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die mit dem Antrag nach 123 Abs. 1 VwGO beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den in der nachfolgenden Nummer 2 dargestellten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet ( 166 VwGO, 114 ZPO). 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach 123 VwGO ist zwar zulässig, aber unbegründet. Nach 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung unter anderem dann erlassen, wenn in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche

4 Nachteile abzuwenden, nötig erscheint ( 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der streitige Anspruch (Anordnungsanspruch) und der Grund für die Anordnung (Anordnungsgrund) müssen glaubhaft gemacht sein ( 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. 920 Abs. 2 ZPO). Eine solche Glaubhaftmachung liegt in entsprechender Anwendung von 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X dann vor, wenn das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch überwiegend wahrscheinlich ist. a) Der Antrag auf Erlass der begehrten Regelungsanordnung ist bereits deshalb unbegründet, weil ein Anordnungsgrund i. S. d. 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht glaubhaft gemacht worden ist. Unter Anordnungsgrund ist die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung zu verstehen. Notwendig ist ein spezifisches Interesse an einer vorläufigen Regelung, das sich von dem allgemeinen Interesse an einem baldigen Verfahrensabschluss abhebt. Die Bejahung des Anordnungsgrundes verlangt ein Bedürfnis auf Gewährung gerade vorläufigen Rechtsschutzes (Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand 2015, 123 Rn. 81). Ein besonderes Dringlichkeitsinteresse besteht, wenn es dem Antragsteller unzumutbar ist, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, 123 Rn. 80). Zur Beurteilung dieser Frage sind die betroffenen Interessen des Antragstellers sowie die entgegenstehenden öffentlichen Interessen und Interessen Dritter zu ermitteln. Sodann ist das Interesse des Antragstellers an der begehrten Regelung mit dem Interesse des Antragsgegners an der Beibehaltung des bestehenden Zustands abzuwägen (Kuhla in Beck scher Online-Kommentar, VwGO, Stand: , 123 Rn. 127). Eine einstweilige Anordnung ist nicht erforderlich, wenn die Interessen des Antragstellers hinter anderen überwiegend schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen zurücktreten müssen (Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 123 Rn. 84). Gemessen an diesen Grundsätzen erscheint der Erlass einer einstweiligen Anordnung objektiv nicht nötig, weil der Antragstellerin ohne eine vorläufige Regelung keine wesentlichen Nachteile drohen. Die anwaltlich vertretene Antragstellerin hat keine Gründe vorgetragen, weshalb eine Regelungsanordnung i. S. d. 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erlassen werden müsste. Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich. Denn eine Unterbringung der Antragstellerin in einer Mutter-Kind-Einrichtung wird derzeit aus psychologischer Sicht nicht in Betracht gezogen, so dass im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Dringlichkeit gegeben ist. Dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. L., in dem auch auf mögliche Hilfen zur Erziehung für die Eltern, also Hilfen für die Antragstellerin, eingegangen werden sollte, ist auf Seite 46 zu entnehmen, dass es dringend erforderlich erscheine, dass die Antragstellerin ihre eigene Situation beruflich und privat stabilisieren müsse. Es sei empfehlenswert, dass sie gemeinsam bzw. koordiniert mit ihrem Partner eine Beratung und Therapie in Anspruch nehmen solle, um ein geeignetes Konzept zu entwickeln. Hingegen hat der Sachverständige eine Betreuung der Antragstellerin in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter und Kinder nicht vorgeschlagen bzw. nicht in Betracht gezogen. Vielmehr hat er auf Seite 52 seines Gutachtens festgestellt, dass beide Kinder der Antragstellerin dringend eine stabile, verlässliche und strukturierte Lebenssituation mit einer intensiven Zuwendung und Förderung benötigen würden. Hierzu gehöre neben einem engagierten und verständnisvollen Konzept von Eltern und Pflegeeltern eine professionelle pädagogische und psychologische Hilfe. Aufgrund der massiven Auffälligkeiten der Kinder solle möglichst rasch eine Behandlung erfolgen, wozu sie weiterhin in einem stabilen Familienverband untergebracht werden sollten und der Entzug der Teilbereiche der elterlichen Sorge der Antragstellerin weiter aufrecht erhalten bleiben sollte. Mögliche Hilfen für die Antragstellerin würden darin bestehen, dass sie zum Wohl der Kinder einer Unterbringung in einer Pflegefamilie oder in einem Heim weiterhin zustimme. Dabei empfehle sich ein Kleinstheim. Die Antragstellerin und ihr Partner sollten zwischenzeitlich Hilfen in Anspruch nehmen, um ihre persönliche Situation aufzuarbeiten und zu verbessern und ihre Beziehungsthematik zu klären (Bl. 52 des Gutachtens). Ausweislich dieser gutachterlichen Feststellungen wird aus psychologischer Sicht (derzeit) eine getrennte Unterbringung der Antragstellerin und ihrer Kinder befürwortet, so dass für eine vorläufige Regelung zur Unterbringung und Betreuung der Antragstellerin in einer Mutter-Kind-Einrichtung keine dringende Notwendigkeit besteht. Entsprechend der gutachterlichen Empfehlung hat auch das Amtsgericht Hof - aufgrund der bei den Kindern der Antragstellerin festgestellten Vernachlässigungsschäden - eine Fremdunterbringung präferiert, weil es die Unterbringung der Antragstellerin in einer Mutter-Kind-Einrichtung als mildere Maßnahme zum Entzug

5 von Teilbereichen der elterlichen Sorge als nicht ausreichend angesehen hat, um eine Kindeswohlgefährdung abzuwenden (vgl. S. 6 f. des Beschlusses vom 28. Mai 2015). Aus diesen Gründen sind die beiden Kinder der Antragstellerin bei der Pflegefamilie G. untergebracht. Dies ist auch nach Auffassung des Gerichts gerade wegen der massiven Auffälligkeiten und Störungen der Kinder derzeit die beste Lösung, um deren Kindeswohl sicher zu stellen. Das öffentliche Interesse an einer dem Kindeswohl entsprechenden Fremdunterbringung der Kinder A. und S. in einer Pflegefamilie überwiegt das Interesse der Antragstellerin an einer vorläufigen Regelung zur Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung, so dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht erforderlich ist und daher bereits kein Anordnungsgrund besteht. b) Darüber hinaus hat die Antragstellerin auch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Gemäß 19 Abs. 1 SGB VIII sollen Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter 6 Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt nach Satz 2 dieser Vorschrift auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Leistungsberechtigte i. S. d. 19 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGB VIII sind Mütter oder Väter, die allein personensorgeberechtigt sind (Kunkel, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 5. Aufl. 2014, 19 Rn. 1; VG Kassel, U. v E 725/00 - juris Rn. 33). Die Betreuung nach 19 SGB VIII setzt beim Persönlichkeitsdefizit der Mutter bzw. des Vaters an und zielt darauf ab, dieses zu beheben bzw. zu mildern. Daneben verfolgt die Hilfe nach 19 SGB VIII auch das jugendhilferechtliche Ziel, die Entstehung eines Erziehungsdefizits beim Kind im Sinne einer abstrakten Gefahr für seine Entwicklung zu verhindern (BayVGH, B. v BV juris Rn. 20; VG München, U. v M 18 K juris Rn. 17; Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 4. Aufl. 2011, 19 Rn. 9a; vgl. auch Kunkel, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 19 Rn. 3). Die Hilfe nach 19 SGB VIII hat damit - im Dienste der Pflege und Erziehung des Kindes - präventiven Charakter (VG München, U. v M 18 K BeckRS 2014, 49669). Im Unterschied zum Erziehungsdefizit des 27 SGB VIII (im Sinne einer konkreten Kindeswohlgefährdung) darf bei 19 SGB VIII noch keine Auffälligkeit oder Störung beim Kind vorliegen. Wäre dies der Fall, müsste Hilfe nach 27 SGB VIII i. V. m. 34 SGB VIII geleistet werden (VG Gelsenkirchen, B. v K 1192/06 - juris Rn. 16; Kunkel, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 19 Rn. 3). Die Anspruchsvoraussetzungen der Hilfe nach 19 SGB VIII und der Hilfe zur Erziehung gemäß 27 SGB VIII i. V. m. 34 SGB VIII schließen sich gegenseitig aus (sog. Binnenkonkurrenz). Hat das Kind ein Erziehungsdefizit i. S. d. 27 SGB VIII, also eine Auffälligkeit oder Störung, kommt somit nur eine Hilfe zur Erziehung in Betracht, eine Hilfe nach 19 SGB VIII scheidet dann aus (Kunkel, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 19 Rn. 18). Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Bewilligung einer Hilfe nach 19 Abs. 1 SGB VIII. Vorliegend scheitert die Anwendung des 19 Abs. 1 SGB VIII schon daran, dass die Antragstellerin nicht zu dem nach 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII berechtigten Personenkreis gehört, da ihr für ihre beiden Kinder nicht ausschließlich die alleinige Personensorge zusteht. Das Amtsgericht Hof hat der Antragstellerin mit Beschluss vom 28. Mai 2015 das Recht zur Aufenthaltsbestimmung und zur Regelung der ärztlichen Versorgung entzogen und diese Teilbereiche der Personensorge der Antragsgegnerin übertragen. Dadurch dürfen wesentliche Teile der elterlichen Sorge, wie sie in 1626 Abs. 1 BGB bestimmt sind, von der Antragstellerin nicht mehr ausgeübt werden, so dass ihr die Personensorge rechtlich nicht mehr alleine zusteht. Aufgrund der teilweisen Entziehung des Personensorgerechts gehört sie nicht zum berechtigten Personenkreis i. S. d. 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (VG Kassel, U. v a. a. O. juris Rn. 34 f.). Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass das Amtsgericht Hof mit Beschluss vom 2. Juli 2015 seinen Beschluss vom 28. Mai 2015 dahingehend abänderte, dass die Antragstellerin das Recht zur Beantragung und gerichtlichen Durchsetzung von Kinder- und Jugendhilfemaßnahmen in Form der Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung behält. Denn hiervon blieb der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Antragstellerin unberührt. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht wird von der Antragsgegnerin derzeit dahingehend ausgeübt, dass die beiden Kinder der Antragstellerin bei der

6 Pflegefamilie G. untergebracht sind. Gerade diese Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts durch die Antragsgegnerin steht einem Anspruch der Antragstellerin gemäß 19 Abs. 1 SBG VIII entgegen, weil die Hilfe in Form der Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung gerade in spezifischer Weise an das Aufenthaltsbestimmungsrecht anknüpft, die Antragstellerin aber das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht mehr ausüben darf. Würde man dies anders sehen und die Antragstellerin dennoch als Leistungsberechtigte i. S. d. 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII anerkennen, so könnte die Antragstellerin durch das Kinder- und Jugendhilferecht eine gemeinsame Unterbringung mit ihren Kindern erwirken und damit die Wirkung des familiengerichtlichen Beschlusses des Amtsgerichts Hof vom 28. Mai 2015 umgehen, durch den ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht aber gerade entzogen worden ist. Dies würde dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung widersprechen, so dass das Gericht die Auffassung vertritt, dass bei einem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts das Tatbestandsmerkmal allein zu sorgen hat i. S. d. 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht erfüllt ist. Im Übrigen kommt die Bewilligung einer Hilfe nach 19 Abs. 1 SGB VIII auch deshalb nicht in Betracht, weil bei den Kindern der Antragstellerin bereits Störungen und Auffälligkeiten vorliegen. Bei S. liegt eine massive Störung des Sozialverhaltens gemäß ICD10 F 91 sowie eine Enuresis gemäß ICD10 F 98 vor. Auch bei A. ist eine erhebliche Retardierung insbesondere im kognitiven Bereich festgestellt worden. Aufgrund dessen kann das von 19 Abs. 1 SGB VIII verfolgte Ziel, die Entstehung eines Erziehungsdefizits beim Kind zu verhindern, nicht mehr erreicht werden kann. Vorliegend wäre also Hilfe zur Erziehung nach 27 SGB VIII i. V. m. 34 SGB VIII zu leisten, so dass ein Anspruch der Antragstellerin aus 19 Abs. 1 SGB VIII aus Gründen der Binnenkonkurrenz ausgeschlossen ist. 3. Der Antrag nach 123 VwGO konnte daher keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gemäß 188 Satz 1 und 2 VwGO werden Gerichtskosten in Angelegenheiten der Jugendhilfe nicht erhoben.

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