Gebührenordnung der IHK Erfurt

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1 Gebührenordnung der IHK Erfurt Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Erfurt hat am 12. September 2012 gemäß 3 Abs. 6 und 7 und 4 Satz 2 Ziff. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom (BGBl. I, S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 61 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I, S. 3044), folgende Gebührenordnung beschlossen: 1 Gebühren, Auslagen, Vorschüsse (1) Für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen oder für besondere Tätigkeiten erhebt die IHK, soweit nicht besondere gesetzliche Bestimmungen bestehen, Gebühren nach dem Gebührentarif. Der Gebührentarif ist Bestandteil der Gebührenordnung. (2) Die IHK kann von demjenigen, der eine besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit (Amtshandlung der IHK) in Anspruch nimmt unabhängig davon, ob dafür eine Gebühr im Gebührentarif vorgesehen ist Auslagen ersetzt verlangen, die den üblicherweise von der IHK zu tragenden Verwaltungsaufwand überschreiten. (3) Für Gebühren und Auslagen kann die IHK einen angemessenen Vorschuss verlangen. 2 Bemessung der Gebühren (1) Gebühren sind als feste Sätze oder Rahmensätze zu bestimmen. (2) Sind für eine Tätigkeit Rahmensätze bestimmt, so darf die konkrete Gebührenhöhe den Verwaltungsaufwand nicht übersteigen. Die konkrete Gebührenhöhe darf dabei nicht außer Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert für den Gebührenschuldner stehen. (3) In besonderen Fällen (z.b. Rücknahme eines Antrags oder einer Anmeldung zur Vornahme einer Tätigkeit vor deren Beendigung, Ablehnung eines Antrages, Nichtteilnahme an Prüfungen, Fachgesprächen oder sonstigen Verfahren) kann die vorgesehene Gebühr ermäßigt werden. Sie kann auch ganz erlassen oder nicht erhoben werden, wenn dies der Billigkeit oder dem öffentlichen Interesse entspricht. 3 Kostenschuldner (1) Gebührenschuldner ist, wer besondere Anlagen und Einrichtungen der IHK benutzt oder gebührenpflichtige Tätigkeiten beantragt hat. Schulden mehrere eine Gebühr gemeinsam, so kann die IHK jeden Schuldner für den gesamten Betrag in Anspruch nehmen. (2) Dem Gebührenschuldner ist gleichgestellt, wer sich gegenüber der IHK verpflichtet, die Gebühr zu übernehmen. (3) Für Auslagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. 4 Entstehung des Anspruchs (1) Der Anspruch auf Gebühren entsteht bei antragsgebundenen Tätigkeiten mit Eingang des Antrags, sonst mit der Benutzung der Anlage oder Einrichtung oder der Durchführung der Tätigkeit. (2) Der Anspruch auf Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. 5 Fälligkeit (1) Gebühren und Auslagen werden mit ihrer Bekanntgabe an den Kostenschuldner fällig, sofern keine Zahlungsfrist festgesetzt ist. (2) Gebühren und Auslagen sind innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist zu entrichten, ohne eine gesetzte Frist innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit. 6 Mahnung und Beitreibung (1) Gebühren und Auslagen, die nicht innerhalb der Frist nach 5 Abs. 2 entrichtet worden sind, sind mit einer neuen Zahlungsfrist anzumahnen. (2) In der Mahnung ist der Kostenschuldner auf die Folgen der Nichtzahlung innerhalb der neuen Frist hinzuweisen. (3) Für die Beitreibung von Gebühren und Auslagen gelten die Vorschriften der Beitragsordnung entsprechend. DFD

2 7 Stundung, Erlass, Niederschlagung (1) Gebühren und Auslagen können auf Antrag gestundet werden, wenn ihre Zahlung mit erheblichen Härten für den Kostenschuldner verbunden ist und der Zahlungsanspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. (2) Gebühren und Auslagen können auf Antrag im Falle einer unbilligen Härte ganz oder teilweise erlassen werden. Im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller IHK-Zugehörigen ist an den Begriff der unbilligen Härte ein strenger Maßstab anzulegen. (3) Gebühren und Auslagen können niedergeschlagen werden, wenn ihre Beitreibung keinen Erfolg verspricht oder wenn Aufwand und Kosten der Beitreibung in einem Missverhältnis zur Höhe der Gebühren und Auslagen stehen. (4) Von der Erhebung kann in entsprechender Anwendung von 156 Abs. 2 AO abgesehen werden, wenn bereits vorher feststeht, dass die Beitreibung keinen Erfolg haben wird oder die Kosten der Festsetzung und der Beitreibung in einem Missverhältnis zur Höhe der Gebühren und Auslagen stehen. 8 Verjährung Für die Verjährung der Gebühren und Auslagen gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Steuern von Einkommen und Vermögen entsprechend. 9 Rechtsbehelfe (1) Gegen den Gebühren- und Auslagenbescheid kann innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe ein Widerspruch bei der IHK eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die IHK. (2) Gegen den Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden. Die Klage ist gegen die IHK zu richten. (3) Rechtsbehelfe haben keine aufschiebende Wirkung ( 80 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO). 10 Inkrafttreten (1) Diese Gebührenordnung tritt am 1. November 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 17. April 1996 außer Kraft. (2) Der Gebührentarif (Anlage zu 1 Abs. 1 der Gebührenordnung vom 17. April 1996), zuletzt geändert durch Beschluss der Vollversammlung vom 14. September 2011, behält seine Gültigkeit und wird Anlage dieser Gebührenordnung. Erfurt, 12. September 2012 gez. Dieter Bauhaus Präsident gez. Gerald Grusser Hauptgeschäftsführer Die Genehmigung des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Technologie ist am 28. September 2012 unter dem Aktenzeichen 3404/ erteilt worden. Die vorstehende Gebührenordnung wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt Industrie- und Handelskammer Erfurt Wirtschaftsmagazin veröffentlicht. Erfurt, 8. Oktober 2012 gez. Dieter Bauhaus Präsident gez. Gerald Grusser Hauptgeschäftsführer DFD

3 in der Fassung vom 13. Dezember 2016 Gebührentarif Anlage zu 1 Abs. 1 der Gebührenordnung G e b ü h r e n t a r i f alle Angaben in Euro I. Beglaubigungen und Bescheinigungen 1. Beglaubigungen von Abschriften und Fotokopien je angefangener Seite 5 2. Beglaubigungen von Unterschriften (soweit nicht I.4.) 5 3. Beglaubigungen von sonstigen Bescheinigungen 5 4. Ausstellung von Ursprungszeugnissen, elektronischen Ursprungszeugnissen und Bescheinigungen im Außenwirtschaftsverkehr 4.1. je Original Ursprungszeugnis/ Bescheinigung je Original elektronisches Ursprungszeugnis/Bescheinigung für jede Kopie 2 5. Ausstellung, Nachlegung, Bereinigung von internationalen Carnets 5.1. Ausstellung von internationalen Carnets Nachlegung in bereits ausgestellte Carnets Bereinigung internationaler Carnets 25 DFD

4 Für Nichtkammerzugehörige erhöhen sich die unter I.1. I.3. bezeichneten Gebühren um 50 %, die unter I.4. bezeichneten um 100 % und die unter I.5. bezeichneten um 150 %. II. Anträge auf öffentliche Bestellung und Vereidigung 1. Sachverständige 1.1. Gebühr für Antragsbearbeitung (erstes Sachgebiet) Gebühr für Wiederholung von Sachkundeprüfungen je Gebühr für öffentliche Bestellung und Vereidigung (erstes Sachgebiet) gestrichen 1.5. Rücknahme/Widerruf der öffentlichen Bestellung und Vereidigung Versteigerer Messer, Zähler, Wäger, Probennehmer, Eichaufnehmer und sonstige Handelshilfspersonen Bei Erweiterung auf zusätzliche Sachgebiete und erneuter öffentlicher Bestellung und Vereidigung zu II.1.1., II.1.3., II.2., II % der unter II.1.1., II.1.3., II.2., II.3. bezeichneten Gebühren III. Berufsausbildung und Berufliche Umschulung Angaben in EURO 1. Beratung, Eintragung und Prüfung 1.1. in Berufen mit Fertigkeitsprüfung Berufsausbildung für IHK-Mitglieder DFD

5 Berufliche Umschulung 315 Splittung der Gebühr für Umschulung in Beratung/Eintragung 130 Prüfung in Berufen ohne Fertigkeitsprüfung (Erstausbildung) Berufsausbildung für IHK-Mitglieder Berufliche Umschulung 245 Splittung der Gebühr für Umschulung in Beratung/Eintragung 130 Prüfung in Berufen mit besonderem Prüfungsaufwand Berufliche Ausbildung für IHK-Mitglieder Berufliche Umschulung in Berufen mit Abschlussprüfung 350 in Berufen mit gestreckter Abschlussprüfung 490 Splittung der jeweiligen Gebühr für Umschulung in Beratung/Eintragung 130 Abschlussprüfung Teil Abschlussprüfung oder Abschlussprüfung Teil in Berufen mit gestreckter Abschlussprüfung ohne Fertigkeitsprüfung Berufliche Ausbildung für IHK-Mitglieder Berufliche Umschulung 340 Splittung der Gebühr für Umschulung in Beratung/Eintragung 130 Abschlussprüfung Teil 1 80 Abschlussprüfung Teil Anschlussvertrag (z.b. Stufenausbildung) anteilig von III.1. 50% DFD

6 2. Prüfungen im Auftrag anderer zuständiger Stellen 2.1. in Berufen mit Fertigkeitsprüfung Zwischenprüfung 170 Abschlussprüfung in Berufen ohne Fertigkeitsprüfung Zwischenprüfung 90 Abschlussprüfung in Berufen mit besonderem Prüfungsaufwand Zwischenprüfung oder Abschlussprüfung Teil Abschlussprüfung oder Abschlussprüfung Teil in Berufen mit gestreckter Abschlussprüfung ohne Fertigkeitsprüfung Abschlussprüfung Teil Abschlussprüfung Teil Zulassung in besonderen Fällen (Externe nach 45 Abs. 2 und 3 BBiG und Berufsfachschüler nach 43 Abs. 2 BBiG) Anmeldung und Prüfung 3.1. in Berufen mit Fertigkeitsprüfung in Berufen ohne Fertigkeitsprüfung in Berufen mit besonderem Prüfungsaufwand 420 In Berufen mit gestreckter Abschlussprüfung wird die Gebühr nach III.3.3. gesplittet in: Eintragung und Abschlussprüfung Teil Abschlussprüfung Teil DFD

7 3.4. in Berufen mit gestreckter Abschlussprüfung ohne Fertigkeitsprüfung Abschlussprüfung Teil Abschlussprüfung Teil Freiwillige Teilnahme an einer Zwischenprüfung 4.1. in Berufen mit Fertigkeitsprüfung in Berufen ohne Fertigkeitsprüfung in Berufen mit besonderem Prüfungsaufwand Wiederholung von Prüfungen / Prüfung von kodifizierten Zusatzqualifikationen gemäß 5 Abs. 2 Nr. 5 BBiG 5.1. in Berufen mit Fertigkeitsprüfung in Berufen ohne Fertigkeitsprüfung in Berufen mit besonderem Prüfungsaufwand in Berufen mit gestreckter Abschlussprüfung ohne Fertigkeitsprüfung Berufsspezifische Prüfungsaufwendungen werden zusätzlich zu den genannten Gebühren je Teilnehmer auf den Ausbildenden bzw. Prüfungsteilnehmer umgelegt. 7. Erstattung anteiliger Gebühren 7.1. bei vorzeitiger Vertragslösung von Ausbildungs- und Umschulungsverhältnissen innerhalb der Probezeit wird die volle Gebühr gemäß III.1. erstattet 7.2. vorzeitige Vertragslösung von Berufsausbildungsverhältnissen vor Anmeldung zur Zwischenprüfung bzw. Abschlussprüfung Teil 1 - anteilig von III.1. 50% DFD

8 7.3. vorzeitige Vertragslösung von Berufsausbildungsverhältnissen vor Anmeldung zur Abschlussprüfung bzw. Abschlussprüfung Teil 2 - anteilig von III.1. 30% 7.4. Lösung eines Umschulungsvertrages nach Anmeldung zur Prüfung bei Aufrechterhaltung der Prüfungsanmeldung keine Erstattung 7.5. Lösung eines Umschulungsvertrages nach Anmeldung zur Prüfung und/oder Abmeldung des Teilnehmers von einer Prüfung aus wichtigem Grund - anteilig von der Prüfungsgebühr 50% 7.6. Nichtteilnahme ohne wichtigen Grund nach Anmeldung zur Wiederholungsprüfung keine Erstattung 7.7. Nichtteilnahme aus wichtigem Grund nach Anmeldung zur Wiederholungsprüfung anteilig von III.5. 50% 7.8. Zulassung in besonderen Fällen nach 43 Abs. 2 und 45 Abs. 2 und 3 BBiG Nichtteilnahme aus wichtigem Grund nach Anmeldung zur Prüfung - anteilig von III.3. und III.5. 50% Nichtteilnahme ohne wichtigen Grund nach Anmeldung zur Prüfung keine Erstattung 7.9. Bei Rücktritt von einer Prüfung nach Anmeldung, jedoch vor Anmeldeschluss, wird die Prüfungsgebühr abzüglich 20% erstattet. 8. Ausstellung eines Gleichstellungsdokumentes oder einer Entsprechung Widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung für Ausbilder 150 DFD

9 Die Gesamtgebühr für Auszubildende wird mit Beginn der Berufsausbildung fällig. Die Gebühr für die Beratung/Eintragung der Umschulungsverhältnisse wird zu Beginn der Umschulung fällig. Die Gebühr für die Prüfung wird nach schriftlicher Anmeldung zur Prüfung fällig. Die Gebühr gemäß III.3., III.4. und III.5. wird nach schriftlicher Anmeldung zur Prüfung fällig. Für die Erstattung anteiliger Gebühren gemäß III.7.1. III.7.4. ist eine schriftliche Mitteilung zur Löschung des Vertragsverhältnisses notwendig. Die Löschungsmitteilung hat unverzüglich zu erfolgen. Entscheidend für die Höhe der Erstattung ist das Datum des Posteingangs in der IHK. IV. Weiterbildungsprüfungen 1. Geprüfter Betriebswirt/Geprüfter Technischer Betriebswirt 420 Splittung der Gebühr für Teilprüfungen in Prüfungsteil 1 und Prüfungsteil Fachkaufmann oder Fachwirt (ohne AEVO) Prüfungen in weiteren Spezialisierungsrichtungen jeweils Fachwirt für Finanzberatung 350 bei Anrechnung Grundlagenteil Geprüfter Technischer Fachwirt 350 Splittung der Gebühr für Teilprüfungen in Prüfungsteil 1 und Prüfungsteil Informations- und Telekommunikationstechnik 3.1. Strategische Professionals Operative Professionals 630 DFD

10 3.3. Sonstige Fremdsprachen Schreibtechnik 5.1. Kurzschrift Maschinelle Texterstellung Sonstige Fachberater und sonstige kaufmännische Weiterbildungsprüfungen Industriemeister oder Fachmeister (ohne AEVO) 7.1. Geprüfter Küchenmeister und Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik Sonstige Sonstige Weiterbildungsprüfungen Prüfung Zusatzqualifikation Berufs- und arbeitspädagogische Prüfung (nach AEVO) Wiederholungsprüfung teilweise Wiederholung eines Prüfungsteils 50% der jeweiligen Gebühr vollständige Wiederholung eines Prüfungsteils 100% der jeweiligen Gebühr DFD

11 11.3. teilweise Wiederholung einer Prüfung 50% der jeweiligen Gesamtgebühr vollständige Wiederholung einer Prüfung 100% der jeweiligen Gesamtgebühr 12. Befreiungsverfahren von einer Prüfung nach der AEVO Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen nach 56 Abs. 2 BBiG teilweise Ablegung eines Prüfungsteils 50% der jeweiligen Gebühr teilweise Ablegung einer Prüfung 50% der jeweiligen Gebühr 14. Berufsspezifische Prüfungsaufwendungen werden zusätzlich zu den genannten Gebühren auf den Prüfungsteilnehmer umgelegt. 15. Besteht die Prüfung aus Prüfungsteilen, für die ein gesonderter Bescheid erstellt wird, ist eine Splittung der Gebühr entsprechend der Anzahl der Prüfungsteile möglich. 16. Erfolgt ein Rücktritt von der Prüfung nach der Anmeldung, wird eine Gebühr von 20% der jeweiligen Prüfungsgebühr erhoben. Bei einem Rücktritt ohne wichtigen Grund nach Prüfungsbeginn oder Nichtteilnahme an der Prüfung werden 100% der Gebühr fällig. Die Gebühr für die jeweilige Prüfung oder den Prüfungsteil wird nach der Anmeldung fällig. V. Zweitschriften, Duplikate und Abschriften von Prüfungsdokumenten, fremdsprachigen Prüfungsdokumenten, Urkunden und sonstigen Nachweisen der IHK Erfurt; Bescheinigungen und Ersatzbescheinigungen 5-25 DFD

12 VI. Fachkundeprüfung Verkehr 1. Fachkundeprüfung nach dem Güterkraftverkehrsgesetz Fachkundeprüfung nach dem Personenbeförderungsgesetz Ausstellung einer Fachkundebescheinigung auf Grund 25 gleichwertiger Abschlussprüfung 4. Zuerkennung der fachlichen Eignung 40 VII. Schulung von Gefahrgutfahrern 1. Anerkennung des ersten Lehrgangsbausteins Anerkennung jedes weiteren Bausteins Wiedererteilung der Anerkennung für den ersten Lehrgangsbaustein Wiedererteilung der Anerkennung jedes weiteren Bausteins Zustimmung bei wesentlichen Modifikationen des Lehrganges Ausstellung ADR-Card (Erstausstellung, Nachträge, Ersatzausstellung) Prüfung Gefahrgutfahrer 60 VIII. Schulung von Gefahrgutbeauftragten 1. Anerkennung 1. Verkehrsträger 410 DFD

13 2. Anerkennung jeder weitere Verkehrsträger Wiedererteilung der Anerkennung ohne wesentliche Änderungen Zustimmung bei wesentlichen Modifikationen der Schulung nach Anerkennung 50 bis Prüfung einschließlich Ausstellung eines Zertifikates für Grundprüfung, Ergänzungsprüfung, Verlängerungsprüfung Ausstellung eines Zertifikates 10 IX. Fach- und Sachkundeprüfungen und sonstige Nachweise im Gewerberecht 1. freiverkäufliche Arzneimittel 1.1. Sachkundeprüfung im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln Nachprüfung zu IX.1.1./Teil 2 Drogen und Chemikalien Prüfung nach der Verordnung über das Bewachungsgewerbe 2.1. Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe Wiederholung der mündlichen Prüfung Erfolgt ein Rücktritt von der Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe nach der Anmeldung, wird eine Gebühr von 20% der jeweiligen Prüfungsgebühr erhoben. Bei einem Rücktritt ohne wichtigen Grund nach Prüfungsbeginn oder Nichtteilnahme an der Prüfung werden 100% der Gebühr fällig. Die Gebühr für die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe wird nach Anmeldung zur Prüfung fällig. DFD

14 3. Unterrichtung nach Gaststättengesetz Unterrichtung nach der Verordnung über das Bewachungsgewerbe 4.1. Selbständige, Vertreter, Beauftragte ( 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BewachV) Sonstige Unselbstständige ( 1 Abs. 2 Nr. 4 BewachV) 300 Bei einem Rücktritt bis 8 Werktage vor Lehrgangsbeginn entstehen keine Gebühren. Ab 7 Werktage vor Lehrgangsbeginn werden anteilige Gebühren in Höhe von 35 Euro berechnet. Bei einem Rücktritt am ersten Veranstaltungstag oder später bzw. bei Nichtteilnahme ohne Abmeldung wird die Gebühr in voller Höhe fällig. 5. Zuerkennung des Unterrichtungsnachweises nach Gaststättengesetz Prüfung zum Erwerb der Grundqualifikation der Fahrer im Güterkraft- und Personenverkehr 6.1. Beschleunigte Grundqualifikation Regelprüfung 107 Prüfung für Quereinsteiger 101 Prüfung für Umsteiger Grundqualifikation - Theorieprüfung Regelprüfung 167 Prüfung für Quereinsteiger 145 Prüfung für Umsteiger Grundqualifikation Praktische Prüfung Regelprüfung 915 Prüfung für Quereinsteiger 915 Prüfung für Umsteiger Fälligkeit und Rücktritt Die Gebühren werden nach schriftlicher Anmeldung zur Prüfung fällig. DFD

15 Erfolgt der Rücktritt von einer Prüfung nach Ziffer 6.1. oder 6.2. nach der Einladung durch die IHK, werden 20% der jeweiligen Prüfungsgebühr festgesetzt. Bei einem Rücktritt ohne wichtigen Grund nach Prüfungsbeginn werden 100% der Gebühr fällig. Erfolgt der Rücktritt von einer Prüfung nach Ziffer 6.3. werden folgende Gebühren fällig: Rücktritt vor dem Prüfungstermin bis zum 15. Werktag oder bei Vorlage eines wichtigen Grundes 45 vom 14. bis 8. Werktag Regelprüfung/Quereinsteiger 201 Umsteiger 154 vom 7. bis 5. Werktag Regelprüfung/Quereinsteiger 357 Umsteiger 263 ab 4. Werktag und weniger Regelprüfung/Quereinsteiger 670 Umsteiger 482 Als wichtiger Grund für den Prüfungsrücktritt gilt insbesondere eine durch ärztliches Attest nachgewiesene Erkrankung des Prüfungsteilnehmers. Für die Berechnung der anteiligen Gebühren ist der Zeitpunkt des Eingangs der schriftlichen Rücktrittserklärung in der IHK maßgeblich. X. Versicherungsvermittler/Versicherungsberater 1. Erlaubnis zur Gewerbeausübung 1.1. Erlaubnis zur Gewerbeausübung für Versicherungsvermittler und Versicherungsberater Erlaubnis zur Gewerbeausübung für Versicherungsberater, die im Besitz einer Erlaubnis nach Rechtsberatungsgesetz sind Befreiung von der Erlaubnispflicht für Gewerbetreibende, die Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermitteln 150 DFD

16 1.4. Statuswechsel (bei bestehender Erlaubnis) zwischen Versicherungsmakler/ Ungebundener Versicherungsvermittler/Versicherungsberater Eintragung ins Vermittlerregister Schriftliche Auskunft aus dem Vermittlerregister Anordnung einer Prüfung aus besonderem Anlass Versagung einer Erlaubnis Ergänzung im Vermittlerregister über die Tätigkeit in anderen Staaten (je Land) Rücknahme und Widerruf einer Erlaubnis Sachkunde für Versicherungsvermittler 8.1. Sachkundeprüfung Wiederholung der praktischen Prüfung Stornogebühr Bei Rücktritt von der Prüfung nach erfolgter Anmeldung bis vier Wochen vor der Prüfung wird eine Stornogebühr von 20% der fälligen Gebühr erhoben. Bei Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt oder Nichtteilnahme an der Prüfung wird eine Stornogebühr von 60% erhoben. XI. Sachkundebescheinigung nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung 1. Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung aufgrund einer erfolgreich abgelegten IHK- oder HWK-Abschlussoder Weiterbildungsprüfung Entscheidung über die Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung aufgrund mehrerer Teilprüfungen 60 DFD

17 3. Entscheidung über die Erteilung einer vorläufigen Sachkundebescheinigung nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung aufgrund einschlägiger Vorkenntnisse 50 XII. Finanzanlagenvermittler 1. Sachkundeprüfung Finanzanlagenvermittler 1.1. Vollständige Prüfung in 3 Kategorien (schriftlich und praktisch) Vollständige Prüfung in 2 Kategorien (schriftlich und praktisch) Vollständige Prüfung in 1 Kategorie (schriftlich und praktisch) Teilprüfung in 3 Kategorien (schriftlich) Teilprüfung in 2 Kategorien (schriftlich) Teilprüfung in 1 Kategorie (schriftlich) Teilprüfung (praktisch) Für die Teilnahme an einer Wiederholungsprüfung oder an einer Spezifischen Sachkundeprüfung gemäß 5 FinVermV entstehen, in Abhängigkeit von der Prüfungsform (Vollprüfung oder Teilprüfung) und der Anzahl der zu absolvierenden Kategorien, die gleichen Gebühren wie unter XII angegeben Erfolgt ein Rücktritt von der Prüfung nach der Anmeldung, wird eine Gebühr von 20% der jeweiligen Prüfungsgebühr erhoben. Bei einem Rücktritt ohne wichtigen Grund nach Prüfungsbeginn oder Nichtteilnahme an der Prüfung werden 100% der Gebühr fällig. Die Gebühr wird nach Anmeldung zur Prüfung fällig. 2. Eintragungen in das Vermittlerregister 2.1. Eintragung in das Vermittlerregister gemäß 34f Abs. 5 GewO 73 DFD

18 2.2. Eintragung von Arbeitnehmern in das Vermittlerregister (je Meldung, unabhängig von der Anzahl der gemeldeten Arbeitnehmer) gemäß 34f Abs. 6 GewO 29 XIII. Honorar-Finanzanlagenberater 1. Eintragungen in das Vermittlerregister 1.1. Eintragung in das Vermittlerregister gemäß 34h Abs. 1 Satz 4 GewO i.v.m. 34f Abs. 5 GewO Eintragung von Arbeitnehmern in das Vermittlerregister (je Meldung, unabhängig von der Anzahl der gemeldeten Arbeitnehmer) gemäß 34h Abs. 1 Satz 4 GewO i.v.m. 34f Abs. 6 GewO 29 XIV. Immobiliardarlehensvermittler und Honorar-Immobiliardarlehensberater 1. Sachkundeprüfung Geprüfte/r Fachmann/-frau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK 1.1. Vollständige Prüfung (schriftlich und praktisch) Teilprüfung (schriftlich) Teilprüfung (praktisch) Wiederholungsprüfung wie Erfolgt ein Rücktritt von der Prüfung nach der Anmeldung, wird eine Gebühr von 20% der jeweiligen Prüfungsgebühr erhoben. Bei einem Rücktritt ohne wichtigen Grund nach Prüfungsbeginn oder Nichtteilnahme an der Prüfung werden 100% der Gebühr fällig. DFD

19 Die Gebühr wird nach Anmeldung zur Prüfung fällig. 2. Eintragung in das Vermittlerregister 2.1. Eintragung in das Vermittlerregister gemäß 34i Abs. 8 Nr. 1 GewO Eintragung von Arbeitnehmern in das Vermittlerregister (je Meldung, unabhängig von der Anzahl der gemeldeten Arbeitnehmer) gemäß 34i Abs. 8 Nr. 2 GewO 30 XV. Mahn- und Beitreibungsgebühren 1. Mahngebühr 5 2. Einleitung der Beitreibung 25 zzgl. des für die Inanspruchnahme der Vollstreckungsbehörde zu zahlenden gesetzlichen Kostenbeitrages 3. Zurückweisung eines Widerspruches 53 DFD

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