Anhang VI. Teile in berichtigter Fassung* - mit. Tabelle 3.2. der

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1 Anhang VI eile in berichtigter Fassung* - mit abelle 3.2 der VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENS UND DES RAES vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Verbindlich ist ausschließlich das in den gedruckten Ausgaben des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlichte Gemeinschaftsrecht Europäische Gemeinschaften, *Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 -Amtsblatt der Europäischen Union L 16 vom 20. Januar 2011-

2 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 353/329 ANHANG VI Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung für bestimmte gefährliche Stoffe In eil 1 dieses Anhangs wird eine Einführung zur Liste der harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen gegeben, die auch die in abelle 3.1 aufgeführten Informationen je Eintrag und entsprechenden Einstufungen und Gefahrenhinweise umfasst, falls bei der Umwandlung der Einstufungen aus Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG bestimmte Überlegungen zu beachten sind. In eil 2 dieses Anhangs werden allgemeine Grundsätze für die Vorbereitung der Dossiers festgelegt, mit denen eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen auf Gemeinschaftsebene vorgeschlagen und begründet wird. In eil 3 dieses Anhangs sind gefährliche Stoffe aufgeführt, für die eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung auf Gemeinschaftsebene erstellt wurde. In der abelle 3.1 beruhen die Einstufungen und Kennzeichnungen auf den Kriterien in Anhang I dieser Verordnung. In der abelle 3.2 beruhen die Einstufungen und Kennzeichnungen auf den Kriterien in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG. 1. EIL 1: EINFÜHRUNG ZUR LISE DER HARMONISIEREN EINSUFUNGEN UND KENNZEICHNUNGEN 1.1. Informationen je Eintrag Nummerierung der Einträge und Identifizierung eines Stoffes Indexnummern Die Einträge in eil 3 sind nach der Ordnungszahl des Elements geordnet, das für die Eigenschaften des jeweiligen Stoffes am kennzeichnendsten ist. Organische Stoffe wurden aufgrund ihrer Vielfältigkeit in Klassen eingeordnet. Die Indexnummer der einzelnen Stoffe besteht aus einer Zeichensequenz nach dem Muster ABC- RS-VW-Y. ABC entspricht der Ordnungszahl des Elements bzw. der organischen Gruppe, das bzw. die am kennzeichnendsten für das Molekül ist. RS ist die laufende Nummer des Stoffes in der ABC-Reihe. VW gibt die Form an, in der der Stoff hergestellt oder in den Verkehr gebracht wird. Y ist die Kontrollziffer, die nach der zehnstelligen ISBN-Methode berechnet wird. Diese Nummer ist in der Spalte Index No angegeben EG-Nummer Die EG-Nummer, d. h. die EINECS-, ELINCS- oder NLP-Nummer, ist die offizielle Nummer des Stoffes in der Europäischen Union. Die EINECS-Nummer kann dem Europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (EINECS) ( 1 ) entnommen werden. Die ELINCS-Nummer kann der Europäischen Liste der angemeldeten chemischen Stoffe (in der aktuellen Ausgabe) entnommen werden (EUR EN, Amt für Amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, 1997, ISBN ). Die NLP-Nummer kann der Liste No-longer-polymers (in der aktuellen Ausgabe) entnommen werden (Amt für Amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, 1997, ISBN ). Bei der EG-Nummer handelt es sich um ein System siebenstelliger Nummern nach dem Muster XXX-XXX-X, das bei (EINECS), (ELINCS) und (NLP) beginnt. Diese Nummer ist in der Spalte EC No angegeben CAS-Nummer Ferner wird die CAS-Nummer (Chemical Abstracts Service) angegeben, um den Eintrag leichter identifizieren zu können. Es sei darauf hingewiesen, dass ein und dieselbe EINECS-Nummer Stoffe sowohl in ihrer wasserfreien Form als auch in ihrer Hydratform beinhaltet, während es dafür häufig unterschiedliche CAS-Nummern gibt. Die angegebene CAS-Nummer bezeichnet lediglich die wasserfreie Form und beschreibt deshalb den Eintrag nicht immer mit der gleichen Genauigkeit wie die EINECS-Nummer. Diese Nummer ist in der Spalte CAS No angegeben Internationale chemische Bezeichnung Gefährliche Stoffe werden nach Möglichkeit mit ihren IUPAC-Namen bezeichnet. In EINECS, ELINCS oder in der Liste No-longer-polymers aufgeführte Stoffe werden mit den dort verwendeten Namen bezeichnet. In einigen Fällen sind auch andere Namen, wie z. B. der rivialname oder der gebräuchliche Name, angegeben. Pflanzenschutzmittel und Biozidwirkstoffe werden nach Möglichkeit mit ihren ISO-Namen bezeichnet. ( 1 ) ABl. C 146 A vom

3 L 353/330 DE Amtsblatt der Europäischen Union Verunreinigungen, Beimengungen und unbedeutende Bestandteile werden normalerweise nicht angegeben, es sei denn, sie haben einen wesentlichen Einfluss auf die Einstufung des Stoffes. Bei einigen Stoffen wird der spezifische Reinheitsgrad prozentual angegeben. Stoffe mit einem höheren Gehalt an Wirkstoffen (z. B. organische Peroxide) als dieser Prozentanteil werden nicht in den Eintrag in eil 3 aufgenommen und können andere gefährliche Eigenschaften haben (z. B. Explosionsgefahr); sie sollten entsprechend eingestuft und gekennzeichnet werden. Stoffspezifische Konzentrationsgrenzen beziehen sich auf den Stoff bzw. die Stoffe des Eintrags. Insbesondere bei Einträgen, bei denen es sich um Mischungen von Stoffen oder um Stoffe mit prozentualer Angabe des spezifischen Reinheitsgrades handelt, beziehen sich die Konzentrationsgrenzen nicht auf den reinen, sondern auf den in eil 3 beschriebenen Stoff. Für in eil 3 aufgeführte Stoffe hat der auf dem Kennzeichnungsetikett zu verwendende Stoffname einer der Bezeichnungen zu entsprechen, die dort angegeben sind. Bei bestimmten Stoffen wurden zur leichteren Identifizierung des Stoffes zusätzliche Angaben in eckigen Klammern angefügt. Diese zusätzlichen Informationen brauchen nicht in das Kennzeichnungsetikett aufgenommen zu werden. Bestimmte Einträge enthalten einen Verweis auf Verunreinigungen; in diesen Fällen steht hinter dem Namen des Stoffes folgender Wortlaut: (enthält xx % Verunreinigungen). Der Verweis in Klammern gilt dann als Bestandteil des Namens und muss in das Kennzeichnungsetikett aufgenommen werden Einträge für Stoffgruppen Es werden eine Reihe von Gruppeneinträgen in eil 3 aufgenommen. In diesen Fällen gelten die Vorschriften für die Einstufung und Kennzeichnung für alle von der Beschreibung erfassten Stoffe. In einigen Fällen gibt es Einstufungs- und Kennzeichnungsanforderungen für bestimmte Stoffe eines Gruppeneintrags. Dann erfolgt für diesen Stoff ein eigener Eintrag in Anhang VI eil 3, und beim Gruppeneintrag wird der Vermerk mit Ausnahme der an einer anderen Stelle dieses Anhangs genannten Stoffe hinzugefügt. In einigen Fällen können bestimmte Stoffe in verschiedenen Gruppeneinträgen erwähnt sein. In diesen Fällen entspricht die Einstufung des Stoffes derjenigen beider Gruppeneinträge. Sind für dieselbe Gefahr verschiedene Einstufungen angegeben, so ist die strengere Einstufung zu verwenden. Einträge in eil 3 für Salze (unter jeder Bezeichnung) gelten sowohl für Salze in wasserfreier Form als auch in Hydratform, sofern nicht etwas anderes festgelegt ist. Bei Einträgen, die mehr als vier einzelne Stoffe umfassen, werden die EG- oder CAS-Nummern in der Regel nicht angegeben Informationen über die Einstufung und Kennzeichnung der einzelnen Einträge in abelle Einstufungscodes Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes Die Einstufung für die einzelnen Einträge basiert auf den Kriterien des Anhangs I gemäß Artikel 13 Buchstabe a und wird in Form von Abkürzungen dargestellt, die für die Gefahrenklasse und die Gefahrenkategorie oder Gefahrenkategorien/-unterklassen/-typen innerhalb dieser Gefahrenklasse stehen. Die Gefahrenklassen und die für die einzelnen Gefahrenkategorien einer Klasse verwendeten Abkürzungen sind in abelle 1.1 angegeben.

4 abelle 1.1 Gefahrenklasse Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Code Unst. Expl. Expl. 1.1 Expl. 1.2 Expl. 1.3 Expl. 1.4 Expl. 1.5 Expl. 1.6 Entzündbare Gase Flam. Gas 1 Flam. Gas 2 Entzündbare Aerosole Flam. Aerosol 1 Flam. Aerosol 2 Oxidierende Gase Ox. Gas 1 Gase unter Druck Press. Gas (*) Entzündbare Flüssigkeiten Flam. Liq. 1 Flam. Liq. 2 Flam. Liq. 3 Entzündbare Feststoffe Flam. Sol. 1 Flam. Sol. 2 Selbstzersetzliche Stoffe oder Gemische Self-react. A Self-react. B Self-react. CD Self-react. EF Self-react. G Pyrophore Flüssigkeiten Pyr. Liq. 1 Pyrophore Feststoffe Pyr. Sol. 1 Selbsterhitzungsfähige Stoffe oder Gemische Self-heat. 1 Self-heat. 2 Stoffe oder Gemische, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase abgeben Water-react. 1 Water-react. 2 Water-react. 3 Oxidierende Flüssigkeiten Ox. Liq. 1 Ox. Liq. 2 Ox. Liq. 3

5 Gefahrenklasse Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Code Oxidierende Feststoffe Ox. Sol. 1 Ox. Sol. 2 Ox. Sol. 3 Organische Peroxide Org. Perox. A Org. Perox. B Org. Perox. CD Org. Perox. EF Org. Perox. G Auf Metalle korrosiv wirkende Stoffe oder Gemische Met. Corr. 1 Akute oxizität Acute ox. 1 Acute ox. 2 Acute ox. 3 Acute ox. 4 Ätz-/Reizwirkung auf die Haut Skin Corr. 1A Skin Corr. 1B Skin Corr. 1C Skin Irrit. 2 Schwere Augenschädigung/Augenreizung; Eye Dam. 1 Eye Irrit. 2 Sensibilisierung der Atemwege/Haut Resp. Sens. 1 Skin Sens. 1 Keimzell-Mutagenität Karzinogenität Reproduktionstoxizität Muta. 1A Muta. 1B Muta. 2 Carc. 1A Carc. 1B Carc. 2 Repr. 1A Repr. 1B Repr. 2 Lact. Spezifische Zielorgan-oxizität (einmalige Exposition) SO SE 1 SO SE 2 SO SE 3 Spezifische Zielorgan-oxizität (wiederholte Exposition) SO RE 1 SO RE 2 Aspirationsgefahr Asp. ox. 1 Gewässergefährdend Aquatic Acute 1 Aquatic Chronic 1 Aquatic Chronic 2 Aquatic Chronic 3 Aquatic Chronic 4 Schädigt die Ozonschicht Ozone (*) Siehe Anmerkung U in Abschnitt

6 Gefahrenhinweis-Codes Die gemäß Artikel 13 Buchstabe b zugeordneten Gefahrenhinweise werden gemäß Anhang III angegeben. Darüber hinaus werden dem dreistelligen Code bei bestimmten Gefahrenhinweisen Buchstaben angefügt. Es werden die nachstehenden zusätzlichen Codes verwendet: H350i Kann bei Einatmen Krebs erzeugen. H360F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigen. H361f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. H361d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen. H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.

7 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 353/333 H361fd H360Fd H360Df Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen. Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen Kennzeichnungscodes In der Kennzeichnungsspalte werden die folgenden Elemente aufgeführt: i) die Gefahrenpiktogramm-Codes gemäß Anhang V und in Übereinstimmung mit den Rangfolgevorschriften in Artikel 26; ii) iii) der Signalwortcode Gef. für Gefahr oder Achtg. für Achtung in Übereinstimmung mit den Rangfolgevorschriften in Artikel 20 Absatz 3; die Gefahrenhinweis-Codes gemäß Anhang III und entsprechend der Einstufung; iv) die Codes für die ergänzenden Hinweise gemäß Anhang II eil 1, die in Übereinstimmung mit Artikel 25 Absatz 1 und den Vorschriften in Anhang II eil 1 zugeordnet werden Spezifische Konzentrationsgrenzwerte und Multiplikationsfaktoren Im Falle einer Abweichung von den allgemeinen Konzentrationsgrenzwerten des Anhangs I werden für eine bestimmte Kategorie spezifische Konzentrationsgrenzwerte in einer eigenen Spalte zusammen mit der betreffenden Einstufung unter Verwendung der Codes nach Abschnitt aufgeführt. Sind für eine bestimmte Kategorie in diesem Anhang keine spezifischen Konzentrationsgrenzwerte angegeben, gelten für die Einstufung von Stoffen, die Verunreinigungen, Beimengungen und einzelne Bestandteile enthalten, und für Gemische die allgemeinen Konzentrationsgrenzwerte von Anhang I. Das Sternchen (*) in dieser Spalte zeigt an, dass für den Eintrag spezifische Konzentrationsgrenzwerte für akute oxizität gemäß der Richtlinie 67/548/ EWG (abelle3.2) gelten; siehe auch Abschnitt Sofern nicht anders angegeben, sind die aufgeführten Konzentrationsgrenzen als Gewichtsprozent, bezogen auf das Gesamtgewicht des Gemisches, zu verstehen. Für den Fall, dass ein Multiplikationsfaktor für Stoffe harmonisiert wurde, die als akut gewässergefährdend der Kategorie 1 oder chronisch gewässergefährdend der Kategorie 1 eingestuft sind, wird dieser Multiplikationsfaktor in derselben Spalte wie die spezifischen Konzentrationsgrenzwerte angegeben. Ist kein Multiplikationsfaktor in der abelle 3.1 angegeben, wird er auf der Grundlage der für den Stoff verfügbaren Daten vom Hersteller, Importeur oder nachgeschalteten Anwender festgelegt. Wird ein Gemisch, das den Stoff enthält, vom Hersteller, Importeur oder nachgeschalteten Anwender anhand der Summierungsmethode eingestuft, findet dieser Multiplikationsfaktor Anwendung. Zur Festlegung des Multiplikationsfaktors siehe Anhang I Abschnitt Einem Eintrag zugeordnete Anmerkungen Die Anmerkung/-en, die einem Eintrag zugeordnet ist/sind, ist/sind in der Spalte Notes aufgeführt. Der Inhalt der Anmerkungen lautet wie folgt: Anmerkungen zur Identifizierung, Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen Anmerkung A: Der Name des Stoffes muss auf dem Kennzeichnungsetikett mit einer der in der Liste des eils 3 aufgeführten Bezeichnungen angegeben werden. In einigen Fällen wird in eil 3 eine allgemeine Beschreibung wie verbindungen oder salze verwendet. In diesem Fall muss der Lieferant auf dem Kennzeichnungsetikett den korrekten Namen angeben und dabei Abschnitt gebührend beachten. Anmerkung B: Manche Stoffe (Säuren, Basen usw.) werden als wässrige Lösungen in unterschiedlichen Konzentrationen in Verkehr gebracht; dies erfordert auch eine unterschiedliche Einstufung und Kennzeichnung, da von den verschiedenen Konzentrationen unterschiedliche Gefahren ausgehen können.

8 L 353/334 DE Amtsblatt der Europäischen Union In eil 3 haben Einträge mit der Anmerkung B allgemeine Bezeichnungen wie Salpetersäure... %. In diesem Fall muss der Lieferant die Konzentration in Prozent auf dem Kennzeichnungsetikett angeben. Unter % ist ohne anderslautende Angabe stets der Gewichtsprozentsatz zu verstehen. Anmerkung C: Manche organischen Stoffe können entweder in einer genau definierten isomeren Form oder als Gemisch mehrerer Isomere in Verkehr gebracht werden. In diesem Fall muss der Lieferant auf dem Kennzeichnungsetikett angeben, ob es sich um ein bestimmtes Isomer oder um ein Isomergemisch handelt. Anmerkung D: Bestimmte Stoffe, die spontan polymerisieren oder sich zersetzen können, werden normalerweise in stabilisierter Form in Verkehr gebracht. Sie werden in dieser Form in eil 3 aufgeführt. Allerdings werden solche Stoffe manchmal auch in nicht stabilisierter Form in Verkehr gebracht. In diesem Fall muss der Lieferant auf dem Kennzeichnungsetikett nach dem Namen des Stoffes die Bezeichnung nicht stabilisiert anfügen. Anmerkung E (abelle 3.2): Stoffe mit spezifischen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit (siehe Kapitel 4 des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG), die als karzinogen, keimzellmutagen und/oder reproduktionstoxisch der Kategorie 1 oder 2 eingestuft sind, werden mit der Anmerkung E versehen, wenn sie darüber hinaus als sehr toxisch (+), toxisch () oder gesundheitsschädlich () eingestuft sind. Bei diesen Stoffen ist den Gefahrensätzen R20, R21, R22, R23, R24, R25, R26, R27, R28, R39, R68 (gesundheitsschädlich), R48 und R65 sowie vor alle Kombinationen dieser Gefahrensätze das Wort auch voranzustellen. Anmerkung F: Dieser Stoff kann einen Stabilisator enthalten. Wenn dieser Stabilisator die mit der Einstufung in eil 3 angegebenen gefährlichen Eigenschaften des Stoffes verändert, so sollten die Einstufung und die Kennzeichnung des Stoffes in Übereinstimmung mit den Vorschriften für die Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Gemische vorgenommen werden. Anmerkung G: Diese Stoffe können in einer explosionsgefährlichen Form in Verkehr gebracht werden. In diesem Fall müssen die explosiven Eigenschaften durch entsprechende Prüfmethoden bestimmt werden. Die Einstufung und die Kennzeichnung müssen einen entsprechenden Hinweis auf diese Eigenschaften enthalten. Anmerkung H (abelle 3.1): Die für diesen Stoff aufgeführte Einstufung und Kennzeichnung gilt für die gefährliche/-n Eigenschaft/-en, auf die der/die Gefahrenhinweis/-e im Zusammenhang mit der/den betreffenden Gefahrenklasse/-n und kategorie/-n verweist/-en. Die Vorschriften von Artikel 4 für Hersteller, Importeure oder nachgeschaltete Anwender dieses Stoffes gelten für alle anderen Gefahrenklassen und kategorien. Für Gefahrenklassen, bei denen der Expositionsweg oder die Art der Wirkungen zu einer Differenzierung der Einstufung der Gefahrenklasse führt, muss der Hersteller, Importeur oder nachgeschaltete Anwender diejenigen Expositionswege oder Wirkungsarten berücksichtigen, die noch nicht berücksichtigt worden sind. Das endgültige Kennzeichnungsetikett hat den Anforderungen von Anhang I Kapitel 1.2 zu entsprechen. Anmerkung H (abelle 3.2): Die für diesen Stoff anzuwendende Einstufung und das entsprechende Kennzeichnungsetikett gelten für die in dem/den R-Satz/R-Sätzen im Zusammenhang mit den betreffenden Gefahrenkategorien erwähnte/-n gefährliche/-n Eigenschaft/-en. Die Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender sind verpflichtet, Nachforschungen anzustellen, um sich für die Einstufung und Kennzeichnung des Stoffes die einschlägigen und zugänglichen Daten zu allen anderen Eigenschaften zu verschaffen. Das endgültige Kennzeichnungsetikett muss den Anforderungen von eil 7 des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG entsprechen. Anmerkung J: Die Einstufung als karzinogen oder keimzellmutagen ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Stoff weniger als 0,1 Gewichtsprozent Benzol (EINECS-Nr ) enthält. Diese Anmerkung gilt nur für bestimmte komplexe Kohlen- und Ölderivate in eil 3.

9 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 353/335 Anmerkung K: Die Einstufung als karzinogen oder keimzellmutagen ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Stoff weniger als 0,1 Gewichtsprozent 1,3-Butadien (EINECS-Nr ) enthält. Wird der Stoff nicht als karzinogen oder keimzellmutagen eingestuft, so sind zumindest die Sicherheitshinweise (102) (abelle 3.1) oder die S-Sätze (2-)9-16 (abelle 3.2) anzuwenden. Diese Anmerkung gilt nur für bestimmte komplexe Ölderivate in eil 3. Anmerkung L: Die Einstufung als karzinogen ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Stoff weniger als 3 % DMSO-Extrakt, gemessen nach dem Verfahren IP 346 ( Bestimmung der polyzyklischen Aromate in nicht verwendeten Schmierölen und asphaltenfreien Erdölfraktionen Dimethylsulfoxid-Extraktion-Brechungsindex- Methode, Institute of Petroleum, London), enthält. Diese Anmerkung gilt nur für bestimmte komplexe Ölderivate in eil 3. Anmerkung M: Die Einstufung als karzinogen ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Stoff weniger als 0,005 Gewichtsprozent Benzo[a]pyren (EINECS-Nr ) enthält. Diese Anmerkung gilt nur für bestimmte komplexe Kohlenderivate in eil 3. Anmerkung N: Die Einstufung als karzinogen ist nicht zwingend, wenn der ganze Raffinationsprozess bekannt ist und nachgewiesen werden kann, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist. Diese Anmerkung gilt nur für bestimmte komplexe Ölderivate in eil 3. Anmerkung P: Die Einstufung als karzinogen oder keimzellmutagen ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Stoff weniger als 0,1 Gewichtsprozent Benzol (EINECS-Nr ) enthält. Ist der Stoff nicht als karzinogen eingestuft, so sind zumindest die Sicherheitshinweise (102-) (abelle 3.1) oder die S-Sätze (2-) (abelle 3.2) anzuwenden. Diese Anmerkung gilt nur für bestimmte komplexe Ölderivate in eil 3. Anmerkung Q: Die Einstufung als karzinogen ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Stoff eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt: Mit einem Kurzzeit-Inhalationsbiopersistenztest wurde nachgewiesen, dass die gewichtete Halbwertszeit der Fasern mit einer Länge von über 20 μm weniger als 10 age beträgt. Mit einem Kurzzeit-Intratrachealbiopersistenztest wurde nachgewiesen, dass die gewichtete Halbwertszeit der Fasern mit einer Länge von über 20 μm weniger als 40 age beträgt. Bei einem geeigneten Intraperitonealtest ergaben sich keine Belege für übermäßige Karzinogenität. Bei einem geeigneten Langzeit-Inhalationstest blieben eine relevante Pathogenität oder neoplastische Veränderungen aus. Anmerkung R: Die Einstufung als karzinogen ist nicht zwingend für Fasern, bei denen der längengewichtete mittlere geometrische Durchmesser abzüglich der zweifachen geometrischen Standardabweichung größer ist als 6 μm. Anmerkung S: Für diesen Stoff ist gegebenenfalls kein Kennzeichnungsetikett gemäß Artikel 17 erforderlich (siehe Anhang I Kapitel 1.3) (abelle 3.1).

10 L 353/336 DE Amtsblatt der Europäischen Union Für diesen Stoff ist u. U. kein Kennzeichnungsetikett gemäß Artikel 23 der Richtlinie 67/548/EWG erforderlich (siehe eil 8 des Anhangs VI jener Richtlinie) (abelle3.2). Anmerkung : Dieser Stoff kann in einer Form in Verkehr gebracht werden, die nicht die physikalischen Eigenschaften aufweist, wie im Einstufungseintrag in eil 3 angegeben. Wenn die Ergebnisse der einschlägigen Methode/-n gemäß der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 zeigen, dass die betreffende Form des in Verkehr gebrachten Stoffes diese physikalische/-n Eigenschaft/-en nicht aufweist, ist der Stoff gemäß den Ergebnissen dieser Prüfung/-en einzustufen. In das Sicherheitsdatenblatt sind die betreffenden Informationen aufzunehmen, einschließlich der Nennung der einschlägigen Prüfmethode/-n. Anmerkung U (abelle 3.1): Beim Inverkehrbringen müssen die Gase als Gase unter Druck in die Gruppe der verdichteten Gase, der verflüssigten Gase, der tiefgekühlten Gase oder der gelösten Gase eingestuft werden. Die Zuordnung zu einer Gruppe hängt vom Aggregatzustand ab, in dem das Gas verpackt wird, und muss deshalb von Fall zu Fall entschieden werden Anmerkungen zur Einstufung und Kennzeichnung von Gemischen Anmerkung 1: Die angegebenen Konzentrationen oder bei Fehlen einer entsprechenden Angabe die in der Verordnung festgelegten allgemeinen Konzentrationen (abelle 3.1) oder die in der Richtlinie 1999/45/EG festgelegten allgemeinen Konzentrationen sind als Gewichtsprozent des Metalls, bezogen auf das Gesamtgewicht des Gemisches, zu verstehen. Anmerkung 2: Die angegebenen Konzentrationen der Isocyanate sind als Gewichtsprozent des freien Monomers, bezogen auf das Gesamtgewicht des Gemisches, zu verstehen. Anmerkung 3: Die angegebenen Konzentrationen sind als Gewichtsprozent der in Wasser gelösten Chromationen, bezogen auf das Gesamtgewicht des Gemisches, zu verstehen. Anmerkung 5: Die Konzentrationsgrenzwerte für gasförmige Gemische werden in Volumenprozent angegeben. Anmerkung 7: Legierungen, die Nickel enthalten, werden als hautsensibilisierend eingestuft, wenn die Freisetzung 0,5 μg Ni/ cm 2 /Woche, gemessen mit Hilfe des Europäischen Standardreferenzprüfverfahrens EN 1811, übersteigt Informationen über die Einstufung und Kennzeichnung der einzelnen Einträge in abelle Einstufungscodes Die Einstufung für jedes Gefährlichkeitsmerkmal (wie in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 67/548/EWG festgelegt) wird in der Regel in Form von Abkürzungen dargestellt, die dem jeweiligen Gefährlichkeitsmerkmal entsprechen, unter Angabe des/der entsprechenden R-Satzes/-Sätze. In bestimmten Fällen (z. B. bei Stoffen, die als entzündbar, sensibilisierend oder umweltgefährlich eingestuft wurden) wird jedoch lediglich der R-Satz angegeben. Abkürzungen der einzelnen Gefährlichkeitsmerkmale: explosiv: E entzündend (oxidierend) wirkend: O extrem entzündbar: F+ leicht entzündbar: F

11 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 353/337 entzündbar: R10 sehr giftig: + giftig: gesundheitsschädlich: ätzend: C reizend: Xi sensibilisierend: R42 und/oder karzinogen: Carc. Cat. (1, 2 oder 3) keimzellmutagen: Muta. Cat. (1, 2 or 3) reproduktionstoxisch: Repr. Cat. (1, 2 oder 3) umweltgefährlich: N oder R52 und/oder R53; Kennzeichnungscodes i) Buchstabe, der dem Stoff gemäß Anhang II der Richtlinie 67/548/EWG (siehe Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 67/548/EWG) zugeordnet ist. Dieser dient als Abkürzung des Symbols und der Gefahrenbezeichnung (falls diese zugeordnet wurden). ii) Hinweise auf besondere Gefahren gemäß Anhang III der Richtlinie 67/548/EWG (siehe Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 67/548/EWG), die als eine Reihe von Ziffern mit vorangestelltem R zur Bezeichnung der Art der besonderen Gefahren dargestellt werden. Zwischen den Ziffern steht ein Bindestrich (-) zur getrennten Angabe der besonderen Gefahren (R) oderein Schrägstrich (/) zur kombinierten Angabe der besonderen Gefahren in einem einzigen Satz gemäß Anhang III. iii) Sicherheitsratschläge gemäß Anhang IV der Richtlinie 67/548/EWG (siehe Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 67/548/EWG), die als eine Reihe von Ziffern mit vorangestelltem S dargestellt werden und die empfohlenen Sicherheitsvorkehrungen wiedergeben. Auch hier werden die Ziffern entweder durch einen Bindestrich oder durch einen Schrägstrich getrennt. Die Bedeutung der empfohlenen Sicherheitsratschläge ist in Anhang IV der Richtlinie 67/548/EWG dargelegt. Die angegebenen Sicherheitsratschläge beziehen sich ausschließlich auf Stoffe; bei Zubereitungen werden die Sätze nach dem üblichen Verfahren ausgewählt. Bei bestimmten im Einzelhandel erhältlichen gefährlichen Stoffen und Gemischen ist die Angabe bestimmter S-Sätze vorgeschrieben. Die Angabe von S1, S2 und S45 ist bei allen sehr giftigen, giftigen und ätzenden Stoffen und Gemischen, die im Einzelhandel erhältlich sind, vorgeschrieben. Die Angabe von S2 und S46 ist bei allen anderen Stoffen und Gemischen, die im Einzelhandel erhältlich sind, vorgeschrieben, mit Ausnahme der nur als umweltgefährlich eingestuften Stoffe und Zubereitungen. Die Sicherheitssätze S1 und S2 sind in Anhang I in Klammern angegeben und können nur dann bei der Kennzeichnung weggelassen werden, wenn die Stoffe und Gemische ausschließlich für industrielle Zwecke verkauft werden Spezifische Konzentrationsgrenzwerte Konzentrationsgrenzwerte und die entsprechenden toxikologischen Einstufungen, die für eine Einstufung der den entsprechenden Stoff enthaltenden gefährlichen Gemische gemäß der Richtlinie 1999/45/EG erforderlich sind. Sofern nicht anders angegeben, sind die aufgeführten Konzentrationsgrenzwerte als Gewichtsprozent, bezogen auf das Gesamtgewicht des Gemisches, zu verstehen.

12 L 353/338 DE Amtsblatt der Europäischen Union Wenn keine Konzentrationsgrenzwerte angegeben sind, gelten bei Anwendung der konventionellen Methode zur Bewertung des Gesundheitsrisikos die Konzentrationsgrenzwerte des Anhangs II und bei Anwendung der konventionellen Methode zur Bewertung des Umweltrisikos die Konzentrationsgrenzwerte des Anhangs III der Richtlinie 1999/45/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates Nichtübereinstimmung mit abelle 3.1 bei physikalischen Gefahren Es wird empfohlen, die physikalischen Gefahren einiger Einträge in abelle 3.2 im Rahmen einer künftigen Anpassung an den technischen Fortschritt zu aktualisieren. Solange diese Einträge nicht aktualisiert sind, stimmen die physikalischen Gefahren der entsprechenden Einträge in den beiden abellen nicht miteinander überein. Diese Einträge sind in abelle 3.2 durch gekennzeichnet Einstufungen und Gefahrenhinweise in abelle 3.1, falls bei der Umwandlung von Einstufungen aus Anhang i der Richtlinie 67/548/ewg bestimmte überlegugen zu beachten sind Mindesteinstufung Für bestimmte Gefahrenklassen, darunter akute oxizität und spezifische Zielorgan-oxizität (wiederholte Exposition), entspricht die Einstufung gemäß den Kriterien der Richtlinie 67/548/EWG nicht direkt der Einstufung in eine Gefahrenklasse und kategorie gemäß dieser Verordnung. In diesen Fällen gilt die Einstufung in diesen Anhang als Mindesteinstufung. Diese Einstufung gilt, wenn keine der nachstehenden Bedingungen gegeben ist: Der Hersteller oder Importeur hat Zugang zu in Anhang I eil 1 genannten Daten oder anderen Informationen, die zur Einstufung in eine im Vergleich zur Mindesteinstufung strengere Kategorie führen. Dann gilt die strengere Einstufung in die höhere Kategorie. Die Mindesteinstufung kann auf der Grundlage der Umwandlungstabelle in Anhang VII weiter verfeinert werden, wenn dem Hersteller oder Importeur der Aggregatzustand des bei der Prüfung auf akute Inhalationstoxizität verwendeten Stoffes bekannt ist. Die sich aus Anhang VII ergebende Einstufung tritt dann an die Stelle der in diesem Anhang angegebenen Mindesteinstufung, falls sie von dieser abweicht. Die Mindesteinstufung in Bezug auf eine Kategorie ist in abelle 3.1 in der Spalte Einstufung durch * gekennzeichnet. Das Zeichen * ist auch in der Spalte Spezifische Konzentrationsgrenzwerte und M-Faktoren zu finden, wo es anzeigt, dass für den betreffenden Eintrag bestimmte Konzentrationsgrenzwert für akute oxizität gemäß der Richtlinie 67/548/EWG (abelle 3.2) gelten. Die Konzentrationsgrenzwerte können allerdings nicht in Konzentrationsgrenzwerte dieser Verordnung umgewandelt werden, was insbesondere im Fall einer Mindesteinstufung ausgeschlossen ist. Wenn das Zeichen * angegeben wird, ist der Einstufung dieses Eintrags als akut toxisch dennoch besondere Beachtung beizumessen Expositionsweg kann nicht ausgeschlossen werden Für bestimmte Gefahrenklassen, z. B. SO, sollte der Expositionsweg im Gefahrenhinweis nur dann angegeben werden, wenn schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr gemäß den Kriterien des Anhangs I bei keinem anderen Expositionsweg besteht. Gemäß der Richtlinie 67/548/EWG wurde der Expositionsweg für Einstufungen als R48 angegeben, wenn Daten vorlagen, die eine Einstufung für diesen Expositionsweg rechtfertigten. Die Einstufung gemäß der Richtlinie 67/548/EWG, bei der der Expositionsweg angegeben ist, wurde in die entsprechende Klasse und Kategorie gemäß dieser Verordnung umgewandelt, jedoch mit einem allgemeinen Gefahrenhinweis ohne Angabe des Expositionswegs, da die erforderlichen Informationen nicht verfügbar sind. Diese Gefahrenhinweise sind in abelle 3.1 durch ** gekennzeichnet Gefahrenhinweise für die Reproduktionstoxizität Die Gefahrenhinweise H360 und H361 weisen darauf hin, dass allgemein Anlass zur Besorgnis aufgrund von Wirkungen sowohl auf die Fruchtbarkeit als auch auf die Entwicklung besteht: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen / Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen. Den Kriterien zufolge kann der allgemeine Gefahrenhinweis ersetzt werden durch den Gefahrenhinweis, der nur die Eigenschaft anzeigt, aufgrund deren Anlass zu Besorgnis besteht, falls entweder die Wirkungen auf die Fruchtbarkeit oder die Wirkungen auf die Entwicklung nachweislich nicht relevant sind.

13 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 353/339 Damit keine Informationen aus den harmonisierten Einstufungen für Wirkungen auf Fruchtbarkeit oder Entwicklung gemäß der Richtlinie 67/548/EWG verlorengehen, wurden die Einstufungen nur für Wirkungen übertragen, die bereits im Rahmen dieser Richtlinie eingestuft sind. Diese Gefahrenhinweise sind in abelle 3.1 durch *** gekennzeichnet Ordnungsgemäße Einstufung nach physikalischen Gefahren konnte nicht vorgenommen werden Für einige Einträge konnte eine ordnungsgemäße Einstufung nach physikalischen Gefahren nicht vorgenommen werden, da keine ausreichenden Daten für die Anwendung der Einstufungskriterien dieser Verordnung zur Verfügung stehen. Der betreffende Eintrag kann einer anderen (auch höheren) Kategorie oder sogar einer anderen Gefahrenklasse als den angegebenen Kategorien oder Gefahrenklassen zugeordnet werden. Die ordnungsgemäße Einstufung ist durch Prüfungen zu bestätigen. Die Einträge mit physikalischen Gefahren, die durch Prüfungen bestätigt werden müssen, werden in abelle 3.1 mit **** gekennzeichnet. 2. EIL 2: DOSSIERS FÜR HARMONISIERE EINSUFUNG UND KENNZEICHNUNG In diesem eil werden allgemeine Grundsätze für die Vorbereitung der Dossiers festgelegt, mit denen eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung vorgeschlagen und begründet wird. Für Methodik und Format der Dossiers sind die einschlägigen eile der Abschnitte 1, 2 und 3 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zugrunde zu legen. Für sämtliche Dossiers sind alle einschlägigen Informationen aus Registrierungsdossiers zu berücksichtigen und es können weitere verfügbare Informationen verwendet werden. Für Gefahrenmerkmale, die der Agentur noch nicht unterbreitet wurden, ist dem Dossier eine qualifizierte Studienzusammenfassung beizulegen. Ein Dossier für die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung muss Folgendes enthalten: Vorschlag Der Vorschlag umfasst die Identität des/der betreffenden Stoffe/-s und die vorgeschlagene harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung. Begründung der vorgeschlagenen Einstufung und Kennzeichnung Die verfügbaren Informationen sind mit den Kriterien des Anhangs I eile 2 bis 5 unter besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze in eil 1 zu vergleichen und in dem Format, das in eil B des Stoffsicherheitsberichts des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegt ist, zu dokumentieren. Begründung für andere Wirkungen auf Gemeinschaftsebene Für andere Wirkungen als karzinogene, keinzellmutagene, reproduktionstoxische und die Atemwege sensibilisierende Wirkungen muss begründet werden, dass ein Handeln auf Gemeinschaftsebene erforderlich ist. Dies gilt nicht für Wirkstoffe im Sinne der Richtlinie 91/414/EWG oder der Richtlinie 98/8/EG. 3. EIL 3: HARMONISIERE EINSUFUNG UND KENNZEICHNUNG ABELLEN abelle 3.1: Die Liste der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe ist in einem eigenen Band IIIa enthalten. abelle 3.2: Die Liste der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe aus Anhang I der Richtlinie 67/ 548/EWG ist in einem eigenen Band IIIb enthalten.

14 abelle 3.2 Die Liste der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe aus Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG Index-Nr. Internationale chemische Bezeichnung EG-Nr. CAS-Nr. Einstufung Kennzeichnung Konzentrationsgrenzen Anmerkungen hydrogen F+; R12 F+ R: 12 S: (2-) aluminium lithium hydride F; R15 F R: 15 S: (2-)7/8-24/ X sodium hydride F; R15 F R: 15 S: (2-)7/8-24/ calcium hydride F; R15 F R: 15 S: (2-)7/8-24/ lithium F; R15 R14 C; R X n-hexyllithium F; R15-17 R14 C; R beryllium Carc. Cat. 2; R49 +; R26 ; R25-48/23 Xi; R36/37/ 38 F; C R: 14/15-34 S: (1/2-) F; C R: 14/ S: (1/2-) /37/ R: /37/ /23 E DE Amtsblatt der Europäischen Union L 353/923

15 beryllium compounds with the exception of aluminium beryllium silicates, and with those specified elsewhere in this Annex Carc. Cat. 2; R49 +; R26 ; R25-48/23 Xi; R36/37/ beryllium oxide Carc. Cat. 2; R49 +; R26 ; R25-48/23 Xi; R36/37/ X boron trifluoride R14 +; R26 C; R boron trichloride R14 +; R26/28 C; R boron tribromide R14 +; R26/28 C; R trialkylboranes F; R17 C; R trimethyl borate R10 ; R21 +; N R: /37/ /23-51/ R: /37/ /23 +; C R: S: (1/2-) / 37/ R: 14-26/28-34 S: (1/2-) / 37/ ; C R: 14-26/28-35 S: (1/2-) / 37/39-45 F; C R: S: (1/2-) / 37/ R: S: (2-)23-25 AE E A L 353/924 DE Amtsblatt der Europäischen Union

16 dibutyltin hydrogen borate ; R48/25 ; R21/22 Xi; R tetrabutylammonium butyltriphenylborate N,N-dimethylanilinium tetrakis(pentafluorophenyl)borate Carc. Cat. 3; R40 ; R22 Xi; R X diethyl{4-[1,5,5-tris(4-diethylaminophenyl)penta-2,4-dienylidene]cyclohexa-2,5-dienylidene}ammonium butyltriphenylborate carbon monoxide F+; R12 Repr. Cat. 1; R61 ; R23-48/ phosgene; carbonyl chloride ; R26 C; R carbon disulphide F; R11 Repr. Cat. 3; R62-63 ; R48/23 Xi; R36/38 ; N R: 21/ / 25-50/53 S: (1/2-) / Xi; N R: 43-50/53 S: (2-) R: S: (2-) /37/39 Xi; N R: 43-50/53 S: (2-) F+; R: /23 + R: S: (1/2-) /37/ F; R: 11-36/38-48/ S: (1/2-) / calcium carbide F; R15 F R: 15 S: (2-) thiram (ISO); tetramethylthiuram disulphide ; R20/22-48/22 Xi; R36/38 R: 20/22-36/ /22-50/53 S: (2-)26-36/ Repr. Cat. 3; R62-63: C 1 % ; R48/23: C 1 % ; R48/20: 0,2 % C < 1 % : C 2,5 % : 0,25 % C < 2,5 % : 0,025 % C < 0,25 % E DE Amtsblatt der Europäischen Union L 353/925

17 X hydrogen cyanide; hydrocyanic acid hydrogen cyanide...%; hydrocyanic acid...% salts of hydrogen cyanide with the exception of complex cyanides such as ferrocyanides, ferricyanides and mercuric oxycyanide antu (ISO); 1-(1-naphthyl)-2-thiourea isopropyl-3-methylpyrazol-5-yl dimethylcarbamate; isolan ,5-dimethyl-3-oxocyclohex-1-enyl dimethylcarbamate 5,5- dimethyldihydroresorcinol dimethylcarbamate; dimetan carbaryl (ISO); 1-naphthyl methylcarbamate ziram (ISO); zinc bis dimethyldithiocarbamate F+; R12 +; R ; R26/27/ 28 +; R26/27/ 28 R ; R28 Carc. Cat. 3; R40 F+; +; N R: /53 S: (1/2-)7/ / ; N R: 26/27/28-50/53 S: (1/2-)7/9-36/ ; N R: 26/27/ / 53 S: (1/2-) R: S: (1/2-)25-36/ ; R27/28 + R: 27/28 S: (1/2-)28-36/37/ ; R25 R: 25 S: (1/2-)36/ Carc. Cat. 3; R40 ; R22 N; R ; R26 ; R22-48/ 22 Xi; R37-41 R: S: (2-) / ; N R: /22-50/53 S: (1/2-) / 37/ : C 0,25 % : 0,025 % C < 0,25 % : 0,0025 % C < 0,025 % B A L 353/926 DE Amtsblatt der Europäischen Union

18 metam-sodium (ISO); sodium methyldithiocarbamate nabam (ISO); disodium ethylenebis(n, N'-dithiocarbamate) diuron (ISO); 3-(3,4-dichlorophenyl)-1,1-dimethylurea propoxur (ISO); 2-isopropyloxyphenyl N-methylcarbamate; 2-isopropoxyphenyl methylcarbamate X aldicarb (ISO); 2-methyl-2-(methylthio)propanal-O-(N-methylcarbamoyl) oxime aminocarb (ISO); 4-dimethylamino-3-tolyl methylcarbamate di-allate (ISO); S-(2,3-dichloroallyl)-N,N-diisopropylthiocarbamate barban (ISO); 4-chlorbut-2-ynyl N-(3-chlorophenyl)carbamate ; R22 R31 C; R ; R22 Xi; R Carc. Cat. 3; R40 ; R22-48/ ; R ; R26/28 ; R ; R24/ Carc. Cat. 3; R40 ; R ; R22 C; N R: / 53 S: (1/2-)26-36/37/ R: /53 S: (2-)8-24/ R: /22-50/ 53 S: (2-) ; N R: 25-50/53 S: (1/2-) ; N R: 24-26/28-50/53 S: (1/2-)22-36/ ; N R: 24/25-50/53 S: (1/2-)28-36/ R: /53 S: (2-)25-36/ R: /53 S: (2-)24-36/ DE Amtsblatt der Europäischen Union L 353/927

19 linuron (ISO); 3-(3,4-dichlorophenyl)-1-methoxy-1-methylurea decarbofuran (ISO); 2,3-dihydro-2-methylbenzofuran-7-yl methylcarbamate mercaptodimethur (ISO); methiocarb (ISO); 3,5-dimethyl-4-methylthiophenyl N-methylcarbamate proxan-sodium (ISO); sodium O-isopropyldithiocarbonate allethrin; (RS)-3-allyl-2-methyl-4-oxocyclopent-2-enyl (1RS,3RS;1RS,3SR)-2,2-dimethyl-3-(2-methylprop-1-enyl) cyclopropanecarboxylate; bioallethrin; (RS)-3-allyl-2-methyl-4-oxocyclopent-2-enyl (1R,3R)-2,2- dimethyl-3-(2-methylprop-1-enyl)cyclopropanecarboxylate; [1] S-bioallethrin; (S)-3-allyl-2-methyl-4-oxocyclopent-2-enyl (1R,3R)-2,2-dimethyl-3-(2-methylprop-1-enyl)cyclopropanecarboxylate; [2] esbiothrin; (RS)-3-allyl-2-methyl-4-oxocyclopent-2-enyl (1R,3R)-2,2- dimethyl-3-(2-methylprop-1-enyl)cyclopropanecarboxylate [3] carbofuran (ISO); 2,3-dihydro-2,2-dimethylbenzofuran-7-yl N-methylcarbamate Repr. Cat. 2; R61 Repr. Cat. 3; R62 Carc. Cat. 3; R40 ; R22-48/ 22 ; N R: / / ; R23/24/25 R: 23/24/25 S: (1/2-)13-36/ ; R ; R22 Xi; R [1] [2] - [3] [1] [2] [3] ; R20/ ; R26/28 ; N R: 25-50/53 S: (1/2-) R: /53 S: (2-)13-61 R: 20/22-50/53 S: (2-) ; N R: 26/28-50/53 S: (1/2-)36/ E C L 353/928 DE Amtsblatt der Europäischen Union

20 X dinobuton (ISO); 2-(1-methylpropyl)-4,6-dinitrophenyl isopropyl carbonate dioxacarb (ISO); 2-(1,3-dioxolan-2-yl)phenyl N-methylcarbamate EPC (ISO); S-ethyl dipropylthiocarbamate formetanate (ISO); 3-[(EZ)-dimethylaminomethyleneamino]phenyl methylcarbamate monolinuron (ISO); 3-(4-chlorophenyl)-1-methoxy-1-methylurea metoxuron (ISO); 3-(3-chloro-4-methoxyphenyl)-1,1-dimethylurea pebulate (ISO); N-butyl-N-ethyl-S-propylthiocarbamate pirimicarb (ISO); 5,6-dimethyl-2-dimethylamino-pyrimidin-4-yl N,N-dimethylcarbamate benzthiazuron (ISO); 1-benzothiazol-2-yl-3-methylurea promecarb (ISO); 3-isopropyl-5-methylphenyl N-methylcarbamate ; R ; R25 ; N R: 25-50/53 S: (1/2-) ; N R: 25-51/53 S: (1/2-) ; R22 R: 22 S: (2-) ; R26/ ; R22-48/ N R: 50/53 S: ; R ; R25 +; N R: 26/ /53 S: (1/2-) / R: 22-48/22-50/53 S: (2-) R: 22-51/53 S: (2-)23-61 ; N R: 25-50/53 S: (1/2-) ; R22 R: 22 S: (2-)24/ ; R25 ; N R: 25-50/53 S: (1/2-) DE Amtsblatt der Europäischen Union L 353/929

21 sulfallate (ISO); 2-chloroallyl N,N-dimethyldithiocarbamate X tri-allate (ISO); S-2,3,3-trichloroallyl diisopropylthiocarbamate methylpyrazol-5-yl-dimethylcarbamate; monometilan Carc. Cat. 2; ; R ; R22-48/ 22 ; N / R: /22-50/ 53 S: (2-) ; R23/24/25 R: 23/24/25 S: (1/2-) dimethylcarbamoyl chloride Carc. Cat. 2; ; R23 ; R22 Xi; R36/37/ monuron (ISO); 3-(4-chlorophenyl)-1,1-dimethylurea (4-chlorophenyl)-1,1-dimethyluronium trichloroacetate; monuron-ca isoproturon (ISO); 3-(4-isopropylphenyl)-1,1-dimethylurea methomyl (ISO); 1-(methylthio)ethylideneamino N-methylcarbamate bendiocarb (ISO); 2,2-dimethyl-1,3-benzodioxol-4-yl N-methylcarbamate Carc. Cat. 3; R40 ; R Xi; R36/38 Carc. Cat. 3; R Carc. Cat. 3; R ;R ; R23/25 ; R /37/ 38 R: /53 S: (2-)36/ R: 36/ /53 S: (2-)36/ R: 40-50/53 S: (2-)36/ ; N R: 28-50/53 S: (1/2-)22-36/ ; N R: 21-23/25-50/53 S: (1/2-)22-36/ Carc. Cat. 2; : C 0,001 % : C 2,5 % : 0,25 % C < 2,5 % : 0,025 % C < 0,25 % E E L 353/930 DE Amtsblatt der Europäischen Union

22 bufencarb (ISO); reaction mass of 3-(1-methylbutyl)phenyl N-methylcarbamate and 3-(1-ethylpropyl)phenyl N-methylcarbamate ethiofencarb (ISO); 2-(ethylthiomethyl)phenyl N-methylcarbamate dixanthogen; O,O-diethyl dithiobis(thioformate) X 1,1-dimethyl-3-phenyluronium trichloroacetate; fenuron-ca ferbam (ISO); iron tris(dimethyldithiocarbamate) formetanate hydrochloride; 3-(N,N-dimethylaminomethyleneamino)phenyl N-methylcarbamate isoprocarb (ISO); 2-isopropylphenyl N-methylcarbamate mexacarbate (ISO); 3,5-dimethyl-4-dimethylaminophenyl N-methylcarbamate xylylcarb (ISO); 3,4-dimethylphenyl N-methylcarbamate; 3,4-xylyl methylcarbamate; MPMC metolcarb (ISO); m-tolyl methylcarbamate; MMC ; R24/ ; R22 ; N R: 24/25-50/53 S: (1/2-)28-36/ R: 22-50/53 S: (2-) ; R22 R: 22 S: (2-) Xi; R Xi; R36/37/ ; R26/ ; R ; R28 ; R ; R ; R22 Xi; N R: 38-50/53 S: (2-)60-61 Xi; N R: 36/37/38-50/53 S: (2-) ; N R: 26/ /53 S: (1/2-) / R: 22-50/53 S: (2-) ; N R: /53 S: (1/2-)36/ R: 22-50/53 S: (2-)60-61 R: 22-51/53 S: (2-) DE Amtsblatt der Europäischen Union L 353/931

23 nitrapyrin (ISO); 2-chloro-6-trichloromethylpyridine noruron (ISO); 1,1-dimethyl-3-(perhydro-4,7-methanoinden-5-yl)urea oxamyl (ISO); N',N'-dimethylcarbamoyl(methylthio)methylenamine N- methylcarbamate; oxycarboxin (ISO); 2,3-dihydro-6-methyl-5-(N-phenylcarbamoyl)-1,4-oxothiine 4,4-dioxide X S-ethyl N-(dimethylaminopropyl)thiocarbamatehydrochloride; prothiocarb hydrochloride methyl 3,4-dichlorophenylcarbanilate; SWEP thiobencarb (ISO); S-4-chlorobenzyl diethylthiocarbamate; thiofanox (ISO); 3,3-dimethyl-1-(methylthio)butanone-O-(N-methylcarbamoyl)oxime; chloro-6-cyano-bicyclo(2,2,1)heptan-2-one-O-(N-methylcarbamoyl)oxime; triamid vernolate (ISO); S-propyl dipropylthiocarbamate; ; R22 R: 22-51/53 S: (2-) ; R22 R: 22 S: (2-) ; R26/28 ; R ; R ; R22 +; N R: 21-26/28-51/53 S: (1/2-)36/ R: 22-52/53 S: (2-)61 R: 22-51/53 S: (2-) ; R22 R: 22 S: (2-) ; R ; R27/ ; R28 ; R ; R22 R: 22-50/53 S: (2-) ; N R: 27/28-50/53 S: (1/2-)27-36/ ; N R: /53 S: (1/2-)28-36/ R: 22-51/53 S: (2-)61 L 353/932 DE Amtsblatt der Europäischen Union

24 XMC; 3,5-xylyl methylcarbamate ; R22 R: 22 S: (2-) diazomethane Carc. Cat. 2; thiophanate-methyl (ISO); 1,2-di-(3-methoxycarbonyl-2-thioureido)benzene furmecyclox (ISO); N-cyclohexyl-N-methoxy-2,5-dimethyl-3-furamide; Muta. Cat. 3; R68 ; R Carc. Cat. 3; R40 R: /53-68 S: (2-)36/ R: 40-50/53 S: (2-)36/ cyclooct-4-en-1-yl methyl carbonate Xi R: 43 S: (2-) X prosulfocarb(iso); S-benzyl N,N-dipropylthiocarbamate; ; R22 R: /53 S: (2-) (dimethylamino)propylurea Xi; R41 Xi R: 41 S: (2-) (3-(prop-1-en-2-yl)phenyl)prop-2-yl isocyanate ; R26 C; R34 ; R48/20 R42/ mancozeb (ISO) Xi; R maneb (ISO) Xi; R37 +; N R: /43-48/ 20-50/53 S: (1/2-) / 37/ Xi R: S: (2-)8-24/25-46 Xi R: S: (2-)8-24/ DE Amtsblatt der Europäischen Union L 353/933

25 zineb (ISO); zinc ethylenebis(dithiocarbamate) (polymeric) disulfiram; tetraethylthiuramdisulfide Xi; R ; R22-48/ tetramethylthiuram monosulphide ; R zinc bis(dibutyldithiocarbamate) Xi; R36/37/ zinc bis(diethyldithiocarbamate) ; R22 Xi; R36/37/ X butocarboxim (ISO); 3-(methylthio)-2-butanone O-[(methylamino)carbonyl]oxime carbosulfan (ISO); 2,3-dihydro-2,2-dimethyl-7-benzofuryl [(dibutylamino)thio] methylcarbamate; fenobucarb (ISO); 2-butylphenyl methylcarbamate; ethyl [2-(4-phenoxyphenoxy)ethyl]carbamate; fenoxycarb R10 ; R23/24/25 Xi; R ; R23/ ; R22 Xi R: S: (2-)8-24/25-46 R: /22-50/ 53 S: (2-) R: /53 S: (2-) Xi; N R: 36/37/ / 53 S: (2-) R: 22-36/37/ /53 S: (2-) ; N R: 10-23/24/ /53 S: (1/2-)36/ ; N R: 23/ /53 S: (1/2-) R: 22-50/53 S: (2-) N R: 50/53 S: L 353/934 DE Amtsblatt der Europäischen Union

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