Informationen zur Durchführung des Winterdienstes im Saarland

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1 1 Informationen zur Durchführung des Winterdienstes im Saarland 1.1 Rechtliche Grundlagen Straßenrechtliche Vorschriften Die gesetzlichen Grundlagen zur Durchführung des Winterdienstes sind in den folgenden Gesetzen verankert: 3 Abs. 3 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) Die Träger der Straßenbaulast sollen nach besten Kräften über die ihnen nach Abs. 1 obliegenden Aufgaben (= alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Bundesfernstraßen zusammenhängenden Aufgaben), die Bundesfernstraßen bei Schnee- und Eisglätte räumen und streuen. Landesrechtliche Vorschriften über die Pflichten Dritter zum Schneeräumen und Streuen sowie zur polizeimäßigen Reinigung bleiben unberührt. Aufschluss über die Zuständigkeiten gibt damit in erster Linie das Landesrecht, somit das Saarländische Straßengesetz (StrG). 53 trifft in Abs. 1 und 2 eindeutige Aussagen für den innerörtlichen Bereich. (1) Alle innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen Straßen, einschließlich der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen und Landstraßen I. und II. Ordnung, sind ordnungsgemäß zu reinigen. Die Reinigungspflicht obliegt den Gemeinden. Sie umfasst insbesondere das Säubern der Fahrbahnen und Gehwege, die Schneeräumung auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie bei Glatteis und Schneeglätte das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen. (2) Der Landesbetrieb für Straßenbau unterstützt die Gemeinden ohne Anspruch auf Kostenersatz bei der Schneeräumung auf den Fahrbahnen der Bundesstraßen und Landstraßen I. und II. Ordnung sowie bei dem Bestreuen der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen dieser Straßen.

2 2 Für den außerörtlichen Bereich gibt es keine primäre gesetzliche Grundlage für das Schneeräumen und Streuen. Ausgangspunkt für die verkehrsmäßige Reinigung, zu der auch das Schneeräumen und Streuen gehört, ist vielmehr die Straßenverkehrssicherungspflicht. Die Pflicht zur verkehrsmäßigen Reinigung tritt nicht ein, soweit die Pflicht zur polizeimäßigen Reinigung der Gemeinden besteht. Die umfassende Pflicht absorbiert die begrenzte. Da die Gemeinden außerorts keine Reinigungspflicht haben, ist insoweit die Straßenbauverwaltung zuständig Verkehrssicherungspflicht Die Verkehrssicherungspflicht besagt, dass derjenige der eine Gefahrenlage schafft oder andauern lässt auch zumutbare Vorkehrungen zur Abwehr der daraus resultierenden Gefahren, d.h. auch gegen Schnee und Glätte, zu treffen hat. Die Rechtsprechung hat die Mindestanforderungen bestimmt, die aufgrund der Verkehrssicherungspflicht nach 823 Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) bzw. 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 Grundgesetz (GG) an den Winterdienst zu stellen sind. Danach sind Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslagen (nur) an besonders gefährlichen Stellen zu streuen, also nur dort, wo Anlage und Zustand der Straße die Bildung von Glatteis derart begünstigen oder seine Wirkung in einer Weise erhöhen, dass diese besonderen Verhältnisse von dem Kraftfahrer trotz der beim Fahren auf winterlichen Straßen von ihm zu fordernden erhöhten Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig zu erkennen sind. Diese Streupflicht für die besonders gefährlichen Stellen gilt nur tagsüber. Sie orientiert sich zeitlich an den Bedürfnissen des Berufsverkehrs (ca Uhr bis Uhr). Grundsätzlich sind Straßen für den normalen Tagesverkehr gegen Glätte zu sichern. Dabei wird stets eine gewisse Wartezeit für den Einsatz des Streudienstes zugestanden, so dass das Streuen erst eine angemessene Zeit nach Eintritt der Glätte zu beginnen braucht. Morgens müssen die Streuarbeiten aber so rechtzeitig einsetzen, dass der vor dem allgemeinen Tagesverkehr liegende Hauptberufsverkehr geschützt wird. Tritt die Glätte erst im Laufe des Tages auf, wird wiederum eine gewisse Zeit zur Durchführung der erforderlichen Winterdienstmaßnahmen zugebilligt. Darüber hinaus ist das Streuen in angemessener Zeit zu wiederholen, wenn das Streugut seine Wirkung verloren hat. In welchen Zeitabständen das Wiederholen des Abstreuens geboten ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Gefährlichkeit und der Verkehrbedeutung der zu sichernden Stellen. Zwecklose Maßnahmen brauchen allerdings nicht ergriffen zu werden. So kann beispielsweise bei nachhaltigem Dauerschneefall oder fortdauerndem eisbildenden Regen das Streuen bzw. das erneute Streuen unterbleiben, wenn es bei Ein-

3 3 satz aller vernünftigerweise in Betracht kommenden Mittel wirkungslos wäre. Das bedeutet aber nicht, dass bei außergewöhnlichen Glätteverhältnissen regelmäßig keine Streupflicht bestünde. Vielmehr erfordern gerade solche Verhältnisse besonders intensive Streuvorgänge. Der für Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage beschriebene Inhalt der Verkehrssicherungspflicht ist auch deshalb von besonderer Bedeutung, weil Pflichtverletzungen nicht nur haftungsrechtliche, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen haben können. Die Verkehrssicherungspflicht für Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen geht weiter als die Verkehrssicherungspflicht für Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslagen. Nach der Rechtsprechung besteht für den Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslagen eine Streupflicht an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen. Die Erfüllung dieser Pflicht obliegt den Gemeinden. 1.2 Anforderungsniveau Die Aufgabe des Winterdienstes ist es, je nach Bedeutung der Straße eine ausreichende Verkehrssicherheit und angemessene Leistungsfähigkeit zu gewährleisten. Gemäß Anforderungsniveau-Winterdienst wird der Zeitraum der Verkehrsbereitschaft und die Qualität bzw. die Befahrbarkeit der Straße in Abhängigkeit von der jeweiligen Verkehrsfunktion der Straße und von bestimmten Witterungsverhältnissen beschrieben. In der Regel ist die Befahrbarkeit bei Autobahnen über 24 Stunden täglich und bei Bundes- und Landstraßen zwischen und Uhr täglich zu gewährleisten. Die Befahrbarkeit schließt ein, dass mit Behinderungen durch Schneereste oder je nach Einsatzdauer des Winterdienstes stellenweise auch mit geschlossenen Schneedecken gerechnet werden muss, die notfalls mit Schneeketten befahren werden können. Desgleichen kann stellenweise Reif- oder Eisglätte nicht ausgeschlossen werden. Umlaufzeiten der Fahrzeuge Sie richten sich nach den Vorgaben des Anforderungsniveaus und dem Merkblatt des Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS Maßnahmenkatalog: Empfehlungen für die Durchführung des Winterdienstes in Straßen und Autobahnmeistereien). Danach soll auf Autobahnen bei Räumeinsätzen sichergestellt werden, dass die Umlaufzeiten für die Bedienung aller Fahrstreifen der Hauptfahrbahnen, sowie der Rampen und Parallelfahrbahnen von Autobahnknoten und Anschlussstellen sowie der Aus- und Zufahrten von Rastplätzen maximal drei Stunden betragen.

4 4 Hierbei ist die Routenplanung so zu gestalten, dass die durchgehenden Fahrbahnen innerhalb von zwei Stunden nach dem Einsatzbeginn geräumt sind. Für reine Streueinsätze gelten entsprechend kürzere Zeiten. Hierbei soll die Umlaufzeit zwei Stunden nicht überschreiten. Auf allen übrigen Straßen, also auf Bundes- und Landstraßen ist bei Räumeinsätzen anzustreben, das Netz innerhalb von drei Stunden zu bedienen, bei Streueinsätzen in entsprechend kürzeren Zeiten Anzahl der beim LfS einsetzbaren LKW im Winterdienst SAM Sulzbach SAM Theeltal SAM Dillingen SAM Merzig SAM Limbach 6 eig. LKW und 4 Firmenfahrzeuge 7 eig. LKW und 5 Firmenfahrzeuge 6 eig. LKW und 6 Firmenfahrzeuge 6 eig. LKW und 6 Firmenfahrzeuge 6 eig. LKW und 3 Firmenfahrzeuge SM St. Wendel 2 eig. LKW und 6 Firmenfahrzeuge SAM Rohrbach 6 eig. LKW und 5 Firmenfahrzeuge SM Lebach 2 eig. LKW und 3 Firmenfahrzeuge (SAM Straßen und Autobahnmeisterei, SM - Straßenmeisterei) Summe: 41 eigenen LKW und 38 Firmenfahrzeuge Beim Einsatz all dieser Fahrzeuge lassen sich die Vorgaben des BMVBS bei Räumfahrten zwar nicht ganz erreichen, kommen diesen aber recht nahe. Firmenfahrzeuge Der Bedarf an Firmenfahrzeugen wird beschränkt mit Teilnahmewettbewerb ausgeschrieben. Die Vertragsdauer beträgt vier Jahre. Die Fahrzeuge werden vom LfS ausgerüstet. (Anbau einer Anbauplatte zur Aufnahme des Schneepfluges, GPS, Zusatzbeleuchtung am Fahrerhaus und Schneepflug, Verkabelungen, Einbau des Steuerpultes, Aufnahme des Aufsatzstreuers, evtl. Rundumleuchte). Kosten ca ,- je nach Fahrzeugtyp. D.h. der LfS beschafft die Streuer und Schneepflüge und baut diese an die Firmenfahrzeuge.

5 5 Kosten LKW-Streuaufsatz 5 m 3 : ca ,- brutto Kosten Schneepflug LKW: ca ,- brutto Streufahrzeuge Sind ausgerüstet mit Schneepflug und Aufsatzstreuer für Feuchtsalzstreuung Schneepflugbreite 3,6 m ergibt eine Räumbreite von ca. 3,20 m Aufsatzstreuer mit 5 m 3 Salzinhalt (6,0 t Salz und l Sole), ergibt eine Streulänge von ca km je nach Streumittelmenge pro m 2 und Streubreite) Soletanks ca. 2 2,3 m 3 Volumen für MgCl 2 Einsatzgewicht der LKW ca to Feuchtsalz 30 (FS 30) 70 % Trockensalz mit NaCl Gehalt mind. 96 % tauwirksamen Bestandteilen und 30 % MgCl 2 Sole (bei 21% MgCl 2 Gehalt flüssig bis 34 C) Wesentliche Vorteile der Feuchtsalzstreuung sind: Verringerung der Wehverluste Direkt einsetzende Bildung der Auftaulösung durch die Anfeuchtung Steigerung der Tauwirkung durch die Zugabe von Magnesiumchlorid Gleichmäßiges und genaueres Streubild Reduzierung der Ausbringmenge Verbesserung der Haftfähigkeit des Salzes auf der Fahrbahn Wesentliche Reduzierung des Streusalzverbrauches gegenüber Trockensalzstreuung

6 6 Streusalzverbräuche in den zurückliegenden Jahren: WD- PERIODE VERBRAUCH SALZ (t) VERBRAUCH SOLE (t) Streumittelstützpunkte 1996/ / / / / / / / / / / / / / / / Streumittelstützpunkte mit vor Wintereinbruch insgesamt t Streusalz. Ein Sonderlager in Perl mit t Salz (davon t für Kommunen). Glatteismeldeanlagen (GMA) Im Saarland befinden sich auf Autobahnen, Bundes- und Landstraßen insgesamt 39 GMA, die ständig Temperaturwerte der Fahrbahn und der Luft, den Windstärken, als

7 7 auch Informationen über Fahrbahnnässen oder Schneebelag an den deutschen Wetterdienst in Offenbach melden. Dieser stellt den Ländern im Gegenzug täglich Wettermeldungen und Prognosen zur Verfügung, die auch allen Meistereien zur Verfügung gestellt werden. SWIS Straßenwetterinformationsdienst Mit diesen Informationen planen die Meistereien ihre täglichen Einsätze wie Anzahl der Einsatzfahrzeuge und Einsatzzeiten Einsatzpersonal Die Meistereien stellen vor Beginn der Winterdienstsaison Personaleinsatzpläne auf und setzen dann täglich bzw. vor dem Wochenende die erforderliche Anzahl an Mitarbeitern für die Fahrzeuge und einen Einsatzleiter in Rufbereitschaft. Die Fahrer der Firmenfahrzeuge werden ebenfalls täglich per FAX oder elektronisch in Rufbereitschaft versetzt. Ihr Ansprechpartner Klaus Kosok Büro des Direktors, Öffentlichkeitsarbeit Landesbetrieb für Straßenbau - Saarland Lindenallee 2a Neunkirchen Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0) Mail: k.kosok@lfs.saarland.de Web:

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