SchiedsamtsZeitung 73. Jahrgang 2002, Heft 11 Online-Archiv Seite Organ des BDS

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1 Schneeräum- und Streupflicht von Franz Rustige, Eitorf/Sieg Alle Jahre wieder entstehen im Winter mit Eis und Schnee auf Grundstücken, Gehwegen und Straßen Probleme, die aber keine sind, wenn man die Rechtslage kennt. Deshalb sollen diese Ausführungen dazu beitragen, die Schiedsperson umfassend zu informieren, damit sie bei Inanspruchnahme wegen vermögensrechtlicher Ansprüche aus der Versäumung der Winterstreupflichten, von Schneeräum- und Streupflicht den streitenden Parteien einen sachgerechten Vergleich vorschlagen kann. Verkehrssicherungspflicht Bei der Verkehrssicherungspflicht handelt es sich um eine generelle Rechtspflicht. Wer nämlich ein Grundstück oder ein Gebäude Personen gegenüber zugänglich macht, ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass diese keine Schäden durch vorhersehbare Gefahren erleiden, die körperlicher oder auch vermögensrechtlicher Art sein können. Diese generelle Verkehrssicherungspflicht betrifft nicht nur die Streu- und Schneeräumungspflicht bei Eisglätte und Schnee im Winter, sondern auch die Beseitigung von sonstigen Gefahren, die zu Personen- oder Sachschäden führen können. Was nun im Einzelnen erforderlich ist, um die Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen, hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere von der jeweiligen Örtlichkeit, wie dies allgemein im Recht üblich ist. Allerdings können nach der Rechtsprechung keine Vorkehrungen gegen jede denkbare, nur entfernt liegende Möglichkeit einer Gefährdung verlangt werden. Neben der generellen Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Vermieter aus einem Mietverhältnis gegenüber der Mietpartei eine besondere Pflicht, Gefahren, die durch mangelhaften Zustand der Mietsache entstehen können, umgehend abzuwenden. Diese gleiche Pflicht gilt auch gegenüber den Personen, die ein Grundstück berechtigterweise betreten, sei es nun ein Besucher oder eine Person in Ausübung ihres Berufes (Postbote, Handwerker, Gerichtsvollzieher etc.). Grundstückseigentümer ist zuständig Für den Gehweg vor einem Grundstück ist zunächst die Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast im Ortsinnenbereich reinigungs- und streupflichtig. Die landesrechtlichen Straßenreinigungsgesetze sehen aber in Verbindung mit ent- Nachdruck und Vervielfältigung Seite 1/6

2 sprechenden örtlichen Straßenreinigungssatzungen vor, dass diese Reinigungs- und Streupflicht auf die Grundstückseigentümer von der Gemeinde übertragen wird. Voraussetzung hierfür ist aber, dass das Grundstück auch tatsächlich an den Gemeindegehweg angrenzt. Bei nachbarschaftlich gemeinsam benutzten Grundstücksflächen, Wegen und Zufahrten sollten konkrete Abreden über die notwendigen Winterpflichten getroffen werden, damit unnötige Streitigkeiten zwischen den Nachbarn bis hin zu Gerichtsprozessen vermieden werden. Die Übertragung der Streupflicht auf den Nachbarn setzt wegen der weit reichenden Konsequenzen eine schriftliche Abmachung voraus, da mündlich getroffene Vereinbarungen zu ungenau sind und die Beweispflicht bisweilen nicht sichergestellt werden kann. In dieser schriftlichen Abmachung sollte also genau aufgenommen werden, welche Flächen wann und mit welchen Mitteln gestreut werden sollen. Des Weiteren sollte in der schriftlichen Abmachung festgehalten werden, wer diese Arbeiten auszuführen hat und in welcher zeitlichen Begrenzung. Übertragung der Schneeräum- und Streupflicht auf die Mietparteien Wenn der Grundstückseigentümer und gleichzeitig Straßenanlieger seine Schneeräum- und Streupflicht für seinen Grundstücksbereich und die vor dem Grundstück liegende Gehwegfläche auf die Mietparteien überträgt, genügt keinesfalls der Hinweis auf die Hausordnung, in der die Mietparteien auf die Schneeräum- und Streupflicht hingewiesen werden. Vielmehr bedarf es einer schriftlichen Festlegung, die allen Mietparteien zugänglich sein muss vielleicht durch Aushang in dem Mietwohngrundstück, welcher Mietpartei in welchem Zeitraum die Schneeräum- und Streupflicht obliegt. Selbstverständlich können die Mietparteien im Bedarfsfalle auch zeitlich tauschen, jedoch sollte dies zur Vermeidung von eventuellen rechtlichen Ansprüchen dritter Personen am besten schriftlich festgehalten werden. Wird die Streupflicht und Schneeräumung auf die Mietparteien oder bei einem Gewerbebetrieb auf den Pächter wirksam übertragen, so ist nach Urteilen des BGH vom und des OLG Köln vom der Eigentümer dennoch gehalten, die Erfüllung der Verpflichtung selbst oder durch eine Vertrauensperson zu kontrollieren. Die Rechtsprechung legt an die Verpflichtung zur Überwachung einen sehr strengen Maßstab an. Danach muss ein Vermieter in regelmäßigen Abständen kontrollieren, ob die Mietparteien ihrer Verpflichtung auch wirklich nachgekommen sind. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 2/6

3 Nachbarschaftshilfe Von der eben aufgeführten strengen Regelung sind die Fälle von Nachbarschaftshilfe zu unterscheiden. Die Rechtsprechung kommt in diesen Fällen zu einer sog. Haftungsreduktion oder sogar zu einem stillschweigenden Haftungsverzicht. Springt nämlich ein Nachbar aus Gefälligkeit für einen anderen Nachbarn beim Schneeräumen und beim Abstreuen bei Vereisung ein, so sind entsprechend der Rechtsprechung die Unentgeltlichkeit der Leistung und der Gefälligkeitscharakter ein Indiz für eine Haftungsbegrenzung. Wer von einem Bekannten, Freund oder Nachbarn Hilfe erhalte, dürfe nicht erwarten, dass diese Person auch noch das Risiko einer unbeschränkten Haftung auf sich nehme, neben den nicht unerheblichen Gefahren, die mit der Nachbarschaftshilfe verbunden seien. Entstehen und Umfang der Schneeräum- und Streupflicht Die Schneeräum- und Streupflicht besteht erst bei einsetzendem Schneefall bzw. bei einer konkreten Glatteisgefahr. Vorsorgemaßnahmen gegen Schneeglätte oder drohende Vereisung brauchen nach einem Beschluss des BGH vom nicht getroffen werden. Nur dann besteht die Pflicht zur Vorsorge, wenn unter den gegebenen Umständen aus der bisherigen Erfahrung heraus an gefährlichen Stellen mit einer konkreten Glatteisbildung zu rechnen ist. Nach einem Urteil des OLG Koblenz vom ist der Umfang und das Maß der Schneeräum- und Streupflicht darauf beschränkt, was unter Beachtung des Zumutbaren die Umstände des Einzelfalles gebieten. Das besagt, dass sowohl die örtlichen Verhältnisse als auch die Art und Bedeutung der Verkehrswege sowie die Stärke des Verkehrs ein Indiz dafür sind, welchen Umfang die Schneeräum- und Streupflicht haben muss. Hinsichtlich des Umfanges der Schneeräum- und Streupflicht ist es nach einem Urteil des OLG Bamberg vom nicht erforderlich, dass stets die gesamte Breite des Bürgersteiges zwischen Hauswand und Bordstein vom Schnee geräumt bzw. gestreut werden muss. Ausreichend sei es vielmehr, wenn ein Streifen schnee- und eisfrei gehalten wird, der es zwei Fußgängern gestattet, vorsichtig aneinander vorbeizukommen. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 3/6

4 Nach einem Urteil des OLG Frankfurt vom muss allerdings in der Innenstadt einer Großstadt ein häufig benutzter rund 5 Meter breiter Bürgersteig in voller Breite verkehrssicher freigehalten werden. Zeitliche Begrenzung der Schneeräum- und Streupflicht Nach einem Urteil des LG Köln vom Jahre 1995 werde die Zeit für die Schnee-räumund Streupflicht von ca Uhr morgens bis Uhr abends angesehen. In einem Urteil des OLG Düsseldorf vom ist festgehalten, dass in der Regel mit dem Abstreuen so rechtzeitig zu beginnen ist, dass der vor dem allgemeinen Tagesverkehr liegende Hauptberufsverkehr geschützt wird. Die Schneebeseitigungspflicht setzt unmittelbar nach Beendigung des Schneefalls ein. In der Nachtzeit braucht von dem zur Schneeräumung Verpflichteten weder geräumt noch gestreut werden. In diesem Zeitraum wird von den Benutzern des Gehweges eine erhöhte Aufmerksamkeit verlangt. Nach einem Beschluss des BGH vom ist bei Dauerschneefall während des Tages die Beseitigungs- und Streupflicht zu wiederholen. Dies gelte insbesondere dann, wenn das Streugut seine Wirkung verloren hat. Das kann also schon in Abständen von wenigen Stunden erforderlich werden. Die Streupflicht entfällt nach der allgemeinen Rechtsauffassung dann, wenn das Streuen auf die Beseitigung der Glätte keinen Einfluss mehr hat und somit zwecklos ist. Auch nicht jede Schneeflocke muss sofort weggeräumt werden. Trotzdem muss der zum Winterdienst Verantwortliche erforderlichenfalls den ganzen Tag abrufbereit sein. Bezüglich der zeitlichen Begrenzung hat das OLG in einem Urteil entschieden, dass ein Fußgänger, der um 6.05 Uhr vor einem Hause auf glatter Stelle gestürzt ist, weder Schadenersatz noch Schmerzensgeld verlangen kann. Der Fußgänger habe nicht erwarten können, dass der zum Streuen Verpflichtete vor 6 Uhr seine Nachtruhe unterbricht, um zu streuen. Das könne allenfalls von 7 Uhr an erwartet werden. In einem Urteil hat das OLG Hamm 1982 erklärt, dass dann wiederholtes Streuen zwecklos und nicht zumutbar ist, wenn sich in kurzer Zeit immer wieder Glatteis bilde. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 4/6

5 Auch während eines anhaltend starken Schneefalls braucht der Schnee weder geräumt und auch nicht gestreut werden, wie das LG Nürnberg-Fürth 1992 entschieden hat, sondern erst dann, wenn der Schneefall nachgelassen hat. Bei winterlichen Verhältnissen ist es somit aber erforderlich, dass der zum Winterdienst Verpflichtete tagsüber die Wetterverhältnisse beobachtet, damit er erforderlichenfalls rechtzeitig die notwendigen Arbeiten vornimmt und somit unnötige Personen- und Vermögensschäden vermeidet. Verhinderung in der Ausübung von Schneeräum- und Streupflicht Alter oder Gebrechlichkeit können dazu führen, dass Mieter, die bisher ihre übernommene Verpflichtung zum Winterdienst pünktlich und gewissenhaft ausgeführt haben, nun dazu nicht mehr in der Lage sind. Nach einem Urteil des LG Flensburg von 1987 hat die Mietpartei, die den vertraglich übernommenen Winterdienst bisher ausgeführt hat, dann so rechtzeitig dafür zu sorgen, dass die Schneeräum- und Streupflicht von einer anderen Person ausgeführt wird. In einem solchen Fall hat der Vermieter sich selbst davon zu überzeugen, dass die andere Person ihrer übernommenen Verpflichtung ordnungsgemäß nachkommt. Gleiches gilt für die Personen, die wegen Berufstätigkeit tagsüber nicht zu Hause sind. Diese müssen während ihrer Abwesenheit für eine Vertretung sorgen, wie das OLG Hamburg entschieden hat. Gleiches gilt auch für die Mietpartei, die während ihres Winterurlaubs nicht zu Hause ist. Bei mehreren Mietparteien in einem Mietwohngrundstück besteht dann ja die Möglichkeit, im Rahmen des für alle Parteien verbindlichen Winterdienstplans mit einer anderen Mietpartei zu tauschen. Gesteigerte Verkehrssicherungspflicht Eine gesteigerte Verkehrssicherungspflicht besteht auch nach einem Urteil des BGH von 1992 bei den Grundstücken, auf denen ein starker Besucherverkehr herrscht. Hierzu gehören u. a. Vergnügungsstätten, Gaststätten, Verkaufsgeschäfte etc. Zu beachten ist hierbei insbesondere, dass die Schneeräum- und Streupflicht unter Umständen auch nach 21 Uhr und sogar bis in die Morgenstunden gegeben sein kann, solange der Besucherverkehr zu diesem Grundstück besteht. Schneeräum- und Streupflicht besteht auch auf Parkflächen bei Gaststätten mit Besucherverkehr. Allerdings so haben OLG Celle im Urteil vom und LG Darmstadt im Urteil vom entschieden besteht dann keine Haftung für Nachdruck und Vervielfältigung Seite 5/6

6 einen Glätteunfall auf einem Parkplatz, auf dem nach Tauwetter noch einzelne Reste von Schneematsch vorhanden sind oder wenn der Hotelgast auf einer eisglatten Stufe des Hoteleingangs bei ständig neu überfrierender Eisglätte stürzt. (Wird fortgesetzt) Nachdruck und Vervielfältigung Seite 6/6

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