Ich möchte die Kernpunkte der Leitsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes vom kurz zusammenfassen wie folgt:

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1 <Rheinland-Pfalz> Schulsponsoring von Fotografieunternehmen insbesondere: Schulsponsoring und Vorteilsnahme/-gewährung hier: Entscheidung des Bundesgerichtshofs I ZR 112/03 vom Sehr geehrte Damen und Herren, zur Frage der rechtlichen Zulässigkeit von Sponsoringmaßnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung von Fotografierterminen an Schulen ( Sponsoring & Schulfotografie ) und insbesondere der insoweit teilweise geäusserten Hinweise auf eine u.u. mögliche Strafbarkeit wegen Vorteilsnahme/-gewährung und hieraus folgender rechtlicher Bedenklichkeit des Schulsponsoring möchte ich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom , GZ: I ZR 112/03 hinweisen, die sich gerade mit dieser Fragestellung befasst hat. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes im Verfahren I ZR 112/03 liegt zwischenzeitlich im Volltext vor und kann unter der Internetadresse nach Eingabe des Geschäftszeichens I ZR 112/03 abgerufen werden. Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass das Angebot von Fotografierunternehmen an Schulen, im Zuge der Gestattung einer Schulfotoaktion der Schule eine Leistung zukommen zu lassen, keine strafrechtlich bedenkliche Vorteilsnahme- bzw. gewährung darstelle, hierin auch grundsätzlich keine unangemessene unsachliche Einflussnahme auf die Entscheidung der Schule darstelle und sich schließlich auch aus sonstigen, insbesondere schulrechtlichen Vorschriften eine etwaige Unzulässigkeit ergebe. Ich möchte die Kernpunkte der Leitsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes vom kurz zusammenfassen wie folgt: 1.) strafrechtliche Unbedenklichkeit Der Bundesgerichtshof hat - insbesondere für den Bereich der öffentlich-rechtlichen Schulen - in seiner Entscheidung ausdrücklich zur Frage einer etwaigen Vorteilsnahme bzw. -gewährung im Sinne der 331, 333 StGB Stellung genommen. Hierzu stellt der Bundesgerichtshof grundsätzlich fest, dass keine strafrechtliche Relevanz gegeben sei. Der Bundesgerichtshof stellt in seiner Grundsatzentscheidung klar, dass die einschlägigen Straftatbestände der Vorteilsnahme / Vorteilsgewährung schon dem Grunde nach überhaupt nicht anwendbar sind, weil der allein begünstigten Schule kein Vorteil im Sinne der 331 ff. StGB zugewendet werden soll. Ein Vorteil in diesem Sinne ist eine Leistung des Zuwendenden, die den Amtsträger oder einen Dritten materiell oder immateriell in seiner wirtschaftlichen, rechtlichen oder auch persönlichen Lage objektiv besser stelle und auf die er keinen rechtlich begründeten Anspruch habe.

2 Schreiben vom Seite 2 Ein solcher Vorteil werde durch die Gewährung einer angemessenen Gegenleistung für die von der Schule im Zuge der Durchführung der Schulfotoaktion erbrachten geldwerten Leistungen nicht begründet. Die Schule erbringe im Rahmen der Durchführung und Abwicklung einer Fotoaktion umfangreiche (und geldwerte) Mitwirkungshandlungen, insbesondere durch die Zurverfügungstellung von schulischen Ressourcen (z.b. Raum) und insbesondere Organisationsleistungen. Die Schule regle den Ablauf der Schulfotoaktion während des Schulbetriebes, gebe die Bilder an die Schüler aus, nehme die Gelder für gekaufte Fotos entgegen, bzw. die nicht verkauften Fotos zurück. Angesichts dieser von den Schulen erbrachten Leistungen könnten die Schulen frei entscheiden, ob und gegebenenfalls welche Gegenleistungen sie als Unterrichtsmittel für Ihre Mitwirkung erhalten. Die Gewährung einer Gegenleistung seitens des Fotografierunternehmens für die Gestattung einer Fotoaktion stelle keine unangemessene unsachliche Einflussnahme dar, weil es sich um eine sachliche Gegenleistung für die von der Schule im Rahmen der Durchführung und Abwicklung der Fotoaktion erbrachten umfangreichen (und geldwerten) Mitwirkungshandlungen handelt. Aufgrund des Gegenseitigkeitsverhältnisses der erbrachten Leistungen ist somit weder die Entgegennahme der Sponsoringzuwendungen des Fotografierunternehmens eine unzulässige Vorteilsannahme der Schulen noch die Zuwendung an die Schule eine unzulässige Vorteilsgewährung durch die Fotografierunternehmen. Die Durchführung einer Schulfotoaktion durch ein Fotografierunternehmen erfordert grundsätzlich einerseits die Gestattung durch die Schule, andererseits die Mitwirkung der Schule. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass sich die hieraus resultierende Schlüsselstellung der Schule - auch bei Schulen öffentlich-rechtlicher Träger - nicht aus ihrer öffentlich rechtlichen Aufgabe ergibt. Neben der Feststellung der strafrechtlichen Unbedenklichkeit hat sich der Bundesgerichtshof auch eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob sich eine Unzulässigkeit von Schulfotoaktionen aus sonstigen Gründen, insbesondere dem Schulrecht, ergeben könnte. (2) keine Unzulässigkeit von Schulfotoaktionen aus sonstigen insbesondere schulrechtlichen - Gründen. Der Bundesgerichtshof hat eindeutig festgestellt, dass die Durchführung von Schulfotoaktionen im schulischen Interesse liege. Zwischen der Durchführung von Schulfotoaktionen und dem Schulauftrag bestehe ein derart enger Zusammenhang, dass selbst in Fällen, dass das (Landes-) Schulrecht ein Verbot wirtschaftlicher Betätigung in der Schule mit einem Erlaubnisvorbehalt vorsehe, die Durchführung von Schulfotoaktionen im Sinne einer gebundenen Ermessensentscheidung zuzulassen sei, weil unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Schulgesetzes die Durchführung von Schulfotoaktionen auch mit Gegenstand des Schulauftrages sei. Der Bundesgerichtshof führt insoweit aus, dass sich auch aus schulrechtlichen Gesichtspunkten in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt nach dem brandenburgischen Schulgesetz keine Unzulässigkeit von Schulfotoaktionen ergebe.

3 Schreiben vom Seite 3 Nach dem im entschiedenen Fall brandenburgischen Schulgesetz seien ausgehend von einem grundsätzlichen Verbot von Geschäften auf dem Schulgelände im schulischen Interesse Ausnahmen zuzulassen. Grundsätzlich sei es Sache der Schulleitung bzw. des Schulträgers, im Rahmen der Ermessensausübung zu entscheiden, ob eine Schulfotoaktion dem schulischen Interesse entspreche. In diesem Zusammenhang setzt sich der Bundesgerichtshof auch näher mit der Frage auseinander, dass sofern für die Durchführung einer Schulfotoaktion nach den Landesschulgesetzen eine Ausnahmegenehmigung des Schulträgers erforderlich sei diese Ausnahmegenehmigung im Sinne einer gebundenen Ermessensentscheidung zu erteilen sei, da auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Schulgesetzes zwischen einer Schulfotoaktion und dem Schulauftrag ein enger Zusammenhang bestehe. Die Erstellung von Schulfotos/Schülerfotos liegt im schulischen Interesse und ist daher zulässig. Der Bundesgerichtshof führt hierzu aus, dass Klassenfotos und Einzelfotos aller Schüler, die an einem bestimmten Tag aufgenommen werden - auch noch in späteren Jahren zur Verbundenheit der Schüler mit der Schule und untereinander beitragen und zugleich Dokumente der Schulgeschichte seien. Aus diesem Grunde seien auch Schulfotoaktionen seit Generationen üblich. Neben diesen vom Bundesgerichtshof angeführten Argumenten, die überwiegend auf den Erinnerungswert der Schulfotografie abstellen, ließen sich auch noch weitere Argumente für die enge Verknüpfung der Erstellung von Schulfotos mit dem Schulauftrag nennen, wie beispielsweise die von der Fotografierunternehmen regelmäßig erstellten digitalen Schülerausweise, die sogar mit Zugangsberechtigungskodierungen, für Schulbüchereien oder sonstigen Merkmalen versehen werden können, da beispielsweise die Ausstellung und Herausgabe von Schülerausweisen eine klassische schulische Aufgabe ist. Daneben sei auch die Verwendung der Schüleraufnahmen in den Jahrbüchern der Schulen und die Integration in die schulischen Schülerverwaltungsprogramme erwähnt. Insbesondere im Hinblick auf diesen Aspekt, also die Frage der rechtlichen Zulässigkeit der Durchführung von Schulfotoaktionen, der wirtschaftlichen Betätigung von Unternehmen im schulischen Bereich und der Gewährung von Aufwandsentschädigungen oder Sponsorenleistungen an die Schulen möchte ich kurz auf die landesgesetzlichen Regelungen im Bundesland Rheinland-Pfalz hinweisen: Eine gewerbliche Betätigung und der Vertrieb von Gegenständen in der Schule sind mit Zustimmung des Schulleiters gestattet, sofern schulische Gründe dies erfordern. Die Übergreifende Schulordnung vom regelt in 89 - Werbung, Zuwendungen: (1) Werbung und die Verteilung von Werbematerial auf dem Schulgelände sind nicht zulässig. Untersagt ist die Weitergabe von Unterlagen über Schüler und Eltern für Werbezwecke. (2) Wird die Schule bei der Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags durch Zuwendungen Dritter unterstützt, so kann hierauf in geeigneter Weise hingewiesen werden. Der Hinweis muss in Inhalt und Form dem Auftrag der Schule entsprechen ( 1 SchulG). Die Entscheidung trifft der Schulleiter nach Anhören des Schulausschusses. Vor der Entscheidung ist zu klären, ob Folgekosten entstehen und wer sie trägt. Sofern durch Folgekosten die Belange des Schulträgers berührt werden, ist das Einvernehmen mit ihm herzustellen.

4 Schreiben vom Seite 4 Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung I ZR 112/03 vom deutlich herausgearbeitet hat, besteht ein enger Zusammenhang zwischen der Durchführung einer Schulfotoaktion und dem Schulauftrag. Wie vorstehend bereits ausgeführt liegt die Durchführung eines Schulfototermins ausweislich der Entscheidungsgründe des Bundesgerichtshofes regelmäßig im schulischen Interesse: Klassenfotos und Einzelfotos aller Schüler, die an einem bestimmten Tag aufgenommen werden, tragen auch in späteren Jahren zur Verbundenheit der Schüler mit der Schule und untereinander bei und sind zugleich Dokumente der Schulgeschichte. Dementsprechend sind Schulfotoaktionen seit Generationen üblich. (BGH I ZR 112/03 Seite 11 der Entscheidung). Da die Erstellung von schulfotografischen Aufnahmen demgemäß im schulischen Interesse liegt und im Rahmen der Erstellung von Schülerausweisen auch der Erfüllung schulischer Aufgaben dient, ist die Schulfotografie mit Zustimmung des Schulleiters zulässig. Was die hierfür gegebenenfalls notwendige außerschulische Benutzung der Schulgebäude und Schulanlagen anbelangt, so enthält 89 I des Schulgesetzes vom insoweit eine klare Regelung: Schulgebäude und Schulanlagen sollen für außerschulische Zwecke bereitgestellt werden, soweit schulische Interessen nicht beeinträchtigt werden und die Benutzung mit der Aufgabenstellung der Schule vereinbar ist, insbesondere für... Die Erstellung von Schülerfotos im schulischen Interesse und Schülerausweisen für schulische Zwecke sind damit zulässig. Hierfür erbrachte Gegenleistungen der Fotografierunternehmen, als Aufwandsentschädigung für die Nutzung schulischer Ressourcen oder in der Form von Spenden oder Sponsoring sind damit zulässig. Für die Erstellung von Schülerausweisen sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten: 67 SchulG RP (1) Personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, deren Eltern, Lehrkräften, pädagogischen und technischen Fachkräften sowie sonstigem pädagogischen Personal dürfen durch die Schulen, die Schulbehörden und die Schulträger verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift zugewiesenen schulbezogenen Aufgaben erforderlich ist. Die Daten dürfen zwischen diesen Stellen auch übermittelt werden, soweit sie zur Erfüllung solcher Aufgaben der Empfängerin oder des Empfängers erforderlich sind. Die Betroffenen sind zur Angabe der Daten verpflichtet. (5) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Personen oder andere Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist nur zulässig, wenn 1. die Betroffenen einwilligen oder, 2. ein rechtliches Interesse der Empfängerinnen oder Empfänger gegeben ist und schutzwürdige Belange der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden. 76 SchulO - Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten (1) Die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten, insbesondere ihre Übermittlung an Dritte, richtet sich nach dem SchulG.

5 Schreiben vom Seite 5 (2) Die bei der Aufnahme erhobenen Daten sowie die sich im Rahmen des Schulverhältnisses ergebenden personenbezogenen Daten dürfen für die Verwaltungsaufgaben der Schule, insbesondere für die Erstellung von Zeugnissen und für die schulische Korrespondenz, im automatisierten Verfahren bearbeitet werden (6) Gibt eine Schule für die Schüler und Eltern Dokumentationen, insbesondere Jahresberichte, heraus, so dürfen darin folgende personenbezogene Daten enthalten sein: 1. Namen, Geburtsdatum, Jahrgangsstufe und Klasse der Schüler, 2. Namen, Lehrbefähigung und Verwendung der einzelnen Lehrer, 3. Angaben über besondere schulische Tätigkeiten und Funktionen einzelner Lehrer, Schüler und Eltern. 77 II SchulO Personenbezogene Daten in automatisierten Dateien sind zu löschen, sobald ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich ist Entsprechend der Entscheidungsgründe im Urteil des Bundesgerichtshofes vom ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass die Durchführung der seit Jahren üblichen Schulfotoaktionen im schulischen Interesse liegt und insbesondere im Hinblick auf die Erstellung von Schülerausweisen, Jahrbüchern und ergänzenden Schülerverwaltungs- Programmen (Bilddateien) der Erfüllung schulischer Aufgaben und des Schulauftrages dient, mithin zulässig bzw. jedenfalls zuzulassen ist.

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