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1 Gebührenfrei gemäß 109 und 110 ASVG (MUSTER) V E R T R A G abgeschlossen gemäß 338 ASVG zwischen..als RechtsträgerIn des Institutes für physikalische Medizin. (kurz: Institut) einerseits und der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse, 4020 Linz, Gruberstraße 77 (kurz: Versicherungsträger), im eigenen sowie im Namen der im 2 angeführten Versicherungsträger andererseits. Präambel Sprachliche Gleichbehandlung Soweit im folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form anzuwenden. 1 Vertragsgegenstand (1) Dieser Vertrag regelt die Erbringung und Verrechnung ambulanter physikalischer Leistungen im Institut für die Anspruchsberechtigten der im 2 angeführten Versicherungsträger. (2) Die Rechte und Pflichten der Parteien ergeben sich aus diesem Vertrag samt allfälliger Zusatzvereinbarungen. 2 Versicherungsträger Dieser Vertrag gilt für folgende Versicherungsträger: 1. OÖ Gebietskrankenkasse 2. Betriebskrankenkasse der Austria Tabakwerke AG

2 2 3 Persönlicher Geltungsbereich Dieser Vertrag gilt für Versicherte und anspruchsberechtigte Angehörige der im 2 genannten Versicherungsträger sowie für jene Personen, zu deren Betreuung diese Versicherungsträger aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen verpflichtet sind (kurz: Anspruchsberechtigte). 4 Institutssitz, Öffnungszeiten (1) Institutssitz: Öffnungszeiten: Montag bis Freitag. Uhr.. Uhr (mindestens 20 Stunden/Woche fixe Zeiten; darüber hinaus flexibel) (3) Die vereinbarten Öffnungszeiten sind einzuhalten und in geeigneter Form bekannt zu machen, jedenfalls aber auch im amtlichen Telefonbuch. 5 Verlegung des Institutssitzes Eine Verlegung des Institutssitzes ist unter Aufrechterhaltung des Vertrages nur mit schriftlicher Zustimmung des Versicherungsträgers möglich. 6 Erweiterung des Institutes Die Erweiterung des Institutes (am vereinbarten Standort oder an einem weiteren Standort) ist unter Aufrechterhaltung des Vertrages nur mit schriftlicher Zustimmung des Versicherungsträgers möglich. 7 Behandlungspflicht/Diskriminierungsverbot (1) Das Institut ist verpflichtet, aufgrund der Ausbildung des Personals und der Kapazitäten im Institut alle von Versicherungsträgern oder deren Vertragsärzten

3 3 zur einschlägigen Behandlung zugewiesenen Anspruchsberechtigten in den Behandlungsräumen fachgerecht und ausreichend zu therapieren. (2) Das Institut darf nur in begründeten Fällen die Behandlung eines Anspruchsberechtigten auf Rechnung des Versicherungsträgers ablehnen. Hiervon ist der Versicherungsträger unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu verständigen. Eine Ablehnung der Vertragsbehandlung zugunsten einer privaten Behandlung ist nicht zulässig. (3) Private Krankenbehandlungen von Anspruchsberechtigten sind nur auf ausdrücklichen Wunsch des Anspruchsberechtigten zulässig, jedoch nicht neben der Behandlung als Kassenpatient in demselben Behandlungsfall. Der Anspruchsberechtigte ist vom Institut vor der Behandlung darüber aufzuklären, dass der Versicherungsträger im Falle einer Privatbehandlung keinerlei Kosten für die Behandlung übernimmt. Die erfolgte Aufklärung ist vom Institut schriftlich zu dokumentieren und vom Anspruchsberechtigten zu unterschreiben. (4) Eine Diskriminierung von Kassen- gegenüber Privatpatienten (insbesondere getrennte Wartezimmer, unterschiedliche Behandlungs- bzw. Therapiezeiten, bevorzugte Terminvergabe) ist unzulässig. 8 Durchführung der Leistungen (1) Behandlungen für Rechnung der Versicherungsträger dürfen ausschließlich über ärztliche Zuweisung zu physikalischen Krankenbehandlungen erfolgen. Die ärztliche Zuweisung hat die Diagnose, Art und Anzahl der vom Zuweiser verlangten Anwendungen sowie Art und Anzahl der vom Zuweiser bereits durchgeführten bzw. veranlassten Behandlungen zu enthalten. (2) Das Institut ist berechtigt, nach vorangegangener Untersuchung aus medizinischen Gründen unter besonderer Beachtung der Ökonomie Art und Anzahl der vom zuweisenden Vertragsarzt verlangten Behandlungen abzuändern. Solche Abänderungen sind auf dem Überweisungsschein vom ärztlichen Leiter bzw. ärztlichen Dienst zu begründen und durch Stampiglie und Unterschrift zu bestätigen. Der zuweisende Vertragsarzt ist von der Abänderung der verlangten Behandlungen nach Möglichkeit zu informieren. Lautet eine Verordnung (in Einzelfällen) auf "physikalische Therapie" ohne nähere Bestimmung von Art und Anzahl der Behandlungen, so ist der ärztliche

4 4 Leiter bzw. der ärztliche Dienst berechtigt, nach eigener Untersuchung selbst Art und Anzahl der Behandlungen zu bestimmen. Er hat dabei zu beachten, dass das Maß des Notwendigen nicht überschritten wird. Die Festlegung solcher Behandlungen ist auf dem Überweisungsschein vom ärztlichen Leiter bzw. ärztlichen Dienst durch Stampiglie und Unterschrift zu bestätigen. (3) Das Institut ist zur Durchführung der in der Anlage I angeführten Leistungen auf Rechnung der Versicherungsträger verpflichtet. Die mit dem Symbol # gekennzeichneten Leistungspositionen stellen das Mindestleistungsspektrum eines Institutes dar. (4) Mehrere physikalische Anwendungen sind - sofern keine medizinischen Gründe dagegensprechen - pro Behandlungstag in einer Sitzung durchzuführen. (5) Grundsätzlich sind pro Anspruchsberechtigtem in einer Sitzung mehr als vier physikalische Anwendungen bzw. mehr als drei physikalische Anwendungen pro Region nicht verrechenbar. Eine Ausnahme ist nur mit chefärztlicher Bewilligung möglich. An einem Tag ist grundsätzlich nur eine Sitzung verrechenbar. Ausnahmen sind nur mit Begründung und nach Kassenbewilligung möglich. (6) Das Institut ist verpflichtet, Akutfälle primär zu behandeln und in diesen Fällen die Behandlungsserie rasch abzuschließen. (7) Die Behandlungen auf Rechnung des Versicherungsträgers dürfen nur mit Geräten und Methoden, die dem jeweiligen Stand der Medizin entsprechen, sowie ausschließlich durch Ärzte oder Personen erbracht werden, die nach Absolvierung der gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildung zur Durchführung der jeweiligen Behandlung berechtigt sind. Für alle im Institut behandelnden Personen sind die entsprechenden Ausbildungsnachweise vorzulegen. Gleichfalls sind die Wochenarbeitszeiten (Stundenanzahl) der behandelnden Personen anzugeben. Jede Änderung im Bereich des behandelnden Personales ist dem Versicherungsträger unverzüglich bekannt zu geben. 9 Ökonomiegebot (1) Die Behandlung muss ausreichend und zweckmäßig sein und darf das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. Medizinisch nicht notwendige bzw. nicht zweckmäßige Behandlungen sind nicht zulässig. Werden solche Leistungen von

5 5 einem Zuweiser verlangt, muss mit diesem die medizinische Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit vor der Leistungserbringung abgeklärt werden. Würde die Durchführung der verlangten Leistungen zu einer Verletzung des Ökonomiegebotes führen, ist das Institut verpflichtet, die Leistungserbringung abzulehnen. (2) Wird der gewünschte Behandlungserfolg bereits vor vollständiger Absolvierung der bewilligten Behandlungen erreicht, ist die Behandlung seitens des Institutes zu beenden. 10 Chefärztliche Bewilligung Auf das Vertragsverhältnis finden aufgrund des 31 Abs. 5 Zif. 10 ASVG Richtlinien über die Berücksichtigung ökonomischer Grundsätze bei der Krankenbehandlung (= RÖK) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Für die Chefarztpflichten heißt dies für die Dauer der Geltung der RÖK folgendes: Chefarztpflicht für Physikotherapien ab der 21. Anwendung, jedenfalls ab der 7. Sitzung 11 Ärztlicher Leiter (1) Dem Institut muss ein Facharzt für physikalische Medizin (kurz PMR-Arzt genannt) als ärztlicher Leiter vorstehen, der für die Einhaltung der im KAG und in den sonstigen einschlägigen Gesetzen verankerten Bestimmungen sowie für die Einhaltung des Ökonomiegebotes verantwortlich ist. Darüber hinaus hat der PMR-Arzt seiner fachärztlichen Ausbildung entsprechende Leistungen (z.b. Spezialuntersuchungen usw.) zu erbringen. (2) Der ärztliche Leiter ist dem Versicherungsträger namhaft zu machen. Jeder Wechsel bzw. jede Änderung im Bereich der ärztlichen Leitung ist dem Versicherungsträger zu melden. (2) Hinsichtlich jener Institute, bei denen der ärztliche Leiter vor Inkrafttreten der OÖ Krankenanstaltengesetz - Novelle 1996, Landesgesetzblatt Nr. 14/1997, bestellt worden ist, wird vom Erfordernis eines PMR-Arztes Abstand genommen. Bei Institutsneugründungen oder bei einem Wechsel der ärztlichen Leitung ist

6 6 jedoch im Hinblick auf 14 Abs. 3 ivm 103 Abs. 3 OÖKAG in der wiederverlautbarten Fassung vom zwingend ein PMR-Arzt als (neuer) ärztlicher Leiter vorzusehen. 12 Ärztlicher Dienst Während 60 % der Öffnungszeiten des Institutes muss ein Arzt mit ius practicandi persönlich im Institut anwesend sein. Diesem Arzt obliegt insbesondere die Erhebung der Anamnese, Untersuchung, Verordnung von Therapien (bei Zuweisung "physikalische Therapie erbeten"), Kontrolluntersuchungen sowie die ärztliche Aufsicht über das nicht zur selbständigen Berufsausübung befugten medizinischen Personals und die Einhaltung des Ökonomiegebotes. 13 Geräteausstattung, Apparaturen und sonstige Einrichtungen (1) Das Institut hat die verwendeten Geräte, Apparaturen und sonstigen Einrichtungen regelmäßig - zumindest einmal jährlich - von dazu autorisierten Firmen auf ihre Eignung, Funktionstüchtigkeit und Leistungsabgabe prüfen zu lassen. Über die Ergebnisse solcher Kontrollen sind Aufzeichnungen zu führen und dem Versicherungsträger vorzulegen. (2) Dem Versicherungsträger steht das Recht zu, die vom Institut verwendeten Geräte, Apparaturen und sonstigen Einrichtungen durch Experten auf ihre Eignung, Funktionstüchtigkeit und Leistungsabgabe zu prüfen. 14 Behandlungsaufzeichnungen Das Institut hat - ungeachtet der Berufspflichten des behandelnden Personales (insb. die Dokumentationspflicht des gehobenen medizinisch technischen Dienstes nach jeder Behandlung) - für die im Institut in Behandlung stehenden Anspruchsberechtigten die im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis notwendigen Aufzeichnungen zu führen.

7 7 Insbesondere sind in patientenbezogener Form Aufzeichnungen über folgende Daten zu führen: Name, Geburtsdatum und Anschrift des Patienten, Name, Versicherungsnummer (jedenfalls das Geburtsdatum) und Anschrift des Versicherten, Diagnose, Datum und Art der erbrachten Leistung, Hinweise auf einschlägige, vorangegangene Vorbehandlungen im Institut selbst und bei anderen Behandlungsanbietern, Behandlungsziel, Behandlungsverlauf, Behandlungserfolg. 15 Verrechnung und Honorierung (1) Mit dem Versicherungsträger können Leistungen - ausgenommen in Fällen des 8 Abs. 2 - insoweit abgerechnet werden, als sie durch die auf einem Überweisungsschein vorgenommene ärztliche Anordnung eines Vertragsarztes, einer Vertragseinrichtung oder einer eigenen Einrichtung sowie den Tarif (Anlage I) gedeckt sind. Ärztliche Anordnungen durch Wahlärzte oder Wahleinrichtungen bedürfen der Gleichstellung des Versicherungsträgers. (2) Die Honorierung der im Institut erbrachten Leistungen erfolgt nach den Vergütungssätzen und den erläuternden Bestimmungen, die im Tarif verankert sind; dieser bildet einen integrierten Bestandteil dieses Vertrages. (3) Im Tarif nicht enthaltene Leistungen werden vom Versicherungsträger nicht vergütet. (4) Grundlage für die Verrechnung erbrachter Leistungen ist der Überweisungsschein. Erbrachte Leistungen werden nur vergütet, wenn sie ausgenommen die Fälle des 8 Abs. 2 - durch die Zuweisung präzis ihrer Art und Zahl nach bestimmt sind, die Durchführung der Leistung vom Anspruchsberechtigten mit Unterschrift bestätigt und die Diagnose angegeben ist. (5) Behandlungen, für die eine chefärztliche Bewilligung erforderlich ist, sind nur verrechenbar, wenn die chefärztliche Bewilligung vor der Leistungserbringung eingeholt wurde. (6) Der Versicherungsträger ist berechtigt die Honorierung von Leistungen abzulehnen, wenn die vertraglichen Bestimmungen nicht eingehalten wurden. Diese

8 8 Leistungen dürfen auch nicht dem Anspruchsberechtigten oder einem Dritten verrechnet werden. 16 Zuzahlungsverbot (1) Das Institut darf für die an Anspruchsberechtigten (ausgenommen zulässige Privatpatienten gemäß 7 Abs. 3) erbrachten Leistungen, die ihrer Art nach Krankenbehandlungen im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen sind, weder von diesen noch von Dritten (z.b. Privatversicherungen) Privathonorare, Aufzahlungen und dergleichen - aus welchem Titel immer - verlangen oder entgegennehmen. (2) Der Versicherungsträger ist berechtigt, vertragswidrige Privathonorare bzw. Zuzahlungen gemäß Abs. 1 von der Honorarabrechnung unter genauer Angabe des Falles einzubehalten. 17 Abrechnung (1) Das Institut hat am Ende eines jeden Kalendervierteljahres die als Grundlage für die Honorierung notwendigen Überweisungsscheine nach Versicherungsträger sortiert bis zum 15. des auf das Quartalsende folgenden Monates an die OÖGKK, Vertragspartner I/Ärztliche Verrechnung, in 4020 Linz, Garnisonstraße 1, zu übermitteln. (2) Die als Grundlage für die Honorierung dienenden Überweisungsscheine sind nach Versicherungsträgern geordnet zusammen zu stellen. Das Institut hat die Überweisungsscheine des laufenden Quartals innerhalb der einzelnen Krankenversicherungsträger grob alphabetisch (nach Anfangsbuchstaben) sortiert beizulegen. (3) Folgescheine: Im Falle der Behandlung über das Quartal hinaus hat das Institut selbst einen weiteren Überweisungsschein auszustellen, auf dem die vertragsärztliche Zuweisung sowie eine allfällige chefärztliche Bewilligung des Vorquartals vermerkt wird. Folgescheine sind getrennt von den Überweisungsscheinen des laufenden Quartals grob alphabetisch sortiert jeder einzelnen Kasse beizulegen.

9 9 (4) Nachtragsscheine sind solche, bei denen die Leistungserbringung in einem früheren Quartal erfolgte als die Abrechnung. Nachtragsscheine sind getrennt von den Überweisungsscheinen des laufenden Quartals grob alphabetisch sortiert jeder einzelnen Kasse beizulegen. 18 Honorarauszahlung (1) Auf Grund der termingerecht erfolgten Rechnungslegung erhält das Institut für seine vertragliche Tätigkeit im zweiten und dritten Monat im Kalendervierteljahr eine Vorauszahlung in der Höhe von 34,05 % vom Durchschnittshonorar der ersten drei Quartale des Vorjahres. Die Vorauszahlung wird in ganzen Euro (ohne Nachkommastellen) ausgewiesen. Die Restzahlung erfolgt jeweils im vierten Monat nach Ende des Quartals für das die vertragliche Leistung erbracht wurde. Die Vorauszahlung und die Restzahlung erfolgt mit 5. des Monats der Fälligkeit auf das vom Institut bekannt gegebene Konto. Sollte eine Durchschnittsberechnung unter Zugrundelegung der ersten drei Quartale des Vorjahres wegen Nichtausübung der vertraglichen Tätigkeit in dieser Zeit nicht möglich sein, werden für die Berechnung ersatzweise vorangehende Quartale herangezogen. Bei Vertragsbeginn wird die Akontozahlung auf Basis der nach einem Monat zu erwartenden Leistungspositionen berechnet. Die Anzahl dieser Leistungspositionen ist vom Institut unverzüglich der OÖGKK bekannt zu geben. Wird in einem Quartal keine Honorarabrechnung vorgelegt, wird die Überzahlung auf Grund der angewiesenen Vorauszahlungen mit der nächsten Vorauszahlung oder Restzahlung ausgeglichen bzw. vom Institut der OÖGKK unverzüglich zurück gezahlt. Die Überweisung der dem Institut gebührenden Beträge ist zeitgerecht erfolgt, wenn von der OÖGKK der Überweisungsauftrag innerhalb der genannten Frist ergangen ist. Im Falle einer voraussichtlich länger als vier Wochen dauernden Verhinderung der Ausübung der vertraglichen Tätigkeit, hat dies das Institut unverzüglich der OÖGKK schriftlich mitzuteilen.

10 10 (2) Für Leistungen, deren Erbringung zum Zeitpunkt der Rechnungslegung mehr als zwei Jahre zurückliegt, besteht kein Vergütungsanspruch. 19 Verpflichtende EDV-Abrechnung inkl. Sonderbestimmungen für die EDV- Rechnungslegung Es gelten die in der Anlage 2 angeführten Bestimmungen. 20 Administrative Mitarbeit (1) Das Institut ist zur Durchführung schriftlicher Arbeiten im Rahmen seiner vertraglichen Tätigkeit verpflichtet. Der Versicherungsträger hat darauf Bedacht zu nehmen, dass die administrative Belastung auf das notwendige Maß beschränkt bleibt. (2) Die für die vertragliche Tätigkeit notwendigen und geeigneten Vordrucke (Abrechnungsliste, etc.) werden dem Institut vom Versicherungsträger kostenlos zur Verfügung gestellt. 21 Auskunftserteilung (1) Das Institut ist im Rahmen seiner vertraglichen Tätigkeit dem Versicherungsträger gegenüber zur Auskunftserteilung insoweit verpflichtet, als dies für die Durchführung der Aufgaben des Versicherungsträgers erforderlich ist. Diese Auskunftspflicht umfasst insbesondere auch die Übermittlung sämtlicher behandlungsrelevanter Unterlagen. (2) Der Versicherungsträger ist in jenen Fällen, in denen er als Kostenträger auftritt, zur Einsichtnahme in alle entsprechenden Unterlagen - auch an Ort und Stelle - berechtigt. (3) Im Falle einer grundlosen Verweigerung der Auskunftserteilung oder der Einsichtnahme ist der Versicherungsträger berechtigt, die Vergütung der vom Institut abgerechneten Leistungen bis zur Ermöglichung der Auskunftserteilung bzw. Einsichtnahme zurückzubehalten.

11 11 22 Schlichtung von Streitigkeiten Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben, sollen einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien bereinigt werden. 23 Schriftlichkeit Abänderungen dieses Vertrages sowie des Tarifes bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. 24 Gültigkeitsdauer/Beendigung des Vertrages (1) Dieser Vertrag tritt mit. in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann von jeder Vertragspartei ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Ende eines Kalendervierteljahres mit eingeschriebenem Brief aufgekündigt werden. (2) Der Vertrag erlischt ohne Kündigung im Fall 1. der Auflösung eines der im 2 angeführten Versicherungsträgers, im Vertragsverhältnis zu diesem; 2. des Wirksamwerdens gesetzlicher Vorschriften, durch die die Tätigkeit des Versicherungsträgers entweder eine örtliche oder eine sachliche Einschrän kung erfährt, als deren Folge die Tätigkeit des Institutes nicht mehr als Vertragsleistung in Frage kommt, im Vertragsverhältnis zu diesem Versicherungsträger; 3. des Wegfalles der gesetzlichen bzw. behördlichen Voraussetzungen für den Betrieb des Institutes; 4. der Eröffnung eines Ausgleichs- oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Rechtsträgers des Institutes.

12 12 25 Dieser Vertrag wird in fünffacher Originalausfertigung erstellt. Eine Ausfertigung ist für das Institut, die weiteren Ausfertigungen sind für die Versicherungsträger bestimmt. Linz, am Für das Institut... Unterschrift Für die im 2 angeführten Krankenversicherungsträger OÖ GEBIETSKRANKENKASSE Der Obmann: Der leitende Angestellte:

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