UV-GOÄ Diese Änderungen traten am in Kraft

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1 UV-GOÄ Diese Änderungen traten am in Kraft Neueinfügungen im Teil E, Nr. VII. LICHTTHERAPIE Nrn. 570, 571, UV- GOÄ Nr. Leistungslegende Gebühr in Euro 570 Photodynamische Therapie (PDT) von Allgemeine HB Besondere HB 100,61 100,61 Hautläsionen (ab 25 bis 50 cm 2 Gesamtfläche je Feld) mit bis zu 2 Bestrahlungsfeldern inkl. photodynamischer Lichtbestrahlung, Aufklärung und Beratung, Erstellung des Behandlungsplans, vorbereitender Maßnahmen (z.b. Kürettage, Debridement) und Auftragen des Photosensibilisators, Okklusiv-Verband inkl. adäquatem Schmerzmanagement, ggf. Anwendung einer Kaltpackung inkl. Dokumentation Eine ggf. durchgeführte photodynamische Diagnostik ist nicht gesondert abrechenbar. Die Leistung kann nur nach Genehmigung des UV-Trägers erbracht werden. Leistungen nach Nrn. 1 und 6 sind enthalten und nicht gesondert abrechenbar. Kommentar: Im Rundschreiben Nr. 97/2016 vom teilt die DGUV mit, dass die Ständige Gebührenkommission nach 52 ÄV beschlossen hat, für die Behandlung aktinischer Keratosen im Zusammenhang mit der zum eingeführten BK-Nr der Anlage zur BKV neue Leistungen in die UV-GOÄ aufzunehmen. Die Therapieform der photodynamischen Therapie (PDT) wird jetzt zur Behandlung aktinischer Keratosen berücksichtigt. Die DGUV weist in dem Rundschreiben ferner darauf hin, dass die Behandlung aktinischer Keratosen in der Regel nur in der allgemeinen Heilbehandlung durchgeführt wird. Besondere Heilbehandlungen sind bei der Behandlung der Folgen einer BK-Nr nur in sehr schweren 1

2 Fällen, z. B. metastasierten Plattenepitelkarzinomen denkbar. Mit der Nr. 570 wird die PDT eines einzelnen Bestrahlungsfeldes oder der ersten beiden Bestrahlungsfelder vergütet. Für jeweils ein weiteres oder zwei weitere Bestrahlungsfeld(er) ist dann einmal die Nr. 571 abzurechnen. Der UV-Träger wird nur für arbeitsbedingt UV-lichtbelastete Hautareale (Kopf, Unterarme etc.) die Behandlung genehmigen bzw. einen Behandlungsauftrag erteilen und dies auch bei aktinischen Keratosen, die bereits vor dem als Wie-BK gemäß 9 Abs. 2 SGB VII anerkannt wurden. Gemäß Leistungsbeschreibung enthalten und daher nicht gesondert abrechenbar: 1.) photodynamische Lichtbestrahlung (kaltes Infra-/LED-Rotlicht), die gemäß BÄK- Beschluss analog mit GOÄ-Nr. 566 abzurechnen ist (Dt. Ärzteblatt; Jg. 99; Heft 3; ; S. A 144). Die Nr. 566 ist daher neben den Nrn. 570/571 nicht abrechenbar. 2.) Erstellung eines Behandlungsplans; der gemäß BÄK-Beschluss analog mit GOÄ-Nr abzurechnen ist (Dt. Ärzteblatt; Jg. 99; Heft 3; ; S. A 144). Die Nr ist daher neben den Nrn. 570/571 nicht abrechenbar. 3.) vorbereitende Maßnahmen; mechanisches Abtragen stark verhornter/verkrusteter Stellen z. B. durch Kürettage oder Debridement. Die Nr. 754 ist daher neben den Nrn. 570/571 nicht abrechenbar. 4.) Auftragen eines Photosensibilisators; das gemäß BÄK-Beschluss mit GOÄ-Nr. 209 großflächiges Auftragen von Externa abzurechnen ist (Dt. Ärzteblatt; Jg. 99; Heft 3; ; S. A 144). Eine entsprechende Gebühr existiert in der UV- GOÄ nicht. Die Nr. 209 GOÄ ist daher neben den Nrn. 570/571 nicht analog abrechenbar. 5.) Okklusiv-Verband; der gemäß BÄK-Beschluss mit GOÄ-Nr. 200 abzurechnen ist (Dt. Ärzteblatt; Jg. 99; Heft 3; ; S. A 144). Die Nr. 200 ist daher neben den Nrn. 570/571 nicht abrechenbar. 6.) adäquates Schmerzmanagement; z.b. durch subkutane Infiltrationsanästhesie (Nrn.490 und 491) oder lokale Nervenblockade (Nrn.493). Die Nrn. 490, 491 und 493 sind daher neben den Nrn. 570/571 nicht abrechenbar. 7.) Kaltpackung/Kaltluftanalgesie (zur Schmerzbehandlung); die gemäß BÄK- Beschluss mit GOÄ-Nr. 530 abzurechnen ist (Dt. Ärzteblatt; Jg. 99; Heft 3; ; S. A 144). Die Nr. 530 ist daher neben den Nrn. 570/571 nicht abrechenbar. 8.) Dokumentation; betrifft vor/nach der PDT gefertigte Farbbilder und die schriftliche Therapiedokumentation in der Krankenakte bzw. für den UV-Träger. Die Nrn. 110, 119, 196 sind daher neben den Nrn. 570/571 nicht abrechenbar. 2

3 9.) photodynamische Diagnostik; die gemäß BÄK-Beschluss analog mit GOÄ-Nr abzurechnen ist (Dt. Ärzteblatt; Jg. 99; Heft 3; ; S. A 144). Die Nr ist daher neben den Nrn. 570/571 nicht abrechenbar. 10.) Aufklärung und Beratung; die Nrn. 1 und 6; sowie auch die Nrn. 11 bis 15; 2 bis 5 und 7 bis 10 sind daher neben den Nrn. 570/571 nicht abrechenbar. Nicht in der Gebühr enthalten und damit gesondert abrechenbar: 1. Photosensibilisator (Salbe/Gel z.b. Amulez ; Creme z.b. Metvix oder Pflaster z.b. Alacare ); da dieser Materialen bzw. hochwertiges Arzneimittel (Preis über 1,02 EUR) im Sinne von UV-GOÄ Teil A Ziffer 4.1. bzw. 2 Abs. 3 Nr. 1 BG-NT ist. 2. besondere Kosten der Nr. 200 für den Okklusiv-Verband 3. besondere Kosten des Schmerzmanagements der Nrn. 490 und Nr. 491 für die subkutane Infiltrationsanästhesie oder der Nr. 493 für die lokale Nervenblockade bei der Schmerztherapie. Ausschluss: Neben Nr. 570 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 1-15, 110, 119, 196, 200 (nur bes. Kosten abrechenbar), 209, (nur bes. Kosten abrechenbar), 530; 566, 754, 5442, Bitte die Ziffer 570 natürlich auch in die Ausschlüsse der o.g. Ziffern (1-15, 110, 119, 196, 200, 209, , 530; 566, 754, 5442, 5800) aufzunehmen. 571 Leistung nach Nr. 570 für zwei weitere Bestrahlungsfelder (von je 25-50cm 2 ) jeweils 13,80 17,18 Kommentar: Siehe Kommentar zur Nr. 570 Ausschluss: Neben Nr. 571 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 1-15, 110, 119, 196, 200 (nur bes. Kosten abrechenbar), 209, (nur bes. Kosten abrechenbar), 530; 566, 754, 5442, Bitte die Ziffer 571 natürlich auch in die Ausschlüsse der o.g. Ziffern (1-15, 110, 119, 196, 200, 209, , 530; 566, 754, 5442, 5800) aufnehmen. 3

4 575 Laserbehandlung von aktinischen Keratosen bis zu 7 cm 2 je Feld, je Sitzung (inkl. Fotodokumentation) 50,22 68,72 Kommentar: Im Rundschreiben Nr. 97/2016 vom teilt die DGUV mit, dass die Ständige Gebührenkommission nach 52 ÄV beschlossen hat, für die Behandlung aktinischer Keratosen im Zusammenhang mit der neuen BK-Nr der Anlage zur BKV neue Leistungen in die UV-GOÄ aufzunehmen. Die Therapieform der abtragenden Laserbehandlung wird jetzt zur Behandlung aktinischer Keratosen berücksichtigt. Die DGUV weist in dem Rundschreiben ferner darauf hin, dass die Behandlung aktinischer Keratosen in der Regel nur in der allgemeinen Heilbehandlung durchgeführt wird. Besondere Heilbehandlungen sind bei der Behandlung der Folgen einer BK-Nr nur in sehr schweren Fällen, z. B. metastasierten Plattenepitelkarzinomen denkbar. Der UV-Träger wird nur für arbeitsbedingt UV-lichtbelastete Hautareale (Kopf, Unterarme etc.) die Behandlung genehmigen bzw. einen Behandlungsauftrag erteilen und dies auch bei aktinischen Keratosen, die bereits vor dem als Wie-BK gemäß 9 Abs. 2 SGB VII anerkannt wurden. Erfolgt die Behandlung auf nicht arbeitsbedingt UV-lichtbelasteten Hautarealen (z.b. Oberschenkel), so darf der UV-Träger die Vergütung verweigern. Da die Nrn. 575 bis 577 je Feld oder Gesamtfläche abrechenbar und in einer Sitzung auch unterschiedliche Körperregionen behandelbar sind, dürfen die Gebührenziffern auch mehrfach und nebeneinander abgerechnet werden. Eine Sitzung umfasst einen Arzt-Patienten-Kontakt, der nach der Beschaffenheit des Behandlungsfalls auch über mehrere Stunden andauern kann. Der Arzt muss dabei nicht kontinuierlich anwesend sein. Für jedes Feld / jede Gesamtfläche ist die zutreffende Gebührenziffer folglich nur einmal pro Sitzung abrechenbar. Die Nr. 577 wird vom UV-Träger nur bei nachgewiesenem und (Foto)dokumentiertem Versagen anderer Therapieformen genehmigt. Dabei müssen sowohl die PDT (Nrn. 570 und 571), als auch die selbstapplizierte Flächentherapie (Nrn. 753 und 754) zuvor versagt haben. Die Fotodokumentation ist Bestandteil der Nrn. 575 bis 577, so dass die Nr. 196 daher nicht gesondert abrechenbar ist. Gemäß der Leistungsbeschreibung zu Nr. 753, ist diese Gebührenziffer nicht mit den Nrn. 575 bis 577 kombinierbar. Da die Nr. 754 nur in Kombination mit Nr. 753 berechnet wird, ist diese ebenfalls nicht neben den Nr. 575 bis 577 4

5 berechnungsfähig. Ausschluss: Neben Nr. 575 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 196, 753, 754. Bitte Ziffer 575 natürlich auch in die Ausschlüsse der o.g. Ziffern (196, 753, 754) aufnehmen. 576 Laserbehandlung von aktinischen Keratosen >7 cm 2 bis 21 cm 2 Gesamtfläche Kommentar: je Sitzung (inkl. Fotodokumentation) 76,62 95,35 Siehe Kommentar zur Nr. 575 Ausschluss: Neben Nr. 576 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 196, 753, 754, 757. Bitte die Ziffer 576 auch in die Ausschlüsse der o.g. Ziffern (196, 753, 754, 757) aufnehmen. 577 Laserbehandlung von aktinischen Keratosen > 21 cm 2 Gesamtfläche nur nach nachgewiesenem, dokumentiertem Kommentar: Versagen anderer Therapieformen (PDT und selbstapplizierbare Flächentherapie) je Sitzung ( inkl. Fotodokumentation) Die Leistung kann nur nach Genehmigung des UV-Trägers erbracht werden. 191,20 237,93 Siehe Kommentar zur Nr. 575 Ausschluss: Neben Nr. 577 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 196, 753, 754, 757. Bitte die Ziffer 577 natürlich auch in die Ausschlüsse der o.g. Ziffern (196, 753, 754, 757) aufnehmen 5

6 Änderung/Streichung des bisherigen Kommentars zur Nr. 740 Hier die Neufassung 740 Kryotherapie der Haut, je Sitzung Kommentar: Die Nr. 740 darf nicht bei der kryochirurgischen Therapie aktinischer Keratosen in Ansatz gebracht werden, da diese Behandlungsleistung ausschließlich mit der Nr. 740a abzurechnen ist. Bei anderen berufsbedingten Haut(krebs)erkrankungen ist die Nr. 740 dagegen abrechenbar. Die lokale Kühlung mittels Kaltpackungen ist nach Nr. 530 abzurechnen. Ausschluss: Neben Nr. 740 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 530, 740a (gleiches Hautareal), 1340, , Neueinfügungen im Teil F Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie Nrn. 740a, 754 und Ergänzung der Legende bei Nr. 757 UV- GOÄ Nr. Leistungslegende Gebühr in Euro Allgemeine HB Besondere HB 740a Kryochirurgische Therapie aktinischer Keratosen. Die Leistung kann einmal pro Behandlungsfall abgerechnet werden 12,90 12,90 Kommentar: Die Nr. 740a ist nicht bei der Behandlung anderer Haut(krebs)erkrankungen (z. B. Basiliom) abrechenbar. Ein Vergütungsanspruch besteht nur bei der Behandlung von Hautarealen, die einer arbeitsbedingten UV-Strahlenexposition ausgesetzt waren. Die Leistungsbeschreibung enthält keine Flächenangaben, so dass die Nr. 740a unabhängig von der Anzahl und der Lokalität der aktinischen Keratosen nur einmal pro Behandlungsfall abgerechnet werden darf. Als Behandlungsfall gilt gemäß Ziffer 1 der Allg. Best. vor Teil B eine Zeitraum von 3 Monaten. Da die kryochirurgischen Therapie aktinischer Keratosen nur mit der Nr. 740a abzurechnen ist, darf die Nr. 740 nicht alternativ oder zusätzlich zur Nr.740a in Ansatz gebracht werden. Ausschluss: Neben Nr. 740a ist folgende Nr. nicht abrechnungsfähig: 740 (gleiches Hautareal) 6

7 753 Medikamentöse Behandlung aktinischer Keratosen in einem Behandlungsareal von bis zu 100cm 2, Aufklärung und Beratung; Erstellung eines Behandlungsplans, Rezeptur eines für die Behandlung aktinischer Keratosen zugelassenen Kommentar: Selbstapplizierbaren Flächentherapeutikums und Dokumentation, ggf. vorbereitende Maßnahmen Das Auftragen von Fertigarzneimitteln kann nicht abgerechnet werden. Abrechnung einmalig pro rezeptiertem Therapiezyklus. Leistungen nach Nrn. 1 und 6 sind enthalten und nicht gesondert abrechenbar. Die Leistung ist nicht kombinierbar mit den Leistungen nach Nrn. 575 bis ,00 25,00 Im Rundschreiben Nr. 97/2016 vom teilt die DGUV mit, dass die Ständige Gebührenkommission nach 52 ÄV beschlossen hat, für die Behandlung aktinischer Keratosen im Zusammenhang mit der neuen BK-Nr der Anlage zur BKV neue Leistungen in die UV-GOÄ aufzunehmen. Die Therapieform der medikamentösen Behandlung wird jetzt zur Behandlung aktinischer Keratosen berücksichtigt. Die DGUV weist in dem Rundschreiben ferner darauf hin, dass die Behandlung aktinischer Keratosen in der Regel nur in der allgemeinen Heilbehandlung durchgeführt wird. Besondere Heilbehandlungen sind bei der Behandlung der Folgen einer BK-Nr nur in sehr schweren Fällen, z. B. metastasierten Plattenepitelkarzinomen denkbar. Ist die Fläche des Behandlungsareals größer als 100 cm 2, so darf die Nr. 753 ein weiteres Mal abgerechnet werden. Gemäß Leistungsbeschreibung enthalten und daher nicht gesondert abrechenbar: 1.) Aufklärung und Beratung; die Nrn. 1 und 6; sowie auch die Nrn. 11 bis 15; 2 bis 5 und 7 bis 10 sind daher neben den Nrn. 753/754 nicht abrechenbar. 2.) Erstellung eines Behandlungsplans; eine entsprechende Gebühr existiert in der UV-GOÄ nicht. Die analoge Abrechnung der GOÄ-Nr. 78 ist daher neben den Nrn. 753/754 nicht zulässig. 7

8 3.) Rezeptur des Flächentherapeutikums; die Nr. 16 oder die analoge Abrechnung der GOÄ-Nr. 70 ist daher neben den Nrn. 753/754 nicht zulässig. 4.) Dokumentation; betrifft vor/nach der Behandlung gefertigte Farbbilder und die schriftliche Therapiedokumentation in der Krankenakte bzw. für den UV-Träger. Die Nrn. 110, 119, 196 sind daher neben den Nrn. Nrn. 753/754 nicht abrechenbar. 5.) vorbereitende Maßnahmen; diese sind bei leichter und mittelgradiger aktinischer Keratose (Grad 1 und 2 nach Olsen) Bestandteil der Nr. 753 und daher nicht gesondert mit Nr. 754 abrechenbar. 6.) Auftragen des Fertigarzneimittels; eine entsprechende Gebühr existiert in der UV-GOÄ nicht. Die Abrechnung der GOÄ-Nr. 209 großflächiges Auftragen von Externa ist daher neben den Nrn. Nrn. 753/754 nicht zulässig. Nicht in der Gebühr enthalten und damit gesondert abrechenbar: 1. Flächentherapeutikum (Creme z.b. Zyclara ), da dies eine hochwertige Salbe (Preis über 1,02 EUR) im Sinne von UV-GOÄ Teil A Ziffer 4.1. bzw. 2 Abs. 3 Nr. 1 BG-NT ist. 2. Bei schwerer aktinischer Keratose (Grad 3 nach Olsen) dicke/warzenförmige und fest verwachsene Wucherungen der Haut ist das vorherige mechanisches Abtragen z. B. durch Kürettage oder Debridement zusätzlich mit Nr.753 abrechenbar. Ein Therapiezyklus umfasst 6 Wochen. Dabei wird in den ersten beiden Wochen das Therapeutikum 1 x täglich aufgetragen, darauf folgen eine zweiwöchige Behandlungspause und anschließend eine erneute zweiwöchige Behandlung. Das Flächentherapeutikum wird für diese Dauer rezeptiert (Einzelcremeverpackungen), so dass die Nr. 753 nur einmal pro Behandlungsareal abgerechnet werden darf. Die Nrn. 753 und 754 sind gemäß Leistungsbeschreibung für das gleiche Behandlungsareal nicht mit den Nr. 575 bis 577 kombinierbar/abrechnungsfähig. Ausschluss: Neben Nr. 753 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 1-5, 6-10, 16, GOÄ-Nrn. 70 und 78, 110, 119, 196, 209, (gleiches Hautareal); 754 (bei AK Grad 1 und 2 nach Olsen). 754 Vorbereitende Maßnahmen bei AK Grad 3 nach Olsen (z.b. Kürettage / Debridement) Die Leistung kann nur in Kombination mit der Leistung nach Nr. 753 abgerechnet werden. 12,00 12,00 8

9 Kommentar: Siehe Kommentar zur Nr. 753 Da die Nr. 754 nur bei aktinischen Keratosen Grad 3 nach Olsen abgerechnet werden darf, ist die Gebührenziffer bei vorbereitenden Maßnahmen zur Behandlung leichter und mittelgradiger aktinischer Keratosen (Grad 1 und 2 nach Olsen) nicht zusätzlich zur Nr. 753 abrechenbar. Die Nr. 754 ist ausschließlich bei der medikamentösen Behandlung nach Nr. 753 abzurechnen und daher nicht bei vorbereitenden Maßnahmen zu anderen Therapieformen wie z.b. der PDT (Nrn. 570/571) oder der Lasertherapie (Nr.575 bis 577). Ausschluss: Neben Nr. 754 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 1-5, 6-10, 16, GOÄ-Nrn. 70 und 78, 110, 119, 196, 209, (gleiches Hautareal); 753 (bei AK Grad 1 und 2 nach Olsen). 757 Ergänzung der Leistungslegende: Gebühren unverändert Die Leistung ist nicht abrechenbar zur Behandlung von Hautkrebserkrankungen Ergänzung der Leistungslegenden der Nrn. 60a und 60b um einen Zusatz: Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, für jeden Arzt Die Gebühr ist auch zu zahlen für die konsiliarische Erörterung mit einem am Psychotherapeutenverfahren der Unfallversicherungsträger beteiligten Therapeuten ( 1 Abs. 2 ÄV) 60 a- am Tag 60 b - bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) Ergänzung der Leistungslegenden der Nrn. P8 und P9 (Anlage 2 zum ÄV) einen Zusatz: P 8 Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Therapeuten, für jeden Therapeuten - am Tag (= Nr. 60a UV-GOÄ Die Gebühr ist auch zu zahlen für die konsiliarische Erörterung mit einem mitbehandelnden Arzt, der nach der UV-GOÄ liquidationsberechtigt ist. 9

10 P 9 Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Therapeuten, für jeden Therapeuten - bei Nacht (zw. 20 und 8 Uhr) (= Nr. 60b UV-GOÄ) Die Gebühr ist auch zu zahlen für die konsiliarische Erörterung mit einem mitbehandelnden Arzt, der nach der UV-GOÄ liquidationsberechtigt ist. Einfügung im Teil C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen VIII Zuschläge zu ambulanten Operations- und Anästhesieleistungen in 1.5 der Allgemeinen Bestimmungen: 1.5 Berechtigung zur Durchführung ambulanter Operationen Zur Durchführung ambulanter Operationen in der GUV berechtigt sind in Praxis niedergelassene oder an Krankenhäusern tätige Durchgangsärzte, die als solche bis zum von einem Landesverband beteiligt worden sind, andere nur, wenn sie über die Schwerpunktbezeichnung Unfallchirurgie bzw. über die Zusatzbezeichnung Spezielle Unfallchirurgie verfügen, bzw. Augen- und HNO- Ärzte und Handchirurgen nach 37 Abs. 3 des Vertrages Ärzte/UVTräger sowie Hautärzte und Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgen bei Verletzungen bzw. Erkrankungen auf dem jeweiligen Fachgebiet und Ärzte für Anästhesie, wenn sie hierzu von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zugelassen sind und/oder die Erklärungen nach 3 der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen bei ambulanten Operationen und bei sonstigen stationsersetzenden Leistungen gemäß 15 des Vertrages nach 115b Abs. 1 SGB V abgegeben haben, die fachlichen und räumlich-apparativen Voraussetzungen erfüllen und die notwendigen Pflichten anerkennen. Durchgangsärzte ohne Schwerpunktbezeichnung Unfallchirurgie bzw. Zusatzbezeichnung Spezielle Unfallchirurgie dürfen nur solche ambulanten Operationen durchführen und abrechnen, die in den Gebühren-Nrn. 442 bis 445 mit einem * gekennzeichnet sind, andere Leistungen nur mit vorheriger Genehmigung durch den Unfallversicherungsträger. Durchgangsärzte sind berechtigt, Arbeitsunfallverletzte an Ärzte, die zum ambulanten Operieren in der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt sind, zur ambulanten Leistungserbringung zu überweisen ( 12 Vertrag Ärzte/UV-Träger). In Zweifelsfällen ist die Erfüllung der Anforderungen gegenüber dem zuständigen Landesverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) nachzuweisen. Der Landesverband kann verlangen, dass der Arzt/das Krankenhaus die abgegebenen Erklärungen zur Einsichtnahme zur Verfügung stellt. Der Arzt/das Krankenhaus ermöglicht dem Landesverband, jederzeit die Erfüllung der Anforderungen zu überprüfen Zum wurden zur UV-GOÄ nachfolgende Änderung und Ergänzungen gemeldet 10

11 Dazu informiert die DGUV: Mit den Verbänden der physiotherapeutischen Berufe und den Verbänden der ergotherapeutischen Berufe wurde jeweils eine Gebührenanpassung vereinbart. Die ab gültigen Gebührenverzeichnisse sind beigefügt. Die Änderungen bei den B-Positionen der physiotherapeutischen Leistungen gelten bereits ab , weil sich zu diesem Zeitpunkt die entsprechenden vdek-gebühren ändern. Die Gebühren gelten gleichzeitig auch für die entsprechenden Leistungen in Krankenhäusern, die nach dem BG-Nebenkostentarif (BG-NT) abgerechnet werden. Die neuen Gebühren können berechnet werden, wenn die erste Behandlung einer ärztlichen Verordnung nach dem (bei den B-Positionen nach dem ) durchgeführt wurde. Verordnungen mit Behandlungsbeginn vor dem (bzw. bei den B-Positionen vor dem ) sind komplett nach den bisherigen Gebühren abzurechnen. Zeitgleich ändern sich auch die Pauschalen für die EAP um den Prozentsatz, um den die Leistungen der Physiotherapie angepasst werden. Das neue Gebührenverzeichnis für die EAP ist beigefügt. Abweichend von der Regelung für die Physio- und Ergotherapie treten die neuen Gebühren für die EAP taggenau für alle Leistungen ab in Kraft, unabhängig davon, wann mit der jeweiligen Verordnung begonnen wurde Erweiterte Ambulante Physiotherapie (EAP): Hinweise zum Gebührenverzeichnis 1. Nach diesem Gebührenverzeichnis sind Leistungen der Erweiterten Ambulanten Physiotherapie durch zugelassene Einrichtungen mit den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern abzurechnen. 2. Erbrachte Leistungen der Erweiterten Ambulanten Physiotherapie können pro Tag mit einer Tagespauschale (Höchstsatz) von 78,97 abgerechnet werden. Wenn Elemente der Erweiterten Ambulanten Physiotherapie isoliert erbracht werden, können nur Einzelpauschalen in Höhe von - 32,33 für die krankengymnastische Therapie, - 23,32 für die physikalische Therapie und - 23,32 für die medizinische Trainingstherapie abgerechnet werden. Wenn 2 Elemente der Erweiterten Ambulanten Physiotherapie erbracht werden, kann der sich aus der Addition der Pauschalbeträge ergebende Gesamtbetrag abgerechnet werden. Durch den Durchgangsarzt oder Handchirurgen nach 37 Abs. 3 Ärztevertrag verordnete ergotherapeutische Leistungen (Formular F 2402) sind nicht in den Pauschalbeträgen enthalten und können nach dem Leistungs- und Gebührenverzeichnis für Leistungen der Ergotherapie gesondert in Rechnung gestellt werden. 2.1 Darüber hinaus können außerhalb der EAP-Pauschalbeträge nur die - Übersendung des Therapieplanes an den Unfallversicherungsträger, soweit von diesem angefordert, in Höhe von 7,31, 11

12 - Eingangs- und Abschlusstests an isokinetischen Geräten in Höhe von 12,78 je Test und - Auswertung des Eingangs- und Abschlusstests an isokinetischen Geräten mit Übersendung an den behandelnden Durchgangsarzt oder Handchirurgen nach 37 Abs. 3 Ärztevertrag und den Unfallversicherungsträger in Höhe von 8,69 je Test (bei einer Verordnung zur Fortführung der EAP ist kein Eingangstest und dessen Auswertung berechnungsfähig) abgerechnet werden. 2.2 Voraussetzung dafür ist die Verordnung von Leistungen der Erweiterten Ambulanten Physio-therapie durch einen Durchgangsarzt oder Handchirurgen nach 37 Abs. 3 Ärztevertrag und die davon abgeleitete Erstellung eines Therapieplanes durch den Kooperationsarzt der Therapieeinrichtung. Soweit medizinisch nicht kontraindiziert, ist ein Eingangstest an isokinetischen Geräten durchzuführen. Die Auswertung des Eingangstests ist umgehend an den Unfallversicherungsträger und den behandelnden Durchgangsarzt oder Handchirurgen nach 37 Abs. 3 Ärztevertrag zu übersenden. 3. Die Leistungen der Erweiterten Ambulanten Physiotherapie sind auf dem Formular F 2414 (Dokumentation Therapie EAP) für jeden Behandlungstag zu dokumentieren. Der Versicherte hat die Durchführung der Leistungen mit seiner Unterschrift zu bestätigen. 4. Der Rechnung ist das Formular F 2414 (Dokumentation Therapie EAP) sowie die Verordnung nach Nr. 2.2 (F 2410, Verordnung EAP) beizufügen. 5. Die Rechnung ist unmittelbar nach Abschluss der Behandlung auszustellen und dem zuständigen Unfallversicherungsträger zusammen mit der Auswertung des Abschlusstests zu übersenden. Dieser ist verpflichtet, die Rechnung innerhalb von 4 Wochen nach Zugang zu begleichen. Zwischenabrechnungen in Abständen von 2 Wochen sind zulässig. Ohne Kostenübernahmeerklärung des Unfallversicherungsträgers besteht kein Anspruch auf Vergütung. 6. Zuzahlungen dürfen vom Verletzten nicht verlangt werden. 7. Der Umfang der zu erbringenden Leistung hat sich nach der Verordnung zurichten. Gebührenverzeichnis EAP: EAP-Leistung Gebühr in Euro) Tagespauschale (Höchstsatz) 78,97 Einzelpauschalen für die krankengymnastische Therapie 32,33 Einzelpauschalen für die physikalische Therapie 23,32 Einzelpauschalen für die med.trainingstherapie 23,32 12

13 Übersendung des Therapieplanes an UV-Träger, soweit von diesem angefordert Eingangs- und Abschlusstests an isokinetischen Geräten, je Test Auswertung des Eingangs- und Abschlusstests an isokinetischen Geräten mit Übersendung an den behandelnden Durchgangsarzt oder Handchirurgen, je Test 7,31 12,78 8,69 Leistungs- und Gebührenverzeichnis für den Bereich der Krankengymnastik / Physikalische Therapie unfallrelevante A- Positionen Honorarerhöhung zum und S. Krankenhausleistungen I. Bäder, Massagen, Krankengymnastik und andere Heilbehandlungen Die mit den niedergelassenen Ergotherapeuten bzw. Krankengymnasten /Physiotherapeuten oder Masseure etc. vereinbarten Gebühren gelten ab dem für das Kapitel S. auch für die gleichen erbrachten Leistungen an Krankenhäusern (u.a. Nrn bis 9603). Hinweis: Die Autoren haben die beiden Leistungsposition für identische ambulante (ab Nr. 8101) und stationäre Leistungen (ab UV-GOÄ Nr.9101) zur besseren Übersicht zusammen aufgeführt, da die Honorare identisch sind. Leistungs - position 8101 A 9101 Art der Behandlung Gruppe 1: Krankengymnastik Krankengymnastische Behandlung auch auf neurophysiologischer Grundlage Behandlungszeit in Zeitintervallen Preis pro Zeitintervall in Euro ab , A A 9103 Krankengymnastische Behandlung auf neurophysiologischer Grundlage bei erworbenen traumatischen, zentralen und peripheren Bewegungsstörungen beim Kind - Voraussetzung für die Berechnung dieser Leistung ist eine abgeschlossene spezielle Weiterbildung Bobath, Vojta - von mindestens 300 Stunden Krankengymnastische Behandlung auf neurophysiologischer Grundlage bei erworbenen traumatischen, zentralen und peripheren Bewegungsstörungen beim Erwachsenen Voraussetzung für die Berechnung dieser Leistung ist eine abgeschlossene spezielle Weiterbildung - Bobath, Vojta und PNF - von mindestens 120 Stunden ,04 3 8,04

14 8104 A 9104 Krankengymnastische Behandlung in Gruppen ab 3 Teilnehmern, je Teilnehmer 2 2, A A A 9107 Krankengymnastik im Bewegungsbad 2 9,69 Krankengymnastik im Bewegungsbad in Gruppen, je Teilnehmer Manuelle Therapie Voraussetzung für die Berechnung dieser Leistung ist eine abgeschlossene spezielle Weiterbildung in manueller Therapie von mindestens 260 Stunden 2 4,86 2 9, A A A A A A B A 9301 Gruppe 2: Thermotherapie (Wärme und Kälte) Wärmeanwendung bei einem oder mehreren Körperabschnitten (alle Wärmestrahler) Heiße Rolle bei einem oder mehreren Körperabschnitten Warmpackung oder Teilbäder eines oder mehrerer Körperabschnitte mit Paraffinen bzw. Paraffin- Peloid- Gemischen Warmpackung mit natürlichen Peloiden (Moor, Fango, Schlick, Pelose) Teilpackung, ein Körperabschnitt (Arm, Bein, Schulter, Nacken) auch Fangokneten) Warmpackung mit natürlichen Peloiden (Moor, Fango, Schlick, Pelose) Doppelpackung, zwei Körperabschnitte ( beide Arme, ein Bein, b ei de Beine oder ganzer Rücken) Kälteanwendung bei einem Körperabschnitt oder mehreren Körperabschnitten (Kompresse, Eisbeutel, Peloide, Eisteilbad) Apparative Kälteanwendung bei einem oder mehreren Körperteilen (Kaltgas, Kaltluft) Gruppe 3: Elektrotherapie Elektrobehandlung einzelner oder mehrerer Körperabschnitte mit Reizströmen 1 5,68 2 4,79 2 6,78 2 9, ,52 1 9,27 2 3, A 9302 Elektrogymnastik einzelner oder mehrerer Körperabschnitte bei Lähmungen (je Muskel/ Nerv- Einheit) 2 3,85 14

15 8303 A 9302 Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit Ultraschall 1 6, A 9304 Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit Jontophorese (ohne Medikamente) 1 5,84 Gruppe 4: Massage, man. Lymphdrainage, med. Bädertherapie und Chirogymnastik 8401 B A 9402 Klassische Massage einzelner oder mehrerer Köperabschnitte sowie auch Spezialmassagen, (Bindegewebs-, Reflexzonen-, Segment-; Periost-, Bürsten und Colonmassage) Manuelle Lymphdrainage eines Körperabschnittes Teilbehandlung Voraussetzung ist eine abgeschlossene Weiterbildung 3 6, A a 9403 Manuelle Lymphdrainage zweier oder mehrerer Körperabschnitte Ganzbehandlung Voraussetzung ist eine abgeschlossene Weiterbildung Kompressionsbandagierung (unabhängig vom Zeitaufwand) 4 6,76 9, A B B B B B 9413 Hand-, Fußbad mit Zusatz 4,89 Kohlensäurebad Hydroelektrisches Vollbad (z.b. Stangerbad) Zwei- und Vierzellenbad Unterwasserdruckstrahlmassage Chirogymnastik (funktionelle Wirbelsäulengymnastik Extensionsbehandlung (unabhängig vom Zeitaufwand) 5, A A 9501 Gruppe 5: Inhalationstherapie Einzelinhalation 1 5,68 Rauminhalation, je Teilnehmer 1 2,87 Gruppe 6: Zusätzliche Leistungen 15

16 Zusätzlich ärztlich verordnete Ruhe, d.h. außerhalb der mit einem (+) versehenen Leistungen (einschließlich Wäsche) 3,50 Ärztlich verordneter Hausbesuch, je Besuch 9,64 Wegegebühr bei ärztlich verordnetem Haus- Besuch, je km A = Besonders unfallversicherungsrelevant mit eigenen Leistungsbeschreibungen B = Kann verordnet werden auf der Grundlage vdek-vertrag und Leistungsbeschreibungen *) Keine Berechnung nach Zeitintervallen 0,36 Zusammenstellung der Gebühren für B-Positionen des Leistungs- und Gebührenverzeichnisses für den Bereich Krankengymnastik/Physikalische Therapie Stand: Hinweis: Ab finden die abweichenden Gebühren für die neuen Bundesländer in der Unfallversicherung keine Anwendung mehr. Geb. Nr.. Leistung 8207 B Apparative Kälteanwendung bei einem oder mehreren Körperteilen (Kaltgas, Kaltluft) 8401 B Klassische Massage einzelner oder mehrerer Körperabschnitte sowie auch Spezialmassagen (Bindegewebs-, Reflexzonen-, Segment-,Periost-, Bürsten- und Colonmassage) Gebühr 7,17 EUR 11,13 EUR B Kohlensäurebad 15,92 EUR Hydroelektrisches Vollbad (z.b. Stangerbad) 16,22 EUR 8410 B Zwei- und Vierzellenbad 8,11 EUR B Unterwasserdruckstrahlmassage 18,62 EUR 8413 B Chirogymnastik (funktionelle Wirbelsäulengymnastik) 11,67 EUR S. Krankenhausleistungen I. Bäder, Massagen, Krankengymnastik und andere Heilbehandlungen Die mit den niedergelassenen Ergotherapeuten bzw. Krankengymnasten /Physiotherapeuten oder Masseure etc. vereinbarten Gebühren gelten ab dem auch für die gleichen erbrachten Leistungen an Krankenhäusern (u.a. Nrn bis 9603 bzw. Nrn bis 9662 des Teil S.I UV-GOÄ). 16

17 Leistungs- und Gebührenverzeichnis für Leistungen der Ergotherapie, gültig ab (Preise in Euro) Anlage zu 8 der Vereinbarung zwischen den Spitzenverbänden der Unfallversicherungsträger und dem Deutschen Verband der Ergotherapeuten Hinweis: Die Autoren haben die beiden Leistungsposition für identische stationären (ab Nr. 9650) und ambulante Ergotherapie-Leistungen (ab UV-GOÄ Nr.11.1) zur besseren Übersicht zusammen aufgeführt, da die Honorare identisch sind. UV-GOÄ Nr. Nr. der Leistung G 11.1-G Bezeichnung der Leistung Ergotherapeutische Behandlung bei motorischfunktionellen Störungen Ergotherapeutische Behandlung bei motorischfunktionellen Störungen, Gruppe Ergotherapeutische Behandlung bei sensomotorischen/perzeptiven Störungen 9652 G 11.2-G Ergotherapeutische Behandlung sensomotorischen/perzeptiven Störungen Regelzei t- intervall Preis (ggf. pro Zeitintervall) 3 10,44 3 3, ,44 4 3, Ergotherapeutisches Hirnleistungstraining / Neuropsychologisch orientierte Behandlung 9653G 11.3-G Ergotherapeutisches Hirnleistungstraining / Neuropsychologisch orientierte Behandlung, Gruppe Ergotherapeutische Behandlung bei psychischfunktionellen Störungen 3 10,44 4 3, , G 11.4-G Ergotherapeutische Behandlung bei psychischfunktionellen Störungen, Gruppe 7 3,50 17

18 Arbeitstherapie/betrieb liches Arbeitstraining Nur in Absprache mit dem UV- Träger Beratung zur Integration in das berufliche und soziale Umfeld (außerhalb der ergotherapeutischen Praxis) Nur in Absprache mit UV- Träger Ergotherapeutische Funktionsanalyse (keine Berechnung nach Zeitintervall) Thermische Anwendung, Kälte/Wärme (keine Berechnung nach Zeitintervall) 4 10, ,90 23,03 5, Ergotherapeutische Schiene Über 150 nur mit Kostenvoranschlag ausführlicher Bericht auf Anforderung des UV-Trägers 22, Ärztlich verordneter Hausbesuch bei einem Patienten; je Besuch Wegegeld je km bei ärztlich verordnetem Hausbesuch 9,65 0,36 18

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