Neue Verantwortung der Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Produktions- und Vertriebskette
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- Gerda Franke
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1 Neue Verantwortung der Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Produktions- und Vertriebskette LebensmittelgutachterInnentagung LMIV Geltungsbeginn alle(s) startklar? LebensmittelgutachterInnentagung 1
2 LebensmittelgutachterInnentagung 2
3 Erwg. 21 EU-InformationsVO Damit es nicht zu einer Zersplitterung der Rechtsvorschriften über die Haftung von Lebensmittelunternehmen für Informationen über Lebensmittel kommt, sollten die Pflichten der Lebensmittelunternehmer auf diesem Gebiet geklärt werden. Diese Klarstellung sollte im Einklang mit den Zuständigkeiten im Hinblick auf die Verbraucher gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erfolgen. LebensmittelgutachterInnentagung 3
4 Art. 17 Abs. 1 EG-BasisVO Die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer sorgen auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen dafür, dass die Lebensmittel oder Futtermittel die Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllen, die für ihre Tätigkeit gelten, und überprüfen die Einhaltung dieser Anforderungen. LebensmittelgutachterInnentagung 4
5 Kettenverantwortung Jeder Lebensmittelunternehmer haftet für die Verkehrsfähigkeit der von ihm in Verkehr gebrachten Lebensmittel in jeder Hinsicht. Stufenverantwortung Jeder Lebensmittelunternehmer haftet nur für die auf seiner Stufe erforderlichen Tätigkeiten und die entsprechende Sorgfalt. LebensmittelgutachterInnentagung 5
6 EuGH überlässt es den Mitgliedsstaaten, die strafrechtliche Verantwortlichkeit zu regeln (EuGH Rs C-315/05 Lidl zur Haftung der Übereinstimmung des tatsächlichen und des deklarierten Alkoholgehalts). LebensmittelgutachterInnentagung 6
7 Haftung versus Verschulden Abgestufte Sorgfaltspflichten, je nach Stufe innerhalb der Lebensmittel-Kette Eigenmarken, Lohnherstellung LebensmittelgutachterInnentagung 7
8 Art. 8 Abs. 1 EU-InformationsVO Verantwortlich für die Information über ein Lebensmittel ist der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, oder, wenn dieser Unternehmer nicht in der Union niedergelassen ist, der Importeur, der das Lebensmittel in die Union einführt. LebensmittelgutachterInnentagung 8
9 Art. 8 Abs. 2 EU-InformationsVO Der für die Information über das Lebensmittel verantwortliche Lebensmittelunternehmer gewährleistet gemäß dem anwendbaren Lebensmittelinformationsrecht und den Anforderungen der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften das Vorhandensein und die Richtigkeit der Informationen über das Lebensmittel. LebensmittelgutachterInnentagung 9
10 Art. 8 Abs. 3 EU-InformationsVO Lebensmittelunternehmer, deren Tätigkeiten die Informationen über Lebensmittel nicht beeinflussen, dürfen keine Lebensmittel abgeben, von denen sie aufgrund der ihnen im Rahmen ihrer Berufstätigkeit vorliegenden Informationen wissen oder annehmen müssen, dass sie dem anwendbaren Lebensmittelinformationsrecht und den Anforderungen der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entsprechen. LebensmittelgutachterInnentagung 10
11 Art. 8 Abs. 4 EU-InformationsVO Lebensmittelunternehmer dürfen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen keine Änderung der Informationen zu einem Lebensmittel vornehmen, wenn diese Änderung den Endverbraucher irreführen oder in anderer Weise den Verbraucherschutz und die Möglichkeit des Endverbrauchers, eine fundierte Wahl zu treffen, verringern würde. Die Lebensmittelunternehmer sind für jede Änderung, die sie an den Informationen zu einem Lebensmittel vornehmen, verantwortlich. LebensmittelgutachterInnentagung 11
12 Art. 8 Abs. 5 EU-InformationsVO Unbeschadet der Absätze 2 bis 4 stellen die Lebensmittelunternehmer in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen die Einhaltung der für ihre Tätigkeiten relevanten Anforderungen des Lebensmittelinformationsrechts und der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sicher und prüfen die Einhaltung dieser Vorschriften nach. LebensmittelgutachterInnentagung 12
13 Art. 8 Abs. 6 EU-InformationsVO Die Lebensmittelunternehmer stellen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen sicher, dass Informationen über nicht vorverpackte Lebensmittel, die für die Abgabe an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind, an den Lebensmittelunternehmer übermittelt werden, der die Lebensmittel erhält, damit erforderlichenfalls verpflichtende Informationen über das Lebensmittel an den Endverbraucher weitergegeben werden können. LebensmittelgutachterInnentagung 13
14 Art. 8 Abs. 7 EU-InformationsVO In folgenden Fällen stellen die Lebensmittelunternehmer in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen sicher, dass die nach den Artikeln 9 und 10 verlangten verpflichtenden Angaben auf der Vorverpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett oder aber auf den Handelspapieren, die sich auf das Lebensmittel beziehen, erscheinen, sofern gewährleistet werden kann, dass diese Papiere entweder dem Lebensmittel, auf das sie sich beziehen, beiliegen oder aber vor oder gleichzeitig mit der Lieferung versendet wurden: LebensmittelgutachterInnentagung 14
15 Art. 8 Abs. 7 EU-InformationsVO a) wenn vorverpackte Lebensmittel für den Endverbraucher bestimmt sind, aber auf einer dem Verkauf an den Endverbraucher vorangehenden Stufe vermarktet werden, sofern auf dieser Stufe nicht der Verkauf an einen Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung erfolgt; b) wenn vorverpackte Lebensmittel für die Abgabe an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind, um dort zubereitet, verarbeitet, aufgeteilt oder geschnitten zu werden. Ungeachtet des Unterabsatzes 1 stellen Lebensmittelunternehmer sicher, dass die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, f, g und h genannten Angaben auch auf der Außenverpackung erscheinen, in der die vorverpackten Lebensmittel vermarktet werden. LebensmittelgutachterInnentagung 15
16 Art. 8 Abs. 8 EU-InformationsVO Lebensmittelunternehmer, die anderen Lebensmittelunternehmern Lebensmittel liefern, die nicht für die Abgabe an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind, stellen sicher, dass diese anderen Lebensmittelunternehmer ausreichende Informationen erhalten, um ihre Verpflichtungen nach Absatz 2 erfüllen zu können. LebensmittelgutachterInnentagung 16
17 Fazit Nur scheinbare Abkehr von der Kettenverantwortung, faktisch wird sich wenig ändern. Abgestufte Sorgfaltspflichten je nach Stufe in der Lebensmittel-Kette Eigenmarken, Lohnherstellung Vollzugpraxis Phänomen Ersatzherstellerhaftung LebensmittelgutachterInnentagung 17
18 Fachverband der Lebensmittelindustrie Zaunergasse Wien T fiaa@dielebensmittel.at LebensmittelgutachterInnentagung 18
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