Aktuelles zum Lebensmittelkennzeichnungsrecht

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1 Aktuelles zum Lebensmittelkennzeichnungsrecht

2 Orientierung oder Verwirrung? Im Spannfeld zwischen Verbraucherschutz und Wettbewerberabmahnung

3 Ihr Referent Jürgen Linhart Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht Fachanwalt für Agrarrecht Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Lehrbeauftragter für Umwelt- und Energierecht an der Hochschule Regensburg

4 Agenda Entwicklung und Systematik des Lebensmittelrechts Lebensmittelkennzeichnung im Regelungsgeflecht der LMIV Spezielles zum Fernabsatz Praktische Rechtstipps

5 Systematik des Lebensmittelrechts Ziel Verbraucherschutz: -Gesundheitsschutz -Schutz vor Irreführung/Täuschung (Verbot krankheitsbezogener Werbung; eichrechtliches Verbot von Mogelpackungen ) -Verbraucherinformation (Kennzeichnungspflichten)

6 Systematik des Lebensmittelrechts Missbrauchsprinzip und Verbotsprinzip

7 Entwicklung des Lebensmittelrechts Rechtsgrundlage: 50er / 60er Jahre: 80er Jahre: (europäisches) Lebensmittelrecht historische Entwicklung: - Marktvereinheitlichung / Binnenmarkt -vertikale(auf einzelne Erzeugniskategorien bezogen, z. B. ab wann und mit welchem Fett darf ein Kakaoprodukt Schokolade genannt werden) - horizontale (produktgruppenübergreifende Richtlinien)

8 Entwicklung des Lebensmittelrechts ab ca. 2000: - Sicherheit / Verbraucherschutz / Produktehaftung - (nach BSE-Krise, Gammelfleisch, SARS, Hormone, etc.) Weißbuch 1999 mit Aktionsplan Lebensmittelsicherheit (84 Gesetzgebungs- und Richtlinieninitativen)

9 aktueller europäischer Rahmen Basisverordnung (VO (EG) Nr. 178/2002) und europ. Hygienepaket (VO (EG) / 2004) nationale Umsetzung LFGB = Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch vom (zuletzt geändert 2009 bzw. 2011) des Bundes aber: Lebensmittelrecht wird vor allem von europäischen Richtlinien und zunehmend Verordnungen (mit unmittelbarer Geltung) geregelt.

10 Lebensmittelkennzeichnung Ziel: Verbraucherinformation praktische Bedeutung: - Verbrauchinformationsanspruch - Produkthaftung - Wettbewerbsrecht - Behördenkontrolle/Sanktionen

11 BGH, Beschl. v Irreführung, weil echte Himbeer- und Vanillearomen nicht verwendet werden? (obwohl das in der Zutatenliste sogar nachzulesen ist) Irre

12 Aktuell VO (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) gilt ab (bzw. Nährwertkennzeichnungspflicht ab ) löst bisheriges Richtlinienrecht (samt nationaler Umsetzung) ab nationale VO bisher nur im Entwurf zur Anpassung bisherigen nationalen Rechts und Ergänzung um Durchführungsvorschriften bzw. als vorläufige VO vorhanden inhaltlich neu: vor allem: Allergenkennzeichnung loser Ware Pflicht zur Nährwertdeklaration

13 Ziele der LMIV Hohes Verbraucherschutzniveau durch Information (nicht nur) Kennzeichnungspflichten Fernabsatzregeln Irreführungsverbot lose Ware (Allergenkennzeichnung) Straffung/Modernisierung bisheriger Kennzeichnungsvorschriften klare, verständliche und lesbare Kennzeichnung Rechtssicherheit durch Verordnung anstelle von Richtlinien Aufhebung RL 2000/13/EG und RL90/496/EWG

14 Information über Lebensmittel Jede Information, die ein Lebensmittel betrifft und dem Endverbraucher durch ein Etikett, sonstiges Begleitmaterial oder in anderer Form einschließlich über moderne technologische Mittel oder mündlich zur Verfügung gestellt wird.

15 Aufbau der LMIV Kap. I: Allgemeine Vorschriften (Ar. 1, 2) Kap. II: Allgemeine Grundsätze der Information über Lebensmittel (Art. 3 5) Kap. III: Allgemeine Anforderungen an Information und Pflichten der Lebensmittelunternehmer (Art. 6 8) Kap. IV: Verpflichtende Informationen über Lebensmittel (Art. 9 ff.) Kap. V: Freiwillige Informationen über Lebensmittel (Art. 36, 37) Kap. VI: Einzelstaatliche Vorschriften (Art ) Kap. VII: Durchführungs-, Änderungs- und Schlussbestimmungen (Art ) 15 Anhänge

16 wesentliche Neuregelungen der LMIV Umfassender Schutz der Gesundheit/Verbraucherinteressen durch Bereitstellung von Information, insbesondere zu gesundheitlichen, wirtschaftlichen, umweltbezogenen, sozialen und ethischen Gesichtspunkten Regelung zur Lauterkeit der Informationspraxis Verpflichtende Informationen beim Fernabsatz Möglichkeit nationaler freiwilliger Kennzeichnungssysteme Festlegung von Verantwortlichkeiten

17 Verantwortlichkeiten nach Art. 8 LMIV Vermarktender Lebensmittelunternehmer (Art. 8 Abs. 1, Abs. 2) -> z.b. Hersteller, Verpacker, Importeur (auch hergestellt für ) Lebensmittelunternehmer, dessen Tätigkeiten Informationen über Lebensmittel nicht beeinflussen (Art. 8, Abs. 3) -> z.b. Einzelhändler (Problem: Bösgläubigkeit ) Lebensmittelunternehmer, der Lebensmittelinformation verändert (Art. 8 Abs. 4) -> z.b. Einzelhändler, der MHD verlängert

18 Brandaktuell Vorläufige nationale Umsetzung in der Vorl. LMIEV geplant. Inhalt: Allergenkennzeichnung bei loser Ware soll u.u. mündlich und in sog. Holschuld - Lösung möglich sein.

19 Fernabsatz nach der LMIV nur Telefon, Internet? nein, nach der Fernabsatz-Richtlinie 97/7/EG auch: Kataloge Drucksachen Hörfunk Teleshopping Pressewerbung mit Bestellschein gilt nicht im B2B -Versand

20 Fernabsatz nach der LMIV Pflichtinformationen müssen im Wesentlichen VOR Kaufabschluss verfügbar sein! (Art. 14 LMIV) -> keine Ausnahme für Allergenkennzeichnung loser Ware Disclaimer (Haftungsausschluss) befreit nicht aus öffentlich-rechtlicher Kennzeichnungspflicht jeden in -> keine Ausnahme von umfassender Verantwortlichkeit evtl. eines der Kette Sonderregelung für Automaten ( im Zeitpunkt der Lieferung )

21 Fernabsatz nach der LMIV

22 praktische Rechtstipps schriftliche Allergenbezeichnung auf jeden Fall ratsam Allergen-Management etablieren (Allergenbeauftragten bestellen/schulungen von Personal anbieten und dokumentieren) schriftlich vom Lieferanten alle Allergen-Infos anfordern Verbraucher direkt auch an Lieferant verweisen (zivilrechtliche Haftungserleichterungen nutzen soweit etwa nach Produkthaftung möglich Produkthaftungsrisiken eingrenzen (Produktbeobachtung dokumentieren, Anpreisungen vermeiden) u.u. modifizierte Unterlassungserklärungen bei Abmahnungen von Wettbewerbern oder Verbraucherschutzorganisationen abgeben konsequent gegen evtl. überzogene Behördenmaßnahmen wehren (Anhörungen gestalten, Akteneinsicht nehmen, Beratung einfordern) ggf. auch gegen geringe Sanktionen Rechtsmittel einlegen (da langfristige gravierende Auswirkungen drohen können)

23 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

24 Haben Sie noch Fragen?

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