Kundendokumente zur Helvetia Rentenversicherung nach Tarif KW2 (Basisrentenverträge)

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1 Kundendokumente zur Helvetia Rentenversicherung nach Tarif KW2 Nachstehend erhalten Sie die aktuellen Kundendokumente L-REB-16 zur Helvetia Rentenversicherung nach Tarif Helvetia Klassik Wachstum. Die Kundendokumente beinhalten die folgenden Druckstücke: - Versicherungsinformation nach der Informationspflichtenverordnung (Druckstück L A2) - Allgemeine Bedingungen für Helvetia Klassik Wachstum (Druckstück L A1) - Besondere Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Druckstück L A1) - Besondere Bedingungen für die Rentenversicherung mit planmäßiger Erhöhung der Beiträge und Leistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung (Druckstück L A1) - Mitteilung nach 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht (Druckstück L A1) Je nach individueller Ausgestaltung Ihres Vertrags ist es möglich, dass einzelne Druckstücke der Kundendokumente für Ihre Versicherung nicht relevant sind. Die genauen für Sie relevanten Druckstücke entnehmen Sie der Anlage zur Versicherungsinformation bzw. Ihrem Versicherungsschein. Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale Kto BLZ IBAN DE BIC HELADEFFXXX

2 Versicherungsinformation nach der Informationspflichtenverordnung (Druckstück L A2) Seite 1 von 4 1. Versicherungsunternehmen Helvetia schweizerische Lebensversicherungs-AG Weißadlergasse Frankfurt a.m. Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Markus Gemperle Vorstand: Dipl.-Kfm. Volker Steck (Vors.), Dipl.-Kfm. Burkhard Gierse, Dipl.-Math. Jürgen Horstmann Registergericht Frankfurt a.m. Registernummer HRB USt-IdNr. DE Hauptgeschäftstätigkeit Unsere Hauptgeschäftstätigkeit ist der Vertrieb aller Arten der Lebensversicherung. 3. Garantiefonds Wir sind Mitglied des gesetzlichen Sicherungsfonds bei der Protektor Lebensversicherungs-AG Wilhelmstraße 43 G Berlin 4. Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistungen Die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistungen können den Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen entnommen werden. Individuelle Angaben zu Ihrer Versicherung sind in der Anlage zur Versicherungsinformation Punkt 1 und Punkt 2 beziehungsweise im Versicherungsschein zusammengestellt. Die genannten Dokumente enthalten auch Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung. 5. Gesamtpreis Den Gesamtpreis können Sie der Anlage zur Versicherungsinformation Punkt 3 beziehungsweise Ihrem Versicherungsschein entnehmen. 6. Zusätzliche Kosten Besondere Kosten können Sie den Allgemeinen Bedingungen für die Helvetia Klassik Wachstum (Allgemeine Versicherungsbedingungen, AVB), insbesondere 11 AVB entnehmen. Falls besondere Kosten für Telekommunikation anfallen, die über die normalen Telefonkosten hinausgehen, geben wir diese bei der jeweiligen Nummer an. 7. Beitragszahlung Die Beiträge sind wie in der Anlage zur Versicherungsinformation Punkt 3 und Punkt 4 beziehungsweise im Versicherungsschein angegeben zu zahlen. Je nach Vereinbarung müssen Sie die Beiträge monatlich, viertel-, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag zahlen. Die vereinbarten Beiträge müssen zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt gezahlt werden. Falls Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, werden wir den Beitrag rechtzeitig von Ihrem Konto abbuchen. 8. Gültigkeit Die Gültigkeit der Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen (Allgemeine und Besondere Versicherungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Höhe des Beitrags) sind auf längstens drei Monate und auf den Versicherungsbeginn befristet, sofern diese Tarifgeneration zwischenzeitlich nicht geschlossen wurde. 9. Zustandekommen des Vertrages und Beginn Ihres Versicherungsschutzes Der Vertrag zwischen Ihnen und der Helvetia schweizerische Lebensversicherungs-AG kommt zustande, wenn Ihnen der Versicherungsschein zugeht. Versicherungsschutz haben Sie ab dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, sofern Sie den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig zahlen. 10. Widerrufsrecht Nach den gesetzlichen Vorschriften ( 8 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG)) steht Ihnen ein Widerrufsrecht zu, über das wir Sie belehren müssen. Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, ) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach 7 Abs. 1 und Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den 1, 2 und 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an die: Helvetia schweizerische Lebensversicherungs-AG Weißadlergasse Frankfurt am Main. Bei einem Widerruf per Telefax ist der Widerruf an folgende Faxnummer zu richten: Bei einem Widerruf per ist der Widerruf an folgende - Adresse zu richten: Widerrufsfolgen info@leben.helvetia.de Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs

3 Versicherungsinformation nach der Informationspflichtenverordnung (Druckstück L A2) Seite 2 von 4 entfallenden Teil der Beiträge, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten. Dabei handelt es sich in Abhängigkeit der vereinbarten Zahlungsweise (siehe Versicherungsschein) um einen Betrag in Höhe von 1/360 des Jahresbeitrags bei jährlicher Zahlungsweise bzw. 1/180 des Halbjahresbeitrags bei halbjährlicher Zahlungsweise bzw. 1/90 des Vierteljahresbeitrags bei vierteljährlicher Zahlungsweise oder 1/30 des Monatsbeitrags bei monatlicher Zahlungsweise, multipliziert mit der Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat. Den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach 169 des Versicherungsvertragsgesetzes zahlen wir Ihnen aus. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. Haben Sie Ihr Widerrufsrecht nach 8 des Versicherungsvertragsgesetzes wirksam ausgeübt, sind Sie auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ihre Helvetia schweizerische Lebensversicherungs-AG 11. Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrages Den Vertragsbeginn und die Laufzeit des Vertrages können Sie der Anlage zur Versicherungsinformation Punkt 5 beziehungsweise Ihrem Versicherungsschein entnehmen. Weitere Angaben enthalten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen. 12. Beendigung beziehungsweise Kündigung des Vertrages Angaben für die Beendigung beziehungsweise Kündigung Ihres Vertrages entnehmen Sie den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. 13. Anwendbares Recht und Gerichtsstände Für Ihren Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die Gerichtsstände für Klagen aus Ihrem Versicherungsvertrag ergeben sich aus 19 AVB. 14. Vertragssprache Die Vertragssprache ist deutsch. 15. Außergerichtliches Beschwerdeverfahren Für Fragen zu Ihrem Versicherungsvertrag oder im Falle einer Beschwerde können Sie sich wenden an: a) Ihren Vermittler b) Den Vorstand der Helvetia schweizerische Lebensversicherungs-AG Weißadlergasse Frankfurt a.m. Unser Unternehmen ist außerdem Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.v. Postfach Berlin Sie können damit das kostenlose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Sie können sich auch an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden (vgl. Punkt 16). Unabhängig hiervon können Sie den Rechtsweg beschreiten und sich an ein ordentliches Gericht wenden. 16. Versicherungsaufsicht Beschwerden können Sie auch an die für uns zuständige Aufsichtsbehörde richten. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - Bereich Versicherungen - Graurheindorfer Str Bonn poststelle@bafin.de Homepage: Angaben zu den Kosten des Versicherungsvertrages Die in den Beitrag eingerechneten Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten hängen von der Höhe des zu zahlenden Beitrags ab. Die Höhe der in den Beitrag eingerechneten Kosten sowie die Minderung der Wertentwicklung durch Kosten in Prozentpunkten (Effektivkosten) bis zum Beginn der Auszahlungsphase können Sie der Anlage zur Versicherungsinformation Punkt 6 beziehungsweise Ihrem Versicherungsschein entnehmen. Sofern während der Aufschubzeit Verwaltungskosten mit den Überschüssen verrechnet werden, können Sie Höhe dieser Verwaltungskosten ebenfalls der Anlage zur Versicherungsinformation Punkt 6 bzw. Ihrem Versicherungsschein entnehmen.

4 Versicherungsinformation nach der Informationspflichtenverordnung (Druckstück L A2) Seite 3 von 4 Sofern im Rentenbezug eine Rente aus der Überschussbeteiligung vorhanden ist, betragen die Verwaltungskosten im Rentenbezug für die Rente aus der Überschussbeteiligung jährlich 1,50 EUR pro 100 EUR Jahresrente aus der Überschussbeteiligung beziehungsweise pro 100 EUR Hinterbliebenenjahresrente aus der Überschussbeteiligung. Sofern während der Leistungspflicht einer gegebenenfalls vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente eine Rente aus der Überschussbeteiligung vorhanden ist, betragen die Verwaltungskosten während der Leistungspflicht für die Rente aus der Überschussbeteiligung jährlich 2,00 EUR pro 100 EUR Berufsunfähigkeitsjahresrente aus der Überschussbeteiligung. Bitte beachten Sie, dass bei Erhöhungen, wie beispielsweise Zuzahlungen oder jährlicher planmäßiger Erhöhung des Beitrags, Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten eingerechnet sind und den Überschüssen zusätzliche Verwaltungskosten entnommen werden können. Weitere Informationen finden Sie in 10 AVB bzw. 10 der Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung. Zusätzliche Kosten, die wir Ihnen aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen gesondert in Rechnung stellen, können Sie 11 AVB entnehmen. 18. Angaben zur Überschussermittlung und Überschussbeteiligung Nähere Angaben zur Überschussermittlung und -beteiligung entnehmen Sie bitte 3 AVB. Individuelle Angaben zur Überschussbeteiligung Ihres Vertrages können Sie der Anlage zur Versicherungsinformation Punkt 7 beziehungsweise Ihrem Versicherungsschein entnehmen. Die für Ihre Versicherung relevante Modellrechnung nach 154 Abs. 1 VVG entnehmen Sie bitte Punkt 10 der Anlage zur Versicherungsinformation beziehungsweise Ihrem Versicherungsschein. 19. Rückkaufswerte Angaben zur Kündigung Ihrer Versicherung während der Aufschubzeit und zur Bestimmung der Rückkaufswerte enthalten 7 AVB und 9 der Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Die Höhe der Rückkaufswerte entnehmen Sie bitte der Anlage zur Versicherungsinformation Punkt 8 beziehungsweise Ihrem Versicherungsschein. 20. Beitragsfreie Versicherungsleistungen Angaben zur Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung und zur Bestimmung der beitragsfreien Versicherungsleistungen enthält 8 AVB. Die Höhe der Leistungen aus der beitragsfreien Versicherung entnehmen Sie der Anlage zur Versicherungsinformation Punkt 9 beziehungsweise Ihrem Versicherungsschein. 21. Ausmaß, in dem Leistungen nach Punkt 19 und Punkt 20 garantiert sind Die Höhe der Rückkaufswerte und der beitragsfreien Leistungen hängt von mehreren Faktoren ab, insbesondere auch von der jeweiligen Lage auf dem Kapitalmarkt. Um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen, können wir, soweit dies erforderlich ist, nach 169 Abs. 6 VVG die Rückkaufswerte und die beitragsfreien Leistungen angemessen herabsetzen. Daher sind die angegebenen Leistungen nicht garantiert. 22. Steuerhinweise für Rentenversicherungen Einkommensteuer Basisrentenverträge Beiträge zu einer Rentenversicherung im Rahmen eines Basisrentenvertrages sind steuerlich begünstigt (gemäß 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG), - wenn der Vertrag eine lebenslange Leibrente auf das Leben des Steuerpflichtigen mit monatlicher Rentenzahlung und einem Mindestrentenbeginnalter von 62 Jahren vorsieht, wobei eine ergänzende BU- und Hinterbliebenen-Absicherung (Hinterbliebene gemäß 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG) möglich ist, und - wenn die oben genannten Ansprüche nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sind und darüber hinaus kein Anspruch auf Auszahlungen besteht. Die Beiträge zu begünstigten Rentenversicherungen können bei der Veranlagung zur Einkommensteuer im Rahmen der Höchstbeträge (gemäß 10 Abs. 3 EStG) für Vorsorgeaufwendungen bis 2025 beschränkt und ab 2025 im vollen Umfang als Sonderausgaben abgezogen werden. Dieser Steuervorteil wird ggf. durch eine Nachversteuerung rückgängig gemacht, wenn ein nachträglicher Verstoß gegen die Förderkriterien vorliegt. Ab dem Veranlagungszeitraum 2010 wird für Beiträge zugunsten eines Basisrentenvertrages im Sinne des 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG der Sonderausgabenabzug nur dann gewährt, wenn die Beiträge einem zertifizierten Vertrag gutgeschrieben werden. Leibrenten aus begünstigten Rentenversicherungen unterliegen als sonstige Einkünfte mit dem Besteuerungsanteil ( 22 EStG) der Einkommensteuer. Das Jahr des ersten Rentenbezugs bestimmt dabei den Besteuerungsanteil der Rente, der 50 % ab 2005 beträgt und für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang bis zum Jahr 2020 in Schritten von 2 Prozentpunkten auf 80 % und anschließend in Schritten von 1 Prozentpunkten bis zum Jahr 2040 auf 100 % angehoben wird. Der sich nach Maßgabe dieser Prozentsätze ergebende steuerfrei bleibende Teil der Rente wird auf Dauer festgeschrieben. Die Festschreibung gilt erst ab dem Jahr, das auf das Jahr des ersten Rentenbezugs folgt. Vorstehende Ausführungen gelten auch für entsprechende Rentenversicherungen mit Dynamik.

5 Versicherungsinformation nach der Informationspflichtenverordnung (Druckstück L A2) Seite 4 von 4 Meldepflichtigkeit gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund Wir sind gesetzlich verpflichtet, den Bezug einer Leibrente und gegebenenfalls einer anderen Leistung der Deutschen Rentenversicherung Bund durch eine so genannte Rentenbezugsmitteilung zu melden. Zusatzversicherungen Beiträge, die auf Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenen- Zusatzversicherungen (Hinterbliebene gemäß 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG) zu begünstigten Rentenversicherungen entfallen, können wie die Beiträge für die Hauptversicherung bis 2025 beschränkt und ab 2025 im vollen Umfang als Sonderausgaben im Rahmen der Höchstbeträge (gemäß 10 Abs. 3 EStG) für Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden. Renten aus Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenen- Zusatzversicherungen zu begünstigten Rentenversicherungen unterliegen wie die Leibrente der Hauptversicherung mit dem Besteuerungsanteil ( 22 EStG) der Einkommensteuer. Erbschaftsteuer Die Versicherungsleistungen aus Basisrentenverträgen sind nicht erbschaftsteuerpflichtig. Versicherungsteuer Beiträge zu Rentenversicherungen und Beiträge zu den Zusatzversicherungen zu Rentenversicherungen sind nach 4 Nr. 5 und Nr. 5a Versicherungsteuergesetz (VersStG) von der Versicherungsteuer befreit. Umsatzsteuer Beiträge zu Rentenversicherungen und Leistungen aus Rentenversicherungen sind umsatzsteuerfrei. Einschränkung / Wichtiger Hinweis Bei einer Vertragsänderung kann sich eine andere steuerliche Beurteilung ergeben. Die vorstehenden Hinweise entsprechen dem Stand der Steuergesetzgebung und Rechtsprechung von Oktober Die Hinweise sind nicht als Garantie für den Eintritt der vorgenannten steuerlichen Behandlungen zu sehen. Änderungen der Rechtsprechung können Auswirkungen haben, die vom Unternehmen nicht zu vertreten sind. Außerdem kann sich jederzeit die Rechtslage durch neue Gesetzgebung ändern, die in gewissen Ausmaßen auch Rückwirkungen haben kann. Die hier gegebenen Steuerhinweise werden nach bestem Wissen - jedoch unverbindlich - gegeben. Diese unverbindlichen Hinweise können keinesfalls eine steuerliche Beratung ersetzen.

6 Allgemeine Bedingungen für Helvetia Klassik Wachstum (Druckstück L A1) Seite 1 von 14 ALLGEMEINER HINWEIS Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen in einzelne Abschnitte gegliedert. Diese Gliederung möchten wir Ihnen im Folgenden kurz erläutern. Dabei ist zu beachten, dass zwischen den Regelungen in einzelnen Paragraphen Abhängigkeiten bestehen können. Die Lektüre einzelner Teile liefert nicht notwendigerweise alle erforderlichen Informationen. Zum genauen Verständnis ist die Lektüre der gesamten Allgemeinen Versicherungsbedingungen unerlässlich. VERSICHERUNGSLEISTUNGEN UND EINSCHRÄNKUNGEN ( 1 BIS 4) Sie haben sich für eine Rentenversicherung entschieden. Einzelheiten zu den Versicherungsleistungen sind in 1 bis 2 beschrieben. Details zur Überschussbeteiligung finden Sie in 3. Regelungen zur vorvertraglichen Anzeigepflicht finden Sie in 4. BEITRAGSZAHLUNG, KÜNDIGUNG UND KOSTEN ( 5 BIS 11) Für die von uns erbrachten Versicherungsleistungen zahlen Sie laufende Beiträge, einen Einmalbeitrag oder gegebenenfalls Zuzahlungen. Bestimmungen zu Beitragszahlung und Kündigung finden Sie in 5 bis 8, Einzelheiten zu den Kosten in 9 bis 11. GESTALTUNGSMÖGLICHKEITEN UND WEITERE VERTRAGS- BESTIMMUNGEN ( 12 BIS 19) Die Gestaltungsmöglichkeiten Ihres Vertrags sind in 12 beschrieben. Ausführungen zur Fälligkeit und Auszahlung der Versicherungsleistung finden Sie in 13 bis 14. Bei Änderung Ihrer Postanschrift und Ihres Namens sehen Sie in 15 nach. Regelungen zu Ihren weiteren Mitteilungspflichten, zur Änderung von Vertragsbestimmungen sowie zu dem Recht, das auf Ihren Vertrag Anwendung findet, und den Gerichtsstand finden Sie in 16 bis 19. ERLÄUTERUNG VON FACHAUSDRÜCKEN Am Ende der Allgemeinen Versicherungsbedingungen finden Sie Erläuterungen einiger wichtiger verwendeter Fachausdrücke. Im Text sind diese Fachausdrücke mitunter durch ein vorangestelltes markiert (Beispiel: Versicherungsjahr ). VERSICHERUNGSLEISTUNGEN UND EINSCHRÄNKUNGEN 1 Was ist versichert? Vorrang des AltZertG (1) Mit den in Ihrem Versicherungsschein und den Bedingungen enthaltenen Regelungen wollen wir die Vorschriften des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) zu Basisrentenverträgen umsetzen. Sollten insoweit einzelne Regelungen von zwingenden Vorschriften des AltZertG zu Basisrentenverträgen abweichen oder diesen widersprechen, so gehen die entsprechenden Vorschriften des AltZertG vor. Hierbei ist die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Basisrentenvertrages geltende Fassung des AltZertG maßgeblich. Rentenzahlung (2) Den vereinbarten Rentenbeginn können Sie dem Versicherungsschein entnehmen. Der Rentenbeginn kann frühestens mit Vollendung des 62. Lebensjahres der versicherten Person erfolgen. Ein früherer Rentenbeginn ist, auch für beitragsfreie Renten gemäß 8, ausgeschlossen. (3) Erlebt die versicherte Person den vereinbarten Rentenbeginn, zahlen wir die versicherte Rente lebenslang monatlich an den vereinbarten Fälligkeitsterminen. Die lebenslange monatliche Rentenzahlung wird stets, auch von beitragsfreien Versicherungen gemäß 8, beibehalten. Die versicherte Rente wurde nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt der Beitragskalkulation gültigen Rechnungszinses und der zum Zeitpunkt der Beitragskalkulation gemäß einer anerkannten Sterbetafel gültigen Annahmen über die Sterblichkeit ermittelt. Die versicherte Rente wurde unabhängig vom Geschlecht berechnet. (4) Die Versicherung sieht während der gesamten Auszahlungsphase die Zahlung einer gleich bleibenden oder steigenden Gesamtrente vor. Die Gesamtrente zu Rentenbeginn ist gemäß 3 Abs. (10) die Summe der vertraglich garantierten Rente und der aus der Überschussbeteiligung aus der Ansparphase gebildeten Rente. Diese Rente ist während des gesamten Rentenbezugs garantiert. Diese Regelungen gelten auch für die beitragsfreie Rente gemäß 8. (5) Im Rentenbezug entstehen Überschussanteile. Diese Überschussanteile werden ausschließlich zur Erhöhung der Rente verwendet, wobei Sie zwischen dem dynamischen, dem teildynamischen und dem konstanten Verfahren der Rentenerhöhung wählen können (vgl. 3 Abs. (12)). Ergänzende Absicherungen (6) Die Regelungen zur Altersversorgung als auch zur ggf. vereinbarten ergänzenden Absicherung bilden einen einheitlichen Vertrag. Neben einer ergänzenden Hinterbliebenenabsicherung gemäß der Absätze (7) bis (8) ist nur eine ergänzende Berufsunfähigkeitsabsicherung vereinbar; Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, inwiefern Sie eine ergänzende Berufsunfähigkeitsabsicherung vereinbart haben. Ergänzende Absicherungen sind nur dann zulässig, wenn hierauf weniger als 50% der relevanten Beiträge entfallen. Wir werden während der

7 Allgemeine Bedingungen für Helvetia Klassik Wachstum (Druckstück L A1) Seite 2 von 14 gesamten Vertragsdauer nur solche Vereinbarungen mit Ihnen treffen, die der Sicherstellung dieser Grenze nicht entgegenstehen. Todesfallleistungen (7) Stirbt die versicherte Person vor Rentenbeginn, so wird eine Hinterbliebenenrente fällig. Der Leistungsempfänger ist hierbei ein Hinterbliebener im Sinne von 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Einkommensteuergesetz (EStG). Der für die Bildung von Hinterbliebenenrenten verfügbare Betrag entspricht dann der für den Todesfall vor Rentenbeginn versicherten Leistung, die Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen können. Aus diesem für die Bildung von Hinterbliebenenrenten verfügbaren Betrag wird unter Zugrundelegung des zum Rentenbeginn gültigen garantierten Rechnungszinssatzes und der zum Rentenbeginn gemäß einer anerkannten Sterbetafel gültigen Annahmen über die Sterblichkeit nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik eine Rente für den Bezugsberechtigten berechnet. Der Vertrag endet mit dem Tod des Leistungsempfängers der Hinterbliebenenrente; bei Waisenrenten endet der Vertrag spätestens nach Ablauf der Rentendauer, die hierfür gemäß 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG maßgeblich ist. (8) Für den Rentenbezug ist ein Zeitraum (Rentengarantiezeit) vereinbart, in dem beim Tod der versicherten Person eine Leistung an Hinterbliebene im Sinne von 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG fällig wird. Der für die Bildung von Hinterbliebenenrenten verfügbare Betrag entspricht dann dem Zeitwert jener Altersrentenzahlungen in der zum Todeszeitpunkt garantierten Höhe, die ohne Eintritt des Todes bis zum Ablauf der Rentengarantiezeit noch fällig geworden wären. Aus diesem für die Bildung von Hinterbliebenenrenten verfügbaren Betrag wird unter Zugrundelegung des zum Rentenbeginn gültigen garantierten Rechnungszinssatzes und der zum Rentenbeginn gemäß einer anerkannten Sterbetafel gültigen Annahmen über die Sterblichkeit nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik eine Rente für den Bezugsberechtigten berechnet. Der Vertrag endet mit dem Tod des Leistungsempfängers der Hinterbliebenenrente; bei Waisenrenten endet der Vertrag spätestens nach Ablauf der Rentendauer, die hierfür gemäß 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG maßgeblich ist. Stirbt die versicherte Person nach der Rentengarantiezeit, so endet der Vertrag. Überschussbeteiligung (9) Außer den im Versicherungsschein ausgewiesenen garantierten Leistungen erhalten Sie weitere Leistungen aus der Überschussbeteiligung (vgl. 3). Gestaltungsmöglichkeiten (10) Ihre Versicherung ist mit einer Reihe von Gestaltungsmöglichkeiten ausgestattet. Diese können Sie den folgenden Paragraphen dieser AVB, insbesondere 12, entnehmen. Nichtkapitalisierbarkeit (11) Die Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag sind gemäß 14 Abs. (4) nicht kapitalisierbar. Es besteht kein über die Leibrentenzahlung oder die Leistungen aus einer ergänzenden Absicherung hinausgehender Anspruch auf Auszahlung, insbesondere wird kein Rückkaufswert ausgezahlt. Stattdessen wird bei einer Kündigung nach 7 Abs. (1) und (2) die Versicherung entsprechend 8 in eine von der Beitragszahlungspflicht befreite Versicherung umgewandelt. In Anlehnung an 93 Abs. 3 Satz 2 und 3 EStG sind wir jedoch berechtigt eine Kleinbetragsrente abzufinden. 2 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn Sie den Vertrag mit uns abgeschlossen haben. Jedoch besteht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn kein Versicherungsschutz. Allerdings kann unsere Leistungspflicht entfallen, wenn Sie den Beitrag nicht rechtzeitig zahlen (vgl. 5 Abs. (2) und (3) und 6). 3 Wie sind Sie an unseren Überschüssen beteiligt? (1) Sie erhalten gemäß 153 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) eine Überschussbeteiligung. Diese umfasst eine Beteiligung an den Überschüssen und gegebenenfalls auch an den Bewertungsreserven. Die Überschüsse und die Bewertungsreserven ermitteln wir nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) und veröffentlichen sie jährlich im Geschäftsbericht. Wir erläutern Ihnen, wie wir die Überschussbeteiligung für die Versicherungsnehmer in ihrer Gesamtheit ermitteln (vgl. Absätze (2) bis (5)), wie die Überschussbeteiligung Ihres konkreten Vertrags erfolgt (vgl. Absätze (6) bis (12)), warum wir die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantieren können (vgl. Absatz (13)). Ermittlung der Überschussbeteiligung für die Versicherungsnehmer in ihrer Gesamtheit (2) Nachfolgend erklären wir Ihnen aus welchen Quellen die Überschüsse stammen (vgl. Absatz (3)), wie wir mit diesen Überschüssen verfahren (vgl. Absatz (4)) und wie Bewertungsreserven entstehen und wie wir diese zuordnen (vgl. Absatz (5)). Ansprüche auf eine bestimmte Höhe der Beteiligung Ihres Vertrages an den Überschüssen und den Bewertungsreserven ergeben sich hieraus noch nicht. Überschussquellen (3) Überschüsse können aus drei verschiedenen Quellen entstehen: den Kapitalerträgen (vgl. Buchstabe a)), dem Risikoergebnis (vgl. Buchstabe b)) und dem übrigen Ergebnis (vgl. Buchstabe c)). Wir beteiligen unsere Versicherungsnehmer in ihrer Gesamtheit an diesen Überschüssen; dabei beachten wir die Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsverordnung) in der jeweils geltenden Fassung.

8 Allgemeine Bedingungen für Helvetia Klassik Wachstum (Druckstück L A1) Seite 3 von 14 a) Kapitalerträge Von den Nettoerträgen der nach der Mindestzuführungsverordnung maßgeblichen Kapitalanlagen erhalten die Versicherungsnehmer insgesamt mindestens den dort genannten prozentualen Anteil. In der derzeitigen Fassung der Verordnung sind grundsätzlich 90 % vorgeschrieben. Aus diesem Betrag werden zunächst die Mittel entnommen, die für die garantierten Leistungen benötigt werden. Die verbleibenden Mittel verwenden wir für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer. b) Risikoergebnis Weitere Überschüsse entstehen insbesondere, wenn die tatsächliche Lebensdauer der Versicherten kürzer ist, als die bei der Tarifkalkulation zugrunde gelegte. In diesem Fall müssen wir weniger Renten als ursprünglich angenommen zahlen und können daher die Versicherungsnehmer an dem entstehenden Risikoergebnis beteiligen. An diesen Überschüssen werden die Versicherungsnehmer nach der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung grundsätzlich zu mindestens 90 % beteiligt. c) Übriges Ergebnis Am übrigen Ergebnis werden die Versicherungsnehmer nach der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung grundsätzlich zu mindestens 50 % beteiligt. Überschüsse aus dem übrigen Ergebnis können beispielsweise entstehen, wenn die Kosten niedriger sind als bei der Tarifkalkulation angenommen. Überschussverwendung (4) Die auf die Versicherungsnehmer entfallenden Überschüsse führen wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu oder schreiben sie unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungsverträgen gut (Direktgutschrift). Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung dient dazu, Schwankungen der Überschüsse auszugleichen. Sie darf grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet werden. Nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir hiervon nach 56b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) abweichen. Dies dürfen wir, soweit die Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt. Nach der derzeitigen Fassung des 56b VAG können wir im Interesse der Versicherten die Rückstellung für Beitragsrückerstattung heranziehen, um: einen drohenden Notstand abzuwenden, unvorhersehbare Verluste aus den überschussberechtigten Verträgen auszugleichen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn die Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen. Wenn wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung zum Verlustausgleich oder zur Erhöhung der Deckungsrückstellung heranziehen, belasten wir die Versichertenbestände verursachungsorientiert. Entstehung von Bewertungsreserven (5) Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen im Geschäftsbericht ausgewiesen sind. Die Höhe der Bewertungsreserven ermitteln wir jährlich neu, zusätzlich auch für den Beginn des Rentenbezugs. Der jeweils ermittelte Wert wird den Verträgen anteilig rechnerisch zugeordnet. Überschussbeteiligung Ihres Vertrags Bildung von Bestandsgruppen und Bestandsklassen (6) Wir haben gleichartige Versicherungen zu Bestandsgruppen zusammengefasst. Bestandsgruppen bilden wir, um die Unterschiede bei den versicherten Risiken zu berücksichtigen. Darüber hinaus unterteilen wir die Bestandsgruppen nach jeweils engeren Gleichartigkeitskriterien in Bestandsklassen. Die Überschüsse verteilen wir auf die einzelnen Bestandsklassen nach einem verursachungsorientierten Verfahren und zwar in dem Maß, wie die Bestandsklassen zur Entstehung von Überschüssen beigetragen haben. Hat eine Bestandsklasse nicht zur Entstehung von Überschüssen beigetragen, bekommt sie keine Überschüsse zugewiesen. Ihr Vertrag erhält Anteile an den Überschüssen derjenigen Bestandsklasse, die in Ihrem Versicherungsschein genannt ist. Die Mittel für die Überschussanteile werden bei der Direktgutschrift zu Lasten des Ergebnisses des Geschäftsjahres finanziert, ansonsten der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entnommen. Die Höhe der Überschussanteilsätze legen wir jedes Jahr fest. Wir veröffentlichen die Überschussanteilsätze in unserem Geschäftsbericht. Diesen können Sie bei uns anfordern. Verteilung und Zuordnung der Bewertungsreserven (7) Das Verfahren für die Verteilung und Zuordnung der Bewertungsreserven wird vom Vorstand festgelegt, ist verursachungsorientiert und entspricht den gesetzlichen Regelungen. Es kann modifiziert werden, wenn sich die gesetzlichen Regelungen ändern, die Aufsicht oder die höchstrichterliche Rechtsprechung Änderungen verlangen oder Änderungen aufgrund von Entwicklungen an den Kapitalmärkten oder der internen Kapitalanlagestrukturen notwendig erscheinen. Bei Beendigung der Aufschubzeit Ihrer Versicherung (durch Tod oder Erleben des vereinbarten Rentenbeginns) teilen wir Ihrem Vertrag den für diesen Zeitpunkt zugeordneten Anteil an den Bewertungsreserven gemäß der jeweils geltenden gesetzlichen Regelung zu; derzeit sieht 153 Abs. 3 VVG eine Beteiligung in Höhe der Hälfte der zugeordneten Bewertungsreserven vor. Auch während des Rentenbezugs werden wir Sie entsprechend an den Bewertungsreserven beteiligen. Aufsichtsrechtliche Regelungen können dazu führen, dass die Beteiligung an den Bewertungsreserven ganz oder teilweise entfällt. Überschusssystem während der Aufschubzeit (8) Ihre Versicherung erhält am Ende jeden Versicherungsjahres Überschussanteile. Die jährlichen Überschussanteile bestehen aus einem Zinsüberschussanteil in Prozent des gewinnberechtigten Deckungskapitals. Beitragspflichtige Versicherungen erhalten nach einer Wartezeit zusätzlich einen Kostenüberschuss in Prozent des überschussberechtigten Jahresbeitrags. Die Wartezeit ergibt sich aus folgender Tabelle:

9 Allgemeine Bedingungen für Helvetia Klassik Wachstum (Druckstück L A1) Seite 4 von 14 Beitragszahlungsdauer Wartezeit bis 8 Jahre 2 Jahre 9 Jahre 3 Jahre 10 Jahre 4 Jahre 11 Jahre 5 Jahre 12 Jahre 6 Jahre 13 oder 14 Jahre 7 Jahre 15 oder 16 Jahre 8 Jahre 17 oder 18 Jahre 9 Jahre 19 oder 20 Jahre 10 Jahre 21 bis 24 Jahre 11 Jahre 25 bis 28 Jahre 12 Jahre 29 bis 32 Jahre 13 Jahre 33 bis 36 Jahre 14 Jahre 37 bis 40 Jahre 15 Jahre 41 bis 44 Jahre 16 Jahre 45 bis 48 Jahre 17 Jahre 49 bis 52 Jahre 18 Jahre 53 bis 56 Jahre 19 Jahre ab 57 Jahre 20 Jahre Die mit den Verwaltungskosten und ggf. Beiträgen der Hauptversicherung oder Zusatzversicherungen verrechneten jährlichen Überschussanteile werden im Überschussguthaben angesammelt. Die Höhe des Überschussguthabens ist deshalb nicht garantiert und kann ggf. auch sinken. Bei einer Vereinbarung der Verzinslichen Ansammlung als Überschusssystem in der Aufschubzeit werden die jährlichen Überschussanteile verzinslich angesammelt. Bei Erleben des Rentenbeginns wird das Ansammlungsguthaben zur Erhöhung der Rente verwendet. (9) Zusätzlich erhalten Rentenversicherungen in der Aufschubzeit nach Ablauf des fünften Versicherungsjahres Schlussüberschussanteile. In der Höhe des Schlussüberschussanteils ist die wirtschaftliche Situation des Unternehmens berücksichtigt. Diese Entwicklung kann positive, bei ungünstiger Entwicklung jedoch auch negative Werte annehmen. In diesem Fall kann sich der Schlussüberschuss vermindern. Die mit den Verwaltungskosten verrechneten Schlussüberschussanteile werden zur Anfinanzierung des Schlussüberschusses verwendet. Der Schlussüberschuss steht zur Deckung von Schwankungen im Zins-, Risiko- und Kostenverlauf zur Verfügung und kann damit ggf. nachträglich gekürzt werden. Die jährlichen Schlussüberschussanteile bestehen aus einem Anteil in Prozent der Summe aus dem gewinnberechtigten Deckungskapital und dem erreichten Ansammlungsguthaben, und aus einem Anteil in Prozent des erreichten Schlussüberschusses. Erst zum Rentenbeginn haben Sie Anspruch auf den Schlussüberschuss, dessen Höhe deshalb auch nicht garantiert werden kann. Bei Kündigung nach Ablauf von einem Drittel der Zeit bis zum Rentenbeginn, spätestens aber nach zehn Versicherungsjahren, oder bei Tod in der Aufschubzeit können Schlussüberschussanteile entstehen. Verwendung der Überschussbeteiligung zum Rentenbeginn (10) Ihre Versicherung erhält bei Erleben des Rentenbeginns eine Rentenerhöhung. Zur Bestimmung der Rentenerhöhung berechnen wir unabhängig vom Geschlecht unter Zugrundelegung des zum Rentenbeginn gültigen Rechnungszinses und der zum Rentenbeginn gemäß einer anerkannten Sterbetafel gültigen Annahmen über die Sterblichkeit nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik aus dem Überschussguthaben, dem Schlussüberschuss und ggf. der Beteiligung an den Bewertungsreserven eine Rente, die die vertraglich garantierte Rente erhöht. Die Gesamtrente ergibt sich dann als Summe der vertraglich garantierten Rente und der aus dem Überschussguthaben, dem Schlussüberschuss und ggf. der Beteiligung an den Bewertungsreserven gebildeten Rente. Diese Rente ist während des gesamten Rentenbezugs garantiert. Überschusssystem während des Rentenbezugs (11) Ihre Versicherung erhält zu Beginn jeden Versicherungsjahres Überschussanteile. Die jährlichen Überschussanteile bestehen aus einem Überschussanteil in Prozent des gewinnberechtigten Deckungskapitals. Im Rentenbezug werden die Überschussanteile ausschließlich zur Erhöhung der Rente verwendet. Die Rentenerhöhung berechnen wir unabhängig vom Geschlecht unter Zugrundelegung des zum Erhöhungszeitpunkt gültigen Rechnungszinses und der zum Erhöhungszeitpunkt gemäß einer anerkannten Sterbetafel gültigen Annahmen über die Sterblichkeit nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik. (12) Als Überschusssystem im Rentenbezug stehen grundsätzlich die dynamische Rente, die teildynamische und die konstante Rente zur Verfügung. Diese Überschusssysteme sind unter Buchstabe a) bis c) beschrieben. a) Dynamische Rente: Bei diesem Überschusssystem werden die Überschussanteile vollständig als Einmalbeitrag für eine zusätzliche Rente mit lebenslanger, monatlicher Rentenzahlung verwendet. Die zusätzliche Rente ist ab dem Erhöhungszeitpunkt garantiert. b) Teildynamische Rente: Bei diesem Überschusssystem wird die Rentenerhöhung unter der Annahme einer in der Zukunft gleich bleibenden Überschussbeteiligung kalkuliert. Zum Rentenbeginn wird dadurch eine höhere Rente fällig als beim Überschusssystem dynamische Rente; die Rente unterliegt jedoch geringeren Rentensteigerungen. Falls wir während der Laufzeit der Versicherung die Höhe der Überschussbeteiligung senken müssen, kann es beim Überschusssystem teildynamische Rente auch zu einer Absenkung der Rente kommen. Sie sinkt jedoch in keinem Fall unter die zu Rentenbeginn gemäß Absatz (10) garantierte Rente ab. c) Konstante Rente: Bei diesem Überschusssystem wird die Rentenerhöhung so kalkuliert, dass die Rente bei einer in der Zukunft gleich bleibenden Überschussbeteiligung konstant ist. Dadurch wird zum Rentenbeginn eine höhere Rente fällig als bei den Überschusssystemen dynamische Rente und teildynamische Rente. Falls wir während der Laufzeit der Versicherung die Höhe der Überschussbeteiligung senken müssen, kann es beim Überschusssystem konstante Rente auch zu einer Absenkung der Rente kommen. Sie sinkt jedoch in keinem

10 Allgemeine Bedingungen für Helvetia Klassik Wachstum (Druckstück L A1) Seite 5 von 14 Fall unter die zu Rentenbeginn gemäß Absatz (10) garantierte Rente ab. Höhe der Überschussbeteiligung ist nicht garantiert (13) Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einflüssen ab. Diese sind nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar. Wichtigster Einflussfaktor ist die Entwicklung des Kapitalmarkts. Aber auch die Entwicklung des versicherten Risikos und der Kosten ist von Bedeutung. Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung kann also nicht garantiert werden. Sie kann auch Null Euro betragen. Über die Entwicklung Ihrer Überschussbeteiligung werden wir Sie jährlich unterrichten. 4 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht und welche Folgen hat ihre Verletzung? Vorvertragliche Anzeigepflicht (1) Bei Einschluss einer Zusatzversicherung sind Sie bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind. Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir Ihnen nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme, in Textform stellen. (2) Soll eine andere Person versichert werden, ist auch diese - neben Ihnen - für die wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung der Fragen verantwortlich. (3) Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahrerheblichen Umständen für Sie beantwortet und wenn diese Person den gefahrerheblichen Umstand kennt oder arglistig handelt, werden Sie so behandelt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt. Rechtsfolgen der Anzeigepflichtverletzung (4) Nachfolgend informieren wir Sie, unter welchen Voraussetzungen wir bei einer Verletzung der Anzeigepflicht von der Zusatzversicherung zurücktreten, die Zusatzversicherung kündigen, die Zusatzversicherung ändern oder die Zusatzversicherung wegen arglistiger Täuschung anfechten können. Rücktritt (5) Wenn die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird, können wir von der Zusatzversicherung zurücktreten. Das Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn weder eine vorsätzliche noch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Selbst wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, falls wir die Zusatzversicherung möglicherweise zu anderen Bedingungen (beispielsweise höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten. (6) Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versicherungsschutz aus der Zusatzversicherung. Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalles zurücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter folgender Voraussetzung trotzdem bestehen: Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrerheblichen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles war. noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch auch im vorstehend genannten Fall, wenn die Anzeigepflicht arglistig verletzt worden ist. (7) Wenn die Zusatzversicherung durch Rücktritt aufgehoben wird, endet sie. Das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Deckungskapital Ihrer Zusatzversicherung verwenden wir zur Erhöhung Ihrer Rente aus der Hauptversicherung. Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen. Kündigung (8) Wenn unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist, weil die Verletzung der Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist, können wir die Zusatzversicherung unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. (9) Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir die Zusatzversicherung möglicherweise zu anderen Bedingungen (beispielsweise höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten. (10) Wenn wir die Zusatzversicherung kündigen, endet sie. Das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Deckungskapital Ihrer Zusatzversicherung verwenden wir zur Erhöhung Ihrer Rente aus der Hauptversicherung. Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen. Vertragsänderung (11) Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir die Zusatzversicherung möglicherweise zu anderen Bedingungen (beispielsweise höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten (Absatz (5) Satz 3 und Absatz (9)), werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode (vgl. 5 Abs. (2) Satz 3) Vertragsbestandteil. (12) Sie können die Zusatzversicherung innerhalb eines Monats, nachdem Sie unsere Mitteilung über die Vertragsänderung erhalten haben, fristlos kündigen, wenn wir im Rahmen einer Vertragsänderung den Beitrag zu einer Zusatzversicherung um mehr als 10 % erhöhen oder

11 Allgemeine Bedingungen für Helvetia Klassik Wachstum (Druckstück L A1) Seite 6 von 14 wir die Gefahrabsicherung für einen nicht angezeigten Umstand ausschließen. Auf dieses Recht werden wir Sie in der Mitteilung über die Vertragsänderung hinweisen. Voraussetzungen für die Ausübung unserer Rechte (13) Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. (14) Wir haben kein Recht zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung, wenn wir den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. (15) Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. (16) Von unserem Recht auf Kündigung gemäß Absatz (8) bzw. Vertragsanpassung gemäß Absatz (11) werden wir keinen Gebrauch machen, wenn gefahrerhebliche Umstände unverschuldet nicht angezeigt wurden. (17) Nach Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsschluss erlöschen unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung. Ist der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen. Ist die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt worden, beträgt die Frist zehn Jahre. Anfechtung (18) Wir können eine Zusatzversicherung auch anfechten, falls unsere Entscheidung zur Annahme des Vertrages durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewusst und gewollt beeinflusst worden ist. Leistungserweiterung/Wiederherstellung der Versicherung (19) Die Absätze (1) bis (18) gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz der Zusatzversicherung nachträglich erweitert oder wiederhergestellt wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung vorgenommen wird. Die Fristen nach Absatz (17) beginnen mit der Änderung oder Wiederherstellung der Versicherung bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu. Erklärungsempfänger (20) Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung, zur Vertragsänderung sowie zur Anfechtung üben wir durch eine schriftliche Erklärung aus, die wir Ihnen gegenüber abgeben. Sofern Sie uns keine andere Person als Bevollmächtigten benannt haben, gilt nach Ihrem Tod ein aus einer Zusatzversicherung Bezugsberechtigter als bevollmächtigt, diese Erklärung entgegenzunehmen. Ist kein Bezugsberechtigter vorhanden oder kann sein Aufenthalt nicht ermittelt werden, können wir den Inhaber des Versicherungsscheins als bevollmächtigt ansehen, die Erklärung entgegenzunehmen. BEITRAGSZAHLUNG, KÜNDIGUNG UND KOSTEN 5 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? (1) Die Beiträge zu Ihrer Rentenversicherung können Sie je nach Vereinbarung in einem Betrag ( Einmalbeitrag), monatlich, viertel-, halbjährlich oder jährlich ( laufender Beitrag) zahlen. (2) Den ersten Beitrag oder den Einmalbeitrag müssen Sie unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, nach Abschluss des Vertrages zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) werden jeweils zu Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode fällig. Die Versicherungsperiode umfasst bei Einmalbeitrags- und Jahreszahlung ein Jahr, ansonsten entsprechend der Zahlungsweise einen Monat, ein Vierteljahr bzw. ein halbes Jahr. Zahlen Sie nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst nachdem die Zahlung bewirkt ist. (3) Sie haben den Beitrag rechtzeitig gezahlt, wenn Sie bis zum Fälligkeitstag (vgl. Absatz (2)) alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Wenn die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart wurde, gilt die Zahlung in folgendem Fall als rechtzeitig: Der Beitrag konnte am Fälligkeitstag eingezogen werden und Sie haben einer berechtigten Einziehung nicht widersprochen. Konnten wir den fälligen Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht einziehen, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. (4) Sie müssen die Beiträge auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten zahlen. (5) Bei Fälligkeit einer Versicherungsleistung werden wir etwaige Beitragsrückstände verrechnen. (6) Für eine Stundung der Beiträge ist eine schriftliche Vereinbarung mit uns erforderlich. (7) Der Einschluss von Zusatzversicherungen ist nur möglich, wenn mehr als 50 % der Beiträge auf Ihre Altersversorgung entfallen. Überbrückungsmöglichkeit (8) Nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres kann im Falle der Geburt eines Kindes des Versicherungsnehmers bei einer damit verbundenen vorübergehenden Reduzierung der Erwerbstätigkeit und des Einkommens (z. B. durch Elternzeit) oder im Falle der Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers bis zu drei Monate nach der Geburt bzw. Beginn der Arbeitslosigkeit eine Stundung der Beiträge bis zu 12 Monate schriftlich beantragt werden. (9) Im Falle der Geburt eines Kindes des Versicherungsnehmers bei einer damit verbundenen vorübergehenden Reduzierung der

12 Allgemeine Bedingungen für Helvetia Klassik Wachstum (Druckstück L A1) Seite 7 von 14 Erwerbstätigkeit und des Einkommens (z. B. durch Elternzeit) kann bis zu drei Monate nach der Geburt eine vorübergehende Beitragsfreistellung der Hauptversicherung bis zu 36 Monate schriftlich beantragt werden. Dabei sind die unter 8 Abs. (4) angeführten Einschränkungen zu beachten. Der Versicherungsschutz ist in dieser Zeit reduziert. Bei Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit ist bei Wiederinkraftsetzung des Versicherungsvertrages keine erneute Gesundheitsprüfung erforderlich. Zuzahlungsmöglichkeit (10) In der Aufschubzeit können Sie jederzeit schriftlich beantragen, die Leistungen Ihrer Rentenversicherung durch eine Zuzahlung zu erhöhen. Dadurch können Sie, z. B. die Rente zum vereinbarten Rentenbeginn erhöhen oder bei gewünschter Vorverlegung des Rentenbeginns (gemäß 12 Abs. (4) und (5)), die Höhe der vorverlegten Rente an die ursprünglich vereinbarte Rentenhöhe anpassen. Die Zuzahlung muss spätestens einen Monat vor dem gewünschten Zuzahlungsdatum beantragt werden und mindestens EUR betragen. Zur Bestimmung der Erhöhung der Versicherungsleistungen können wir einen zum Zuzahlungszeitpunkt gültigen Tarif mit gleichem Leistungsumfang zugrunde legen. 6 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? Erster Beitrag oder Einmalbeitrag (1) Wenn Sie den ersten Beitrag oder den Einmalbeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir solange die Zahlung nicht bewirkt ist vom Versicherungsvertrag zurücktreten. In diesem Fall können wir Ihnen angemessene Kosten für die Bearbeitung Ihres Vertrags in Rechnung stellen, insbesondere für ärztliche Untersuchungen im Rahmen einer Gesundheitsprüfung. Wir sind nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben. (2) Ist der erste Beitrag oder der Einmalbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Unsere Leistungspflicht bleibt jedoch bestehen, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie das Ausbleiben der Zahlung nicht zu vertreten haben. Folgebeitrag (3) Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, können wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform eine Zahlungsfrist setzen. Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen betragen. (4) Für einen Versicherungsfall, der nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist eintritt, entfällt oder vermindert sich der Versicherungsschutz, wenn Sie sich bei Eintritt des Versicherungsfalles noch mit der Zahlung in Verzug befinden. Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. (5) Nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist können wir den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn Sie sich noch immer mit den Beiträgen, Zinsen oder Kosten in Verzug befinden. Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Wir können die Kündigung bereits mit der Fristsetzung erklären. Sie wird dann automatisch mit Ablauf der Frist wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt noch immer mit der Zahlung in Verzug sind. Auf diese Rechtsfolge müssen wir Sie ebenfalls hinweisen. Im Fall der Kündigung wandelt sich der Vertrag in eine beitragsfreie Versicherung entsprechend 8 um. (6) Sie können den angeforderten Betrag auch dann noch nachzahlen, wenn unsere Kündigung wirksam geworden ist. Nachzahlen können Sie nur innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn die Kündigung bereits mit der Fristsetzung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf. Zahlen Sie innerhalb dieses Zeitraums, wird die Kündigung unwirksam, und der Vertrag besteht fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und der Zahlung eintreten, besteht kein oder nur ein verminderter Versicherungsschutz. 7 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen und welche Leistungen erbringen wir? Kündigung (1) Sie können Ihren Vertrag jederzeit zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode mit einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Nach dem Rentenzahlungsbeginn können Sie nicht mehr kündigen. Teilkündigung (2) Sie können Ihren Vertrag auch teilweise kündigen, wenn der verbleibende Jahresbeitrag nicht unter den Mindestbetrag von 360 EUR sinkt, und wenn die anteilige Summe der bereits gezahlten und der verbleibenden Beiträge der Hauptversicherung nicht unter EUR sinkt, und wenn die verbleibende beitragspflichtige Jahresrente nicht unter einen Mindestbetrag von 300 EUR sinkt. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, hat das zur Folge, dass Ihre Teilkündigung unwirksam ist. Wenn Sie in diesem Fall Ihren Vertrag beenden wollen, müssen Sie diesen ganz kündigen. Keine Auszahlung eines Rückkaufswertes bei Kündigung (3) Bei Kündigung (Voll- oder Teilkündigung gemäß Absatz (1) bzw. (2)) wandelt sich der Vertrag ganz oder teilweise in einen beitragsfreien Vertrag mit herabgesetzter Rente um. Für die Bemessung der herabgesetzten beitragsfreien Rente gilt 8. Eine Versicherung gegen Einmalbeitrag wird unverändert fortgeführt. Ein Anspruch auf die Auszahlung eines Rückkaufswerts besteht nicht.

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