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1 Wer wird ergotherapeutisch behandelt? In unserer Praxis werden Menschen jeden Alters mit Erkrankungen und Störungen aus den medizinischen Fachbereichen Pädiatrie, Neurologie, Psychiatrie, Geriatrie und Chirurgie behandelt. Hausbesuche Wenn es erforderlich ist, führen wir gern Vor-Ort-Therapie beim Patienten durch. Hausbesuche in privaten Wohnungen, Alten- und Pflegeheimen sowie in sozialen Einrichtungen, wie z. B. Behindertenheimen gehören zu unseren Aufgaben. Der Hausarzt oder der Facharzt veranlasst den Hausbesuch des Ergotherapeuten und stellt die Verordnung aus. motorisch funktionelle Behandlung Eine motorisch-funktionelle Behandlung dient der gezielten Therapie krankheitsbedingter Störungen der motorischen Funktion mit und ohne Beteiligung des peripheren Nervensystem und der daraus resultierenden Fähigkeitsstörungen. Sie umfasst insbesondere Maßnahmen zum / zur: - Abbau pathologischer Haltungs- und Bewegungsmuster - Aufbau und Erhalt physiologischer Funktionen - Entwicklung oder Verbesserung der Grob- und Feinmotorik - Entwicklung oder Verbesserung der Koordination von Bewegungsabläufen und der funktionellen Ausdauer - Verbesserung von Gelenkfunktionen, einschließlich Gelenkschutz - Vermeidung der Entstehung von Kontrakturen - Narbenabhärtung - Desensibilisierung bzw.sensibilisierung einzelner Sinnesfunktionen - Schmerzlinderung - Erlernen von Ersatzfunktionen - Verbesserung der eigenständigen Lebensführung, auch unter Einbeziehung technischer Hilfen Die Behandlung kann als Einzel- oder Gruppenbehandlung verordnet werden. sensomotorisch/ perzeptive Behandlung Eine sensomotorisch/perzeptive Bahndlung dient der gezielten Therapie krankheitsbedingter Störungen der sensomotorischen und perzeptiven Funktionen mit den daraus resultierenden Fähigkeitsstörungen. Sie umfasst insbesondere Maßnahmen zum/zur: - Desensibilisierung bzw. Sensibilisierung einzelner Sinnesfunktionen - Koordination, Umsetzung und Integration von Sinneswahrnehmungen - Verbesserung der Körperwahrnehmung - Hemmung und Abbau pathologischer Haltungs- und Bewegungsmuster und Bahnung normaler Bewegungen - Stabilisierung sensomotorischer und perzeptiver Funktionen mit Verbesserung der Gleichgewichtsfunktion - Kompensation eingeschränkter praktischer Möglichkeiten durch Verbesserung der kognitiven Funktionen, Erlernen von Ersatzfunktionen - Entwicklung und Verbesserung im situationsgerechten Verhalten und der zwischenmenschlichen Beziehung - Erlangen der Grundarbeitsfähigkeiten - Verbesserung der Mund- und Essmotorik - Verbesserung der eigenständigen Lebensführung, auch unter Einbeziehung technischer Hilfen Die Behandlung kann als Einzel- oder Gruppenbehandlung verordnet werden. Hirnleistungstraining/neuropsychologisch orientierte Behandlung Ein Hirnleistungstraining/eine neuropsychologisch orientierte Behandlung dient der gezielten Therapie krankheitsbedingter Störungen der neuropsychologischen Hirnfunktionen, insbesondere der kognitiven Störungen und der daraus resultierenden Fähigkeitsstörungen. Sie umfasst insbesondere Maßnahmen zum/zur - Verbesserung und Erhalt kognitiver Funktionen wie Konzentration, Merkfähigkeit, Aufmerksamkeit, Orientierung, Gedächnis sowie Handlungsplanung und Problemlösung - Erlangen der Grundarbeitsfähigkeiten - Verbesserung der eigenständigen Lebensführung, auch unter Einbeziehung technischer Hilfen. Die neuropsychologisch orientierte Behandlung wird ausschließlich als Einzeltherapie verordnet. Das Hirnleistungstraining kann als Einzel- oder Gruppenbehandlung verordnet werden.

2 psychisch-funktionelle Behandlung Eine psychisch- funktionelle Behandlung dient der gezielten Therapie krankheitbedingter Störungen der psychosozialen und sozioemotionalen Funktionen und den daraus resultierenden Fähigkeitsstörungen. Sie umfasst insbesondere Maßnahmen zum / zur - Verbesserung und Stabilisierung der psychischen Grundleistungsfunktionen wie Antrieb, Motivation, Belastbarkeit, Ausdauer, Flexibilität und Selbständigkeit in der Tagesstrukturierung - Verbesserung eingeschränkter körperlicher Funktionen wie Grob- und Feinmotorik, Koordination und Körperwahrnehmung - Verbesserung der Körperwahrnehmung und Wahrnehmungsverarbeitung - Verbesserung der Realitätsbezogenheit, der Selbst- und Fremdwahrnehmung - Verbesserung des situationsgerechten Verhaltens, auch der sozioemotionalen Kompetenz und Interaktionsfähigkeit - Verbesserung der kognitiven Funktionen - Verbesserung der psychischen Stabilisierung und des Selbstvertrauens - Verbesserung der eigenständigen Lebensführung und der Grundarbeitsfähigkeiten Die psychisch- funktionelle Behandlung kann als Einzel- oder Gruppenbehandlung verordnet werden. therapieergänzende Maßnahmen Als therapeutisch erforderliche Ergänzung nach Vorgabe des Heilmittelkataloges kann Thermotherapie zu den Heilmitteln motorisch-funktionelle Behandlung sowie sensomotorisch-perzeptive Behandlung verordnet werden. Sind zu den beiden Heilmitteln ergänzend temporäre ergotherapeutische Schienen zur Durchführung der ergotherapeutischen Behandlung notwendig, können diese gesondert verordnet werden. Thermotherapie Die Thermotherapie ist zusätzlich zu einer motorisch-funktionellen oder sensomorisch-perzeptiven Behandlung als ergänzendes Heilmittel dann verordnungsfähig, wenn sie einer Schmerzreduzierung bzw. Muskeltonusregulation dient. ärztliche Diagnostik bei Maßnahmen der Ergotherapie Vor der Erstverordnung von Maßnahmen der Ergotherapie ist einen Eingangsdiagnostik notwendig. Dabei sind störungsbildabhängig diagnostische Maßnahmen durchzuführen, zu veranlassen oder zeitnah erhobene Fremdbefunde heranzuziehen, um einen exakten Befund zu Schädigungen/Funktionsstörungen sowie Fähigkeitsstörungen zu erhalten. Auch vor Folgeverordnungen bzw. Verordnungen außerhalb des Regelfalles ist die erneute störungsbildabhängige Erhebung des aktuellen Befundes erforderlich. Dies betrifft insbesondere psychische bzw. psychiatrische Krankeheitsbilder mit entsprechenden Schädigungen und Fähigkeitsstörungen. Dabei können auch Fremdbefunde berücksichtigt werden. Therapierelevante Befundergebnisse sind auf dem Verordnungsvordruck (Rezept) anzugeben. Bei Nichterreichen des individuell angestrebten Therapiezieles ist eine weiterführende Diagnostik erforderlich, die maßgebend ist für die gegebenenfalls notwendige Einleitung anderer ärztlicher oder rehabilitativer Maßnahmen bzw. für die mögliche Beendigung oder Fortsetzung einer Ergotherapie. Der Vertragsarzt entscheidet störungsbildabhängig, welche Maßnahmen der weiterführenden Diagnostik er durchführt oder veranlasst.

3 Hinweise zum Verordnungsvordruck Es gibt ein neues Verordnungsblatt, das die Richtlinien-Änderungen berücksichtigt und seit dem gilt. So sieht der Vordruck (das "Rezept") aus: Der Verordnungsvordruck (Ergotherapie Muster 18) mit hellgrünem Untergrund besteht aus einem Blatt, was dem Patienten ausgefüllt ausgehändigt wird. Auf der Rückseite muss der Patient später die Behandlungen mit seiner Unterschrift bestätigen. Bei Verordnungen außerhalb des Regelfalles ist das Rezept der jeweiligen Krankenkasse zur Genehmigung vorzulegen (es sei denn, die Kasse hat auf das Genehmigungsverfahren verzichtet.) Auf der Rückseite des Vordruckes wird die Genehmigung bzw. begründete Ablehnung durch die Krankenkasse eingetragen. die wichtigsten Neuerungen des Heilmittelkataloges in Kraft getreten am 1. Juli 2004 neue Gliederung Der Heilmittelkatalog ist in 3 Krankheitsbereiche gegliedert: 1. Erkrankungen des Stütz- und Bewegungssystems 2. Erkrankungen des Nervensystems 3. psychische Störungen Diese 3 Bereiche sind wiederum in 16 Diagnosegruppen unterteilt. Jeder Diagnosegruppe wird eine individuelle Gesamtverordnungsmenge zugeordnet. Jede Diagnosegruppe wird mit einem Indikationszeichen verschlüsselt, das auf dem Rezept vermerkt werden muss (z.b. EN1 für Erkrankungen des Nervensystems). Regelfall Bestand bisher eine Regelfall aus einer Erstverordnung, zwei Folgeverordnungen und x Langfristverordnungen, so wird es nun nur noch Regelfälle geben, die aus Erst- und Folgeverodnungen bestehen. Ist ein Regelfall zu Ende, muss eine Therapieunterbrechnung von mindestens 12 Wochen stattfinden, bevor ein Regelfall bei gleicher Diagnose entsteht. Längerfristige Behandlungen sind aber möglich.

4 Verordnungen außerhalb des Regelfalles Wenn der Arzt einen kontinuierliche Weiterbehandlung über die Gesamtverordnungsmenge hinaus befürwortet (z.b. bei chronischen Krankheiten, Schlaganfall, Entwicklungsstörungen im Kindesalter usw.), kann er auch außerhalb des Regelfalles weitere Folgerezepte ausstellen. Diese Rezepte müssen vom Arzt begründet werden und den Krankenkassen zur Genehmigung vorgelegt werden. Genehmigung von Verordnungen außerhalb des Regelfalles Das Rezept wird im Original bei der Krankenkasse eingereicht und geprüft. Weährend dieser Prüfungsphase kann der Therapeut mit der Weiterbehandlung fortfahren. Sollte die Kasse ablehnen, werden die bis dahin stattgefundenen Einheiten erstattet. Die Einreichnung des Rezeptes bei der Krankenkasse sollte durch den Patienten erfolgen, der Therapeut kann dem Patienten diese Arbeit aber auch abnehmen, wenn er dazu autorisiert wird. Wenn die Kasse die Verordnung außerhalb des Regelfalles ablehnt, kann der Patient gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen. Anzahl der Behandlungseinheiten pro Rezept Pro Rezept können im Regelfall maximal 10 Behandlungseinheiten verordnet werden. Eine Ausnahme stellt die Diagnosegruppe SB 4 ( Erkrankungen des Stütz- und Bewegungssystems mit prognostisch kurzem Behandlungsbedarf) dar, bei der die Gesamtverordnungsmenge 6 Behandlungseinheiten beträgt. Neues Verordnungsblatt (Rezeptformular) Es gibt ein neues Verordnungsformular, was die Richtlinien-Änderungen berücksichtigt. Es gilt ab Die bisherigen Rezeptformulare können noch bis zum benutzt werden. Informationen zur Verordnung von Ergotherapie - Rezeptformular - Die ärztlichen Eintragungen auf dem Rezept-Formular für das verordnete Heilmittel und die Diagnose mit Leitsymptomatik haben für den Ergotherapeuten und auch für den Patienten einen hohen Informationswert. Die Bereiche im unten abgebildeten Vordruck enthalten folgende Informationen:

5 1. Hier werden die Patienten-Daten, der Name und die Nummer der Krankenversicherung, die Arzt-Nr. und das Verordnungsdatum eingetragen. Es wird ein Kreuz gesetzt für gebührenpflichtig/gebührenfrei bzw. Unfall/ Unfallfolgen. 2. Ankreuzfeld EWR/CH (Europäischer Wirtschaftsraum/ Schweiz) Hier wird ein Kreuz gesetzt bei Personen, die in einer ausländischen Krankenkasse versichert sind und in Deutschland behandelt werden (z.b. Grenzgänger). Diese Patienten haben beim Arzt das Muster 80/81 zu unterschreiben, um zu versichern, nicht zum Zweck einer Behandlung eingereist zu sein. 3. Verordnung nach Maßgabe des Heilmittelkataloges (Regelfall) Eine Erstverordnung liegt dann vor, wenn es sich um die erste Heilmittelverordnung für einen Patienten zu einer bestimmten Diagnose handelt. Nach einer Erstverordnung gilt jede Verordnung zur Behandlung derselben Diagnose eines Patienten als Folgeverordnung. NEU! Der Heilmittelkatalog bestimmt je nach Diagnose, ob Folgeverordnungen möglich sind. Die Anzahl der verordneten Behandlungen wird durch die neue Gesamtverordnungsmenge begrenzt. 4. Verordnungen außerhalb des Regelfalles Der Arzt kann abweichend von der im Heilmittelkatalog festgelegten Gesamtverordnungsmenge weitere Behandlungen verordnen. Für diese Verordnungen muss der Arzt jedoch einen medizinische Begründung abgeben. (siehe 16.) 5. Gruppentherapie 6. Behandlungsbeginn spätestens am Wird vom Arzt kein Datum eingetragen, muss die Therapie innerhalb von 14 Tagen beginnen. Der Arzt kann einen kürzere oder längere Frist bestimmen. 7. Hausbesuch 8. Therapiebericht Der Arzt kann einen schriftlichen Bericht über den Therapieverlauf nach Ende der Behandlungsserie anfordern. 9. Verordnungsmenge nach den Maßgaben im Heilmittelkatalog 10. Heilmittel nach Maßgabe des Heilmittelkataloges 12. Anzahl pro Woche/ Therapiefrequenz Der Arzt hat die Möglichkeit, die Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche nach medizinischen Gründen vorzugeben. Ist keine Therapiefrequenz vorgegeben, liegt die Therapievereinbarung im Ermessensspielraum des Therapeuten. 13. NEU! Indikationsschlüssel Für die jeweilige Diagnosegruppe muss vom Arzt eine Schlüsselnummer angegeben werden (z.b. EN2 für Erkrankungen des Nervensystems nach Vollendung des 18. Lebensjahres). 14. Diagnose und Leitsymptomatik, Befunde Damit der Therapeut übergangslos und effizient mit der Therapie beginnen kann, werden die Diagnose und die Leitsymptomatik (Schädigung/ Funktionsstörung) sowie weitere relevante Befunde/ Begleiterkrankungen übermittelt. 15. Spezifizierung der Therapieziele werden vom Arzt, sofern erforderlich, näher erläutert 16. medizinische Begründung bei Verordnungen außerhalb des Regelfalles Hier erfolgt die Angabe von medizinischen Gründen durch den Arzt. Sollte der Platz von 3 Zeilen nicht ausreichen, kann ggf. ein Beiblatt ergänzt werden.

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