Hinweise zur Anrechnung der tariflichen Entgelterhöhungen auf freiwillige übertarifliche Verdienstbestandteile
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- Steffen Acker
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1 Hinweise zur Anrechnung der tariflichen Entgelterhöhungen auf freiwillige übertarifliche Verdienstbestandteile Zu der Frage, ob und inwieweit die Anrechnung auf freiwillige übertarifliche Verdienstbestandteile möglich ist, geben wir nachfolgende Hinweise. I. Vereinbarte Tariferhöhung Am 13. Mai 2016 ist die Tarifrunde 2016 mit einem Pilotabschluss in Nordrhein- Westfalen beendet worden. Das vereinbarte Verhandlungsergebnis für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens tritt mit Annahme durch die Tarifvertragsparteien, spätestens aber nach widerspruchslosem Ablauf der bis zum 13. Juni 2016 laufenden Erklärungsfrist, in Kraft. Danach gilt für die Zeit vom 1. April 2016 bis zum 30. Juni 2016 die bisherige Entgelttabelle, gültig ab 1. April 2015, weiter. Die Beschäftigten erhalten - nach zwei Nullmonaten - für den Monat Juni 2016 statt einer Tabellenerhöhung einen Pauschalbetrag in Höhe von 150 Euro brutto mit der nächstmöglichen Abrechnung. Der Pauschalbetrag für Auszubildende beträgt 65 Euro. Die Monatsgrundentgelte werden sodann in zwei Stufen zunächst ab 1. Juli 2016 um 2,8 % sowie ab 1. April 2017 um weitere 2,0 % erhöht. Bei unterdurchschnittlicher, schlechter Ertragslage eines Betriebes können die Tarifvertragsparteien den Pauschalbetrag für Beschäftigte zeitlich innerhalb der Laufzeit des Tarifvertrages auf einen späteren Zeitpunkt verschieben oder bis auf Null reduzieren oder den Beginn der 2. Stufe der Tariferhöhung vom 1. April 2017 längstens bis zum 1. Juli 2017 verschieben (sog. Differenzierung ; dazu siehe das umfassende METALL NRW-Rundschreiben vom 6.Juni 2016). II. Individualrechtliche Anrechenbarkeit Der einmalige Pauschalbetrag für den Monat Juni 2016 sowie die prozentualen Tariferhöhungen von 2,8 % ab dem 1. Juli 2016 bzw. von 2,0 % ab dem 1. April 2017 (bei Differenzierung vom 1. April 2017 um bis zu drei Monate verschoben) sind grundsätzlich anrechenbar. Die Frage, ob und inwieweit die Anrechnung auf freiwillige übertarifliche Verdienstbestandteile im Einzelnen möglich ist, hängt von strengen arbeitsvertraglichen und betriebsverfassungsrechtlichen Regeln ab. 1. Grundsätzliche Möglichkeit der Anrechnung Tabellenwirksame Erhöhungen des tariflichen Grundentgelts und die sich aus dieser Anhebung ergebenden Steigerungen der tariflichen Zulagen, die in einem bestimmten Prozentsatz an das Grundentgelt angebunden sind und sich folglich durch die Tarifanhebung verändern (wie z. B. das tarifliche Leistungsentgelt), können grundsätzlich angerechnet werden. 1
2 Anrechenbar ist auch der Geldbetrag, um den sich eine übertarifliche Zulage erhöht, die einen bestimmtem Prozentsatz des Tarifgrundentgeltes beträgt (BAG vom 21. Januar AZR 125/02 -, DB 2003, 1584). Er kann ebenfalls auf etwaige sonstige übertarifliche Verdienstbestandteile angerechnet werden. Die Anrechnung ist jedoch ausgeschlossen, wenn dem Arbeitnehmer die Zulage vertraglich als selbstständiger Entgeltbestandteil neben dem jeweiligen Tarifentgelt zugesagt worden ist (BAG v AZR 109/13, NZA 2015, 1083; BAG v AZR 973/08, NZA 2010, 360). Ebenso sind von der Anrechnung auf allgemeine übertarifliche Zulagen solche vom Grundentgelt abhängigen tariflichen Leistungen ausgenommen, die nicht allgemein die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung abgelten, sondern zum Ausgleich für bestimmte konkrete Arbeitserschwernisse oder Arbeitsumstände zusätzlich bezahlt werden; das sind z. B. tarifliche Zuschläge für Mehrarbeit, Arbeit bei besonderem Lärm oder Schmutz oder erhöhter Gefahr, Montagearbeit, Gießereiarbeit. Sie wären allenfalls anzurechnen auf etwa vorhandene jeweils zweckidentische übertarifliche Zulagen. Die Anrechnung ist dagegen nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Arbeitgeber die übertariflichen Verdienstbestandteile jahrelang vorbehaltlos geleistet und bisher niemals mit Tariferhöhungen verrechnet hat. Allein hierdurch entsteht noch keine den Arbeitgeber bindende betriebliche Übung. Macht der Arbeitnehmer geltend, die übertarifliche Zulage sei anrechnungsfest, muss er tatsächliche Umstände vortragen, die einen solchen Schluss zulassen (BAG v AZR 973/08, NZA 2010, 360). Ob von der Anrechnung Gebrauch gemacht wird, müssen die Unternehmen vor Weitergabe der Tariferhöhungen an die Beschäftigten entscheiden. Im Fall der Anrechnung sind die Beschäftigten über die geplante Anrechnung zu unterrichten (BAG vom 17. September AZR 533/02 -, DB 2004, 876). Hierzu bedarf es grundsätzlich einer ausdrücklichen Erklärung gegenüber dem Beschäftigten in Form einer schriftlichen Erklärung oder zumindest eines ausdrücklichen Hinweises in der Entgeltabrechnung, mit der die Anrechnung erstmals vollzogen wird. Wird von der Anrechnungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, ist der tariflich zu zahlende Betrag anteilig mit dem übertariflichen Entgelt zu verrechnen. Durch die Anrechnung ist der Bestandteil des Entgeltes, der vor der Tariferhöhung übertariflich war, nach der Tariferhöhung infolge der Erklärung des Arbeitgebers im Umfang des Erhöhungsbetrages nicht mehr als übertarifliches, sondern als tarifliches Entgelt anzusehen. Dementsprechend verringern sich durch die Anrechnung einer prozentualen tabellenwirksamen Entgelterhöhung die übertariflichen Verdienstbestandteile dauerhaft. Um sich die Anrechnung der zweiten Stufe vorzubehalten sollte im Fall - der rechtlich zulässigen Nichtanrechnung der ersten Stufe der Tariferhöhung vorsorglich durch Aushang oder individuell gegenüber den Mitarbeitern darauf 2
3 hingewiesen werden, dass die Tariferhöhung ab 1. Juli 2016 ohne Anrechnung in voller Höhe gewährt wird. Dieser Hinweis kann etwa wie folgt lauten (wobei eine explizite Monatsangabe für das Jahr 2017 wegen der tariflichen Verschiebungsmöglichkeit des Inkrafttretens vermieden werden soll): Wir erhöhen die laufenden Tarifbezüge zum. 1. Juli 2016 um 2,8 % und zahlen auch den Pauschalbetrag von 150,00 Euro, ohne von der rechtlichen Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Tariferhöhung auf die übertariflichen Verdienstbestandteile anzurechnen. Über die Anrechnung der vereinbarten Tariferhöhung um 2,0 % in 2017 werden wir unter Berücksichtigung der dann gegebenen Verhältnisse entscheiden. 2. Besonderheiten bei der Anrechnung der ersten Stufe der Tariferhöhung Die prozentualen Tariferhöhungen ab dem 1. Juli 2016 bzw. ab dem 1. April 2017 sowie der einmalige Pauschalbetrag für den Monat Juni 2016 sind grundsätzlich anrechenbar. Eine mitbestimmungsfreie Anrechnung setzt eine vollständige und gleichmäßige Anrechnung in der ersten Stufe voraus, und zwar unter Einbeziehung des Pauschalbetrages. Dagegen ist die Anrechnung in der zweiten Stufe rechtlich grundsätzlich unabhängig vom Vorgehen bei der ersten Erhöhung (siehe im Einzelnen II.1.). Voraussetzung ist jedoch, dass die Anrechnungsentscheidung wie zu empfehlen ist in jeder Stufe gesondert und nicht einheitlich erfolgt. Wird von der Differenzierungsmöglichkeit bezüglich des Pauschalbetrages Gebrauch gemacht ( 2 Nr. 2b EA), so kann eine Anrechnung nur in dem Monat der Auszahlung erfolgen und die Anrechnung ist der Höhe nach auf den Auszahlungsbetrag begrenzt. Da eine Differenzierung durch firmenbezogenen Differenzierungstarifvertrag erfolgt und somit eine Einigung der Tarifvertragsparteien im Einzelfall erfordert, sollte die Anrechnung mit einem Vorbehalt versehen und durch einen ausdrücklichen Hinweis an die Arbeitnehmer gesichert werden. Der Hinweis an die Arbeitnehmer könnte daher wie folgt lauten: Wegen der wirtschaftlichen Lage unseres Betriebes möchten wir von der tariflichen Möglichkeit, den Pauschalbetrag von 150,00 Euro abzusenken bzw. zu verschieben, Gebrauch machen. Ein entsprechender Antrag wurde bei der zuständigen IG Metall bereits gestellt. Gemäß der tariflichen Vorgaben erfolgt vorerst keine Auszahlung des Pauschalbetrages. Wir behalten uns die Entscheidung über die Anrechnung des Pauschalbetrages für den Fall vor, dass eine solche Einigung mit der IG Metall nicht zustande kommt. Im Falle der Verschiebung werden wir zum Auszahlungszeitpunkt in Anbetracht der dann gegebenen wirtschaftlichen Lage unseres Betriebes über die Anrechnung entscheiden." 3
4 3. Besonderheiten bei Anrechnung der zweite Stufe der Tariferhöhung Es besteht keine rechtliche Notwendigkeit, sich schon bei Wirksamwerden der ersten Erhöhungsstufe ab Juli 2016 festzulegen, ob die zweite Stufe ab April 2017 (im Falle der Differenzierung entsprechend später) angerechnet wird. Vielmehr kann der Arbeitgeber über die Anrechnung jeder Stufe gesondert in Anbetracht der jeweiligen (wirtschaftlichen) Verhältnisse entscheiden. Gegen eine Entscheidung zur Anrechnung der zweiten Erhöhungsstufe zum jetzigen Zeitpunkt spricht auch die tariflich vorgesehene Differenzierungsmöglichkeit der zweiten Stufe dieser Tariferhöhung im Jahr Möchte der Arbeitgeber sich dennoch bereits zum jetzigen Zeitpunkt entscheiden, so sollte wegen der tariflichen Verschiebungsmöglichkeit in der Information an die Mitarbeiter und ggf. den Betriebsrat aber eine explizite Monatsangabe für das Jahr 2017 vermieden werden. 4. Besonderheit bei der Anrechnung des positiven ERA-Ausgleichsbetrages Sofern noch positive Ausgleichsbeträge von ERA-Überschreitern bestehen, können die linearen Tariferhöhungen ab dem 1. Juli 2016 bzw. ab dem 1. April 2017 und der für den Monat Juni 2016 zu zahlenden Pauschalbetrag darauf angerechnet werden. III. Beteiligung des Betriebsrats 1. Mitbestimmungsfreie Anrechnung der einzelnen Stufen der Tariferhöhungen Soweit ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nicht besteht, kann der Arbeitgeber ohne Beteiligung des Betriebsrats anrechnen. Der Betriebsrat ist hinsichtlich der Anrechnung nur in dem Fall nicht zu beteiligen, dass die Anrechnung das Zulagevolumen aufzehrt oder die Tariferhöhung vollständig und gleichmäßig angerechnet wird. Zur vollständigen und gleichmäßigen Anrechnung ist erforderlich, dass die Erhöhung tariflicher oder freiwilliger Zulagen, die einen bestimmten Prozentsatz des Grundentgeltes betragen, angerechnet wird (BAG vom 24. April AZR 583/00 -, NZA 2002, 55). Arbeitnehmer mit einer tariflichen Alterssicherung dürfen von der Anrechnungsentscheidung nicht ausgenommen werden (BAG vom 7. Februar AZR 657/95, DB 1996, 1630), andernfalls keine vollständige und gleichmäßige Anrechnung vorgenommen wurde. a. Anrechnung der 1. Stufe der Tariferhöhung inkl. des Pauschalbetrages Zur vollständigen und gleichmäßigen Anrechnung ist es nicht zwingend erforderlich, beide Stufen zusammen anzurechnen. Zwei Stufen einer Erhöhung sind im Hinblick auf das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nur ausnahmsweise als Einheit anzusehen, nämlich dann, wenn der Arbeitgeber ein beide Stufen umfassendes Konzept verfolgt (BAG v AZR 55/08, NZA 2009, 684). Das ist der Fall, wenn der Arbeitgeber bei der 4
5 Entscheidung über die Anrechnung oder Nichtanrechnung der ersten Stufe bereits sein Verhalten bei der zweiten Stufe plant. Ob eine einheitliche Konzeption des Arbeitgebers vorliegt, ist in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Von besonderer Bedeutung ist dabei der zeitliche Abstand zwischen den Erhöhungsstufen. Liegen zwischen den Anrechnungsentscheidungen wie hier viele Monate, wird häufig anlässlich der Entscheidung hinsichtlich des Umgangs mit der ersten Stufe der Tariferhöhung noch keine Planung hinsichtlich des Umgangs mit der zweiten Stufe der Tariferhöhung vorliegen. Die gesonderten Entscheidungen über die Anrechnung der einzelnen Erhöhungsstufen sollte der Arbeitgeber dokumentieren, indem er bei der Entscheidung über die Anrechnung der ersten Stufe die Mitarbeiter darauf hinweist, die Entscheidung über die Anrechnung der zweiten Stufe der Tariferhöhung von den dann gegebenen Verhältnissen abhängig zu machen. Es empfiehlt sich, die Mitbestimmungsfreiheit wegen vollständiger und gleichmäßiger Anrechnung bei der Entscheidung über die Anrechnung oder Nichtanrechnung der ersten Stufe durch einen solchen Hinweis an die Arbeitnehmer zu sichern. Der Hinweis könnte wie folgt lauten: Wir behalten uns vor, über eine Anrechnung der weiteren Tariferhöhung im Jahr 2017 aufgrund der dann gegebenen Verhältnisse zu entscheiden. Eine explizite Monatsangabe für das Jahr 2017 sollte wegen der tariflichen Möglichkeit der Verschiebung der 2. Stufe der Tariferhöhung um bis zu drei Monate (Differenzierung gemäß 2 Nr. 4b EA) vermieden werden. Das BAG nimmt eine einheitliche Vergütungsregelung dann an, wenn der Tarifvertrag ausdrücklich eine prozentuale Anhebung der Entgelte ab einem bestimmten Datum vorsieht, sogleich aber anordnet, dass für die ersten diesem Datum folgenden Monate Pauschalen anstelle der prozentualen Erhöhung gezahlt werden. Ein weiteres Indiz für eine einheitliche Tariferhöhung durch pauschale und prozentuale Anhebung sieht das BAG in der tarifvertraglichen Regelung, wonach bei Durchschnittsberechnungen statt der Pauschale die prozentuale Erhöhung zugrunde zu legen ist (BAG v ABR 59/98, NZA 2000, 898). Eine solche Regelung ist in allen regionalen Entgeltabkommen 2016 vorhanden. Es ist deshalb dringend anzuraten, den nicht tabellenwirksamen Pauschalbetrag in Höhe von 150 Euro zusammen mit der ersten tabellenwirksamen Erhöhung ab dem 1. Juli 2016 für die Frage der Anrechnung als Einheit zu behandeln und sie dementsprechend entweder insgesamt anzurechnen oder insgesamt nicht anzurechnen. Anderenfalls besteht das Risiko, dass im Falle einer gerichtlichen Überprüfung ein Mitbestimmungsrecht angenommen und etwa die Anrechnung nur der prozentualen Erhöhung oder nur des Pauschalbetrages als unwirksam angesehen würde. 5
6 Zur vollständigen Anrechnung ist der Pauschalbetrag mit dem übertariflichen Entgelt im Juni 2016 zu verrechnen. Wird eine Fälligkeitsverschiebung des Pauschalbetrages im Rahmen der Differenzierung vereinbart, ist die Verrechnung in dem für die Auszahlung vorgesehenen Monat durchzuführen. b. Anrechnung der 2. Erhöhungsstufe im Jahr 2017 Verrechnet der Arbeitgeber bei einer zweistufigen Tarifentgelterhöhung nur die zweite, nicht aber die erste Tariferhöhung mit den übertariflichen Zulagen, so hängt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats davon ab, ob die beiden unterschiedlichen Reaktionen des Arbeitgebers Teile eines einheitlichen Regelungskonzeptes bilden und eine Veränderung der Verteilungsgrundsätze bewirken (BAG vom 14. Februar ABR 41/94, DB 1995, 1411). Beabsichtigt ein Unternehmen bereits ausnahmsweise schon jetzt auch die zweite Stufe der Tariferhöhung anzurechnen, wird dringend empfohlen, vorher die Beratung des Verbandes in Anspruch zu nehmen. c. Keine arbeitgeberseitige Vorgabe von Verteilungsgrundsätzen Soweit ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nicht besteht, kann der Arbeitgeber ohne Beteiligung des Betriebsrats anrechnen. Das ist nur dann nicht mehr möglich, wenn er zunächst eine mitbestimmungspflichtige Art der Anrechnung angestrebt und dabei dem Betriebsrat eigene Verteilungsgrundsätze vorgibt und für den Fall des Scheiterns der Verhandlungen eine mitbestimmungsfreie Art der Anrechnung angekündigt hat. Das BAG sieht in einer solchen Vorgehensweise des Arbeitgebers einen Verstoß gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (BAG vom 26. Mai AZR 704/97 -, DB 1998, 2119). Dagegen muss der Arbeitgeber, der sich erst nach dem Scheitern über die von ihm beabsichtigte mitbestimmungspflichtige Anrechnung zu einer mitbestimmungsfreien Anrechnung entschließt, den Betriebsrat nicht mehr beteiligen 2. Mitbestimmungspflichtige Anrechnung der Tariferhöhungen Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unterliegt die Anrechnung von Tarifentgelterhöhungen auf übertarifliche Verdienstbestandteile im Übrigen dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, wenn sich durch die Anrechnung die Verteilungsgrundsätze ändern und darüber hinaus für eine anderweitige Regelung ein Spielraum verbleibt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber sich die Anrechnung ausdrücklich vorbehalten hat. Eine mitbestimmungspflichtige Anrechnung ohne Zustimmung des Betriebsrates oder ohne einen diese ersetzenden Spruch der Einigungsstelle wäre nach der Rechtsprechung des BAG unwirksam. Soweit ein Mitbestimmungsrecht besteht, muss mit dem Betriebsrat über die beabsichtigte Anrechnung der Tariferhöhung auf die übertariflichen Verdienstbestandteile verhandelt werden. 6
7 Bis zum Abschluss der Verhandlungen mit dem Betriebsrat kann der Arbeitgeber von einer von ihm geltend gemachten mitbestimmungsfreien Möglichkeit der Anrechnung vorläufig Gebrauch machen. Dabei muss er, um eine rückwirkende Änderung der Verteilungsgrundsätze rechtlich zu sichern, gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern bei gleichzeitiger entsprechender Information des Betriebsrats einen Vorbehalt erklären (BAG vom 19. September AZR 208/95, DB 1996, 1576). Vorschlag für einen Vorbehalt bei vorläufiger anteiliger und gleichmäßiger Anrechnung ohne Änderung der Verteilungsgrundsätze: "Wir möchten von der rechtlichen Möglichkeit, die Erhöhung der Tarifentgelte um 2,8 Prozent ab dem 1. Juli 2016 und den Pauschalbetrag von 150,00 Euro im Monat Juni 2016 bzw. die Erhöhung der Tarifentgelte um 2,0 Prozent ab dem 1. April 2017 auf die übertariflichen Verdienstbestandteile anzurechnen, nur teilweise Gebrauch machen. Dazu haben wir dem Betriebsrat vorgeschlagen,... Da es bisher nicht zu einer Einigung mit dem Betriebsrat gekommen ist, kürzen wir Ihre übertariflichen Verdienstbestandteile im Juni 2016 um... Euro und ab dem 1. Juli 2016 vorläufig auf.. Euro (oder: um x %). Diese Maßnahme trifft alle Zulagenempfänger, bei denen sie zulässig ist, in gleicher Weise. Für den Fall, dass in den Verhandlungen mit dem Betriebsrat oder durch einen Spruch der Einigungsstelle eine andere Regelung festgelegt wird, behalten wir uns eine dementsprechende rückwirkende Änderung Ihres Entgelts sowie eine Verrechnung so entstandener Überzahlungen vor." Führen die Verhandlungen mit dem Betriebsrat nicht zum Erfolg, muss der Arbeitgeber die Einigungsstelle anrufen, wenn er an einer mitbestimmungspflichtigen Form der Anrechnung festhalten will. Eine Anrechnung ohne Zustimmung des Betriebsrates oder ohne einen diese ersetzenden Spruch der Einigungsstelle wäre nach der Rechtsprechung des BAG unwirksam. Nimmt der Arbeitgeber jedoch nunmehr Abstand von seinem ursprünglichen Vorhaben, kann er die vorläufige Regelung in eine endgültige umwandeln, die auch mitbestimmungsfrei ist. Soll eine Betriebsvereinbarung oder ein Spruch der Einigungsstelle Rückwirkung haben, muss dies im Text deutlich zum Ausdruck kommen. Falls sich die Betriebsparteien vor Auszahlung des für den Monat Juni auszuzahlenden Pauschalbetrages in Höhe von 150 Euro brutto verständigen, diesen Betrag nicht anzurechnen, dürfte diese mitbestimmungspflichtige Anrechnung unter der Voraussetzung rechtswirksam sein, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat zuvor nicht unter Druck gesetzt hat. Diese Situation läge beispielsweise vor, wenn der Arbeitgeber für den Fall des Scheiterns gegenüber dem Betriebsrat eine mitbestimmungsfreie Anrechnung angekündigt hat. Zudem 7
8 muss der Arbeitgeber bei dieser Vorgehensweise mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über diese Anrechnung schließen. V. Einschaltung des Verbandes Vor einer Anrechnungsentscheidung sollte in jedem Falle frühzeitig der Verband eingeschaltet werden. Ihr Arbeitgeberverband übersendet Ihnen im Bedarfsfall gerne weitere Unterlagen zur Anrechnung von Tariferhöhungen auf freiwillige übertarifliche Zulagen. Düsseldorf, den 7. Juni 2016 METALL NRW 8
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