Zusatzversicherung und die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Basisrentenversicherung gemäß 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG

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1 Auszug aus den Bedingungen für die Berufsunfähigkeits- Stand: Zusatzversicherung und die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Basisrentenversicherung gemäß 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, als Versicherungsnehmer sind Sie unser Vertragspartner; für unser Vertragsverhältnis gelten die nachfolgenden Bedingungen. 1 Welche Leistungen erbringen wir? (1) Wird die versicherte Person während der Dauer dieser Zusatzversicherung zu mindestens 50 % berufsunfähig, erbringen wir folgende Versicherungsleistungen: Inhaltsverzeichnis Welche Leistungen erbringen wir? Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen? In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten, wenn Leistungen wegen Berufsunfähigkeit verlangt werden? Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungspflicht ab? Was gilt für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit? Was gilt, wenn die versicherte Person ihren Wohnsitz in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegt? Was gilt bei einer Verletzung der Mitwirkungspflichten nach Eintritt der Berufsunfähigkeit? Nachversicherungsgarantie Wie ist das Verhältnis zur Hauptversicherung? Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? a) Volle Befreiung von der Beitragszahlungspflicht für die Hauptversicherung und die eingeschlossene Zusatzversicherung; b) Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente, wenn diese mitversichert ist. Die Rente zahlen wir monatlich im Voraus. Bei einem geringeren Grad der Berufsunfähigkeit besteht kein Anspruch auf diese Versicherungsleistungen. (2) Wird die versicherte Person während der Dauer dieser Zusatzversicherung infolge Pflegebedürftigkeit (vgl. 2 Abs. 6 bis 8) berufsunfähig, erbringen wir folgende Leistungen: a) Volle Befreiung von der Beitragszahlungspflicht für die Hauptversicherung und die eingeschlossene Zusatzversicherung; b) Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente, wenn diese mitversichert ist. Die Rente zahlen wir monatlich im Voraus. (3) Der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rente entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. (4) Der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rente erlischt, wenn der Grad der Berufsunfähigkeit unter 50 % sinkt, bei Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit spätestens, wenn der Grad der Pflegebedürftigkeit die Leistungsvoraussetzungen nach 2 Abs. 7 bis 8 nicht mehr erreicht, wenn die versicherte Person stirbt oder bei Ablauf der vertraglichen Leistungsdauer. (5) Bis zur Entscheidung über die Leistungspflicht müssen Sie die Beiträge in voller Höhe weiter entrichten; wir werden diese jedoch bei Anerkennung der Leistungspflicht zurückzahlen. Auf Antrag wird während der Dauer der Leistungsprüfung eine zinslose Beitragsstundung ab dem nächsten Monat, der auf die Stellung des Stundungsantrags folgt, eingeräumt. Stellt sich heraus, dass die Leistungsvoraussetzungen nicht vorliegen, sind die gestundeten Beiträge unverzinst nachzuzahlen. Diese Nachzahlung können Sie in Form einer einmaligen Zahlung oder in maximal 12 Monatsraten vornehmen. (6) Außer den im Versicherungsschein ausgewiesenen garantierten Leistungen erhalten Sie weitere Leistungen aus der Überschussbeteiligung (siehe 11). 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen? 2.318/11.10 (1) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens 6 Monate ihren

2 zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, nicht mehr ausüben kann und auch keine andere Tätigkeit ausübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Bei der Lebensstellung wird das bisherige Einkommen sowie das gesellschaftliche Ansehen berücksichtigt. Auf die abstrakte Verweisung verzichten wir. Sofern bei Selbstständigen eine zumutbare Umorganisation der Betriebsstätte möglich ist, liegt keine Berufsunfähigkeit vor. Eine Umorganisation ist zumutbar, wenn eine Ausübung gleichwertiger anderer Tätigkeiten der bisherigen Lebensstellung (siehe oben) der versicherten Person noch angemessen ist, sie ihre Lebensstellung vor Eintritt der gesundheitlichen Leistungsbeeinträchtigung wahren kann, erheblicher Kapitaleinsatz nicht notwendig ist und keine erheblichen Einkommenseinbußen damit verbunden sind. (2) Teilweise Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nur in einem bestimmten Grad voraussichtlich dauernd erfüllt sind. (3) Ist die versicherte Person 6 Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, vollständig oder teilweise außerstande gewesen, ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, auszuüben und hat sie in dieser Zeit auch keine andere Tätigkeit ausgeübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, so gilt dieser Zustand von Beginn an als Berufsunfähigkeit. (4) Scheidet die versicherte Person aus dem Berufsleben aus und werden später Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beantragt, wird bei einem vorübergehenden Ausscheiden der zuletzt ausgeübte Beruf für die Beurteilung der Berufsun - fähigkeit herangezogen. Nach einem dauerhaften Ausscheiden kommt es darauf an, dass die versicherte Person außerstande ist, ihren Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. (5) Ist die versicherte Person 6 Monate ununterbrochen mindestens gemäß den Leistungsvoraus setzungen nach Abs. 7 bis 8 pflegebedürftig gewesen und deswegen täglich gepflegt worden, so gilt dieser Zustand von Beginn an als Berufsunfähigkeit. (6) Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls so hilflos ist, dass sie für die in Absatz 7 genannten gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang täglich der Hilfe einer anderen Person bedarf. Die Pflegebedürftigkeit ist ärztlich nachzuweisen. (7) Bewertungsmaßstab für die Einstufung des Pflegefalls ist die Art und der Umfang der erforderlichen täglichen Hilfe durch eine andere Person. Bei der Bewertung wird die nachstehende Punktetabelle zugrundegelegt: Die versicherte Person benötigt Hilfe beim Fortbewegen im Zimmer 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person auch bei Inanspruchnahme einer Gehhilfe oder eines Rollstuhls die Unterstützung einer anderen Person für die Fortbewegung benötigt. Aufstehen und Zubettgehen 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person nur mit Hilfe einer anderen Person das Bett verlassen oder in das Bett gelangen kann. An- und Auskleiden 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person auch bei Benutzung krankengerechter Kleidung sich nicht ohne Hilfe einer anderen Person an- oder auskleiden kann. Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person auch bei Benutzung krankengerechter Essbestecke und Trinkgefäße nicht ohne Hilfe einer anderen Person essen oder trinken kann. Waschen, Kämmen oder Rasieren 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person von einer anderen Person gewaschen, gekämmt oder rasiert werden muss, da sie selbst nicht mehr fähig ist, die dafür erforderlichen Körperbewegungen auszuführen. Verrichten der Notdurft 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person die Unterstützung einer anderen Person benötigt, weil sie sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann, ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel verrichten kann oder weil der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert werden kann. Besteht allein eine Inkontinenz des Darms bzw. der Blase, die durch die Verwendung von Windeln oder speziellen Einlagen ausgeglichen werden kann, liegt hinsichtlich der Verrichtung der Notdurft keine Pflegebedürftigkeit vor. (8) Der Pflegefall wird nach der Anzahl der Punkte eingestuft. Wir leisten bei Vorliegen von mindestens 3 Punkten. Unabhängig von der Bewertung aufgrund der Punktetabelle liegt Pflegebedürftigkeit vor, wenn die versicherte Person wegen einer seelischen Erkrankung oder geistigen Behinderung sich oder andere gefährdet und deshalb täglicher Beaufsichtigung bedarf. Dasselbe gilt, wenn die versicherte Person dauernd bettlägerig ist und nicht ohne Hilfe einer anderen Person aufstehen kann oder wenn die versicherte Person der Bewahrung bedarf. Bewahrung liegt vor, wenn die versicherte Person wegen einer seelischen Erkrankung oder geistigen Behinderung sich oder andere in hohem Maße gefährdet und deshalb nicht ohne ständige Beaufsichtigung bei Tag und Nacht versorgt werden kann. (9) Bei Vorlage eines Bescheides der gesetzlichen Rentenversicherung über unbefristete Erwerbsunfähigkeit bzw. volle Erwerbsminderung aus jeweils ausschließlich medizinischen Gründen, werden wir ab Alter 55 ohne weitere Nachweise leisten. (10) Vorübergehende akute Erkrankungen führen zu keiner höheren Einstufung. Vorübergehende Besserungen bleiben ebenfalls unberücksichtigt. Eine Erkrankung oder Besserung gilt dann nicht als vorübergehend, wenn sie nach 3 Monaten noch anhält. 3 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, wie es zu der Berufsunfähigkeit gekommen ist. Soweit nichts anderes vereinbart ist, leisten wir jedoch nicht, wenn die Berufsunfähigkeit verursacht ist: a) unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse oder innere Unruhen, sofern die versicherte Person auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die versicherte Person im Ausland überraschend von kriegerischen Ereignissen an welchen sie nicht aktiv beteiligt ist betroffen wird bis zum Ende des zehnten Tages nach deren Beginn. Nach Ablauf des zehnten Tages besteht für Gefahren aus kriegerischen Ereignissen kein Versicherungsschutz mehr, es sei denn, die versicherte Person ist aus objektiven Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, verhindert, den Staat zu verlassen.

3 Versicherte Personen, die sich in Kenntnis der Gefahrenlage in Länder begeben, die von kriegerischen Ereignissen oder inneren Unruhen betroffen sind, haben dort keinen Versicherungsschutz. Als Maßstab gelten die Empfehlungen des Auswärtigen Amtes. Für Mitglieder der deutschen Bundeswehr oder anderer staatlich organisierter Kriseneinsatzkräfte wie z. B. aus Polizei und Bundesgrenzschutz ist das Risiko der Teilnahme an mandatierten Missionen der UNO, der NATO, der EU, der WEU oder der OSZE, soweit es sich nicht um reine humanitäre Hilfseinsätze handelt, nicht mitversichert; b) durch vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Verbrechens oder Vergehens durch die versicherte Person; c) durch absichtliche Herbeiführung von Krankheit oder Kräfteverfall, absichtliche Selbstverletzung oder versuchte Selbsttötung. Wenn uns jedoch nachgewiesen wird, dass diese Handlungen in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden sind, werden wir leisten; d) durch eine widerrechtliche Handlung, mit der Sie als Versicherungsnehmer vorsätzlich die Berufsunfähigkeit der versicherten Person herbeigeführt haben; e) durch Beteiligung an Fahrtveranstaltungen mit Kraftfahrzeugen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, und den dazugehörigen Übungsfahrten; f) durch Strahlen infolge Kernenergie, die das Leben oder die Gesundheit zahlreicher Menschen in so ungewöhnlichem Maße gefährden oder schädigen, dass es zu deren Abwehr und Bekämpfung des Einsatzes der Katastrophenschutzbehörde der Bundesrepublik Deutschland oder vergleich barer Einrichtungen anderer Länder bedarf. g) unmittelbar oder mittelbar durch den vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder den vorsätzlichen Einsatz oder die vorsätzliche Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen, sofern der Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet ist, das Leben oder die Gesundheit einer Vielzahl von Personen zu gefährden. 4 Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten, wenn Leistungen wegen Berufsunfähigkeit verlangt werden? (1) Werden Leistungen aus dieser Zusatzversicherung verlangt, sind uns unverzüglich folgende Unterlagen einzureichen: a) Eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Berufsunfähigkeit; b) ausführliche Berichte der Ärzte, die die versicherte Person gegenwärtig behandeln bzw. behandelt oder untersucht haben, über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des Leidens oder über die Pflegebedürftigkeit; c) Unterlagen über den Beruf der versicherten Person, deren Stellung und Tätigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit sowie über die eingetretenen Veränderungen; d) bei Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit zusätzlich eine Bescheinigung der Person oder der Einrichtung, die mit der Pflege betraut ist, über Art und Umfang der Pflege. Die hierdurch entstehenden Kosten hat der Ansprucher - hebende zu tragen. (2) Wir können außerdem dann allerdings auf unsere Kosten weitere ärztliche Untersuchungen durch von uns beauftragte Ärzte sowie notwendige Nachweise auch über die wirtschaftlichen Verhältnisse und ihre Veränderungen verlangen, insbesondere zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen. (3) Hält sich die versicherte Person im Ausland auf, können wir verlangen, dass die erforderlichen Untersuchungen in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. In diesem Fall übernehmen wir die Untersuchungskosten, nicht aber die Reise- und Aufenthaltskosten. 5 Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungspflicht ab? (1) Nach Prüfung der uns eingereichten sowie der von uns beigezogenen Unterlagen erklären wir in Textform, ob, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum wir eine Leistungspflicht anerkennen. (2) Wir können einmalig ein zeitlich begrenztes Anerkenntnis unter einstweiliger Zurückstellung der Frage aussprechen, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit im Sinne von 2 ausüben kann. Bis zum Ablauf der Frist ist das zeitlich begrenzte Anerkenntnis für uns bindend. 6 Was gilt für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit? (1) Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Leistungspflicht sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und ihren Grad oder die Pflegebedürftigkeit nachzuprüfen. Wir können auch prüfen, ob die versicherte Person nach dem Eintritt ihrer Berufsunfähigkeit neue berufliche Fähigkeiten und Kenntnisse (z. B. durch Umschulung) erworben hat. In diesem Fall liegt eine weitere Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen nicht mehr vor, wenn alle nachfolgenden Voraussetzungen zutreffen: Die versicherte Person übt auf der Basis dieser neu erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse auch tatsächlich eine neue berufliche Tätigkeit aus. Die versicherte Person kann aufgrund ihrer gesundheitlichen Verhältnisse diese Tätigkeit ausüben. Diese ausgeübte berufliche Tätigkeit entspricht der Lebensstellung der versicherten Person zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit in dem früheren Beruf. Liegen die vorgenannten Voraussetzungen vor, ist es unerheblich, ob die Berufsunfähigkeit in dem früheren Beruf fortdauert. (2) Zur Nachprüfung können wir auf unsere Kosten jederzeit sachdienliche Auskünfte und einmal jährlich umfassende Untersuchungen der versicherten Person durch von uns zu beauftragende Ärzte verlangen. Die Bestimmungen des 4 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. (3) Eine Minderung der Berufsunfähigkeit oder der Pflege - bedürftigkeit und die Wiederaufnahme bzw. Änderung der beruflichen Tätigkeit müssen Sie uns unverzüglich mitteilen. (4) Ist die Berufsunfähigkeit weggefallen oder hat sich ihr Grad auf weniger als 50 % vermindert, stellen wir unsere Leistungen ein. In diesem Fall legen wir Ihnen die Veränderung in Textform dar und teilen die Einstellung unserer Leistungen dem Anspruchsberechtigten in Textform mit. Die Einstellung unserer Leistungen wird mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang unserer Erklärung bei Ihnen wirksam. Zu diesem Zeitpunkt muss auch die Beitrags zahlung wieder aufgenommen werden. (5) Liegt Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit vor und fällt die Einstufung des Pflegefalls unter 3 Punkte, stellen wir unsere Leistungen ein. Absatz 4 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

4 7 Was gilt, wenn die versicherte Person ihren Wohnsitz in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegt? Die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung gilt weltweit. 8 Was gilt bei einer Verletzung der Mitwirkungspflichten nach Eintritt der Berufsunfähigkeit? Solange eine Mitwirkungspflicht nach 4 oder 6 von Ihnen, der versicherten Person oder dem Ansprucherhebenden vorsätzlich nicht erfüllt wird, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Mitwirkungspflicht sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Verhältnis zu kürzen. Dies gilt nicht, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die Mitwirkungspflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben. Die Ansprüche aus der Zusatzversicherung bleiben jedoch insoweit bestehen, als die Verletzung ohne Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ist. Wenn die Mitwirkungspflicht später erfüllt wird, sind wir ab Beginn des laufenden Monats nach Maßgabe dieser Bedingungen zur Leistung verpflichtet. Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. 9 Nachversicherungsgarantie (1) Aufgrund der Nachversicherungsgarantie erhalten Sie das Recht, Ihre bei Vertragsabschluss vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente nach Eintritt eines der nachfolgenden beschriebenen Ereignisse ohne erneute Gesundheitsprüfung zu erhöhen: Kauf einer Immobilie mit einem Verkehrswert von mindestens EUR zur Eigennutzung durch die versicherte Person; Heirat der versicherten Person; Geburt eines Kindes der versicherten Person; Adoption eines Kindes durch die versicherte Person; erfolgreicher Abschluss eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums durch die versicherte Person; erstmalige Aufnahme einer dauerhaften beruflichen Tätigkeit nach Abschluss einer Berufsausbildung; Einkommenserhöhung von mindestens 20 % innerhalb eines Jahres aus nichtselbstständiger Tätigkeit der versicherten Person; Aufnahme einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder in einem Beruf, der die Mitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft erfordert (verkammerter Beruf), sofern die versicherte Person aus dieser beruflichen Tätigkeit ihr hauptsächliches Erwerbseinkommen erzielt. (2) Das Recht auf Nachversicherung kann nur innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Ereignisses wahrgenommen werden. Der Eintritt des Ereignisses ist uns innerhalb dieses Zeitraums in geeigneter Form nachzuweisen. (3) Die Nachversicherung wird mit der noch ausstehenden Versicherungs-, Beitragszahlungs- und Leistungsdauer der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgeschlossen. Es finden alle Bestimmungen wie für die ursprünglich versicherte Rente sinngemäß Anwendung. Der Beitrag der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wird um den Beitrag für die Nachversicherung erhöht. (4) Die Erhöhung ist pro Ereignis auf 50 % der ursprünglich versicherten Berufsunfähigkeitsrente und auf EUR Jahresrente begrenzt. Die Erhöhung aller Nachversicherungen dürfen insgesamt höchstens 100 % der ursprünglich vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente betragen, wobei die versicherte Gesamtjahresrente EUR nicht überschreiten darf. Für alle Erhöhungen gilt, dass die versicherte Gesamtjahresrente höchstens 48 % der Versicherungssumme bei Kapitalversicherungen, 60 % der Versicherungssumme bei Risikoversicherungen und 500 % der Jahresrente bei Rentenver - sicherungen nicht überschreiten darf. Die Gesamtjahresrente muss auch nach eventuellen Erhöhungen aufgrund der Nachversicherungsgarantie finanziell angemessen in Bezug auf die Einkommensverhältnisse der versicherten Person sein; ein entsprechendes Überprüfungsrecht behält sich die Gesellschaft vor. (5) Das Recht auf Nachversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung erlischt, wenn die versicherte Person das vierzigste Lebensjahr vollendet hat, die verbleibende Versicherungsdauer der Hauptversicherung weniger als 12 Jahre beträgt oder die verbleibende Versicherungsdauer der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung weniger als fünf Jahre beträgt, die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung gekündigt oder die Hauptversicherung beitragsfrei gestellt wurde oder bereits Berufsunfähigkeit eingetreten ist. 10 Wie ist das Verhältnis zur Hauptversicherung? (1) Die Zusatzversicherung bildet mit der Versicherung, zu der sie abgeschlossen worden ist (Hauptversicherung), eine Einheit; sie kann ohne die Hauptversicherung nicht fortgesetzt werden. Spätestens wenn der Versicherungsschutz aus der Hauptversicherung endet, bei Rentenversicherungen spätestens mit dem vereinbarten Rentenbeginn, erlischt auch die Zusatzversicherung. (2) Eine Zusatzversicherung, für die laufende Beiträge zu zahlen sind, können Sie für sich allein kündigen. In den letzten 5 Versicherungsjahren vor Ablauf der Hauptversicherung, bei Rentenversicherungen in den letzten 5 Jahren vor dem vereinbarten Rentenbeginn, kann die Zusatzversicherung jedoch nur zusammen mit der Hauptversicherung gekündigt werden. Einen Rückkaufswert aus der Zusatzversicherung soweit vorhanden erhalten Sie nur, wenn Sie die Zusatzversicherung zusammen mit der Hauptversicherung kündigen. Der Rückkaufswert mindert sich um rückständige Beiträge. Ein Rückkaufswert wird nur vergütet, wenn aus der Zusatzversicherung keine Leistung anerkannt wurde. (3) Eine Zusatzversicherung, für die keine Beiträge mehr zu zahlen sind (beitragsfreie Zusatzversicherung, Zusatzversicherung gegen Einmalbeitrag), können Sie nur zusammen mit der Hauptversicherung kündigen. Absatz 2 Satz 3 und 5 gilt entsprechend. (4) Die Zusatzversicherung können Sie nur zusammen mit der Hauptversicherung in eine beitragsfreie Versicherung umwandeln, und nur dann, wenn die beitragsfreie jährliche Mindestrente von 300 EUR erreicht wird. Das Verhältnis zwischen der Berufsunfähigkeitsrente und der Leistung aus der Hauptversicherung wird durch die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung nicht verändert. Die beitragsfreie Berufsunfähigkeitsrente errechnen wir nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik. Der aus der Zusatzversicherung für die Bildung der beitragsfreien Berufsunfähigkeitsrente zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um rückständige Beiträge. Wird die Mindestrente nicht erreicht, verwenden wir diesen Betrag zur Erhöhung der beitragsfreien Leistung der Hauptversicherung. (5) Bei Herabsetzung der versicherten Leistung aus der Hauptversicherung gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend. (6) Erbringen wir Leistungen aus der Zusatzversicherung, berechnen wir die Leistung aus der Hauptversicherung (Rückkaufswert, beitragsfreie Versicherungsleistung und Überschussbeteiligung der Hauptversicherung) so, als ob Sie den Beitrag weiter gezahlt hätten.

5 (7) Ansprüche aus der Zusatzversicherung, die auf bereits vor Kündigung oder Beitragsfreistellung der Hauptversicherung eingetretener Berufsunfähigkeit beruhen, werden durch Kündigung oder Beitragsfreistellung der Hauptversicherung in eine beitragsfreie Versicherung mit herabgesetzter Versicherungsleistung nicht berührt. (8) Ansprüche aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung können Sie nicht abtreten oder verpfänden. (9) Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, finden die Allgemeinen Bedingungen für die Hauptversicherung sinngemäß Anwendung. 11 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? Wir beteiligen Sie und die anderen Versicherungsnehmer gemäß 153 des Versicherungsvertragsgesetzes an den Überschüssen und Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung). Die Überschüsse werden nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches ermittelt und jährlich im Rahmen unseres Jahresabschlusses festgestellt. Die Bewertungsreserven werden dabei im Anhang des Geschäftsberichtes ausgewiesen. Der Jahresabschluss wird von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft und ist unserer Aufsichtsbehörde einzureichen. (1) Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer a) Überschüsse entstehen dann, wenn die Aufwendungen für das Berufsunfähigkeitsrisiko und die Kosten niedriger sind als bei der Tarifkalkulation angenommen. An diesen Überschüssen werden die Versicherungsnehmer angemessen beteiligt und zwar nach derzeitiger Rechtslage am Risikoergebnis (Berufsunfähigkeitsrisiko) grundsätzlich zu mindestens 75 % und am übrigen Ergebnis (einschließlich Kosten) grundsätzlich zu mindestens 50 % ( 4 Abs. 4 u. 5, Mindestzuführungsverordnung). Weitere Überschüsse stammen aus den Erträgen der Kapitalanlagen. Von den Nettoerträgen derjenigen Kapitalanlagen, die für künftige Versicherungsleistungen vorgesehen sind ( 3 Mindestzuführungsverordnung), erhalten die Versicherungsnehmer insgesamt mindestens den in dieser Verordnung genannten Prozentsatz. In der derzeitigen Fassung der Verordnung sind grundsätzlich 90 % vorgeschrieben ( 4 Abs. 3, 5 Mindestzuführungsverordnung). Aus diesem Betrag werden zunächst die Beträge finanziert, die für die garantierten Versicherungsleistungen benötigt werden. Die verbleibenden Mittel verwenden wir für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer. Die verschiedenen Versicherungsarten tragen unterschiedlich zum Überschuss bei. Wir haben deshalb gleichartige Versicherungen zu Gruppen zusammengefasst. Gewinngruppen bilden wir beispielsweise, um das versicherte Risiko wie das Langlebigkeits- oder Berufsunfähigkeitsrisiko zu berücksichtigen. Die Verteilung des Überschusses für die Versicherungsnehmer auf die einzelnen Gruppen orientiert sich daran, in welchem Umfang sie zu seiner Entstehung beigetragen haben. Den Überschuss führen wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu, soweit er nicht in Form der sog. Direktgutschrift bereits unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungen gutgeschrieben wird. Diese Rückstellung dient dazu, Ergebnisschwankungen im Zeitablauf zu glätten. Sie darf grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet werden. Nur ausnahmsweise können wir die Rückstellung im Interesse der Versicherungsnehmer auch zur Abwendung eines Notstandes (z.b. Verlustabdeckung) heranziehen. Hierfür benötigen wir die Zustimmung der Aufsichtsbehörde. b) Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in der Bilanz ausgewiesen sind. Die Beiträge sind so kalkuliert, dass sie für die Deckung von Berufsunfähigkeits- risiken benötigt werden. Für die Bildung von Kapitalerträgen stehen deshalb bei der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung keine oder allenfalls geringfügige Beträge zur Verfügung. Daher entstehen keine oder nur geringe Bewertungsreserven. Die Bewertungsreserven sorgen für Sicherheit und dienen dazu, kurzfristige Ausschläge an den Kapitalmärkten auszugleichen. Ein Teil der Bewertungsreserven fließt den Versicherungsnehmern gemäß 153 Abs. 3 VVG unmittelbar zu. Der Wert der Bewertungsreserven wird den Verträgen nach dem in Absatz 2 beschriebenen Verfahren zugeordnet ( 153 Abs. 3 VVG). Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Kapitalausstattung bleiben unberührt. (2) Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung Ihres Vertrages a) Ihre Versicherung gehört zum Gewinnverband III in der Bestandsgruppe BUB. Jede einzelne Versicherung innerhalb dieses Gewinnverbandes erhält Anteile an den Überschüssen der Bestandsgruppe BUB. Die Mittel für die Überschussanteile werden bei der Direktgutschrift zu Lasten des Ergebnisses des Geschäftsjahres finanziert, ansonsten der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entnommen. Die Höhe der Überschussanteilsätze wird jedes Jahr vom Vorstand unseres Unternehmens auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars festgelegt. Wir veröffentlichen die Überschussanteilsätze in unserem Geschäftsbericht. Den Geschäftsbericht können Sie bei uns jederzeit anfordern. b) Laufende Überschussanteile werden bei jeder Beitragsfälligkeit gewährt. Einmalbeitragsversicherungen und beitragsfreie Versicherungen erhalten zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres laufende Überschussanteile. Leistungspflichtige Versicherungen erhalten für den Teil der Beitragsbefreiung zu Beginn der Leistungspflicht und jeweils zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres laufende Überschussanteile. Für den Teil der Barrente erhalten leistungspflichtige Versicherungen zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres eine Erhöhung der Barrente. Ihre Versicherung erhält zum Ablauf der Zusatzversicherung einen Schlussüberschussanteil, falls Ihre Versicherung zu diesem Zeitpunkt mindestens 5 Jahre bestanden hat, ein Schlussüberschussanteil für das betreffende Jahr deklariert und keine Leistung für eine Berufsunfähigkeit erbracht wurde. Dieser Schlussüberschussanteil fällt auch bei Beendigung (durch Tod, Kündigung oder vorzeitige Verrentung in der Rentenversicherung) in den letzten 20 Jahren vor Ablauf der Zusatzversicherung an, falls Ihre Versicherung zu diesem Zeitpunkt mindestens 5 Jahre bestanden hat, ein Schlussüberschussanteil für das betreffende Jahr deklariert und keine Leistung für eine Berufsunfähigkeit erbracht wurde. Der Schlussüberschussanteil wird in Prozent der mit dem Ansammlungszins aufgezinsten Beitragsteile der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zum Zeitpunkt der Fälligkeit bemessen. In einzelnen Versicherungsjahren kann eine Zuteilung von Überschüssen entfallen. Bei laufender Beitragszahlung ist der Bruchteil des Jahresbeitrages entsprechend der Zahlungsweise, bei beitragsfreigestellten Versicherungen der entsprechend gekürzte Jahresbeitrag vor Beitragsfreistellung und bei Einmalbeitragsversicherungen der entsprechende Jahresbeitrag Bemessungsgrundlage für die laufenden Überschussanteile und den Schlussüberschussanteil. Bei leistungspflichtigen Versicherungen ist der Anteil für die Beitragsbefreiung am bisherigen Jahresbeitrag Bemessungsgrundlage für die laufenden Überschussanteile (Monats-, Vierteljahres- und Halbjahresbeitrag werden auf Jahresbeitrag umgerechnet). Die laufenden Überschussanteile werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, verzinslich angesammelt. Auf Antrag können bis zu einer von uns festgelegten Höhe laufende Überschussanteile mit den Beiträgen verrechnet werden. Bei

6 Einmalbeitragsversicherungen und bei beitragsfreien Versicherungen erfolgt verzinsliche Ansammlung. c) Mindestens monatlich werden die Bewertungsreserven ermittelt, die den anspruchsberechtigten Verträgen zugeordnet werden können. Falls die Hauptversicherung eine Lebensversicherung ist, gilt: Bei Beendigung der Hauptversicherung (durch Tod der versicherten Person, Kündigung oder Ablauf) erhält Ihr Vertrag die anteiligen Bewertungsreserven mindestens zur Hälfte zugeteilt. Falls die Hauptversicherung eine Rentenversicherung ist, gilt: Bei Beendigung der Ansparphase der Hauptversicherung (durch Tod der versicherten Person, Kündigung oder Erleben des Rentenbeginns) erhält Ihr Vertrag die anteiligen Bewertungsreserven mindestens zur Hälfte zugeteilt. (3) Information über die Höhe der Überschussbeteiligung Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einflüssen ab. Diese sind nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar. Wichtigster Einflussfaktor ist dabei die Zinsentwicklung des Kapitalmarkts. Aber auch die Entwicklung des versicherten Risikos und der Kosten sind von Bedeutung. Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung kann also nicht garantiert werden.

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