GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes. Saarländisches Gesetz zur Umsetzung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland
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- Theodor Solberg
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1 LANDTAG DES SAARLANDES 13. Wahlperiode Drucksache 13/ GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Saarländisches Gesetz zur Umsetzung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland A. Problem und Ziel Der Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) soll zum 1. Januar 2008 den Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland (Lotteriestaatsvertrag, Amtsbl. 2004, S. 1030) ersetzen. Anlass ist das Sportwettenurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (NJW 2006, 1261). Mit diesem Urteil hat das BVerfG festgestellt, dass das staatliche Monopol für Sportwetten in seiner derzeitigen Ausgestaltung gegen das Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verstoße, denn es sei nicht konsequent auf die Bekämpfung der Suchtgefahren ausgerichtet. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, entweder gewerbliche Sportwettangebote durch private Wettunternehmen in einem kontrollierten Rahmen zuzulassen oder aber sicherzustellen, dass die Monopolstellung des Staates tatsächlich der Bekämpfung der Wettsucht und der Begrenzung der Wettleidenschaft dient. Für die geforderten Änderungen wurde dem Gesetzgeber Zeit bis zum 31. Dezember 2007 gegeben. Die Ministerpräsidentenkonferenz hat sich am 22. Juni 2006 dafür ausgesprochen, das staatliche Lotteriemonopol zu erhalten und auf der Grundlage des o.g. Urteils des Bundesverfassungsgerichts weiter zu entwickeln. Die Regierungschefs der Länder haben am 13. Dezember 2006 den Entwurf des Glücksspielstaatsvertrages zustimmend zur Kenntnis genommen (bei Gegenstimme des Ministerpräsidenten des Landes Schleswig-Holstein). Der Staatsvertrag setzt entsprechend dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 22. Juni 2006 die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts um. Die Erfüllung derselben gewährleistet zugleich, dass die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs eingehalten werden. Der Staatsvertrag ist inzwischen von allen Ministerpräsidenten unterzeichnet worden. Nach Artikel 95 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Saarlandes bedarf der Abschluss von Staatsverträgen der Zustimmung des Landtages. Ausgegeben:
2 B. Lösung Artikel 1 des Gesetzes hat die Zustimmung zum Glücksspielstaatsvertrag zum Ziel. Nach 24 GlüStV erlassen die Länder die zur Ausführung dieses Staatsvertrages notwendigen Bestimmungen und können dabei weitergehende Anforderungen insbesondere zu den Voraussetzungen des Veranstaltens und Vermittelns von Glücksspielen festlegen. Detaillierte landesrechtliche Bestimmungen zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages sind erforderlich. Auch diese müssen bis zum 31. Dezember 2007 verabschiedet sein, um die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umzusetzen. Dem dienen die Artikel 2 und 3 des Gesetzes. Artikel 4 des Gesetzes enthält Folgeänderungen im Glücksspielbereich. Artikel 5 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes sowie das Außerkrafttreten des bisher geltenden Landesrechts. C. Alternativen Keine. D. Finanzielle Auswirkungen 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Auf Grund der Verpflichtung des Saarlandes, die wissenschaftliche Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren sicherzustellen ( 11 GlüStV in Verbindung mit 4 AG GlüStV-Saar und 4 SpielbG-Saar), müssen ab dem Haushaltsjahr 2008 jährlich entsprechende Mittel im Haushaltsplan (Einzelplan 05, Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales) bereitgestellt werden. 2. Vollzugsaufwand Infolge der gegenüber dem bisherigen Recht intensivierten Erlaubnis- und Aufsichtsregelungen in 4 und 9 GlüStV in Verbindung mit 9, 10, 12 und 17 AG GlüStV-Saar entsteht ein personeller Mehraufwand beim Ministerium für Inneres und Sport. Ferner soll zur Koordination und Unterstützung der Zusammenarbeit der Glücksspielaufsicht der Länder ( 9 Absatz 3 GlüStV) sowie zur Koordination und Unterstützung der Arbeit des Fachbeirates ( 10 Absatz 1 Satz 2 GlüStV in Verbindung mit 9 Abs. 5 und 27 Satz 1 GlüStV) eine gemeinsame Geschäftsstelle der Glücksspielaufsichtsbehörden eingerichtet werden. Personal- und Verwaltungskosten der Geschäftsstelle sollen nach dem Königsteiner Schlüssel auf die Länder aufgeteilt werden. Hinzu kommen die Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder des Fachbeirates. E. Sonstige Kosten Keine
3 F. Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung Keine. G. Federführende Zuständigkeit Ministerium für Inneres und Sport
4 Saarländisches G e s e t z zur Umsetzung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland Vom Der Landtag des Saarlandes wolle beschließen: Artikel 1 Gesetz über die Zustimmung zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) Einziger Paragraph (1) Dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. (3) Der Staatsvertrag tritt nach seinem 29 Abs. 1 Satz 1 am 1. Januar 2008 in Kraft. (4) Wird der Staatsvertrag nach seinem 29 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos, so wird dies bis zum 1. Februar 2008 im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht. In diesem Fall gilt der Staatsvertrag ab dem 1. Januar 2008 im Saarland als Landesrecht fort. (5) Gilt der Staatsvertrag nach seinem 28 Abs. 1 Satz 3 im Saarland über den 31. Dezember 2011 fort, ist dies bis zum 1. Februar 2012 im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu geben. (6) Tritt der Staatsvertrag nach seinem 28 Abs. 1 Satz 1 zum 31. Dezember 2011 außer Kraft, so gilt er bis zu einer neuen landesrechtlichen Regelung im Saarland als Landesrecht fort
5 Artikel 2 Saarländisches Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (AG GlüStV-Saar) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Ziele, Staatliches Glücksspiel als ordnungsrechtliche Aufgabe 1 Ziele 2 Staatliches Glücksspiel als ordnungsrechtliche Aufgabe Abschnitt 2 Suchtprävention und Suchthilfe, Suchtforschung 3 Suchtprävention und Suchthilfe 4 Suchtforschung Abschnitt 3 Staatliches Glücksspiel 5 Grundsatz 6 Veranstaltungen 7 Saarland-Sporttoto GmbH 8 Klassenlotterien 9 Erlaubnis 10 Annahmestellen 11 Verwendung der Spieleinsätze und des Reinertrages der Saarland-Sporttoto GmbH 12 Lotterie-Einnehmer 13 Schutz Minderjähriger und gesperrter Spieler 14 Sperrdatei Abschnitt 4 Kleine Lotterien 15 Allgemeine Erlaubnis für kleine Lotterien und Ausspielungen - 5 -
6 16 Grundsatz 17 Erlaubnis Abschnitt 5 Gewerbliche Spielvermittlung Abschnitt 6 Erlaubnisbehörden, Glücksspielaufsicht, Länderübergreifende Zusammenarbeit, Fachbeirat, Ordnungswidrigkeiten und Gebühren 18 Erlaubnisbehörden, Glücksspielaufsicht 19 Länderübergreifende Zusammenarbeit, Fachbeirat 20 Ordnungswidrigkeiten 21 Gebühren Abschnitt 1 Ziele, Staatliches Glücksspiel als ordnungsrechtliche Aufgabe Ziele des Gesetzes sind 1 Ziele 1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen, 2. das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern, 3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten, 4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden und 5. einen sicheren und transparenten Spielbetrieb zu gewährleisten. 2 Staatliches Glücksspiel als ordnungsrechtliche Aufgabe Zur Erreichung der in 1 genannten Ziele nimmt das Saarland die Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebotes, die Sicherstellung der wissenschaftlichen Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele, die Suchtprävention und Suchthilfe sowie die Glücksspielaufsicht als ordnungsrechtliche Aufgabe wahr
7 Abschnitt 2 Suchtprävention und Suchthilfe, Suchtforschung 3 Suchtprävention und Suchthilfe (1) Für den Betrieb von Beratungsstellen, für die Unterstützung des Landes bei der Aufsicht über Glücksspielveranstalter sowie für die fachliche Beratung des Landes bei Maßnahmen zur Glücksspielsuchtprävention wird ein angemessener Anteil von den im Saarland erzielten Spieleinsätzen der in 10 Abs. 2 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV) genannten Veranstalter zur Verfügung gestellt. (2) Das Ministerium für Inneres und Sport setzt im Benehmen mit dem Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales die Höhe und die Verwendung der abzuführenden Mittel fest. 4 Suchtforschung Das Saarland gewährleistet die Finanzierung wissenschaftlicher Projekte zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele. Im Rahmen der Erfüllung dieser Aufgabe kann das Land mit anderen Ländern gemeinsame Projekte fördern. Abschnitt 3 Staatliches Glücksspiel 5 Grundsatz Das Saarland ist innerhalb seines Staatsgebietes zur Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebotes nach Maßgabe des 10 GlüStV allein befugt, öffentliche Glücksspiele zu veranstalten und durchzuführen. 6 Veranstaltungen (1) Das Saarland veranstaltet allein oder mit anderen Ländern folgende Glücksspiele: 1. Losbrieflotterien, 2. Zahlenlotterien, insbesondere das Zahlenlotto, und 3. Wetten mit Voraussagen zu sportlichen Ereignissen, mit Ausnahme der aus Anlass öffentlicher Pferderennen zugelassenen Wetten (Sportwetten). Das Saarland veranstaltet zu den von ihm veranstalteten Lotterien und Sportwetten Zusatzlotterien und ausspielungen, die nicht einzeln gespielt werden können
8 (2) Das Saarland kann allein oder mit anderen Ländern Klassenlotterien veranstalten. Das Saarland kann zu den Klassenlotterien Spielergänzungen (Zusatzspiele) veranstalten. (3) Zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Veranstaltungen sind Sonderauslosungen aus nicht ausgezahlten Gewinnen zulässig, um eine möglichst vollständige Ausschüttung des vorgesehenen Gewinnanteils zu erreichen. (4) Die Einführung neuer Glücksspielangebote ist nach Maßgabe des 9 Abs. 5 GlüStV zulässig. 7 Saarland-Sporttoto GmbH (1) An der Saarland-Sporttoto GmbH ist das Land mehrheitlich beteiligt. Weiterer Gesellschafter ist der Landessportverband für das Saarland als Körperschaft des öffentlichen Rechts. (2) Die staatliche Aufgabe des Saarlandes, Lotterien und Sportwetten zu veranstalten ( 6 Abs. 1 und 3), wird allein durch die Saarland-Sporttoto GmbH erfüllt. (3) Zur Veranstaltung einer Lotterie, einer Sportwette, einer Zusatzlotterie oder - ausspielung ( 6 Abs. 1) sowie zur Veranstaltung einer Sonderauslosung ( 6 Abs. 3) bedarf die Saarland-Sporttoto GmbH einer Erlaubnis durch das Ministerium für Inneres und Sport. (4) Die Saarland Sporttoto GmbH ist berechtigt, mit Erlaubnis des Ministeriums für Inneres und Sport die in Absatz 2 genannten Glücksspiele mit Lotterieunternehmen anderer Länder durchzuführen. (5) Eine wirtschaftliche Betätigung der Saarland-Sporttoto GmbH, insbesondere die Gründung von Tochterunternehmen, die Beteiligung an anderen Unternehmen sowie die Kooperation mit anderen Unternehmen ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die ordnungsgemäße Veranstaltung der Lotterien und Sportwetten hierdurch nicht gefährdet ist. (6) In dem Gesellschaftsvertrag der Saarland-Sporttoto GmbH ist ein aus sieben Mitgliedern bestehender Aufsichtsrat zu bestellen, dem vier Vertreter der Landesregierung sowie drei Vertreter des Landessportverbandes für das Saarland angehören. Den Vorsitz führt ein Vertreter der Landesregierung; er soll von einem Vertreter des Ministeriums für Inneres und Sport geführt werden. Die Tätigkeit der Aufsichtsratsmitglieder ist ehrenamtlich. (7) Die Geschäftsführer der Saarland-Sporttoto GmbH werden nach Anhörung des Aufsichtsrates durch die Landesregierung bestellt und abberufen. (8) Sitz der Saarland-Sporttoto GmbH ist Saarbrücken
9 8 Klassenlotterien (1) Die staatliche Aufgabe des Saarlandes, mit anderen Ländern Klassenlotterien zu veranstalten ( 6 Abs. 2 und 3), wird durch die Nordwestdeutsche Klassenlotterie (NKL) erfüllt. (2) Zur Veranstaltung einer Klassenlotterie, einer Spielergänzung ( 6 Abs. 2) oder einer Sonderauslosung ( 6 Abs. 3) bedürfen die Klassenlotterien einer Erlaubnis durch das Ministerium für Inneres und Sport. (3) Die NKL darf sich an anderen Unternehmen beteiligen oder mit solchen kooperieren, wenn sichergestellt ist, dass die ordnungsgemäße Veranstaltung der Klassenlotterien hierdurch nicht gefährdet ist. (4) Das Ministerium für Inneres und Sport kann ein anderes Land ermächtigen, die Entscheidung über die Erlaubnis nach Maßgabe dieses Gesetzes auch mit Wirkung für das Saarland zu treffen. 9 Erlaubnis (1) Eine Erlaubnis gemäß 7 Abs. 3 oder 8 Abs. 3 darf nur erteilt werden, wenn 1. dies den Zielen des 1 nicht zuwiderläuft, 2. die Einhaltung der Jugendschutzanforderungen des 4 Abs. 3 GlüStV, des Internetverbots des 4 Abs. 4 GlüStV, der Werbebeschränkungen nach 5 GlüStV und der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken nach 7 GlüStV sichergestellt ist, 3. ein Sozialkonzept nach 6 GlüStV vorliegt und die weiteren Voraussetzungen des 6 GlüStV erfüllt sind, 4. bei der Einführung neuer Glücksspielangebote oder neuer Vertriebswege oder bei erheblicher Erweiterung der bestehenden Vertriebswege der Fachbeirat nach 9 Abs. 5 GlüStV beteiligt wurde und 5. die weiteren Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt sind. Zur Erteilung einer Erlaubnis für die Veranstaltung von Glücksspielen gemäß 21 Abs. 1 und 22 Abs. 2 Satz 1 GlüStV muss die Unterhaltung eines übergreifenden Sperrsystems nach 8 und 23 GlüStV und der Ausschluss gesperrter Spieler nach 21 Abs. 3 Satz 1 und 22 Abs. 2 Satz 1 GlüStV sichergestellt sein. (2) In der Erlaubnis sind neben den Regelungen nach 9 Abs. 4 GlüStV insbesondere festzulegen: 1. das veranstaltete Glücksspiel, 2. die Form des Vertriebs, 3. Art, Ort oder Gebiet sowie Beginn und Dauer der Veranstaltung und - 9 -
10 4. bei Lotterien der Spielplan. Bei Einführung neuer Glücksspielangebote ist in der Erlaubnis eine Frist zu bestimmen, innerhalb der über die sozialen Auswirkungen des neuen Angebotes berichtet werden muss. (3) Zur umfassenden Information der Spielteilnehmer sind Teilnahmebedingungen zu erlassen, die Bestandteil der Erlaubnis werden. In den Teilnahmebedingungen sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über 1. die Voraussetzungen, unter denen ein Spiel- oder Wettvertrag zustande kommt, 2. den Gewinnplan und die Ausschüttungsquote, 3. die Frist, innerhalb derer ein Gewinn geltend gemacht werden muss, 4. die Verwendung der Gewinne, auf die ein Anspruch nicht fristgerecht geltend gemacht worden ist oder die nicht zugestellt werden können, 5. die Bekanntmachung der Gewinnzahlen bei Zahlenlotterien, Zusatzlotterien, Sonderauslosungen, Klassenlotterien und Spielergänzungen sowie die Bekanntmachung der Ergebnisse der Sportwetten und 6. die Auszahlung der Gewinne. (4) In der Erlaubnis zur Veranstaltung von Glücksspielen gemäß 21 Abs. 1 und 22 Abs. 2 Satz 1 GlüStV sollen Vorgaben zu Einsatzgrenzen und zum Ausschluss gesperrter Spieler getroffen werden. (5) Die Erlaubnis soll insbesondere widerrufen werden, wenn 1. die Bestimmungen der Erlaubnis trotz vorheriger Beanstandung durch die Erlaubnisbehörde nicht beachtet worden sind, 2. die Erfordernisse des Jugend- und Spielerschutzes trotz vorheriger Beanstandung durch die Erlaubnisbehörde nicht eingehalten worden sind, 3. die Werbung trotz vorheriger Beanstandung durch die Erlaubnisbehörde nicht den Anforderungen des 5 GlüStV entsprochen hat, 4. die Verpflichtungen aus 6 GlüStV nicht erfüllt worden sind, 5. die Aufklärungspflicht nach 7 GlüStV verletzt worden ist, 6. gesperrten Spielern entgegen 8 Abs. 2, 21 Abs. 3 Satz 1 und 22 Abs. 2 Satz 1 GlüStV die Teilnahme am öffentlichen Glücksspiel ermöglicht worden ist, 7. im Anschluss an die Einführung neuer Glücksspielangebote, im Anschluss an die Einführung neuer Vertriebswege oder im Anschluss an die erhebliche Erweiterung bestehender Vertriebswege entgegen 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GlüStV der Erlaubnisbehörde nicht über die sozialen Auswirkungen berichtet wurde oder 8. sonstige Gründe eingetreten sind, die das Versagen der Erlaubnis rechtfertigen würden
11 (6) Kosten, die der Erlaubnisbehörde insbesondere im Zusammenhang mit der Beteiligung des Fachbeirates gemäß 9 Abs. 5 GlüStV entstehen, sind als besondere Auslagen im Sinne von 2 Abs. 2 Buchst. e) des Saarländischen Gebührengesetzes durch den Antragsteller zu erstatten. 10 Annahmestellen (1) Das Betreiben einer Annahmestelle setzt einen Geschäftsbesorgungsvertrag des Inhabers mit der Saarland-Sporttoto GmbH zur Vermittlung von Glücksspielen nach 7 Abs. 2 sowie eine Erlaubnis durch das Ministerium für Inneres und Sport voraus. Die Erlaubnis beinhaltet die Zulassung der Annahmestelle und die Zulassung des Inhabers der Annahmestelle. (2) Eine Erlaubnis zum Betrieb einer Annahmestelle kann nur von der Saarland- Sporttoto GmbH beantragt werden. (3) Eine Erlaubnis zum Betreiben einer Annahmestelle darf nur erteilt werden, wenn 1. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber die für diese Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit in persönlicher, sachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht besitzt, 2. die Saarland-Sporttoto GmbH mit der Antragstellung erklärt, dass die Voraussetzungen für die Zuverlässigkeit gegeben sind und dies insbesondere durch Vorlage eines einwandfreien Führungszeugnisses und durch Bestätigung, dass hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse des Inhabers keine Bedenken bestehen, nachweist, 3. der zwischen dem Inhaber und der Saarland-Sporttoto GmbH abgeschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag vorgelegt wird und sich daraus Bedenken nicht ergeben, 4. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber nicht die Gewähr dafür bietet, die ihm auf Grund des Geschäftsbesorgungsvertrages mit Saarland- Sporttoto GmbH obliegenden Pflichten zu erfüllen, 5. keine Anhaltspunke dafür vorliegen, dass der Inhaber und das sonstige Personal der Annahmestelle den Anforderungen des Jugend- und des Spielerschutzes nicht hinreichend nachkommen werden, 6. der Inhaber sich verpflichtet, sich selbst und das sonstige Personal der Annahmestelle im Hinblick auf die notwendigen Fachkenntnisse für den Betrieb einer Annahmestelle schulen zu lassen, 7. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Inhaber der Annahmestelle nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Veranstaltung ordnungsgemäß und für den Spielteilnehmer nachvollziehbar durchgeführt wird und 8. auch sonst keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Erlaubnis aus anderen Gründen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird. Die Erlaubnis für bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits zugelassene Annahmestellen der Saarland-Sporttoto GmbH ( 25 GlüStV) kann als Sammelantrag auch ohne die in Satz 1 Nr. 2 genannten Nachweise beantragt werden
12 (4) Eine Erlaubnis zum Betreiben einer Annahmestelle darf nur erteilt werden, wenn die Saarland-Sporttoto GmbH mit der Antragstellung erklärt, dass 1. die Räumlichkeiten der Annahmestelle, insbesondere nach ihrer Lage und ihrer Gestaltung, den Zielen des 1 nicht entgegenstehen, 2. die Annahmestelle nicht in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne des 33 i der Gewerbeordnung eingerichtet wird. (5) Die Erlaubnis zum Betreiben einer Annahmestelle ist insbesondere zu widerrufen, wenn 1. der Erteilung der Erlaubnis eine arglistige Täuschung des Inhabers der Annahmestelle vorausgegangen ist oder 2. die Bestimmungen der Erlaubnis trotz vorheriger Beanstandung durch die Erlaubnisbehörde nicht beachtet worden sind, 3. die Erfordernisse des Jugend- und Spielerschutzes trotz vorheriger Beanstandung durch die Erlaubnisbehörde nicht eingehalten worden sind, 4. die Werbung trotz vorheriger Beanstandung durch die Erlaubnisbehörde nicht den Anforderungen des 5 GlüStV entsprochen hat, 5. die Verpflichtungen aus 6 GlüStV nicht erfüllt worden sind, 6. die Aufklärungspflicht nach 7 GlüStV verletzt worden ist, 7. gesperrten Spielern entgegen 8 Abs. 2, 21 Abs. 3 Satz 1 und 22 Abs. 2 Satz 1 GlüStV die Teilnahme am öffentlichen Glücksspiel ermöglicht worden ist, 8. sonstige Gründe eingetreten sind, die das Versagen der Erlaubnis rechtfertigen würden. (6) Die Saarland-Sporttoto GmbH hat unter Beachtung der Regelungen in 1 Nr. 1 und 2 und 10 Abs. 1 Satz 1 GlüStV fortlaufend die Zahl der Annahmestellen zu überprüfen und dem Ministerium für Inneres und Sport halbjährlich, jeweils zum 30. Juni und zum 31. Dezember eines Jahres, über die Entwicklung zu berichten. 11 Verwendung der Spieleinsätze und des Reinertrages der Saarland-Sporttoto GmbH (1) Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, stehen von den Spieleinsätzen der Lotterien und Sportwetten der Saarland-Sporttoto GmbH den nachgenannten Empfängern und Förderungszwecken folgende Anteile zu: 1. 12,5 Prozent dem Landessportverband für das Saarland zur Förderung des Sports, 2. 1,5 Prozent, mindestens aber Euro, der Stiftung Saarländischer Kulturbesitz zur Erfüllung ihrer Aufgaben, 3. 1,0 Prozent der Landesakademie für musisch-kulturelle Bildung e.v. für die vom Verein unterhaltene Akademie und zur Förderung kultureller Aufgaben,
13 4. 0,75 Prozent zur Förderung kultureller Projekte, insbesondere zur Förderung von Projekten im Bereich der Bildung, der Kultur, der Kunst, der Wissenschaft und der Denkmalpflege und 5. 0,4 Prozent zur Förderung sozialer Zwecke. Über die Verteilung der Mittel nach Satz 1 Nr. 4 entscheidet das Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur, für den Bereich der Wissenschaft das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft und für den Bereich der Denkmalpflege das Ministerium für Umwelt. Über die Verteilung der Mittel nach Satz 1 Nr. 5 entscheidet das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur. Die in Satz 1 Nr. 1 und 3 genannten Empfänger sowie die aus Mitteln nach Satz 1 Nr. 4 und 5 geförderten Empfänger verwenden die ihnen zugewiesenen Mittel gemäß den Richtlinien der Landesregierung. Werden Lotterien oder Sportwetten mit festen Gewinnausschüttungsbeträgen veranstaltet, deren Gewinnplan oder mathematisch berechnete Gewinnausschüttungskonzeption einen geringeren Gesamtabgabesatz als den in Satz 1 geregelten zur Folge haben kann, werden die in Satz 1 genannten Prozent-Sätze anteilig ermäßigt. Über die Verwendung der nach Abzug der Kosten und Steuern verbleibenden Überschüsse entscheidet der Aufsichtsrat der Saarland-Sporttoto GmbH mit Genehmigung des Ministeriums für Inneres und Sport. (2) Über die Verwendung des Reinertrages der Losbrieflotterien entscheidet der Aufsichtsrat der Saarland-Sporttoto GmbH mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Sport. Dabei hat der Aufsichtsrat ausschließlich kulturelle Institutionen und Institutionen des Naturschutzes zu bedenken. (3) Vom Reinertrag der länderübergreifend veranstalteten Lotterie Glücksspirale werden dem Deutschen Olympischen Sportbund, der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e.v. und der Deutschen Stiftung Denkmalschutz e.v. jeweils 25 Prozent zur Verfügung gestellt. Über die Verwendung des verbleibenden Reinertrages entscheidet das Ministerium für Inneres und Sport im Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen. Ein angemessener Anteil des jeweils zur Verfügung gestellten Reinertrages soll im Saarland verwendet werden. 12 Lotterie-Einnehmer (1) Die Tätigkeit eines Lotterie-Einnehmers im Saarland setzt eine Erlaubnis durch das Ministerium für Inneres und Sport sowie einen Vertriebsvertrag des Lotterie- Einnehmers mit einer Klassenlotterie voraus. Im Saarland sind nur Verkaufsstellen von Lotterie-Einnehmern der NKL zulässig. Die Erlaubnis beinhaltet die Zulassung der Lotterie-Einnahme und die Zulassung des Lotterieeinnehmers. Das Ministerium für Inneres und Sport kann die zuständige Behörde eines anderen Landes ermächtigen, die Entscheidung über die Erlaubnis einer Lotterie-Einnahme im Saarland nach Maßgabe dieses Gesetzes zu treffen. (2) Eine Erlaubnis zum Betrieb einer Lotterie-Einnahme kann nur von der Klassenlotterie beantragt werden
14 (3) Eine Erlaubnis zum Betrieb einer Lotterie-Einnahme darf nur erteilt werden, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Lotterie-Einnehmer die für diese Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit in persönlicher, sachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht besitzt und dadurch die Gewähr dafür bietet, die ihm auf Grund des GlüStV und der vertraglichen Vereinbarungen mit der Klassenlotterie obliegenden Pflichten zu erfüllen, 2. die Klassenlotterie mit der Antragstellung erklärt, dass die Voraussetzungen für die Zuverlässigkeit gegeben sind und sie dies insbesondere durch Vorlage eines einwandfreien Führungszeugnisses und durch Bestätigung, dass hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse des Lotterie-Einnehmers keine Bedenken bestehen, nachweist, 3. der Lotterie-Einnehmer in den letzten fünf Jahren nicht gegen Vorschriften über unerlaubtes Glücksspiel verstoßen hat, 4. der zwischen dem Lotterie-Einnehmer und der Klassenlotterie abgeschlossene Vertrag vorgelegt wird und sich daraus Bedenken nicht ergeben, 5. nicht zu besorgen ist, dass der Lotterie-Einnehmer den Anforderungen des Jugendund des Spielerschutzes nicht hinreichend nachkommen wird, 6. der Lotterie-Einnehmer sich verpflichtet, sich selbst und das sonstige Personal im Hinblick auf die notwendigen Fachkenntnisse für die Betätigung als Lotterie- Einnehmer im erforderlichen Umfang schulen zu lassen, und 7. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Erlaubnis aus anderen Gründen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird. Die Erlaubnis für bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits seit mindestens zwei Jahren bestehende Lotterie-Einnahmen der NKL ( 25 GlüStV) kann als Sammelantrag auch ohne die in Satz 1 Nr. 2 genannten Nachweise beantragt werden. (4) Eine Lotterie-Einnahme darf nur für Räumlichkeiten zugelassen werden, die insbesondere nach ihrer Lage und ihrer Gestaltung den Zielen des 1 nicht entgegenstehen. Eine Lotterie-Einnahme darf nicht in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne des 33 i der Gewerbeordnung eingerichtet werden. (5) Die Erlaubnis zum Betrieb einer Lotterie-Einnahme ist insbesondere zu widerrufen, wenn 1. der Erteilung der Erlaubnis eine arglistige Täuschung des Lotterie-Einnehmers vorausgegangen ist oder 2. die Bestimmungen der Erlaubnis trotz vorheriger Beanstandung durch die Erlaubnisbehörde nicht beachtet worden sind, 3. die Erfordernisse des Jugend- und Spielerschutzes trotz vorheriger Beanstandung durch die Erlaubnisbehörde nicht eingehalten worden sind, 4. die Werbung trotz vorheriger Beanstandung durch die Erlaubnisbehörde nicht den Anforderungen des 5 GlüStV entsprochen hat,
15 5. die Verpflichtungen aus 6 GlüStV nicht erfüllt worden sind, 6. die Aufklärungspflicht nach 7 GlüStV verletzt worden ist, 7. sonstige Gründe eingetreten sind, die das Versagen der Erlaubnis rechtfertigen würden. 13 Schutz Minderjähriger und gesperrter Spieler (1) Die Saarland-Sporttoto GmbH sowie die Inhaber der Annahmestellen der Saarland- Sporttoto GmbH, die Klassenlotterie sowie deren Lotterie-Einnehmer sind verpflichtet, den Ausschluss Minderjähriger ( 4 Abs. 3 Satz 2 GlüStV) von der Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen zu gewährleisten. In einer Erlaubnis nach 9 Abs. 1, nach 10 Abs. 1 und nach 12 Abs. 1 sind entsprechende Vorgaben zu treffen. (2) Die Saarland-Sporttoto GmbH ist verpflichtet, zum Schutz gesperrter Spieler gemeinsam mit den Spielbanken ein übergreifendes Sperrsystem ( 8 GlüStV) zu unterhalten. Zu diesem Zweck sind die Daten der im jeweiligen Zuständigkeitsbereich gesperrten Spieler unverzüglich zu übermitteln. (3) Um den Ausschluss gesperrter Spieler von der Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen gemäß 21 Abs. 1 und 22 Abs. 2 Satz 1 GlüStV zu gewährleisten, haben die Inhaber der Annahmestellen der Saarland-Sporttoto GmbH die Identität und das Alter des Spielinteressenten durch Kontrolle des Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle zu überprüfen und die persönlichen Daten mit den Daten der Sperrdatei ( 14) abzugleichen. (4) Das Ministerium für Inneres und Sport kann die Verpflichtungen nach Absatz 2 und 3 auch für andere als die in 21 Abs. 1 und 22 Abs. 2 Satz 1 GlüStV geregelten Glücksspiele, auch für die Klassenlotterien, festlegen, sofern dies zur Erreichung der Ziele nach 1 erforderlich ist. 14 Sperrdatei (1) Grundlage des übergreifenden Sperrsystems ist eine Sperrdatei, mit der die für eine Sperrung erforderlichen persönlichen Daten ( 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 GlüStV) gespeichert und genutzt werden. (2) Die Saarland-Sporttoto GmbH sperrt Personen, die dies beantragen (Selbstsperre) oder von denen sie aufgrund der Wahrnehmung ihres Personals oder ihrer Annahmestelleninhaber oder aufgrund von Meldungen Dritter weiß oder aufgrund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen muss, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen (Fremdsperre). (3) Im Fall der Fremdsperre ist der betroffene Spieler unverzüglich anzuhören. Kann der gesperrte Spieler glaubhaft belegen, dass die Sperre unbegründet ist, ist die Sperre unverzüglich aufzuheben
16 (4) Die Sperre beträgt mindestens ein Jahr. Die Sperre ist dem betroffenen Spieler unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (5) Eine Aufhebung der Sperre ist nur auf schriftlichen Antrag des Spielers möglich. Über diesen Antrag entscheidet diejenige Stelle, die die Sperre verfügt hat. Der gesperrte Spieler hat einen Anspruch auf Aufhebung der Sperre, wenn die Gründe, die zur Aufnahme in die Sperrdatei geführt haben, nicht mehr gegeben sind. (6) Die Daten gesperrter Spieler dürfen nur für die Durchführung der Spielersperre verwendet werden. (7) In der Sperrdatei werden auch Daten gesperrter Spieler erfasst, die durch die anderen vertragsschließenden Länder oder die in den anderen vertragsschließenden Ländern verantwortlichen Stellen übermittelt werden. Eine Übermittlung eigener Daten an die anderen vertragsschließenden Länder oder an die in den anderen vertragsschließenden Ländern verantwortliche Stelle ist zulässig, wenn dies zum Schutz des gesperrten Spielers erforderlich ist. (8) Verantwortliche Stelle im Sinne des 3 Abs. 3 des Saarländischen Datenschutzgesetzes für die Daten gesperrter Spieler ist diejenige Stelle, die die Sperre ausgesprochen hat. (9) Auf Antrag erhalten gesperrte Spieler bei der verantwortlichen Stelle im Sinne des 3 Abs. 3 des Saarländischen Datenschutzgesetzes Auskunft über folgende zu ihrer Person gespeicherte Daten: 1. die Daten nach 23 Abs. 1 GlüStV, 2. die Rechtsgrundlage der Verarbeitung der Daten, 3. die Empfänger von Datenübermittlungen nach 13 Absatz 2 Satz 2 und 14 Abs. 7, 4. sofern ein Dritter mit der Datenverarbeitung beauftragt wurde, Name und Anschrift des Auftragnehmers. Abschnitt 4 Kleine Lotterien 15 Allgemeine Erlaubnis für kleine Lotterien und Ausspielungen (1) Die Erlaubnis für die Veranstaltung von kleinen Lotterien und Ausspielungen im Sinne von 18 GlüStV kann allgemein erteilt werden, wenn 1. die Veranstaltung nicht über das Gebiet eines Landkreises, des Regionalverbandes Saarbrücken ohne die Landeshauptstadt oder der Landeshauptstadt Saarbrücken hinaus durchgeführt wird, 2. der Losverkauf die Dauer von einem Monat nicht überschreitet,
17 3. die Summe der für den Erwerb aller Lose zu entrichtenden Entgelte den Betrag von Euro nicht übersteigt, 4. der Reinertrag ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwandt wird und 5. der Reinertrag und die Gewinnsumme jeweils mindestens 25 Prozent der Entgelte betragen. (2) In der allgemeinen Erlaubnis ist die Verpflichtung zur vorherigen Anzeige einer vorgesehenen Veranstaltung bei der zuständigen Behörde festzulegen. Abschnitt 5 Gewerbliche Spielvermittlung 16 Grundsatz (1) Im Saarland betätigt sich als gewerblicher Spielvermittler, wer Spielverträge an Personen vermittelt, die sich im Saarland aufhalten. Die gewerbliche Spielvermittlung ist im Saarland nur für Glücksspiele zulässig, die nach diesem Gesetz erlaubt sind. (2) Wer sich im Saarland als gewerblicher Spielvermittler betätigen will, bedarf einer Erlaubnis durch das Ministerium für Inneres und Sport. (3) Örtliche Verkaufsstellen gewerblicher Spielvermittler sind im Saarland nicht zulässig. (4) Es dürfen nur so viele gewerbliche Spielvermittler zugelassen werden, wie es den Erfordernissen des 10 GlüStV und des 1 dieses Gesetzes entspricht. 17 Erlaubnis (1) Eine Erlaubnis zur Betätigung als gewerblicher Spielvermittler im Saarland darf nur erteilt werden, wenn 1. die Einhaltung der 4 bis 7 und 19 GlüStV sichergestellt ist und der gewerbliche Spielvermittler dies durch Beschreibung seiner Tätigkeit bei Antragstellung nachweist, 2. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der gewerbliche Spielvermittler die für diese Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit in persönlicher, sachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht besitzt, 3. nicht zu besorgen ist, dass der gewerbliche Spielvermittler den Anforderungen des Jugend- und des Spielerschutzes nicht hinreichend nachkommen wird,
18 4. der gewerbliche Spielvermittler sich verpflichtet, sich selbst und das für ihn tätige Personal im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben schulen zu lassen, 5. der gewerbliche Spielvermittler seine allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgelegt hat und sich daraus Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der in 1 genannten Ziele nicht ergeben, 6. der gewerbliche Spielvermittler den Vertrag mit dem Treuhänder gemäß 19 Abs. 3 GlüStV vorgelegt hat und sich daraus Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der in 1 genannten Ziele nicht ergeben, 7. keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der gewerbliche Spielvermittler nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Vermittlung ordnungsgemäß und für den Spielteilnehmer nachvollziehbar durchgeführt wird und 8. auch sonst keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Erlaubnis aus anderen Gründen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet sein könnte. (2) In der Erlaubnis sind insbesondere festzulegen: 1. das vermittelte Glücksspiel, 2. Ort oder Gebiet der Vermittlung, 3. Beginn und Dauer der Vermittlung und 4. die Form des Vertriebes. (3) Vor Beginn seiner Tätigkeit hat der gewerbliche Spielvermittler oder der von ihm beauftragte Treuhänder den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung (Vermögensschadenshaftpflicht) zu erbringen. Dabei sind Haftungsansprüche aus beruflichem Fehlverhalten mit Deckungsbeträgen von mindestens einer Million Euro pro Schadensfall und mindestens 1,5 Millionen Euro für alle Schadensfälle eines Jahres zu versichern. (4) Der gewerbliche Spielvermittler hat sicherzustellen, dass 22 Abs. 2 GlüStV eingehalten wird. Vor Abschluss eines Spielvertrages hat der gewerbliche Spielvermittler die persönlichen Daten eines Spielinteressenten mit der übergreifenden Sperrdatei ( 8 und 23 GlüStV) abzugleichen, sofern dies nicht durch die Saarland-Sporttoto GmbH gewährleistet ist. (5) Die Erlaubnis zur gewerblichen Spielvermittlung ist nicht auf andere Unternehmen, auch nicht auf Tochterunternehmen des gewerblichen Spielvermittlers, übertragbar. (6) Der gewerbliche Spielvermittler hat dem Ministerium für Inneres und Sport einmal jährlich, spätestens bis zum 30. Juni des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres, einen Bericht eines Wirtschaftsprüfers über seinen gesamten Geschäftsbetrieb vorzulegen. (7) Die Erlaubnis zur Betätigung als gewerblicher Spielvermittler im Saarland ist insbesondere zu widerrufen, wenn
19 1. der Erteilung der Erlaubnis eine arglistige Täuschung des gewerblichen Spielvermittlers vorausgegangen ist, 2. die Bestimmungen der Erlaubnis trotz vorheriger Beanstandung durch die Erlaubnisbehörde nicht beachtet worden sind, 3. die Erfordernisse des Jugend- und Spielerschutzes trotz vorheriger Beanstandung durch die Erlaubnisbehörde nicht eingehalten worden sind, 4. die Werbung trotz vorheriger Beanstandung durch die Erlaubnisbehörde nicht den Anforderungen des 5 GlüStV entsprochen hat, 5. die Verpflichtungen aus 6 GlüStV nicht erfüllt worden sind, 6. die Aufklärungspflicht nach 7 GlüStV verletzt worden ist, 7. gesperrten Spielern entgegen 8 Abs. 2, und 22 Abs. 2 Satz 1 GlüStV die Teilnahme am öffentlichen Glücksspiel ermöglicht worden ist, 8. die für die Abwicklung der Spielverträge erforderlichen Daten der Saarland- Sporttoto GmbH, der Klassenlotterie oder dem Treuhänder nicht vorgelegt werden, 9. die eingenommenen Spieleinsätze nicht unverzüglich an die Saarland-Sporttoto GmbH oder die Klassenlotterie weitergeleitet werden, 10. die Sicherheit des Spielgeschäfts sonst nachhaltig gefährdet wird, 11 der gewerbliche Spielvermittler gegenüber den Spielinteressenten nicht deutlich auf den für die Spielteilnahme an den Veranstalter weiterzuleitenden Betrag hingewiesen hat oder 12. sonstige Gründe eingetreten sind, die das Versagen der Erlaubnis rechtfertigen würden. Abschnitt 6 Erlaubnisbehörden, Glücksspielaufsicht, Länderübergreifende Zusammenarbeit, Fachbeirat, Ordnungswidrigkeiten und Gebühren 18 Erlaubnisbehörden, Glücksspielaufsicht (1) Zuständige Behörde gemäß 4 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und 2, 12 Abs. 3, 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 15 Abs. 1 Satz 5, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, 16 Abs. 2, 25 Abs. 4, 26 Abs. 2, 27 Satz 1 GlüStV und zuständige Behörde nach diesem Gesetz ist das Ministerium für Inneres und Sport, soweit dieses Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt. Soll eine Lotterie mit einem einheitlichen länderübergreifenden Spielplan in mehreren Ländern veranstaltet werden, darf sie nur im Einvernehmen mit den Ländern erlaubt werden, in denen die Lotterie veranstaltet werden soll. Liegen sonstige Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Lotterie auch in einem anderen Land veranstaltet werden soll, darf sie nur im Benehmen mit diesem Land erlaubt werden
20 (2) Das Ministerium für Inneres und Sport trifft die zur Durchführung der Aufsicht geeigneten Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Ministerium für Inneres und Sport kann insbesondere 1. die Erlaubnis widerrufen, nachträglich beschränken oder mit Auflagen versehen, 2. die Kosten der Veranstaltung oder Durchführung durch einen Sachverständigen prüfen lassen, 3. jederzeit Auskunft über den gesamten Geschäfts- und Spielbetrieb verlangen und die Geschäftsunterlagen des Erlaubnisnehmers einsehen und 4. durch Beauftragte an Sitzungen und Besprechungen entscheidungsbefugter Gremien des Erlaubnisnehmers teilnehmen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (3) Das Ministerium für Inneres und Sport ist zuständig für die Erteilung aller Erlaubnisse, soweit dieses Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt. Das Ministerium für Inneres und Sport überwacht die Einhaltung der von dort erteilten Erlaubnisse. (4) Das Ministerium für Inneres und Sport ist zuständig für die Untersagung von unerlaubtem öffentlichem Glücksspiel und unerlaubter gewerblicher Spielvermittlung, für die Untersagung von Werbung für unerlaubtes öffentliches Glücksspiel und unerlaubte gewerbliche Spielvermittlung sowie für die in diesem Zusammenhang stehende Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, soweit dieses Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt. Dies gilt auch, wenn der Veranstalter oder der gewerbliche Spielvermittler weder seinen Sitz noch eine Betriebsstätte im Saarland hat. (5) Das Ministerium für Inneres und Sport kann einzelne Aufsichtsbefugnisse auf andere Behörden übertragen. (6) Zuständige Behörde für die Erteilung einer Erlaubnis zur Veranstaltung einer Lotterie oder Ausspielung ( 10 Abs. 5 GlüStV) und für die Überwachung der Einhaltung einer solchen Erlaubnis nach 4 Abs. 1, 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 15 Abs. 1 Satz 5, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, 16 Abs. 2 GlüStV sowie für die Untersagung einer unerlaubten Lotterie oder Ausspielung und der Werbung hierfür sowie für die in diesem Zusammenhang stehende Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist 1. wenn die Lotterie oder Ausspielung nur in dem Gebiet eines Landkreises, des Regionalverbandes Saarbrücken ohne die Landeshauptstadt oder der Landeshauptstadt Saarbrücken durchgeführt wird der jeweilige Landkreis, der Regionalverband Saarbrücken oder die Landeshauptstadt Saarbrücken, 2. für die Ausspielung geringwertiger Gegenstände bei Volksbelustigungen und für Ausspielungen bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen die Gemeinde. (7) Zuständige Behörde nach 15 Abs. 2 ist je nach dem Gebiet, in dem die Lotterie oder Ausspielung durchgeführt wird, der jeweilige Landkreis, der Regionalverband Saarbrücken oder die Landeshauptstadt Saarbrücken
21 (8) Für die Untersagung einer nicht erlaubten gewerblichen Spielvermittlung und für die Untersagung einer nicht erlaubnisfähigen gewerblichen Vermittlung von Sportwetten und der Werbung hierfür sowie für die in diesem Zusammenhang stehende Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist die nach der Gewerbeordnung zuständige Behörde zuständig. (9) Das Ministerium für Inneres und Sport kann in Ausübung der Fachaufsicht 1. Auskünfte, Berichte, die Vorlage der Akten und sonstigen Unterlagen fordern und Prüfungen anordnen, 2. im Rahmen seiner Zuständigkeit Weisungen erteilen. In Ausübung der Fachaufsicht kann das Ministerium für Inneres und Sport eine Angelegenheit bei Gefahr im Verzug oder wenn eine erteilte Weisung nicht befolgt wird an sich ziehen. (10) Zuständige Stelle für die Untersagung 1. des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet und 2. von Werbung im Rundfunk und in Telemedien für unerlaubtes öffentliches Glücksspiel und unerlaubte gewerbliche Spielvermittlung sowie für die in diesem Zusammenhang stehende Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist mit Ausnahme von Angeboten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks die Landesmedienanstalt Saarland. Für Angebote des Saarländischen Rundfunks (SR) überwacht der Intendant des SR die Einhaltung der Bestimmungen des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland. Die Bestimmungen des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages und des Deutschlandradio-Staatsvertrages bleiben unberührt. 19 Länderübergreifende Zusammenarbeit, Fachbeirat (1) Zur länderübergreifenden Glücksspielaufsicht und zur organisatorischen Unterstützung des unabhängigen Fachbeirates (Absatz 2) kann das Saarland gemeinsam mit den anderen vertragsschließenden Ländern eine gemeinsame Geschäftsstelle einrichten. (2) Das Saarland richtet gemeinsam mit den anderen vertragsschließenden Ländern einen unabhängigen Fachbeirat zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht ein. 20 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 4 Abs. 3 Satz 1 GlüStV beim Veranstalten oder Vermitteln öffentlicher Glücksspiele den Erfordernissen des Jugendschutzes zuwiderhandelt,
22 2. entgegen 4 Abs. 3 Satz 2 GlüStV Minderjährige an öffentlichen Glücksspielen teilnehmen lässt, 3. entgegen 4 Abs. 3 Satz 3 GlüStV nicht sicherstellt, dass Minderjährige von der Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen ausgeschlossen sind, 4. entgegen 5 Abs. 1 und 2 GlüStV Werbung betreibt, 5. entgegen 6 GlüStV seiner Verpflichtung nicht nachkommt, die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen, 6. entgegen 7 Abs. 1 GlüStV seinen Aufklärungspflichten nicht nachkommt, 7. entgegen 7 Abs. 2 GlüStV die geforderten Hinweise auf Losen, Spielscheinen und Spielquittungen nicht anbringt, 8. entgegen 8 Abs. 1 GlüStV das geforderte übergreifende Sperrsystem nicht unterhält, 9. entgegen 8 Abs. 2 GlüStV eine notwendige Sperre nicht rechtzeitig ausspricht oder entgegen 8 Abs. 5 GlüStV eine Sperre vorzeitig aufhebt, 10. entgegen 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GlüStV die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht vollständig erteilt oder verlangte Unterlagen und Nachweise nicht oder nicht zeitgerecht vorlegt, 11. entgegen 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GlüStV die von der Glücksspielaufsichtsbehörde gestellten Anforderungen nicht erfüllt, 12. als Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut einer Anordnung nach 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV nicht unverzüglich nachkommt, 13. gegen Bestimmungen oder Nebenbestimmungen einer behördlichen Erlaubnis verstößt, 14. entgegen 19 GlüStV die für die Tätigkeit des gewerblichen Spielvermittlers geltenden Anforderungen nicht erfüllt, insbesondere dem bestellten Treuhänder die Spielunterlagen, die zur Führung der Geschäfte erforderlichen Unterlagen, die der Durchführung der Veranstaltung dienenden Gegenstände oder den Spielertrag ganz oder teilweise nicht herausgibt, die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht vollständig erteilt oder die zur einstweiligen Fortführung der Veranstaltung erforderlichen Dienstleistungen oder das hierfür erforderliche Personal nicht zur Verfügung stellt, 15. entgegen 21 Abs. 3 oder 22 Abs. 2 GlüStV gesperrte Spieler an den dort genannten Glücksspielen teilnehmen lässt, 16. entgegen 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 oder 16 Abs. 2 dieses Gesetzes im Saarland ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde Glücksspiele vermittelt, 17. entgegen 15 Abs. 2 die Veranstaltung einer kleinen Lotterie den zuständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig schriftlich anzeigt oder gegen erteilte Auflagen verstößt oder
23 18. zum Antrag auf Betreiben einer Annahmestelle, zum Antrag auf Betätigung als Lotterie-Einnehmer oder zum Antrag auf Betätigung als gewerblicher Spielvermittler wesentliche Tatsachen verschweigt oder wahrheitswidrig vorträgt. (2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße von bis zu Fünfhunderttausend Euro geahndet werden. (3) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, so können die Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. (4) Zuständig für die Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist die nach 18 zuständige Behörde. 21 Gebühren Nach dem Saarländischen Gebührengesetz sind für alle Amtshandlungen der zuständigen Behörde Gebühren entsprechend der ab 1. Januar 2008 geltenden Anlage zur Verordnung über den Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses (Allgemeines Gebührenverzeichnis, GebVerz) zu erheben. Artikel 3 Saarländisches Spielbankgesetz Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Ziele, Staatliches Glücksspiel als ordnungsrechtliche Aufgabe 1 Ziele 2 Staatliches Glücksspiel als ordnungsrechtliche Aufgabe Abschnitt 2 Suchtprävention und Suchthilfe, Suchtforschung 3 Suchtprävention und Suchthilfe 4 Suchtforschung
24 Abschnitt 3 Zulassung und Betrieb von Spielbanken 5 Zulassung von Spielbanken 6 Zulassungsverfahren 7 Schutz Minderjähriger und gesperrter Spieler 8 Sperrdatei 9 Aufsicht 10 Spielbankordnung 11 Spielbankabgabe 12 Weitere Leistung 13 Zuwendungen, Tronc 14 Abgabenrechtliche Pflichten des Spielbankunternehmens, Entstehung und Fälligkeit der Abgaben 15 Verwaltung der Spielbankabgabe und der weiteren Leistung 16 Steuerbefreiung 17 Gemeindeanteil an der Spielbankabgabe und der weiteren Leistung 18 Ordnungswidrigkeiten 19 Einschränkung von Grundrechten 20 Gebühren Abschnitt 1 Ziele, Staatliches Glücksspiel als ordnungsrechtliche Aufgabe Ziele des Gesetzes sind 1 Ziele 1. das Entstehen von Glücksspielsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen, 2. das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern, 3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten, 4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden, und 5. einen sicheren und transparenten Spielbetrieb zu gewährleisten. 2 Staatliches Glücksspiel als ordnungsrechtliche Aufgabe Zur Erreichung der in 1 genannten Ziele nimmt das Saarland die Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebotes, die Sicherstellung der wissenschaftlichen Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele, die Suchtprävention und Suchthilfe sowie die Glücksspielaufsicht als ordnungsrechtliche Aufgabe wahr
25 Abschnitt 2 Suchtprävention und Suchthilfe, Suchtforschung 3 Suchtprävention und Suchthilfe (1) Für den Betrieb von Beratungsstellen, für die Unterstützung des Landes bei der Aufsicht über Glücksspielveranstalter sowie für die fachliche Beratung des Landes bei Maßnahmen zur Glücksspielsuchtprävention wird ein angemessener Anteil aus dem Bilanzgewinn des Spielbankunternehmens zur Verfügung gestellt. (2) Das Ministerium für Inneres und Sport setzt im Benehmen mit dem Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales die Höhe und die Verwendung der abzuführenden Mittel fest. 4 Suchtforschung Das Saarland gewährleistet die Finanzierung wissenschaftlicher Projekte zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele. Im Rahmen der Erfüllung dieser Aufgabe kann das Land mit anderen Ländern gemeinsame Projekte fördern. Abschnitt 3 Zulassung und Betrieb von Spielbanken 5 Zulassung von Spielbanken (1) Im Saarland können bis zu zwei öffentliche Spielbanken zugelassen werden. Für das Kleine Spiel dieser Spielbanken können Zweigspielbetriebe zugelassen werden. Die Landesregierung bestimmt den Standort der Spielbanken. (2) Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn durch den Betrieb der Spielbank weder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird noch sonstige öffentliche Belange beeinträchtigt werden. (3) Träger eines Spielbankunternehmens dürfen nur privatrechtliche Gesellschaften sein, deren Anteile zu mehr als der Hälfte unmittelbar oder mittelbar dem Saarland gehören. Die Berechtigung zum Betrieb einer Spielbank kann nicht auf Dritte übertragen oder zur Ausübung an Dritte überlassen werden. 6 Zulassungsverfahren (1) Der Betrieb einer Spielbank bedarf der Zulassung. Sie wird vom Ministerium für Inneres und Sport erteilt
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