Brandenburgisches Oberlandesgericht

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1 10 UF 14/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht F 72/06 Amtsgericht Eisenhüttenstadt Anlage zum Protokoll vom 28. Juni 2007 Verkündet am 28. Juni 2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil In der Familiensache des Herrn D T, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Klägers und Berufungsklägers, g e g e n Frau M S, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Beklagte und Berufungsbeklagte, ZP 650 Urteil OLG allgemein - MEGA

2 - 2 - hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Prof. Schael, die Richterin am Oberlandesgericht Berger und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Liceni-Kierstein für R e c h t erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 15. November 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf festgesetzt. G r ü n d e A. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie streiten im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage über den vom Kläger geltend gemachten Erfüllungseinwand. In 10/2004 haben die Parteien vor dem Senat einen Prozessvergleich geschlossen. Darin verpflichtete sich der Kläger, zum Ausgleich des Zugewinns einen Betrag in Höhe von an die Beklagte zu zahlen. Die Beklagte betreibt wegen dieser Hauptforderung und ihrer Vollstreckungskosten seit 1/2005 die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich, gegenwärtig auf der Grundlage eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses aus 12/2005. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Vollstreckungsabwehrklage. Er hält die andauernden Vollstreckungsmaßnahmen der Beklagten für unzulässig und erhebt den Erfüllungseinwand. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Zur Begründung macht er geltend, die Forderungen der Beklagten seien erloschen. Er habe mehr als gezahlt und die Hauptforde-

3 - 3 - rung nebst Kosten erfüllt. Die weiteren Kosten, die die Beklagte geltend mache, seien nicht notwendig gewesen. Sie könnten daher nicht Grundlage für eine weitere Zwangsvollstreckung sein. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom Geschäftszeichen: 3 F 72/06 - abzuändern und die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich im Protokoll der öffentlichen Sitzung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom Geschäftszeichen: 10 UF 131/04 - Amtsgericht Eisenhüttenstadt - 3 F 14/02 - für unzulässig zu erklären. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigt die Entscheidung des Amtsgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. B. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. I. Der vom Kläger erhobene und im Rahmen der vorliegenden Vollstreckungsabwehrklage nach 767 ZPO zulässige Erfüllungseinwand führt nicht zum Erfolg. Die Kostenregelung in dem Prozessvergleich aus 10/2004 ist für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Zwangsvollstreckungskosten nicht maßgebend. Diese gehören nicht zu den Kosten des Rechtsstreits (vgl. hierzu BGH, NJW-RR 2004, 503).

4 - 4 - Die Beklagte kann im Umfang der ihr bisher erwachsenen Zwangsvollstreckungskosten Erstattung vom Kläger verlangen. Das folgt aus 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Vollstreckungskosten, die noch aufzuwenden sein werden, um den Hauptsacheanspruch vollständig beizutreiben, sind ihrer Höhe nach offen. Dementsprechend kann die Zulässigkeit der weiteren Zwangsvollstreckung nicht auf einen bestimmten Betrag beschränkt werden. Zu diesem Ergebnis ist der Senat aufgrund folgender Erwägungen gelangt. 1. Nach 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO werden die dem Schuldner zur Last fallenden notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung zusammen mit dem zur Vollstreckung stehenden Hauptanspruch beigetrieben. 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO erlaubt folglich die - als Annex der Hauptsachevollstreckung ausgestaltete - Mitvollstreckung sämtlicher notwendiger Zwangsvollstreckungskosten. Der Hauptsachetitel ist dabei zugleich Vollstreckungstitel für die Beitreibung auch der Zwangsvollstreckungskosten. Ein selbständiger gesonderter Vollstreckungstitel ( 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) ist vom Gläubiger nicht zu beschaffen. Die gleichzeitige Beitreibung erfolgt nicht nur wegen der Kosten der beantragten einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen, sondern auch wegen aller durch frühere Vollstreckungsmaßnahmen bereits angefallenen Zwangsvollstreckungskosten. Selbst wenn alle Ansprüche aus dem Hauptsachetitel schon getilgt bzw. vollstreckt sind, können aufgrund dieses Titels auch noch die rückständig gebliebenen Vollstreckungskosten zusammen mit den (neuen) Kosten für ihre Zwangsvollstreckung allein eingezogen werden. Entgegen der Auffassung des Klägers wird die Beitreibung nach 788 Abs. 1 ZPO nicht dadurch ausgeschlossen, dass nach 788 Abs. 2 ZPO die gesonderte Festsetzung von Zwangsvollstreckungskosten durch das Vollstreckungsgericht möglich ist. Selbst eine vorgenommene Kostenfestsetzung ( 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) schließt nicht aus, dass die Kosten weiterhin nach 788 Abs. 1 ZPO mit beigetrieben werden (vgl. hierzu im Einzelnen Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., 788, Rn ). Die Kostenpflicht des Schuldners nach 788 Abs. 1 ZPO erfasst die Kosten der Zwangsvollstreckung, soweit sie notwendig waren ( 91 ZPO). Die Notwendigkeit bestimmt sich für Art und Umfang der Vollstreckungsmaßnahmen nach den Erfordernissen einer zweckentspre-

5 - 5 - chenden Rechtsverfolgung. Dabei hat der Gläubiger auch in der Zwangsvollstreckung seine Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Rechte so einzurichten, dass die Kosten möglichst niedrig gehalten werden. Ob eine Vollstreckungsmaßnahme notwendig war, die Kosten somit erstattungsfähig sind, bestimmt sich allerdings nach dem Standpunkt des Gläubigers zu dem Zeitpunkt, in dem die Kosten für die Vollstreckungsmaßnahme verursacht werden. Wesentlich ist, ob der Gläubiger die Maßnahme zu dieser Zeit für erforderlich halten konnte, auch wenn sie sich im Nachhinein als erfolglos erweist (vgl. hierzu Zöller/Stöber, a.a.o., 788, Rn.9 ff). 2. Von diesen rechtlichen Grundsätzen ausgehend kann die Beklagte die vorgetragenen Kosten der Zwangsvollstreckung beanspruchen. Diese ihr bisher entstandenen Vollstreckungskosten erweisen sich als notwendig, um den der Beklagten zustehenden Vergleichsbetrag von beizutreiben. a) Seit Abschluss des Vergleichs vor dem Senat in 10/2004 bis zum Termin der letzten mündlichen Verhandlung hat der Kläger keine freiwillige Zahlung geleistet. Sämtliche Beträge, die die Beklagte erhalten hat, mussten durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beigetrieben werden. Wie die vorgelegten Unterlagen dokumentieren, hat die Beklagte im Wege der Vollstreckung acht Teilbeträge beigetrieben. Die von ihr beauftragten Gerichtsvollzieher haben dabei, was belegt ist, nach Abzug der von ihnen nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz abgerechneten und unmittelbar einbehaltenen Kosten die folgenden Beträge an die Beklagte ausgekehrt: 5/ ,50 8/ ,50 9/ ,50 9/ ,50 2/ ,23 3/ ,00 4/ ,40

6 - 6-5/ ,40 insgesamt 6.391,03. b) Mangels freiwilliger Zahlungen des Klägers in der Vergangenheit ist keine Tilgungsbestimmung i.s.v. 366 Abs. 1 BGB erfolgt. Es greift deshalb die gesetzliche Tilgungsreihenfolge gemäß 366 Abs. 2, 367 BGB ein, die die Beklagte ihrer Forderungsaufstellung zum Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt aus 12/ M 2198/05 - auch zugrunde gelegt hat. Diese Vorschriften legen die Anrechnung in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung fest. Erst nach vollständiger Befriedigung der bevorrechtigten Kosten und Zinsen sind die Leistungen auf die Hauptforderung anzurechnen. Da vom Kläger nach 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO hohe notwendige Vollstreckungskosten zu erstatten sind, reicht der im Wege der Zwangsvollstreckung beigetriebene Betrag in der von den Gerichtsvollziehern an die Beklagte ausgekehrten Gesamthöhe von 6.391,03 nicht aus, um ihre Kosten- und Hauptforderung vollständig zu erfüllen. c) Die Beklagte hat sowohl in erster Instanz als auch in ihrer Berufungserwiderung den Verlauf des bisherigen Vollstreckungsverfahrens detailliert dargestellt. Sie hat bereits in der Klageerwiderung und noch ausführlicher in der Berufungserwiderung die Notwendigkeit der einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen und der dadurch verursachten Kosten nachvollziehbar und nachprüfbar vorgetragen. Es ist Sache des Klägers, sich damit inhaltlich im Einzelnen auseinanderzusetzen. Das ist selbst nach den entsprechenden Ausführungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Urteil überwiegend nicht geschehen. Soweit der Kläger die Notwendigkeit der nach Grund und Höhe dargelegten Vollstreckungskosten nur allgemein bestreitet, reicht das nicht aus. Das geht zu seinen Lasten. Aber auch soweit der Kläger bestimmte Kosten der Zwangsvollstreckung als überflüssig beanstandet, führen seine Einwendungen nicht zum Erfolg.

7 - 7 - aa) Aus der Sicht einer wirtschaftlich vernünftigen Partei durfte die Beklagte insbesondere die Vollstreckungskosten im Zusammenhang mit dem Erlass der Pfändungsbeschlüsse im Jahr 2005 zur Durchsetzung ihrer Hauptforderung als sachdienlich und i.s.v. 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig ansehen. (1) Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt aus 3/ M 405/05 - war gerichtet an die Sparkasse und die Bank als Drittschuldner. Entgegen der Behauptung des Klägers hat er zum Zeitpunkt des Pfändungsversuchs in 4/2005 ein Konto bei der Bank unterhalten. Dies ergibt sich aus dem vorgelegten Schreiben der Bank vom Das Bankkonto des Klägers wies lediglich kein vollstreckungsfähiges Guthaben aus. Die Behauptung des Klägers, er habe bei der Sparkasse nie ein eigenes Konto besessen, ist falsch. Im Rahmen des vorangegangenen Zugewinnausgleichsverfahrens hat der Kläger ein Bestandsverzeichnis vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass er zum Endstichtag ein Girokonto bei der Sparkasse unterhalten hat. Nach diesen vom Kläger im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens vorgelegten Unterlagen war aus der Sicht der Beklagten in 4/2005 jedenfalls nicht auszuschließen, dass vom Kläger ein Geschäftskonto bei der Bank und/oder ein Bankkonto bei der Sparkasse unterhalten wurde. Die Kosten im Zusammenhang mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aus 3/2005 sind daher insgesamt erstattungsfähig. (2) Entgegen der Darstellung des Klägers ist auch in 10/2005 ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt - 13 M 1794/05 - erlassen worden, mit dem etwaige Geldforderungen des Klägers gegenüber der Sparkasse gepfändet werden

8 - 8 - sollten. Für die Beklagte war nach der Drittschuldnererklärung der Rentenanstalt aus 7/2005 nicht auszuschließen, dass der Kläger nach dem vorangegangenen Pfändungsbeschluss aus 3/2005 erneut in Geschäftsbeziehungen mit der Sparkasse getreten war und dort ein neues Geschäftskonto eröffnet hatte. (3) Die Kosten, die die Beklagte im Zusammenhang mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt aus 12/ M 2198/05 - aufgewandt hat, sind schon deshalb als notwendig i.s.v. 788 Abs. 1 S. 1 ZPO anzusehen, weil dieser Beschluss Anfang 2006 zu einer erfolgreichen Kontenpfändung in Höhe von rund bei der C bank E geführt hat. Die Aufnahme der R bank als weitere Drittschuldnerin (parallel zur C bank) in diesem Pfändungsbeschluss ist zu Recht aus anwaltlicher Vorsorge vorgenommen worden. Hierdurch wurden nur unwesentliche Mehrkosten verursacht, als wenn die Beklagte ihre Forderungspfändung auf die C bank beschränkt hätte. bb) Aus dem Umstand, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt aus 12/ M 2198/05 - einen Forderungsbetrag in Höhe von insgesamt 6.140,64 ausweist, kann der Kläger keine Einwendungen i.s.v. 767 ZPO für sich herleiten. Wie sich aus der dem Pfändungsbeschluss als Anlage beigefügten Forderungsaufstellung ergibt, hat die Beklagte gegenüber dem Vollstreckungsgericht 918,64 als Kosten früherer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geltend gemacht. Hierauf hat sie die bis dahin beigetriebenen vier Beträge in Höhe von insgesamt 778 gemäß 367 BGB angerechnet. Es verbleibt eine Kostenforderung von 140,64. Zusammen mit der Hauptforderung aus dem Prozessvergleich in Höhe von ergibt sich der im Pfändungsbeschluss ausgewiesene Gesamtbetrag von 6.140,64. Das später gepfändete Geld, das in Höhe von insgesamt rund an die Beklagte ausge-

9 - 9 - kehrt wurde, erreicht die im Pfändungsbeschluss genannte Gesamtforderung von 6.140,64 nicht. Zudem haben die weiteren Vollstreckungsmaßnahmen, die von der Beklagten nachträglich unternommen worden sind, neue erstattungsfähige Vollstreckungskosten verursacht. cc) Erstattungsfähig sind schließlich auch die Kosten aus dem Vollstreckungsauftrag der Beklagten vom Sie sind entgegen der Auffassung des Klägers als notwendig zu beurteilen. Auf den Antrag des Klägers hin hat das Amtsgericht in dem vorliegenden Verfahren mit Beschluss aus 7/2006 die Zwangsvollstreckung aus dem Prozessvergleich gemäß 769 ZPO einstweilen eingestellt. Nachdem der Kläger den angeforderten Gerichtskostenvorschuss nicht eingezahlt hatte, ist der Einstellungsbeschluss vom Amtsgericht durch Beschluss vom wieder aufgehoben worden. Da ein Rechtsmittel gegen diesen Aufhebungsbeschluss nicht zulässig ist, durfte die Beklagte am die Erteilung eines neuen Vollstreckungsauftrags zum Zweck der Fortsetzung von Vollstreckungsmaßnahmen für erforderlich halten. Für sie bestand zu diesem Zeitpunkt kein konkreter Anhalt, ob überhaupt und gegebenenfalls wann vom Kläger ein neuer Einstellungsantrag nach 769 ZPO beim Amtsgericht eingereicht werden würde bzw. eine Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses erfolgte. Für die Beklagte war es am dementsprechend nicht vorhersehbar, dass das Amtsgericht mit Beschluss vom die Vollstreckung aus dem Prozessvergleich ein weiteres Mal einstellte. dd) Sonstige konkrete Einwendungen gegen die von der Beklagten schlüssig dargelegte Notwendigkeit ihrer im Einzelnen aufgeführten Zwangsvollstreckungskosten hat der Kläger nicht geltend gemacht. 3. Entgegen der Auffassung des Klägers kann auch nicht die teilweise Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung ausgesprochen werden. Das langwierige und seit 1/2005 andauernde Vollstreckungsverfahren war im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat mangels Erfüllung der Haupt- und Kosten-

10 forderungen der Beklagten noch nicht abgeschlossen. Ein Ende lässt sich nicht absehen. Mit freiwilligen Zahlungen des Klägers kann nach dem bisherigen Verlauf nicht gerechnet werden. Die Beklagte wird daher - wie in der Vergangenheit - zur weiteren Durchsetzung ihrer Ansprüche Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen müssen. Hierdurch fallen neue Zwangsvollstreckungskosten in einer nicht bestimmbaren Höhe an. Die vollstreckbaren Ansprüche der Beklagten unterliegen somit einer fortlaufenden Änderung. Für eine teilweise Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus dem in 10/2004 abgeschlossenen Prozessvergleich ist danach kein Raum. Der Schriftsatz des Klägers gibt zu einer anderen rechtlichen Beurteilung oder die angeregte Zulassung der Revision keine Veranlassung. Die Voraussetzungen des 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. II. Die Nebenentscheidungen folgen aus 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Prof. Schael Berger Dr. Liceni-Kierstein

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