Oberösterreichischer Landes-Feuerwehrverband

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1 Oberösterreichischer Landes-Feuerwehrverband Gültig ab eschluss der Landes-Feuerwehrleitung vom llgemeines: Für Investitionen, die den bei den einzelnen Punkten geforderten edingungen entsprechen, werden aus dem Oö. Feuerwehrfonds nach Maßgabe vorhandener Mittel Förderungen gewährt. Förderungsansuchen sind ausnahmslos im Wege des bschnitts-feuerwehrkommandos und ezirks-feuerwehrkommandos an das Landes-Feuerwehrkommando Oberösterreich zu richten. Die ntragsformulare stehen unter zur Verfügung. ntragsteller kann sowohl die Feuerwehr als auch die betreffende Gemeinde bzw. der betreffende etrieb sein. ei der eurteilung von eihilfeansuchen für Feuerwehrfahrzeuge wird die geltende randbekämpfungsverordnung 1985, LGl Nr. 133/1985, in der die Mindestausrüstung für jede Gemeinde festgelegt ist, angewendet. Für vorsteuerabzugsberechtigte etriebsfeuerwehren sind die in diesen Richtlinien genannten eihilfenbeträge (ausgenommen ktionspreise) um den aliquoten nteil der Mehrwertsteuer zu reduzieren. Weitere uskünfte und Informationen zu den eihilferichtlinien können unter 0732/ eingeholt werden. 1

2 I. Einsatzgeräte u. usrüstungsgegenstände Für die Förderung von Einsatzgeräten und usrüstungsgegenständen gelten folgende zwei Möglichkeiten der ntragstellung: ) estellung bzw. nkauf über das Landes-Feuerwehrkommando Oberösterreich ) nach nkauf unter Vorlage der Rechnungs- und Zahlungsnachweise eihilfen für Einsatzgeräte und usrüstungsgegenstände sind längstens bis Ende des dem nkauf nachfolgenden Jahres zu beantragen! *) ei den Förderungen die beendet werden, ist die ntragstellung ausnahmslos nur bis 30. September 2013 möglich! Förderungsgegenstand eihilfenhöhe/ ktionspreis ntragstellung 1. LRMIERUNGSGERÄTE: 1.1 larmsirene: Sirene u. Ständerkopf eihilfe 400, Stille larmierung: Nur vom Oö. LFV geprüfte und genehmigte Geräte (aktuelle Liste unter abrufbar)! Die jeweils geltenden Richtlinien zum etrieb von Paginganlagen sind genauestens einzuhalten. Erstankauf - mind. 12 Stück POCSG-Pager eihilfe je Stück 60 % d. Kosten, max. 90,-- Ergänzungsankauf - mind. 3 Stück POCSG-Pager *) nsuchen bis 30. September 2013, Förderung wird beendet! eihilfe je Stück 2. EINSTZ- UND DIENSTEKLEIDUNG: 50 % d. Kosten, max. 70, Feuerwehrsicherheitsstiefel: nach ÖFV-RL KS-06 Mindestmenge 3 Paar! eihilfe je Paar 30,-- *) nsuchen bis 30. September 2013, Förderung wird beendet! 2.2 Feuerwehrhelm: HEROS-xtreme mit Visier und Nackenschutz ktionspreis je Stück 130,-- *) nsuchen bis 30. September 2013, Förderung wird beendet! usgestellte nkaufsgenehmigungen verlieren mit 15. November 2013 ihre Gültigkeit! 2.3 Dienstbekleidung grün f. Feuerwehrjugendgruppen: nach ÖFV-RL KS-05 bzw. Dienstanweisung für die Feuerwehrjugend mit Gürtel, Mütze und Jugendhelm (Helm ohne Normanforderung, kein Industrieschutzhelm gem. ÖNORM EN 397!) eihilfe 50 % d. Kosten 2

3 3. TRGKRFTSPRITZEN u. PUMPEN: 3.1 Tragkraftspritze: Ersatzbeschaffung erst nach frühestens 15 Jahren! Type FOX mit Pumpendruckregler inkl. Kavitationsanzeige u. automat. Drehzahlbegrenzung, sowie Überhitzungsschutz 3.2 Tauchpumpe (Unterwasserpumpe): Leistung von mind. 600 bis max l/min bei 0 bar ktionspreis je Stück 8.200,-- eihilfe 30 % d. Kosten, max. 900,-- Leistung von mind bis max l/min bei 0 bar eihilfe 30 % d. Kosten, max ,-- Die Pumpe muss nach DIN geprüft sein. Der etrieb mit einem vorhandenen Stromerzeuger muss möglich sein! 3.3 Schmutzwasserpumpe: nur mit Verbrennungsmotor Leistung mind. 900 l/min bei 0 bar eihilfe *) nsuchen bis 30. September 2013, Förderung wird beendet! Die Pumpe muss grundsätzlich dem Normalienblatt Schmutzwasserkreiselpumpe des ÖFV entsprechen. 4. TEM- UND KÖRPERSCHUTZ: 30 % d. Kosten max ,-- Preßluftatmer Dräger oder uer, mit oder ohne elektronischem Überwachungsgerät, Lungenautomat, Maske mit Kopfspinne, temluftflaschen Stahl 6 L/300 bar oder Composite luliner 6,8 L/300 bar 4.1 Erstausrüstung: von Einsatzfahrzeugen (gemäß Oö. V 1985) die lt. aurichtlinien des ÖFV mit drei temschutzgeräten auszurüsten sind: 3 Grundgeräte, 3 Masken und 3 temluftflaschen 6 L ohne elektronisches Überwachungsgerät ktionspreis mit elektronischem Überwachungsgerät - 3 Grundgeräte, 3 Masken und 3 temluftflaschen 6,8 L ohne elektronisches Überwachungsgerät ktionspreis mit elektronischem Überwachungsgerät , , , ,-- Voraussetzungen: 1. 3 Mann positiv abgelegter temschutzlehrgang 2. Ein temschutzwart muss in der Feuerwehr namhaft gemacht werden 3. Ein geeignetes Preßluftatmer- und Maskenprüfgerät muss in der Gemeinde vorhanden sein 3

4 4.2 Umrüstung: von Einsatzfahrzeugen (gemäß Oö. V 1985) die lt. aurichtlinien des ÖFV mit drei temschutzgeräten ausgerüstet sind (Förderung jedoch ohne temluftflaschen): 3 Grundgeräte und 3 Masken ohne elektronisches Überwachungsgerät ktionspreis mit elektronischem Überwachungsgerät - - Voraussetzungen: Wie Punkt 4.1. Weiters muss die letzte Subventionierung vor dem 1. Jänner 1996 erfolgt sein. 4.3 Ergänzung: Grundgerät ohne elektronisches Überwachungsgerät ktionspreis mit elektronischem Überwachungsgerät , , , ,-- Maske mit Kopfspinne ,-- temluftflasche 6 L/300 bar ,-- temluftflasche 6,8 L/300 bar ,-- ewegungslosmelder , Preßluftatmer- und Maskenprüfgerät: Menzl Multitest plus Pult usführung OÖ. Mit diesem Gerät können die in der edienungsanleitung von Preßluftatmern vorgeschriebenen Überprüfungen nach jedem Einsatz von den Feuerwehren selbständig durchgeführt werden. ktionspreis 4.5 Schutzanzüge der Schutzstufe 2 (nicht gasdicht!): 950,-- Mindestbestellmenge 3 Stück! ktionspreis je Stück 110, temschutzüberwachung Checkbox 5+1, inkl. Tasche und 15 Transponder ktionspreis 750,-- 5. RETTUNGSGERÄTE 5.1 Hydraulisches Rettungsgerät: Ersatzbeschaffung erst nach frühestens 15 Jahren! Pumpenaggregat mit E-Motor (zum nschluss von zwei Geräten für wechselweisen etrieb), mit Single-Kupplung, Kettensatz, Reservespitzen, Spreizer SP 49 und Schere RSX ktionspreis je Garnitur 7.600, Rettungszylinder zu Hydr. Rettungsgerät Pkt. 5.1 Type RZT-2 und RZT-3 (Teleskopzylinder) eihilfe 30 % d. Kosten, max. 875,-- 4

5 5.3 Hebekissen-Set (usführung Oberösterreich): 2 Kissen (120 kn, 290 kn, 10 bar), Doppelsteuerorgan, Druckminderer und Druckluftschläuche (ohne Flaschen) ktionspreis *) nsuchen bis 30. September 2013, Förderung wird beendet! usgestellte nkaufsgenehmigungen verlieren mit 15. November ihre Gültigkeit! 1.450,-- 6. SONSTIGE EINSTZGERÄTE u. USRÜSTUNGSGEGENSTÄNDE: 6.1 Hochleistungslüfter: mit Verbrennungsmotor u. einer Mindestleistung von 4 kw 6.2 Stromerzeuger: ab 11 kv, E-Start eihilfe eihilfe 40 % d. Kosten max ,-- 20 % d. Kosten, max ,-- Der Stromerzeuger muss der ÖFV-RL ET-01 und den usführungsbestimmungen des Oö. LFV entsprechen und zum Zeitpunkt des nkaufs vom LFK geprüft und genehmigt sein (aktuelle Liste unter abrufbar). 6.3 Gasspürgerät (Explosimeter): Nur in Gemeinden, die von Oö. Ferngas oder Linz G versorgt werden! ktionspreis 275, Mannschaftszelt für Fw. Jugendgruppe: Größe 5 x 4,74 m, mit verstärktem Gerüst, Sturmabspannung, odendecke und Feuerwehremblem ktionspreis 1.200, Feuerwehrzille: nach ÖFV-RL G-10 (Holz oder lu) 6.6 Leitern: nach ÖNORM F 4047 eihilfe 600,-- Steckleiter, 4-teilig, eihilfe 30 % d. Kosten Schiebleiter, 2- od. 3-teilig und Hakenleiter eihilfe 20 % d. Kosten 6.7 Kriechtunnel komplett für Fw. Jugendgruppe eihilfe 50 % d. Kosten, max. 260,-- 5

6 II. Einsatzfahrzeuge Vorbemerkungen: Grundsätzlich werden nur neue Fahrzeuge subventioniert, deren ufbau und usrüstung den jeweils geltenden und von der Landes-Feuerwehrleitung als verbindlich erklärten aurichtlinien des ÖFV und den geltenden usführungsbestimmungen sowie eladeplänen für Oberösterreich entsprechen. Leasing: Wird ein Fahrzeug geleast, so ist vom Leasingnehmer eine Verpflichtungserklärung vorzulegen, dass nach blauf des Leasingvertrages das Fahrzeug angekauft wird. usbildung: Für die ereitstellung, einer für das jeweilige Fahrzeug ausgebildeten Mannschaft (Lehrgänge an der Landes-Feuerwehrschule), hat die Feuerwehr zu sorgen. Zur ntragstellung: Das Förderungsansuchen ist mittels Formblatt F2 einzureichen. Dem nsuchen ist ein uszug des Protokolls des diesbezüglichen Gemeinderatsbeschlusses beizulegen, aus dem der Standort des Fahrzeuges, die Fahrzeugart, der Finanzierungsplan und das nschaffungsjahr ersichtlich sein muss. Zur uszahlung: Der Förderungswerber hat die erfolgte uslieferung des Fahrzeuges durch die Lieferfirma schriftlich bekannt zu geben und eine Rechnungskopie über die Gesamtkosten vorzulegen Nach Vorlage sämtlicher Unterlagen und Erfüllung der edingungen hinsichtlich erforderlicher Lehrgangsbesuche führt das Landes-Feuerwehrkommando Oberösterreich eine Überprüfung des Fahrzeuges durch (Fahrzeugabnahme). Nach Fahrzeugabnahme wird die eihilfe nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel zur nweisung gebracht. Förderungsgegenstand eihilfenhöhe 1. KLEINLÖSCHFHRZEUGE: 1.1 Kleinlöschfahrzeug ohne llradantrieb KLF , Kleinlöschfahrzeug mit llradantrieb KLF ,-- 2. LÖSCHFHRZEUGE: 2.1 Löschfahrzeug ohne llradantrieb LF , Löschfahrzeug mit llradantrieb LF ,-- 3. LÖSCHFHRZEUGE MIT ERGEUSRÜSTUNG: 3.1 Löschfahrzeug m. ergeausrüstung LF , Löschfahrzeug m. ergeausrüstung LF ,-- 6

7 4. SCHWERE LÖSCHFHRZEUGE: 4.1 Schweres Löschfahrzeug ohne llradantrieb SLF , Schweres Löschfahrzeug mit llradantrieb SLF ,-- 5. TNKLÖSCHFHRZEUGE: TLF ,-- 6. UNIVERSLLÖSCHFHRZEUGE: ULF ,-- 7. KLEINSCHLUCHFHRZEUGE: KSF (SF 1) ,-- 8. HURETTUNGSFHRZEUGE: edingung: Nur für Standorte gemäß eschluss der Landes-Feuerwehrleitung 8.1 Drehleiter: DLK DLK % d. Kosten, max ,-- 45 % d. Kosten max , Hubsteiger: 25 m 45 % d. Kosten, max ,-- über 25 m 45 % d. Kosten max ,-- 9. RÜSTFHRZEUGE: 9.1 Kleinrüstfahrzeug mit llradantrieb (KRF-, KRF-E, KRF-W bzw. KRF-S) , Schweres Rüstfahrzeug SRF , Rüstlöschfahrzeug mit llradantrieb, mit Doppelkabine für TLF Gruppe, RLF ,-- 7

8 III. Sonderbeihilfen In Sonderfällen kann der Landes-Feuerwehrkommandant individuell eihilfen in einer jeweils festzusetzenden Höhe an Feuerwehren oder Gemeinden im Rahmen des Voranschlages 2012 gewähren. ei Feuerwehrhausneu- oder umbauten werden lediglich für die feuerwehrtechnische usgestaltung (nkauf der Inneneinrichtung für KDO- und Schulungsraum) Förderungsmittel zuerkannt. Vor aubeginn muss jedoch die estätigung der Planungsstelle des Landes-Feuerwehrkommandos Oberösterreich hinsichtlich der Einhaltung der aurichtlinien vorliegen. eim nsuchen ist die Finanzierung des Objektes darzulegen. IV. Renten und Unterstützungen wie bisher aufgrund der Feuerwehr-Unterstützungsordnung, LGl. Nr. 25/1953. Der Landes-Feuerwehrkommandant: Dr. Wolfgang Kronsteiner Landesbranddirektor 8

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