Widerspruch und Begründung gegen die Klageabwehr vom 25. März 2009 zur Verfassungsklage vom 24. Februar 2009
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- Eleonora Koch
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1 An das Bundes- Verfassungsgericht -Präsidialrati. A. Herr Dr. Hiegert Postfach Karlsruhe Zugestellt per E- Mail in PDF als Widerspruch-gegen-Schreiben-vom- 25- März-2009 und gemäß der Statuten Ihrer Webseite, per Fax bestehend aus 11 Seiten. Absender: Gregor Paul Braun Am Rasbach Gerolstein Samstag, den 04. April 2009 Aktenzeichen: AR 1430 / 09 Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Dr. Hiegert, hiermit wird Widerspruch gegen Ihr Schreiben vom 25. März 2009 erhoben. Widerspruch und Begründung gegen die Klageabwehr vom 25. März 2009 zur Verfassungsklage vom 24. Februar 2009 Bitte aufmerksam lesen, Danke! 1
2 Auszug: Geleitwort des Herrn Dr. Lammert zum GG (Stand 2007 eine neuere Fassung konnte nicht gefunden werden.) Dass unsere Verfassung Grundgesetz heißt, ist Ausdruck der Teilung Deutschlands nach dem 2. Weltkrieg. Der Begriff Grundgesetz betonte den offenen, provisorischen Charakter der Bestimmungen, an deren Formulierung mitzuwirken Vertretern der sowjetischen Besatzungszone damals versagt war Darum wurde in einem eigenen Artikel 146 ausdrücklich festgelegt, dass dieses Provisorium seine Gültigkeit verliert, sobald eine vom gesamten deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossene Verfassung vorliegt. Das ursprünglich provisorisch gemeinte Grundgesetz ist heute nach dem Beitritt der neuen Länder zur Bundesrepublik Deutschland 1990 die unbestrittene Grundlage der politischen Verfassung des Landes im Sinne einer freiheitlich-demokratischen Gesellschaft geworden. Die so genannte Ewigkeitsklausel in Artikel 79 Abs. 3 gilt für die Grundrechte, aber auch für die Gliederung des Bundes in Länder und die Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung. Gemäß dem Merkblatt des BVG S. 6 nehmen Sie Bezug auf das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 das zuletzt angeblich am 28. August 2006 geändert worden sei. Innerhalb dieses Geleitwortes des Herrn Dr. Lammert wird eindeutig erklärt, das mit Beitritt der 5 neuen Länder zur Bundesrepublik Deutschland aus dem vorherigen provisorischen GG, ab dem 03. Oktober 1990 die unbestrittene Grundlage der politischen Verfassung des Landes im Sinne einer freiheitlich-demokratischen Gesellschaft geworden ist. Es ist also festzustellen, dass Sie mit Ihrem Merkblatt auf ein provisorisches GG verweisen das durch den teilsuspendierten Überleitungsvertrag ( Krieg u. Besatzung vom 27./28. September 1990) gegen Veränderungen geschützt, am 28. August 2006 aber letztmalig geändert wurde? Damit stellt sich die berechtigte Frage, was wurde am 28. August 2006 letztmalig geändert? Das provisorische Grundgesetz vom 23. Mai 1949 oder diese politische Verfassung ein *alias Grundgesetz? *(dt. Deckname) Innerhalb dieses Geleitwortes wird u. a. von einer Teilung Deutschlands nach dem WK II geschrieben und inhaltlich behauptet das an deren Formulierung mitzuwirken Vertretern der sowjetischen Besatzungszone damals versagt war. Darum wurde in einem eigenen Artikel 146 ausdrücklich festgelegt, dass dieses Provisorium seine Gültigkeit verliert, sobald eine vom gesamten deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossene Verfassung vorliegt. Diese öffentliche Aussage ist gleichzusetzen mit Volksbetrug, denn hier wird die tatsächliche Geschichte ad absurdum geführt. Es steht fest, dass das berühmte Urteil des BVG von 1973, 24 Jahre nach dem Entstehen des GG erging um zu erklären worauf Artikel 146 a. F. sich angeblich bezieht. Vollständigerweise darf nicht vergessen werden, dass dieses Urteil wunschgemäß gefällt wurde, es ist also angreifbar. Der parlamentarische Rat von 1949 konnte zu Artikel 146 a. F. keine 2
3 detaillierten Angaben machen, dies ergibt sich auch aus der Rede von Prof. Carlo Schmid. Es ist festzustellen, dass im Urteil von 1973 mit großer Sicherheit nicht das Nationalsozialistische Deutsche Reich in den Grenzen von 1937 mit Verweis auf das Potsdamer Abkommen vom 02. August 1945, sondern Deutschland in den Grenzen von 1949 gemeint war. Der Parlamentarische Rat hat am 23. Mai 1949 in Bonn am Rhein in öffentlicher Sitzung festgestellt, dass das am 8. Mai des Jahres 1949 vom Parlamentarischen Rat beschlossene Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der Woche vom 16.bis 22.Mai 1949 durch die Volksvertretungen von mehr als zwei Dritteln der beteiligten deutschen Länder (der Westzone) angenommen worden ist. Auf Grund dieser Feststellung hat der Parlamentarische Rat, vertreten durch seine Präsidenten, das Grundgesetz ausgefertigt und verkündet. Das Grundgesetz wird hiermit gemäß Artikel 145 Abs. 3 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das provisorische Grundgesetz ist ab der ersten Veröffentlichung am 23. Mai 1949, dann ab dem 03. Oktober 1990 durch eine politische Verfassung (durch den Beitritt 5 neuer Länder) ersetzt worden. Aus einschlägigen Urteilen des BVG geht hervor, dass zuwiderlaufende Aussagen unzulässig sind. 3
4 Zuerst zur Präambel dieser politischen Verfassung. Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben. Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk. Der 2+4 Staatsvertrag, Auszug aus der Präambel vom 12.Sept. 1990: IN WÜRDIGUNG DESSEN, daß das deutsche Volk in freier Ausübung des Selbstbestimmungsrechts seinen Willen bekundet hat, die staatliche Einheit Deutschlands herzustellen, um als gleichberechtigtes und souveränes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, Es zeigt sich, dass die Präambel des Grundgesetzes mit der Präambel des 2+4 Staatsvertrag nicht nur verzahnt wurde sondern man hat einzelne und ganze Formulierungen in die GG Präambel übernommen. Inhaltlich erklärt also die Präambel des GG, dass die Einheit so zu verstehen ist: Errichtung eines deutschen Nationalstaates mit einer Verfassung. (politische Verfassung) Die Forderung nach Freiheit umfasste die bürgerlichen Freiheiten, Meinungs, Rede, Presse, Versammlungs, Vereinigungs, Gewerbe, Auswanderungs und Niederlassungsfreiheit. Dazu gehörte auch die Gleichberechtigung aller Staatsbürger vor dem Gesetz unabhängig vom Geburtsstand. Es wird also durch die Präambel des GG erklärt, dass die staatliche Einheit und Freiheit Deutschlands (gemäß dem 2+4 Staatsvertrag vom 12. Sept. 1990) in den endgültigen Grenzen am 03. Oktober 1990 hergestellt wurde. Es sieht so aus, als ob sich auf deutschem Boden zwei unterschiedliche Staatsformen befinden. Einerseits die Bundesrepublik Deutschland (nach dem BVG Urteil von 1973 teilidentisch mit dem Deutschen Reich von 1937) und zum anderen (nach der Präambel des GG) der Staat Deutschland (nach dem 2+4 Staatsvertrag vom 12. Sept in den endgültigen Grenzen vom 03.Okt. 1990). Diese Unstimmigkeiten werden noch ergänzt: In den Übergangs- und Schlussbestimmungen des GG findet man Artikel 144. Handelte es sich um eine Übergangsbestimmung wäre diese mit Sicherheit schon aufgehoben oder geändert worden. Da das nicht so ist, handelt es sich hierbei um eine Schlussbestimmung. Innerhalb vieler Einschlägiger Urteile des BVG wird auf die Verfassungskraft des GG 4
5 hingewiesen, ein Artikel auch innerhalb dieser politischen Verfassung hat somit Verfassungskraft und man ist gemäß Artikel 20 Absatz (3) gebunden. Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. Artikel 144 besagt: [Annahme des Grundgesetzes Berlin ] (1) Dieses Grundgesetz bedarf der Annahme durch die Volksvertretungen in zwei Dritteln der deutschen Länder, in denen es zunächst gelten soll. (2) Soweit die Anwendung dieses Grundgesetzes in einem der in Artikel 23 aufgeführten Länder oder in einem Teile eines dieser Länder Beschränkungen unterliegt, hat das Land oder der Teil des Landes das Recht, gemäß Artikel 38 Vertreter in den Bundestag und gemäß Artikel 50 Vertreter in den Bundesrat zu entsenden. In Artikel 23 dieser politischen Verfassung sind keine Länder aufgeführt, die gemäß Artikel 144 Abs. 2 gefordert werden. Da keine Länder vorhanden sind, können somit auch keine Vertreter der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 38 (Bundestag) und nach Artikel 50 in den Bundesrat entsandt werden. Der Verweis auf die Länder in der Präambel ist insoweit unbestimmt, als diese Länder dem Staat Deutschland (2+4 Staatsvertrag + Präambel des GG die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet) zugeordnet sind und nicht zu der Bundesrepublik Deutschland gehören. Es bedarf also der Klärung, von welchem Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung in Ihrem Schreiben die Rede ist. Da die Bundesrepublik Deutschland keine Länder besitzt können also nur die Länder des Staates Deutschland Vertreter in eine Volkskammer und in einen Volksrat entsenden. Nun erklärt Artikel 146 a. F. und n. F. sinngemäß: Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist. Wie war die Aussage des Herrn Dr. Lammert in seinem Geleitwort noch: [ ] an deren Formulierung mitzuwirken Vertretern der sowjetischen Besatzungszone damals versagt war? Unsere Nachkriegsaufbaueltern nahmen die Alliierten beim Wort und unternahmen alle Anstrengungen, unverzüglich eine geeignete Regierung für Friedensverhandlungen zu bilden. Bezeichnenderweise kam für sie dabei die Weimarer Verfassung nicht mehr in Betracht. Aus der Massenbewegung für die Einheit Deutschlands und einen gerechten Frieden war im Dezember 1947 der Deutsche Volkskongreß entstanden. Der, von dieser Vertretung des deutschen Volkes gebildete Deutsche Volksrat, 5
6 insbesondere der von ihm gegründete Verfassungsausschuß, arbeitete Richtlinien aus, die alle Wünsche berücksichtigten, die national gesinnte Kräfte an eine gesamtdeutsche Verfassung zu stellen hatten. Mit diesen Richtlinien, in denen die Grundgedanken der künftigen Verfassung bereits festere Formen angenommen hatten, trat der Deutsche Volksrat vor die Öffentlichkeit. Auf der 4. Tagung des Deutschen Volksrates am 3. August 1948 wurden die Richtlinien angenommen. Die Ausarbeitung der eigentlichen Verfassung konnte beginnen. Im Oktober 1948 wurde der Verfassungsentwurf vom Verfassungsausschuß des Deutschen Volksrates gutgeheißen und dem deutschen Volk zur Stellungnahme übermittelt. Die folgenden Monate wurden zu einer historischen Periode. Zum zweiten Male nahmen die Deutschen selbst das Wort in Versammlungen der politischen Parteien, der demokratischen Massenorganisationen, der Betriebe, in den Zeitungen und im Rundfunk. Mehr als 9000 Versammlungen, die sich ausschließlich mit dem Verfassungsentwurf beschäftigten, wurden durchgeführt. Über Resolutionen gingen dem Deutschen Volksrat zu. Es wurden 503 Abänderungsvorschläge eingereicht. Als im März 1949 Otto Grotewohl den neuen Verfassungsentwurf dem Deutschen Volksrat unterbreitete, waren von den 144 Artikeln der Verfassung 52 entsprechend den von der Bevölkerung unterbreiteten Vorschlägen geändert worden. Der Deutsche Volksrat stimmte dem Verfassungsentwurf am 19. März 1949 zu und überwies ihn dem Deutschen Volkskongreß zur Bestätigung. Die Initiative für diese Verfassungs- Bewegung ging von der sowjetischen Besatzungszone aus, da die Sowjets an einem Friedensschluss mit einem wieder handlungsfähigen deutschen Staat in Übereinstimmung mit den Potsdamer Beschlüssen interessiert waren. Der 3. Deutsche Volkskongreß bestätigte einhellig mit 2010 Abgeordneten, die aus allgemeinen, geheimen und direkten Wahlen hervorgegangen waren, am 30. Mai 1949 die Verfassung in der Reichshauptstadt Berlin. Aus der sowjetischen Besatzungszone waren 1400 Abgeordnete gekommen und 610 aus der Westzone. (vgl.: das Bonner Grundgesetz wurde am mit 53 gegen 12 Stimmen angenommen). Der Verfassungsbildungsprozeß erstreckte sich also auf alle Besatzungszonen. Da sich hier auch die Überlebenden der völkerrechts-widrigen Vertreibungen befanden, war prinzipiell das gesamte noch lebende deutsche Volk einbezogen; ausgenommen Kriegsgefangene, Verschleppte und Deutsche in nicht besetzten Rückzugsgebieten. Es ist bis jetzt die einzige Verfassung, die sich das deutsche Volk in breiter Mitwirkung selbst gegeben hat. Deshalb enthält sie auch das Recht auf Volksbegehren und Volksentscheide, worin eine besondere Gefährlichkeit für die Feinde des deutschen Volkes besteht. Nach der Umwandlung des Deutschen Volksrates in die Volkskammer beschloss diese in ihrer konstituierenden Sitzung vom 7.Oktober 1949 das Gesetz über die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, wodurch die Verfassung vorerst nur in der sowjetischen Besatzungszone in Kraft gesetzt werden konnte. Der Osten stand unter Fremdverwaltung, der Westen wurde von den Westmächten blockiert. Der Geltungsbereich der Verfassung nach Artikel 1 umfasst das gesamte, besetzte Reichsgebiet von 1949, Deutschland ist eine unteilbare demokratische Republik; sie baut sich auf den deutschen Ländern auf. 6
7 Es gibt nur eine deutsche Staatsangehörigkeit. Durch die damals schon wirkenden Gegebenheiten des Kalten Krieges ist eine Situation in Deutschland entstanden, die sich jetzt in dem vorliegenden, innerdeutschen Konflikt auswirkt. A. Grundlagen der Staatsgewalt Art Deutschland ist eine unteilbare demokratische Republik; sie baut sich auf den deutschen Ländern auf. 2. Die Republik entscheidet alle Angelegenheiten, die für den Bestand und die Entwicklung des deutschen Volkes in seiner Gesamtheit wesentlich sind; alle übrigen Angelegenheiten werden von den Ländern selbständig entschieden. 3. Die Entscheidungen der Republik werden grundsätzlich von den Ländern ausgeführt. 4. Es gibt nur eine deutsche Staatsangehörigkeit. Die vorstehende, vom Deutschen Volksrat unter Beteiligung des gesamten Deutschen Volkes erarbeitete und am 19. März 1949 beschlossene, vom Dritten Deutschen Volkskongreß am 30. Mai 1949 bestätigte und durch Gesetz der Provisorischen Volkskammer vom 7. Oktober 1949 in Kraft gesetzte Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik wird hiermit verkündet. Berlin, den 7. Oktober 1949 Es ist somit inhaltlich und im weiteren Verlauf anhand der tatsächlichen Geschichte festzustellen, dass das Grundgesetz vom 23. Mai 1949 gemäß Artikel 146 GG a. F. Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist mit dem Inkrafttreten der vorbenannten Verfassung, an der das gesamte deutsche Volk teilgenommen hat, mit Wirkung vom 7. Oktober 1949 schon obsolet geworden ist. Das Grundgesetz vom 23. Mai 1949 war nur ein besatzungsrechtliches Konstrukt für den einen Teil des besetzten Deutschlands Namens Bundesrepublik Deutschland. Das GG war somit tatsächlich nur ein Provisorium, zumindest hier gibt Herr Dr. Lammert dieses in seinem Geleitwort folgerichtig wieder. Am 10. März 1952 bot Stalin in einer Note Verhandlungen über die Vereinigung und Neutralität Deutschlands an. Auf Betreiben der USA lehnte Bundeskanzler Konrad Adenauer dieses Angebot ab. Erst 1952 nach der erneuten Absage an Stalin wurde dann die endgültige Teilung Deutschlands in die BRD und DDR vorgenommen wurden die Länder in der damaligen DDR von Ulbricht aufgehoben und die DDR nach sowjetischen Vorstellungen sozialisiert. Die damalige DDR Führung hat als Grundlage zu einer eigenen Verfassung (vgl.: BRD das GG) die in Kraft gesetzte 7
8 Verfassung vom 7. Oktober 1949 übernommen und im Verlauf der Zeit inhaltlich verändert. Die Ursprungsverfassung vom 30. Mai 1949 und am 07. Oktober 1949 in Kraft gesetzte Verfassung wurde weder durch die vier Alliierten noch durch das gesamte Deutsche Volk zu keiner Zeit außer Kraft gesetzt. Mit der Unterzeichnung des 2+4 Staatsvertrages am 12. September 1990 haben sich die vier Alliierten über Deutschland als Ganzes, das vereinte Deutschland gemäß Artikel 1 Abs.1, über den Staat Deutschland in seinen endgültigen Grenzen nach über 38 Jahren geeinigt. Mit dem Beitritt der DDR am 03. Oktober 1990, trat die Vereinigung gemäß dem 2+4 Staatsvertrag wie in der Präambel des Grundgesetzes auch zu finden in Kraft. Damit wurde auch die bis dahin in ihrer Urform ruhende, deutsche Verfassung des gesamten Deutschen Volkes, vom 07. Oktober 1949 wieder in Kraft gesetzt und besitzt Gültigkeit. Das provisorische Grundgesetz vom 23. Mai 1949 gemäß Artikel 146 GG a. F. verlor am 03. Oktober 1990 erneut seine Gültigkeit und kann auch nicht durch eine politische Verfassung einem alias Grundgesetz ersetzt werden. Beide Seiten der BRD und DDR Regierung waren sich dessen bewusst. Daher wurde diese Volksverfassung als DDR Verfassung verschleiert, öffentlich als sozialistische Verfassung zerrissen und abgelehnt. Diese Verfassung ist änderungsbedürftig. Das hätte schon 1990 mit wenigen Handgriffen erledigt und den endgültigen und wahren Begebenheiten nach dem 2+4 Staatsvertrag der sogar als über dem Grundgesetz für die BRD stehend anzusehen ist, werden können. Diese angepasste Verfassung hätte dann nur noch mittels Referendum durch das deutsche Volk in den endgültigen Grenzen Deutschlands in Kraft treten können. Art Deutschland ist eine unteilbare demokratische Republik; sie baut sich auf den deutschen Ländern auf. Am 12. September 1990 wurde durch ab Abgabe von sechs Willens- Erklärungen der 2+4 Staatsvertrag besiegelt. Am 12. September 1990 hatte die damalige so genannte DDR keine Länder und mit dem automatischen Inkrafttreten der Ursprungsverfassung vom 30. Mai 1949 / 07. Oktober 1949, verlor das Grundgesetz am 03. Oktober 1990 seine Gültigkeit und somit auch die von den drei Westalliierten 1948 eingesetzten West Länder ihren Bestand. Wie in der Klage vom 24. Februar 2009 schon erläutert wurde besitzt der Staat Deutschland mit einer änderungsbedürftigen und dennoch rechtmäßigen Verfassung, keine Länder. Denn in Artikel 1 der Verfassung steht nur geschrieben sie baut sich auf den deutschen Ländern auf. Die Bezeichnung Republik ist nur eine Staatsform die sich an dem Gemeinwesen und Gemeinwohl orientiert. Länder sind somit nicht bindend für einen Staat nach der Staatslehre. 8
9 Um weiteren Irritationen vorzubeugen, wird hiermit Artikel 1 der Verfassung provisorisch neu gefasst und bis zur Annahme durch das deutsche Volk in der nachfolgenden Form vorgeschlagen: ART. 1. (1) Deutschland ist ein demokratischer Staat und besitzt keine Länder. (2) Der Staat Deutschland hat 16 Volks-, Wahl- und Verwaltungsbezirke. (3) Der Staat entscheidet über alle Angelegenheiten, die für den Bestand und die Entwicklung des deutschen Volkes in seiner Gesamtheit wesentlich sind. (4) Es gibt nur eine deutsche Staatsangehörigkeit. (5) Die Grenzen des Staates Deutschland gemäß dem 2+4 Staatsvertrag vom 12. September 1990 sind endgültig. Demzufolge waren Sie bis einschließlich dem 02. Oktober 1990 das Bundesverfassungsgericht. Ab 03. Oktober 1990 gemäß dieser Verfassung die weder durch ein Grundgesetz noch durch eine politische Verfassung außer Kraft gesetzt werden konnte (dies kann nur das Deutsche Volk) sind Sie nach Artikel 126 der Verfassung der Oberste Gerichtshof. In der Klage von uns bzw. mir wurden Sie als das Verfassungsgericht des Staates Deutschland gemäß des 2+4 Staatsvertrages ab dem 03. Oktober 1990 anerkannt. Mit der Klage wurde somit bewusst und korrekt das Territorialitätsprinzip einer demokratischen Monarchie angewandt. Nach Art. 3. Abs. 5 der Verfassung vom 7. Oktober Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. 2. Jeder Bürger hat das Recht und die Pflicht zur Mitgestaltung in seiner Gemeinde, seinem Kreise, seinem Lande und in Deutschland der demokratischen Republik. 3. Das Mitbestimmungsrecht der Bürger wird wahrgenommen durch: -Teilnahme an Volksbegehren und Volksentscheidungen; -Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts; -Übernahme öffentlicher Ämter in Verwaltung und Rechtsprechung. 4. Jeder Bürger hat das Recht, Eingaben an die Volksvertretung zu richten. 5. Die Staatsgewalt muß dem Wohl des Volkes, der Freiheit, dem Frieden und dem demokratischen Fortschritt dienen. Die im öffentlichen Dienst Tätigen sind Diener des Volkes und nicht einer Partei. Ihre Tätigkeit wird von der Volksvertretung überwacht. Im Sinne dieser Verfassung der auch Sie unterworfen sind, firmieren Sie als der Oberste Gerichtshof und Verfassungsgericht des Staates Deutschland und sind somit Diener des Volkes und nicht einer oder mehreren Parteien. Ihre politische Zugehörigkeit betrachte ist somit gegenstandslos. 9
10 Ferner wurde in der Klage darauf hingewiesen, dass ich das höchste Staatsamt beinhalte, demzufolge nach Artikel 106 als stellvertretender Geschäftsführer und darüber kommissarisch das Amt des Staatspräsidenten innerhalb des Staates Deutschland vorübergehend ausübe nach Artikel 9 der UN-Resolution A/RES/56/83 und der Verfassung vom 7. Oktober Sie, als der Oberste Gerichtshof und Verfassungsgericht des Staates Deutschland (seit dem 03. Oktober 1990) sind weisungsgebunden und haben die berechtigte Klage vom 24. Februar 2009 im Sinne der rechtsgültigen Verfassung anzunehmen und daraus sich ergebende Anordnungen sind sofort in die Wege zuleiten. ARTIKEL 9 UN-Resolution Verhalten im Falle der Abwesenheit oder des Ausfalls der staatlichen Stellen (1) Das Verhalten einer Person oder Personengruppe ist als Handlung eines Staates im Sinne des Völkerrechts zu werten, wenn die Person oder Personengruppe im Falle der Abwesenheit oder des Ausfalls der staatlichen Stellen faktisch hoheitliche Befugnisse ausübt und die Umstände die Ausübung dieser Befugnisse erfordern. Nach KAPITEL II, Wiedergutmachung des Schadens und ARTIKEL 35 Restitution der vorbenannten UN Resolution ist also nach Abs. 1 des Artikels: (1) Ein für eine völkerrechtswidrige Handlung verantwortlicher Staat ist verpflichtet, Restitution zu leisten, das heißt den vor der Begehung der Handlung herrschenden Zustand wiederherzustellen, sofern und soweit die Restitution a) nicht tatsächlich unmöglich ist; b) nicht mit einer Belastung verbunden ist, die außer allem Verhältnis zu dem Nutzen steht, der durch Restitution anstelle von Schadenersatz entsteht. Die Forderung auf Herausgabe des Staates Deutschland mit seiner gültigen Verfassung vom 7. Oktober 1949 ab 03. Okt gemäß dem 2+4 Staatsvertrages vom 12. September 1990, wobei der Staat Deutschland eindeutig der verletzte Staat gemäß Artikel 42 Abs. 1 a dieser Resolution ist; ist nach Artikel 35 Abs. 1 (a) nicht unmöglich und nach (b) mit keiner Belastung verbunden! Aufgrund der erbrachten Beweise in der Klage vom 24. Febr. 2009, halten die darin benannten Parteien der am 03. Oktober 1990 untergegangen Bundesrepublik Deutschland mittels einer politischen Verfassung einem *alias Grundgesetz das deutsche Volk besetzt. verfassungs- und völkerrechtswidrig Nach Artikel 43 Abs. 1 der UN-Resolution wurde der berechtigte Anspruch auf Herausgabe des Staates Deutschland mit der eingereichten Klage (von mir Gregor Paul Braun), als stellvertretender geschäftsführender und kommissarisch tätig gewordener Staatspräsident im Sinne der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und nach der vorhandenen und rechtsgültigen, bestehenden Verfassung vom 7. Oktober 1949, dem 10
11 bisherigen Bundesverfassungsgericht (Oberster Gerichtshof u. Verfassungsgericht bestehend seitdem 03. Oktober 1990) am 24. Februar 2009 korrekt angezeigt. Aufgrund folgender Tatsache konnte eine frühere Klageerhebung nicht erfolgen: die wesentlichen Dokumente wurden dem mündigen Bürger aufgrund einer 15 jährigen Sperrfrist die 2005/2006 ausgelaufen war, vorenthalten. Eine frühzeitige Aufarbeitung auch über die Vergangenheit und Klageerhebung war somit nicht möglich. Dieser Widerspruch zu Ihrem Schreiben vom 25. März 2009 wird in ins Englische übersetzter Form, zusammen mit der Klage (nur in Deutsch) u. a. an die UN Charta in New York, die zuständigen Alliierten und vorerst nur zur Kenntnisnahme an den Internationalen Gerichtshof in Den Haag übermittelt. Der stellvtr. Geschäftsführende und Kommissarische Präsident der Volkskammer gemäß: Artikel 9 der UN-Resolution A/RES/56/83 des rechtmäßigen Staates Deutschland seit dem 03. Oktober 1990 in Vertretung für das gesamte Deutsche Volk gemäß rechtmäßiger Verfassung nach Artikel 57 Abs. 4 vom 07. Oktober 1949 gez. in Vertretung Peter Hentschel, Franken, Samstag 04. April Der stellvtr. Geschäftsführende und Kommissarische Staatspräsident gemäß: Artikel 9 der UN-Resolution A/RES/56/83 des rechtmäßigen Staates Deutschland seit dem 03. Oktober 1990 in Vertretung für das gesamte Deutsche Volk gemäß rechtmäßiger Verfassung nach Artikel 106 vom 07. Oktober 1949 gez. in Vertretung Gregor Paul Braun, Gerolstein, Samstag 04. April (Auch ohne Unterschrift gültig) 11
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