Joint Ventures. Service-Information. Thema/Abteilung Organisationsformen. Datum

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1 Service-Information Thema/Abteilung Organisationsformen Titel Joint Ventures Datum Joint Ventures Unter einem JV versteht man ein gemeinsam geführtes Unternehmen mit Beteiligung von mindestens zwei Partnern. Zur Verfolgung eines gemeinsamen Ziels vereinen die Partner idealtypisch ihre Unternehmensstärken. JV waren ursprünglich die einzige erlaubte Rechtsform für Auslandsinvestitionen. Sie können als Equity Joint Ventures (EJV) oder als Contractual Joint Ventures (CJV), auch als Co-Operative Joint Venture bezeichnet, gegründet werden. Die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Gründung und zum Betrieb eines JV sind vorrangig im Gesetz der Volksrepublik China über Gemeinschaftsunternehmen mit chinesischer und ausländischer Kapitalbeteiligung vom 1. Juli 1979, zuletzt geändert am 15. März 2001, sowie in den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen beschrieben. Die Gründung eines Equity Joint Ventures Ein EJV wird nach chinesischem Recht als eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet. Dabei ist die Haftung der Gesellschafter auf die von ihnen übernommenen Anteile am registrierten Kapital beschränkt. Der Anteil jedes Gesellschafters entscheidet über seine Beteiligung an Gewinn bzw. Verlust des JV. Der Geschäftsanteil des ausländischen Investors muss grundsätzlich noch mindestens 25 Prozent betragen. Zusätzlich gibt es in manchen Branchen Beschränkungen, die einen Investor an der Mehrheitsbeteiligung eines JV hindern. Die Gründung eines Contractual Joint Ventures Ein CJV kann als Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder als Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit errichtet werden. Die gesetzlichen Vorschriften erlauben es, CJV flexibler auszugestalten als EJV. Dem CJV liegt eine vertragliche Vereinbarung zugrunde. Anstelle von oder neben Kapitaleinlagen können die Gesellschafter eines CJV ohne Rechtspersönlichkeit auch so genannte Kooperationsbedingungen einbringen. Diese können aus Landnutzungsrechten und sonstigen Immobilienrechten, gewerblichen Schutzrechten, Know-how und anderen Eigentumsrechten bestehen. Wird das CJV in Form einer Personengesellschaft gegründet, so haften die Partner gesamtschuldnerisch mit ihrem gesamten Vermögen. Zur Gründung wird ein Vertrag mit festgelegter Zeitdauer und einem Unternehmensziel formuliert. Abgesehen davon verläuft die Gründung eines CJV grundsätzlich entsprechend der Gründung eines EJV. In der Praxis eignen sich CJV bei Bauund Infrastrukturprojekten also eher bei kurzfristig angelegten Vorhaben und EJV eher für

2 Langzeitvorhaben. Der bedeutendste Unterschied zwischen EJV und CJV ist die Gewinnverteilung: Bei letzterer Form ist es möglich, die Gewinnanteile durch vertragliche Vereinbarung abweichend von den Beteiligungsverhältnissen zu bestimmen. Der chinesische Partner wird aber in den meisten Fällen auf eine angemessene Gewinnbeteiligung bestehen dies ist u. a. ein Grund, warum EJV die gebräuchlichste Form eines JV in China sind. Partnersuche und Bewertung JV stellen in China unter Managementgesichtspunkten die anspruchsvollste und komplizierteste Unternehmens- und Investitionsform dar. Das Risiko des Scheiterns eines JV ist keineswegs geringer als bei einem hundertprozentigen ausländischen Tochterunternehmen. Wie die Erfahrung lehrt, ist dieses Risiko bei JV unter Umständen sogar noch höher. Viele Faktoren spielen eine Rolle, wobei jedoch Partnerfragen und hier wiederum zunächst die Wahl des richtigen Partners eine ganz wesentliche Rolle spielen. Die Entscheidung für einen bestimmten Partner ist jedoch in vielen Fällen aufgrund einer sehr beschränkten Informationsbasis, die zudem von externen Interessen beeinflusst und manipuliert sein kann, mehr oder weniger zufallsgeprägt. Für die Unternehmensform des JV, ob als EJV oder als CJV, sind sowohl die Suche als auch die Auswahl eines geeigneten chinesischen Partners das A und O eines erfolgreichen Geschäftsstarts in China. Bei der Auswahl der Partner sollte darauf geachtet werden, dass die Ressourcen, die von den beiden Unternehmen eingebracht werden, komplementär sind. Ferner darf die Frage nach den strategischen Zielen beider Unternehmen nicht vergessen werden: Was erhofft sich das ausländische Unternehmen und wie und in welchem Umfang passt dieses strategische Ziel zu dem, was das ausländische Unternehmen von der Zusammenarbeit erwartet? Ein potentieller chinesischer Partner kann durch folgende Wege gefunden werden: Ein früherer Geschäftspartner, Messen und Ausstellungen, Wirtschaftsdelegationsreisen und chinesische Behörden. Es empfiehlt sich, detaillierte Informationen über die betreffenden chinesischen Unternehmen zu sammeln und den potentiellen Partner anhand dieser zu bewerten. Nach chinesischem Recht ist es nicht erlaubt, ein JV mit einer chinesischen Privatperson als Partner zu gründen. Es ist nicht immer einfach, Informationen zu beschaffen. Stammt die Information über den potentiellen Partner von diesem selbst, sollte man sich Referenzen, etwa in Form von Landnutzungsrechten, Außenhandelskontakten, usw. vorzeigen lassen. Ferner sollten die Produktions- und Absatzzahlen der letzen Jahre sowie die Entwicklung des Marktanteils des potentiellen Partners erfragt und überprüft werden. Bei der Beurteilung der finanziellen Verhältnisse sollten den vorgelegten Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen erhöhte Aufmerksamkeit geschenkt werden. Es empfiehlt sich, einen Kreditbericht von dem Unternehmen einzuholen. Solche Kreditberichte beinhalten erste Informationen über z. B. Name, Anschrift, Filialen, Gesellschafterstruktur, Stammkapital, Vermögenswerte, Personal und Finanzen. Page 2

3 Häufig bringt der ausländische Partner das Kapital und Know-how bzw. Technologie in das JV ein, während der chinesische Partner überwiegend Landnutzungsrechte, lokale Fachkräfte, Rohstoffe und Produktionseinrichtungen beisteuert. Gründungsprozess und wichtige Punkte bei der Genehmigung Absichtserklärung (letter of intent) Am Anfang der Gründung steht normalerweise der Abschluss einer Absichtserklärung, eines so genannten letter of intent, in der gemeinsame Ziele der Zusammenarbeit dokumentiert werden. Bei der Absichtserklärung handelt es sich um ein freiwilliges Dokument zur Klarstellung der Wünsche und Ziele der beiden Parteien. Üblicherweise werden die folgenden Aspekte behandelt: Name und Sitz der Gesellschaft, Gesellschaftszweck, voraussichtliche Gesamtinvestition, vorgesehenes Stammkapital, Mehrheiten, Form der Kapitaleinbringung, Regelungen zur Bewertung von Einlagen, Zuständigkeit für das Vertriebswesen, eventuelle Exportquote und Laufzeit des Unternehmens. Rechtlich ist die Absichtserklärung zwar nicht bindend und es können keine Schadenersatzforderungen daraus abgeleitet werden, dennoch bildet die Absichtserklärung die Grundlage für die Verhandlungen. Page 3

4 Machbarkeitsstudie (feasibility study) In einem weiteren Schritt erstellen die ausländischen und chinesischen Partner gemeinsam eine Machbarkeitsstudie. Die Machbarkeitsstudie hat den Zweck, den Nachweis über den wirtschaftlichen Erfolg des JV zu liefern. Sie gestaltet sich als der schwierigste Abschnitt der Verhandlungen über ein JV. Mit der Machbarkeitsstudie werden das zu erwartende Geschäftsvolumen, der geplante Ressourcenverbrauch, ein Finanzierungsplan und eine Liste der Mitglieder der Geschäftsleitung erfasst und bei der Wirtschaftskommission zur Genehmigung vorgelegt. Allerdings wird in der Machbarkeitsstudie oftmals nur eine Pflichtübung gesehen, um den behördlichen Vorschriften zu genügen. Allerdings dient das Dokument auch dazu, eine gemeinsame Planungsgrundlage für das JV zu schaffen. Neben dem Antrag zur Gründung des Gemeinschaftsunternehmens muss auch die Machbarkeitsstudie in chinesischer Sprache abgefasst sein und von der zuständigen Behörde, meist der staatlichen Planungskommission oder ihren örtlichen Vertretungen, genehmigt werden. Erfahrungsgemäß stellen die Investitionsplanung und die Beurteilung der zu erwartenden Rendite der Investition die größten Problembereiche bei der Erstellung der Projektstudie dar. Problematisch ist insbesondere die überhöhte Bewertung der vom chinesischen Partner einzubringenden Vermögensanteile. Es ist ratsam, bereits vor der Einschaltung der chinesischen Behörde eine Bewertung der Aktiva des chinesischen Partners vorzunehmen und als Diskussionsgrundlage für den Umfang und die Bewertung der einzubringenden Aktiva zu nutzen. Es gibt unabhängige Firmen, chinesische wie auch internationale, die derartige Bewertungen vornehmen können. Joint Venture Vertrag Der Name, also die Firmierung des JV, kann bei der zuständigen AIC vorläufig registriert werden. Der Name muss enthalten: Ort des Gesellschaftssitzes in China, Geschäfts- und Handelsname, Hinweis auf die Geschäftstätigkeit des JV und Rechtsformzusatz. Sobald eine vorläufige Genehmigung (pre-registration) vorliegt und der festgelegte Name bei der AIC registriert ist, unterzeichnen die Partner einen JV-Vertrag und die Satzung (articles of association), in der die Vertragsparteien ihre Rechte und Pflichten sowie die wichtigsten Aspekte der Zusammenarbeit rechtlich festlegen. Technologie-, Lizenz- oder Liefervereinbarungen können dabei vertraglich festgehalten werden. Der vertragliche Rahmen wird auf Basis der Machbarkeitsstudie festgesetzt. Grundsätzlich ist zu empfehlen, bei der Gestaltung des JV-Vertrags einen Rechtsberater zu konsultieren. Vertragssprachen sind Englisch und Chinesisch. Die Genehmigungsbehörde prüft und bewilligt allerdings Page 4

5 nur die chinesische Fassung. Der JV-Vertrag unterliegt zwingend dem chinesischem Recht, wobei die Vereinbarung von Schiedsklauseln, die ein Schiedsverfahren im Ausland vorsehen, zulässig ist. Im JV-Vertrag und in der Satzung sollte geregelt werden, welcher Partner die Mitarbeiter nach welchen Kriterien auswählt und in welchem Umfang sonstige Personalentscheidungen vom Geschäftsführer getroffen werden. Weiterhin sollten die Kompetenzen des Geschäftsführers klar bestimmt werden. Es empfiehlt sich ferner, sowohl im Vertrag als auch in der Satzung Bestimmungen über die Bewertung des Anlagevermögens aufzunehmen. In den meisten Fällen ist die chinesische Partei für alle Angelegenheiten verantwortlich, die Personal und den Kontakt mit den lokalen Behörden betreffen, während die ausländische Partei oft für das operative Geschäft des Unternehmens zuständig ist. Registrierung und Genehmigung Mit einer absoluten Mehrheitsbeteiligung von etwa 60 und 70 Prozent hat das ausländische Unternehmen in der Regel das letzte Wort bei wichtigen Unternehmensentscheidungen, wie etwa bei der Sicherstellung von Qualitätsstandards und Personalangelegenheiten. Die Mehrheit der Anteile in einem JV zu besitzen, bedeutet jedoch nicht automatisch auch die volle Kontrolle über das Unternehmen zu haben. Vielmehr sollten Entscheidungen nach dem Konsensprinzip getroffen werden. Nach dem Gesetz können grundlegende Entscheidungen wie die Änderung des Stammkapitals, Änderung der Satzung, Übertragung von Geschäftsanteilen und Bei Investitionen über USD 100 Millionen ist neben der Zustimmung des MOFTEC auch die des Staatsrates und der Zentralen Planungskommission erforderlich. Kleinere Projekte bis USD 30 Millionen können jedoch von der lokalen Planungskommission genehmigt werden. Das Stammkapital richtet sich nach der geplanten Gesamtinvestition. Die Höhe der verlangten Gesamtinvestitionssumme ist in den jeweiligen Provinzen unterschiedlich. Für die Einzahlung des eingetragenen Kapitals (Stammkapitals) sieht das Gesetz die folgenden Fristen vor: 20 Prozent des Kapitalanteils müssen spätestens 90 Tage nach Erhalt der Geschäftlizenz in das JV eingezahlt werden, die Frist für die Einzahlung des Restbetrags beträgt 24 Monate. Die Einlage kann in Form von Bargeld, Know-how, Maschinen und Ausrüstungsgegenständen sowie anderen materiellen und immateriellen Gegenständen des Anlagevermögens geleistet werden. Mindestens 30 Prozent müssen als Bareinlage erbracht werden. Eine oft sehr hilfreiche Einlage des chinesischen Partnerunternehmens sind in der Regel die Nutzungsrechte für Grund und Boden sowie das Eigentum an eventuellen Produktionsstätten. Hier muss allerdings darauf geachtet werden, dass die Landnutzungsrechte des Partners tatsächlich übertragbar sind. Häufig werden auch die eingebrachten Gebäude zu hoch bewertet. Die Gesamtinvestitionssumme bezeichnet den Gesamtbetrag, der in Page 5

6 der Anlaufphase für die Erreichung des Geschäftszweckes genötigt wird. Zusammenfassend muss der chinesische Partner im JV folgende Gründungsdokumente bei der zuständigen Prüfungs- und Genehmigungsbehörde vorlegen: standardisiertes Bewerbungsformular zur Einrichtung eines JV, Machbarkeitsstudie, JV-Vereinbarung sowie das Vertragsdokument und die Satzung der Gesellschaft, Name des Geschäftführers, der Vorstandsmitglieder und anderer Mitglieder der Unternehmensleitung, schriftliche Stellungnahme der Behörde, in deren Jurisdiktion das JV errichtet werden soll. Grundsätzlich sollen die Unterlagen in chinesischer Sprache eingereicht werden. Dennoch können sowohl die Machbarkeitsstudie, der JV-Vertrag und die Liste mit den Personen der Geschäftsleitung zusätzlich auch in einer Fremdsprache, üblicherweise in Englisch, vorgelegt werden. Zu beachten ist allerdings, dass im Falle von Diskrepanzen zwischen der chinesischen und der z. B. englischsprachigen Vertragsversion die Chinesische bindend ist. Daher sollte man den Vertrag von einer Vertrauensperson übersetzen oder prüfen lassen. Sobald die zuständige Behörde die Genehmigung (certificate of approval) erteilt hat, muss das JV beim Statistikamt angemeldet und innerhalb von 30 Tagen beim Amt für Industrie und Handel registriert werden. Dort erhält das Unternehmen auch seine Geschäftslizenz, die so genannte business license. Erst danach gilt das JV als gegründet und der JV-Vertrag tritt in Kraft. Das JV erhält seine Rechtspersönlichkeit, aus der sich Pflichten und Rechte ergeben. Die Schaffung einer eigenen Rechtspersönlichkeit trifft nicht zu, wenn ein Kooperationsunternehmen in Form eines partnerships betrieben wird. Des Weiteren muss das Unternehmen innerhalb von 30 Tagen bei den zuständigen Finanz-, Zoll- und Steuerbehörden registriert werden. Gründungsablauf Page 6

7 Interne Organisation Oberstes Geschäftsführungsorgan eines EJV ist der Vorstand (board of directors, BoD). Laut dem neuen Gesellschaftsgesetz vom Januar 2006 soll ein Unternehmen neben dem BoD auch einen Aufsichtsrat (supervisory board) oder bei kleineren Unternehmen ein oder zwei Aufsichtspersonen (supervisors) haben. Die Aufgaben des supervisors sind die Ausübung der Finanzkontrolle im Unternehmen sowie die Prüfung der Arbeitsausführung des Direktors auf rechtskonformität, und eventuelle Einschreitung. Die Sitzverteilung im BoD erfolgt durch Vereinbarung der Gesellschafter unter Berücksichtigung ihrer Geschäftsanteile. Die Entscheidungsfindung im BoD kann grundsätzlich mit einfacher Mehrheit erfolgen. Eine Reihe grundlegender Angelegenheiten, wie z. B. Änderungen des Stammkapitals, Änderungen der Satzung, Übertragung von Geschäftsanteilen, Auflösung des JV etc., bedürfen jedoch eines einstimmigen Beschlusses aller bei der entsprechenden Sitzung anwesenden Mitglieder. Der Vorsitzende des BoD ist gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft. Auch ein ausländischer Manager kann den Vorsitz des BoD innehaben. Der stellvertretende Vorsitzende wird dann allerdings von der chinesischen Seite gestellt. Das BoD soll mindestens einmal pro Jahr zusammentreten, wobei mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein müssen. Der Vorstand bestellt einen Geschäftsführer (general manager), der die Entscheidungen des Vorstandes umsetzt und das Tagesgeschäft des Gemeinschaftsunternehmens leitet. Bei einem EJV richtet sich die Gewinn- und Verlustbeteiligung der Gesellschafter zwingend nach den Geschäftsanteilen. Der dem ausländischen Unternehmen zustehende Nettogewinn des Gemeinschaftsunternehmens kann, nach Abzug verschiedener Rücklagen von bis zu 20 Prozent (zehn Prozent in gesetzliche Rücklagen und fünf bis zehn Prozent in den gesetzlich vorgeschriebenen Sozialfond) durch die Bank of China grundsätzlich ins Ausland überwiesen werden. Nach den gesetzlichen Bestimmungen soll die Laufzeit eines EJV grundsätzlich nicht über 30 Jahre betragen. Unter bestimmten Voraussetzungen, beispielsweise bei einer hohen Gesamtinvestitionssumme oder bei der Produktion fortschrittlicher Technologien, kann auch eine Laufzeit von 50 Jahren genehmigt werden. Auf jeden Fall empfiehlt sich die Aufnahme einer Verlängerungsklausel in den JV-Vertrag. Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sehen die Kündbarkeit eines JV unter bestimmten Voraussetzungen, z. B. bei Auftreten schwerer Verluste oder Unmöglichkeit der Fortsetzung der Geschäftsführung in Folge von Vertragsverstößen der Gesellschafter, vor. Eine vorzeitige Beendigung erfordert auch bei Kündigung, einen einstimmigen Beschluss des BoD und der Genehmigung der ursprünglichen Genehmigungsbehörde. Es empfiehlt sich, eventuelle Kündigungsgründe bereits im JV-Vertrag detailliert zu regeln. Darüber hinaus sollten im JV-Vertrag auch diejenigen Fälle konkretisiert werden, in denen die Zustimmung der Mitglieder des BoD zur Auflösung des JV als erteilt gilt. Eine entsprechende Regelung kann zeitraubende Gerichts- oder Schiedsverfahren ersparen, falls sich die von einem Gesellschafter ernannten Mitglieder des BoD weigern, ihre Zustimmung zur Auflösung des JV zu erteilen. Page 7

8 Reorganisation eines JV Verschiedene Umstände, wie z. B. Spannungen zwischen den Partnern oder geänderte Geschäftsziele, können dazu führen, dass die Struktur des JV verändert werden muss. Beispielsweise kann ein JV bei Bedarf in ein WFOE umgewandelt werden etwa durch Aufkauf des chinesischen Partners oder die Gesellschafterstruktur kann verändert werden, z. B. durch die Aufnahme eines neuen Partners. Manchmal ist aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung des JV oder der Ausweitung des Geschäftsbereichs eine Kapitalerhöhung notwendig. Bei jeglichen Umstrukturierungen ist die Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen. Für weitere Fragen und Informationen wenden Sie sich gerne an unsere Vertretungen von GIC Greater China vor Ort. GIC German Industry & Commerce Beijing Tel Fax GIC German Industry & Commerce Shanghai Tel Fax GIC German Industry & Commerce Guangzhou Tel Fax GIC German Industry & Commerce Hongkong Tel Fax DEinternational Taipei Tel Fax team@deinternational.com.tw GIC German Industry & Commerce Germany Tel Fax s.dietlmeier@gic-deutschland.de Die in diesem Dokument enthaltenen Informationen können naturgemäß nur erste Hinweise geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl alle Informationsmaterialien mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt oder ausgewählt und überprüft werden, kann daher keine Haftung für die Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit dieser Informationen übernommen werden. Sowohl Veröffentlichung als auch entgeltliche wie unentgeltliche Weitergabe an Dritte ist nur nach vorheriger Genehmigung der GIC erlaubt. Konkrete Anfragen können immer nur nach sorgfältiger Prüfung der aktuellen Rechtslage beantwortet werden. The information enclosed in this document can naturally give only first advice and thus is not exhaustive. Although all informative literature is generated or selected and revised with utmost care, no liability will be assumed for the completeness and the accuracy of the contents of this bulletin. Publication as well as commercial and non-commercial transmission to a third party is prohibited unless prior permission is obtained from GIC. Precise requests can addressed at any time after due diligence of the current legal status. 本本本本本本本本本, 使使使使使使使使整整本整整整 即使即即即即即即即即即即即本即 选选选选选, 本本本即使使信本本 即使整整的的的的即的的整使的的的的的的 除除使除 GIC 即的的的的, 使使使使使使使本本本使整信使使选除使使使即使 第第第第第本本本 具具具具本具具具具即具即具具具具具具即即具具具第的具具 German Industry & Commerce Greater China GIC German Industry & Commerce Beijing, Shanghai, and Guangzhou are branches of of German Industry & Commerce (Taicang) Co. Ltd. DEinternational is a registered brand of the German Chamber Network Weiterführende Informationen finden Sie außerdem in der folgenden aktuellen Publikation von GIC Greater China. Page 8

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