2. Spezielle Regelungen für behinderte und chronisch kranke Studierende
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- Britta Koenig
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1 Bafög Hinweise und Informationsquellen zum BaföG Spezielle Regelungen für behinderte und chronisch kranke Studierende 3. Wortlaut einschlägiger Paragraphen im BaföG 15 Förderungsdauer 18 a Einkommensabhängige Rückzahlungen 25 Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten Allgemeine Hinweise und Informationsquellen zum BaföG Ausbildungsförderung nach dem BAföG wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung (dies ist die Definition für den "Bedarf") geleistet ( 11 BAföG). Der Lebensunterhalt umfasst - aufgeschlüsselt nach sogenannten Bedarfssätzen - Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege und persönliche Bedürfnisse. Auch wenn die Leistungen nicht kostendeckend sind, kann jedem Studieninteressenten und jedem Studierenden nur angeraten werden, sich beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung beraten zu lassen. Denn die Erfahrung gerade der letzten Jahre hat gezeigt, dass nicht alle Studierenden, die BAföG erhalten können, auch einen Antrag auf Ausbildungsförderung gestellt haben. Leistungen nach dem BAföG werden als Teilzuschussförderung gezahlt, wobei die Förderung bis zum Erreichen der Förderungshöchstdauer jeweils zur Hälfte als zinsloses Darlehen und als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt wird. Voraussetzung für den BAföG-Bezug ist, dass der Bedarf weder durch eigenes Einkommen und Vermögen, noch durch Einkommen und Vermögen des Ehegatten, der Ehegattin oder der Eltern voll gedeckt wird. D.h. es sind bestimmte Einkommensgrenzen und Freibeträge unter Zugrundelegung unterschiedlicher familiärer Verhältnisse zu berücksichtigen. Für behinderte und chronisch kranke Studierende ist die Information wichtig, dass der behinderungsbedingte Mehr- bzw. Zusatzbedarf im BAföG keine Berücksichtigung findet. Kosten für behinderungsbedingte Mehraufwendungen sind im Bundessozialhilfegesetz geregelt ( II. "Finanzierung des behinderungsbedingten Zusatzbedarfs durch Leistungen nach dem BSHG") und müssen in diesem Rahmen beantragt werden. Schnelle und ständig aktualisierte Informationen rund ums BAföG sind auf der Web-site des Deutschen Studentenwerkes zu finden: Hier sind detaillierte Sachinformationen zu Themen wie Förderungsarten, persönliche Voraussetzungen, Umfang der Ausbildungsförderung, Einkommensfeststellung, Einkommensfreibeträge etc. abrufbar. Von diesen Seiten können auch alle Formblätter und Erläuterungen, die zu einem Antrag auf Ausbildungsförderung erforderlich sind, direkt heruntergeladen werden. Zur Information und Auseinandersetzung mit dem Thema BAföG können darüber hinaus insbesondere drei Broschüren empfohlen werden: - Allgemeine Informationen über Voraussetzungen, Umfang und Dauer eines Anspruchs auf Ausbildungsförderung (einschließlich Berechnungsbeispielen) sowie den BAföG-Text nebst den dazugehörigen Verordnungen bietet:
2 Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie (Hrsg.):BAföG 98/99. Gesetz und Beispiele, Bonn (wird regelmäßig überarbeitet; kostenlos zu beziehen über das BMBF, Heinemannstr. 2, Bonn) - - Eine kurze, kompakte Zusammenfassung der wichtigsten Informationen zum BAföG, die insbesondere für die Hand von Schülern und Studierenden gedacht ist, und auch Berechnungsbeispiele sowie die Adressen der Ämter für Ausbildungsförderung enthält, ist: Deutsches Studentenwerk (Hrsg.): Die Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Informationen für Schüler und Studierende, 36. Auflage, Bonn 1999 (wird regelmäßig überarbeitet; zu beziehen über das DSW, Monbijouplatz, Berlin) - Eine umfassende und differenzierte Darstellung der BAföG-Gesetzgebung, die Handbuchcharakter hat, stellt dar: Deutsches Studentenwerk (Hrsg.): Bundesausbildungsförderungsgesetz mit Erläuterungen. Verwaltungsvorschriften, Rechtsverordnungen, Nebengesetze und Berücksichtigung der Rechtsprechung, 2 Auflage. Bad Honnef (Zu beziehen über den Buchhandel zum Preis von DM 49,80, Karl Heinrich Bock Verlag) Spezielle Regelungen für behinderte und chronisch kranke Studierende im Rahmen des BaföG Im Rahmen des BAföG und der allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum BaföG werden Studierende mit Behinderung in drei Punkten berücksichtigt. Zur Geltendmachung ist jeweils ein entsprechender Antrag beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung zu stellen: Härtefreibetrag bei der Einkommensermittlung Vom Amt für Ausbildungsförderung wird eine Behinderung dann im Sinne einer "besonderen Härte" anerkannt, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin eine Behinderung durch die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises nachweist. In diesem Fall wird es möglich, dass bei der Ermittlung des Einkommens der Eltern ein zusätzlicher Härtefreibetrag gewährt wird ( 25 Abs. 6 BAföG). Dabei wird nicht nur eine Behinderung des Antragstellers selbst berücksichtigt, sondern ggf. auch die eines Elternteils oder die eines anderen unterhaltsberechtigten Familienmitglieds einbezogen. Bei mehreren Familienmitgliedern mit einer Behinderung erhöht sich der einzuräumende Freibetrag dementsprechend. Verlängerung der Förderungshöchstdauer Nach 15 Abs.3 BAföG besteht in bestimmten Fällen die Möglichkeit, dass über die für jeden Studiengang festgelegte Förderungshöchstdauer hinaus Ausbildungsförderung geleistet wird. Eine Behinderung ist ein Grund ( 15 Abs.3 Nr. 5 BAföG), der zu einer Verlängerung führen kann. Dafür muss nachgewiesen werden, dass die Behinderung ursächlich und aus nicht vom Antragsteller zu vertretenden Gründen zu einer Verzögerung des Studiums geführt hat, wobei das Studium als abschließbar erscheinen muss. Im Einzelnen muss dabei nachgewiesen werden, um welchen Zeitraum sich das Studium im Grund- oder Hauptstudium durch Umstände der Behinderung verzögert hat. Bei der Feststellung der Behinderung geht das Amt für Ausbildungsförderung auch hier vom Festellungsbescheid des Versorgungsamtes bzw. vom vorliegenden Schwerbehindertenausweis aus. Die Ausbildungsförderung wird nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer aufgrund einer Behinderung
3 gemäß 17 Abs. 2 Nr. 2 BAföG in voller Höhe als Zuschuss gewährt. Die Verlängerung der Förderung ist auch aus anderen schwerwiegenden Gründen möglich ( 15 Abs.3 Nr. 1 BAföG). Eine Krankheit kann ein solcher Grund sein. Auch hier muss nachgewiesen werden, dass die Krankheit ursächlich für die Verzögerung war und dass eine Verhinderung der Verzögerung auf zumutbare Weise nicht möglich war. Bei einer Verlängerung der Förderungsdauer aufgrund von Krankheit wird jedoch gemäß 17 Abs.3 Nr. 3 BAföG die Förderung halb als Zuschuss und halb als Bankdarlehen geleistet. Berücksichtigung einer Behinderung bei der Darlehensrückzahlung BAföG-Empfänger mit Behinderung können beantragen, dass ihre behinderungsbedingten Aufwendungen im Hinblick auf eine Darlehensrückzahlung berücksichtigt werden. Dadurch erhöht sich die Einkommensgrenze, bis zu der der Antragsteller oder die Antragstellerin von einer BAföG-Rückzahlung freigestellt wird ( 18a Abs. 1 BAföG). 3. Wortlaut einschlägiger Paragraphen des Bafög 15 Förderungsdauer (1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. (2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit geleistet, bei Studiengängen jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach 15a. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet. (2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus. (3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie aus schwerwiegenden Gründen, (weggefallen) 3. infolge einer Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen der Höheren Fachschulen, Akademien, Hochschulen und der Länder sowie in satzungsmäßigen Organen der Selbstverwaltung der Studierenden an diesen Ausbildungsstätten sowie der Studentenwerke, 4. infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung, 5. infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren überschritten worden ist. (3a) Auszubildenden an Hochschulen, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nr. 1, 3 oder 5 geleistet, wenn der Auszubildende spätestens innerhalb
4 von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden ist und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass er die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer abschließen kann. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass der Auszubildende eine Bestätigung der Ausbildungstätte vorlegt, dass er die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer ablegen kann. 18a einkommensabhängie Rückzahlung (1) Von der Verpflichtung zur Rückzahlung ist der Darlehensnehmer auf Antrag freizustellen, soweit sein Einkommen monatlich den Betrag von Euro nicht übersteigt. Der in Satz 1 bezeichnete Betrag erhöht sich für den Ehegatten oder Lebenspartner um 535 Euro jedes Kind des Darlehensnehmers um 485 Euro wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann. Die Beträge nach Satz 2 mindern sich um das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners und des Kindes. Als Kinder des Darlehensnehmers gelten außer seinen eigenen Kindern die in 25 Absatz 5 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Personen. 47 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend. Auf besonderen Antrag erhöht sich der in Satz 1 bezeichnete Betrag bei Behinderten um den Betrag der behinderungsbedingten Aufwendungen entsprechend 33b des Einkommensteuergesetzes, bei Alleinstehenden um den Betrag der notwendigen Aufwendungen für die Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes, das das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bis zur Höhe von monatlich 175 Euro für das erste und je 85 Euro für jedes weitere Kind. (2) Auf den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt die Freistellung vom Beginn des Antragsmonats an in der Regel für ein Jahr, rückwirkend erfolgt sie für längstens vier Monate vor dem Antragsmonat (Freistellungszeitraum). Das im Antragsmonat erzielte Einkommen gilt vorbehaltlich des Absatzes 3 als monatliches Einkommen für alle Monate des Freistellungszeitraums. Der Darlehensnehmer hat das Vorliegen der Freistellungsvoraussetzungen glaubhaft zu machen. (3) Ändert sich ein für die Freistellung maßgeblicher Umstand nach der Antragstellung, so wird der Bescheid vom Beginn des Monats an geändert, in dem die Änderung eingetreten ist. Nicht als Änderung im Sinne des Satzes 1 gelten Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge. (4) (weggefallen) (5) Der Ablauf der Frist von 20 Jahren nach 18 Absatz 3 wird, höchstens jedoch bis zu 10 Jahren, durch Zeiten gehemmt, in denen der Darlehensnehmer von der Rückzahlungspflicht freigestellt worden ist. Dies gilt nicht, soweit das Darlehen nach 18b Absatz 5 in der bis zum 3 Dezember 2009 geltenden Fassung erlassen worden ist.
5 25 Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners (1) Es bleiben monatlich anrechnungsfrei vom Einkommen der miteinander verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft verbundenen Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, Euro, vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen sowie vom Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden je Euro. (2) (weggefallen) (3) Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich für den nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten oder Lebenspartner des Einkommensbeziehers um 535 Euro, für Kinder des Einkommensbeziehers sowie für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte um je 485 Euro, wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann. Die Freibeträge nach Satz 1 mindern sich um das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, des Kindes oder des sonstigen Unterhaltsberechtigten. (4) Das die Freibeträge nach den Absätzen 1, 3 und 6 übersteigende Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners bleibt anrechnungsfrei zu 50 vom Hundert und zu 5 vom Hundert für jedes Kind, für das ein Freibetrag nach Absatz 3 gewährt wird. (5) Als Kinder des Einkommensbeziehers gelten außer seinen eigenen Kindern Pflegekinder (Personen, mit denen er durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht), 3. in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners, in seinen Haushalt aufgenommene Enkel. (6) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Hierunter fallen insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den 33 bis 33b des
6 Einkommensteuergesetzes sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist.
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