Künstliche Mineralfasern - Arbeitsschutzvorschriften und Handlungshilfen
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- Brit Fischer
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1 Dipl.-Chem Dr. Rolf Packroff, Gruppe 4.6 "Umgang mit Gefahrstoffen" Stand: Mai 2003 aktualisierte Fassung eines Beitrages für die Amtlichen Mitteilungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin 4 / 99 Künstliche Mineralfasern - Arbeitsschutzvorschriften und Handlungshilfen Produkte aus künstlichen Mineralfasern (KMF) können zu Faserstaubbelastungen am Arbeitsplatz führen. Als Faserstäube, die manchmal auch als WHO-Fasern, Fasern kritischer Abmessung oder vereinfachend als lungengängige Fasern bezeichnet werden, gelten nach international geltender Konvention Partikel, die länger als 5 Mikrometer, dünner als 3 Mikrometer und mindestens dreimal so lang wie dick sind. Faserstaub Fasern (Länge / Durchmesser > 3) Staub Die seit Anfang der achtziger Jahre geführte Diskussion über eine krebserzeugende Wirkung biobeständiger Faserstäube hat eine Vielzahl von Aktivitäten zur Verbesserung des Arbeitsschutzes ausgelöst. Hieraus resultierte eine kaum noch überschaubare Flut von Veröffentlichungen, Regelungen und Handlungshilfen. Doch vieles ist inzwischen überholt, nicht zuletzt durch die beachtlichen Erfolge bei der Entwicklung von Faserprodukten mit geringerem Risiko. In den nachfolgenden Abschnitten sind die aktuellen Arbeitsschutzvorschriften und einige Handlungshilfen für den Umgang mit Mineralwolledämmstoffen, Textilglasfaser- und Keramikfaserprodukten aufgeführt. Zusätzlich werden Hinweise zur Auswahl und Beschaffung dieser Informationen gegeben.
2 2 Mineralwolledämmstoffe Dämm- und Isolierarbeiten Fast sämtliche bis 1995 vermarkteten Mineralwolledämmstoffe setzen beim Umgang Faserstäube frei, die nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS als krebserzeugend Kategorie 2 (K2) zu bewerten sind. Inzwischen werden flächendeckend Mineralwolledämmstoffe aus weniger biobeständigen Fasern angeboten. Diese für den Arbeitsschutz sehr positive Entwicklung wurde im Juni 1998 zunächst durch eine Ergänzung der Gefahrstoffverordnung (Anhang V Nr. 7 "Künstliche Mineralfasern" 2 ) gestützt. Seit dem ist die Herstellung, Vermarktung und Verwendung von Neuprodukten aus Mineralwollen mit biopersistenten Fasern weitgehend verboten (Anh. IV Nr. 22 GefStoffV und Chemikalienverbotsverordnung 3 ). Mineralwolle-Dämmstoffe, die eines der Gefahrstoffverordnung genannten Kriterien für die Biolöslichkeit erfüllen, sind am "RAL-Gütezeichen" zu erkennen. Dieses wird durch eine Güteschutzgemeinschaft der Hersteller überwacht, die auch eine Produktliste im Internet ( veröffentlicht. Produktinformationen enthält auch das Gefahrstoffinformationssystem WINGIS der Bau-Berufsgenossenschaften. Darüber hinaus gibt ein Bericht der BAuA und des Umweltbundesamtes: "Technische Maßnahmen zur Verminderung der Risiken durch Künstliche Mineralfasern sowie Anforderungen an mögliche Alternativen" 4 Informationen zur Gesundheitsgefährdung durch andere Dämmstoff-Produkte. Bei der Ausschreibung von Bauleistungen sollten bereits Vorgaben zur Verwendung von Produkten mit geringem gesundheitliches Risiko gemacht werden, auch um spätere Aufwendungen für Arbeitsschutzmaßnahmen bei der Instandhaltung zu vermeiden. Formulierungshilfen enthält der Leitfaden "Künstliche Mineralfasern" 5 des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI). Die notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen beschränken sich bei den biolöslichen Mineralwollen auf allgemeine Grundsätze zur Arbeitshygiene zum Schutz vor der mechanischen Reizung von Augen, Haut und Schleimhäuten durch dicke Fasern (TRGS 521, Abschnitt 4) 6. Sie entsprechen den allgemein geltenden Mindeststandards für den Umgang mit chemischen Stoffen (TRGS 500) 7 : 1 Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 905, BArbBl. 6/97, mit Ergänzungen BArbBl. 5/98 und 9/ Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung, Bundesgesetzblatt I Nr. 35 (1998) S Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen, Bundesgesetzblatt I Nr.24 (2000) S Reihe Texte des Umweltbundesamtes 36/97 5 LV 17, Stand 4/99 (ersetzt die Fassung 3/94) 6 Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 521, Teil 1 u. Anlagen 1-5, BArbBl. 5/02 (ersetzt TRGS 521 v. 10/96 und ZH1/294 v. 12/93) 7 Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 500, BArbBl. 3/98
3 3 Verschmutzung der Arbeitsstätten so gering wie möglich halten staubarme Bearbeitungsverfahren und -geräte vorkonfektionierte Produkte sorgfältiger Umgang mit Produkten und Abfallstücken regelmäßige Reinigung der Arbeitsstätten ggf. lüftungstechnische Maßnahmen Arbeitskleidung, Schutzausrüstung, Hautpflege locker sitzende, geschlossene Arbeitskleidung ggf. geeignete Handschuhe tragen bei starker Staubentwicklung oder Überkopfarbeiten Schutzbrille Halb-/Viertelmaske mit P1-Filter bzw. partikelfiltrierende Halbmasken FFP1 empfohlen (auf Wunsch des Arbeitnehmers zur Verfügung zu stellen) bei empfindlicher Haut geeignete Schutzcreme oder Lotion nach Beendigung der Arbeiten Staub abwaschen Arbeiten an eingebauten Mineralwolle-Produkten Die meisten vor 1995 hergestellten Mineralwolledämmstoffe setzen bei Instandhaltungsarbeiten und beim Entfernen Faserstäube frei, die nach TRGS 905 als krebserzeugend Kategorie 2 (K2) zu bewerten sind und unter die besonderen Schutzvorschriften des Anhang V Nr. 7 GefStoffV fallen. Eine anders lautende europäische Einstufung von "Mineralwolle" nach der Richtlinie 97/69/EG ist für die Arbeitsschutzmaßnahmen derzeit nicht ausschlaggebend. Die notwendigen Maßnahmen können leicht mit Hilfe der Anlage 4 zur TRGS ermittelt werden. Sie enthält eine Liste typischer Tätigkeiten in den Bereichen "Hochbau" und "Technische Isolierung" und ordnet diese -je nach Umfang der Arbeiten- einer von drei Schutzstufen zu. Die für die jeweilige Schutzstufe erforderlichen Schutzmaßnahmen können einer Tabelle entnommen werden. Obwohl auch hier der Grenzwert von krit. Fasern/m³ einzuhalten ist, sind Messungen am Arbeitsplatz in der Regel nicht erforderlich. Eine einmalige unternehmensbezogene Anzeige derartiger Arbeiten bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde ist jedoch notwendig. Weitere Informationen enthält eine ausführliche Handlungsanleitung, die im letzten Jahr erschienen ist (s. Bezugsquellen). Bei Produkten, die nach 1995 eingebaut wurden, sollte geprüft werden, ob es sich nicht um solche mit geringen gesundheitlichen Risiko, z. B. mit KI 40, handelt. In diesen Fällen reichen die Mindeststandards nach TRGS 521, Abschnitt 4 bzw. TRGS 500 aus.
4 4 Umgang mit Produkten aus Textilglasfasern Textilglasfasern sind gezogene Endlosfasern mit einem weitgehend konstanten Durchmesser, der in der Regel deutlich über 3 Mikrometer liegt. Glasfasern brechen bei Belastung vorwiegend quer zur Faser. Beim Umgang mit Produkten aus Textilglasfasern (u. a. Glasfasergewebe und -tapeten; glasfaserverstärkte Werkstoffe) ist daher -anders als bei den Mineralwollen- die Tendenz zur Bildung lungengängiger Faserstäube relativ gering (TRGS ). In der Regel dürften sich die notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen auf die allgemeinen Grundsätze zur Arbeitshygiene zum Schutz vor der mechanischen Reizung von Augen, Haut und Schleimhäuten durch dicke Fasern beschränken (TRGS 521, Abschnitt 4). Werden jedoch bei Arbeiten, z. B. bei Schleifprozessen, Stäube freigesetzt, sollte durch eine mikroskopische Untersuchung sichergestellt werden, dass diese keine nennenswerten Anteile von lungengängigen Glasfaserstäuben enthalten. In Ausnahmefällen kann für derartige Tätigkeiten eine quellenbezogene Emissionsminderung (z. B. Kapselung, lokale Absaugung) notwendig sein, da die typische chemische Zusammensetzung der Textilglasfasern zu einem KI unter 30 führt und somit Maßnahmen nach Anhang V Nr. 7 GefStoffV zu treffen sind. Umgang mit Keramikfaserprodukten Keramikfasern werden vor allem im Feuerfestbau, aber auch in anderen Hochtemperaturanwendungen eingesetzt. Sie sind zumeist aus Aluminiumsilikat (z.t. mit Zirkoniumoxidzusatz) hergestellt, können aber auch aus Aluminiumoxid oder Siliziumcarbid bestehen. Die üblicherweise weißen Keramikfaserprodukte (Glaswollen: gelb; Steinwollen: grau) enthalten häufig keine Bindemittel. Dies führt in Verbindung mit einem wesentlich höheren Anteil an dünnen Fasern zu einem deutlich ungünstigeren Verstaubungsverhalten als bei den Mineralwolledämmstoffen. Glasige keramische Mineralfasern (Aluminiumsilikat) sind in der gesamtemn EU als krebserzeugend Kategorie 2 eingestuft (Richtlinie 97/69/EG). Die Stärke der krebserzeugenden Wirkung einer definierten Fraktion lungengängiger Keramikfasern ist nach vorliegenden toxikologischen Erkenntnissen mit der von Asbestfasern vergleichbar (Begründung Nr. 1 zur TRGS ). 8 Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 901, Nr. 41, BArbBl. 4/99 (ersetzt TRGS 102, Nr. 41, BArbBl. 9/93) 9 Begründung zur Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 905 "Anorganische Fasern" (früher TRGS 906, Nr. 1), BArbBl. 10/96, mit Ergänzung BArbBl. 5/98
5 5 Das gegenüber den Mineralwollen ungünstigere Verstaubungsverhalten hat zur Folge, dass bei einer Reihe von Tätigkeiten mit Keramikfaserprodukten der Luftgrenzwert von Fasern/m³ (TRGS 900) nicht eingehalten wird. Wie für alle krebserzeugenden Gefahrstoffe gilt für Keramikfaserprodukte eine strenge Ersatzstoffpflicht nach Gefahrstoffverordnung. Für Anwendungen unter 1100 o C gibt es bereits eine Reihe von Ersatzlösungen mit geringerem gesundheitlichen Risiko. Entsprechende Beispiele und Produkte enthält die Broschüre "Keramikfaserprodukte: Ersatzstoffe, Ersatzverfahren, Schutzmaßnahmen" aus der Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Für Anwendungen bei höheren Temperaturen (bis ca o C) wurden in jüngerer Zeit Produkte aus Hochtemperaturglasfasern mit gegenüber den Keramikfasern deutlich verminderter Biobeständigkeit entwickelt. Diese sollen die technischen Vorteile der Keramikfasern gegenüber den klassischen Feuerleichtsteinen und -betonen erhalten, d. h. die Möglichkeit für leichte, flexibel einsetzbare und energiesparende Industrieöfen. Die Hochtemperaturglasfasern sind kommerziell erhältlich und werden z. Z. in verschiedenen Anwendungen getestet. Die Technische Regel TRGS enthält technische Auswahlkriterien für die Ersatzstoffprüfung. Strenge Arbeitsschutzmaßnahmen sind nach dem 6. Abschnitt der Gefahrstoffverordnung (in Verbindung mit TRGS 521 Abschnitt 6) zu treffen, wenn Keramikfaserprodukte nicht ersetzt werden können. Die Belastung mit Faserstäuben muss auf das geringste technisch mögliche Niveau verringert werden. Dieses erfordert nicht nur sorgfältigstes, staubarmes Arbeiten, sondern auch z. T aufwendige technische Maßnahmen (Teileinhausung, Abschottung, lokale Absaugung, Wassersprühnebel, Industriestaubsauger). Die Anlage 2 zur TRGS 521 empfiehlt eine generelle Verwendung von Atemschutz (mindestens FFP2) auch bei Unterschreitung des Luftgrenzwertes. Bei Überschreitung sind hochwertige Atemschutzmasken (FFP3, besser gebläseunterstützte Masken TM2P oder TH3P) und staubdichte Einwegschutzanzüge vorgeschrieben. Die Arbeiten unterliegen der Anzeigepflicht, dies sollte aber auch als Chance zur Kontaktaufnahme mit der zuständigen Arbeitsschutzbehörde oder Berufsgenossenschaft gesehen werden. Genauere Hinweise zur Gestaltung von Tätigkeiten mit Keramikfaserprodukten gibt die Anlage 5 zur TRGS Auch die Schrift "Keramikfaserprodukte" der BAuA enthält praktische Hinweise zum Arbeitsschutz bei verschiedenen Tätigkeiten. 10 Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 619 "Ersatzstoffe für Keramikfasern im Ofen- und Feuerfestbau", Bundesarbeitsblatt 10/02
6 6 Bezugsquellen Die Gefahrstoffverordnung und alle TRGS können von der Internet-Seite der BAuA heruntergeladen werden ( klicken auf "Praxis", dann klicken auf "Ausschuss für Gefahrstoffe") Die Gefahrstoffverordnung ist unter der Bezeichnung Rw 14 (Schriftenreihe der BAuA) ebenfalls beim Wirtschaftsverlag NW, Bremerhaven erhältlich. Der Leitfaden "Künstliche Mineralfasern" des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LV 17, Stand 4/99) ist bei den für den Arbeitsschutz zuständigen Ministerien der Länder erhältlich. Die CD-ROM mit dem Gefahrstoffinformationssystem "WINGIS" kann bei GISBAU, An der Festeburg 27-29, Frankfurt am Main bzw. über die Fax-Nr (BC Verlags- und Mediengesellschaft) bezogen werden. Der Bericht "Technische Maßnahmen zur Verminderung der Risiken durch Künstliche Mineralfasern (KMF) sowie Anforderungen an mögliche Alternativen" ist unter der Bezeichnung UBA Texte 36/97 beim Umweltbundesamt, Postfach , Berlin (Fax ) erhältlich. Der Forschungsbericht "Keramikfaserprodukte: Ersatzstoffe, Ersatzverfahren, Schutzmaßnahmen" ist unter der Bezeichnung GA 52 (Schriftenreihe der BAuA) ebenfalls beim Wirtschaftsverlag NW, Bremerhaven erschienen. Die Handlungsanleitung "Umgang mit Mineralwolle-Dämmstoffe" (Neufassung 2002), erarbeitet und herausgegeben von einer Reihe von Industrieverbänden, Berufgenossenschaften, Bundesländern und Gewerkschaften ist u. a. bei der Arbeitsgemeinschaft der Bau-Berufsgenossenschaften (GISBAU), An der Festeburg 27-29, Frankfurt/Main erhältlich.
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