Update zur Gesetzgebung vor der Sommerpause und Tax Radar

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1 Update zur Gesetzgebung vor der Sommerpause und Tax Radar Webcast Quarterly Martina Ortmann-Babel Hermann Ottmar Gauß Dr. Cornelia Kindler

2 Agenda 1. Aktuelles zur Gesetzgebung 2. Wichtige Urteile des BFH und Erlasse der Finanzverwaltung Seite Webcast Quarterly Q2/2016

3 Reform der Erbschaftsteuer (ErbStAnpG) Vorläufiger Zeitplan xx.xx.2016 Verkündung im BGBl Zustimmung Bundesrat (?) /3. Lesung im Bundestag und Gesetzesbeschluss Beschlussempfehlung des BT-Finanzausschusses Einigung der Koalition Konsenspapier und CSU-Nachforderungen Anhörung BT-Finanzausschuss Gegenäußerung der Bundesregierung Stellungnahme Bundesrat Lesung im Bundestag Regierungsentwurf Referentenentwurf Urteil des Bundesverfassungsgerichts Seite Webcast Quarterly Q2/2016

4 Reform der Erbschaftsteuer (ErbStAnpG) Politische Einigung vom Wesentliche Inhalte Verschonungsbedarfsprüfung des Erwerbers ab Erwerb von 26 Mio. Euro oder abschmelzender Verschonungsabschlag im Bereich von 26 Mio. bis 90 Mio. Euro pro Erwerber. Beibehaltung des Begriffs des Verwaltungsvermögens. Steuerrechtliche Begünstigung von Investitionen und Verfügungsbeschränkungen. Keine Lohnsummenprüfung für Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten. Rechtsanspruch auf eine bis zu zehnjährige, zinslose Stundung bei Erwerben im Todesfall. Seite Webcast Quarterly Q2/2016

5 Reform der Erbschaftsteuer (ErbStAnpG) Verfahrensrechtlicher Ausblick Fristsetzung des Bundesverfassungsgerichts: Bundesrat: Zustimmung der Länder bleibt abzuwarten Rückwirkung auf den vorgesehen Folgefragen: (1) Ist eine Rückwirkung auf den überhaupt möglich? Abgeschlossener Sachverhalt vs. weggefallener Vertrauensschutz (2) Was ist die Konsequenz eines ergebnislosen Fristablaufs? Nichtigkeit des gesamten ErbStG vs. Fortgeltung des geltenden ErbStG Seite Webcast Quarterly Q2/2016

6 National: BEPS-UmsetzungsG Country by Country Reporting I Master File Erklärte Ziele der OECD im Rahmen des BEPS-Aktionspunktes 13 Stärkere Anreize für angemessene Verrechnungspreisgestaltung seitens der Unternehmen schaffen Erhöhung des Informationsgehaltes für die Finanzbehörden Für Zwecke der Risikoeinschätzung Für Zwecke der Identifizierung von Prüfungsschwerpunkten Country by Country Report Lösung: 3-teilige Dokumentationsanforderung für Verrechnungspreise Master File / Stammdokumentation Local File / Angemessenheitsdokumentation Country by Country Report (CbCR) / Länderbezogener Bericht Local File EU-Amtshilferichtlinie 2011/16/EU (DAC) Geändert durch RL 2016/881 DAC 4 (Veröffentlichung im EU-Amtsblatt am ) Umsetzung des BEPS-CbCR Deutsche Umsetzung der geänderten EU-Amtshilferichtlinie Am Referentenentwurf des BMF Umsetzung des BEPS-CbCR Seite Webcast Quarterly Q2/2016

7 National: BEPS-UmsetzungsG Country by Country Reporting II Master File Local File Country by Country Report Parallele Umsetzung: Entwurf eines Gesetzes zu der mehrseitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte. Bisher von 39 Staaten unterzeichnet, darunter Deutschland. Inhalt CbCR: Abzugeben von Konzernobergesellschaft in Deutschland mit konsolidierten Umsatzerlösen von mindestens 750 Millionen Euro. Ein CbCR umfasst ( 138a Abs. 2 AO-E): Umsatzerlöse und sonstige Erträge, gezahlte und zurückgestellte Ertragsteuern, Jahresergebnis vor Ertragsteuern, Eigenkapital, einbehaltenen Gewinn, Zahl der Beschäftigten, materielle Vermögenswerte. Für alle konzerninternen Unternehmenseinheiten. Erstmalige Erstellung für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen. Ausnahmeregelungen für einbezogene inländische Konzerngesellschaften, für welche ein Erstellung erst für Wirtschaftsjahre nach dem verlangt wird ( secondary mechanism ). Seite Webcast Quarterly Q2/2016

8 National: BEPS-UmsetzungsG Tax Ruling Austausch EU-Amtshilferichtlinie 2011/16/EU (DAC) Geändert durch RL 2015/2376 DAC 3 (EU-Amtsblatt vom ) Deutsche Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie Verpflichtender und automatischer Austausch steuerlicher Informationen über grenzüberschreitende Tax Rulings zwischen den Mitgliedstaaten (in eingeschränkter Form auch gegenüber der EU-Kommission). Erfasst werden grenzüberschreitende Steuervorbescheide und Vorabvereinbarungen über Verrechnungspreise (APA). Seite Webcast Quarterly Q2/2016

9 (Keine) gewerbesteuerliche Kürzung um AStG- Hinzurechnung Deutschland Hinzurechnung nach 10 Abs. 1 Satz 1 AStG Singapur 100% Kürzung des Hinzurechnungsbetrags nach 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG? passive Einkünfte aus Zinsen und Währungsdifferenzen (unstrittig) Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung (Ländererlass v ): Der Hinzurechnungsbetrag zählt zu den inländischen Einkünften einer inländischen Betriebsstätte des zur Hinzurechnung verpflichteten Steuerpflichtigen. Anwendungsbereich des 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG nicht eröffnet! BFH-Urteil v (I R 10/14) Argument 1: Ausreichend für 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG, wenn die Einkünfte auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallen (nicht zwingend eine Betriebsstätte der inländischen GmbH). Argument 2: Umformung der Einkünfte der Zwischengesellschaft in Einkünfte des Gesellschafters, die einer Auslandsbetriebsstätte i.s.d. 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG zuzuordnen sind ( keine betriebsstättenlosen Auslandseinkünfte ). Ohne Kürzung Widerspruch zum Inlandsbezug der Gewerbesteuer. Keine Gewerbesteuer auf Hinzurechnungsbetrag! Seite Webcast Quarterly Q2/2016

10 Zuordnung von Hinzurechnungsbeträgen zur inländischen Betriebsstätte Hinzurechnung nach AStG Referentenentwurf Hinzurechnungsbeträge i.s.d. 10 Abs. 1 AStG sollen per gesetzlicher Definition als Einkünfte gelten, die in einer inländischen Betriebsstätte anfallen. Analoge Regelung für ausländische Betriebsstättengewinne i.s.d. 20 Abs. 2 AStG (inkl. Ausnahme bei Nachweis einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit). Präzisierung des Wortlauts von einer Betriebsstätte zu einer Betriebsstätte dieses Unternehmens als Reaktion auf BFH-Urteil. Erstmalige Anwendung der Neuregelung zur Fiktion des Inlandsbezugs für den Erhebungszeitraum Allerdings keine besondere Anwendungsvorschrift für die Festschreibung des Inlandsbezugs des Hinzurechnungsbetrags. Die Regelung selbst soll am in Kraft treten. Seite Webcast Quarterly Q2/2016

11 BFH-Urteil: Schachteldividenden an Organgesellschaft Gewerbesteuerliche Organschaft KSt zu versteuerndes Einkommen: = 5 ( 8b KStG) Zurechnung 100 keine Anwendung 8b KStG auf Ebene der OG Dividende 100 OT OG 100% S.p.A. GewSt Gewerbeertrag: Keine Stellungnahme des BFH zur Vorgehensweise bei Aufwendungen in unmittelbarem Zusammenhang mit Beteiligungserträgen. 0 Zurechnung: = 0 ( 9 Nr. 7 GewStG) Grundsatz: Schachteldividenden ( 9 Nr. 2a, Nr. 7 GewStG) unterliegen bei der diese Dividenden empfangenden Kapitalgesellschaft grds. zu 5% der KSt und GewSt. Vorgehensweise bei gewerbesteuerlicher Organschaft? BFH-Urteil v (I R 39/14) Eine an die Organgesellschaft (OG) ausgeschüttete Schachteldividende bleibt auf Ebene des Organträgers (OT) zu 100% gewerbesteuerfrei. Nichtanwendung des 8b Abs. 5 KStG auf Ebene der OG aufgrund bestehender Organschaft ( 15 S. 1 Nr. 2 Satz 1 KStG) Bruttomethode. Keine 5%ige pauschale Hinzurechnung für Gewerbesteuerzwecke auf Ebene des OT, da in dem zugerechneten Gewerbeertrag der OG keine Bezüge i.s.d. 8b Abs. 1 bis 3 KStG mehr enthalten sind. Seite Webcast Quarterly Q2/2016

12 Wegfall der 100 %igen Schachtelprivilegierung Gewerbesteuerliche Organschaft KSt zu versteuerndes Einkommen: = 5 ( 8b KStG) Zurechnung 100 keine Anwendung 8b KStG auf Ebene der OG Dividende 100 OT OG 100% S.p.A. GewSt Gewerbeertrag: 5 Zurechnung: = 5 ( 15 Abs. 1 Nr. 2 S. 2-4, 8b KStG i.v.m. 7a Abs. 2 GewStG-E) Referentenentwurf Gesetzgeber will durch Aufnahme einer Sonderregelung ( 7a GewStG-E (neu)) die Besserstellung wieder neutralisieren. Kürzungsnormen der 9 Nr. 2a, 7 und 8 GewStG nicht anwendbar bei der OG. 5%-Hinzurechnung gem. 8b Abs. 5 KStG bereits bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der OG. Gilt für Fälle mit oder ohne Aufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Anteilen stehen! Erstmalige Anwendung auf Gewinne aus Anteilen, die nach dem zufließen Seite Webcast Quarterly Q2/2016

13 National: BEPS-UmsetzungsG weitere Maßnahmen und Ausblick Verordnungsermächtigung der Steuerbehörden zur Präzisierung bestimmter DBA-Regelungen ( 2 Abs. 3 AO-E) Präzisierung des Bankenprivilegs nach 3 Nr. 40 Satz 3 EStG, 8b Abs. 7 KStG Ausweitung der Rückfallregelung des 50d Abs. 9 EstG Auslegung des Fremdvergleichsgrundsatzes nach den Regelungen des AStG ( 1 Abs. 1 Satz 5 AStG-E) Ausblick: 2. BEPS-Paket in Deutschland (AP 2 +x) ist im Rahmen der Umsetzung der EU-BEPS-RL zu erwarten (2017/2018) Seite Webcast Quarterly Q2/2016

14 National: abgeschlossene Verfahren InvStRefG und StModG Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG) Neues Besteuerungsregime für Publikumsfonds Anti-cum/cum-Regelung Steuermodernisierungsgesetz (StModG) Vollautomatische Bearbeitung von Steuererklärungen Stärker risikoorientierte Prüfung Festschreibung Herstellungskosten-Untergrenze Seite Webcast Quarterly Q2/2016

15 National: Ausblick I Grundsteuer FMK-Beschluss vom : Zeitnah Reform im Bundesrat einbringen Neues Bewertung (BewG): bis 2022 Danach Länder-Messzahlen festlegen (Änderung GG) Bayern und Hamburg dagegen Panama-Gesetzgebung FMK-Beschluss vom : Aufforderung an Bundesregierung, abgestimmten Gesetzentwurf vorzulegen Basis: Bericht Steuer-Abteilungsleiter Insbesondere Abschaffung 30a AO Weitere Verfahren, z.b. Umsetzung 4. EU-Geldwäsche-RL Seite Webcast Quarterly Q2/2016

16 National: Ausblick II Einkommensteuertarif Anpassung Grundfreibetrag Wahlgeschenk USt-Reihengeschäfte Seite Webcast Quarterly Q2/2016

17 EU: ATAD und öffentliches CbCR Anti-Tax-Avoidance-Directive ( ATAD ) Politische Einigung des ECOFIN am 17./ Umsetzung bis Ende 2018 (zzgl. Sonderregelungen) Zinsschranke Entstrickungsbesteuerung Allgemeine Missbrauchsklausel Hinzurechnungsbesteuerung Hybrid Mismatch Öffentliches Country by Country Reporting EU-Rechnungslegungsrichtlinie (keine Einstimmigkeit!) Mehrheitsentscheidung gegen Deutschland nicht auszuschließen Seite Webcast Quarterly Q2/2016

18 Brexit: Remain! Deal Cameron / EU vom Keine Verpflichtung zur weiteren Vertiefung der Integration für UK Nicht-Euro-Staaten müssen bei Krisenmaßnahmen der Eurozone nicht mitmachen Verschärfungen bei Sozialleistungen inkl. Kindergeld für EU-Ausländer Sonderregelungen bei Finanzaufsicht Steuerlich relevante Verbindungen bleiben bestehen Seite Webcast Quarterly Q2/2016

19 Brexit: Leave! Brexit wird über 2 Jahre verhandelt, Frist ggf. verlängerbar Europäische Verträge für UK nicht mehr anwendbar ab: Inkrafttreten des Austrittsabkommens oder Spätestens zwei Jahre nach Mitteilung der Austrittsabsicht (verlängerbar, s.o.) EU-Rechte und Privilegien gelten während der Verhandlungen weiter Seite Webcast Quarterly Q2/2016

20 Brexit Steuerrelevante Brexit-betroffene EU-Normen EU-Grundfreiheiten Freier Warenverkehr Freizügigkeit der Personen Freiheit der Dienstleistungen Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs Richtlinie über die gegenseitige Amtshilfe Regeln zur staatlichen Beihilfe Mehrwertsteuersystemrichtlinie Gemeinsamer Außenzoll der EU (Unionszollkodex) Fusionsrichtlinie Mutter-Tochter-Richtlinie Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren Kapitalverkehrsteuer-Richtlinie Seite Webcast Quarterly Q2/2016

21 Brexit Mögliche steuerliche Implikationen Privatpersonen und Arbeitnehmer Wegfall EU-einheitlicher Regeln bei Aufenthalt in UK möglich Unternehmensteuern Auf EU-Ausland beschränkte Regeln im dt. Steuerrecht bei Investitionen in UK nicht mehr anwendbar Umsatzsteuer Europäische Harmonisierungsvorschriften entfallen bei Transaktionen mit / in UK Zölle/Verbrauchsteuern Einschränkung des Freihandels mit UK möglich Hinzurechnungsbesteuerung Anwendbarkeit des AStG Erhöhte Bedeutung des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland Vereinigtes Königreich Quellenbesteuerung Seite Webcast Quarterly Q2/2016

22 Agenda 1. Aktuelles zur Gesetzgebung 2. Wichtige Urteile des BFH und Erlasse der Finanzverwaltung Seite Webcast Quarterly Q2/2016

23 Neuregelung zum HGB-Zinssatz für Pensionsrückstellungen Änderung von 253 Abs. 2 und 6 HGB im Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I 2016, S. 396 ff.). Bewertung von Altersversorgungsverpflichtung in der Handelsbilanz künftig unter Anwendung eines 10-Jahres- Durchschnittszinssatzes statt bisher eines 7-Jahres-Durchschnittszinssatzes. Die Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen Alt- und Neuregelung ist unter der Bilanz oder im Anhang auszuweisen ( 253 Abs. 6 Satz 1 HGB) und unterliegt einer Ausschüttungssperre ( 253 Abs. 6 Satz 2 HGB). Neuregelung führt ab 2019 zu einem stärkeren Anstieg des Aufwands aus der Zinsänderung, da Zinssatz nach Erweiterung des Bezugszeitraums in den Folgejahren stärker fällt als nach der Altregelung. Faustformel*: Bei einem gemischten Kollektiv aus Anwärtern und Rentnern führt ein Anstieg des Abzinsungssatzes um 0,4% zu einer um ca. 6% niedrigere Pensionsrückstellung. *vgl. Oser, Wirtz, DB 2016, 247 (248)) Seite Webcast Quarterly Q2/2016

24 Neuregelung zum HGB-Zinssatz für Pensionsrückstellungen Entlastung- bzw. Belastungswirkung der Zinsänderung aufgrund der Neuregelung auf die Pensionsrückstellung im Zeitverlauf* Belastung im Vergleich zur Altregelung Entlastung im Vergleich zur Altregelung *Bei erstmaliger Anwendung der Neuregelung auf GJ, die nach dem enden; Prognose bis 2021, nach der Faustformel. Seite Webcast Quarterly Q2/2016

25 Neuregelung zum HGB-Zinssatz für Pensionsrückstellungen Sachlicher Anwendungsbereich Nur für Altersversorgungsverpflichtungen (Unmittelbare und mittelbare AV-Verpflichtungen). Gilt nicht für andere langfristige Verpflichtungen, wie Jubiläums- oder Altersteilzeitverpflichtungen. Zeitlicher Anwendungsbereich (Art. 75 Abs. 6 und 7 EGHGB) Grundsatz: Verpflichtend anzuwenden für GJ, die nach dem enden (!) Wahlrecht zur vorzeitigen Anwendung auf GJ, die nach dem beginnen und vor dem enden. Anwendungsfragen/ Rechtsunsicherheiten Ausschüttungssperre in Höhe des Unterschiedsbetrags nach dem Vorbild des 268 Abs. 8 HGB gilt nur für KapG (nicht für Einzelkaufleute und P(h)G) Rechtsunsicherheit bei Existenz eines EAV Ausschüttungssperre = Abführungssperre? informelle BMF-Auskunft: Keine Abführungssperre für die ausschüttungsgesperrten Beträge. Kommt noch ein BMF-Schreiben? Seite Webcast Quarterly Q2/2016

26 GewSt-Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen Verfassungsrechtliche Prüfung BVerfG (Beschluss v , 1 BvL 8/12) Vorlage des FG Hamburg (v , 1 K 138/10 ) zu 8 Nr. 1 Buchst. a, d und e GewStG = unzulässig BVerfG (Beschluss v , 1 BvR 2836/14) Ablehnung der Verfassungsbeschwerde gegen BFH-Urteil vom (I R 70/12) aus verfahrensrechtlichen Gründen ( 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG) Beschlüsse des I. BFH-Senats v (I B 128/12 und I B 125/12) Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsgemäßheit der 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e und f GewStG Beschlüsse des IV. BFH-Senats v (IV R 55/11), v (IV R 55/10) und v (IV R 24/11) Vorlage des FG Hamburg nicht aussichtslos Aussetzung der anhängigen Revisionsverfahren Abzuwarten, ob BVerfG neue Möglichkeit zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des 8 Nr. 1 GewStG erhält. Seite Webcast Quarterly Q2/2016

27 AfA bei auf fremdem Grund und Boden errichtetem Gebäude V M BFH-Urteil vom (X R 46/14) Betriebliche Bebauung durch den Unternehmer-Ehegatten (V) auf einem im Miteigentum befindlichen Grundstück. M wird zu 50% zivilrechtliche Miteigentümerin des Gebäudes. V trägt den Aufwand für den Anteil von M und bildet dafür in der Bilanz einen steuerlichen Sonderposten (SoPo), für welchen er gewinnmindernd die Abschreibung geltend machen kann. Der SoPo ist im Zeitpunkt geänderter Eigentumsverhältnisse des Ehepaares (Schenkung an S) aufzulösen, ohne dabei mögliche Wertsteigerungen (stille Reserven) versteuern zu müssen. S S führt den Betrieb des V fort Für den betrieblichen Gebäudeteil des V erfolgt eine Bewertung zu Buchwerten ( 6 Abs. 3 EStG). Den übernommenen Privatanteil (von M) legt S in den Betrieb ein. Nach Übertragung des (privaten) Gebäudeteils der M erfolgt eine Einlage in den Betrieb durch S zum Teilwert! ( 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG). Im Ergebnis ist in solchen Fällen eine doppelte Abschreibung für den vorher durch M privat gehaltenen und später durch S eingelegten Gebäudeteil möglich, obwohl die Baukosten nur einmal (auf betrieblicher Ebene des V) angefallen sind. Seite Webcast Quarterly Q2/2016

28 Einkommensteuerermäßigung im Fall eines unterjährig ausgeschiedenen Gesellschafters Vereinfachte Sachverhaltsdarstellung 1 2 Mitunternehmer A Veräußerung Sachverhalt zum BFH-Urteil v , IV R 5/14 Mitunternehmer A ist mittelbar an der KG 2 über eine weitere Personengesellschaft (KG 1) beteiligt ( doppelstöckige Personengesellschaft ). Unterjährig veräußert KG 1 ihre KG 2-Beteiligung an eine GmbH A hat sich zur Übernahme der auf den Veräußerungsgewinn entfallenden GewSt verpflichtet. Steuerliches Problem Fraglich ist die Anrechnung der GewSt gem. 35 EStG für A ( 7 Satz 2 GewStG greift nicht, da A nur mittelbar an KG 2 beteiligt ist) Auffassung Finanzamt: A darf nur zeitanteilig bis zum Veräußerungszeitpunkt die GewSt auf den Veräußerungserlös anrechnen. Mitunternehmer KG 2 Auffassung Mitunternehmer A (KG 1): Die volle GewSt ist anrechenbar, da Übernahmevereinbarung. Auffassung BFH (Urteil v , IV R 5/14): Auch nach unterjährigen Gesellschafterwechseln ist der Anteil am GewSt- Messbetrag erst bei Entstehung der GewSt gesondert und einheitlich festzustellen. Damit kommt nur der neue Gesellschafter für eine Anrechnung nach 35 EStG infrage. Die Übernahmevereinbarung tangiert nicht den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel. Der BFH hat mit seinem Urteil klargestellt, dass ein Einfluss auf die Zuweisung der Gewerbesteuer nur durch Änderung der eigentlichen Gewinnverteilungsabrede möglich ist. Seite Webcast Quarterly Q2/2016

29 Erlaubnis für eine Namensnutzung im Konzern begründet keine Geschäftsbeziehung Sachverhalt Deutschland Polen 51% Unentgeltliche Überlassung eines Markenzeichens VZ 2004 bis 2006 Unentgeltliche Erlaubnis zur Nutzung des eigenen Markenzeichens durch einen Gesellschafter an die Gesellschaft. BFH-Urteil v (I R 22/14) Die gewährte Erlaubnis für eine Namensnutzung im Konzern, als Gegenstand einer gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung, lässt keine Geschäftsbeziehung zwischen nahe stehenden Parteien entstehen. Die unentgeltliche Überlassung eines solchen Markenzeichens rechtfertigt daher nicht den Ansatz eines Korrekturbetrags i.s.d. 1 AStG. Grundsätzlich erfüllen gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen nicht den Tatbestand der Geschäftsbeziehung. Allerdings stellen Regelungen im Gesellschaftsvertrag nur bei Änderung der Gesellschafterstellung eine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung dar. Seite Webcast Quarterly Q2/2016

30 Nennkapitalrückzahlungen bei ausländischen Kapitalgesellschaften Anteilseigner in DE Nennkapitalrückzahlung Körperschaft im EU/EWR-Ausland Steuerliches Einlagenkonto In DE unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften müssen ein steuerliches Einlagekonto führen, um die steuerfreie Rückzahlung aus nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen zu dokumentieren ( 27 Abs. 1 KStG). Der Bestand wird durch die gesonderte Feststellung ermittelt ( 27 Abs. 2 KStG). Ohne eine entsprechende Dokumentation ist die Rückzahlung als Dividende zu behandeln und letztlich steuerpflichtig. Auf Antrag und unter Einhaltung von Fristen ist eine gesonderte Feststellung und damit steuerfreie Einlagenrückgewähr auch für Körperschaften im EU/EWR-Ausland möglich ( 27 Abs. 8 KStG). BMF-Schreiben v Für Nennkapitalrückzahlungen ist, anders als im Inlandssachverhalt, ebenfalls eine gesonderte Feststellung erforderlich. Bei versäumter Antragsstellung kommt es ansonsten ebenfalls zu einer Dividendenbesteuerung. Das BMF-Schreiben v lässt weiterhin den Umgang mit der Einlagenrückgewähr von Körperschaften aus Drittstaaten offen. FinMin NRW v : Keine steuerneutrale Einlagenrückgewähr durch KapG in Drittstaaten. Allerdings: Divergierende Auffassung des FG Nürnberg v , 5 K 1552/11, (Rev. VIII R 47/13). Seite Webcast Quarterly Q2/2016

31 Hinzurechnungsbesteuerung in Drittstaatenfällen Deutschland Schweiz 100% Beschluss des FG Baden-Württemberg v (3 V 4193/13) Problem der Anwendung der Kapitalverkehrsfreiheit auf die Hinzurechnungsbesteuerung. Problem der Reichweite der Stand-Still-Klausel. Keine abschließende Klärung der Bedeutung des Freizügigkeitsabkommens (Anwendung der Niederlassungsfreiheit im Verhältnis zur Schweiz). Zweifel an Europarechtskonformität der HZB im Verhältnis zur Schweiz => AdV-Gewährung. Dienstleistungen auf dem Schweizer Immobilienmarkt Revision gegen ein Urteil des FG Münster beim BFH (I R 78/14). Anwendbarkeit der Kapitalverkehrsfreiheit auf die Hinzurechnungsbesteuerung? Gegenbeweis der tatsächlichen wirtschaftlichen Betätigung auch in Drittstaatenfällen? Vorliegen einer gleichwertigen Auskunftsregelung? Seite Webcast Quarterly Q2/2016

32 F&A Seite Webcast Quarterly Q2/2016

33 TAX Webcast Quarterly Der nächste TAX Webcast Quarterly findet Ende September 2016 statt. Seite Webcast Quarterly Q2/2016

34 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

35 Haftungsausschluss: Die zur Verfügung gestellten Informationen können naturgemäß weder allumfassend noch auf die speziellen Bedürfnisse eines bestimmten Einzelfalls zugeschnitten sein. Sie begründen keine Beratung, keine andere Form rechtsverbindlicher Auskünfte oder ein rechtsverbindliches Angebot unsererseits. Die Präsentation gibt unsere Interpretation der relevanten steuergesetzlichen Bestimmungen, die hierzu ergangene Rechtsprechung sowie die hierzu ergangenen Verlautbarungen der Finanzverwaltung wieder. Die vorliegende Präsentation beruht auf dem Rechtsstand zum Zeitpunkt des Datums der Präsentation. Im Zeitablauf treten Änderungen bei Steuergesetzen, Verwaltungsanweisungen, der Interpretation dieser Rechtsquellen sowie in der Rechtsprechung ein. Derartige Änderungen können die Gültigkeit der Aussagen dieser Präsentation beeinflussen. Wir sind nicht verpflichtet, Sie auf Änderungen in der rechtlichen Beurteilung von Themen hinzuweisen, die wir in dieser Präsentation behandelt haben. Wir übernehmen keine Gewährleistung oder Garantie für Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte dieser Präsentation. Soweit gesetzlich zulässig, übernehmen wir keine Haftung für ein Tun oder Unterlassen, das Sie allein auf Informationen aus dieser Präsentation gestützt haben. Dies gilt auch dann, wenn diese Informationen ungenau oder unrichtig gewesen sein sollten. Der Vortrag sowie das Handout ersetzen keine Steuerberatung. Missbrauchsvorschriften: Für Inhalte der in dieser Präsentation enthaltenen aber nicht von uns erstellten Folien ist nur der jeweilige in ihr genannte Urheber verantwortlich und nicht die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Copyright: Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/Deutschland - Alle Rechte vorbehalten. Die Wiedergabe, Vervielfältigung, Verbreitung und/oder Bearbeitung sämtlicher Inhalte und Darstellungen des Beitrages sowie jegliche sonstige Nutzung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gestattet.

36 EY Assurance Tax Transactions Advisory Die globale EY-Organisation im Überblick Die globale EY-Organisation ist einer der Marktführer in der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Transaktionsberatung und Managementberatung. Mit unserer Erfahrung, unserem Wissen und unseren Leistungen stärken wir weltweit das Vertrauen in die Wirtschaft und die Finanzmärkte. Dafür sind wir bestens gerüstet: mit hervorragend ausgebildeten Mitarbeitern, starken Teams, exzellenten Leistungen und einem sprichwörtlichen Kundenservice. Unser Ziel ist es, Dinge voranzubringen und entscheidend besser zu machen für unsere Mitarbeiter, unsere Mandanten und die Gesellschaft, in der wir leben. Dafür steht unser weltweiter Anspruch Building a better working world. Die globale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitglieds-unternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten. Weitere Informationen finden Sie unter In Deutschland ist EY an 22 Standorten präsent. EY und wir beziehen sich in dieser Publikation auf alle deutschen Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft All Rights Reserved

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