Update zur Gesetzgebung vor der Sommerpause und Tax Radar
|
|
- Sylvia Baumgartner
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Update zur Gesetzgebung vor der Sommerpause und Tax Radar Webcast Quarterly Martina Ortmann-Babel Hermann Ottmar Gauß Dr. Cornelia Kindler
2 Agenda 1. Aktuelles zur Gesetzgebung 2. Wichtige Urteile des BFH und Erlasse der Finanzverwaltung Seite Webcast Quarterly Q2/2016
3 Reform der Erbschaftsteuer (ErbStAnpG) Vorläufiger Zeitplan xx.xx.2016 Verkündung im BGBl Zustimmung Bundesrat (?) /3. Lesung im Bundestag und Gesetzesbeschluss Beschlussempfehlung des BT-Finanzausschusses Einigung der Koalition Konsenspapier und CSU-Nachforderungen Anhörung BT-Finanzausschuss Gegenäußerung der Bundesregierung Stellungnahme Bundesrat Lesung im Bundestag Regierungsentwurf Referentenentwurf Urteil des Bundesverfassungsgerichts Seite Webcast Quarterly Q2/2016
4 Reform der Erbschaftsteuer (ErbStAnpG) Politische Einigung vom Wesentliche Inhalte Verschonungsbedarfsprüfung des Erwerbers ab Erwerb von 26 Mio. Euro oder abschmelzender Verschonungsabschlag im Bereich von 26 Mio. bis 90 Mio. Euro pro Erwerber. Beibehaltung des Begriffs des Verwaltungsvermögens. Steuerrechtliche Begünstigung von Investitionen und Verfügungsbeschränkungen. Keine Lohnsummenprüfung für Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten. Rechtsanspruch auf eine bis zu zehnjährige, zinslose Stundung bei Erwerben im Todesfall. Seite Webcast Quarterly Q2/2016
5 Reform der Erbschaftsteuer (ErbStAnpG) Verfahrensrechtlicher Ausblick Fristsetzung des Bundesverfassungsgerichts: Bundesrat: Zustimmung der Länder bleibt abzuwarten Rückwirkung auf den vorgesehen Folgefragen: (1) Ist eine Rückwirkung auf den überhaupt möglich? Abgeschlossener Sachverhalt vs. weggefallener Vertrauensschutz (2) Was ist die Konsequenz eines ergebnislosen Fristablaufs? Nichtigkeit des gesamten ErbStG vs. Fortgeltung des geltenden ErbStG Seite Webcast Quarterly Q2/2016
6 National: BEPS-UmsetzungsG Country by Country Reporting I Master File Erklärte Ziele der OECD im Rahmen des BEPS-Aktionspunktes 13 Stärkere Anreize für angemessene Verrechnungspreisgestaltung seitens der Unternehmen schaffen Erhöhung des Informationsgehaltes für die Finanzbehörden Für Zwecke der Risikoeinschätzung Für Zwecke der Identifizierung von Prüfungsschwerpunkten Country by Country Report Lösung: 3-teilige Dokumentationsanforderung für Verrechnungspreise Master File / Stammdokumentation Local File / Angemessenheitsdokumentation Country by Country Report (CbCR) / Länderbezogener Bericht Local File EU-Amtshilferichtlinie 2011/16/EU (DAC) Geändert durch RL 2016/881 DAC 4 (Veröffentlichung im EU-Amtsblatt am ) Umsetzung des BEPS-CbCR Deutsche Umsetzung der geänderten EU-Amtshilferichtlinie Am Referentenentwurf des BMF Umsetzung des BEPS-CbCR Seite Webcast Quarterly Q2/2016
7 National: BEPS-UmsetzungsG Country by Country Reporting II Master File Local File Country by Country Report Parallele Umsetzung: Entwurf eines Gesetzes zu der mehrseitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte. Bisher von 39 Staaten unterzeichnet, darunter Deutschland. Inhalt CbCR: Abzugeben von Konzernobergesellschaft in Deutschland mit konsolidierten Umsatzerlösen von mindestens 750 Millionen Euro. Ein CbCR umfasst ( 138a Abs. 2 AO-E): Umsatzerlöse und sonstige Erträge, gezahlte und zurückgestellte Ertragsteuern, Jahresergebnis vor Ertragsteuern, Eigenkapital, einbehaltenen Gewinn, Zahl der Beschäftigten, materielle Vermögenswerte. Für alle konzerninternen Unternehmenseinheiten. Erstmalige Erstellung für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen. Ausnahmeregelungen für einbezogene inländische Konzerngesellschaften, für welche ein Erstellung erst für Wirtschaftsjahre nach dem verlangt wird ( secondary mechanism ). Seite Webcast Quarterly Q2/2016
8 National: BEPS-UmsetzungsG Tax Ruling Austausch EU-Amtshilferichtlinie 2011/16/EU (DAC) Geändert durch RL 2015/2376 DAC 3 (EU-Amtsblatt vom ) Deutsche Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie Verpflichtender und automatischer Austausch steuerlicher Informationen über grenzüberschreitende Tax Rulings zwischen den Mitgliedstaaten (in eingeschränkter Form auch gegenüber der EU-Kommission). Erfasst werden grenzüberschreitende Steuervorbescheide und Vorabvereinbarungen über Verrechnungspreise (APA). Seite Webcast Quarterly Q2/2016
9 (Keine) gewerbesteuerliche Kürzung um AStG- Hinzurechnung Deutschland Hinzurechnung nach 10 Abs. 1 Satz 1 AStG Singapur 100% Kürzung des Hinzurechnungsbetrags nach 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG? passive Einkünfte aus Zinsen und Währungsdifferenzen (unstrittig) Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung (Ländererlass v ): Der Hinzurechnungsbetrag zählt zu den inländischen Einkünften einer inländischen Betriebsstätte des zur Hinzurechnung verpflichteten Steuerpflichtigen. Anwendungsbereich des 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG nicht eröffnet! BFH-Urteil v (I R 10/14) Argument 1: Ausreichend für 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG, wenn die Einkünfte auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallen (nicht zwingend eine Betriebsstätte der inländischen GmbH). Argument 2: Umformung der Einkünfte der Zwischengesellschaft in Einkünfte des Gesellschafters, die einer Auslandsbetriebsstätte i.s.d. 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG zuzuordnen sind ( keine betriebsstättenlosen Auslandseinkünfte ). Ohne Kürzung Widerspruch zum Inlandsbezug der Gewerbesteuer. Keine Gewerbesteuer auf Hinzurechnungsbetrag! Seite Webcast Quarterly Q2/2016
10 Zuordnung von Hinzurechnungsbeträgen zur inländischen Betriebsstätte Hinzurechnung nach AStG Referentenentwurf Hinzurechnungsbeträge i.s.d. 10 Abs. 1 AStG sollen per gesetzlicher Definition als Einkünfte gelten, die in einer inländischen Betriebsstätte anfallen. Analoge Regelung für ausländische Betriebsstättengewinne i.s.d. 20 Abs. 2 AStG (inkl. Ausnahme bei Nachweis einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit). Präzisierung des Wortlauts von einer Betriebsstätte zu einer Betriebsstätte dieses Unternehmens als Reaktion auf BFH-Urteil. Erstmalige Anwendung der Neuregelung zur Fiktion des Inlandsbezugs für den Erhebungszeitraum Allerdings keine besondere Anwendungsvorschrift für die Festschreibung des Inlandsbezugs des Hinzurechnungsbetrags. Die Regelung selbst soll am in Kraft treten. Seite Webcast Quarterly Q2/2016
11 BFH-Urteil: Schachteldividenden an Organgesellschaft Gewerbesteuerliche Organschaft KSt zu versteuerndes Einkommen: = 5 ( 8b KStG) Zurechnung 100 keine Anwendung 8b KStG auf Ebene der OG Dividende 100 OT OG 100% S.p.A. GewSt Gewerbeertrag: Keine Stellungnahme des BFH zur Vorgehensweise bei Aufwendungen in unmittelbarem Zusammenhang mit Beteiligungserträgen. 0 Zurechnung: = 0 ( 9 Nr. 7 GewStG) Grundsatz: Schachteldividenden ( 9 Nr. 2a, Nr. 7 GewStG) unterliegen bei der diese Dividenden empfangenden Kapitalgesellschaft grds. zu 5% der KSt und GewSt. Vorgehensweise bei gewerbesteuerlicher Organschaft? BFH-Urteil v (I R 39/14) Eine an die Organgesellschaft (OG) ausgeschüttete Schachteldividende bleibt auf Ebene des Organträgers (OT) zu 100% gewerbesteuerfrei. Nichtanwendung des 8b Abs. 5 KStG auf Ebene der OG aufgrund bestehender Organschaft ( 15 S. 1 Nr. 2 Satz 1 KStG) Bruttomethode. Keine 5%ige pauschale Hinzurechnung für Gewerbesteuerzwecke auf Ebene des OT, da in dem zugerechneten Gewerbeertrag der OG keine Bezüge i.s.d. 8b Abs. 1 bis 3 KStG mehr enthalten sind. Seite Webcast Quarterly Q2/2016
12 Wegfall der 100 %igen Schachtelprivilegierung Gewerbesteuerliche Organschaft KSt zu versteuerndes Einkommen: = 5 ( 8b KStG) Zurechnung 100 keine Anwendung 8b KStG auf Ebene der OG Dividende 100 OT OG 100% S.p.A. GewSt Gewerbeertrag: 5 Zurechnung: = 5 ( 15 Abs. 1 Nr. 2 S. 2-4, 8b KStG i.v.m. 7a Abs. 2 GewStG-E) Referentenentwurf Gesetzgeber will durch Aufnahme einer Sonderregelung ( 7a GewStG-E (neu)) die Besserstellung wieder neutralisieren. Kürzungsnormen der 9 Nr. 2a, 7 und 8 GewStG nicht anwendbar bei der OG. 5%-Hinzurechnung gem. 8b Abs. 5 KStG bereits bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der OG. Gilt für Fälle mit oder ohne Aufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Anteilen stehen! Erstmalige Anwendung auf Gewinne aus Anteilen, die nach dem zufließen Seite Webcast Quarterly Q2/2016
13 National: BEPS-UmsetzungsG weitere Maßnahmen und Ausblick Verordnungsermächtigung der Steuerbehörden zur Präzisierung bestimmter DBA-Regelungen ( 2 Abs. 3 AO-E) Präzisierung des Bankenprivilegs nach 3 Nr. 40 Satz 3 EStG, 8b Abs. 7 KStG Ausweitung der Rückfallregelung des 50d Abs. 9 EstG Auslegung des Fremdvergleichsgrundsatzes nach den Regelungen des AStG ( 1 Abs. 1 Satz 5 AStG-E) Ausblick: 2. BEPS-Paket in Deutschland (AP 2 +x) ist im Rahmen der Umsetzung der EU-BEPS-RL zu erwarten (2017/2018) Seite Webcast Quarterly Q2/2016
14 National: abgeschlossene Verfahren InvStRefG und StModG Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG) Neues Besteuerungsregime für Publikumsfonds Anti-cum/cum-Regelung Steuermodernisierungsgesetz (StModG) Vollautomatische Bearbeitung von Steuererklärungen Stärker risikoorientierte Prüfung Festschreibung Herstellungskosten-Untergrenze Seite Webcast Quarterly Q2/2016
15 National: Ausblick I Grundsteuer FMK-Beschluss vom : Zeitnah Reform im Bundesrat einbringen Neues Bewertung (BewG): bis 2022 Danach Länder-Messzahlen festlegen (Änderung GG) Bayern und Hamburg dagegen Panama-Gesetzgebung FMK-Beschluss vom : Aufforderung an Bundesregierung, abgestimmten Gesetzentwurf vorzulegen Basis: Bericht Steuer-Abteilungsleiter Insbesondere Abschaffung 30a AO Weitere Verfahren, z.b. Umsetzung 4. EU-Geldwäsche-RL Seite Webcast Quarterly Q2/2016
16 National: Ausblick II Einkommensteuertarif Anpassung Grundfreibetrag Wahlgeschenk USt-Reihengeschäfte Seite Webcast Quarterly Q2/2016
17 EU: ATAD und öffentliches CbCR Anti-Tax-Avoidance-Directive ( ATAD ) Politische Einigung des ECOFIN am 17./ Umsetzung bis Ende 2018 (zzgl. Sonderregelungen) Zinsschranke Entstrickungsbesteuerung Allgemeine Missbrauchsklausel Hinzurechnungsbesteuerung Hybrid Mismatch Öffentliches Country by Country Reporting EU-Rechnungslegungsrichtlinie (keine Einstimmigkeit!) Mehrheitsentscheidung gegen Deutschland nicht auszuschließen Seite Webcast Quarterly Q2/2016
18 Brexit: Remain! Deal Cameron / EU vom Keine Verpflichtung zur weiteren Vertiefung der Integration für UK Nicht-Euro-Staaten müssen bei Krisenmaßnahmen der Eurozone nicht mitmachen Verschärfungen bei Sozialleistungen inkl. Kindergeld für EU-Ausländer Sonderregelungen bei Finanzaufsicht Steuerlich relevante Verbindungen bleiben bestehen Seite Webcast Quarterly Q2/2016
19 Brexit: Leave! Brexit wird über 2 Jahre verhandelt, Frist ggf. verlängerbar Europäische Verträge für UK nicht mehr anwendbar ab: Inkrafttreten des Austrittsabkommens oder Spätestens zwei Jahre nach Mitteilung der Austrittsabsicht (verlängerbar, s.o.) EU-Rechte und Privilegien gelten während der Verhandlungen weiter Seite Webcast Quarterly Q2/2016
20 Brexit Steuerrelevante Brexit-betroffene EU-Normen EU-Grundfreiheiten Freier Warenverkehr Freizügigkeit der Personen Freiheit der Dienstleistungen Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs Richtlinie über die gegenseitige Amtshilfe Regeln zur staatlichen Beihilfe Mehrwertsteuersystemrichtlinie Gemeinsamer Außenzoll der EU (Unionszollkodex) Fusionsrichtlinie Mutter-Tochter-Richtlinie Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren Kapitalverkehrsteuer-Richtlinie Seite Webcast Quarterly Q2/2016
21 Brexit Mögliche steuerliche Implikationen Privatpersonen und Arbeitnehmer Wegfall EU-einheitlicher Regeln bei Aufenthalt in UK möglich Unternehmensteuern Auf EU-Ausland beschränkte Regeln im dt. Steuerrecht bei Investitionen in UK nicht mehr anwendbar Umsatzsteuer Europäische Harmonisierungsvorschriften entfallen bei Transaktionen mit / in UK Zölle/Verbrauchsteuern Einschränkung des Freihandels mit UK möglich Hinzurechnungsbesteuerung Anwendbarkeit des AStG Erhöhte Bedeutung des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland Vereinigtes Königreich Quellenbesteuerung Seite Webcast Quarterly Q2/2016
22 Agenda 1. Aktuelles zur Gesetzgebung 2. Wichtige Urteile des BFH und Erlasse der Finanzverwaltung Seite Webcast Quarterly Q2/2016
23 Neuregelung zum HGB-Zinssatz für Pensionsrückstellungen Änderung von 253 Abs. 2 und 6 HGB im Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I 2016, S. 396 ff.). Bewertung von Altersversorgungsverpflichtung in der Handelsbilanz künftig unter Anwendung eines 10-Jahres- Durchschnittszinssatzes statt bisher eines 7-Jahres-Durchschnittszinssatzes. Die Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen Alt- und Neuregelung ist unter der Bilanz oder im Anhang auszuweisen ( 253 Abs. 6 Satz 1 HGB) und unterliegt einer Ausschüttungssperre ( 253 Abs. 6 Satz 2 HGB). Neuregelung führt ab 2019 zu einem stärkeren Anstieg des Aufwands aus der Zinsänderung, da Zinssatz nach Erweiterung des Bezugszeitraums in den Folgejahren stärker fällt als nach der Altregelung. Faustformel*: Bei einem gemischten Kollektiv aus Anwärtern und Rentnern führt ein Anstieg des Abzinsungssatzes um 0,4% zu einer um ca. 6% niedrigere Pensionsrückstellung. *vgl. Oser, Wirtz, DB 2016, 247 (248)) Seite Webcast Quarterly Q2/2016
24 Neuregelung zum HGB-Zinssatz für Pensionsrückstellungen Entlastung- bzw. Belastungswirkung der Zinsänderung aufgrund der Neuregelung auf die Pensionsrückstellung im Zeitverlauf* Belastung im Vergleich zur Altregelung Entlastung im Vergleich zur Altregelung *Bei erstmaliger Anwendung der Neuregelung auf GJ, die nach dem enden; Prognose bis 2021, nach der Faustformel. Seite Webcast Quarterly Q2/2016
25 Neuregelung zum HGB-Zinssatz für Pensionsrückstellungen Sachlicher Anwendungsbereich Nur für Altersversorgungsverpflichtungen (Unmittelbare und mittelbare AV-Verpflichtungen). Gilt nicht für andere langfristige Verpflichtungen, wie Jubiläums- oder Altersteilzeitverpflichtungen. Zeitlicher Anwendungsbereich (Art. 75 Abs. 6 und 7 EGHGB) Grundsatz: Verpflichtend anzuwenden für GJ, die nach dem enden (!) Wahlrecht zur vorzeitigen Anwendung auf GJ, die nach dem beginnen und vor dem enden. Anwendungsfragen/ Rechtsunsicherheiten Ausschüttungssperre in Höhe des Unterschiedsbetrags nach dem Vorbild des 268 Abs. 8 HGB gilt nur für KapG (nicht für Einzelkaufleute und P(h)G) Rechtsunsicherheit bei Existenz eines EAV Ausschüttungssperre = Abführungssperre? informelle BMF-Auskunft: Keine Abführungssperre für die ausschüttungsgesperrten Beträge. Kommt noch ein BMF-Schreiben? Seite Webcast Quarterly Q2/2016
26 GewSt-Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen Verfassungsrechtliche Prüfung BVerfG (Beschluss v , 1 BvL 8/12) Vorlage des FG Hamburg (v , 1 K 138/10 ) zu 8 Nr. 1 Buchst. a, d und e GewStG = unzulässig BVerfG (Beschluss v , 1 BvR 2836/14) Ablehnung der Verfassungsbeschwerde gegen BFH-Urteil vom (I R 70/12) aus verfahrensrechtlichen Gründen ( 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG) Beschlüsse des I. BFH-Senats v (I B 128/12 und I B 125/12) Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsgemäßheit der 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e und f GewStG Beschlüsse des IV. BFH-Senats v (IV R 55/11), v (IV R 55/10) und v (IV R 24/11) Vorlage des FG Hamburg nicht aussichtslos Aussetzung der anhängigen Revisionsverfahren Abzuwarten, ob BVerfG neue Möglichkeit zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des 8 Nr. 1 GewStG erhält. Seite Webcast Quarterly Q2/2016
27 AfA bei auf fremdem Grund und Boden errichtetem Gebäude V M BFH-Urteil vom (X R 46/14) Betriebliche Bebauung durch den Unternehmer-Ehegatten (V) auf einem im Miteigentum befindlichen Grundstück. M wird zu 50% zivilrechtliche Miteigentümerin des Gebäudes. V trägt den Aufwand für den Anteil von M und bildet dafür in der Bilanz einen steuerlichen Sonderposten (SoPo), für welchen er gewinnmindernd die Abschreibung geltend machen kann. Der SoPo ist im Zeitpunkt geänderter Eigentumsverhältnisse des Ehepaares (Schenkung an S) aufzulösen, ohne dabei mögliche Wertsteigerungen (stille Reserven) versteuern zu müssen. S S führt den Betrieb des V fort Für den betrieblichen Gebäudeteil des V erfolgt eine Bewertung zu Buchwerten ( 6 Abs. 3 EStG). Den übernommenen Privatanteil (von M) legt S in den Betrieb ein. Nach Übertragung des (privaten) Gebäudeteils der M erfolgt eine Einlage in den Betrieb durch S zum Teilwert! ( 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG). Im Ergebnis ist in solchen Fällen eine doppelte Abschreibung für den vorher durch M privat gehaltenen und später durch S eingelegten Gebäudeteil möglich, obwohl die Baukosten nur einmal (auf betrieblicher Ebene des V) angefallen sind. Seite Webcast Quarterly Q2/2016
28 Einkommensteuerermäßigung im Fall eines unterjährig ausgeschiedenen Gesellschafters Vereinfachte Sachverhaltsdarstellung 1 2 Mitunternehmer A Veräußerung Sachverhalt zum BFH-Urteil v , IV R 5/14 Mitunternehmer A ist mittelbar an der KG 2 über eine weitere Personengesellschaft (KG 1) beteiligt ( doppelstöckige Personengesellschaft ). Unterjährig veräußert KG 1 ihre KG 2-Beteiligung an eine GmbH A hat sich zur Übernahme der auf den Veräußerungsgewinn entfallenden GewSt verpflichtet. Steuerliches Problem Fraglich ist die Anrechnung der GewSt gem. 35 EStG für A ( 7 Satz 2 GewStG greift nicht, da A nur mittelbar an KG 2 beteiligt ist) Auffassung Finanzamt: A darf nur zeitanteilig bis zum Veräußerungszeitpunkt die GewSt auf den Veräußerungserlös anrechnen. Mitunternehmer KG 2 Auffassung Mitunternehmer A (KG 1): Die volle GewSt ist anrechenbar, da Übernahmevereinbarung. Auffassung BFH (Urteil v , IV R 5/14): Auch nach unterjährigen Gesellschafterwechseln ist der Anteil am GewSt- Messbetrag erst bei Entstehung der GewSt gesondert und einheitlich festzustellen. Damit kommt nur der neue Gesellschafter für eine Anrechnung nach 35 EStG infrage. Die Übernahmevereinbarung tangiert nicht den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel. Der BFH hat mit seinem Urteil klargestellt, dass ein Einfluss auf die Zuweisung der Gewerbesteuer nur durch Änderung der eigentlichen Gewinnverteilungsabrede möglich ist. Seite Webcast Quarterly Q2/2016
29 Erlaubnis für eine Namensnutzung im Konzern begründet keine Geschäftsbeziehung Sachverhalt Deutschland Polen 51% Unentgeltliche Überlassung eines Markenzeichens VZ 2004 bis 2006 Unentgeltliche Erlaubnis zur Nutzung des eigenen Markenzeichens durch einen Gesellschafter an die Gesellschaft. BFH-Urteil v (I R 22/14) Die gewährte Erlaubnis für eine Namensnutzung im Konzern, als Gegenstand einer gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung, lässt keine Geschäftsbeziehung zwischen nahe stehenden Parteien entstehen. Die unentgeltliche Überlassung eines solchen Markenzeichens rechtfertigt daher nicht den Ansatz eines Korrekturbetrags i.s.d. 1 AStG. Grundsätzlich erfüllen gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen nicht den Tatbestand der Geschäftsbeziehung. Allerdings stellen Regelungen im Gesellschaftsvertrag nur bei Änderung der Gesellschafterstellung eine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung dar. Seite Webcast Quarterly Q2/2016
30 Nennkapitalrückzahlungen bei ausländischen Kapitalgesellschaften Anteilseigner in DE Nennkapitalrückzahlung Körperschaft im EU/EWR-Ausland Steuerliches Einlagenkonto In DE unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften müssen ein steuerliches Einlagekonto führen, um die steuerfreie Rückzahlung aus nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen zu dokumentieren ( 27 Abs. 1 KStG). Der Bestand wird durch die gesonderte Feststellung ermittelt ( 27 Abs. 2 KStG). Ohne eine entsprechende Dokumentation ist die Rückzahlung als Dividende zu behandeln und letztlich steuerpflichtig. Auf Antrag und unter Einhaltung von Fristen ist eine gesonderte Feststellung und damit steuerfreie Einlagenrückgewähr auch für Körperschaften im EU/EWR-Ausland möglich ( 27 Abs. 8 KStG). BMF-Schreiben v Für Nennkapitalrückzahlungen ist, anders als im Inlandssachverhalt, ebenfalls eine gesonderte Feststellung erforderlich. Bei versäumter Antragsstellung kommt es ansonsten ebenfalls zu einer Dividendenbesteuerung. Das BMF-Schreiben v lässt weiterhin den Umgang mit der Einlagenrückgewähr von Körperschaften aus Drittstaaten offen. FinMin NRW v : Keine steuerneutrale Einlagenrückgewähr durch KapG in Drittstaaten. Allerdings: Divergierende Auffassung des FG Nürnberg v , 5 K 1552/11, (Rev. VIII R 47/13). Seite Webcast Quarterly Q2/2016
31 Hinzurechnungsbesteuerung in Drittstaatenfällen Deutschland Schweiz 100% Beschluss des FG Baden-Württemberg v (3 V 4193/13) Problem der Anwendung der Kapitalverkehrsfreiheit auf die Hinzurechnungsbesteuerung. Problem der Reichweite der Stand-Still-Klausel. Keine abschließende Klärung der Bedeutung des Freizügigkeitsabkommens (Anwendung der Niederlassungsfreiheit im Verhältnis zur Schweiz). Zweifel an Europarechtskonformität der HZB im Verhältnis zur Schweiz => AdV-Gewährung. Dienstleistungen auf dem Schweizer Immobilienmarkt Revision gegen ein Urteil des FG Münster beim BFH (I R 78/14). Anwendbarkeit der Kapitalverkehrsfreiheit auf die Hinzurechnungsbesteuerung? Gegenbeweis der tatsächlichen wirtschaftlichen Betätigung auch in Drittstaatenfällen? Vorliegen einer gleichwertigen Auskunftsregelung? Seite Webcast Quarterly Q2/2016
32 F&A Seite Webcast Quarterly Q2/2016
33 TAX Webcast Quarterly Der nächste TAX Webcast Quarterly findet Ende September 2016 statt. Seite Webcast Quarterly Q2/2016
34 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
35 Haftungsausschluss: Die zur Verfügung gestellten Informationen können naturgemäß weder allumfassend noch auf die speziellen Bedürfnisse eines bestimmten Einzelfalls zugeschnitten sein. Sie begründen keine Beratung, keine andere Form rechtsverbindlicher Auskünfte oder ein rechtsverbindliches Angebot unsererseits. Die Präsentation gibt unsere Interpretation der relevanten steuergesetzlichen Bestimmungen, die hierzu ergangene Rechtsprechung sowie die hierzu ergangenen Verlautbarungen der Finanzverwaltung wieder. Die vorliegende Präsentation beruht auf dem Rechtsstand zum Zeitpunkt des Datums der Präsentation. Im Zeitablauf treten Änderungen bei Steuergesetzen, Verwaltungsanweisungen, der Interpretation dieser Rechtsquellen sowie in der Rechtsprechung ein. Derartige Änderungen können die Gültigkeit der Aussagen dieser Präsentation beeinflussen. Wir sind nicht verpflichtet, Sie auf Änderungen in der rechtlichen Beurteilung von Themen hinzuweisen, die wir in dieser Präsentation behandelt haben. Wir übernehmen keine Gewährleistung oder Garantie für Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte dieser Präsentation. Soweit gesetzlich zulässig, übernehmen wir keine Haftung für ein Tun oder Unterlassen, das Sie allein auf Informationen aus dieser Präsentation gestützt haben. Dies gilt auch dann, wenn diese Informationen ungenau oder unrichtig gewesen sein sollten. Der Vortrag sowie das Handout ersetzen keine Steuerberatung. Missbrauchsvorschriften: Für Inhalte der in dieser Präsentation enthaltenen aber nicht von uns erstellten Folien ist nur der jeweilige in ihr genannte Urheber verantwortlich und nicht die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Copyright: Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/Deutschland - Alle Rechte vorbehalten. Die Wiedergabe, Vervielfältigung, Verbreitung und/oder Bearbeitung sämtlicher Inhalte und Darstellungen des Beitrages sowie jegliche sonstige Nutzung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gestattet.
36 EY Assurance Tax Transactions Advisory Die globale EY-Organisation im Überblick Die globale EY-Organisation ist einer der Marktführer in der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Transaktionsberatung und Managementberatung. Mit unserer Erfahrung, unserem Wissen und unseren Leistungen stärken wir weltweit das Vertrauen in die Wirtschaft und die Finanzmärkte. Dafür sind wir bestens gerüstet: mit hervorragend ausgebildeten Mitarbeitern, starken Teams, exzellenten Leistungen und einem sprichwörtlichen Kundenservice. Unser Ziel ist es, Dinge voranzubringen und entscheidend besser zu machen für unsere Mitarbeiter, unsere Mandanten und die Gesellschaft, in der wir leben. Dafür steht unser weltweiter Anspruch Building a better working world. Die globale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitglieds-unternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten. Weitere Informationen finden Sie unter In Deutschland ist EY an 22 Standorten präsent. EY und wir beziehen sich in dieser Publikation auf alle deutschen Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft All Rights Reserved
Praxisprobleme der Erbschaftsteuer
FAST-Kongress 2016 Praxisprobleme der Erbschaftsteuer Dr. Olaf Siegmund 10. März 2016 Agenda Bewertung von Unternehmensgruppen Die Verbundvermögensaufstellung Nachversteuerung Gestaltungsüberlegungen Seite
MehrAktuelle Zweifelsfragen bei der Hinzurechnungsbesteuerung
Aktuelle Zweifelsfragen bei der Hinzurechnungsbesteuerung Christian Ehlermann Franz Hruschka München, 1. Dezember 2014 Partner, EY Regierungsdirektor im Finanzamt München Fall 1: Reichweite der funktionalen
MehrREFERENTENENTWURF DES BUNDESFINANZMINISTERIUMS: UMSETZUNG DER BEPS-EMPFEHLUNGEN ZUM COUNTRY-BY-COUNTRY REPORTING
( 1 / 5 ) PUBLIKATION 8. JUNI 2016 REFERENTENENTWURF DES BUNDESFINANZMINISTERIUMS: UMSETZUNG DER BEPS-EMPFEHLUNGEN ZUM COUNTRY-BY-COUNTRY REPORTING Die OECD hat im Herbst 2015 ein umfangreiches Maßnahmenpaket
MehrDirektinvestitionen nach Deutschland: Bundesländer im Vergleich
Direktinvestitionen nach Deutschland: Bundesländer im Vergleich Ausländische Direktinvestitionen im Jahr 204 und eine aktuelle Befragung ausländischer Investoren Design der Studie Johannes Rettig Ernst
MehrEY Jobstudie 2015 Motivation, Gehalt und Arbeitszufriedenheit
Motivation, Gehalt und Arbeitszufriedenheit Ergebnisse einer Befragung von mehr als 2.200 Arbeitnehmer(inne)n in Deutschland Design der Studie Ihre Ansprechpartnerin Ana-Cristina Grohnert Ernst & Young
MehrRaiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h.
Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h. Wien Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. S. Nr. und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 6.2.204 bis 30..205 Ex-Tag der Ausschüttung: 5.03.206 Valuta: 5.03.206 Datum
MehrFAQs zum Country-by-Country Reporting [ ]
FAQs zum Country-by-Country Reporting [09.01.2017] Von: Dr. Axel von Bredow und Xiaoya Wu Die G20-Staaten hatten im November 2012 die OECD beauftragt, Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und Gewinnverlagerungen
MehrMixed Leadership- Barometer Österreich
Mixed Leadership- Barometer Österreich Anteil weiblicher Mitglieder in Vorständen und Aufsichtsräten der im Wiener Börse Index (WBI) gelisteten Unternehmen August 2015 Design der Studie Untersucht wurden
MehrSteuerrechtliche Aspekte der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV)
Steuerrechtliche Aspekte der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) Alternatives Outsourcing im Konzern Susanne Schreiber, Lovells München 15. Juni 2004 Besteuerungskonzept Kein einheitliches
MehrVerschuldung der deutschen Großstädte 2012 bis 2015
Verschuldung der deutschen Großstädte 2012 bis 2015 Update zur EY-Kommunenstudie 2016 November 2016 Design der Studie Ihr Ansprechpartner Prof. Dr. Bernhard Lorentz Partner Government & Public Sector Leader
MehrRaiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h.
Eine Volltextrecherche über den Veröffentlichungsinhalt ist bei Jahresabschlüssen / Jahresfinanzberichten und Veröffentlichungen nach 264 Abs. 3, 264b HGB nicht möglich. Hinterlegte Jahresabschlüsse (Bilanzen)
MehrRaiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h.
Eine Volltextrecherche über den Veröffentlichungsinhalt ist bei Jahresabschlüssen / Jahresfinanzberichten und Veröffentlichungen nach 264 Abs. 3, 264b HGB nicht möglich. Name Bereich Information V.-Datum
MehrBescheinigung vom Seite 5 von 10. Raiffeisen Salzburg Invest Kapitalanlage GmbH
Bescheinigung vom 11.09.2015 Seite 5 von 10 Raiffeisen Salzburg Invest Kapitalanlage GmbH Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 01.07.2014 bis 30.06.2015 Ex-Tag
MehrRaiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h.
Eine Volltextrecherche über den Veröffentlichungsinhalt ist bei Jahresabschlüssen / Jahresfinanzberichten und Veröffentlichungen nach 264 Abs. 3, 264b HGB nicht möglich. Hinterlegte Jahresabschlüsse (Bilanzen)
MehrMittelstandsbarometer Österreich Jänner 2016
Mittelstandsbarometer Österreich Jänner 2016 Befragungsergebnisse Flüchtlinge am Arbeitsmarkt Jänner 2016 Design der Studie Repräsentative Befragung von 900 mittelständischen Unternehmen in Österreich
Mehr21 Anwendungsvorschriften
TK Lexikon Arbeitsrecht Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen 21 Anwendungsvorschriften HI41796 (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes
MehrDStV-Kurzüberblick zu den Praxiskonsequenzen der bevorstehenden Entscheidung des BVerfG zum ErbStG
1. Begünstigung durch Steuerbescheid OHNE Vorläufigkeitsvermerk 2. Begünstigung durch Steuerbescheid MIT Vorläufigkeitsvermerk ( 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO) zu Lasten des Steuerpflichtigen (Stpfl.) ( 79
MehrErwerb eigener Anteile bei GmbH Seminar zum Körperschaftsteuerrecht für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte Von: Christoph Juhn
bei GmbH Seminar zum Körperschaftsteuerrecht für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte Von: Christoph Juhn LL.M./StB, Köln Stand: 1. Januar 2015 Agenda 1. Allgemeines 2. Handelsbilanz 3. Steuerbilanz
MehrDie EWIV in der europäischen Wirtschaftspraxis
6. Konferenz Die EWIV in der europäischen Wirtschaftspraxis Aktuelles zur Besteuerung der EWIV Frankfurt a.m., 05.11.2004 Gliederung 1 Grundlagen der Besteuerung 1.1 Transparenzprinzip 1.2 Einkünfteerzielung
MehrGewerbesteueränderungen im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008
Mercator Leasing Infobrief 2/2009 Gewerbesteueränderungen im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 Die Unternehmensteuerreform 2008 wurde durchgeführt um Unternehmen zu entlasten. Die Körperschaftsteuer
MehrSavills Fund Management GmbH Frankfurt am Main / Deutschland. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)
PwC FS Tax GmbH Seite 1/6 Savills Fund Management GmbH Frankfurt am Main / Deutschland Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz () Die Verwaltungsgesellschaft Savills
Mehrhttps://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?session.session...
Page 1 of 6 Suchen Name Bereich Information V.-Datum LUX-SECTORS Luxembourg Kapitalmarkt Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 InvStG LUX-SECTORS LU0098929077 17.10.2016 LUX-SECTORS SICAV Luxembourg /
MehrÜberblick über die Besteuerung von Zinsen und Dividenden
Überblick über die Besteuerung von und Von dem Überblick werden nicht erfasst: Personengesellschaften oder sonstige juristische Personen als Empfänger internationale Sachverhalte Ist der Empfänger von
MehrBasiswissen Vor den Klausuren noch einmal durcharbeiten! Kein Anspruch auf Vollständigkeit
Basiswissen Vor den Klausuren noch einmal durcharbeiten! Kein Anspruch auf Vollständigkeit Besteuerung von Dividenden gem. 20 Abs. 1 EStG 1 Bei natürlichen Personen 1.1 Im Privatvermögen Einkünfte aus
MehrBescheinigung vom Seite 1 von 3. KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h
Bescheinigung vom 24.03.2014 Seite 1 von 3 Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 01.12.2012 bis 30.11.2013 Ex-Tag der (Zwischen)Ausschüttung: 17.02.2014 Valuta:
MehrBEPS die globale Steuerpolitik, angekommen in der nationalen und europäischen Umsetzung! Außerdem Tax Radar welche Änderungen Sie beachten müssen
BEPS die globale Steuerpolitik, angekommen in der nationalen und europäischen Umsetzung! Außerdem Tax Radar welche Änderungen Sie beachten müssen Webcast Quarterly Martina Ortmann-Babel Prof. Dr. Klaus
MehrZwischenausschüttung
China Asset Management (Hong Kong) Limited Hong Kong Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 InvStG für ChinaAMC CSI 300 Index ETF Anteilklasse RMB Counter (ISIN: HK0000110269) für den Zeitraum
MehrBundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: www.bundesanzeiger.de
MehrBereits in 00 wurde gebucht: Sonstige Vermögensgegenstände 42.000 Sonstige betriebliche Erträge 42.000
1. Klausuraufgabe Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre Körperschaftsteuer Sachverhalt Die Plastik GmbH mit Sitz in Essen stellt seit Jahren Kunststoffe her und versteuert ihre Umsätze nach den allgemeinen
MehrWien. An die Raiffeisen Immobilien Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h. (nachfolgend: die Gesellschaft):
Name Bereich Information V.-Datum Relevanz Besteuerungsgrundlagen Raiffeisen Immobilien Raiffeisen-Immobilienfonds Tranche Kapitalanlagegesellschaft Kapitalmarkt Fondssparen thesaurierend (T);Raiffeisen-
MehrSanierung und Verlustnutzung im grenzüberschreitenden Kontext aktuelle Praxisfälle
Sanierung und Verlustnutzung im grenzüberschreitenden Kontext aktuelle Praxisfälle Christian Ehlermann, EY Daniel Käshammer, EY Dr. Thomas Eisgruber, Bayerisches Staatsministerium der Finanzen 16. September
MehrVerschuldung der deutschen Großstädte 2010 bis 2012
Verschuldung der deutschen Großstädte 2010 bis 2012 Update zur Dezember 2013 Design der Studie Analyse der Gesamtverschuldung und Pro-Kopf-Verschuldung der 72 deutschen Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern
MehrInternationale Aspekte der Erbschaftsteuer
9. Steuertag der Fachhochschule Worms Internationale Aspekte der Erbschaftsteuer Dr. Jens Kollmar Rechtsanwalt/ Fachanwalt für Steuerrecht Vertretungsprofessor an der FH Worms Inhaltsübersicht A. Reformüberblick
MehrVontobel Fonds Services AG Zürich / Schweiz. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)
PwC FS Tax GmbH Seite 1/9 Vontobel Fonds Services AG Zürich / Schweiz Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) Vontobel Fonds Services AG hat für den Investmentfonds
MehrEY-Umfrage Flüchtlinge in österreichischen Mittelstandsunternehmen
EY-Umfrage Flüchtlinge in österreichischen Mittelstandsunternehmen Befragungsergebnisse Jänner 2017 Design der Studie Repräsentative Befragung von 900 mittelständischen Unternehmen in Österreich Befragt
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
25.11.2015 L 307/11 VERORDNUNG (EU) 2015/2173 R KOMMISSION vom 24. November 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß
MehrAnlässe für die Bewertung von (Anteilen an) Kapitalgesellschaften
Anlage 1 Anlässe für die Bewertung von (Anteilen an) Kapitalgesellschaften EStG, KStG, UmwStG n.f. = i. d. F. SEStEG EStG, KStG, UmwStG a.f. = i. d. F. vor Inkrafttreten SEStEG Gemeiner Wert Sachverhalte
MehrEntstrickung von Wirtschaftsgütern
Entstrickung von Wirtschaftsgütern MITax-Jahrestagung 2006 1 Entstrickung von Wirtschaftsgütern Übersicht (Entwurf SEStEG Juli 2006): Allgemeiner Entstrickungstatbestand 4 I 3, 4 EStG Ausschluss oder Beschränkung
MehrEinkommen- und erbschaftsteuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge
Handwerkskammer Hannover Steuerberaterkammer Niedersachsen Einkommen- und erbschaftsteuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge Horst Schade Steuerberater Vizepräsident Steuerberaterkammer Niedersachsen
MehrGrenzüberschreitende Überführung von Wirtschaftsgütern
Grenzüberschreitende Überführung von Wirtschaftsgütern Im Einkommensteuergesetz wird geregelt, inwieweit in Österreich eine Besteuerung erfolgt, wenn Wirtschaftsgüter eines im Inland gelegenen Betriebes
MehrAktuelle Probleme von Freistellungs und Anrechnungsmethode. Prof. Dr. Roland Ismer Vortrag vom 20. Juni 2013
Aktuelle Probleme von Freistellungs und Anrechnungsmethode Prof. Dr. Roland Ismer Vortrag vom 20. Juni 2013 ÜBERBLICK A. Einführung B. Aktuelle Probleme bei der Freistellungsmethode C. Aktuelle Probleme
MehrKEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich. Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 InvStG
KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 InvStG Fondsname: Asset Management 10:90 (A) ISIN: AT0000615133 Ende Geschäftsjahr: 31.8.2005 Ausschüttung:
MehrBescheinigung gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz (InvStG)
PwC FS Tax GmbH Seite 1/5 Bescheinigung gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz (InvStG) An die Landesbank Berlin AG (nachfolgend: die Gesellschaft). Die Gesellschaft hat uns beauftragt, gemäß
Mehr79% der Unternehmerfamilien steuern ihr Privatvermögen selbst ENTWURF. Mit FINTEGRA verwalten sie es so professionell wie ihr Familienunternehmen
79% der Unternehmerfamilien steuern ihr Privatvermögen selbst ENTWURF Mit FINTEGRA verwalten sie es so professionell wie ihr Familienunternehmen 1 Infrastruktur Ihres Vermögensmanagements: 3 Dimensionen
MehrDer Entwurf des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes
Dr. Christoph Ernst 17. November 2008 Der Entwurf des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes Fundstelle: www.bmj.bund.de/bilmog BT-Drucksache 16/10067 1. Stand Kabinettbeschluss 21.5. 2008 Bundesratsbeschluss
MehrVerschärfung der Selbstanzeige und des Steuerstrafrechts Referentenentwurf vom 27. August 2014
Verschärfung der Selbstanzeige und des Steuerstrafrechts Referentenentwurf vom 27. August 2014 RA/StB Dr. Marcus Geuenich, Düsseldorf Ausgangspunkt - Rechtslage nach Schwarzgeldbekämpfungsgesetz Positive
Mehr- 2 BvL 13/09 - zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern
Mehr3. Gewinnermittlung bei Kapitalgesellschaften Grundsätze Offene und verdeckte Gewinnausschüttungen (Vermögensminderungen auf
Inhalt A. Körperschaftsteuer...11 I. Einführung/Rechtsnatur der Körperschaftsteuer...11 II. Rechtsquellen des Körperschaftsteuerrechts...12 III. Körperschaftsteuerpflicht...12 1. Allgemeines...12 2. Ausländische
MehrPolnische Arbeitnehmer in Deutschland: Aktuelle lohnsteuerliche Hinweise für Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater
Polnische Arbeitnehmer in Deutschland: Aktuelle lohnsteuerliche Hinweise für 2013 Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater Vortrag bei der Deutsch-Polnischen Industrie- und Handelskammer in Wroclaw am
MehrStädte, Landkreise und Kommunen im Fokus: Recht und Steuern
Expertengespräch zum Thema: Städte, Landkreise und Kommunen im Fokus: Recht und Steuern Köln, Mannheim, Stuttgart, Berlin im November und Dezember 2016 In Kooperation mit: Expertengespräch zum Thema: Städte,
MehrRückstellungen und Rücklagen von A bis Z
Wilhelm Krudewig Rückstellungen und Rücklagen von A bis Z Berechnungsbeispiele und Gestaltungshinweise mit den Auswirkungen durch das BilMoG Kompaktwissen für Berater 2. Auflage Wilhelm Krudewig Rückstellungen
Mehr5.5 Gewerbesteuer. Folie 1 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)
5.5 Gewerbesteuer Folie 1 Stand 22.06.2013 Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH) 5.5.0 Einführung in die Gewerbesteuer - Rechtsgrundlagen Arbeitsanweisungen für Finanzämter GewStR
MehrSteuerrecht und Staatsrecht im Dialog:
Fachhochschule für Finanzen Nordkirchen 4. November 2015 Steuerrecht und Staatsrecht im Dialog: Welche Rolle spielen Verfassungs- und Europarecht im Steuervollzug? Folie Nr. 1 Agenda I. Die Bindung der
MehrDas neue Verrechnungspreisdokumentationsgesetz für Wirtschaftsjahre ab dem 1. Jänner 2016
Quick NEWS ( (29. SEPTEMBER 2016) Das neue Verrechnungspreisdokumentationsgesetz für Wirtschaftsjahre ab dem 1. Jänner 2016 Mit BGBl 77/2016 wurde das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) veröffentlicht,
MehrPioneer Investments Austria GmbH. Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG
Besteuerungsgrundlagen gemäß 1 und Nr. 2 Ex-Tag der Ausschüttung: 11.06.2010 Valuta: 15.06.2010 Steuerlicher Zufluss im : 15.06.2010 Steuerlicher Zufluss im (Datum des Ausschüttungsbeschlusses): 01.06.2010
MehrGewerbesteuer in Berlin
Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 14542 Gewerbesteuer in Berlin Die Gemeinden sind berechtigt, die Gewerbesteuer zu erheben. Sie legen jährlich den sogenannten Gewerbesteuerhebesatz
MehrI. Unentgeltliche Übertragung von Sachgesamtheiten ( 6 Abs. 3 EStG) Anlage 1
I. Unentgeltliche Übertragung von Sachgesamtheiten ( 6 Abs. 3 EStG) Anlage 1 bis zum 31.12.1998 für 1999 und 2000 ab 2001 7 (1) EStDV 6 (3) EStG 6 (3) EStG (1) 1 Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder
MehrTeil A: Einführung. Arbeitsunterlagen zur Vorlesung Unternehmenssteuerrecht 2015
Arbeitsunterlagen zur Vorlesung Unternehmenssteuerrecht 2015 Teil A: Einführung Dr. Paul Richard Gottschalk Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Fachberater für Internationales Steuerrecht
MehrPräsentation des EY- Biotechnologie-Reports 2015
Dienstag, 5. Mai 2015 BIO-CITY LEIPZIG Einladung Präsentation des EY- Biotechnologie-Reports 2015 In Kooperation mit: Momentum nutzen: Politische Signale setzen für Eigenkapital und Innovation Präsentation
MehrUnternehmensteuerreform 2008
Unternehmensteuerreform 2008 - So können Sie bares Geld sparen! Seite 1 Steuerliche Unterschiede zwischen dem Einzelunternehmen und der GmbH Steuerarten Steuersätze Freibeträge Einzelunternehmen Einkommensteuer
MehrInhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis Einführung 1 1. Allgemeines 1 2. Standort und Systematik der Vorschriften 1 3. Problemkreise im internationalen Steuerrecht 2 Fall 1: Investment im Libanon 2 Fall 2: Die Vater und Sohn
MehrSteuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S.
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: HAUSANSCHRIFT
Mehr2014 Die mit einem Kreis versehenen Zahlen bezeichnen die Erläuterungen in der Anleitung zur Körperschaftsteuererklärung.
Finanzamt Steuerpflichtiger Anlage zur Feststellungserklärung KSt 1 F Anlage zum Feststellungsbescheid 201 Die mit einem Kreis versehenen Zahlen bezeichnen die Erläuterungen in der Anleitung zur Körperschaftsteuererklärung.
MehrOrganschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger
BUNDESFINANZHOF Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger Ein Gewinnfeststellungsbescheid für die Tochterpersonengesellschaft einer Organgesellschaft
MehrDigitalisierung bei mittelständischen
Digitalisierung bei mittelständischen Unternehmen Ergebnisse Kurzumfrage Februar 2016 Design der Kurzumfrage Repräsentative Befragung von 700 Unternehmen in der Schweiz Befragt wurden nicht börsennotierte
MehrGewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften
Teil I Erläuterungen zu den Vordrucken GewSt 1 A, GewSt 1 D und GewSt 1 DE 61 Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften Dividende Ganz oder gar nicht Dividende 9 Nr. 2a GewStG Dividende bleibt bei
Mehr50d Abs. 3 EStG Anwendungsfragen unter besonderer Berücksichtigung des BMF-Schreibens v Prof. Dr. Carsten Pohl LL.M.
50d Abs. 3 EStG Anwendungsfragen unter besonderer Berücksichtigung des BMF-Schreibens v. 24.1.2012 Prof. Dr. Carsten Pohl LL.M. Übersicht Sinn und Zweck des 50d Abs. 3 EStG Tatbestand des 50d Abs. 3 EStG
MehrDie Thesaurierungsbegünstigung nach 34a EStG
Die Thesaurierungsbegünstigung nach 34a EStG Düsseldrf, 29. Oktber 2013 Prf. Dr. Nrbert Neu Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internatinales Steuerrecht Partner nrbert.neu@dhpg.de www.dhpg.de
Mehr1 EStG, 1 KStG: Personengesellschaften sind weder einkommensteuer- noch körperschaftsteuerpflichtig
Personengesellschaft im Ertragsteuerrecht: Zwischen Transparenz und Subjekt der Gewinnermittlung von Hermann Brandenberg, Düsseldorf Berlin, 14.06.2010 1 I. Personengesellschaft im Ertragsteuerrecht: Zwischen
MehrÄnderungen bei der Besteuerung steuerlicher Organschaften durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin - Entwurf - Stand: 25. Januar 2005 Oberste Finanzbehörden der Länder GZ IV B 7 - S 2770-0/04 Änderungen bei der Besteuerung steuerlicher
MehrBMF-Schreiben vom 27. Juni IV A 7 - S /05 -
BMF-Schreiben vom 27. Juni 2005 - IV A 7 - S 0338-54/05 - Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren ( 165 Abs. 1 AO); Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren
MehrSS VO Finanzrecht KSt SS
VO Finanzrecht Körperschaftsteuer und Umgründungen Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr - Schliesselberger lb SS 2013 12. Einheit 2 Kapitalertragsteuer im Konzern Empfänger natürliche Person: Grundsätzlich
MehrDigitalisierung im deutschen Mittelstand
Digitalisierung im deutschen Mittelstand Befragung von 3.000 mittelständischen Unternehmen in Deutschland März 2016 Design der Studie Repräsentative Befragung von 3.000 mittelständischen Unternehmen in
Mehr62 Ungleiche Besteuerung von im Ausland eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (Kapitel 6001 Titel , )
Allgemeine Finanzverwaltung (Einzelplan 60) 62 Ungleiche Besteuerung von im Ausland eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (Kapitel 6001 Titel 011 01, 012 01) 62.0 Deutschland behandelt inländische
MehrPersonensteuer Besitzsteuer Eigenschaften. direkte Steuer Gemeinschaftsteuer. Veranlagungsteuer. bindend für alle KStG. Körperschaftsteuer
Personensteuer Besitzsteuer Eigenschaften direkte Steuer Gemeinschaftsteuer Grundlagen Veranlagungsteuer Körperschaftsteuer bindend für alle KStG bindend nur für Finanzverwaltung KStR Rechtsquellen Einkommensteuer
MehrVerschuldung der deutschen Großstädte 2012 bis 2014
Verschuldung der deutschen Großstädte 2012 bis 2014 Update zur EY-Kommunenstudie 2015 Dezember 2015 Design der Studie Ihr Ansprechpartner Prof. Dr. Bernhard Lorentz Partner Government & Public Sector Leader
MehrUmsatzsteuer; 15 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) - Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Grundstücken
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden des Bundes und der Länder nachrichtlich: Vertretungen
MehrDBA-Betriebsstätte eines polnischen Unternehmens in Deutschland. Ermittlung des in Deutschland steuerpflichtigen Betriebsstätten-Gewinnes
DBA-Betriebsstätte eines polnischen Unternehmens in Deutschland Ermittlung des in Deutschland steuerpflichtigen Betriebsstätten-Gewinnes A. Allgemeines 1. Begriff der DBA-Betriebsstätte gemäß Art. 5 Abs.
MehrAn das Bundesministerium der Finanzen Herrn MD Michael Sell Referat IV A 2 Wilhelmstraße Berlin. Düsseldorf, 20.
An das Bundesministerium der Finanzen Herrn MD Michael Sell Referat IV A 2 Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Düsseldorf, 20. Januar 2015 642/515 Stellungnahme zu 50i EStG i.d.f. des Kroatien-Anpassungsgesetzes
MehrEU-Energieeffizienzrichtlinie
EU-Energieeffizienzrichtlinie Welche Unternehmen sind betroffen? 16. Juni 2015 Agenda 1. Verpflichtung 2. Unternehmensdefinition 3. Größenkriterien 4. Konzernbetrachtungen Seite2 16. Juni 2015 EU-Energieeffizienzrichtlinie
MehrCommerz Funds Solutions S.A. 25, rue Edward Steichen L-2540 Luxemburg Grand Duchy of Luxembourg
Commerz Funds Solutions S.A. 25, rue Edward Steichen L-2540 Luxemburg Grand Duchy of Luxembourg Bekanntmachung der Angaben gemäß 5 Abs. 1 Nr. 3 des Investmentsteuergesetzes (InvStG) für den Zeitraum vom
MehrBMF-Schreiben vom 24. Dezember IV B 4 -S /99 -
Anlage C Grundsätze der Verwaltung für die Prüfung der Aufteilung der Einkünfte bei Betriebsstätten international tätiger Unternehmen (Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze); Änderung auf Grund des Gesetzes
MehrI. Vorläufige Steuerfestsetzungen
BMF 27.6.2005 IV A 7 -S 0338-54/05 BStBl 2005 I S. 794 Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren ( 165 Abs. 1 AO); Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren
MehrGeleitwort. Abkürzungsverzeichnis. Tabellenverzeichnis. A Problemstellung 1. B Abgrenzung des Untersuchungsgegenstandes 5
Inhaltsverzeichnis Geleitwort Vorwort Abkürzungsverzeichnis Tabellenverzeichnis V VII XVII XXIII A Problemstellung 1 B Abgrenzung des Untersuchungsgegenstandes 5 C Die Besteuerung der Personengesellschaften
MehrMusterlösung: Betriebliche Steuerlehre I (D), SS 2005, 1. Aufgabe. Vorläufiger JÜ ,00
Musterlösung: Betriebliche Steuerlehre I (D), SS 2005, 1. Aufgabe JÜ/JF Vorläufiger JÜ 45.000,00 a) Kapital WB (50%) 5.625,00 Kapital RR (50%) 5.625,00 an Beteil.-Erträge 11.250,00 11.250,00 b) Gewinnausschüttungen
MehrSteuern zum Jahreswechsel wir packen sie an! Grundlagen des Vertragsrechts darauf kommt es an! Veranstaltung am 25. November 2010
Steuern zum Jahreswechsel wir packen sie an! Grundlagen des Vertragsrechts darauf kommt es an! Veranstaltung am 25. November 2010 Steuern zum Jahreswechsel wir packen sie an! Axel Seebach Wirtschaftsprüfer
MehrDienstag, 20. Mai 2014 Eschborn. Asset Management Tagung
Dienstag, 20. Mai 2014 Eschborn Asset Management Tagung Die Veranstaltung Asset-Management-Tagung 2014 EY lädt Sie ganz herzlich zu unserer diesjährigen Asset-Management-Tagung ein. Wertpapier- und Immobilien-Asset-Manager
MehrGewinnabführungsvertrag
Gewinnabführungsvertrag zwischen der zooplus AG mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts München unter HRB 125080 nachfolgend Organträgerin und der BITIBA GmbH, mit dem Sitz
Mehr50d Abs. 3 EStG eine unendliche Geschichte? Von Prof. Dr. Andreas Musil
50d Abs. 3 EStG eine unendliche Geschichte? Von Prof. Dr. Andreas Musil Überblick I. Einleitung II. Die Anwendung des neuen 50d Abs. 3 EStG I. 50d Abs. 3 EStG als Treaty Overriding II. Europarechtliche
MehrVerlustverrechnung bei der GmbH
Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters Verlustverrechnung bei der GmbH Verlustrücktrag, Verlustvortrag, besonderes Feststellungsverfahren In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info
MehrDie EWIV in der europäischen Kooperationspraxis
7. Konferenz Die EWIV in der europäischen Kooperationspraxis Aktuelle Aspekte der internationalen und nationalen Besteuerung der EWIV Gliederung 1 Grundlagen der Besteuerung 1.1 Transparenzprinzip 1.2
MehrAktuelle Einzelthemen zur GmbH-Besteuerung. Aus der Vortragsreihe: Beratungsempfehlungen zur Körperschaftsteuer
Aktuelle Einzelthemen zur GmbH-Besteuerung Aus der Vortragsreihe: Beratungsempfehlungen zur Körperschaftsteuer Stand: 1. Januar 2015 Agenda 1. Inkongruente Gewinnausschüttung 2. Zinsen auf nicht fremdübliches
MehrOberste Finanzbehörden 26. August 2003 der Länder
Oberste Finanzbehörden 26. August 2003 der Länder GZ IV A 2 - S 2770-18/03 Körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft unter Berücksichtigung der Änderungen durch das Steuersenkungs- (StSenkG)
MehrNach Artikel 31 DBA Brasilien ist das Abkommen nach der Kündigung letztmalig anzuwenden:
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117
MehrLebensmittelpunkt in Spanien
Lebensmittelpunkt in Spanien Fragen zur Steuerpflicht & Ansässigkeit Oktober 2009 www.europeanaccounting.net www.strunk-kolaschnik.de Nichts muss so sein, nur weil es immer so gewesen ist. Memorandum Seite
MehrAktuelle Entwicklungen im GmbH-Recht
Aktuelle Entwicklungen im GmbH-Recht Steuer- und Zivilrecht Veranstaltungsort: 21. April 2016 in Nürnberg 22. April 2016 in München Michael Daumke Ltd. Regierungsdirektor a.d., Berlin Landesverband der
MehrTeil E: Laufende Besteuerung IV. Kapitalgesellschaften
Arbeitsunterlagen zur Vorlesung Unternehmenssteuerrecht 2015 Teil E: Laufende Besteuerung IV. Kapitalgesellschaften Dr. Paul Richard Gottschalk Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Fachberater
MehrHINWEISE FÜR UNTERNEHMEN BEI GEWINNRÜCKGANG ODER VERLUSTEN
STEUERLICHE HINWEISE FÜR UNTERNEHMEN BEI GEWINNRÜCKGANG ODER VERLUSTEN Dipl.-Betriebswirt Stefan Rose Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 27. Mai 2009 BM Partner Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
MehrAbfindungen. Jörg-Thomas Knies. 2.1 Steuerinländer mit ausländischen Einkünften (Outbound-Fall)
Abfindungen Jörg-Thomas Knies 2 Neben der Besteuerung des Arbeitslohns spielt häufig auch die Frage der Besteuerung von Abfindungen, die im Zusammenhang mit der Beendigung einer grenzüberschreitenden Arbeitnehmertätigkeit
Mehr