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- Karoline Lena Baum
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1 Weitere Informationen unter Leseprobe zu Stöber/Otto Handbuch zum Vereinsrecht 10. neu bearbeitete Auflage, 2012, 878 Seiten gebunden, 16 x 24cm ISBN ,80 Bestellfax 0221 / Ja, ich bestelle das o.g. Buch mit 14-tägigem Rückgaberecht zzgl. Versandkosten. / Bei Online-Bestellung versandkostenfrei. * Es gelten die aktuellen Ladenpreise zum Zeitpunkt der Bestellung. Ihre Adresse: Kanzlei/ Firmenstempel Name Straße PLZ Ort Telefon Fax Datum/Unterschrift Verlag Dr. Otto Schmidt KG Postfach Köln AG Köln HRA 5237
2 XIV. Die Mitgliederversammlung Literatur: Deckert, Die Eventualeinberufung einer Wohnungseigentümerversammlung, NJW 1979, 2291; Kölsch, Die Form der Einberufung der Mitgliederversammlung eines eingetragenen Vereins, Rpfleger 1985, 137; Pauli, Wesen und Aufgaben der Mitgliederversammlung eines Vereins, ZStV 2010, 167; Roßnagel/Gitter/Opitz-Talidou, Telemedienwahlen in Vereinen, MMR 2009, 383; Stöber, Der Vorstand des eingetragenen Vereins bei Anmeldung zum Vereinsregister und nach Ablauf seiner Amtszeit, Rpfleger 1967, 342; Stöber, Berufung einer zweiten, erleichtert beschlussfähigen Versammlung, Rpfleger 1978, 18; Wagner, Rechtsschutz- und Kostenfragen des Minderheitenschutzes bei der AG und beim bürgerlich-rechtlichen Verein, ZZP 105 (1992) 294; Werner, Zugang von Mitteilungen bei Stiftung und Verein, ZStV 2010, 18; Winzer, Verstöße in der Vereinsarbeit gegen Gesetz und Satzung, ZStV 2010, Grundsätzliches zur Mitgliederversammlung ( 32 BGB) a) Stellung und Aufgaben 629 Die Mitgliederversammlung ist notwendiges und oberstes Organ des Vereins. Sie trifft durch Beschlussfassung Bestimmung in allen Angelegenheiten des Vereins, die nicht von dem Vorstand oder einem durch die Satzung eingerichteten anderen Vereinsorgan zu besorgen sind. 630 Aufgaben der Mitgliederversammlung sind vorbehaltlich anderer Regelung in der Satzung insbesondere Bestellung des Vorstands ( 27 Abs. 1 BGB) undwiderruf der Vorstandsbestellung (s. Rz. 407, 426), Satzungsänderungen ( 33 BGB; Rz. 907), Beaufsichtigung und Entlastung der Vereinsorgane, insbesondere des Vorstands (Rz. 481, 493). Das Registergericht überwacht und kontrolliert den Vorstand und andere Vereinsorgane nicht. Es hat nur in den Fällen der 29 BGB (gerichtliche Vorstandsbestellung), 37 BGB (Ermächtigung zur Berufung einer Mitgliederversammlung) und 73 BGB (Entziehung der Rechtsfähigkeit) Aufgaben, die über die Führung des Vereinsregisters und Herbeiführung der Eintragungen (s. 78 BGB) hinausgehen. Erteilung von Weisungen an den Vorstand ( 32, 27 Abs. 3 i.v.m. 665 BGB) und andere Organe des Vereins (Rz. 460, 470). Dazu gehört auch die Erteilung von Richtlinien für die Geschäftsführung bis zur nächsten Mitgliederversammlung und die Aufstellung des Haushaltsvoranschlags (Wirtschaftsplans), 288
3 Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand zu seiner Absicherung der Mitgliederversammlung vorlegt 1, Beitragsfestsetzung bei Zuweisung durch die Satzung (Rz. 352), Beschlussfassung über Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel (Rz ff.), Auflösung des Vereins ( 41 BGB; dazu Rz. 1118), Bestellung und Abberufung von Liquidatoren ( 48 Abs. 1 S. 2 BGB, dazu Rz. 1133). Aufgrund ihrer Auffangzuständigkeit in allen Geschäftsführungsangelegenheiten 2 entscheidet die Mitgliederversammlung unter anderem auch über die Beaufsichtigung und gegebenenfalls Entlastung anderer Organe und im Zweifel über die innere Ordnung des Vereins. Falls keine besondere Vereinsgerichtsbarkeit besteht, ist daher zunächst eine Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeizuführen, bevor mit der Feststellungsklage gegen den Verein vorgegangen werden kann, wenn sich Vereinsorgane oder Organmitglieder untereinander über das satzungsgemäße Verhalten eines Organs streiten. 3 Die Mitgliederversammlung kann Angelegenheiten, die nach der Satzung oder nach dem Gesetz (vgl. 42 Abs. 2, 49 BGB) zulässigerweise einem anderen Organ (insbesondere dem Vorstand) übertragen sind, nicht beliebig an sich ziehen. 4 Sie hat aber in der Regel das Recht der Satzungsänderung und dadurch die Möglichkeit einer generellen Zuständigkeitsneuordnung (zum satzungsdurchbrechenden Beschluss Rz. 951). Selbst nicht auszuüben vermag sie die dem Vorstand oder besonderen Organen ( 30 BGB) vorbehaltene Vertretung des Vereins gegenüber vereinsfremden Dritten und einzelne notwendig dem Vorstand zugewiesene Geschäftsführungsaufgaben (Rz. 375) b) Satzungsregelungen Die Satzung kann mit der Möglichkeit anderer Regelung ( 40 BGB) die Rechte der Mitgliederversammlung einschränken, ihr gesetzlich obliegende Aufgaben somit einem anderen Vereinsorgan (z.b. einem Beirat, der Vorstandschaft) übertragen. 5 Sie kann die Mitgliederversammlung als notwendiges Vereinsorgan (Rz. 14) aber nicht ganz beseitigen. Die Satzung kann daher auch die Zuständigkeit der Vereinsorgane nicht in der Weise festlegen, dass die Geschicke des Vereins praktisch nur noch von wenigen bestimmten Vereinsmitgliedern gestaltet werden, auf deren Bestellung und Kontrol Zur Frage, ob Mitgliederversammlung oder Vorstand zum Abschluss einer sog. D&O-Versicherung für den Vorstand zuständig sind, s. jüngst Kreutz, ZStV 2011, 46 m.w.n. 2 Pauli, ZStV 2010, 167 m.w.n. 3 BGH v II ZR 52/66, BGHZ 49, 396 ff. 4 RG Warnm Nr. 392; KG Dt. Justiz 1936, OLG Celle v W 20/94, NJW-RR 1995,
4 le die übrigen Mitglieder keinen Einfluss haben 1, wie z.b. nur noch von Mitgliedern eines Beirats, der aus den Gründungsmitgliedern und von diesen zur Selbstergänzung bestimmten einzelnen Vereinsangehörigen besteht. Ebenso kann die Satzung keine anderen Regelungen treffen, nach denen auch sonst irgendeine nennenswerte Mitwirkung der Vereinsmitglieder bei der Willensbildung des Vereins über die Mitgliederversammlung (auch Delegiertenversammlung) von vornherein ausgeschlossen ist. 2 Zu Besonderheiten bei kirchlichen Vereinen s. aber Rz Ohne Bedeutung für Zuständigkeit und Beschlussfassung über die ihr übertragenen Aufgaben ist die Benennung der Versammlung der Mitglieder als Mitgliederversammlung, Hauptversammlung, Generalversammlung, Tagung, Verbandstag, Konvent usw. Die Mitgliederversammlung kann wie insbesondere bei großen und überregionalen Vereinen üblich nach der Satzung als Vertreter-(Delegierten-)Versammlung abgehalten werden (dazu Rz. 766 ff.). Bei ganz kleinen Vereinen können alle Mitglieder dem Vorstand angehören; sie beschließen dann Angelegenheiten der Versammlung der Mitglieder nicht als Vorstand, sondern als Mitgliederversammlung. 635 Einen Unterschied zwischen ordentlicher und außerordentlicher Mitgliederversammlung sieht das Gesetz nicht vor. Die Satzung kann eine solche Unterscheidung treffen. Zweckmäßig ist sie nicht, weil jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung Beschlüsse fassen kann und eine Versammlung der Mitglieder stets dann zu berufen ist, wenn das Interesse des Vereins es erfordert ( 36 BGB). Daraus ergibt sich, dass auch dann, wenn die Satzung jährlich nur eine sog. ordentliche Mitgliederversammlung vorsieht, in gleicher Weise stets weitere voll beschlussfähige Versammlungen einberufen werden können. 3 Die Unterscheidung zwischen ordentlicher und außerordentlicher Versammlung kann Auswirkungen daher nur auf den Gegenstand der Tagesordnung haben, d.h. die Voraussetzungen der Berufung und die Mitgliedsrechte auf Berufung ( 37 BGB) für den voraussehbaren Verlauf des Vereinsjahres näher abgrenzen, nicht aber die Beschlussfähigkeit einer ordnungsgemäß berufenen Versammlung einschränken. c) Ersetzung der Versammlung 636 Ohne Versammlung ist ein Beschluss der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklärt haben (einschließlich der elektronischen Form, 126 Abs. 3, 126a BGB). 4 Ungenügend ist die Textform ( 126b BGB), also auch einfache . Besonder- 1 OLG Celle v W 20/94, NJW-RR 1995, OLG Celle v W 20/94, NJW-RR 1995, Die Versammlungen können auch auf denselben Tag berufen werden, LG Hamburg v O 135/07, juris Rz Im Rahmen des Abs. 2 sind Abstimmungen per also unproblematisch stets möglich, Fleck, DNotZ 2008, 245 ff. 290
5 heiten gelten für Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung im Rahmen des Umwandlungsgesetzes. Durch Regelung in der Satzung ( 40 BGB) können Zustimmung in elektronischer Form und schriftliche Beschlussfassung ausgeschlossen werden. Schon eine einzige Enthaltung behindert hier die Beschlussfassung. Der Beschlussvorschlag kann nicht vorsehen, dass die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht eingehenden Antworten als Zustimmungen gewertet werden 1 (Schweigen ist keine Stimmabgabe). Fernmündlich kann die Zustimmung zu einem Versammlungsbeschluss nicht eingeholt werden, ein Beschluss mithin auch nicht bei fernmündlicher 2 Zustimmung aller Mitglieder zu Stande kommen. 637 d) Virtuelle bzw. Internet-Versammlung, Videokonferenz etc. Die Mitgliederversammlung kann nicht ohne weiteres unter abwesenden Vereinsmitgliedern mit Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechnologie durchgeführt werden (Internet-Hauptversammlung, Online-Versammlung im Chat-Verfahren). Die im Gesetz vorgesehene Versammlung der Mitglieder erfordert nämlich eine (räumliche) Zusammenkunft (Treffen der Mitglieder 3 ). Beschlussfassung in einer Versammlung ( 32 Abs. 1 S. 1 BGB) ist Willensäußerung der erschienenen Mitglieder (so ausdrücklich 32 Abs. 1 S. 3 BGB a.f.). Schriftlicher Meinungsaustausch und schriftliche Willensäußerung zur Teilnahme an einer Abstimmung für Zustandekommen eines Mehrheitsbeschlusses schließt das aus. Unter Kommunikationsaspekten kann der Internet-Chat nicht als Untergruppe der Versammlung angesehen und daher dem Mitgliedertreffen gleichgestellt werden. 4 Das dispositive Modell des Gesetzes erlaubt es auch nicht, dass einzelne (abwesende) Mitglieder für die Abstimmung telefonisch zugeschaltet werden 5 oder ihre Stimmen in elektronischer Form abgeben. Regelungen des Kapitalgesellschaftsrechts ( 108 Abs. 4 AktG über die Beschlussfassung des Aufsichtsrats sowie 48 Abs. 2 GmbHG über die schriftliche Stimmabgabe, überdies auch 118 Abs. 2 S. 2 AktG über Teilnahme (nur) von Mitgliedern des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung) sind nicht ohne weiteres übertragbar Vgl. OLG Hamburg OLG 22, 113 (115). 2 Telegramm und Telefax genügen aber, Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, Rz S. auch OLG Hamm OLG-Report 2001, 389 (392): Versammlung beinhaltet bereits nach seinem Wortsinn die Anwesenheit am Ort. 4 Dafür aber Erdmann, MMR 2000, 526 ff. (533); Erman/Westermann, 12. Aufl. 2008, 32 Rz. 3. Das ist zu weitgehend angesichts der Eigendynamik von Gruppenprozessen in der besonderen Atmosphäre einer persönlichen Versammlung. Ablehnend auch Staudinger/Weick, 32 Rz OLG Hamm OLG-Report 2001,
6 639 Das schließt nicht aus, dass die Satzung in hinreichend genauer Bestimmung kombinierte Abstimmungsformen (Rz. 817), Stimmabgabe in Textform ( 126b BGB) oder auch Internet-Chat, Video- oder Telefonkonferenzen vorsieht. 1 Das Konzept des Gesetzes ist zwar das (tatsächliche) Mitgliedertreffen als notwendiges Vereinsorgan. Die Anerkennung der Delegiertenversammlung (Rz. 766) als ein die Mitgliederversammlung vollständig verdrängendes Organ (Wiedereinführung der Mitgliederversammlung kann nach h.m. allein durch die Delegiertenversammlung beschlossen werden Rz. 781) wie auch die Möglichkeit der schriftlichen Beschlussfassung ohne Versammlung ( 32 Abs. 2 BGB) zeigen, dass dieser Grundsatz aber nicht unerschütterlich ist. 2 Bedenklich ist es allein, wenn eine solche Regelung nicht bereits mit der Gründungssatzung, sondern erst später im Leben des Vereins eingeführt werden soll. Es kann eine Treuepflichtverletzung sein, wenn Bestandsmitglieder auf diese Weise faktisch in ihrer Mitwirkungsmöglichkeit begrenzt werden Berufung der Mitgliederversammlung ( 32 Abs. 1, 36, 37, 58 Nr. 4 BGB) a) Begriff 640 Berufung ist Bekanntmachung von Zeit und Ort der Versammlung und des Versammlungszwecks. Sie sichert die Möglichkeit aller, also auch der nicht stimmberechtigten Mitglieder, an der Versammlung teilzunehmen und sich auf sie vorzubereiten. 641 Die Satzung hat Bestimmungen zu enthalten ( 58 Nr. 4 BGB) über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, Form der Berufung. b) Einberufungsgründe 642 Einzuberufen ist die Mitgliederversammlung stets in den durch die Satzung bestimmten Fällen ( 58 Nr. 4 BGB) sowie dann, wenn das Interesse des Vereins es erfordert ( 36 BGB). Damit ist eine Verpflichtung des zur Berufung zuständigen Organs gegenüber dem Verein festgelegt. Das Vereinsinteresse verlangt die Einberufung, wenn eine Angelegenheit des Vereins zu regeln 1 So auch Burhoff, Vereinsrecht, Rz. 154b; Erdmann, MMR 2000, 526 ff. (527); Fleck, DNotZ 2008, 245 ff. mit Musterformulierung. Zur technischen Funktionsweise und Sicherungsmechanismen bei einer Telemedienwahl s. Roßnagel/Gitter/Opitz- Talidou, MMR 2009, 383. Für eine virtuelle Versammlung durch Satzungsbestimmung ist auch OLG Hamm v W 106/11, juris. 2 A.A. noch 9. Aufl., Rz. 409a; vgl. auch MünchKomm-BGB/Reuter, Rz. 1; Soergel/ Hadding, Rz. 2; Staudinger/Weick, Rz. 6, je zu Vgl. auch Schwarz/Schöpflin in Bamberger/Roth, 33 Rz. 44a: Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. 292
7 ist, die in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fällt (Rz. 629) und keinen Aufschub duldet. Anliegen und Interessen nur einzelner Vereinsmitglieder rechtfertigen die Berufung nicht. Die Einberufungspflicht bei Vereinsinteresse kann durch die Satzung nicht abgemildert oder ausgeschlossen werden. Zu berufen ist die Mitgliederversammlung außerdem auf Verlangen eines durch die Satzung bestimmten Teils, in Ermangelung einer Bestimmung des zehnten Teils der Mitglieder ( 37 Abs. 1 BGB; Minderheitenrecht; dazu Rz. 654 ff.). Das gilt entsprechend, wenn statt einer Mitgliederversammlung eine Vertreter- oder Delegiertenversammlung vorgesehen ist (Rz. 769). Das Minderheitenrecht kann durch die Satzung nicht ausgeschlossen, auch nicht eingeschränkt werden ( 40 BGB). Die Satzung kann sonstige Berufungsgründe nach den individuellen Verhältnissen des Vereins festlegen. Sie kann insbesondere bestimmen, dass die Mitgliederversammlung in bestimmten Zeitabständen (Beispiel: alle zwei Jahre im ersten Quartal des Kalenderjahres) oder bei bestimmten Ereignissen (z.b. bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds, vor der Versammlung der Dachorganisation, nach Abschluss der Sportwettkämpfe usw.) zu berufen ist c) Zuständigkeit Die Einberufung hat durch das nach der Satzung zuständige Vereinsorgan, meist den Vorstand, zu erfolgen. Wenn die Satzung keine Regelung trifft, ist der Vorstand als das Organ zuständig, das den Verein gegenüber den Mitgliedern vertritt ( 26 Abs. 2 BGB). 1 Ist er zuständig, kann der wirksam bestellte Vorstand 2 die Versammlung einberufen, auch wenn er (noch) nicht im Vereinsregister eingetragen ist (vgl. Rz. 417). Personen, die nicht diesem Vorstand, sondern dem sog. erweiterten Vorstand oder Gesamtvorstand (Rz. 376) angehören und damit lediglich interne Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen, können (wenn die Satzung nichts Abweichendes regelt) eine Mitgliederversammlung nicht einberufen. 3 Nach einer Auflösung treten die Liquidatoren anstelle des Vorstands. 4 Ein mehrgliedriger Vorstand ohne Einzelvertretungsbefugnis hat in seiner Mehrheit einzuberufen. Wenn Mitglieder eines mehrgliedrigen Vorstands KG OLGZ 1978, 272 = MDR 1978, 576 = MittRhNotK 1978, 109 = Rpfleger 1978, 133; Soergel/Hadding, Rz. 8, Staudinger/Weick, Rz. 8, je zu Das Einberufungsrecht des Vorstands besteht auch während eines Ausschließungsverfahrens (BayObLG 1993, 348 [350] = NJW-RR 1994, 382); die dort verlangte Eintragung in das Vereinsregister ist unerheblich, wenn der Vorstand wirksam bestellt und sein Amt noch nicht mit Wirksamwerden des Ausschlusses erloschen ist. 3 KG OLGZ 1978, OLG Zweibrücken v W 197/05, Rpfleger 2006, 658 = FGPrax 2006,
8 einzeln (oder auch mehrere von ihnen zusammen) vertreten (Rz. 506), ist, sofern die Satzung keine andere Regelung trifft, das Vertretungsorgan auch allein (bzw. in vertretungsberechtigter Zahl) zur Einberufung der Mitgliederversammlung legitimiert. Einen Vorstandsbeschluss setzt die Einberufung nicht voraus. 1 Hat als zuständiger Vorstand der allein zur Vertretung befugte zweite (oder stellvertretende) Vorsitzende einberufen, so ist diese Einberufung auch dann wirksam, wenn damit gegen eine vereinsinterne Aufgabenabgrenzung verstoßen und gegen den Willen des demnach (intern) zuständigen Vorstandsmitglieds gehandelt wurde. Jedoch wurde in der Rechtsprechung 2 ein Meinungsaustausch im Vorstand vor der Einberufung für zwingend erforderlich gehalten, damit z.b. eine vor der Versammlung erforderliche Kassenprüfung eingeleitet oder durch Mehrheitsentscheidung ein von den Einladenden vorgesehener Tagesordnungsvorschlag korrigiert werden kann. Ohne derartige Rücksprache soll die Versammlung nicht ordnungsgemäß geladen sein Die Satzung kann die Berufung auch einem Nichtmitglied übertragen 4 (z.b. dem Inhaber eines Betriebs). Das satzungsgemäß zur Einberufung zuständige Vereinsorgan (die dafür zuständige Person) kann sein Einberufungsrecht nicht einem anderen übertragen, der Vorstand z.b. nicht dem Ältestenrat oder dem Leiter der Vereinsgeschäftsstelle (Geschäftsführer). 648 Die Einberufung durch ein unzuständiges Organ gegen den Willen des Zuständigen ist unwirksam 5 (s. auch Rz. 866). Unwirksamkeit begründet auch die Einberufung nur durch einzelne Mitglieder eines dafür nur insgesamt (unüblich) zuständigen Vereinsorgans. Ist ein Vorstandsmitglied verstorben und beruft der restliche, ohne den Verstorbenen nicht mehr vertretungsberechtigte Vorstand eine Nachwahlversammlung ein, dann soll die dann erfolgte Wahl aber auch ohne Bestellung eines Notvorstands wirksam sein, wenn feststeht, dass die Versammlung auch durch diesen nicht anders berufen worden wäre. 6 Hat der alleinvertretungsberechtigte Vorsitzende mit Zu- 1 Ob zur Einberufung der Mitgliederversammlung ein Beschluss des Vorstandes erforderlich ist, hat BayObLG 1985, 24 (28) offen gelassen. Wie hier auch Eichler, Rpfleger 2004, 196; Soergel/Hadding, Rz. 8 zu 32; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, Rz. 1239; Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, Rz OLG Düsseldorf v U 186/93, juris, Rz. 45 OLGR Düsseldorf 1994, 169 ff. 3 M.E. zu weitgehend. Die Verletzung der Kollegialitätspflicht im Vorstand ist gegebenenfalls durch Haftungsansprüche zu sanktionieren: z.b. Ersatz der Mehrkosten einer zusätzlichen Versammlung, wenn im eingeladenen Termin wichtige Informationen aus einzelnen Vorstandsressorts noch nicht bereitgestellt werden können. Wie hier Burhoff, Vereinsrecht, Rz A.A. Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, Rz. 1233: keine Zuständigkeit einer außerhalb des Vereins stehenden Person, weil Organhandeln für den Verein gegeben ist. 5 BayObLG Recht 21 Nr OLG Köln v Wx 33/82, MDR 1984, 937 = Rpfleger 1984, 470, str., vgl. noch 9. Aufl., Rz. 418 Fn
9 stimmung der übrigen Mitglieder des Vorstands oder der Aufsichtsrats- (Ausschuss-)Vorsitzende unter Zustimmung des Aufsichtsrats (Ausschusses) einzuberufen, so sollte bei der Berufung auf die Zustimmung hingewiesen werden; zwingendes Erfordernis der Einberufung ist das nicht. Die Verletzung der Einberufungspflicht durch das zuständige Organ kann dem Verein gegenüber ebenso eine Schadensersatzpflicht begründen wie Einberufung durch einen rechtlich dazu Befugten unter Verstoß gegen vereinsinterne Aufgabenabgrenzung (gegen den Willen des danach Zuständigen ). 1 Nach Erlöschen seines Amtes mit Ablauf seiner Amtszeit kann ein Vorstand keine Vorstandsaufgaben mehr wahrnehmen und daher grundsätzlich auch keine Mitgliederversammlung mehr berufen. Beschlüsse, die in der von einem nicht mehr amtierenden Vorstand berufenen Versammlung gefasst werden, sind unwirksam. Dieser allgemeine Grundsatz erleidet jedoch eine sehr bedeutsame Ausnahme, wenn der Vorstand noch im Vereinsregister eingetragen ist und die Eintragung bis zur Berufung (nicht Abhaltung) der Versammlung fortbestanden hat. In Anlehnung an 121 Abs. 2 S. 2 AktG und die ausdehnende Anwendung dieser Bestimmung auf die Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft durch den BGH 2 wird heute zutreffend der Standpunkt vertreten, dass die Mitgliederversammlung durch den im Vereinsregister eingetragenen Vorstand stets wirksam einberufen werden kann. 3 Der durch die Eintragung des Vorstands im Vereinsregister begründete Rechtsschein ermöglicht die Einberufung also ohne Rücksicht darauf, ob der Eingetragene das Amt des Vorstands noch innehat. Daher kann auch ein eingetragener Vorstand einberufen, der sein Amt bereits niedergelegt hat 4 oder wenn sonst feststeht, dass er nicht Vorstand ist. 5 Das entsprechend 121 Abs. 2 S. 2 AktG vermutete Berufungsrecht des im Vereinsregister eingetragenen Vorstands dient der Rechtssicherheit; auf die Kenntnis der Vereinsmitglieder davon, dass der Berufende nicht oder nicht mehr im Amt ist (auf guten oder bösen Glauben), kommt es daher nicht an. Das satzungsmäßig berufene Organ bleibt auch im Fall einer gerichtlichen Ermächtigung Dritter ( 37 BGB) neben diesen zuständig. 6 Wirksame Berufung der Versammlung ist daher (wenn keine andere Satzungsregelung getroffen ist) auch dann erfolgt, wenn ein einzeln berufungsbefugtes Mitglied Vgl. jurispk-bgb/otto, 36 Rz. 4; Burhoff, Vereinsrecht, Rz BGH BB 1961, Dazu Stöber, Rpfleger 1967, 342 (344); KG OLGZ 1971, 480 = MDR 1971, 1006 = Rpfleger 1971, 396; BayObLG 1972, 329 = MDR 1972, 134 = Rpfleger 1973, 20; KG OLGZ 1978, 272 = MDR 1978, 576 = MittRhNotK 1978, 109 = Rpfleger 1978, 133; BayObLG v BReg.3 Z 150/88, NJW-RR 1989, 765; BGB-RGRK/ Steffen, Rz. 2 zu 29; Eichler, Rpfleger 2004, 196; Soergel/Hadding, Rz. 8, Staudinger/Weick, Rz. 8, je zu 32; Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, Rz BayObLG 1985, 24 = Rpfleger 1985, BayObLG 1985, 24 = Rpfleger 1985, OLG Stuttgart v W 220/03, Justiz 2003, 590 ff. 295
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