Kosten sparen bei Strom und Gas Chancen der Liberalisierung nutzen

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1 Kosten sparen bei Strom und Gas Chancen der Liberalisierung nutzen Innovation und Umwelt

2 Kosten sparen bei Strom und Gas Chancen der Liberalisierung nutzen Innovation und Umwelt

3 Inhalt 4 Vorwort 5 Einleitung 6 1 Gesetzliche Rahmenbedingungen Von den EU-Binnenmarktrichtlinien zum offenen deutschen Energiemarkt 7 Steuern, Abgaben und sonstige gesetzliche Belastungen 8 Konzessionsabgabe 8 Stromsteuer 9 Mineralölsteuer 10 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 10 Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) 11 Allgemeine Versorgungsbedingungen 12 2 Strommarkt Praktische Umsetzung der Marktöffnung Bestandteile des Strompreises 14 Netznutzungsentgelt 14 Energiepreis Preisentwicklung seit Beginn der Liberalisierung Einkaufsstrategien Einkaufsstrategien für AT-Kunden 15 Aktuelle Vertragssituation und Vertragskündigung 15 Marktanalyse 15 Vertrag und Vertragsabschluss Einkaufsstrategien für Sondervertragskunden 16 Vertragsanalyse 16 Kündigung 17 Bezugsdaten 17 Marktpreisanalyse Wege der Strombeschaffung 17 Klassische Ausschreibung 17 Makler/Händler 18 Poolverträge / Rahmenabkommen 18 Internet-Marktplatz 19 Börse / Portfolio-Management 20 3 Erdgasmarkt Aktuelle Situation auf dem Erdgasmarkt Allgemeine Tarife Sonderverträge Vertragsmengen Versorgungsart Preisregelung Preisanpassungsbestimmungen 25 Arbeitspreis 25 Ersatzarbeitspreis 26 Grund- und Leistungspreis 26 Bezugspreisbindungen Erdgassteuer und Rabatt Laufzeit Allgemeine Hinweise zum Gasmarkt Analyse der aktuellen Bezugssituation Preisbewertung Verhandlungen mit dem örtlichen GVU Ausschreibung des Erdgasbezuges 28 Anhang 1 Spitzenausgleich Strom- bzw. Mineralölsteuer 30 Anhang 2 Checkliste zum Wechsel des Energielieferanten 32 Anhang 3 Hinweise zum Thema Energie im Internet Vertragsgestaltung 20 Netzanschlussvertrag 20 Netznutzungsvertrag 20 Energielieferungsvertrag 21 Vollversorgungsvertrag 21 Laufzeit und Kündigungsmodalitäten 21

4 Vorwort 5 Vorwort Das bedeutendste energiepolitische Reformwerk der letzten Jahre sind die EU-Richtlinien zur Öffnung der Strom- und Gasmärkte und das korrespondierende deutsche Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Mit dessen In-Kraft-Treten am 29. April 1998 fiel der Startschuss für die Liberalisierung des Strommarktes in Deutschland. Bis dahin hatten die Energieversorgungsunternehmen in ihren Versorgungsgebieten ein gesetzlich anerkanntes Monopol inne. Das neue Energiewirtschaftsgesetz hat Preisermäßigungen ausgelöst, die noch 1998 niemand für möglich hielt. Die kwh Strom kostete Anfang März 2000 für Industriekunden im Durchschnitt 11,2 Pf. Das waren gut 27 % weniger als vor zwei Jahren. Beim günstigsten Anbieter war die kwh Industriestrom sogar für 9,8 Pf zu haben und damit 36 % billiger als im März Diese Preissenkungen sind durch die umwelt- und energiepolitischen Maßnahmen aus dem Erneuerbare-Energie-Gesetz und Kraft-Wärme-Koppelungs-Gesetz sowie der Ökosteuer teilweise wieder aufgezehrt worden. Während der Strommarkt mehr oder weniger erfolgreich für neue Stromanbieter geöffnet wurde, scheint die Entwicklung auf dem Gasmarkt eher zu stagnieren. Die Gründe hierfür liegen in den verschiedenen Rahmenbedingungen, denen Strom- und Gasmarkt unterliegen. Dazu gehören die Kopplung des Gasmarktes an den Ölmarkt, die andere Marktstruktur und die Netznutzung. Nach der letzten Verbändevereinbarung Gas (VV Gas II) soll der Netzzugang vereinfacht und eine transparentere Kalkulation der Netznutzungsentgelte ermöglicht werden. Die VV Gas II tritt am 1. Oktober in Kraft und läuft bis zum 30. September Während dieser Laufzeit sollen die Verbände die Regelungen optimieren. Bis dahin ist ein Anbieterwechsel nur für große Industriekunden möglich. Der Liberalisierungsprozess in Deutschland ist also noch keineswegs abgeschlossen. Mit der vorliegenden Broschüre wollen wir die Bayerischen Industrieund Handelskammern Sie zur Prüfung ermutigen, inwieweit ein Wechsel Ihres Energieversorgers sinnvoll ist. Die Chancen der Liberalisierung für eine wirtschaftliche Energieversorgung nutzen dazu sollen Ihnen die folgenden Informationen helfen!

5 Einleitung 6 Einleitung Die vorliegende Broschüre ist ein Leitfaden für alle Unternehmen, die Hilfe bei der Optimierung der Kosten für die leitungsgebundenen Energieträger Strom und Erdgas suchen. Sie soll informieren und zum Wechsel des Lieferanten anregen. Sich permanent ändernde gesetzliche Rahmenbedingungen und die Abhängigkeiten von anderen Märkten führen zu vielen Unsicherheiten beim Energie-Einkauf. Sachverstand und Marktkenntnis sind genauso gefragt wie die richtige Strategie. In den meisten Fällen werden Verbraucher ihren Lieferanten allerdings nur dann wechseln, wenn dies mit einem Kostenvorteil verbunden ist. Auf lange Sicht wird es dadurch nur wenige Wechsel geben, so dass das Interesse von Anbietern aus anderen Märkten am deutschen Markt mit der Zeit geringer werden wird. Dadurch besteht die Gefahr, dass die Konzentration marktbeherrschender Unternehmen zunimmt. Die Vorteile eines liberalisierten Marktes wären damit zu Nichte gemacht. Daher sollten Unternehmen, die vor der Frage eines Versorgerwechsels stehen, diesen Schritt wagen und die Anbieterlandschaft in Deutschland aktiv unterstützen. Wettbewerb entsteht nur durch Angebot und Nachfrage! Diese Broschüre kann weder eine fachkundige Beratung ersetzen, noch erhebt sie Anspruch auf Vollständigkeit. Das erste Kapitel befasst sich mit den gesetzlichen Rahmenbedingungen und Voraussetzungen, die zur Öffnung der Energiemärkte geführt haben. In den sich daran anschließenden Abschnitten werden der Strom- und Erdgasmarkt jeweils getrennt voneinander beschrieben. Im Fokus steht dabei die Abwicklung einer Ausschreibung insbesondere im Strom. Darüber hinaus werden Hinweise zu den Verhandlungen mit Versorgungsunternehmen und der Gestaltung von Energielieferungsverträgen gegeben. Zahlreiche Tipps in den einzelnen Kapiteln sollen dem Leser einen raschen Überblick über das Wesentliche verschaffen.

6 1 Gesetzliche Rahmenbedingungen Von den EU-Binnenmarktrichtlinien zum offenen deutschen Energiemarkt Nachdem die Bestrebungen der EU nach einem gemeinsamen europäischen Binnenmarkt (beispielsweise für den Warenverkehr) weitestgehend in die Tat umgesetzt wurden, fehlte noch die Schaffung eines Binnenmarktes für die leitungsgebundenen Energieträger Strom und Erdgas. Hierzu wurden vom Europäischen Parlament und dem Rat 1996 die Elektrizitätsrichtlinie 1 und 1998 die Gasrichtlinie 2 verabschiedet. Ziel beider Richtlinien ist es, die monopolistischen Strukturen der Energiemärkte in den EU- Mitgliedsstaaten aufzubrechen und einen europaweiten Wettbewerb für den Endverbraucher zu schaffen. Die wesentlichen Bestandteile der beiden Richtlinien sind: - Unbundling: Trennung von Erzeugung, Transport (Netz) und Vertrieb - Diskriminierungsfreier Zugang von Dritten zu den Versorgungsnetzen auf der Basis eines verhandelten Netzzugangs oder eines regulierten Zugangs. - Stufenweise (Mindest)-Öffnung des jeweiligen Marktes. Um diese Ziele umzusetzen war in Deutschland eine Novellierung des bestehenden Rechts (u.a. Energiewirtschaftsrecht [EnWG] und Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen [GWB]) notwendig. Bis zur Liberalisierung war den Versorgungsunternehmen jeweils ein bestimmtes Versorgungsgebiet (Demarkationsgebiet) mit den dort ansässigen Kunden sicher. Das Kartellverbot fand auf die Energiewirtschaft keine Anwendung. Im Zusammenhang mit der Umsetzung der beiden EU-Richtlinien zur Marktöffnung der Energiemärkte wurden diese alten Zöpfe abgeschnitten. Das Kartellverbot wurde im z.z. geltenden EnWG aufgehoben, das Kartellamt als Genehmigungsbehörde für Unternehmensfusionen gewann an Bedeutung. Mit der Marktöffnung haben sich neue Aufgabenfelder für das Kartellamt ergeben: die Überwachung und Prüfung der von den Netzbetreibern veröffentlichten Netznutzungsentgelte. Die ersten Erfahrungen haben gezeigt, dass die Entgelte nach der Verbändevereinbarung II um bis zu 180 % differierten. Für einen funktionierenden Markt ist ein angemessener Zugang zum Versorgungsnetz insbesondere für neue und ausländische Anbieter von immenser Bedeutung. Daher stellt das GWB als Basis für einen echten Wettbewerbsmarkt ein unverzichtbares Instrument dar. Während einige Staaten sich für eine stufenweise Marktöffnung entsprechend dem Vorgehen der Richtlinie entschieden haben, wurde der Markt in Deutschland vollständig in einem Schritt geöffnet. Weiterhin lassen die Richtlinien den Mitgliedsstaaten die Wahl zwischen einem verhandelten und einem regulierten Netzzugang. Deutschland hat als bislang einziger EU-Staat den verhandelten Netzzugang (Negotiated Third Party Access- NTPA) gewählt. Dies bedeutet für den Kunden, dass im Falle des Versorgerwechsels der individuelle Netzzugang mit dem jeweiligen Netzbetreiber bzw. den vorgelagerten Netzbetreibern verhandelt werden muss. Damit diese Verhandlungen nicht ins Uferlose gehen, wurden in Deutschland die Verbändevereinbarungen geschaffen, die das notwendige Prozedere vereinfachen sollen. Neben dem verhandelten Netzzugang für den Strommarkt sieht das novellierte EnWG das Alleinabnehmersystem (Single Buyer) 3 als Netzzugangsalternative vor, auf die in diesem Zusammenhang aber nicht weiter eingegangen wird, da diese Alternative nur von sehr wenigen Versorgungsunternehmen genutzt wird. Das EnWG enthält auch Schutzklauseln für den Strommarkt. Auf der einen Seite ist dies die sog. Braunkohleschutzklausel, die eine Stromerzeugung aus heimischer Braunkohle in den neuen Bundesländern (und damit auch Arbeitsplätze) sichern soll. Auf der anderen Seite gilt für die Versorgung mit elektrischer Energie über einen ausländischen Lieferanten die Reziprozitätsklausel. Nach dieser Klausel dürfen ausländische Stromlieferanten nur dann einen deutschen Kunden beliefern, wenn ein deutsches Energieversorgungsunternehmen einen vergleichbaren Kunden in der Heimat des ausländischen Lieferanten versorgen darf. Aus dieser Klausel ergibt sich, dass nicht jeder deutsche Kunde direkt von einem ausländischen Stromlieferanten versorgt werden kann, da die Umsetzung der EltRL wegen der stufenweisen Marktöffnung in den einzelnen Mitgliedsstaaten unterschiedlich fortgeschritten ist. Um die Reziprozitätsklausel zu umgehen, haben viele ausländische Versorgungsunternehmen eine deutsche Niederlassung mit dem Status Energieversorger gegründet bzw. sich an deutschen Versorgungsunternehmen beteiligt Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt Elektrizitätsrichtlinie (EltRL) 2 4. Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt Gasrichtlinie (GasRL)

7 1 Gesetzliche Rahmenbedingungen 8 Die Umsetzung der GasRL im EnWG ist derzeit nicht so weit fortgeschritten, wie es bei der EltRL der Fall ist. Im Strombereich hat der Netzbetreiber sein Versorgungsnetz zur Versorgung einem Dritten nach EnWG diskriminierungsfrei und zu gleichen Bedingungen wie innerhalb seines Unternehmens zur Verfügung zu stellen. Eine vergleichbare Regelung für den deutschen Erdgasmarkt fehlt bislang im EnWG. Dies gilt auch für viele andere Paragrafen im EnWG, die sich auf den Strommarkt beziehen, wie beispielsweise das Unbundling oder die Reziprozitätsregel. Eine Netznutzung kann somit zur Zeit nur über das Kartellrecht angestrebt werden. Die hier angesprochenen Punkte zeigen, dass das EnWG vom Gesetzgeber erweitert werden muss, um auch für den Erdgasmarkt die entsprechenden Grundlagen zu schaffen. Die notwendigen Erweiterungen liegen zur Zeit als Entwurf zur Diskussion vor. Wann ein In-Kraft-Treten erfolgen soll, ist derzeit nicht absehbar. Weiterhin wird derzeit überlegt, ob das Instrument der Verbändevereinbarung zur Netznutzung nicht Bestandteil des EnWG werden soll. Steuern, Abgaben und sonstige gesetzliche Belastungen Neben den Kosten für die Netznutzung und die Energie selbst, sind von den Endverbrauchern noch eine Reihe von Nebenkosten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zu entrichten. In der Umgangssprache hat sich der Begriff Ökosteuer für die Belastungen infolge des Einstiegs in die ökologische Steuerreform eingebürgert. In dieser Broschüre wird die Ökosteuer als Stromsteuer oder als Bestandteil der Mineralölsteuer betrachtet. Im Folgenden wird kurz auf die einzelnen Belastungen eingegangen: Konzessionsabgabe Für die Nutzung von öffentlichen Wegen und Gebieten zahlen die Energieversorger an die Kommunen eine Konzessionsabgabe (KA). Gesetzlich verankert ist die KA in 14 des EnWG. Dort wird das Bundeswirtschaftsministerium ermächtigt, zur Umsetzung eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen. 3 Den Single-Buyer-Status haben bislang 7 Unternehmen zugestanden bekommen, Stand ; Quelle VEA Hannover/VDN Berlin

8 1 Gesetzliche Rahmenbedingungen 9 Die heute geltende Rechtsverordnung, Konzessionsabgabeverordnung (KAV), trat am 22. Juli 1999 in Kraft. Maßgebend für die Ermittlung der Konzessionsabgabe ist die einzelne Verbrauchsstelle und deren Verbrauch. Eckpunkte der aktuellen Fassung sind: - Maximale Belastungshöhe für Stromlieferungen an Tarifkunden von 1,20 Pf/kWh (0,61 /kwh) bis 4,69 Pf/kWh (2,40 /kwh) die Höhe hängt von der Anzahl der Einwohner der Gemeinde ab. - Maximale Belastung für Stromlieferungen von Sondervertragskunden von 0,22 Pf/kWh (0,112 /kwh). Ausgenommen von der Zahlung einer Abgabe sind Sondervertragskunden mit einem Strompreis, der kleiner ist als der Durchschnittserlös aus der Belieferung aller Sondervertragskunden (Grenzpreis; für 2002 gilt ein Grenzpreis von 5,11 ct/kwh aus dem vorletzten Kalenderjahr). - Maximale Belastungshöhe für Erdgaslieferungen an Tarifkunden von 0,44 Pf/kWh ((0,224 /kwh) bis 1,82 Pf/kWh (0,93 /kwh) die Höhe hängt sowohl von der Anzahl der Einwohner der Gemeinde als auch vom Verwendungszweck ab. - Maximale Belastung für Erdgaslieferungen von Sondervertragskunden von 0,06 Pf/kWh (0,030 /kwh); ausgenommen von der Zahlung einer Abgabe sind Sondervertragskunden mit einem Erdgaspreis kleiner als 3 Pf/kWh (1,53 /kwh) oder einem Jahresverbrauch von mehr als 5 Mio. kwh. Dieser Grenzpreis passt sich entsprechend der Durchschnittspreisentwicklung des Versorgers an. Im Sinne der KAV gelten Stromlieferungen aus dem Niederspannungsnetz an Kunden zunächst als Lieferungen an Tarifkunden. Es sei denn, der Jahresverbrauch ist größer als kwh und die gemessene Monatsleistung übersteigt zweimal im Abrechnungsjahr einen Wert von 30 kw. Die KAV stammt im wesentlichen aus Zeiten vor der Liberalisierung, besteht aber auch heute noch unverändert weiter. Für Kunden, die ihren Lieferanten gewechselt haben, gilt die Konzessionsabgabe als Bestandteil des zu entrichtenden Netznutzungsentgeltes. Stromsteuer Mit dem Gesetz zum Einstieg in die ökologische Steuerreform vom 24. März 1999 wurde der Grundstein für eine Besteuerung des Strombezugs in Deutschland gelegt. Das ursprüngliche Gesetz wurde durch das Stromsteuergesetz (StromStG) vom 16. Dezember 1999 erweitert. In der nachfolgenden Tabelle sind die ab 1999 maßgebenden, sukzessiv steigenden Stromsteuer-Sätze aufgeführt: Zeitraum Regelsatz ermäßigter Sockelmenge Satz April bis Dezember 1999 Kalenderjahr 2000 Kalenderjahr 2001 Kalenderjahr 2002 Ab Januar ,00 Pf/kWh 2,50 Pf/kWh 3,00 Pf/kWh 1,79 ct/kwh 2,05 ct/kwh 0,40 Pf/kWh 0,50 4 Pf/kWh 0,60 Pf/kWh 0,36 ct/kwh 0,41 ct/kwh kwh kwh kwh kwh kwh Die Stromsteuer (StromSt) wird auf der Strombezugsrechnung in der Regel gesondert ausgewiesen. Sie ist vom Kunden an den Stromlieferanten zu entrichten, der diese dann an die Zollbehörden weiterreicht. Für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft sowie des Produzierenden Gewerbes wird ein ermäßigter Steuersatz von 20% berechnet. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Erlaubnisscheins zum ermäßigten Strombezug, der bei dem zuständigen Hauptzollamt (HZA) zu beantragen ist. Der Erlaubnisschein ist dem jeweiligen Stromlieferanten vorzulegen. Im Falle der ermäßigten Stromsteuer ist eine Sockelmenge mit dem Regelsteuersatz zu entrichten. In der Praxis wird dies in der Form umgesetzt, dass vom Stromlieferanten ab der ersten Kilowattstunde der ermäßigte Satz berechnet und abgeführt wird, während der Kunde für die Sockelmenge Steuerschuldner ist. Die Sockelmengen können der obigen Tabelle entnommen werden. Der Kunde meldet die Steuer an und führt diese an das für ihn zuständige HZA ab. Dabei errechnet sich die zu entrichtende Steuer aus der Sockelmenge und der Differenz zwischen dem Regelsteuersatz und dem ermäßigten Satz. Tipps: - Bei Vertragsabschlüssen darauf achten, dass die Konzessionsabgabe fester Preisbestandteil ist. - Niederspannungskunden mit einem Leistungsbedarf von mehr als 30 kw sollten ihre Vertragssituation unter dem Aspekt der KA prüfen. 4 Aufgrund einer fehlenden EU-Zustimmung galt bis der Satz 0,4 Pf/kWh.

9 1 Gesetzliche Rahmenbedingungen 10 Unternehmen des Produzierenden Gewerbes können darüber hinaus einen sogenannten Spitzenausgleich durchführen. Hierbei wird die insgesamt gezahlte Stromsteuer mit den Einsparungen bei den Arbeitgeberanteilen der Rentenversicherung verglichen. Eine Stromsteuerrückerstattung ist möglich, wenn die Stromsteuer sowohl DM (511,29 ) übersteigt als auch das 1,2-fache der RV-Einsparung. Im Anhang ist eine Beispielrechnung zur Stromsteuerrückerstattung enthalten. Tipps: - Beim Wechsel des Stromlieferanten dem neuen Versorger den Erlaubnisschein zum steuerermäßigten Bezug von Strom geben. - Bei einer gemeinsamen Versorgung mehrerer Unternehmen über einen gemeinsamen Anschluss ist zu beachten, dass die von jedem Unternehmen bezogenen Kilowattstunden mit dem entsprechenden Steuersatz bei der Ermittlung der Stromsteuer berücksichtigt werden. Mineralölsteuer Im steuertechnischen Sinne gilt Erdgas als Mineralöl, so dass das Mineralölsteuergesetz Anwendung findet. Aufgrund der unterschiedlichen Besteuerungen für Gas (Erdgas, Flüssiggas etc.) wird im Folgenden nur auf das leitungsgebundene Erdgas eingegangen. Bis zum Einstieg in die ökologische Steuerreform wurde der Erdgasbezug mit einem Steuersatz von 0,36 Pf/kWh besteuert. Zum 1. April 1999 wurde die Ökosteuer von 0,32 Pf/kWh eingeführt; seitdem beträgt die Mineralölsteuer auf Erdgas insgesamt 0,68 Pf/kWh bzw. rd. 0,3477 ct/kwh. In Analogie zum StromStG wird auch der Erdgasbezug für die Land- und Forstwirtschaft sowie des Produzierenden Gewerbes hinsichtlich der Ökosteuer bevorzugt behandelt. Allerdings unterscheidet sich das Verfahren der Steuerermäßigung gegenüber dem beim Strombezug. Zunächst ist die volle Mineralölsteuer und damit auch der darin enthaltene Anteil aus der Ökosteuer zu entrichten. Nach Ablauf des Kalenderjahres kann bei dem zuständigen HZA ein Antrag für Steuerrückerstattung von 80 % der Ökosteuer gestellt werden. Hierbei ist zu beachten, dass eine Rückerstattung nur dann erfolgt, wenn die zu zahlende Ökosteuer den Betrag von DM bzw. 511,29 übersteigt. Darüber hinaus besteht unter bestimmten Voraussetzungen auch die Möglichkeit, dass Unternehmen vollständig von der Erdgassteuer (inkl. der Ökosteuer ) befreit werden. Dies wäre beispielsweise bei Verwendung des Erdgases in einer KWK-Anlage zur Stromerzeugung mit einem Wirkungsgrad von mehr als 70 % oder bei der thermischen Nachverbrennung der Fall. Die Unternehmen des Produzierenden Gewerbes können ebenfalls, wie beim Strombezug, einen Spitzenausgleich durchführen. Hierbei wird die insgesamt gezahlte Ökosteuer mit den Einsparungen bei den Arbeitgeberanteilen der Rentenversicherung verglichen, wobei auch die gezahlte Stromsteuer in diese Betrachtung mit einfließt. Der über DM bzw. 511,29 liegende Steueranteil und der das 1,2-fache der Einsparung übersteigende Steueranteil wird dann auf Antrag rückerstattet. Die Berechnung wird durch ein Beispiel im Anhang näher erläutert. - Die Rückerstattung der Ökosteuer muss bis zum 15. Februar des dem Antragsjahr folgenden Kalenderjahres bei dem zuständigen Hauptzollamt (HZA) beantragt werden. Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) Am 1. April 2000 trat das Gesetz über den Vorrang Erneuerbarer Energien in Kraft. Ziel des EEG ist es, den Anteil der erneuerbaren Energien bei der Stromerzeugung bis 2010 zu verdoppeln. Um Anreize für die Stromgewinnung aus erneuerbaren Quellen, wie beispielsweise Wind, Wasser oder Biomasse, zu schaffen, sieht das EEG eine Mindestvergütung für jede in das Versorgungsnetz eingespeiste Kilowattstunde vor. Damit wird von dem im Vorgängergesetz, dem Stromeinspeisegesetz (StrEG), festgelegten, von der Entwicklung der Durchschnittserlöse abhängigen, Vergütungsprinzips abgewichen. Auch die Kostenwälzung des EEG ist deutlich anders gestaltet als beim StrEG. So verblieben die Belastungen durch das StrEG bis zu einer Grenzmenge von 5 % der über das Versorgungsnetz abgegebenen Kilowattstunden bei dem aufnehmenden Stromlieferanten (Netzbetreiber). Alle weiteren Belastungen konnten an den Vorlieferanten weitergereicht werden. Nach dem EEG ist der lokale Netzbetreiber zur Aufnahme und Vergütung des gesamten nach EEG erzeugten Stromes verpflichtet. Die einzelnen Belastungen und aufgenommenen Strommengen werden auf der Übertragsnetzebene gesammelt. Aus der Gesamtsumme der gezahlten Vergütungen und der aufgenommenen Strommengen ergibt sich in einem bundesweiten Ausgleichsverfahren eine Quote, die jeder Letztverbraucher versorgende Stromlieferant abzunehmen hat.

10 1 Gesetzliche Rahmenbedingungen 11 Aus der Quote und dem dafür zu zahlenden Mischpreis der einzelnen Vergütungen ergibt sich die von den Letztverbrauchern zu übernehmende Belastung. Ausgenommen von der bundesweiten Ausgleichsregelung (und somit auch von einer Belastung infolge EEG) sind Stromlieferanten, die mehr als 50 % EEG- Strom an ihre Kunden liefern. Da die nach dem EEG vergüteten Strommengen für ein Kalenderjahr nach Ablauf des jeweiligen Jahres endgültig bekannt sind, wird die tatsächliche Belastungshöhe erst im Laufe des Folgejahres ermittelt. Der Intention des Gesetzes nach ist für die nächsten Jahre mit einem Ausbau der Erzeugungskapazitäten für Strom aus erneuerbaren Energien zu rechnen, so dass auch die zu tragende Belastung künftig steigen wird. - Bei einem Wechsel des Stromlieferanten darauf achten, dass eine Endabrechnung der Belastungen aus EEG für das abgeschlossene Kalenderjahr erfolgt, sofern Abschlagszahlungen für EEG geleistet wurden. Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) Am trat das KWKG als Vorschaltgesetz zum Schutz und Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung in Kraft. Zum wurde dieses Gesetz durch das Kraft-Wärme-Kopplungs-Modernisierungsgesetz (KWK-ModG) abgelöst. Ziel des KWK-ModG ist ein zeitlich befristeter Schutz und eine Modernisierung bestehender KWK-Anlagen sowie der Ausbau der Stromerzeugung aus kleineren KWK-Anlagen (Blockheizkraftwerke-BHKW) bzw. die Förderung der Brennstoffzellentechnik. In Analogie zum EEG ist auch hier der Netzbetreiber verpflichtet, Strom aus KWK-Anlagen bzw. Brennstoffzellen aufzunehmen und eine Vergütung zu zahlen. Die Vergütung setzt sich aus einem zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber ausgehandelten Strompreis und einem durch das KWK-ModG vorgegebenen Zuschlag zusammen. Wie auch bei dem Belastungsausgleich im EEG werden die Zuschlagszahlungen der einzelnen Netzbetreiber auf der Übertragungsnetzebene gesammelt erfasst. Aus der Gesamtsumme der gezahlten Zuschläge und der aufgenommenen Strommengen ergibt sich in einem bundesweiten Ausgleichsverfahren eine Belastung, die für alle Netzbetreiber gleich ist. Damit entfallen die bislang möglichen und teilweise sehr hohen Belastungen in Netzgebieten mit einem hohen Anteil der KWK-Stromerzeugung, wie beispielsweise bei den Stadtwerken München GmbH oder der BEWAG, Berlin. Diese einheitliche Belastung wird entweder über entsprechend erhöhte Netznutzungsentgelte oder als gesonderte Zahlung in Rechnung gestellt. Der zu verrechnende Betrag darf für Letztverbraucher mit einem Jahresbezug von mehr als kwh den Betrag von 0,05 ct/kwh für den darüber hinausgehenden Bezug nicht übersteigen. Sofern diese Verbrauchsstelle einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes zuzurechnen ist und die Stromkosten des vorangegangenen Kalenderjahres 4 % des Umsatzes übersteigen, so beträgt die Belastung anstelle von 0,05 ct/kwh nur 0,025 ct/kwh. Bis zu einem Verbrauch von kwh gilt für Letztverbraucher der gleiche Satz. Die nebenstehende Grafik zeigt die Belastung, die je bezogener Kilowattstunde von einem Letztverbraucher ohne Berücksichtigung der Sonderregelung für das Produzierende Gewerbe zu entrichten wäre. Dabei wurde für die ersten kwh ein Satz von 0,26 ct/kwh (Stand Mai 2002) angenommen. KWK-MG Belastung in ct/kwh 0,3 0,25 0,2 0,15 0,1 0,05 0 Durchschnittliche Belastung nach KWK-MG Jahresverbrauch in kwh Tipps: - Bei Lieferantenwechsel ggf. Endabrechnung verlangen, sofern Abschläge gezahlt werden (KWK-Gesetz vom ). - Prüfen, inwieweit die Stromkosten 4 % des Umsatzes übersteigen und entsprechenden Nachweis vorlegen.

11 1 Gesetzliche Rahmenbedingungen 12 Allgemeine Versorgungsbedingungen Die Energieverbraucher lassen sich prinzipiell in zwei Kundengruppen einteilen: Zum einen die sog. Allgemeinen Tarif (AT)-Kunden und zum anderen die Sondervertragskunden. Zur Gruppe der AT-Kunden zählen neben den privaten Verbrauchern auch landoder forstwirtschaftliche Kleinbetriebe oder kleinere Gewerbetreibende. In der Regel wird diese Kundengruppe aus dem Niederspannungsnetz bzw. Niederdrucknetz versorgt. Als Sondervertragskunde werden alle Kunden verstanden, die nicht nach den Bedingungen des Allgemeinen Tarifs abgerechnet werden. Somit könnte der Begriff Sondervertragskunde auch auf ehemalige AT- Kunden angewandt werden, die die Marktöffnung genutzt und eine besondere Preisvereinbarung (beispielsweise Aquapower- oder e.on-mixpowerverträge) abgeschlossen haben. Um Nachteile bei der Vertragsgestaltung mit Tarifkunden zu vermeiden, sieht das EnWG vor, dass das Bundesministerium für Wirtschaft (BMWi) auf dem Wege der Rechtsverordnung grundlegende Vertragsbestimmungen wie Kündigungsmodalitäten, Laufzeiten oder Haftung regeln kann. Mit 11 des aktuellen EnWG ist dem BMWi diese Möglichkeit gegeben. Damit wird inhaltlich auf 7 des EnWG in der Fassung von 1935 zurückgegriffen. Auf der Basis dieses Paragraphen hat das BMWi 1979 die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) sowie die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) erlassen. Da für Sondervertragskunden häufig eine vergleichbare Vorlage fehlt, wird auch hier auf die AVBEltV bzw. AVBGasV zurückgegriffen. Dies erfolgt in der Form, dass die AVBs vollständig oder teilweise Vertragsbestandteil werden. Insbesondere bez. der Haftung wird auf die AVBs abgestellt (max Begrenzung je Schadensfall). Beide AVBs stammen aus der Monopolzeit und entsprechen daher nicht mehr der heutigen Praxis (Energielieferant muss nicht auch gleichzeitig Netzbetreiber sein!). Daher wird derzeit über eine Trennung der AVBs zumindest für die Stromversorgung in eine AVB Vertrieb und eine AVB Netz diskutiert. Die AVB Vertrieb soll die vertrieblichen Punkte der AVBEltV enthalten, die AVB Netz alle Punkte, die den Netzanschluss und die Netznutzung betreffen. Wann diese Zweiteilung umgesetzt wird, ist zur Zeit nicht absehbar.

12 2 Strommarkt Praktische Umsetzung der Marktöffnung Der deutsche Gesetzgeber hat mit der Novellierung des EnWG die rechtliche Basis für den verhandelten Netzzugang (NTPA) und somit für den Wettbewerb geschaffen. Allerdings enthält der rechtliche Ordnungsrahmen keine expliziten Regelungen für den Netzzugang. In den Verbändevereinbarungen haben die Interessenvertreter der Elektrizitätswirtschaft und der Kunden die Spielregeln für die Netznutzung festgelegt. Da es sich hierbei um eine freiwillige Regelung handelt, besteht weder für den Kunden noch die Versorgungswirtschaft ein Rechtsanspruch. Seit Januar 2002 ist die Verbändevereinbarung II plus (VV II plus) in Kraft. Wie auch die Vorgängerregelung VV II sieht die aktuelle Vereinbarung für die Berechnung das sog. Briefmarkenprinzip vor, bei dem die Entfernung zwischen Einspeisung und Entnahme keine Bedeutung hat. Dies steht im Gegensatz zur VV I, die sich als sehr umständlich erwies. Allen drei Verbändevereinbarungen ist gemein, dass die Versorgungsnetze als natürliche Monopole Dritten für die Versorgung diskriminierungsfrei zur Verfügung gestellt werden müssen. Geändert hat sich die Terminologie und das dafür entrichtete Entgelt: So wurde in der VV I von Durchleitung und Durchleitungsentgelten gesprochen, ab der VV II werden die Begriffe Netznutzung und Netznutzungsentgelt verwendet. In die aktuelle Vereinbarung sind erste praktische Erfahrungen des Wettbewerbs eingeflossen. Von den Kunden werden überwiegend sog. All-Inclusive-Verträge, d.h. eine Stromlieferung inklusive der Kosten für die Netznutzung, abgeschlossen. In den ersten beiden Verbändevereinbarungen musste der Kunde für die Netznutzung mit dem Netzbetreiber einen Netznutzungsvertrag abschließen bzw. seinen Stromlieferanten mit einer entsprechenden Vollmacht dazu bemächtigen. Auf Basis der VV II plus kann nun bei All-Inclusive-Verträgen der Stromlieferant diesen Vertrag abschließen. In diesem Zusammenhang wurde aufgenommen, dass die notwendigen Anfragen zum Netznutzungsvertrag innerhalb einer vorgegebenen Frist zu beantworten sind. Kunden mit All-Inclusive-Verträgen müssen somit neben dem Stromlieferungsvertrag nur noch einen Netzanschlussvertrag mit dem betreffenden Netzbetreiber abschließen. kritischen Augen beobachtet wird; bei Bedarf kann ein Missbrauchsverfahren eingeleitet werden. In der VV II plus wurde das Vergleichsmarktkonzept so erweitert, dass jeder Netzbetreiber für jede seiner Spannungsebenen drei Strukturmerkmale veröffentlicht. Anhand dieser Merkmale können die Entgelte verschiedener Netzbetreiber mit identischen Strukturmerkmalen miteinander verglichen und bewertet werden. Die Berechnung der Netznutzungsentgelte ist von drei Parametern abhängig: 1. Netzzugangsebene 2. maximale Jahresleistung 3. Jahresverbrauch Die Netzzugangsebene entspricht der Lieferspannung. Grundsätzlich wird zwischen den Ebenen Nieder-, Mittel-, Hoch- und Höchstspannung unterschieden. Neben der Berechnung der NNE auf Grundlage der maximalen Jahresleistung besteht nach der VV II plus auch die Möglichkeit, eine Monatsleistungspreisregelung zu vereinbaren. U.a. ist diese für Kampagnebetriebe interessant. Da der Kunde jedoch in der Regel einen All-Inclusive-Vertrag abschließen wird, ist für den Kunden die Wahl der Abrechnungsmethode zweitrangig. Tipps: - Der Jahresverbrauch und die monatlichen Leistungswerte können den Bezugsrechnungen entnommen werden. - Häufig ist auf den Bezugsrechnungen auch die Vertragsleistung aufgeführt. - Einige Versorgungsunternehmen weisen auch die Liefer- und Messspannung auf der Rechnung aus. - In jedem Fall können sie dem Stromlieferungsvertrag bzw. Netzanschlussvertrag entnommen werden. Da es sich bei den Versorgungsnetzen, wie bereits erwähnt, um natürliche Monopole der Netzbetreiber handelt, ist es wichtig, dass diese nicht mit überhöhten Entgelten den Wettbewerb (ver)hindern. Dazu ist seit der VV II ein Als-ob-Wettbewerb vorgesehen, der von den Kartellbehörden als Aufsichtsinstanz mit

13 2 Strommarkt Bestandteile des Strompreises Der mit dem Kunden vereinbarte Strompreis setzt sich im allgemeinen aus folgenden Bestandteilen zusammen: - dem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis in ct/kwh - dem Leistungspreis, einem Entgelt für die Bereitstellung der elektrischen Leistung, in /kw oder /kva - dem Verrechnungs- oder Messpreis, einem Entgelt für die Kosten der Mess- und Steuereinrichtungen und die Verrechnung, i. a. in /a oder /Monat - der Konzessionsabgabe (KA), die i. d. R. im Arbeitspreis enthalten ist - den Belastungen durch gesetzliche Rahmenbedingungen, z. B. Belastungen, die der Versorgungswirtschaft infolge des EEG und KWKG entstanden sind - der Stromsteuer - der Mehrwertsteuer Die zuvor genannten Preisbestandteile werden i. d. R. in Preisblättern, die dem Sondervertrag angehängt sind, definiert. Netznutzungsentgelt Da alle Anbieter innerhalb des selben Netzgebietes mit identischen Rahmenbedingungen konfrontiert werden, d. h. jedes EVU kalkuliert mit denselben Netznutzungsentgelten (theoretisch auch der lokale Versorger/Netzbetreiber), sollte zunächst für alle Unternehmen Chancengleichheit bestehen. Die Praxis zeigt allerdings, dass die Chancen ungleich verteilt sind. In Netzgebieten mit hohem Netznutzungsentgelt ist es auch gegenwärtig noch schwierig, günstige Versorgungsangebote einzuholen, die unterhalb der Angebote des örtlichen Versorgers bzw. Netzbetreibers liegen. Vergleichbares gilt auch für Kunden, die mit Hilfe einer sog. Starklastzeitenregelung vorteilhafte Bezugskosten realisieren können. Eine derartige Regelung lässt sich nach der bestehenden VV II plus nicht mehr umsetzen, wenn ein Dritter die Belieferung aufnimmt. Die nachfolgenden Darstellungen zeigen exemplarisch für definierte Abnahmestrukturen die Netznutzungsentgelte einiger bayerischer Netzbetreiber. Netznutzungsentgelte (Stand ) nach VV II plus für bayerische Netzbetreiber 1,000 Mittelwert EW Weißenhorn Stadtwerke Waldkraiburg Stadtwerke Vilsbiburg Stadtwerke Trostberg Gemeinde Hemhofen Stadtwerke Straubing 1,200 1,400 1,600 1,800 2,000 2,200 2,400 2,600 2,800 Netznutzungsentgelt ct/kwh Stadtwerke Rosenheim Stadtwerke Lindau Stadtwerke Heilsbronn infra fürth Erlanger Stadtwerke Stadtwerke Bad Kissingen Stadtwerke Amberg Abnahmefall 1: h/a bei mittelspannungsseitiger Versorgung, Sondervertragskunde Strukturmerkmale: Abnahmedichte Verkabelungsgrad Region hoch hoch West Mittelwert EW Weißenhorn Stadtwerke Waldkraiburg Stadtwerke Vilsbiburg Stadtwerke Trostberg Stadtwerke Straubing Stadtwerke Rosenheim Stadtwerke Lindau Gemeinde Hemhofen Stadtwerke Heilsbronn infra fürth Erlanger Stadtwerke Stadtwerke Stadtwerke Amberg Bad Kissingen 4,00 4,50 5,00 5,50 6,00 6,50 7,00 Netznutzungsentgelt ct/kwh Abnahmefall 2: Kunde nach Allgemeinem Tarif Tipps: - Lassen Sie sich bei der Angebotseinholung den Anteil für die Netznutzung ausweisen. Angesichts der stark klaffenden Lücke zwischen dem günstigsten und teuersten Netzbetreiber ist ein zunehmender Druck auf die Netznutzungsentgelte zu erwarten. - Vereinbaren Sie doch, dass die Vorteile, die sich bei einer etwaigen Reduzierung der Netznutzungsentgelte während der Laufzeit des Vertrages ergeben, an Sie als Kunden weitergegeben werden können.

14 2 Strommarkt 15 Energiepreis Der Energiepreis wird von jedem Stromlieferanten individuell kalkuliert. Neben den reinen Kosten für die Beschaffung ist im Energiepreis auch eine Marge enthalten. Auch beim Energiepreis gilt eine signifikante Abhängigkeit von der Benutzungsdauer, dem Quotient aus Arbeit pro Jahr in kwh und der maximalen Leistung in kw. Während die Netznutzungsentgelte zum Zeitpunkt der Angebotseinholung als fest und nicht verhandelbar anzusehen sind, besteht bezüglich des Energiepreises Verhandlungsspielraum. 2.3 Preisentwicklung seit Beginn der Liberalisierung In der ersten Phase der Liberalisierung des Strommarktes, in den Jahren 1999 und 2000, sind die Strompreise massiv gefallen. Einsparungen von 30 bis 50 % konnten realisiert werden, teilweise auch darüber hinaus. Zahlreiche Unternehmen haben die Gunst der Stunde genutzt und konnten ihre Stromkosten deutlich reduzieren. Die Talsohle bei den Strompreisen ist inzwischen durchschritten: Seit 2001 müssen sich Sondervertragskunden auf erhebliche Preissteigerungen bzw. Mehrkosten einstellen. Die Ursache hierfür liegt im Wesentlichen in den veränderten gesetzlichen Rahmenbedingungen. Allein aufgrund des EEG und KWKG sind die Preise in 2001 gegenüber 2000 bundesweit um etwa 0,5 ct/kwh gestiegen. Darüber hinaus ist generell eine Anhebung des Strompreisniveaus erkennbar. So haben viele EVU die während der Hauptliberalisierungsphase in 2000 abgeschlossenen günstigen Konditionen zum Ende des Jahres 2001 und 2002 gekündigt, um drastische Preisanhebungen durchzusetzen. Die Entwicklung der Strompreise für Sondervertragskunden ist jeweils getrennt nach alte und neue Bundesländer in nachfolgender Grafik dargestellt: Jan 98 Jul 98 Jan 99 Jul 99 Okt 99 Jan 00 Apr 00 Jul 00 Okt 00 Jan 01 Apr 01 Jul 01 Okt 01 Jan 02 Mär alte BL neue BL Abb.: Prozentuale Entwicklung der Strompreise für Sondervertragskunden seit Januar 1998 (Quelle: VEA e.v.) Tipps: - Informieren Sie sich vor Beginn der Kündigungsfrist, mind. vier Monate vor Beendigung des Vertrages über die Marktpreisentwicklung. - Da hierfür eine umfangreiche Marktkenntnis erforderlich ist, ist die Einbeziehung von Fachleuten anzuraten. 2.4 Einkaufsstrategien Einkaufsstrategien für AT-Kunden Die Einkaufsstrategie des AT-Kunden ist vom Prinzip her mit der Strategie des Sondervertragskunden vergleichbar, wobei einiges vereinfacht werden kann. Die Analyse des Ist-Zustandes ist die Basis für die weitere Vorgehensweise, die im wesentlichen in die folgenden Punkte untergliedert werden kann: Aktuelle Vertragssituation und Vertragskündigung Für AT-Kunden werden wesentliche Vertragsbestandteile in der AVBEltV geregelt. Nach 32 Satz 1 dieser Verordnung gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats, vorausgesetzt der Vertrag lief mindestens ein Jahr. Im Rahmen der Liberalisierung des Strommarktes wurde von vielen Stromlieferanten ein sog. Wahltarif angeboten, der häufig eine Vertragsbindung von einem Jahr enthält. Aufgrund der relativ kurzen Kündigungsfristen sollte der Vertrag jedoch erst dann gekündigt werden, wenn ein neuer Vertrag vorliegt. Für Kunden, die ihren Stromlieferanten wechseln wollen, bieten einige Lieferanten an, den bestehenden Vertrag im Namen des Kunden zu kündigen. Voraussetzung dafür ist eine entsprechende Bevollmächtigung durch den Kunden. Neben der Kündigungsfrist spielt das Preisniveau eine wichtige Rolle. Da die Stromabrechnung in der Regel nur einmal jährlich erstellt wird, ist das aktuell gültige Preisniveau in der Regel nicht bekannt. Die aktuellen Konditionen können in den meisten Fällen über die Internet-Homepage des Stromlieferanten ermittelt werden. Marktanalyse Im folgenden wird davon ausgegangen, dass eine Kostenoptimierung erfolgen soll. Darüber hinaus können auch andere Gründe für einen Stromlieferanten-Wechsel (wie z.b. eine umweltfreundliche Stromerzeugung) sprechen.

15 2 Strommarkt 16 Aufgrund des im Vergleich zum Sondervertragskunden geringen Strombedarfs kommt eine aufwändige Ausschreibung des Strombezugs häufig nicht in Frage. Auch eine Ausschreibung des Strombezuges über einen Internetmarktplatz führt nicht unbedingt zu dem gewünschten Ziel; dies gilt insbesondere dann, wenn dessen Nutzung mit Kosten verbunden ist. Als praktikabel hat sich eine Internetrecherche erwiesen. Einen guten Überblick bieten Tarifrechner, von denen die wichtigsten im Anhang aufgeführt sind. Für eine Strompreisanfrage ist die Kenntnis des jährlichen Strombedarfes in kwh erforderlich. Zur Ermittlung der Stromkosten bzw. des Durchschnittspreises wird diese Menge im Tarifrechner eingestellt. Da viele Tarifrechner sowohl dem gewerblichen als auch dem privaten Kunden zur Verfügung stehen, sollte auf eine entsprechende Unterscheidung geachtet werden. Oftmals besteht über diese Angabe hinaus die Möglichkeit, nach Ökostromtarifen zu suchen. Nach Abschluss der Eingaben werden die günstigsten Tarife sowie die zugehörigen Anbieter in einer Übersicht angegeben. Dort besteht häufig die Möglichkeit, einen direkten Kontakt via mit dem günstigsten Lieferanten herzustellen. Alternativ zu der Internetrecherche bieten auch Verbände oder IHKs Rahmenverträge für ihre Mitglieder an. Hier sollten die entsprechenden Referate angesprochen werden. - Um Angebote miteinander vergleichen zu können, sollten die Preise identische Bestandteile enthalten. Bei Recherchen über das Internet ist darauf zu achten, ob und in welcher Höhe die Kosten für EEG und KWKG, die Konzessionsabgabe und Stromsteuer im Preis enthalten sind, gleiches gilt für die Mehrwertsteuer. Vertrag und Vertragsabschluss Wurde ein günstiges Angebot gefunden, ist der Beginn der Lieferung zu klären, da die Verträge nahtlos geschlossen werden sollten. Der Vertrag des künftigen Lieferanten sollte in schriftlicher Form vorliegen und die folgenden Punkte enthalten: - Anschrift des Lieferanten - Bezeichnung der Verbrauchsstelle - Versorgungsspannung - Preise und ggf. Preisänderungen - Laufzeit und Kündigungsmodalitäten - AVBEltV als Rahmenbedingung für die Belieferung - weitere zwischen beiden Vertragspartner abgesprochene individuelle Vereinbarungen Für AT-Kunden werden normalerweise Vollversorgungsverträge (All-Inclusive-Verträge) abgeschlossen, die sämtliche Kosten für die Netznutzung enthalten. Der Abschluss eines Netznutzungsvertrages ist, wie bereits beschrieben, bei All-Inclusive-Verträgen nach VV II plus nicht mehr notwendig. Der Abschluss eines Netzanschlussvertrages mit dem lokalen Netzbetreiber ist jedoch ein Muss. - Auch die Energieversorgungsbranche wird von Insolvenzen nicht verschont. Daher sollte sich der Kunde vor Vertragsabschluss über den neuen Lieferanten informieren. Hilfreich sind hierbei Auskunftsdienste, IHKs bzw. Foren im Internet und andere Kunden, die bereits Erfahrungen im liberalisierten Strommarkt gesammelt haben Einkaufsstrategien für Sondervertragskunden Grundlage jeder Einkaufsstrategie stellt die Analyse der aktuellen Situation dar. Die nachfolgenden Punkte haben erheblichen Einfluss auf die Vorgehensweise. Vertragsanalyse Aus den aktuellen Stromlieferungsverträgen sind folgende Informationen zu ermitteln: - Vertragsende - Kündigungsfrist - aktuelle Strombezugskonditionen In diesem Zusammenhang sind neben dem Stromlieferungsvertrag evtl. Nachträge oder Zusatzvereinbarungen zu berücksichtigen, die u.u. auf einem Stand vor der Liberalisierung beruhen können. Besondere Aufmerksamkeit ist des Weiteren auf evtl. Rahmenverträge über Einkaufsgemeinschaften, Verbandsinitiativen oder konzernweite Bündelungen zu richten. Hauptaugenmerk sollte dabei auf den unterschiedlichen Kündigungs- und Laufzeitbestimmungen in den verschiedenen Vertragswerken (Rahmenvertrag/Einzelvertrag) liegen. In diesem Zusammenhang sind sog. Ausstiegs- oder Öffnungsklauseln zu berücksichtigen.

16 2 Strommarkt 17 Kündigung Neben dem ordentlichen Kündigungsrecht besteht in einigen Verträgen aufgrund von Ausstiegsklauseln ein Sonderkündigungsrecht. Wenn der Stromlieferant eine Kündigung ausspricht, sollte zunächst die Rechtmäßigkeit (z.b. fristgerechter Eingang und Form der Kündigung) überprüft werden. Sofern mit einer in weiten Teilen der Stromwirtschaft üblichen dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt wurde, ist dringender Handlungsbedarf gegeben, denn ein neuer Lieferant benötigt für die Realisierung der Netznutzung ca. acht Wochen. Somit verbleiben dem Kunden max. fünf Wochen, um nach Alternativen zu suchen. Einer Kündigung durch den Kunden sollte immer eine Marktpreisanalyse vorangehen. Nur wenn ein hinreichendes Einsparpotential festgestellt werden kann, sollte der Vertrag frist- und formgerecht durch den Kunden gekündigt werden. - Bindefrist der Angebote beachten! Ggf. eine Verlängerung der Angebotsfrist verlangen und schriftlich bestätigen lassen. Bezugsdaten Die Bezugsdaten können aus den monatlichen Bezugsrechnungen entnommen werden. Insbesondere bei einer Vielzahl von Verbrauchsstellen sollte für die Recherche ausreichend Zeit eingeplant werden, da zahlreiche Informationen zusammengetragen werden müssen (z.b. HT-Menge, NT-Menge, monatliche Leistung). Üblicherweise werden die Bezugsdaten des letzten vollständigen Abrechnungs- bzw. Kalenderjahres herangezogen. Besondere Aufmerksamkeit ist angebracht bei - der Abrechnung mehrerer Abnahmestellen bzw. Zähler über eine Rechnung, da für dritte Anbieter diese Abnahmestellen individuell betrachtet werden müssen, - Starklastzeitenregelungen und Nachtspeicherheizungen, da dritte Anbieter die wirklich aufgetretenen Monatshöchstleistungen benötigen - Eigenstromerzeugung: Zusatzstromlieferungen müssen getrennt von den Reservestromlieferungen des örtlichen Netzbetreibers betrachtet werden. Wenn verfügbar, sollte ein Lastprofil, d. h. die viertelstündigen Leistungswerte über eine Messperiode (ideal ein Abrechnungsjahr) beigefügt werden. Der Stromlieferant kann damit auf Risikozuschläge bei der Preiskalkulation verzichten, da er das Lastprofil nicht schätzen muss. Tipps: - Sollte der Stromzähler nicht mit einem Lastprofilspeicher ausgerüstet sein, sprechen Sie Ihren Stromlieferanten an. -Durch Analyse des Lastprofils kann eine betrieblich-technische Optimierung eingeleitet werden. Marktpreisanalyse Der Marktpreis setzt sich zumindest aus Versorgersicht aus den beiden Hauptbestandteilen Netznutzungsentgelt und Energiepreis zusammen. Der Energiepreis ist im erheblichen Maß vom Kalkulationszeitpunkt, vom Vertragsbeginn und von der Laufzeit der Stromlieferung abhängig. Hierbei können Markttendenzen aus den veröffentlichten Preisen des OTC 5 - und des Börsenhandels abgeleitet werden. Detaillierte Informationen bieten Beratungsunternehmen, Verbände sowie die Fachpresse Wege der Strombeschaffung Seit Beginn der Liberalisierung bestehen für Sondervertragskunden unterschiedliche Wege der Strombeschaffung. Diese sind in den nachfolgenden Absätzen beschrieben: Klassische Ausschreibung Die klassische Ausschreibung eines Sondervertragskunden ist in mehrere Schritte unterteilbar. Neben der Analyse des Ist-Zustandes sind Auskünfte über die möglichen Anbieter einzuholen. Potentielle Lieferanten können wie folgt klassifiziert werden: - Verbundversorger (z.b. RWE, E.ON, EnBW, Vattenfall Europe 6 ) - Regionalversorger (z.b. Überlandwerke Rhön, N-Energie) - kommunale Versorger / Stadtwerke (z.b. Stadtwerke München) - Händler - Makler Die Ausschreibung kann via Brief, Fax oder erfolgen. Hierbei ist auf eine exakte Definition der Randbedingungen/Lieferbedingungen zu achten, um einen späteren Vergleich der Angebote zu erleichtern.

17 2 Strommarkt 18 So können langwierige Nachverhandlungen über Vertragsdetails vermieden werden. Nachteil einer restriktiven Begrenzung der Rahmenbedingungen ist darin zu sehen, dass Lieferanten nicht in der Lage sind, ein optimales Angebot abzugeben oder von vornherein auf die Abgabe eines Angebots verzichten. Die Ausschreibungsunterlagen und informationen, insbesondere die Bezugsdaten, sollten so umfangreich wie möglich zur Verfügung gestellt werden. Im Hinblick auf die Einhaltung des Zeitplanes ist eine Angebotsfrist unabdingbar. Die eingehenden Angebote sind zu prüfen und hinsichtlich der Konditionen miteinander zu vergleichen. Als Ergebnis der Angebotsprüfung stellen sich die günstigsten Stromlieferanten heraus. Weitergehende Verhandlungen sollten mit drei bis fünf Lieferanten geführt werden. Ziel der Nachverhandlungen ist es, sowohl aus preislicher als auch vertraglicher Sicht den optimalen Vertragspartner zu finden. Auswahl Anbieter für Verhandlungen 1. Verhandlungsrunde, Klärung Vertragsdetails - Die Vergleichsrechnungen müssen auf identische Bezugsdaten und Rahmenbedingungen (z.b. Laufzeit) bezogen werden. Makler/Händler Nachtragsangebote prüfen Ggf. weitere Verhandlungsrunden Vorlage vergleichbarer unterschriftsreifer Verträge Seit der Liberalisierung treten unterschiedliche Unternehmen als Makler oder Händler in Deutschland auf. Ein Teil der Anbieter hat energietechnische Kompetenzen und weist bereits energiewirtschaftliche Erfahrungen z.b. auf dem Gebiet des Contractings auf. Einiger Anbieter sind aus den energiewirtschaftlichen Abteilungen großer Konzerne, z.b. der großen Mineralölkonzerne, hervorgegangen. Diese Unternehmen haben die Versorgung der eigenen Liegenschaften mit der Möglichkeit verknüpft, andere Kunden mitzuversorgen. Zudem haben Beratungsunternehmen eine Maklertätigkeit aufgenommen, die in der Regel über Pool- und Rahmenverträge organisiert sind. Grundsätzlich sind Makler Firmen, die Stromlieferungsverträge nur vermitteln, und Händler Unternehmen, mit denen der Kunde direkt einen Stromlieferungsvertrag vereinbart. Beide Gruppen stellen eine sinnvolle Ergänzung auf dem liberalisierten Markt dar. Es ist hier aber ratsam, sich vor Vertragsabschluss eine belastbare Referenzliste zufriedener Kunden vorlegen zu lassen. Kritisch zu sehen sind Verträge, die die Stromlieferung mit Beratungsdienstleistungen verbinden, da hier ein Interessenskonflikt zwischen der kurzfristigen Optimierung des bestehenden Vertragsverhältnisses und der langfristigen ordentlichen Ausschreibung des Strombezuges entstehen kann. Poolverträge / Rahmenabkommen Grundsätzlich ist zwischen sog. offenen und geschlossenen Pools zu unterscheiden. Offene Pools sind beispielsweise regional über örtliche Institutionen oder überregional über Industrieverbände entstanden. Diese Pools oder Einkaufsgemeinschaften zeichnen sich durch eine Vielzahl von Entscheidungsträgern aus, die keinerlei Verpflichtung gegenüber dem Pool bzw. dessen Organisator eingegangen sind und im Extremfall an der Poolgründung nicht beteiligt waren. Ein Unternehmen kann grundsätzlich über mehrere offene Pools seinen Bedarf anfragen und sich dann für das günstigste Angebot entscheiden. Da in der Vergangenheit nur ein Bruchteil der Teilnehmer an offenen Pools mit dem Lieferanten des Pools einen individuellen Vertrag abgeschlossen hat und somit der Absatz für den Poollieferanten in der Regel erheblich hinter den Erwartungen blieb, ist das Interesse seitens der Lieferanten an offenen Pools und Einkaufsgemeinschaften erheblich zurückgegangen. Eine Ausnahme können kleine, örtlich begrenzte Einkaufsgemeinschaften bilden, die ihre Vorstellungen konsequent umsetzen. Geschlossene Pools oder Bündelungen müssen von offenen Pools grundsätzlich abgegrenzt und differenzierter betrachtet werden. Die häufigste und in der Regel auch effektivste Form der Bündelung ist die konzernweite Zusammenfassung von Abnahmestellen, wobei die Entscheidung über den Einkauf des Stroms i. d. R. einem Entscheidungsträger obliegt. 5 Over The Counter 6 Zusammenschluss von HEW Hamburg, BEWAG Berlin und VEAG Berlin

18 2 Strommarkt 19 Nachdem zu Beginn der Liberalisierung zunächst die Devise je größer der Pool, desto besser die Preise galt, ist nunmehr eine genauere Analyse der zusammenzufassenden Abnahmestellen ratsam. Neben einer Gesamtbündelung sollte auch die Bildung geeigneter Lose in Betracht gezogen werden. Die Zusammenstellung der einzelnen Lose könnte beispielsweise nach einem der folgenden Gesichtspunkte vorgenommen werden: - PLZ - Netzgebiet - Netzzugangsebene - Benutzungsdauer - Größe der Abnahmestelle Die Bündelung der größtmöglichen Abnahmemenge führt nur bedingt zu besseren Preisen, da nicht alle Lieferanten bundesweit versorgen können oder wollen. Zudem sollten die EVU vor Ort nicht außer Acht gelassen werden, insbesondere wenn diese bereits andere Energieträger (Gas, Fernwärme) liefern. Wenn es jedem Lieferanten bei der Ausschreibung freigestellt wird, welche Lieferstellen er beliefern möchte, ergibt sich eine Vielzahl von Lieferantenkombinationen. Die Suche nach dem wirtschaftlichsten Ergebnis erschwert sich erheblich. Daher sollte zu Beginn der Ausschreibung über eine sinnvolle Losbildung oder andere Wege der Ausschreibung (Online-Vergabe) nachgedacht werden. Internet-Marktplatz Neben dem bereits zur Monopolzeit relevanten Aufgabengebiet der Optimierung des Energieverbrauches ist durch die Liberalisierung die Optimierung der Energiepreise in den Fokus von Industrieunternehmen getreten. Nach den ersten positiven Erfahrungen auf dem liberalisierten Strommarkt ist es zunehmend ratsam, die Kosten und den Zeitfaktor für die Energiebeschaffung zu betrachten. Die teilweise sehr aufwendigen Preisverhandlungen der Jahre 1999 und 2000 hatten Preisreduzierungen von bis zu 60 % zur Folge, so dass der damit verbundene Arbeits- und Kostenaufwand für die Beschaffung gerechtfertigt war. Im weiteren Verlauf der Liberalisierung war eine geringere Bandbreite bei den vorliegenden Angeboten zu beobachten, so dass die Einsparpotentiale geringer ausfielen. Daher ist der Aufwand für eine Ausschreibung in Bezug auf den Erfolg abzuwägen. Als effizienter Weg haben sich Online-Auktionen zur Strombeschaffung etabliert. Die elektronische Beschaffung (e-procurement) hat insbesondere bei der Geboten in % Beschaffung von sog. C-Teilen (DIN-Teile, Halbzeuge, Büromaterial u.ä.) sehr bemerkenswerte Erfolge aufzuweisen. Allerdings muss bei der elektronischen Beschaffung von Strom beachtet werden, dass der deutsche Strommarkt anderen Regeln unterworfen ist als ein beliebiger C-Teile-Markt und von daher verschiedene branchenspezifische Randbedingungen beachtet werden müssen. Sofern sich ein Unternehmen für die elektronische Strombeschaffung entscheidet, sollte bei der Auswahl eines entsprechenden Partners auf eine gute Branchenkenntnis, auf vergleichbare Referenzkunden sowie auf ausreichende Liquidität und Akzeptanz des Marktplatzes geachtet werden. Aufgrund der branchenspezifischen Besonderheiten ist in der Regel von der Nutzung einer evtl. vorhandenen unternehmenseigenen e-procurement-lösung abzuraten. Stromauktionen im Internet finden in der Regel nach dem Reverse-Auction -Verfahren statt, d.h. wie in darunterstehender Abbildung dargestellt, schreibt der Kunde seinen Strombedarf aus und die Lieferanten bieten, bis der niedrigste Preis unter den Bietern ermittelt ist Auktionszeit in min Um den potenziellen Lieferanten ein ernsthaftes Interesse an einem Lieferantenwechsel zu vermitteln, sollten Kunden auf einer Internetplattform eine Abschlussverpflichtung eingehen. Ohne Verpflichtungen werden von den Lieferanten keine marktgerechten Angebote, sondern nur wenig hilfreiche Richtpreise abgegeben. Andererseits ist der Kunde bestrebt, den Stromlieferanten nur bei Einsparungen gegenüber der bestehenden Vertragsbeziehung bzw. gegenüber einem evtl. bereits schriftlich vorliegenden Angebot zu wechseln. Daher sollte in einem Online-Verfahren eine Preisschranke vorgesehen werden, ab der sich der Kunde verpflichtet, mit dem günstigsten Stromanbieter abzuschließen.

19 2 Strommarkt 20 Noch bessere Möglichkeiten, auf individuelle Verhandlungssituationen einzugehen, bieten mehrstufige Vergabeverfahren. So kann z. B. eine Preisschranke vorgeben werden, bei der sich der Kunde verpflichtet, mit einem der drei besten Bieter abzuschließen. Hier wird die Vergabe nicht nur auf den Preis reduziert, sondern es besteht die Möglichkeit, andere Gesichtspunkte der Geschäftsbeziehung in die abschließende Vergaberunde unter den drei besten Bietern mit einfließen zu lassen. Ein weiterer Vorteil der kosten- und zeiteffizienten Vergabe über Online-Auktionen ist seit Herbst 2001 in den Vordergrund getreten: Zu diesem Zeitpunkt haben erstmals Stromversorger in größerem Umfang ihrerseits Stromlieferungsverträge gekündigt, um höhere Bezugspreise durchzusetzen. Diese Kündigungen sind z. T. kurz vor Ablauf der üblichen 3-monatigen Kündigungsfrist erfolgt. Da ein neuer Lieferant durch die Fristen des örtlichen Netzbetreibers in der Regel bis zu acht Wochen für die Realisierung der Durchleitung benötigt, hat ein Kunde bei fristgerechter Kündigung nur ca. vier bis fünf Wochen für die Ausschreibung und Vergabe des Strombedarfs zur Verfügung, auf herkömmlichem Weg, inkl. interner Post- und Entscheidungswege, ein knapp bemessener Zeitraum. Online-Auktionen hingegen sind in der Regel binnen weniger Tage durchführbar. Börse / Portfolio-Management Als Ergänzung zu einem bilateralen Handel über individuell verhandelte Lieferungsverträge haben sich auf dem liberalisierten Strommarkt Strombörsen etabliert, auf denen Strom als Warentermingeschäft gehandelt wird. In Deutschland hat im Juni 2000 die LPX in Leipzig ihre Arbeit aufgenommen, im August 2000 die EEX in Frankfurt am Main. Insbesondere um die Liquidität des Börsenhandels zu erhöhen und um im Wettbewerb gegenüber den sog. OTC-Handelsplätzen bestehen zu können, fusionieren diese beiden Börsen im Jahr 2002 zur EEX mit Sitz in Leipzig. Als Größenordnung für einen sinnvollen eigenen Gang an die Strombörse kann aus heutiger Sicht ein jährlicher Bedarf von mind. 500 GWh angesehen werden. Neben dem direkten eigenen Zugang zur Strombörse besteht die Möglichkeit, ähnlich wie im Wertpapiergeschäft, den Strombedarf eines Industrieunternehmens bzw. kleineren Stadtwerkes von professionellen Händlern managen zu lassen. Dieses sog. Portfolio- Management hat das Aufspalten des Strombedarfs in langfristige und kurzfristige Standardverträge zum Ziel, um ein sinnvolles Mittelmaß zwischen Preisund Risikoabsicherung zu erhalten. Nach den derzeitigen Markterfahrungen ist dies ab einer Bezugsmenge von ca. 100 GWh/a sinnvoll. Der börsliche Weg der Strombeschaffung setzt voraus, dass die Bezugsstruktur bekannt ist und nach Möglichkeit nur sehr geringen bzw. planbaren Schwankungen unterlegen ist Vertragsgestaltung Die Liberalisierung des Strommarktes hat nicht nur Vorteile hinsichtlich der erzielbaren Preissenkungen, sondern auch eine wesentlich größere Freiheit hinsichtlich der Gestaltung der entsprechenden Verträge zur Folge gehabt. Der zu Monopolzeiten übliche Vollversorgungsvertrag teilt sich im Sinne der VV II plus in mehrere Einzelverträge, z.b. Netzanschlussvertrag, Netznutzungsvertrag und Energielieferungsvertrag, wie im Folgenden erläutert wird, auf. Damit wird dann das o.g. Unbundling vertragstechnisch umgesetzt. Netzanschlussvertrag Der Netzanschlussvertrag regelt im wesentlichen die technischen Details der Netzanbindung zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber. Die wichtigsten Vertragsdetails sind Netzzugangsebene (Anschlussspannung), Eigentumsgrenze sowie die verfügbare und bereits vom Kunden über den Baukostenzuschuss (BKZ) bezahlte Netzanschlusskapazität. Sofern durch einen Versorgerwechsel o. ä. der Abschluss eines Netzanschlussvertrages notwendig wird, ist auf eine exakte Übertragung der Vereinbarungen aus dem alten Vollversorgungsvertrages zu achten. Netznutzungsvertrag Der Netznutzungsvertrag regelt die Nutzung des Stromnetzes von der Einspeisung des Stromlieferanten bzw. der deutschen Höchstspannungsebene bis zur Entnahme des Stromkunden auf dessen Netzzugangsebene und kann daher grundsätzlich von beiden Seiten abgeschlossen werden. Da bei den Netzbetreibern zum Teil die Meinung vorherrscht, Letzt-Schuldner der Netznutzungsentgelte sei der Kunde, bestehen viele Netzbetreiber auf den Abschluss des Netznutzungsvertrages durch den Kunden, wobei die Berechnung des Netznutzungsentgeltes dem neuen Lieferanten in Rechnung gestellt werden kann. Im Sinne der VV II plus ist es nicht mehr notwendig, dass der Kunde den Netznutzungsvertrag abschließt. Dies gilt insbesondere für Kunden, die einen All-Inclusive-Vertrag mit einem Dritten vereinbaren.

20 2 Strommarkt 21 Energielieferungsvertrag Sofern der Kunde Netzanschluss- und Netznutzungsvertrag abschließt und das anfallende Netznutzungsentgelt direkt abgerechnet wird, kann mit einem Stromlieferanten ein reiner Energielieferungsvertrag abgeschlossen werden. Dieser Energielieferungsvertrag kann einen Baustein im Portfolio-Management darstellen und ggf. nur noch eine Bandlieferung beinhalten (eine bestellte Leistung über h/a ohne Schwankungen), die dann durch Standardprodukte über die Börse o. ä. vervollständigt wird. Auch bei Zusatz- und Reservestromlieferungen zu einer Eigenerzeugungsanlage kann die strikte Trennung von Netznutzung und Energielieferung für eine effiziente und flexible Bewirtschaftung des Strom- und Wärmebedarfes hilfreich sein. Vollversorgungsvertrag Der Vollversorgungsvertrag (im Sinne der VV II plus auch All-Inclusive-Vertrag genannt) stellt derzeit die häufige Vertragsart in der Stromwirtschaft dar und ist nahezu identisch mit den Stromverträgen zu Monopolzeiten. Ein Vollversorgungsvertrag kann sowohl mit dem örtlichen Versorger als auch mit einem alternativen Anbieter geschlossen werden. Der vereinbarte Preis wird inkl. der Netznutzungsentgelte abgeschlossen und besteht in der Regel aus Arbeits- und Leistungspreis, wobei der Arbeitspreis ggf. nach Hoch- (HT) und Niedertarif (NT) unterschieden wird. Zonungen des Arbeitspreises werden immer seltener. Der Leistungspreis kann sowohl als Jahresleistungspreis oder auch als Monatsleistungspreis vereinbart werden. Der Jahresleistungspreis ist für den Anbieter etwas günstiger, da die Netznutzungsentgelte ebenfalls auf der Jahreshöchstleistung basieren und somit das Preisrisiko durch Lastspitzen für den Anbieter kalkulierbar wird. Für den Kunden stellt sich die Monatsleistungspreisregelung etwas günstiger dar, da die Kosten für eine evtl. Leistungsspitze nur in dem betreffenden Monat anfallen und jede Monatsrechnung endgültig ist bzw. keine Jahresendabrechnung mit entsprechenden Buchungen notwendig ist. Eine der wichtigsten Punkte bei Abschluss eines Sondervertrages ist die Festlegung der vertraglichen Leistung, die der Kunde zu jeder Tages- und Nachtzeit in Anspruch nehmen darf. Zur Abdeckung der Aufwendungen für die Vorhaltung der Anlagen legt das EVU häufig eine Mindestabnahmeverpflichtung fest. Üblich sind % der Vertragsleistung. - Wegen des BKZ und der Mindestzahlungsverpflichtung sollte bei Abschluss eines Vertrages darauf geachtet werden, dass die Leistung nicht zu hoch dimensioniert ist. Dies bedingt, dass eine Bedarfsanalyse unter Berücksichtigung von Gleichzeitigkeitsfaktoren erstellt wird. Zahlreiche EVU berechnen für die vertragliche Vorhaltung der Leistung einen Baukostenzuschuss (BKZ) und/oder Anschlusskostenbeiträge (AKB). Die Kosten für den Anschluss, die einem Abnehmer bzw. Kunden individuell zuzuordnen sind, werden dem Kunden als Verursacher manchmal noch in voller Höhe, häufig aber nur teilweise, in Rechnung gestellt. Der von den EVU oftmals geforderte BKZ stellt demgegenüber eine Beteiligung des Kunden an den Investitionskosten des EVU-Netzes, das der Anschlussanlage vorgelagert ist, dar. - Die Höhe von BKZ und AKB ist verhandelbar. Einige EVU verzichten auf die Erhebung vorgenannter Kosten. Verhandlungen über diese Kosten lohnen fast immer, zumindest wenn der Netzbetreiber der künftige Stromlieferant ist. Laufzeit und Kündigungsmodalitäten Während vor der Liberalisierung Laufzeiten bis zu fünf Jahren üblich waren, werden derzeit eher kurzfristige Verträge von 12 bis 24 Monaten angeboten. Bei längerfristigen Vereinbarungen sind Preisaufschläge mög- lich. Angesichts volatiler Preise sind Empfehlungen zu einer optimalen Vertragslaufzeit kaum möglich. Die Veränderungen seit der Liberalisierung haben insbesondere zu neuen Erkenntnissen bzgl. Öffnungsoder Ausstiegsklauseln geführt. So hat sich beispielsweise eine Kündigungsfrist von drei Monaten, die in zahlreichen Verträgen vereinbart wurde, in 2001 für den Kunden als nicht vorteilhaft erwiesen, da viele Verträge von den Versorgungsunternehmen sehr kurzfristig gekündigt worden sind. Der Kunde hatte in der verbleibenden Zeit nur begrenzte Möglichkeiten, einen neuen Lieferanten zu finden. In Verbindung mit Preisanpassungsklauseln wird dem Stromlieferanten häufig das Recht eingeräumt, die vereinbarten Preise mit einer Vorankündigungsfrist zu ändern, ohne dass eine Vertragskündigung notwendig ist.

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