Geschriebene Bedingungen zur Spediteur-General-Police-Nr.

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1 Geschriebene Bedingungen zur Spediteur-General-Police-Nr. 1. Grundlagen der Versicherung 1.1 Die geschriebenen Bedingungen gehen den Besonderen Bedingungen, Allgemeinen Bedingungen, den gedruckten und den Klauseln überall da vor, wo sie voneinander abweichen. 1.2 Allgemeine Deutsche Seeversicherungsbedingungen Besondere Bedingungen für die Güterversicherung (ADS Güterversicherung 1973 in der Fassung 1984) - im Vertragstext kurz ADS Güterversicherung 1984 genannt Bestimmungen für die laufende Versicherung 1.4 Klauseln: a) DTV-Klassifikations- und Altersklauseln b) DTV-Streik- und Aufruhrklausel 1984 c) DTV-Kriegsklauseln d) DTV-Bergungs- und Beseitigungsklausel e) DTV-Maschinenklausel 1973 f) Klausel für die Versicherung von politischen Risiken und Lagerrisiken (PoLaR-2002) g) DTV-Güterversicherungsbedingungen 2000 (DTV Güter 2000) Güterfolgeschaden- Klausel h) DTV-Güterversicherungsbedingungen 2000 (DTV Güter 2000) Vermögensschaden- Klausel i) Klausel für Dirty Bombs und Kernenergie j) Besondere Bedingungen für die Versicherung von Umzugsgut gegen Transportgefahren k) Anweisungen für den Schadenfall 1.5 Allgemeine Bedingungen für die Ausstellungsversicherung ( AVB-Austellung 1988 ) Oben angeführte Bedingungen / Klauseln sind lückenlos der Police angeheftet. Der Versicherungsnehmer bestätigt durch Gegenzeichnung der Policenzweitschrift den Erhalt und verpflichtet sich, diese Bedingungen / Klauseln, soweit sie Anwendung finden, seinen Auftraggebern zur Kenntnisnahme auszuhändigen. Fortsetzung Seite 2

2 Seite 2 2. Gegenstand der Versicherung Das versicherte Interesse bezieht sich auf Transporte von Gütern weltweit und aller Art für Rechnungen, wen es angeht, handelsüblich verpackt (sofern handelsüblich auch unverpackt), wofür der Versicherungsnehmer im Kundenauftrag Transportversicherungsschutz zu besorgen hat. Deckung besteht, sobald Bedingungen und Prämien vereinbart sind und sofern die Anmeldung innerhalb der vereinbarten Frist (siehe Ziffer 7 Anmeldung/Deklarationssystem) erfolgte. 3. Umfang der Versicherung 3.1 Folgende Deckungsformen können gewählt werden: Strandungsfalldeckung gemäß ADS Volle Deckung gemäß ADS Sofern vor Risikobeginn nicht anders vereinbart, gilt die Deckungsform volle Deckung gemäß ADS 1984 vereinbart - unter Berücksichtigung der im Prämientarif genannten Ausnahmen und Einschränkungen bestimmter Güterarten. 3.3 Die in den Ziffern und der ADS Güterversicherung 1984 ausgeschlossenen Gefahren (Krieg, Streik, Aufruhr usw.) sind während der versicherten Transporte im Rahmen der jeweiligen Klauseln eingeschlossen. 3.4 Ist in einem Akkreditiv die Versicherung zu ausländischen Standardbedingungen vorgeschrieben, so wird der Transport zu diesen versichert, wenn der geforderte Deckungsumfang dem dieser Police entspricht. Wird in einem Akkreditiv die Deckung ungewöhnlicher Risiken oder ein gegenüber dieser Police erweiterter Deckungsumfang verlangt, behält sich der Versicherer insoweit die Indeckungnahme vor. Fortsetzung Seite 3

3 Seite 3 4. Dauer der Versicherung 4.1 Erfolgt die Übernahme zum Transport bestimmter Güter aufgrund von Verkaufskonditionen vor dem Beginn des Transportes, so gilt die Ware mit dem Zeitpunkt der Übernahme versichert, soweit der Versicherungsnehmer nicht anderweitig Ersatz erlangen kann Für Transporte, die gemäß Verkaufskondition FOB verkauft und versichert werden, endet die Versicherung mit Absetzen der Ware im Seeschiff. 4.3 Für Vor-, Zwischen- und Nachlagerungen wird bis zur Dauer von 60 (sechzig) Tagen voller Versicherungsschutz gewährt. Darüber hinaus gehende Lagerungen werden ebenfalls versichert, sofern dem Versicherer diese unverzüglich angezeigt werden und eine Einigung über die Zulageprämie erfolgt. 4.4 Bei reinen Binnentransporten gilt die unter ADS 1973/1984 genannte Frist von 60 (sechzig) Tagen mit Entladung des anbringenden Transportmittels, soweit die Güter noch nicht die vorläufige Aufbewahrungsstelle erreicht haben. 4.5 Soweit das Interesse des Versicherungsnehmers selbst betroffen ist, erlischt die Versicherung nicht mit Ablauf der unter und ADS 1973/1984 genannten Fristen. Die Überschreitung der Fristen ist unverzüglich anzuzeigen. Dem Versicherer gebührt eine Zulageprämie. 4.6 Die Versicherung bleibt unverändert bestehen, sofern die Güter infolge von Kriegsgefahren ausgeladen werden ( 35,3, ADS). Die DTV-Kriegsklauseln werden hierdurch nicht berührt. Die Ausladung ist gemäß Teilziffer 2.2 ADS Güterversicherung 1973/1984 unverzüglich anzuzeigen. 5. Versicherungswert / Versicherungssumme 5.1 Als Versicherungswert gilt der Fakturenwert bzw. der gemeine Handelswert oder - in dessen Ermangelung - der gemeine Wert der Güter ab Abgangsort zzgl. aller Kosten bis zum Ablieferungsort oder, wenn die Versicherung früher endet (z. B. FOB), bis zum Ort des Gefahrenübergangs anfallenden Kosten, wie z. B. Fracht, Lagergebühren, Versicherungskosten. 5.2 Ein imaginärer Gewinn kann bis zu 20 % des Versicherungswertes mitversichert werden. Die Deckung eines höheren, imaginären Gewinnes als 20 % des Versicherungswertes muss beantragt werden. Fortsetzung Seite 4

4 Seite 4 6. Maxima-Höchstversicherungssummen 6.1 EUR ,- je Transportmittel oder feuertechnisch getrenntes Lager bei Bahntransporten je Eisenbahnzug bei LKW je Lastzug EUR ,-- je Sendung mittels Paketdienst (z.b. UPS, DPD, Post, German Pacel) EUR ,-- je Messe / Ausstellung 6.2 Die vereinbarten Maxima sind Höchstversicherungssummen. Sie gelten pro Transportmittel bzw. pro Lager. Überschreitet die Gesamtversicherung aller unter diesem Vertrag versicherten Güter auf einem Transportmittel oder in einem Lager das Maximum, so vermindern sich die einzelnen Versicherungssummen im Verhältnis des Maximums zur Gesamtversicherungssumme. 6.3 Der Versicherer kann nie über die vorstehend genannten Summen hinaus in Anspruch genommen werden, es sei denn, dass er vor Risikobeginn schriftlich die Zusage zur Deckung der höheren Summe gegeben hat. 6.4 Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn sich durch Zulagerung an einem Umschlagplatz eine Überschreitung des Maximums ergibt, die der Versicherungsnehmer nicht zu vertreten hat. Die Überschreitung ist unverzüglich anzuzeigen. 7. Anmeldung / Deklarationssystem 7.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Anmeldung mittels Einzelanmeldung vor Risikobeginn / Transportbeginn. 7.2 Anmeldungen zur Ausstellungsversicherung müssen vor Messebeginn erfolgen. Soll auch der Hintransport mitversichert werden, entsprechend vor Transportbeginn. Fortsetzung Seite 5

5 Seite 5 8. Police / Versicherungszertifikat 8.1 Diese Generalpolice gilt nicht als Police im Sinne des Gesetzes und der ADS. 8.2 Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer außer bei Schutzversicherungen auf Verlangen eine von ihm unterzeichnete Urkunde für den einzelnen Transport (Versicherungszertifikat) auszuhändigen. Diese gilt als Police im Sinne des Gesetzes und der ADS. 9. Versicherer 9.1 Die Police ist geschlossen durch asko-assekuranzmakler GmbH, 6330 Kufstein, in Vollmacht für die im Verteilungsplan genannten Versicherer. 9.2 Bei Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Versicherungsverhältnis entstehen, hat der Versicherungsnehmer den Führungsversicherer nur in Höhe des für den führenden Versicherer gezeichneten Anteils zu verklagen. Die beteiligten Versicherer erkennen die rechtskräftige Entscheidung des Gerichtes als auch für sie verbindlich an. Falls die Beteiligungsquote des führenden Versicherers die Berufungs- und Revisionssumme nicht erreicht, kann die Klage auf die beteiligten Versicherer bis zur Erreichung dieser Summe ausgedehnt werden. 10. Maklerklausel Der Geschäftsverkehr zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer wird von der Firma asko-assekuranzmakler GmbH Fachmakler für Transportversicherungen Endach 34 A-6330 Kufstein oder einer ihrer Niederlassungen / Tochterunternehmungen wahrgenommen. Alle Erklärungen an die Firma asko-assekuranzmakler GmbH gelten als dem Versicherer gegenüber zugegangen und alle Obliegenheiten und Verpflichtungen auch Zahlungsverpflichtungen- ihm gegenüber als erfüllt, sobald sie der Firma askoassekuranzmakler GmbH gegenüber erfüllt sind. Fortsetzung Seite 6

6 Seite Prämien 11.1 gemäß beigefügtem Prämientarif bzw. individueller Vereinbarung Der Versicherungsnehmer erhält 10 % Spediteurrabatt auf die Grundprämie. Von diesen Vereinbarungen ausgenommen sind Abrechnungen zur Mindestprämie. 12. Selbstbeteiligung Sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist, so gelten folgende Selbstbeteiligungen je Schadenfall vereinbart: für Umzugsgüter / persönliche Effekten EUR 500,- für Kraftfahrzeuge EUR 1.000,- für alle übrigen Güter EUR 150,- 13. Gerichtsstand Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz der zuständigen Niederlassung der asko-assekuranzmakler GmbH. letzte Seite

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