Versicherung. für eine Transport-General-Versicherung Versicherungsnehmer: Firma Isarfoto e.k., Münchner Str. 1, Icking

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1 Versicherung für eine Transport-General-Versicherung Versicherungsnehmer: Firma Isarfoto e.k., Münchner Str. 1, Icking 1 GRUNDLAGE DER VERSICHERUNG 1.1 Folgende Bedingungen gelten vereinbart: T 51.5 DTV-Güterversicherungsbedingungen 2000/2011 (DTV-Güter 2000/2011) Volle Deckung - Im Folgenden kurz DTV-Güter genannt. T 50.4 T 49.5 T 31.3 T 55.4 T 57.4 T 59.4 T 61.3 Bestimmungen für die laufende Versicherung Anweisungen für den Schadenfall Währungsklausel Beschlagnahmeklausel Bergungs- und Beseitigungsklausel Streik- und Aufruhrklausel Isotopenklausel 1.2 Geschriebene Bedingungen gehen den gedruckten Vertragsbestandteilen voran, sofern sie voneinander abweichen. Die deutschen gesetzlichen Bestimmungen werden durch die Geschriebene Bedingungen bzw. gedruckten Vertragsbestandteile soweit zulässig abbedungen und / oder ergänzt. 1.3 Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden gedruckten Vertragsbestandteile am deutschen Markt allgemein zugunsten des Versicherungsnehmers geändert, gelten sie ab dem Tag der offiziellen Veröffentlichung auch für diesen Vertrag. Erfordern die Änderungen eine Prämienerhöhung, werden die neuen Sätze vom Versicherer berechnet, sofern der Versicherungsnehmer nicht ausdrücklich auf die Erweiterungen verzichtet. 1.4 Soweit durch Akkreditive oder andere Vorschriften für bestimmte Transporte abweichende allgemeine Bedingungen oder Klauseln zwingend verlangt werden, sind diese für den Versicherungsschutz der betreffenden Transporte maßgebend. Jedoch gilt bei

2 Mitversicherung politischer Gefahren (wie z. B. Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnliche Ereignisse, Beschlagnahme, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand, Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, Terrorismus, Aufruhr oder sonstige bürgerliche Unruhen) unabhängig davon, ob sie in geschriebener oder in Form gedruckter Standard-Bedingungen Seite 1 (z. B. DTV-, ICC-Bestimmungen) vereinbart worden sind, dass der Versicherer weltweit mit einer Frist von 48 Stunden kündigen kann, sofern die versicherten Transporte und Lagerungen noch nicht begonnen haben. 2 GEGENSTAND DER VERSICHERUNG 2.1 Versichert gelten Bezüge von fotografischen und filmischen Geräten die der VN im Rahmen des Reparaturservice (Reparo) aus Deutschland zugesandt werden, sowie deren Weiterversand an vom VN ausgewählte Fach-Reparaturbetriebe in Deutschland und/oder nach deutschen Anrainerstaaten sowie Rücksendungen dieser Geräte an die Eigentümer nach erfolgter Reparatur, sofern sie vom Versicherungsnehmer nach kaufmännischen Grundsätzen für eigene oder fremde Rechnung zu versichern sind. 2.2 Mitversichert sind transportbedingte Zwischenlagerungen das Interesse bezüglich des Zolls, der Fracht, der Steuern und Abgaben. 3 TRANSPORTMITTEL 3.1 Die versicherten Güter können wahlweise mit den im Abschnitt "Maximum / Höchstversicherungssumme" aufgeführten Transportmitteln durchgeführt werden. 3.2 Hinsichtlich der Eignung der Transportmittel wird auf Ziffer 7 der DTV-Güter verwiesen. 4 MAXIMUM / HÖCHSTHAFTUNGSSUMME 4.1 Unter Hinweis auf Ziffer 4.2 der Bestimmungen für die laufende Versicherung sind folgende Maxima / Höchstversicherungssummen vereinbart. Sie sind Höchsthaftungssummen des Versicherers EUR je Kollo per Paket- / Kurierdienst jedoch maximal EUR je Transportmittel EUR je feuertechnisch getrenntem Lager in massiven Gebäuden nur transportbedingte Zwischenlagerung Seite 2

3 4.2 Eine Erhöhung der vorgenannten Maxima ist möglich und muss dann grundsätzlich vor Risikobeginn mit dem Versicherer vereinbart werden. Er bestätigt die Summenänderung schriftlich. 4.3 Wird vom Versicherungsnehmer eine über dem vereinbarten Maximum liegende Versicherungssumme ohne vorherige Abstimmung mit dem Versicherer deklariert bzw. angemeldet und vom Versicherer abgerechnet, dann gilt dies nicht als Vereinbarung und ist für den Versicherer unverbindlich. 5 UMFANG DER VERSICHERUNG 5.1 Es gelten die DTV-Güter - Volle Deckung Die gemäß Ziffer , und der DTV-Güter ausgeschlossenen Gefahren sind im Rahmen der jeweils gültigen Klauseln mitversichert, sofern im Abschnitt "Grundlage der Versicherung" die einschlägige Klausel rechtsverbindlich als Vertragsbestandteil dokumentiert wurde. 5.3 In Änderung von Ziffer der DTV-Güter 2000/20011 sind Schäden durch radioaktive Isotope (außer Kernbrennstoff) im Rahmen der vereinbarten Isotopenklausel mitversichert. 5.4 Bei mechanischen, elektronischen und elektromechanischen Anlagen bzw. Geräten (z. B. EDV-Anlagen, Schaltschränke, Computer, Phonogeräte) sind sogenannte innere Schäden und Defekte (z. B. Nichtfunktionieren, Kurzschluss, Überspannung, Induktion, Implosion) sowie Schäden durch Röhren- / Fadenbruch nicht versichert, es sei denn, die Beschädigungen und Verluste sind nachweisbar und unmittelbar durch Transportmittelunfall, Strandungsfall, Brand, Blitzschlag, Explosion, Überschwemmung, Sturm, Erdbeben, Bergrutsch, Seebeben, vulkanischen Ausbruch oder sonstige Naturkatastrophen entstanden. 5.5 Der Versicherer ersetzt Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines Versicherungsfalles sowie Schadenfeststellungskosten und Schadenermittlungskosten bis zu EUR je Schadenereignis. 5.6 Kosten des Havarie-Kommissares und Kosten, die im Schadenfall auf Weisungen des Versicherers anfallen, übernimmt der Versicherer auch dann, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Schaden dem Grunde nach nicht ersatzpflichtig ist. 6 SELBSTBETEILIGUNG Der Versicherungsnehmer trägt eine Selbstbeteiligung in Höhe des Haftungsbetrages des jeweiligen Paket- / Kurierdienstes, die durch den Versicherer beim jeweiligen Paket- / Kurierdienst geltend gemacht wird. 7 GEFAHRÄNDERUNG gestrichen Seite 3

4 8 VERSICHERUNGSSUMME; VERSICHERUNGSWERT 8.1 Abweichend von Ziff der DTV-Güter ist Versicherungswert der Zeitwert (nach Abzug für Alter, Abnutzung und Gebrauch) des jeweiligen Gerätes in repariertem Zustand am Tag vor Schadeneintritt. 9 BESTIMMUNGEN FÜR DEN SCHADENFALL 9.1 Im Versicherungsfall sind nicht nur die Bestimmungen in Ziffer 15 der DTV-Güter, sondern auch die dem Vertrag zugrunde liegenden Anweisungen für den Schadenfall (T 49.x) zu beachten und einzuhalten. 9.2 Sind im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall behördliche Erhebungen oder ein strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten eingeleitet worden, so kann der Versicherer bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren die Zahlung aufschieben. 10 DEKLARATIONSPFLICHT 10.1 Der Versicherungsnehmer ist in Abweichung von Ziffer 3.2 der Bestimmungen für die laufende Versicherung von der Anmeldung der einzelnen durch diesen Vertrag versicherten Transporte und transportbedingten Lagerungen bis 60 Tage befreit. Er ist jedoch verpflichtet, dem Versicherer quartalsweise die auf die versicherten Güter entfallenden Werte, gemäß nachstehenden Prämienbemessungsgrößen aufzugeben. Sofern Mitversicherte Unternehmen in diesen Vertrag eingeschlossen sind, sind auch deren Werte gemäß nachstehender Prämienberechnungsgrößen aufzugeben. Sind unterschiedliche Prämiensätze und / oder Versicherungsteuersätze (z. B. grenzüberschreitende Transporte) anzuwenden, ist der Wert der Prämienberechnungsgröße entsprechend spezifiziert zu melden. Die einzelnen Anmeldungen müssen Hersteller, Typ, Neuwert, Herstellungsdatum und Seriennummern aller versicherten Geräte enthalten. Prämienberechnungsgrößen: Summe aller versendeten Einzelwerte im Rahmen des Reparaturservice 10.2 Die vertraglichen Deklarationen sind bis spätestens 4 Wochen nach Ablauf eines jeden Quartales zur Prämienabrechnung aufzugeben Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die transportbedingten Lagerungen über 60 Tage, sofern er hiervon Kenntnis hat, dem Versicherer unverzüglich zur Prämienabrechnung anzumelden Die Versehensklausel gemäß Ziffer der Bestimmungen für die laufende Versicherung gilt nicht für Güter, Transporte und Lagerungen, die der Versicherungsnehmer vor Risikobeginn dem Versicherer aufzugeben hat. Das gleiche gilt für Güter, Transporte und Seite 4

5 Lagerungen, die nicht generell über diesen Vertrag versichert sind oder versichert werden können Der Versicherer ist nicht verpflichtet, die Anmeldungen des Versicherungsnehmers auf ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den Vereinbarungen dieses Vertrages zu überprüfen. Vom Versicherer nicht ausdrücklich separat schriftlich genehmigte Abweichungen sind für ihn unverbindlich und präjudizieren nicht seine Leistungspflicht, auch dann nicht, wenn die Deklaration mit den Abweichungen prämienmäßig abgerechnet wurde. 11 PRÄMIE 11.1 Wie im Formular auf der Website beschrieben. 12 NACHTRÄGE ZUM VERTRAG 12.1 Vertragsänderungen werden durch Nachträge zum Versicherungsschein dokumentiert. Die Veränderungen sind ab dem Zeitpunkt des Nachtragsbeginns gültig. 13 SCHLUSSBESTIMMUNGEN 13.1 Falls die versicherten Güter in den Frachtpapieren oder in anderen Begleitdokumenten vorsätzlich unrichtig bezeichnet sind, haftet der Versicherer nicht für einen auf die falsche Bezeichnung zurückzuführenden Schaden Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer oder dem von ihm beauftragten Sachverständigen alle Auskünfte zu erteilen und ihm Einsicht in die Geschäftsbücher bzw. Unterlagen zu gewähren, soweit sie die versicherten Güter betreffen bzw. mit einem Schadenfall unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang stehen Soweit gegen einzelne Gefahren (z. B. Feuer) anderweitig für das gleiche Interesse eine Versicherung besteht, werden diese Gefahren durch den gegenwärtigen Vertrag nicht gedeckt. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer auf Verlangen alle ihm über die andere Versicherung zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen und bekannten Einzelheiten mitzuteilen Nebenabreden (z. B. mit Vertretern oder Maklern) sind nur dann verbindlich, wenn sie der Versicherer im Versicherungsschein, Nachtrag oder in sonstiger schriftlicher Form bestätigt. Seite 5

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