FREIES VERSICHERUNGSBÜRO KELLERT Versicherungsmakler

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1 FREIES VERSICHERUNGSBÜRO KELLERT Versicherungsmakler Produktinfoblatt zur Inhaltsversicherung für Wohnmobile & Wohnwagen Warum ist diese Inhaltsversicherung sinnvoll: Viele Hausratversicherungen schließen Reisegepäck nicht ein oder die KFZ-Klausel gilt nicht nachts oder nur bei Fahrtunterbrechungen von max. 2 Stunden oder der Diebstahl aus einem Wohnmobil oder Wohnwagen ist nicht versichert, weil nur Einbruch oder Diebstahl nur aus verschlossen Räumen versichert ist. Was ist versichert: Versicherungsschutz besteht für den vom Versicherungsnehmers, seiner mitreisenden Familienangehörigen oder eines namentlich genannten Lebenspartners und dessen Kinder, wenn diese mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben mitgeführte private Reisegepäck (darunter zählen auch zusätzliches Haushaltszubehör sowie lose und nicht fest eingebaute Teile) bis zu einer Gesamtsumme von 5.000,- Euro. Für Radio, TV, Fotoapparate und Filmkameras ist die Höhe der Entschädigung auf 2.500,- Euro begrenzt. Nicht versichert sind: Lebens- oder Genussmittel sowie Gebrauchsgüter jeder Art, Umzugsgut, Bargeld, Wertpapiere, Sparbücher sowie Urkunden, Sammlungen, Schmucksachen, Gegenstände aus Edelmetall, Kunstgegenstände, Schusswaffen, Pelze, Antiquitäten, lebende Tiere, Computer, Mobiltelefone, Laptops, Drucker, Navigationsgeräte, Funk-, Fax- und Telefongeräte sowie Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge (z.b. Fahrräder und Surfbretter) und Außenbordmotoren. Versicherungswert ist gleich der Zeitwert. Bei welche Gefahren besteht Versicherungsschutz: Ersatz wird geleistet für Beschädigung, Zerstörung oder Verlust der versicherten Sachen durch: - Brand oder Explosion - Einbruchsdiebstahl und Diebstahl des ganzen Fahrzeuges sowie Raub oder räuberische Erpressung - unmittelbare Einwirkungen von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung (Eingeschlossen sind auch Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen die versicherten Sachen geworfen werden) - Unfall des Transportmittels (Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind nicht versichert) - Vandalismus (mut- oder böswillige Handlungen fremder Personen / vorsätzliche Sachbeschädigung) Wo besteht Versicherungsschutz: Der Versicherungsschutz gilt innerhalb Europas, während sich die versicherten Sachen im bestimmungsgemäßen Gebrauch im Fahrzeug (Wohnmobil / Wohnwagen) befinden. Für unbeaufsichtigt zurückgelassene versicherte Sachen besteht Versicherungsschutz auch außerhalb von Campingplätzen; bei Schäden durch Einbruchdiebstahl und Diebstahl des ganzen Fahrzeugs jedoch nur, wenn sie im verschlossenen Wohnwagen oder Wohnmobil aufbewahrt werden.

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5 FREIES VERSICHERUNGSBÜRO KELLERT Spitzwegstrasse 50 Telefon: (0351) Dresden Telefax: (0351) Inhaltsversicherung für Wohnmobile oder Wohnwagen Antrag-Seite4

6 Allgemeine Versicherungs-AG Bestimmungen bei Zahlung mittels SEPA-Basislastschrift (951_201307) Für die Durchführung der Beitragszahlung mittels SEPA-Basislastschrift gelten diese Bestimmungen: 1. Erteilung des SEPA-Basislastschriftmandats (1) Der Versicherungsnehmer erteilt dem Versicherer zur Durchführung der Beitragszahlung ein SEPA-Basislastschriftmandat. Darin ermächtigt der Versicherungsnehmer den Versicherer, Zahlungen von seinem Konto mittels SEPA-Basislastschrift einzuziehen. Zugleich weist er seinen Zahlungsdienstleister (in der Regel seine kontoführende Bank) an, die von dem Versicherer auf das Konto des Versicherungsnehmers gezogenen SEPA-Basislastschriften einzulösen. (2) Das SEPA-Basislastschriftmandat enthält ferner - den Namen des Versicherers, seine Adresse und seine Gläubiger- Identifikationsnummer. - die Angabe, ob das Mandat für wiederkehrende Zahlungen oder eine einmalige Zahlung gegeben wird. - den Namen, die Adresse, die Kontoverbindung und die Unterschrift des Versicherungsnehmers. (3) Die Mandatsreferenznummer wird vom Versicherer gesondert vergeben und dem Versicherungsnehmer nachträglich bekannt gegeben. (4) Wird statt des Versicherungsnehmers eine andere Person als Beitragszahler (= abweichender Beitragszahler) vereinbart, sind die Regelungen der Ziffer 3 zu beachten. 2. Vorabankündigung (Pre-Notification) (1) Der Versicherer wird dem Versicherungsnehmer den SEPA-Basislastschrifteinzug spätestens 5 Kalendertage vor der Fälligkeit der 1. SEPA-Basislastschriftzahlung ankündigen beziehungsweise im Rahmen einer Einmalzahlung spätestens 5 Kalendertage vor der Fälligkeit der einmaligen SEPA-Basislastschriftzahlung (Vorabankündigung/Pre- Notification). (2) Bei wiederkehrenden Lastschriften mit gleichen Lastschriftbeträgen erfolgt eine einmalige Vorabankündigung vor dem 1. SEPA-Basislastschrifteinzug; verändert sich der einzuziehende Lastschriftbetrag (z. B. durch eine Beitragserhöhung), erhält der Versicherungsnehmer eine neuerliche Vorabankündigung spätestens 5 Kalendertage vor der Fälligkeit des neuen Lastschriftbetrags. (3) Wird ein abweichender Beitragszahler vereinbart, sind die Regelungen der Ziffer 3 zu beachten. 3. Besonderheiten bei abweichendem Beitragszahler (1) Wird ein abweichender Beitragszahler vereinbart, erteilt dieser dem Versicherer zur Durchführung der Beitragszahlung ein SEPA-Basislastschriftmandat. Darin ermächtigt der abweichende Beitragszahler den Versicherer, Zahlungen von seinem Konto mittels SEPA-Basislastschrift einzuziehen, und weist zugleich seinen Zahlungsdienstleister an, die von dem Versicherer auf das Konto des abweichenden Beitragszahlers gezogenen SEPA-Basislastschriften einzulösen. Im SEPA-Basislastschriftmandat sind der Name, die Adresse, die Kontoverbindung und die Unterschrift des abweichenden Beitragszahlers aufzunehmen. (2) Die Mitteilung der Mandatsreferenznummer nach Ziffer 1 (3) sowie die Vorabankündigung (Pre-Notification) nach Ziffer 2 werden gegenüber dem Versicherungsnehmer und dem abweichenden Beitragszahler vorgenommen. (3) Der Versicherungsnehmer als unser Vertragspartner ist verpflichtet, Änderungen beim abweichenden Beitragszahler (insbesondere eine Adressänderung) unverzüglich dem Versicherer mitzuteilen. Der Versicherungsnehmer stellt sicher, dass der abweichende Beitragszahler mit der Übermittlung der Änderungen der personenbezogenen Daten an den Versicherer einverstanden ist. Kann eine Lastschrift nicht eingelöst werden, weil der Versicherungsnehmer diese Pflicht nicht erfüllt hat, muss er dem Versicherer den daraus entstehenden Schaden ersetzen. 4. Haftung bei Rücklastschriften Verursacht der Versicherungsnehmer schuldhaft eine Rücklastschrift (z. B. durch unrichtige Angaben im SEPA-Basislastschriftmandat oder durch Unterlassen der Mitteilung von Änderungen), hat er dem Versicherer den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen

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