Erbengemeinschaft und Willensvollstrecker

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Erbengemeinschaft und Willensvollstrecker"

Transkript

1 Erbengemeinschaft und Willensvollstrecker HANS RAINER KÜNZLE Inhalt I. Die Erbengemeinschaft Gemeinsames Eigentum Gemeinsames Handeln Gemeinsames Prozessieren Ausnahme: Handeln durch einzelne Erben Sonderfall: Fortgesetzte Erbengemeinschaft 163 II. Der Willensvollstrecker Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Erbengemeinschaft Verwaltung des Nachlasses Erbteilung Mehrere Willensvollstrecker Stellung im Erbschaftssteuerverfahren 173 I. Die Erbengemeinschaft Über die Erbengemeinschaft und den Willensvollstrecker könnte man ganze Bücher schreiben und nicht nur einen kurzen Aufsatz. Nachfolgend soll das Zusammenwirken des Individuums (Willensvollstrecker) mit der Gemeinschaft (Erbengemeinschaft) etwas ausgeleuchtet werden, wobei es in erster Line darum geht, die beiden Tätigkeitsfelder voneinander abzugrenzen. 159

2 HANS RAINER KÜNZLE 1. Gemeinsames Eigentum Mit dem Tod des Erblassers gehen alle seine Rechte und Pflichten, 1 die ganze Rechtsposition des Erblassers, 2 soweit möglich 3 gesamthaft (direkt) auf die Erben über und zwar auf dem Weg der sog. Universalsukzession (Art. 560 Abs. 1 ZGB). 4 Diese Gesamtnachfolge bedeutet, dass die der Vererbung unterliegenden vermögensrechtlichen Beziehungen des Erblassers als Einheit auf den Erben übergehen, kraft eines aus dem Erbrecht fliessenden Gesamtanspruchs. 5 Die Universalsukzession hängt mit der Freiheit des Eigentums zusammen. Dies bedeutet, dass sich die Erben bei der Verfügung über den Nachlass abgesehen von den Rechten der Vermächtnisnehmer keine Beschränkungen gefallen lassen müssen. Sie bedeutet weiter, dass die Erben die Erbteilung selbständig bestimmen, also (einverständlich) auch gegen den Willen des Erblassers teilen können Gemeinsames Handeln Mehrere Erben bilden notwendigerweise eine Gemeinschaft, die sog. Erbengemeinschaft. 7 Dabei handelt es sich um eine Gesamthandsgemeinschaft, 8 deren Vgl. Art. 560 Abs. 2 ZGB: Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben. JEAN NICOLAS DRUEY, Grundriss des Erbrechts, Bern 5. Aufl., 2002, 13 N 17. Ausgenommen sind höchstpersönliche Rechte wie zum Beispiel das Privatstrafklagerecht, vgl. ZR 76 (1977) 170 Erw. 4 Nr. 66 = SJZ 74 (1978) 59 Nr. 17; die Übertragung ist nur beschränkt möglich bei öffentlich-rechtlichen Stellungen, vgl. DRUEY (FN 2), 13 N 18 ff. Vgl. PAUL PIOTET, Schweizerisches Privatrecht, Band IV: Erbrecht, 1. Halbband, Basel/Stuttgart 1978, und Nachtrag zum Band IV/1, Basel/Frankfurt am Main 1986, 3 I B. ARNOLD ESCHER, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Band III: Erbrecht, 2. Abteilung: Der Erbgang (Art ), 3. Aufl., Zürich 1960, Vorbem. zu Art ZGB N 2. Vgl. ALEXANDER BECK, Historisches und Rechtsvergleichendes zur Stellung des Willensvollstreckers, ZBJV 84 (1948) 7 ff. Vgl. DRUEY (FN 2), 4 N 9; PIOTET (FN 4), 3 II. Vgl. PETER TUOR/VITO PICENONI, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Band III: Das Erbrecht, 2. Abteilung: Der Erbgang (Art ZGB), Bern 1973, Vorbem. zu Art ZGB N 7; ESCHER (FN 5), Art. 602 ZGB N 2; WALTHER HÄRTSCH, Die Rechte der Gläubiger an einer Gemeinschaft in der ihr Schuldner steht, St. Gallen 1914 (Diss. Bern), 61: Gab das römische Recht jedem Erben einen Anteil (pars pro indiviso) zu freier Verfügung, so hat die germanische Auffassung, der unser Recht gefolgt ist, Gesamteigentum geschaffen. 160

3 Erbengemeinschaft und Willensvollstrecker Regeln sich teilweise aus dem Erbrecht (Art. 602 Abs. 2 ZGB) und teilweise aus dem Sachenrecht (Art ZGB) ergeben. 9 In Art. 602 Abs. 2 ZGB ist der Grundsatz der freien Erbschaftsverwaltung, festgehalten, der bedeutet, dass die Erben den Nachlass selbst gesamthänderisch verwalten können. 10 Das Gesetz schreibt im Gegensatz zu anderen Gesamthandgemeinschaften keine notwendigen Organe vor. 11 Die wichtigsten Regeln lauten: Der einzelne Erbe hat keine individuellen Titel an der Erbschaft, 12 die Erben sind vielmehr Eigentümer zur gesamten Hand 13 und können nur gemeinsam über die Erbschaft verfügen. 14 Jeder Erbe haftet solidarisch und persönlich mit seinem ganzen Vermögen (Art. 603 ZGB). In Art. 607 Abs. 2 ZGB ist der Grundsatz der freien Erbteilung festgehalten, der bedeutet, dass die Erben ihre Erbanteile selbst aus dem Nachlass zusammenstellen können: 15 Die Erben bestimmen... (1) ob, (2) wann, (3) wie, (4) zu welchem Anrechnungswert... geteilt wird. 16 Hintergrund für dieses Prinzip bildet der in Art. 607 Abs. 1 ZGB festgehaltene und in Art. 610 Abs. 1 ZGB für einen besonderen Fall wiederholte Grundsatz der Gleichbehandlung (Gleichberechtigung) der Erben 17 bei der Teilung: Grundsätzlich haben alle Erben den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft Vgl. DRUEY (FN 2), 4 N 9; PIOTET (FN 4), 3 II. Vgl. ESCHER (FN 5), Art. 602 ZGB N 12. Vgl. TUOR/PICENONI (FN 8), Art. 602 ZGB N 21. DRUEY (FN 2), 4 N 9. Vgl. DRUEY (FN 2), 4 N 9; PIOTET (FN 4), 3 II: Gesamteigentümer ; TUOR/PICENONI (FN 8), Vorbem. zu Art ZGB N 7. Vgl. PKG 1983, 64 Nr. 11: Teilnahme aller Erben an der Vermittlungsverhandlung; PIOTET (FN 4), 84 II B. Vgl. BGE 114 II 419 Erw. 2a = JdT 137 (1989) I 579 = Pra. 78 (1989) 575 Nr. 169 = ZBGR 72 (1991) 29 Nr. 5; RVJ 1988, 298 Erw. 4a: Autant donc que les héritiers sont d accord au sujet du partage, seule leur volonté importe. PETER BREITSCHMID, Die Stellung des Willensvollstreckers in der Erbteilung, in: Praktische Probleme der Erbteilung, hrsg. von JEAN NICOLAS DRUEY und PETER BREITSCHMID, St. Gallen 1997, 141 f. Vgl. BREITSCHMID (FN 16), 123 f., welcher folgende Ausnahmen nennt: Interessengebundene Verwaltung ist zulässig, wenn eine Teilungsvorschrift zu vollziehen ist oder wenn ein Erbe an der Verwaltung eines ihm zugedachten Unternehmens beteiligt wird. Vgl. BGE 112 II 211 Erw. 2b = Pra. 75 (1985) 816 Nr. 235: Versteigerung vor Klärung der güterrechtlichen Teilung ist unzulässig; BGE 100 II 443 f. Erw. 4 = JdT 123 (1975) I 547 = ZBGR 57 (1976) 108 Nr. 21; BGE 97 II 20 Erw. 4 = JdT 121 (1973) I 43 = Pra. 60 (1971) 535 Nr. 169 = ZBGR 53 (1972) 117 Nr. 11: Gleichwertige Aufteilung von Losen. 161

4 HANS RAINER KÜNZLE 3. Gemeinsames Prozessieren In prozessualer Hinsicht bilden die Mitglieder der Erbengemeinschaft eine notwendige Streitgenossenschaft. 19 Sie müssen dennoch nicht in jedem Fall eine einzige Partei bilden, sondern es genügt, wenn sämtliche Mitglieder der Erbengemeinschaft irgendwie am Prozess beteiligt sind, sei es als Kläger, Beklagte oder solche, die zuhanden des Gerichts eine Erklärung abgeben, wonach sie sich dem Ergebnis des Prozesses unterziehen werden Ausnahme: Handeln durch einzelne Erben Der einzelne Erbe hat auch für kleinere, zur ordentlichen Verwaltung gehörende Geschäfte, keine Vertretungsmacht, 21 wohl aber für Geschäfte im Zusammenhang mit dem Begräbnis 22 und (sonstige) dringende Geschäfte. 23 Weiter können nach Art. 65 Abs. 3 SchKG Betreibungsurkunden einem einzelnen Erben zugestellt werden und nach Art. 145 Abs. 2 OR kann ein einzelner Erbe, der von einem Erbschaftsgläubiger aufgefordert wird, eine Nachlassschuld zu bezahlen, die Einreden aller Erben entgegenhalten. 24 Jeder einzelne Erbe kann (von den anderen Erben und Dritten) Auskunft verlangen, soweit seine eigene Rechtsposition betroffen ist, weil nicht einzusehen ist, Vgl. BGE 89 II 429. Vgl. dazu BGE 100 II 441 f. Erw. 1 = JdT 123 (1975) I 545 f. = ZBGR 57 (1976) 106 Nr. 21: Erklärung; BGE 93 II 14 ff. Erw. 2b = JdT 115 (1967) I 545 f. = Pra. 56 (1967) 256 Nr. 80: im Namen aller Erben ; BGE 89 II 434 ff. Erw. 4 = JdT 112 (1964) I 369 f. = Pra. 53 (1964) 83 f. Nr. 50: Erklärung; BGE 86 II 455 Erw. 3 = JdT 109 (1961) I 469 = Pra. 50 (1961) 266 Nr. 90 = ZBGR 45 (1964) 208 Nr. 28: mit dem Rechtsbegehren einverstanden erklärt ; BGE 75 II 198 f. Erw. 1 = JdT 98 (1950) I 69 = Pra. 38 (1949) 412 Nr. 141: sämtliche Erben zu Worte kommen ; BGE 74 II 216 ff. Erw. 2-4 = JdT 97 (1949) I 266 ff. = Pra. 38 (1949) 108 f. Nr. 40: drei Miterben aber sind der Klage nicht beigetreten, noch haben sie zu den Anträgen der Klage irgendwie Stellung bezogen ; BGE 74 II 220 Erw. 1 = JdT 97 (1949) I 291: Erklärung; BGE 72 II 346 Erw. a = JdT 95 (1947) I 53 = Pra. 35 (1946) 454 Nr. 191: auch gegen die übrigen Miterben hätte gerichtet werden müssen ; BGE 54 II 243 f. = Pra. 17 (1928) 470 f. Erw. 2 Nr. 162: zwei gegen den dritten Miterben vorgehen. Vgl. THOMAS LEIMGRUBER, Die Befugnisse des einzelnen Miterben beim Erbgang und bei der Nachlassverwaltung, Basel/Stuttgart 1978, 49 f. Vgl. BGE 54 II 90 = JdT 76 (1928) I 354 = Pra. 17 (1928) 345 Nr. 115 = ZBGR 24 (1943) 105 Nr. 29: Auslagen für Leichenmahl und Grabstein ; BGE 54 II 92 Erw. 1: Wer eine Person, für die er unterstützungspflichtig war, bestatten lässt, handelt somit als Vertreter ihrer Erbschaft und kann sich aus dem Nachlass bezahlt machen. Vgl. LEIMGRUBER (FN 21), 50 ff.; kritisch dazu PIOTET (FN 4), 85 IV A und E. Vgl. PIOTET (FN 4), 85 III. 162

5 Erbengemeinschaft und Willensvollstrecker wieso diese Orientierung Rechte eines Miterben beeinträchtigen sollte. 25 Der Umstand, dass eine Information sich zu Lasten eines anderen Erben auswirkt, ändert nichts an der Auskunftspflicht. 26 Dabei handelt es sich aber nicht um eine eigentliche Ausnahme, weil es nur um das Zugänglichmachen von Informationen und nicht um Handlungen betreffend den Nachlass geht. 5. Sonderfall: Fortgesetzte Erbengemeinschaft Kommt (mit oder ohne Mitwirkung des Willensvollstreckers) 27 ein Nichtteilungsvertrag zustande 28 (fortgesetzte Erbengemeinschaft), 29 ist der Willensvoll BGE 82 II 567 Erw. 7 = JdT 107 (1959) I 137 = Pra. 46 (1957) 14 Nr. 4; weiter vgl. WALTER FELLMANN, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Band VI: Das Obligationenrecht, 2. Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse, 4. Teilband: Art OR, Bern 1992, Art. 400 OR N 103. Vgl. BREITSCHMID (FN 16), 118. Vgl. MARTIN KARRER, Kommentar zu Art. 517 f. und Art ZGB, in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch II (Art , Art SchlT), hrsg. von HEINRICH HONSELL, PETER NEDIM VOGT und THOMAS GEISER, 2. Aufl., Basel/Genf/ München 2003, Art. 518 ZGB N 67. Durch Vertrag kann auch ein einzelner Erbe ausscheiden, vgl. DIETER ZOBL, Änderungen im Personenbestand von Gesamthandschaften, Zürich 1973 (Diss. Zürich 1973), 101 und 103 ff. Vgl. ZVW 5 (1950) 99 f.: Fortgesetzte Erbengemeinschaft über einen Viertel des Erbes; die fortgesetzte Erbengemeinschaft ist ebenfalls eine Gesamthandsgemeinschaft, vgl. MARTHA KRA- MER, Die Auseinandersetzung der Gesamthandgemeinschaften im schweizerischen Recht, Lachen 1943 (Diss. Zürich 1943), 9, und den leading case BGE 61 II 38; nach DIETER MOOR, Die fortgesetzte Erbengemeinschaft, Diss. Basel 1971 (MaschSchr.), 70 f., ist eine fortgesetzte Erbengemeinschaft nicht möglich, wenn der Willensvollstrecker mit der Durchführung der Teilung beauftragt wurde oder eine Nichtteilung sonst dem Willen des Erblassers zuwiderlaufen würde; dies wird heute anders gesehen: Die Erben können dank weitgehender Freiheit der Erbteilung (vorne, I.2.) über das weitere Schicksal des Nachlasses bestimmen. 163

6 HANS RAINER KÜNZLE strecker daran gebunden, 30 auch wenn die Einigung von den Anordnungen des Erblassers abweicht, 31 es sei denn, sie sei widerrechtlich 32 oder unsittlich. 33 II. Der Willensvollstrecker 1. Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Erbengemeinschaft Der Einsatz eines Willensvollstreckers führt zur rechtlichen und faktischen 34 Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Erbengemeinschaft, 35 damit sollen vor allem (tatsächlich und rechtlich) komplizierte Verhältnisse in geordneter und zweckmässiger Weise geregelt werden. 36 Das zeigt sich alleine schon dar Vgl. BGE 108 II 538 Erw. 2c = JdT 131 (1983) I 593 = Pra. 72 (1983) 480 Nr. 177 = ZBGR 66 (1985) 247 Nr. 51: Dass der Willensvollstrecker verpflichtet ist, sich nach den Wünschen der Erben zu erkundigen und ihnen bei seinem Vorgehen im Hinblick auf die Teilung grundsätzlich Rechnung zu tragen, wird auch von der Lehre angenommen ; diese Entscheidung ist zusammenfassend auch in BN 45 (1984) 416 Nr. 13 abgedruckt; BGE 97 II 17 Erw. 3 = JdT 121 (1973) I 40 = Pra. 60 (1971) 533 Nr. 169 = ZBGR 53 (1972) 114 Nr. 11: Für einen Willensvollstrecker, der die Erbteilung mangels besonderer Anordnungen des Erblassers nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen hat, bedeuten diese Regeln in erster Linie, dass er in allen Punkten über welche die Erben einig sind, deren Willen zu respektieren hat ; PIOTET (FN 4), 24 III C 2; THOMAS HUX, Die Anwendbarkeit des Auftragsrechts auf die Willensvollstreckung, die Erbschaftsverwaltung, die Erbschaftsliquidation und die Erbenvertretung, Entlebuch 1985 (Diss. Zürich 1985), 41; JÜRG CHRISTIAN SCHÄRER, Der Grundsatz der materiellen Höchstpersönlichkeit der letztwilligen Verfügung, Zürich 1973 (Diss. Bern 1973), 156. Vgl. KARRER (FN 27), Art. 518 ZGB N 57 m.w.n.; PIOTET (FN 4), 108 I; LIONEL HARALD SEEBERGER, Die richterliche Erbteilung, 2. Aufl., Freiburg i.ue (Diss. Freiburg i.ue. 1992), 27; ORLANDO CANOVA, Die amtliche Mitwirkung bei der Erbteilung gemäss Art. 609 ZGB, Zürich 1947 (Diss. Zürich 1947), 79 ff.; der Erblasser kann die Erben nicht dazu zwingen, die Gemeinschaft auf bestimmte oder unbestimmte Zeit fortzusetzen, vgl. (für das BGB) KARL HAE- GELE, Recht des Testamentsvollstreckers zu unentgeltlichen Verfügungen und zur Erbteilung bei Dauervollstreckung, BWNotZ 35 (1969) 270; offen gelassen in ZBGR 34 (1953) 252 Nr Vgl. SEEBERGER (FN 31), 26; auf dem Gebiet des Erbrechts ist vor allem ein Verstoss gegen zwingende Bestimmungen zu prüfen; weiter vgl. BREITSCHMID (FN 16), 145: Der Willensvollstrecker darf auf eine vollstreckbare und formal taugliche Abmachung pochen. Vgl. PIOTET (FN 4), 24 III D. Neben der fehlenden Einstimmigkeit der Erben ist auch an abwesende oder unbekannte Erben zu denken, vgl. ZR 67 (1968) 366 Erw. 1 Nr Vgl. AR-GVP 1988, 118 Nr. 1083; HEINZ HAUSHEER, Erbrechtliche Probleme des Unternehmers, Bern 1970(Habil. Bern), 73: Der Willensvollstrecker soll Uneinigkeit unter den Erben verhindern oder überbrücken helfen. Er soll für einen geordneten Ablauf des Erbganges... besorgt sein. Vgl. SG-KGE 1938, 11 Nr. 2 = SJZ 36 (1939/40) 126 Nr. 90 = ZBGR 26 (1945) 258 Nr

7 Erbengemeinschaft und Willensvollstrecker an, dass ein Willensvollstreckerausweis in wenigen Tagen zur Verfügung steht, 37 während das Ausstellen einer Erbbescheinigung deutlich mehr Zeit in Anspruch nimmt. 2. Verwaltung des Nachlasses Durch den Einsatz eines Willensvollstreckers wird die vorne 38 beschriebene Wirkung der Universalsukzession eingeschränkt, indem das Eigentum am Nachlass zwar auf die Erben übergeht, aber der Besitz und die Verwaltung des Nachlasses 39 ihnen sogleich wieder entzogen werden: Die Vertretungs- und Verfügungsbefugnis des Willensvollstreckers sind exklusiv. 40 Durch die Ernennung eines Willensvollstreckers werden die Rechte der Erben am Nachlass ähnlich wie durch eine Auflage eingeschränkt. 41 Der Willensvollstrecker verträgt sich nicht mit der Universalsukzession, weil er ein Institut der Singularsukzession ist. 42 Der Willensvollstrecker stammt nicht (wie die Universal Vgl. dazu ausführlicher HANS RAINER KÜNZLE, Anfang und Ende der Willensvollstreckung, in: Festschr. für Ernst A. Kramer, hrsg. von HEINRICH HONSELL, ROGER ZÄCH, FRANZ HASENBÖH- LER, FRIEDRICH HARRER und RENÉ RHINOW, Basel/Genf/München 2004, 377 f. Vgl. vorne, I.1. Vgl. BGE 90 II 381 Erw. 2 = JdT 113 (1965) I 341 = Pra. 54 (1965) 120 Nr. 36: Dem Willensvollstrecker steht das Recht zur Verwaltung des Nachlasses und den mit dessen Abwicklung verbundenen Verfügungen ausschliesslich zu und ist den Erben für die Dauer der Willensvollstreckung entzogen (Art. 602 Abs. 2 ZGB) ; SG-KGE 1938, 11 Nr. 2 = SJZ 36 (1939/40) 126 Nr. 90 = ZBGR 26 (1945) 25 Nr. 71: Den Erben ist zwar nicht das Recht auf Substanz des Nachlasses, wohl aber das ihnen bei Nichtbestehen einer Willensvollstreckung zukommende Recht auf Verwaltung und Verfügung über den Nachlass während der Dauer der Willensvollstreckung entzogen. Vgl. dazu ausführlicher HANS RAINER KÜNZLE, Der Willensvollstrecker im schweizerischen und US-amerikanischen Recht, Zürich 2000, 246 und 255. BGE 48 II 311 Erw. 1 = JdT 71 (1923) I 293 = Pra. 11 (1922) 412 Nr. 166 = ZBGR 27 (1946) 234 Nr. 80. Vgl. VITO PICENONI, Probleme aus der Willensvollstreckung, ZBGR 50 (1969)

8 HANS RAINER KÜNZLE sukzession) aus dem römischen Recht, 43 sondern wurde im kanonischen und germanischen Recht ausgebildet. 44 Der Willensvollstrecker handelt (im Rahmen seiner Aufgabe) frei und kann sofern dies etwa zur Erfüllung eines Vermächtnisses oder zur Bezahlung einer Schuld notwendig ist auch eine Liegenschaft veräussern. 45 Das zeigt, dass die dem Willensvollstrecker zugestandene Erbschaftsverwaltung durchaus auch die Erbteilung beeinflussen kann. Soweit keine Interessen von Vermächtnisnehmern oder Dritten im Spiel sind, wird sich der Willensvollstrecker bei der Verwaltung des Nachlasses allerdings an die Erben halten und ihren gemeinsamen Willen befolgen. 3. Erbteilung Der vorne 46 erwähnte Grundsatz der freien Erbteilung ist grundsätzlich auch vom Willensvollstrecker zu beachten. 47 In diesem Sinne kann man sagen, dass Das vorklassische römische Recht kannte noch den familiae emptor, eine Vertrauensperson des Erblassers, welche mit den Vollstreckern letztwilliger Verfügungen verwandt ist; ihm stand aber die Freiheit des Eigentums entgegen, welche im Laufe der Zeit auf der Seite der Erben zur Universalsukzession und auf der Seite des emptor familiae zur Rückbildung seiner Rechtsstellung führte und zwar über den Mittler bis zum Testamentszeugen, vgl. ALEXANDER BECK, Historisches und Rechtsvergleichendes zur Stellung des Willensvollstreckers, ZBJV 84 (1948) 7 ff. Häufig wird der Salmann (lex salica, Tit. 46) als Vorläufer des Testamentsvollstreckers angesehen, vgl. EUGEN HUBER, System und Geschichte des Schweizerischen Privatrechts, Band 4, Basel 1893, 630 f.; ausgebildet wurde er aber vom kanonischen Recht, vgl. BECK (FN 43), ZBJV 84 (1948) 17; PETER TUOR, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Band III: Das Erbrecht, 1. Abteilung: Die Erben (Art ), 2. Aufl., Bern 1964, Vorbem. zu Art ZGB N 2; HENRI LE FORT, Des exécuteurs testamentaires, Genf 1878 (Diss. Genf), 22: ces règles ecclésiastiques assez nombreuses et explicites ont dû contribuer à répandre et à familiariser l usage des exécuteurs des testaments ; WALTHER SCHÖNFELD, Die Vollstreckung der Verfügungen von Todes wegen im Mittelalter nach sächsischen Quellen, ZRG Germ.Abt. 42 (1921) 336 f.: Im 13. Jahrhundert erhielt... die kanonische Lehre vom Testamentsvollstrecker... mit Hilfe der reichen Praxis des oberitalienischen, d.h. langobardischen Gewohnheitsrechts ihre abschliessende Ausbildung.... Vgl. BGE 97 II 15 ff. Erw. 3 = JdT 121 (1973) I 39 ff. = Pra. 60 (1971) 532 f. Nr. 169 = ZBGR 53 (1972) 113 ff. Nr. 11: Der Willensvollstrecker hat allerdings die Teilungsregeln von Art. 611 ff. ZGB zu beachten, welche den Erben einen gewissen Vorrang beim Erwerb geben. Vgl. vorne, I.2. Vgl. BGE 108 II 537 Erw. 2a = JdT 131 (1983) I 593 = Pra. 72 (1983) 480 Nr. 177 = ZBGR 66 (1985) 246 Nr. 51: Der Willensvollstrecker muss Art. 607 Abs. 2 ZGB beachten, wonach gesetzliche und eingesetzte Erben die Teilung frei vereinbaren können. 166

9 Erbengemeinschaft und Willensvollstrecker die Erben die Mitwirkung des Willensvollstreckers zu ertragen haben, 48 und zwar selbst dann, wenn (nur) ein Alleinerbe vorhanden ist. Es fragt sich, ob die Einsetzung eines Willensvollstreckers und der gleichzeitige Erlass von Teilungsvorschriften 49 ein Grund für eine Abweichung vom Grundsatz der freien Erbteilung sei. Nach einigen Autoren ist das zu bejahen. 50 Als Begründung gibt etwa Baumgartner an, dass minderjährige, entmündigte, abwesende und unbekannte Erben vor einer Übervorteilung zu schützen seien. 51 M. E. ist die Institution des Willensvollstreckers nicht das geeignete Instrument zum Schutz von bestimmten Erbenkategorien. 52 Der Willensvollstrecker muss vielmehr die Ausrichtung der Vermächtnisse, die Erfüllung der Auflagen und die Bezahlung der Schulden sicherstellen und ist (in diesem Rahmen) nicht an den gemeinsamen Willen der Erben gebunden. Im Übrigen 53 hat er eine Einigung der Erben aber zu beachten, nämlich zu vollziehen. 54 Das Bundesgericht drückte dies im Zusammenhang mit einer Enterbung sehr schön aus: Im übrigen können sich die Erben über eine angefochtene Enterbung gütlich verständigen und so die jedem zustehende Erbberechtigung in einer auch vom Willens Vgl. ZR 91 (1992) 117 Erw. 2 Nr. 31:... wie sich Erben etwa in die Mitwirkung eines Willensvollstreckers zu schicken... haben. Vgl. Art. 608 Abs. 1 ZGB. Vgl. MATTHIAS BAUMGARTNER, Der Grundsatz der freien Erbteilung, Winterthur 1954 (Diss. Zürich 1953), 16: Der Erblasser ist... kompetent, für alle Erben Teilungsregeln in Form einer letztwilligen Verfügung aufzustellen. Sofern er mit dem Vollzug seiner Anordnungen einen Willensvollstrecker betraut, wird in diesem Umfange der Grundsatz der freien Erbteilung eingeschränkt ; ebenso Arnold ESCHER, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Band III: Erbrecht, 1. Abteilung: Die Erben (Art ), 3. Aufl., Zürich 1959, Art. 518 ZGB N 17 m.w.n.; ähnlich PIOTET (FN 4), 24 III D: Hat der Erblasser selbst Teilungsvorschriften aufgestellt, so muss sich der Willensvollstrecker ihnen unterziehen; er scheint aber an einen von sämtlichen Erben abgeschlossenen Teilungsvertrag gebunden zu sein, wenn er von diesen Vorschriften abweicht. Vgl. BAUMGARTNER (FN 50), 1 f. Für minderjährige und entmündigte Erben sorgen vormundschaftliche Organe (Art. 360 ff. ZGB) und zudem sieht das Erbrecht für sie (und für abwesende und unbekannte Erben) besondere Schutzmassnahmen vor, wie die Aufnahme eines Inventars (Art. 553 ZGB) oder die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung (Art. 554 ZGB). Nicht in Frage kommt dagegen, das Einverständnis eines Vermächtnisnehmers zu einer Erbteilung einzuholen. Vgl. SEEBERGER (FN 31), 108: Der Willensvollstrecker kann die Durchsetzung von Teilungsvorschriften selbst durch die Einsetzung eines Willensvollstreckers nicht sicherstellen ; AR- THUR JOST, Der Willensvollstrecker, Zürich 1953, 23, welcher folgende Begründung anführt: Da die Erben die Möglichkeit haben, sich nach einer vom Willensvollstrecker durchgeführten Teilung auf andere Weise zu verständigen, ist schwer einzusehen, warum sie dies einverständlich nicht auch vor derselben tun dürfen. 167

10 HANS RAINER KÜNZLE vollstrecker zu beachtenden Weise festlegen. 55 Der Vollzug von Teilungsvorschriften wird somit durch eine abweichende Einigung der Erben verhindert. Wie steht es nun aber, wenn eine solche Einigung über die Erbteilung nicht zustande kommt. Auch in diesem Fall darf der Willensvollstrecker Teilungsvorschriften nach herrschender Lehre nicht eigenständig vollziehen, 56 was höchst unbefriedigend ist, weil die Teilungsvorschriften damit praktisch wirkungslos werden und weil der Willensvollstrecker im Rahmen der Erbteilung zu einem reinen Mediator wird. Die Durchsetzung der Teilungsvorschriften darf allerdings nicht isoliert betrachtet werden, sondern muss in einen grösseren Zusammenhang gestellt werden, nämlich unter die Fragestellung, was geschieht, wenn die Erbteilung blockiert ist, die Erben zu keiner Einigung gelangen. In dieser Lage gibt es drei mögliche Auswege: (1) Der Nachlass bleibt (vorläufig) ungeteilt, bis sich ein Erbe doch noch entschliesst, die Teilungsklage anzuheben, oder bis nach erneuten Verhandlungen doch noch eine Einigung zustande kommt. Dies ist die Lösung nach herrschender Meinung, 57 welche allgemein als unbefriedigend angesehen wird, weil das Problem nicht gelöst, sondern nur aufgeschoben wird. Für den Willensvollstrecker stellt sich die schwierige Frage, ob er sein Amt auf unbeschränkte Zeit fortführen soll, oder ob er es niederlegen soll, weil die Erbteilung gescheitert ist. Man wird jeden Willensvollstrecker verstehen, der in diesem Zeitpunkt den Erben mitteilt, dass er seine Aufgabe nicht weiterführen werde und die Geschäfte den Erben überträgt. Es wurde schon vorgeschlagen, subjektiv-partielle Erbteilungen 58 durchzuführen. Diese werden von der herrschenden Meinung aber ebenfalls abgelehnt. 59 Teil-Lösungen können höchstens als objektivpartielle Erbteilungen ausgestaltet sein, also eine Einigung sämtlicher Erben über einzelne Nachlassgegenstände zum Gegenstand haben BGE 85 II 603 Erw. 4 = JdT 108 (1960) I 304 = Pra. 49 (1960) 268 Nr. 91. Zur Übertragung von Grundstücken vgl. BJM 2005, 79: Mitwirkung der Erben; RENÉ BIBER, Der Umgang des Willensvollstreckers mit Grundstücken, in: Willensvollstreckung Aktuelle Rechtsprobleme, hrsg. von HANS RAINER KÜNZLE, Zürich 2004, 64 f. Vgl. BREITSCHMID (FN 16), 149 f.; STEPHAN WOLF, Die Teilung der Erbschaft durch den Willensvollstrecker, in: Willensvollstreckung Aktuelle Rechtsprobleme (2), hrsg. von HANS RAI- NER KÜNZLE, Zürich 2006, 115. So PETER WEIMAR, Die Erbschaftsteilung als Erfüllungs- und Verfügungsgeschäft, in: Mélanges Pierre Engel, hrsg. von FRANÇOIS DESSEMONTET und PAUL PIOTET, Lausanne 1989, 455 ff. Vgl. DRUEY (FN 2), 16 N

11 Erbengemeinschaft und Willensvollstrecker (2) Revidierte Zürcher Praxis: Nach der revidierten Zürcher Praxis darf der Willensvollstrecker nach Ablauf einer von ihm angesetzten, angemessenen Frist seinen eigenen Teilungsplan vollziehen. 60 Im Gegensatz zur alten Zürcher Praxis 61 schafft der Willensvollstrecker damit keine endgültigen Verhältnisse, weil nur eine provisorische Verteilung (und keine eigentliche Erbteilung) vorgenommen wird. Den Erben steht es nach wie vor offen, gegen andere Erben vorzugehen, wenn sie der Ansicht sind, dass sie bei dieser Verteilung zu kurz gekommen sind. Die herrschende Meinung lehnt dieses Vorgehen ab. 62 Es führt insbesondere bei der Übertragung von Liegenschaften zu Problemen, weil ein Beleg im Sinne von Art. 18 GBV fehlt. Zudem schafft der Willensvollstrecker tatsächliche Verhältnisse, welche in einem späteren Zeitpunkt nur noch schwer rückgängig gemacht werden können. Dennoch scheint dies de lege lata der einzige Ausweg zu sein, wenn der Willensvollstrecker den gordischen Knoten durchschlagen will. (3) Der Willensvollstrecker ist zur Teilungsklage legitimiert. Dieser Vorschlag von KARRER 63 wird von der herrschenden Meinung de lege lata abgelehnt, 64 scheint aber de lege ferenda auf breite Zustimmung zu stossen, 65 obwohl er nicht ganz unproblematisch ist, weil der Willensvollstrecker ins Geschehen eingreift. Um diesem wertvollen Vorschlag mehr Gewicht zu verleihen, wird hier eine konkrete Formulierung für eine Gesetzesergänzung vorgeschlagen. Als neuen Art. 518 Abs. 2 bis ZGB schlage ich vor: Der Willensvollstrecker ist befugt, die Teilungsklage zu erheben, wenn die Erben sich über die Teilung nicht einigen und keine Teilungsklage erheben Vgl. ZR 60 (1961) 183 Nr. 84; BJM 1968, 27. Vgl. ZR 34 (1935) 369 Nr Vgl. BREITSCHMID (FN 16), 149; KARRER (FN 27), Art. 518 ZGB N 63; MATTHIAS STEIN- WIGGER, Verbindlichkeit und Durchsetzbarkeit erblasserischer Teilungsvorschriften, AJP 10 (2001) Vgl. KARRER (FN 27), Art. 528 ZGB N 66. Vgl. BREITSCHMID (FN 16), 150. Vgl. etwa PAUL EITEL, Prozessführung durch den Willensvollstrecker, in: Willensvollstreckung Aktuelle Rechtsprobleme (2), hrsg. von HANS RAINER KÜNZLE, Zürich 2006, 162 m.w.n. 169

12 HANS RAINER KÜNZLE 4. Mehrere Willensvollstrecker Der Erblasser kann mehrere Willensvollstrecker ernennen. 66 In der Lehre und Gerichtspraxis gibt es zu dieser Konstellation nur wenige Hinweise. Zunächst ist nach dem Sinn einer solchen Regelung zu fragen. Es ist denkbar, dass es in grossen Nachlässen notwendig ist, in verschiedenen Jurisdiktionen verschiedene Personen mit besonderen Aufgaben zu betrauen. 67 In der Praxis werden allerdings häufig aus einem gewissen Misstrauen heraus mehrere Willensvollstrecker eingesetzt, etwa in Testamenten, in welchen überwiegend Vermächtnisnehmer (häufig gemeinnützige Organisationen) eingesetzt werden. In diesen Fällen sollte wenn möglich mindestens eine natürliche Person als Erbe eingesetzt werden, welche auch als Entscheidungsträger wirken kann. Die gegenseitige Kontrolle zwischen Erbe und Willensvollstrecker ist weit wirksamer als die Einsetzung mehrerer Willensvollstrecker (welche zusammenspannen können). Der Verkehr der Erben mit mehreren Willensvollstreckern ist kompliziert und oft wenig förderlich für eine zügige Abwicklung der Erbteilung. Der Erblasser kann die Tätigkeit mehrerer Willensvollstrecker selbst regeln. 68 So kann er für Entscheidungen das Mehrheitsprinzip vorsehen oder eine Geschäftsordnung festlegen. 69 Eher selten wird es vorkommen, dass mehrere Willensvollstrecker nebeneinander handeln. Das ist etwa der Fall, wenn der Erblasser in mehreren (sich nicht ausschliessenden) Verfügungen verschiedene Willensvollstrecker ernennt. 70 Wenn die Tätigkeit mehrerer Willensvollstrecker vom Erblasser nicht auf einzelne Gebiete beschränkt wurde, 71 handeln diese im Zweifel gemeinsam Vgl. Extraits 1962, 25 = RNRF 48 (1967) 13 Nr. 7: une ou plusieurs personnes ; zu Beispielen vgl. BGE 89 II 279 (quattro esecutori testamentari), BGE 110 II 184 (3 Willensvollstrecker) und BGE 78 II 123 (3 Willensvollstrecker: Schwager, Bankdirektor und Rechtsanwalt) sowie ZBGR 27 (1946) 277 Nr. 90 (2 Willensvollstrecker). Zum Einsatz des Willensvollstreckers im Ausland vgl. ausführlich KURT SIEHR, Internationale Nachlässe: Tätigkeit des Willensvollstreckers im Ausland, in: Willensvollstreckung Aktuelle Rechtsprobleme (2), hrsg. von HANS RAINER KÜNZLE, Zürich 2006, 255 ff. Vgl. BGE 78 II 128. Vgl. KARRER (FN 27), Art. 518 ZGB N 91; PICENONI (FN 42), ZBGR 50 (1969) 166; weiter vgl Abs. 1 BGB. Vgl. H. NUSSBAUM, Der Willensvollstrecker, ZBGR 4 (1923) 64. Vgl. JEAN-CLAUDE WENGER, Der Anwalt als Willensvollstrecker, in: Das Anwaltsgeheimnis, Zürich 1997, 53: beispielsweise die Beteiligung an einem Unternehmen. 170

13 Erbengemeinschaft und Willensvollstrecker (Art. 518 Abs. 3 ZGB). 72 Dies bedeutet allerdings nicht, dass sie bei sämtlichen Handlungen gemeinsam auftreten müssen, sondern nur, dass sie die wichtigen Beschlüsse gemeinsam zu fällen haben. In der Ausführung müssen sie sich, schon aus Effizienzgründen, aufteilen. Die Aufteilung kann weitgehend vorgegeben sein, wenn Willensvollstrecker mit verschiedenen Berufen (Bankier, Treuhänder, Steuerberater, Rechtsanwalt etc.) bestellt wurden. Andernfalls ist eine interne Absprache unter den mehreren Willensvollstreckern notwendig. Bei Unklarheiten kann die Aufsichtsbehörde angegangen werden, welche allerdings erst im Konfliktsfall tätig werden wird. 73 Mehrere Willensvollstrecker haften (analog wie mehrere Beauftragte nach Art. 403 Abs. 2 OR) solidarisch. 74 Eine (interne) Geschäftsordnung teilt die Verantwortung nicht. 75 Dies ist ein Aspekt, welcher den einen oder anderen Willensvollstrecker davon abhalten wird, die ihm zugedachte Aufgabe überhaupt anzunehmen, womit die vom Erblasser angestrebte Lösung gar nicht zustande kommt. Das Honorar für mehrere Willensvollstrecker ist entweder ein in der letztwilligen Verfügung festgelegtes Gesamthonorar, welches unter die mehreren Willensvollstrecker (gemäss der letztwilligen Verfügung oder entsprechend ihren Aufgaben) aufgeteilt wird, oder es setzt sich ansonsten aus mehreren Einzel- Honoraren zusammen. Neben den gleich bleibenden Ausführungshandlungen kommt in diesem Fall eine gewisse Zeit für die (gemeinsame) Beschlussfassung und die Koordination der Tätigkeiten hinzu. Die Gesamtsumme darf den sonst üblichen Rahmen aber nur unwesentlich überschreiten. Ob dies 10 oder 20% sind kann nur im Zusammenhang mit einem konkreten Fall entschieden werden. Nachdem das Honorar des Willensvollstreckers an sich schon häufig zu Vgl. PIOTET (FN 4), 24 II A; KARRER (FN 27), Art. 518 ZGB N 92: Einstimmige Beschlüsse, nach aussen ist es allerdings möglich, einen einzelnen Willensvollstrecker handeln zu lassen (interne Verfahrensordnung); PICENONI (FN 42), ZBGR 50 (1969) 165: Prinzip der Einstimmigkeit; die Formulierung des Testaments kann allerdings beide Möglichkeiten (gemeinsames und alleiniges Handeln) einschliessen, vgl. BGE 89 II 438: Messieurs Wavre, notaires à Neuchâtel, ensemble ou séparément. Vgl. CLAUDE WETZEL, Interessenkonflikte des Willensvollstreckers, Zürich 1985 (Diss. Zürich 1984), N 117; die Aufsichtsbehörde kann nur festlegen, in welcher Weise die (mehreren) Willlensvollstrecker handeln sollen, sie ist aber nicht zuständig, materielle Fragen zu entscheiden, um eine blockierte Situation aufzuheben; weiter vgl Abs. 1 BGB. Vgl. KARRER (FN 27), Art. 518 ZGB N 94. Vgl. KARRER (FN 27), Art. 518 ZGB N

14 HANS RAINER KÜNZLE Diskussionen Anlass gibt, 76 kann dies im Falle von mehreren Willensvollstreckern recht komplex werden. Auch hier kann nicht einfach Abhilfe geschaffen werden, weil auch die vom Erblasser festgelegten Honorare einer gerichtlichen Kontrolle unterstehen. 77 In dringenden Fällen kann ein einzelner Willensvollstrecker ähnlich dem einzelner Erben 78 alleine (ohne Rücksprache mit den übrigen) handeln. 79 Wenn einer von mehreren Willensvollstreckern (durch Tod, Verzicht usw.) ausscheidet, werden die Geschäfte von den übrigen weitergeführt. 80 Dies stellt die Kontinuität für die Erben sicher. Hier zeigt sich ein Vorteil gegenüber dem einzelnen Willensvollstrecker, weil die Regelung des ZGB bei der Regelung des Ersatzes eines Willensvollstreckers einen Schwachpunkt aufweist. 81 Der Ersatz (Nachfolger) kann nur vom Erblasser selbst bestimmt werden, was die Erben nicht selten dazu reizt, einen Versuch zur Absetzung des Willensvollstreckers zu unternehmen, wenn kein Ersatz-Willensvollstrecker bestimmt wurde. In vielen Ländern bestehen wesentlich liberalere Lösungen. So können nach deutschem Recht auch das Nachlassgericht ( 2200 BGB), der Testamentsvollstrecker ( 2199 BGB) und sogar Dritte ( 2198 BGB) den Nachfolger bestimmen. Deshalb sollte de lege feranda ein neuer Art. 517 Abs. 4 ZGB eingefügt werden: Der Erblasser kann die Bestellung eines Ersatzes dem Willensvollstrecker oder der Aufsichtsbehörde übertragen Vgl. dazu den neusten Stand bei ANDREAS FLÜCKIGER, Das Honorar der Willensvollstreckers Anwendung von Anwalts- und Notariatstarifen, in: Willensvollstreckung Aktuelle Rechtsprobleme (2), hrsg. von HANS RAINER KÜNZLE, Zürich 2006, 197 ff. Vgl. FLÜCKIGER (FN 76), 217. Vgl. vorne, I.4. Dies ist in 2224 Abs. 2 BGB und Art. 700 Abs. 2 CC it. ausdrücklich vorgesehen. Vgl. KARRER (FN 27), Art. 518 ZGB N 96; WETZEL (FN 73), N 118; HANSJÜRG BRACHER, Der Willensvollstrecker, insbesondere im zürcherischen Zivilprozessrecht, Zürich 1966 (Diss. Zürich 1965), 45 f.: Dies geschieht im Interesse der Aufrechterhaltung der angeordneten Willensvollstreckung (favor testamenti) ; JEAN CARRARD, Les pouvoirs de l exécuteur testamentaire, Yverdon 1923 (Thèse Lausanne 1923), N 163; die Willensvollstrecker dürfen keine abweichende Geschäftsordnung aufstellen, vgl. ARTHUR JOST, Fragen aus dem Gebiete der Willensvollstreckung, in: Festgabe zum Schweizerischen Anwaltstag, hrsg. vom Luzernischen Anwaltsverband, Luzern 1953, N 26; weiter vgl Abs. 1 BGB. Vgl. KÜNZLE (FN 40),

15 Erbengemeinschaft und Willensvollstrecker 5. Stellung im Erbschaftssteuerverfahren 82 Der Willensvollstrecker kann im Verfahren zur Festsetzung der Erbschaftssteuer mitwirken, soweit nach dem anwendbaren kantonalen Steuerrecht eine sog. Nachlasssteuer besteht 83 oder wenn Rechte des Nachlasses betroffen sind. 84 Der Willensvollstrecker haftet im Fall der Nachlassteuer (neben den Erben) bis zum Betrag des reinen Nachlasses. 85 Bei der in den meisten Kantonen zur Anwendung kommenden Erbanfallsteuer kann der Willensvollstrecker die Erben nur vertreten, wenn er sich durch eine Vollmacht ausweisen kann. 86 Für den Willensvollstrecker empfiehlt es sich in jedem Fall, die Abwicklung der Erbschaftssteuern eng zu begleiten, weil die Frage, ob die Steuern von den Erben bzw. Vermächtnisnehmern oder aus dem Nachlass zu bezahlen ist, in vielen Fällen von der letztwilligen Verfügung nicht klar geregelt wird. Sodann empfiehlt sich ein koordiniertes Vorgehen der Erben und Vermächtnisnehmer gegenüber den Steuerbehörden und Gerichten Vgl. dazu ausführlich MARTIN ZWEIFEL, Die steuerliche Stellung des Willensvollstreckers, in: Willensvollstreckung Aktuelle Rechtsprobleme (2), hrsg. von HANS RAINER KÜNZLE, Zürich 2006, 175 ff. Das ist zum Beispiel der Fall im Kanton Graubünden, vgl. 6 und 109 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden vom 8. Juni 1986 (GR StG BR ). Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Erbschaftssteuer gemäss letztwilliger Verfügung vom Nachlass zu tragen ist, oder wenn Gegenstände aus dem Nachlass zur Sicherstellung der Erbschaftssteuer von den Steuerbehörden in Verwahrung genommen wurden oder wenn Konten gesperrt wurden. Vgl. 13 Abs. 3 lit. e in Verbindung mit 115 Abs. 2 GR StG (FN 83). RB 1982 Nr

16

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines

Mehr

Erbrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit Stockwerkeigentum

Erbrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit Stockwerkeigentum Erbrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit Stockwerkeigentum 5. Luzerner Tag des Stockwerkeigentums 2015 Prof. Dr. Stephanie Hrubesch-Millauer Ordinaria an der Universität Bern, Rechtsanwältin Agenda A.

Mehr

Hinweise zum Testamentsvollstrecker Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zum Testamentsvollstrecker Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUKosten TU3)UT TUHaftung Hinweise zum Testamentsvollstrecker Stand: 1. Januar 2009 1 der TestamentsvollstreckungUT... 4 des TestamentsvollstreckersUT... 5 1) Allgemeines

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Erbrecht. Erbrecht. Welches sind die Rechtsquellen im Erbrecht? 25.02.2013. Silvio Kuster

Erbrecht. Erbrecht. Welches sind die Rechtsquellen im Erbrecht? 25.02.2013. Silvio Kuster Erbrecht Silvio Kuster Welches sind die Rechtsquellen im Erbrecht? ZGB = Erbrecht III. Teil EGzZGB EVzZGB Kommentare und Fachzeitschriften wie ZBGR BGE (= Bundesgerichtsentscheide) usw. Erbrecht Vorschriften

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht Erbrecht Vorlesung 8 Haftung für Nachlassverbindlichkeiten 4. Juli 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Haftungsumfang 1967 Abs. 1 BGB bestimmt ausdrücklich, dass mit dem Erbfall nicht nur das positive

Mehr

Insbesondere wenn kein Testament vorhanden ist, gibt es häufig nicht nur einen Alleinerben, sondern es erben mehrere.

Insbesondere wenn kein Testament vorhanden ist, gibt es häufig nicht nur einen Alleinerben, sondern es erben mehrere. Erbengemeinschaft Insbesondere wenn kein Testament vorhanden ist, gibt es häufig nicht nur einen Alleinerben, sondern es erben mehrere. Erben mehrere, wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der

Mehr

Erben und Vererben. Vortrag am 09.10.2008 Die Heilsarmee in Deutschland

Erben und Vererben. Vortrag am 09.10.2008 Die Heilsarmee in Deutschland Erben und Vererben Vortrag am 09.10.2008 Die Heilsarmee in Deutschland Herzlich willkommen Erbrecht 2 Allgemeines Vortragszeit 16.00 Uhr bis 17.30 Uhr Fragen sind willkommen Zu meiner Person Erbrecht 3

Mehr

Vorgehen bei überschuldeter Erbschaft

Vorgehen bei überschuldeter Erbschaft Vorgehen bei überschuldeter Erbschaft Erbrecht, MAS Treuhand Thomas Mayer, Im Hofacker 29, 4312 Magden Ausgangslage Prinzip der Universalsukzession (Art. 560 ZGB): Sämtliche Rechte und Pflichten (Vermögen,

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Vorerbschaft und Nacherbschaft im Testament

Vorerbschaft und Nacherbschaft im Testament Vorerbschaft und Nacherbschaft im Testament 6. Februar 2015 Sie können in einem Testament (oder einem Erbvertrag) ihre Erbfolge frei bestimmen. Im Normalfall wird ein Erbe bestimmt, der bei Ihrem Tod ohne

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen? Thema Wohnen 1. Ben und Jennifer sind seit einiger Zeit ein Paar und beschliessen deshalb, eine gemeinsame Wohnung zu mieten. Sie haben Glück und finden eine geeignete Dreizimmer-Wohnung auf den 1.Oktober

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Erbrecht Das kluge Testament. Sieben Thesen zum klugen Testament

Erbrecht Das kluge Testament. Sieben Thesen zum klugen Testament Erbrecht Das kluge Testament Thesen des Vortrags von Dr. Anton Steiner Fachanwalt für Erbrecht Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht e.v. für Handicap International e.v. vom 12.04.2013 Sieben Thesen

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht. Erblasser

Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht. Erblasser Thomas Röwekamp Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht Ihr Recht als Erblasser Ihr Wille zählt Als Erblasser benötigen Sie detaillierte Informationen darüber, wie Sie dafür sorgen können, dass

Mehr

EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT

EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT Die Ehescheidung nach dem polnischen Recht erfolgt nach dem Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch (Kodeks Rodzinny i Opiekuńczy). Man muss hierbei zwischen der Scheidung

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Gestaltung von Testamenten im landwirtschaftlichen Erbrecht. Rechtsanwalt Alexander Wagner, Leipzig

Gestaltung von Testamenten im landwirtschaftlichen Erbrecht. Rechtsanwalt Alexander Wagner, Leipzig Gestaltung von Testamenten im landwirtschaftlichen Erbrecht Rechtsanwalt Alexander Wagner, Leipzig Überblick Definitionen im Erbrecht Risiken der gesetzlichen Erbfolge Grundstücke Gesellschaftsanteile

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank

Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank Rüdiger Bönig Rechtsanwalt und Notar a.d.»fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« 1. Fall Sachverhalt Ein betuchtes, mit Immobilien wie Liquidität ausgestattetes Ehepaar hat zwei Töchter. Die

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Die Vollmacht gilt erst, wenn der Bevollmächtigte durch ein fachärztliches Zeugnis

Die Vollmacht gilt erst, wenn der Bevollmächtigte durch ein fachärztliches Zeugnis Generalvollmacht Vertretungsmacht in jeglicher Hinsicht betreffend sämtlicher Vermögenswerte Problem: Vertrauensmissbrauch, eigene Interessen Vorteil: Aufgaben mehrerer Verfügungen sind erfüllt Vorsicht:

Mehr

VERERBEN IN ZWEI STUFEN

VERERBEN IN ZWEI STUFEN VERERBEN IN ZWEI STUFEN Bei sorgfältiger Planung eines Testamentes sollte nicht nur geklärt werden, wer Erbe wird, sondern auch der weitere Weg des vererbten Vermögens in die Überlegungen einbezogen werden:

Mehr

Das gemeinschaftliche Ehegattentestament und das Berliner Testament

Das gemeinschaftliche Ehegattentestament und das Berliner Testament Das gemeinschaftliche Ehegattentestament und das Berliner Testament Unerwünschte Folgen der gesetzlichen Erbfolge für Ehegatten Ehepartner möchten nicht nur ihr gemeinsames Leben gestalten, sondern auch

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:

Mehr

Inhalt. Kapitel 1 Wenn der Erbfall eintritt. Kapitel 2 Wann man Erbe wird

Inhalt. Kapitel 1 Wenn der Erbfall eintritt. Kapitel 2 Wann man Erbe wird 9 Inhalt Kapitel 1 Wenn der Erbfall eintritt 1. Was»erben«bedeutet... 15 2. Wer Erbe sein kann... 17 3. Was geerbt werden kann und was nicht... 18 4. Wenn der Erbe minderjährig ist... 19 5. Wenn die Erben

Mehr

Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos

Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos Einzeltestament mit dem Schwerpunkt: Kinderloser Erblasser setzt seine Eltern und seinen Bruder als Erben ein (inklusive weiterer Bestimmungen).

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung 7. Auflage Von Wolfgang Schrankenmüller, Stuttgart Kassel, im Juni 2014 1 Inhalt Teil 1 Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens 3 1. Außergerichtliche

Mehr

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner

Mehr

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch

Mehr

Richtig vererben was Sie wissen sollten

Richtig vererben was Sie wissen sollten Richtig vererben was Sie wissen sollten Immer wieder wird die Liebenzeller Mission nach Informationen zum Thema Vererben gefragt. Es müssen mehrere Dinge beachtet werden, damit mit dem eigenen Besitz nach

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Das liebe Geld Vom Sparen und Erben

Das liebe Geld Vom Sparen und Erben Das liebe Geld Vom Sparen und Erben Béatrice Peterhans, Mitarbeiterin Rechtsdienst Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Helvetiaplatz, 8004 Zürich 1 Haben Sie gewusst, dass das Einkommen aus der

Mehr

IPR Allgemeiner Teil Prof. Dr. Jan von Hein WS 2012/2013 Anwendbares Erbrecht: Art. 25 I, 5 II EGBGB schwedisches Recht Schwedisches IPR knüpft entsprechend an, also keine Rückverweisung. Nach schwedischem

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Literaturverzeichnis

Literaturverzeichnis Literaturverzeichnis Beitzke, Familienrecht (Kurzlehrbuch), 25. Auflage 1988 Brox, Erbrecht, 12. Auflage 1990 Münchener Kommentar zum BGB, Band IV, Familienrecht (1977 - mit Ergänzungslieferungen) Gemhuber,

Mehr

Was ist Sozial-Raum-Orientierung?

Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume

Mehr

Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit

Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Frau Dr. Eva Douma ist Organisations-Beraterin in Frankfurt am Main Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Busines

Mehr

Statuten in leichter Sprache

Statuten in leichter Sprache Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch

Mehr

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,

Mehr

Alle gehören dazu. Vorwort

Alle gehören dazu. Vorwort Alle gehören dazu Alle sollen zusammen Sport machen können. In diesem Text steht: Wie wir dafür sorgen wollen. Wir sind: Der Deutsche Olympische Sport-Bund und die Deutsche Sport-Jugend. Zu uns gehören

Mehr

1. Wenn kein Testament errichtet wird, können die Folgen fatal sein. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge, die in jedem Land anders geregelt ist.

1. Wenn kein Testament errichtet wird, können die Folgen fatal sein. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge, die in jedem Land anders geregelt ist. Erbrecht - Auslandserbrecht/ Internationales Erbrecht und die neue EU-Erbrechtsverordnung Vermögen im Ausland/ ausländische Staatsangehörigkeit wer erbt? - Sie haben Vermögen oder Verwandte im Ausland?

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1

Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1 Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1 Darum geht es heute: Was ist das Persönliche Geld? Was kann man damit alles machen? Wie hoch ist es? Wo kann man das Persönliche Geld

Mehr

Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos

Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos Einzeltestament mit dem Schwerpunkt: Erblasser setzt die Ehefrau als Alleinerbe ein (inklusive weiterer Bestimmungen). Inhaltsübersicht:

Mehr

Inhalt. Kapitel 1 Die richtige Nachlassplanung. Kapitel 2 Schenken oder Vererben? Vorwort... 5

Inhalt. Kapitel 1 Die richtige Nachlassplanung. Kapitel 2 Schenken oder Vererben? Vorwort... 5 Vorwort... 5 Kapitel 1 Die richtige Nachlassplanung Wie kann ich meinen Nachlass richtig regeln?... 14 Warum sind meine persönlichen Interessen und Wünsche für die Nachlassplanung wichtig?... 16 Vermögensverzeichnis

Mehr

Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU

Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU 2 DIE MEDIZINISCH-PSYCHOLOGISCHE UNTERSUCHUNG (MPU) IST HOCH ANGESEHEN Das Image der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) ist zwiespältig: Das ist

Mehr

Keine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten

Keine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten Presseinformation 1010 Wien, Judenplatz 11 Österreich Mediensprecher Mag. Christian Neuwirth Tel ++43 (1) 531 22-525 Fax ++43 (1) 531 22-108 christian.neuwirth@vfgh.gv.at www.vfgh.gv.at Keine Grundlage

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Erben planen bei Minderjährigen

Erben planen bei Minderjährigen Erben planen bei Minderjährigen Was ist zu beachten, wenn Minderjährige als Erben eingesetzt oder durch gesetzliche Erbfolge Erben werden, insbesondere, wenn Grundbesitz oder Unternehmensanteile zur Erbmasse

Mehr

Erbrecht. Buch V BGB. Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB

Erbrecht. Buch V BGB. Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB Bewertung 10.11.2008 Gesamtrechtnachfolge 1922 BGB: Erbrecht Buch V BGB Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB auf eine Person auf mehrere

Mehr

Pflichtteilsergänzung

Pflichtteilsergänzung Pflichtteilsergänzung Der Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen zu Lebzeiten Für nahe Verwandte gibt es bei Enterbung einen Pflichtteilsanspruch der sich aus dem Nachlass zum Todestag ergibt.

Mehr

Überblick 3: Der Aufbau des BGB

Überblick 3: Der Aufbau des BGB Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 30.10.2007 Überblick 3: Der Aufbau des BGB Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943 Fälle 1. M und

Mehr

Gemeinde Samnaun. Stand 31. August 2008. Seite 1 von 8

Gemeinde Samnaun. Stand 31. August 2008. Seite 1 von 8 Gemeinde Samnaun Steuergesetz der Gemeinde Samnaun Stand 31. August 2008 Seite 1 von 8 Steuergesetz der Gemeinde Samnaun Steuergesetz der Gemeinde Samnaun I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 1 Die Gemeinde

Mehr

Nein. Für eine Vermittlung müsste Herr Meier in Luxemburg zur Brokertätigkeit zugelassen bzw. dort registriert sein. 1 P.

Nein. Für eine Vermittlung müsste Herr Meier in Luxemburg zur Brokertätigkeit zugelassen bzw. dort registriert sein. 1 P. Musterlösung Haftpflicht- und Versicherungsrecht Prüfung (Master) FS 2015 Proff. M. Kuhn und A.K. Schnyder Teil I (Bewertung: 50 %) Frage 1 Kann der im Berufsregister der FINMA registrierte ungebundene

Mehr

MERKBLATT ZUR ERBSCHAFTSTEUER. Oberfinanzdirektion Karlsruhe FÜR TESTAMENTSVOLLSTRECKER UND NACHLASSPFLEGER

MERKBLATT ZUR ERBSCHAFTSTEUER. Oberfinanzdirektion Karlsruhe FÜR TESTAMENTSVOLLSTRECKER UND NACHLASSPFLEGER Oberfinanzdirektion Karlsruhe Referat für Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer MERKBLATT FÜR TESTAMENTSVOLLSTRECKER UND NACHLASSPFLEGER ZUR ERBSCHAFTSTEUER Seite 2 INHALTSVERZEICHNIS 1. Abkürzungsverzeichnis...

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

Handwerkskammer vor Ort Informationsveranstaltung 08.0.2015 Notfallvorsorge Gut vorbereitet, wenn der Chef ausfällt

Handwerkskammer vor Ort Informationsveranstaltung 08.0.2015 Notfallvorsorge Gut vorbereitet, wenn der Chef ausfällt Handwerkskammer vor Ort Informationsveranstaltung 08.0.2015 Notfallvorsorge Gut vorbereitet, wenn der Chef ausfällt Christian Prasse Betriebswirtschaftlicher Berater Handwerkskammer Dresden Unternehmer

Mehr

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst.

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst. 40-Tage-Wunder- Kurs Umarme, was Du nicht ändern kannst. Das sagt Wikipedia: Als Wunder (griechisch thauma) gilt umgangssprachlich ein Ereignis, dessen Zustandekommen man sich nicht erklären kann, so dass

Mehr

Primzahlen und RSA-Verschlüsselung

Primzahlen und RSA-Verschlüsselung Primzahlen und RSA-Verschlüsselung Michael Fütterer und Jonathan Zachhuber 1 Einiges zu Primzahlen Ein paar Definitionen: Wir bezeichnen mit Z die Menge der positiven und negativen ganzen Zahlen, also

Mehr

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.

Mehr

Deutsche Bank. Studie Erben und Vererben 2015

Deutsche Bank. Studie Erben und Vererben 2015 Studie Erben und Vererben 2015 Jeder Zweite erbt Haben Sie schon einmal eine Erbschaft gemacht, oder ist zu erwarten, dass Sie in den nächsten zwei, drei Jahrzehnten eine Erbschaft machen werden? 52% 48%

Mehr

Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht

Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Handlungsbedarf für die bestehende GmbH Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Die Neuordnung des schweizerischen Revisionsrechts und das neue Revisionsaufsichtsgesetz haben weitreichende Folgen. Neben

Mehr

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der erziehungsbeauftragten Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Einleitung Das Jugendschutzgesetz enthält im zweiten Abschnitt Reglementierungen

Mehr

BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED?

BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED? BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED? Wenn auch die Begriffe "Buchhaltung Buchführung" in der letzten Zeit immer mehr zusammen zuwachsen scheinen, so ist er doch noch da: Der

Mehr

Die Gleichbehandlung der Gesellschafter

Die Gleichbehandlung der Gesellschafter Die Gleichbehandlung der Gesellschafter Aus vielen Vorschriften des Gesellschaftsrechts folgt, dass die Gesellschafter gleich zu behandeln sind, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorgesehen

Mehr

Gemeinsame elterliche Sorge. www.rgb-sg.ch

Gemeinsame elterliche Sorge. www.rgb-sg.ch Gemeinsame elterliche Sorge 1 Gemeinsame elterliche Sorge als allgemeine Regel Gesetzliche Regelung für alle Eltern ohne Rücksicht auf ihren Zivilstand (Art. 296 rev. ZGB) Die elterliche Sorge dient dem

Mehr

DIPL.-JUR. (UNIV.) KATHARINA DEKKER

DIPL.-JUR. (UNIV.) KATHARINA DEKKER Die wichtigsten Informationen zum Thema Scheidung Wann ist eine Scheidung möglich? Die wichtigste Voraussetzung für eine Scheidung ist das sog. Trennungsjahr, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen

Mehr

Deine Meinung ist wichtig. Informationen für Kinder und Jugendliche zur Anhörung

Deine Meinung ist wichtig. Informationen für Kinder und Jugendliche zur Anhörung Deine Meinung ist wichtig Informationen für Kinder und Jugendliche zur Anhörung Text und Gestaltung Dr. phil. Ruth Donati, Psychologin FSP Lic. phil. Camille Büsser, Psychologe FSP unter Mitwirkung von:

Mehr

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter - Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,

Mehr

Personengesellschaftsrecht II. # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung

Personengesellschaftsrecht II. # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung Personengesellschaftsrecht II # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung Auflösungsgründe Kündigung durch Gesellschafter ( 723 BGB) grds. immer möglich, auch ohne wichtigen Grund Ausnahmen: Gesellschaft

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

SATZUNG DER BERLIN HYP AG

SATZUNG DER BERLIN HYP AG SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts Die Notare informieren Reform des Zugewinnausgleichsrechts Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 94 98 06 und 42042 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief

Mehr

Statuten des Vereins guild42.ch

Statuten des Vereins guild42.ch Statuten des Vereins guild42.ch I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "guild42.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art.

Mehr

LU - Mehrwertsteuer. Service zur Regelung der MwSt.-Prozedur:

LU - Mehrwertsteuer. Service zur Regelung der MwSt.-Prozedur: LU - Mehrwertsteuer Auf luxemburgischen Messen und Märkten teilnehmende Aussteller müssen auf dem Verkauf ihrer Waren die in Luxemburg geltenden Mehrwertsteuersätze anwenden. Die bei den Verkäufen eingenommene

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz Stand: Juni 2008 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Die Gesellschaft ist eine Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes.

Mehr

Modul 2 Nur eine Unterschrift, nur ein Klick?! Verträge- Rechte und Pflichten

Modul 2 Nur eine Unterschrift, nur ein Klick?! Verträge- Rechte und Pflichten Modul 2 Nur eine Unterschrift, nur ein Klick?! Verträge- Rechte und Pflichten Baustein: V14 Raten ohne Ende? Ziel: Sensibilisierung für die Folgen der Nichteinhaltung von Verträgen und die daraus entstehenden

Mehr

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine

Mehr

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität

Mehr