Gruppen-RRV-Topschutz. Gruppen-RRV-Topschutz Reiseleiter-Risiko

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1 Gruppen-RRV-Topschutz Leistungen Reiserücktritts-Versicherung Reiseabbruch-Versicherung Geltungsbereich weltweit mit Selbstbeteiligung ohne Selbstbeteiligung Tarif / Prämie pro Einzelperson in % vom Reisepreis NR434 2,8% NR484 4,1% Gruppen-RRV-Topschutz Reiseleiter-Risiko Leistungen Reiserücktritts-Versicherung Reiseabbruch-Versicherung Geltungsbereich Tarif / Prämie pro Einzelperson in % vom Gesamtreisepreis der Gruppe Risikomerkmale mit Selbstbeteiligung weltweit ohne Selbstbeteiligung NR436 2,8% NR486 4,1% maximaler Reisepreis pro Person ,-- Höchstversicherungssumme für das Reiseleiter-Risiko: ,-- (Gesamtreisepreis je Gruppe) Selbstbeteiligung Reiserücktritts-Versicherung Die Selbstbeteiligung beträgt bei Tarifen mit Selbstbeteiligung je Versicherungsfall 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens 25, je Person. Reiseabbruch-Versicherung Die Selbstbeteiligung beträgt bei Tarifen mit Selbstbeteiligung je Versicherungsfall 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens 25, je Person. Allgemeines Dokumentation Gruppengröße Mindestprämie je Gruppe Abschlussfrist Es gelten die Versicherungsbedingungen für Reiseversicherungen des ADAC Reiseschutzes (VB-ADAC/ERV 2012). Die Tarife für Gruppen-Reiseversicherungen sind für Gruppen ab 10 Personen (bei Bahnreisen ab 6 Personen) bis 150 Personen anwendbar. EUR 25,- (ohne Reiseleiter-Risiko) Abschlussfrist für die Gruppen-RRV-Topschutz und den ADAC Gruppen- RundumSorglos-Schutz: Sofort bei Buchung der Reise, spätestens jedoch 14 Tage nach Zugang der ersten Buchungsbestätigung. Bei Buchung innerhalb von 14 Tagen vor Reisebeginn ist der Versicherungsabschluss nur am Buchungstag, spätestens innerhalb der nächsten drei Werktage, möglich. Der ADAC Gruppen-RundumSorglos-Schutz ohne Reiserücktritts-Versicherung kann jederzeit vor Reisebeginn abgeschlossen werden.

2 Antrag auf die ADAC Gruppen-Versicherungen (Gruppen RRV-Topschutz) Bitte Antrag per Fax an: oder per Post an: (089) Mitgliederservice ADAC e.v. Mitgliederservice München Gruppen-RRV-Topschutz mit Selbstbeteiligung Gruppen-RRV-Topschutz zur Absicherung des Reiseleiter-Risikos ohne Selbstbeteiligung Bitte gewünschten Tarif bitte ankreuzen! Reiseleiter- Risiko Name/Vorname Gesamt- Reisepreis der Gruppe in Versicherungsprämie in Standardtarif (s. Seite 1) Gesamt Versicherungs- Prämie Reiseleiter- Risiko in 1) 2) Name/Vorname Reisepreis pro Einzelperson in Versicherungsprämie in Standardtarif (s. Seite 1) Gesamt- Versicherungsprämie pro Einzelperson in 1) 2) 3) 4) 5) 6) 7) 8) 9) 10) 11) 12) 13) 14) 15) 16) 17) 18) 19) 20) 21) 22) 23) 24) 25) Gesamt-Versicherungsprämie der Reisegruppe in

3 Angaben zur Reise: Gesamtreisepreis in Reiseziel (Land / Stadt / Ort) Reisebeginn Reiseende Datum Erhalt der Buchungsbestätigung bei Ihrem Reiseveranstalter / Reisebüro / Fluglinie Persönliche Angaben des Antragstellers: ADAC Mitgliedsnummer Vorname Nachname Straße / Nr. PLZ / Wohnort Geburtsdatum Telefon Zahlung per SEPA-Lastschrift ist nur mit deutscher Bankverbindung möglich. Mit diesem SEPA-Lastschriftmandat berechtige ich die ADAC-Schutzbrief Versicherungs-AG den Betrag von unten angegebenem Konto abzubuchen. Bankverbindung (bitte unbedingt angeben) Kontoinhaber (wenn nicht identisch mit Antragsteller) BIC IBAN Kreditinstitut / Ort Ort / Datum Unterschrift des Kontoinhabers (wenn nicht identisch mit Antragsteller) Achtung! Unvollständig ausgefüllte und nicht unterschriebene Anträge können nicht bearbeitet werden. Ja, ich habe die Produktinformationsblätter zum Gruppen-RRV-Topschutz mit und ohne Selbstbeteiligung, die Produktinformationsblätter zum Gruppen-RRV-Topschutz zur Absicherung des Reiseleiter-Risikos mit und ohne Selbstbeteiligung, die Wichtigen Informationen zu Ihrem Versicherungsvertrag - Informationspflichten VVG-InfoV, sowie die Versicherungsbedingungen VB-ADAC/ERV 2012 zur Kenntnis genommen. Ort / Datum Unterschrift des Antragstellers

4 Produktinformationsblatt zum Gruppen-RRV-Topschutz mit Selbstbeteiligung Das Produktinformationsblatt gibt Ihnen einen Überblick über die Ihnen angebotene Versicherung und soll Ihnen die Entscheidung erleichtern, ob Sie diese abschließen möchten. Bitte beachten Sie, dass es sich bei den Informationen um einen Überblick handelt, der nicht abschließend ist. Die vollständigen Inhalte, Ausschlüsse und Verpflichtungen entnehmen Sie bitte den Versicherungsbedingungen VB-ADAC/ERV 2012 (Allgemeine Bestimmungen, Glossar und Besondere Teile C und D), die dem Produkt zugrunde liegen. Um welche Art der Versicherung handelt es sich? Das gewünschte Produkt ist eine Reiseversicherung mit Selbstbeteiligung für jeweils eine Gruppenreise. Versicherer ist die Europäische Reiseversicherung AG. Welche Risiken sind versichert? Sie erhalten hier einen Überblick über die am häufigsten in Anspruch genommenen Versicherungsleistungen: Reiserücktritts-Versicherung: Abgesichert sind Ihre vertraglich geschuldeten Stornokosten, wenn Sie Ihre Reise stornieren müssen z.b. wegen einer unerwarteten schweren Ersterkrankung oder der Verschlechterung einer Vorerkrankung, sofern in den letzten sechs Monaten keine ärztliche Behandlung deswegen erfolgte. Die Selbstbeteiligung beträgt je Versicherungsfall 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens 25,- pro Person. Reiseabbruch-Versicherung: Versichert sind Ihre zusätzlichen Rückreisekosten und die nicht in Anspruch genommenen Reiseleistungen, wenn Sie Ihre Reise z.b. wegen schwerer Unfallverletzung oder Tod eines Angehörigen zu Hause vorzeitig abbrechen müssen. Die Selbstbeteiligung beträgt je Versicherungsfall 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens 25,- pro Person. Wie hoch ist die Prämie und welche Kosten fallen an? Was müssen Sie bei der Prämienzahlung beachten? Die Prämie für Ihren Versicherungsschutz entnehmen Sie bitte der nachstehenden Tabelle. Prämie pro Einzelperson: Weitere Kosten fallen nicht an. 2,8 % vom Reisepreis Wir bitten um Verständnis, dass wir Ihren Schadenfall nur dann regulieren können, wenn Sie mit der Prämienzahlung nicht in Verzug sind. Wann erbringen wir keine Versicherungsleistungen? Damit die Prämie nicht unangemessen hoch ist, müssen wir einige Fälle vom Versicherungsschutz ausschließen. In der Reiserücktritts- und in der Reiseabbruch- Versicherung besteht z.b. kein Versicherungsschutz für psychische Erkrankungen oder wenn Sie aus Angst vor Terroranschlägen Ihre Reise nicht antreten oder abbrechen möchten. Welche Pflichten haben Sie, wenn ein Schaden eingetreten ist und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben? Die wesentlichen Pflichten, die Sie nach Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigen müssen, führen wir hier für Sie auf: In der Reiserücktritts-Versicherung müssen Sie die Reise grundsätzlich unverzüglich stornieren, um die Stornokosten möglichst niedrig zu halten. Im Fall einer Erkrankung oder einer Unfallverletzung dagegen berät Sie unsere Medizinische Stornoberatung, ob Sie die Reise stornieren sollen oder ob bis zum Abreisetermin die Chance besteht, dass Sie die Reise doch antreten können. Das dafür vorgesehene Formular finden Sie im Internet unter oder Sie rufen uns an unter +49(0) Innerhalb von 48 Stunden setzt sich unser Reisemediziner mit Ihnen in Verbindung. In der Reiseabbruch-Versicherung ist bei schwerer Erkrankung oder Unfallverletzung ein ärztliches Attest eines Arztes am Aufenthaltsort einzureichen. Verletzen Sie Ihre Verpflichtungen, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz. Je nach Schwere Ihrer Pflichtverletzung bedeutet das für Sie, dass Sie keine oder nur eine gekürzte Leistung erhalten. Wann beginnt und wann endet Ihr Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz beginnt in der Reiserücktritts- Versicherung mit Abschluss des Versicherungsvertrages und endet grundsätzlich mit dem Antritt der Reise, bei mehreren Reisebausteinen mit Antritt des ersten Bausteins und nur im Verspätungsschutz während der Hinreise (Teil C, 5) mit Ende der Hinreise. In der Reiseabbruch-Versicherung beginnt der Versicherungsschutz mit dem Antritt der Reise und endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens aber mit Beendigung der versicherten Reise. Wie lange läuft Ihr Vertrag und wie können Sie ihn beenden? Die Laufzeit Ihres Vertrages ist abhängig vom gewählten Tarif und endet spätestens mit Beendigung der versicherten Reise. ERV (0512)

5 Produktinformationsblatt zum Gruppen-RRV-Topschutz ohne Selbstbeteiligung Das Produktinformationsblatt gibt Ihnen einen Überblick über die Ihnen angebotene Versicherung und soll Ihnen die Entscheidung erleichtern, ob Sie diese abschließen möchten. Bitte beachten Sie, dass es sich bei den Informationen um einen Überblick handelt, der nicht abschließend ist. Die vollständigen Inhalte, Ausschlüsse und Verpflichtungen entnehmen Sie bitte den Versicherungsbedingungen VB-ADAC/ERV 2012 (Allgemeine Bestimmungen, Glossar und Besondere Teile C und D), die dem Produkt zugrunde liegen. Um welche Art der Versicherung handelt es sich? Das gewünschte Produkt ist eine Reiseversicherung ohne Selbstbeteiligung für jeweils eine Gruppenreise. Versicherer ist die Europäische Reiseversicherung AG. Welche Risiken sind versichert? Sie erhalten hier einen Überblick über die am häufigsten in Anspruch genommenen Versicherungsleistungen: Reiserücktritts-Versicherung: Abgesichert sind Ihre vertraglich geschuldeten Stornokosten, wenn Sie Ihre Reise stornieren müssen z.b. wegen einer unerwarteten schweren Ersterkrankung oder der Verschlechterung einer Vorerkrankung, sofern in den letzten sechs Monaten keine ärztliche Behandlung deswegen erfolgte. Es fällt keine Selbstbeteiligung an. Reiseabbruch-Versicherung: Versichert sind Ihre zusätzlichen Rückreisekosten und die nicht in Anspruch genommenen Reiseleistungen, wenn Sie Ihre Reise z.b. wegen schwerer Unfallverletzung oder Tod eines Angehörigen zu Hause vorzeitig abbrechen müssen. Es fällt keine Selbstbeteiligung an. Wie hoch ist die Prämie und welche Kosten fallen an? Was müssen Sie bei der Prämienzahlung beachten? Die Prämie für Ihren Versicherungsschutz entnehmen Sie bitte der nachstehenden Tabelle. Prämie pro Einzelperson: Weitere Kosten fallen nicht an. 4,1 % vom Reisepreis Wir bitten um Verständnis, dass wir Ihren Schadenfall nur dann regulieren können, wenn Sie mit der Prämienzahlung nicht in Verzug sind. Wann erbringen wir keine Versicherungsleistungen? Damit die Prämie nicht unangemessen hoch ist, müssen wir einige Fälle vom Versicherungsschutz ausschließen. In der Reiserücktritts- und in der Reiseabbruch- Versicherung besteht z.b. kein Versicherungsschutz für psychische Erkrankungen oder wenn Sie aus Angst vor Terroranschlägen Ihre Reise nicht antreten oder abbrechen möchten. Welche Pflichten haben Sie, wenn ein Schaden eingetreten ist und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben? Die wesentlichen Pflichten, die Sie nach Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigen müssen, führen wir hier für Sie auf: In der Reiserücktritts-Versicherung müssen Sie die Reise grundsätzlich unverzüglich stornieren, um die Stornokosten möglichst niedrig zu halten. Im Fall einer Erkrankung oder einer Unfallverletzung dagegen berät Sie unsere Medizinische Stornoberatung, ob Sie die Reise stornieren sollen oder ob bis zum Abreisetermin die Chance besteht, dass Sie die Reise doch antreten können. Das dafür vorgesehene Formular finden Sie im Internet unter oder Sie rufen uns an unter +49(0) Innerhalb von 48 Stunden setzt sich unser Reisemediziner mit Ihnen in Verbindung. In der Reiseabbruch-Versicherung ist bei schwerer Erkrankung oder Unfallverletzung ein ärztliches Attest eines Arztes am Aufenthaltsort einzureichen. Verletzen Sie Ihre Verpflichtungen, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz. Je nach Schwere Ihrer Pflichtverletzung bedeutet das für Sie, dass Sie keine oder nur eine gekürzte Leistung erhalten. Wann beginnt und wann endet Ihr Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz beginnt in der Reiserücktritts- Versicherung mit Abschluss des Versicherungsvertrages und endet grundsätzlich mit dem Antritt der Reise, bei mehreren Reisebausteinen mit Antritt des ersten Bausteins und nur im Verspätungsschutz während der Hinreise (Teil C, 5) mit Ende der Hinreise. In der Reiseabbruch-Versicherung beginnt der Versicherungsschutz mit dem Antritt der Reise und endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens aber mit Beendigung der versicherten Reise. Wie lange läuft Ihr Vertrag und wie können Sie ihn beenden? Die Laufzeit Ihres Vertrages ist abhängig vom gewählten Tarif und endet spätestens mit Beendigung der versicherten Reise. ERV (0512)

6 Produktinformationsblatt zum Gruppen-RRV-Topschutz zur Absicherung des Reiseleiter-Risikos mit Selbstbeteiligung Das Produktinformationsblatt gibt Ihnen einen Überblick über die Ihnen angebotene Versicherung und soll Ihnen die Entscheidung erleichtern, ob Sie diese abschließen möchten. Bitte beachten Sie, dass es sich bei den Informationen um einen Überblick handelt, der nicht abschließend ist. Die vollständigen Inhalte, Ausschlüsse und Verpflichtungen entnehmen Sie bitte den Versicherungsbedingungen VB-ADAC/ERV 2012 (Allgemeine Bestimmungen, Glossar und Besondere Teile C und D), die dem Produkt zugrunde liegen. Um welche Art der Versicherung handelt es sich? Das gewünschte Produkt ist eine Reiseversicherung mit Selbstbeteiligung für jeweils eine Gruppenreise. Versicherer ist die Europäische Reiseversicherung AG. Welche Risiken sind versichert? Mit Abschluss des Reiseleiter-Risikos sichern Sie den vollen Reise- bzw. Mietpreis der Gruppe ab, wenn durch den Ausfall des Reiseleiters die Durchführung oder Fortsetzung der Reise unmöglich wird. Sie erhalten hier einen Überblick über die am häufigsten in Anspruch genommenen Versicherungsleistungen: Reiserücktritts-Versicherung: Versichert sind Ihre vertraglich geschuldeten Stornokosten, wenn Sie die Reise stornieren müssen z.b. wegen unerwarteter schwerer Ersterkrankung oder der Verschlechterung einer Vorerkrankung, sofern in den letzten sechs Monaten keine ärztliche Behandlung deswegen erfolgte. Die Selbstbeteiligung beträgt je Versicherungsfall 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens 25,- pro Person. Reiseabbruch-Versicherung: Versichert sind Ihre zusätzlichen Rückreisekosten und die nicht in Anspruch genommenen Reiseleistungen, wenn Sie die Reise z.b. wegen schwerer Unfallverletzung oder Tod eines Angehörigen zu Hause vorzeitig abbrechen müssen. Die Selbstbeteiligung beträgt je Versicherungsfall 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens 25,- pro Person. Wie hoch ist die Prämie und welche Kosten fallen an? Was müssen Sie bei der Prämienzahlung beachten? Die Prämie für Ihren Versicherungsschutz entnehmen Sie bitte der nachstehenden Tabelle: Prämie pro Reisleiter Weitere Kosten fallen nicht an. 2,8 % vom Gesamtreisepreis der Gruppe Wir bitten um Verständnis, dass wir Ihren Schadenfall nur dann regulieren können, wenn Sie mit der Prämienzahlung nicht in Verzug sind. Wann erbringen wir keine Versicherungsleistungen? Damit die Prämie nicht unangemessen hoch ist, müssen wir einige Fälle vom Versicherungsschutz ausschließen. In der Reiserücktritts- und in der Reiseabbruch- Versicherung besteht z.b. kein Versicherungsschutz für psychische Erkrankungen oder wenn Sie aus Angst vor Terroranschlägen die Reise nicht antreten oder abbrechen möchten. Welche Pflichten haben Sie, wenn ein Schaden eingetreten ist und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben? Die wesentlichen Pflichten, die Sie nach Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigen müssen, führen wir hier für Sie auf: In der Reiserücktritts-Versicherung müssen Sie die Reise grundsätzlich unverzüglich stornieren, um die Stornokosten möglichst niedrig zu halten. Im Fall einer Erkrankung oder einer Unfallverletzung dagegen berät Sie unsere Medizinische Stornoberatung, ob Sie die Reise stornieren sollen oder ob bis zum Abreisetermin die Chance besteht, dass Sie die Reise doch antreten können. Das dafür vorgesehene Formular finden Sie im Internet unter oder Sie rufen uns an unter +49(0) Innerhalb von 48 Stunden setzt sich unser Reisemediziner mit Ihnen in Verbindung. In der Reiseabbruch-Versicherung ist bei schwerer Erkrankung oder Unfallverletzung ein ärztliches Attest eines Arztes am Aufenthaltsort einzureichen. Verletzen Sie Ihre Verpflichtungen, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz. Je nach Schwere Ihrer Pflichtverletzung bedeutet das für Sie, dass Sie keine oder nur eine gekürzte Leistung erhalten. Wann beginnt und wann endet Ihr Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz beginnt in der Reiserücktritts- Versicherung mit Abschluss des Versicherungsvertrages und endet grundsätzlich mit dem Antritt der Reise, bei mehreren Reisebausteinen mit Antritt des ersten Bausteins und nur im Verspätungsschutz während der Hinreise (Teil A, 5) mit Ende der Hinreise. In der Reiseabbruch-Versicherung beginnt der Versicherungsschutz mit dem Antritt der Reise und endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens aber mit Beendigung der versicherten Reise. Wie lange läuft Ihr Vertrag und wie können Sie ihn beenden? Die Laufzeit Ihres Vertrages ist abhängig vom gewählten Tarif und endet spätestens mit Beendigung der versicherten Reise. ERV (0512)

7 Produktinformationsblatt zum Gruppen-RRV-Topschutz zur Absicherung des Reiseleiter-Risikos ohne Selbstbeteiligung Das Produktinformationsblatt gibt Ihnen einen Überblick über die Ihnen angebotene Versicherung und soll Ihnen die Entscheidung erleichtern, ob Sie diese abschließen möchten. Bitte beachten Sie, dass es sich bei den Informationen um einen Überblick handelt, der nicht abschließend ist. Die vollständigen Inhalte, Ausschlüsse und Verpflichtungen entnehmen Sie bitte den Versicherungsbedingungen VB-ADAC/ERV 2012 (Allgemeine Bestimmungen, Glossar und Besondere Teile C und D), die dem Produkt zugrunde liegen. Um welche Art der Versicherung handelt es sich? Das gewünschte Produkt ist eine Reiseversicherung ohne Selbstbeteiligung für jeweils eine Gruppenreise. Versicherer ist die Europäische Reiseversicherung AG. Welche Risiken sind versichert? Mit Abschluss des Reiseleiter-Risikos sichern Sie den vollen Reise- bzw. Mietpreis der Gruppe ab, wenn durch den Ausfall des Reiseleiters die Durchführung oder Fortsetzung der Reise unmöglich wird. Sie erhalten hier einen Überblick über die am häufigsten in Anspruch genommenen Versicherungsleistungen: Reiserücktritts-Versicherung: Versichert sind Ihre vertraglich geschuldeten Stornokosten, wenn Sie die Reise stornieren müssen z.b. wegen unerwarteter schwerer Ersterkrankung oder der Verschlechterung einer Vorerkrankung, sofern in den letzten sechs Monaten keine ärztliche Behandlung deswegen erfolgte. Es fällt keine Selbstbeteiligung an. Reiseabbruch-Versicherung: Versichert sind Ihre zusätzlichen Rückreisekosten und die nicht in Anspruch genommenen Reiseleistungen, wenn Sie die Reise z.b. wegen schwerer Unfallverletzung oder Tod eines Angehörigen zu Hause vorzeitig abbrechen müssen. Es fällt keine Selbstbeteiligung an. Wie hoch ist die Prämie und welche Kosten fallen an? Was müssen Sie bei der Prämienzahlung beachten? Die Prämie für Ihren Versicherungsschutz entnehmen Sie bitte der nachstehenden Tabelle: Prämie pro Reiseleiter: Weitere Kosten fallen nicht an. 4,1 % vom Gesamtreisepreis der Gruppe Wir bitten um Verständnis, dass wir Ihren Schadenfall nur dann regulieren können, wenn Sie mit der Prämienzahlung nicht in Verzug sind. Wann erbringen wir keine Versicherungsleistungen? Damit die Prämie nicht unangemessen hoch ist, müssen wir einige Fälle vom Versicherungsschutz ausschließen. In der Reiserücktritts- und in der Reiseabbruch- Versicherung besteht z.b. kein Versicherungsschutz für psychische Erkrankungen oder wenn Sie aus Angst vor Terroranschlägen die Reise nicht antreten oder abbrechen möchten. Welche Pflichten haben Sie, wenn ein Schaden eingetreten ist und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben? Die wesentlichen Pflichten, die Sie nach Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigen müssen, führen wir hier für Sie auf: In der Reiserücktritts-Versicherung müssen Sie die Reise grundsätzlich unverzüglich stornieren, um die Stornokosten möglichst niedrig zu halten. Im Fall einer Erkrankung oder einer Unfallverletzung dagegen berät Sie unsere Medizinische Stornoberatung, ob Sie die Reise stornieren sollen oder ob bis zum Abreisetermin die Chance besteht, dass Sie die Reise doch antreten können. Das dafür vorgesehene Formular finden Sie im Internet unter oder Sie rufen uns an unter +49(0) Innerhalb von 48 Stunden setzt sich unser Reisemediziner mit Ihnen in Verbindung. In der Reiseabbruch-Versicherung ist bei schwerer Erkrankung oder Unfallverletzung ein ärztliches Attest eines Arztes am Aufenthaltsort einzureichen. Verletzen Sie Ihre Verpflichtungen, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz. Je nach Schwere Ihrer Pflichtverletzung bedeutet das für Sie, dass Sie keine oder nur eine gekürzte Leistung erhalten. Wann beginnt und wann endet Ihr Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz beginnt in der Reiserücktritts- Versicherung mit Abschluss des Versicherungsvertrages und endet grundsätzlich mit dem Antritt der Reise, bei mehreren Reisebausteinen mit Antritt des ersten Bausteins und nur im Verspätungsschutz während der Hinreise (Teil A, 5) mit Ende der Hinreise. In der Reiseabbruch-Versicherung beginnt der Versicherungsschutz mit dem Antritt der Reise und endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens aber mit Beendigung der versicherten Reise. Wie lange läuft Ihr Vertrag und wie können Sie ihn beenden? Die Laufzeit Ihres Vertrages ist abhängig vom gewählten Tarif und endet spätestens mit Beendigung der versicherten Reise. ERV (0512)

8 Versicherungsbedingungen für Reiseversicherungen des ADAC Reiseschutzes (VB-ADAC/ERV 2012) Pflichtinformationen Wichtige Informationen zu Ihrem Versicherungsvertrag 2-4 Versicherungsbedingungen für Reiseversicherungen des ADAC Reiseschutzes 5-21 A Allgemeine Bestimmungen für den ADAC Reiseschutz 5 / 6 B Besondere Bestimmungen für die ADAC Reise-Krankenversicherung mit aktiver Notfallhilfe 6-10 C Reiserücktritts-Versicherung D Reiseabbruch-Versicherung E Reisegepäck-Versicherung 15 /16 F Sportgeräte-Versicherung 16 / 17 G Reiserücktritts-Versicherung für Schülerreisen 17 / 18 H Reiseunfall-Versicherung (zum ADAC Schülerreise-Paket) 18 / 19 I Reisehaftpflicht-Versicherung (zum ADAC Schülerreise-Paket) 20 / 21 Glossar

9 Wichtige Informationen zu Ihrem Versicherungsvertrag In den Versicherungsbedingungen sprechen wir Sie als unseren Versicherungsnehmer oder unsere Versicherungsnehmerin an. Nennen wir im weiteren Dokument den Versicherungsnehmer, die mitversicherten oder sonstige Personen, sind auch unsere Vertragspartnerinnen, die mitversicherten und sonstigen weiblichen Personen gemeint. Aufgrund der Verordnung über Informationspflichten (VVG-InfoV) sind wir als Versicherer verpflichtet, Ihnen die folgenden Informationen zu übermitteln. Informationen zum Versicherungsunternehmen Versicherer: Versicherer sind die Europäische Reiseversicherung AG (ERV), Rosenheimer Straße 116, München Sitz der Gesellschaft: München (HRB ) Vorsitzender des Aufsichtsrates: Dr. Clemens Muth Vorstand: Richard Bader (Vorsitzender), Torsten Haase USt-IdNr. DE Ladungsfähige Anschrift: Rosenheimer Straße 116, München Vorstand: Richard Bader (Vorsitzender), Torsten Haase und nur für die ADAC Reise-Krankenversicherung mit aktiver Notfallhilfe die ADAC-Schutzbrief Versicherungs-AG, Hansastraße 19, München Vorstand: Raimund Müller (Vorsitzender), Marion Ebentheuer, Josef Halbig, James Wallner, Heinz-Peter Welter Aufsichtsratsvorsitzender: Peter Meyer Rechtsform: Aktiengesellschaft mit Sitz in München, eingetragen beim Amtsgericht München HRB USt-IdNr. DE Die ADAC-Schutzbrief Versicherungs-AG ist Vermittler der Produkte der Europäische Reiseversicherung AG. Ladungsfähige Anschrift: Hansastraße 19, München Vorstand: Raimund Müller (Vorsitzender), Marion Ebentheuer, Josef Halbig, James Wallner, Heinz-Peter Welter Hauptgeschäftstätigkeit Die Europäische Reiseversicherung AG bietet als ihr Hauptgeschäft Reiseversicherungen an. Die ADAC-Schutzbrief Versicherungs-AG bietet als ihr Hauptgeschäft Schutzbriefleistungen sowie Reisekranken-, Reiserücktritts- und Unfallversicherungen an. Informationen zur angebotenen Leistung Versicherungsschutz: Versicherungsschutz besteht für die in der Prämienrechnung oder in der Reisebestätigung des Reiseveranstalters aufgeführten Personen und Reisen im Rahmen der dort dokumentierten Tarife der Europäische Reiseversicherung AG und der ADAC-Schutzbrief Versicherungs-AG. Versicherungsbedingungen: Für alle in Ihrem Versicherungsschein dokumentierten Reiseversicherungen gelten die VB-ADAC / ERV 2012 (ab Seite 5). Höhe und Fälligkeit der Versicherungsleistung: Der Umfang der Versicherungsleistung richtet sich nach der vereinbarten Versicherungssumme und dem jeweiligen Schaden sowie der vereinbarten Selbstbeteiligung und ggf. bestehender Unterversicherung. Ist die Leistungspflicht dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, erfolgt die Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen

10 Prämie: Die gesamte Prämie für alle in Ihrem Paket enthaltenen Versicherungen bzw. die Prämie für Ihre Einzelversicherung ist auf der Prämienrechnung bzw. der Reisebestätigung für jeden Versicherungsvertrag dokumentiert und enthält die jeweilige Versicherungsteuer, soweit diese anfällt. Die Versicherungsbeiträge sind umsatzsteuerfrei. Gebühren werden nicht erhoben. Die Prämie ist sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages fällig und bei Aushändigung des Versicherungsscheins zu bezahlen. Die Prämien beziehen sich auf den jeweils vereinbarten versicherten Zeitraum. Bitte beachten: Die Europäische Reiseversicherung AG bzw. die ADAC-Schutzbrief Versicherungs-AG ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer die Erstprämie nicht rechtzeitig bezahlt, es sei denn, er hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Informationen zum Versicherungsvertrag Beginn des Versicherungsschutzes: Der Vertrag kommt mit Buchungsabschluss zustande. Der Versicherungsschutz beginnt grundsätzlich mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages, in der Reiserücktritts-Versicherung frühestens mit Buchung der Reise, in der ADAC Reise-Krankenversicherung mit aktiver Notfallhilfe mit Grenzübertritt ins Ausland und in allen anderen Reiseversicherungen mit Antritt der Reise. Bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von mindestens einem Monat besteht ein Widerrufsrecht. Bitte beachten Sie hierzu nachfolgende Widerrufsbelehrung. Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht: Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E- Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben, jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß 312g Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Europäische Reiseversicherung AG Rosenheimer Str. 116, München contact@erv.de bzw. ADAC-Schutzbrief Versicherungs-AG Hansastraße 19, München reiseversicherungen@adac.de Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag in Höhe von Prämie geteilt durch den Versicherungszeitraum in Tagen, dies multipliziert mit der Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestand. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. Besondere Hinweise: Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ende der Widerrufsbelehrung - 3 -

11 Ende des Versicherungsschutzes: Der Versicherungsschutz endet in der Reiserücktritts-Versicherung mit Antritt der Reise bzw. für den Verspätungsschutz während der Hinreise mit Ende der Hinreise. In der ADAC Reise-Krankenversicherung mit aktiver Notfallhilfe endet der Versicherungsschutz mit Ablauf des versicherten Zeitraums, spätestens mit Grenzübertritt nach Deutschland und in den übrigen Reiseversicherungen mit Ablauf des versicherten Zeitraums, spätestens mit Beendigung der versicherten Reise. Gerichtsstand: Gerichtsstand für Klagen gegen den Versicherer ist der Wohnsitz des Versicherungsnehmers in Deutschland oder der Geschäftssitz des Versicherers. Gerichtsstand für Klagen des Versicherers ist ausschließlich das für den Versicherungsnehmer örtlich zuständige Gericht. Sprache: Der Vertrag und die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrages werden in deutscher Sprache geführt. Deutsches Recht: Auf den Versicherungsvertrag und dessen Anbahnung ist, soweit zulässig, deutsches Recht anwendbar. Informationen zum Rechtsweg Beschwerden: Der Versicherungsnehmer kann sich mit Beschwerden über den Versicherer an die staatliche Aufsichtsbehörde wenden: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Graurheindorfer Str Bonn Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt. Informationen zur Datenverarbeitung und -nutzung 1) Verwendung Ihrer allgemeinen personenbezogenen Daten Der ADAC (ADAC e.v., seine Tochtergesellschaften sowie die Regionalclubs des ADAC Branchen: Versicherung, Autovermietung, Verlag, Finanzdienstleistung, Tourismus) führt in erforderlichem Umfang allgemeine Mitgliedschaftsund Vertragsdaten, die sich aus den Antragsunterlagen oder der Vertragsdurchführung (z. B. Beiträge, Risiko- /Vertragsänderungen) ergeben, in gemeinsamen Datensammlungen und übermittelt diese Daten an Vertragspartner des ADAC, soweit dies zur Erbringung von vertraglich vereinbarten Leistungen unabdingbar ist. Bei Prüfung und Abwicklung des Antrages oder Schadens im Rahmen eines Versicherungsvertrages können Anfragen an andere Versicherer nach 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2a BDSG gerichtet werden. Hierzu werden nach den genannten Vorschriften auch Anfragen anderer Versicherer beantwortet und Daten an Rückversicherer übermittelt. Die Europäische Reiseversicherung AG speichert und verarbeitet im Schadensfall Daten Gesundheitsdaten nur mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung und übermittelt diese ggf. an die betreffenden (Rück-)Versicherer, Dienstleister, Ärzte und Hilfsorganisationen zur Durchführung von Hilfeleistungen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der vertraglichen Beziehungen erforderlich ist. Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zur Datenübermittlung bleiben unberührt. Die Anschrift der jeweiligen Datenempfänger wird auf Wunsch mitgeteilt. 2) Gesundheitsdaten / Entbindung von der Schweigepflicht Gesundheitsdaten dürfen ausschließlich an die mit der Hilfeleistung betrauten Stellen (z.b. Notrufstationen, Luftrettung, Ambulanzdienst) übermittelt werden. Im Versicherungsfall kann es zur Prüfung der Leistungspflicht erforderlich sein, dass der Versicherte Ärzte und andere für die Prüfung und Abwicklung des Falles wichtige Stellen im Rahmen von 213 VVG von der Schweigepflicht entbindet. 3) Verwendung Ihrer allgemeinen personenbezogenen Daten für Werbezwecke Der ADAC (ADAC e.v., seine Tochtergesellschaften, die ADAC Regionalclubs sowie die ADAC Autoversicherung AG, Branchen: Versicherungen, Autovermietung, Verlag, Finanzdienstleistungen, Tourismus) erhebt, verarbeitet und nutzt Ihre Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten auch für Marktforschungs- und Werbezwecke im Rahmen des 28 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 BDSG. Der Nutzung Ihrer Daten für Werbe- und Marktforschungszwecke können Sie jederzeit per Post, Fax oder widersprechen. Anschrift: ADAC Mitgliederservice, Kennwort Widerspruch, Hansastraße 19, München, Fax (089) oder mailto:service.vertragsaenderung@adac.de - 4 -

12 Versicherungsbedingungen für Reiseversicherungen des ADAC Reiseschutzes (VB-ADAC/ERV 2012) Für alle Versicherungen des ADAC Reiseschutzes gelten die Regelungen des Teils A Allgemeinen Bestimmungen für den ADAC Reiseschutz. Zusätzlich sind für die einzelnen Versicherungen die Regelungen der jeweiligen Teile B I und das Glossar maßgebend. A Allgemeine Bestimmungen für den ADAC Reiseschutz (VB-ADAC/ERV 2012) 1 Wer gewährt den Versicherungsschutz? Bei den einzelnen Versicherungen handelt es sich um verschiedene, rechtlich selbständige Versicherungsverträge. Ansprüche bestehen nur gegenüber dem jeweiligen Versicherer. Versicherer der ADAC Reise-Krankenversicherung mit aktiver Notfallhilfe (Teil B) ist die ADAC-Schutzbrief Versicherungs-AG, Hansastraße 19, München Versicherer der sonstigen Reiseversicherungen (Teile C bis I ) ist die Europäische Reiseversicherung AG (im Folgenden kurz ERV genannt), Rosenheimer Straße 116, München. 2 Welche Reisen sind versichert? Versicherungsschutz besteht für die jeweilige versicherte Reise. 3 Wo besteht Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz besteht je nach gewähltem Produkt und Geltungsbereich entweder in Deutschland, im geografischen Europa einschließlich der Mittelmeer- Anliegerstaaten, Kanarischen Inseln, Azoren und Madeira, weltweit ohne USA/Kanada oder weltweit (inklusive USA/Kanada). In der ADAC Reise-Krankenversicherung mit aktiver Notfallhilfe haben Sie in Deutschland und dem Land, in dem Sie Ihren ständigen Wohnsitz haben, keinen Versicherungsschutz. Im Rahmen des ADAC Gruppen-RundumSorglos-Schutz für Deutschland und des ADAC Reiseschutz für Schülerreisen mit Geltungsbereich Deutschland besteht der Versicherungsschutz der ADAC Reise-Krankenversicherung mit aktiver Notfallhilfe nur für Ausflüge ins benachbarte Ausland (Länder, die direkt an Deutschland angrenzen). 4 Wie wird der Versicherungsschutz erworben? Der Versicherungsschutz wird durch Zahlung der Prämie erworben. 5 Wer kann den Versicherungsschutz erwerben und wer ist mitversichert? Der ADAC Reiseschutz kann als Familien- oder Einzelversicherung erworben werden. Bei einer Familienversicherung sind Sie als Versicherungsnehmer, Ihr Ehe- oder Lebenspartner in eingetragener Lebenspartnerschaft, Ihr nichtehelicher Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft und ggf. Ihre bzw. dessen mitreisende minderjährige Kinder versichert. Bei einer Einzel- und Familienversicherung ist Ihr auf der Auslandsreise geborenes Kind während dieser Auslandsreise mitversichert. Alle für Sie getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß für die versicherten Personen. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht aber ausschließlich Ihnen als Versicherungsnehmer zu. 6 Wann beginnt und endet der ADAC Reiseschutz? Bei der ADAC Reise-Krankenversicherung mit aktiver Notfallhilfe beginnt der Versicherungsschutz mit Grenzübertritt ins Ausland, bei der Reiserücktritts-Versicherung sofort mit Abschluss des Versicherungsvertrages und bei den sonstigen Reiseversicherungen mit Antritt der versicherten Reise. Der Versicherungsschutz endet in der ADAC Reise- Krankenversicherung mit aktiver Notfallhilfe mit Grenzübertritt nach Deutschland. In der Reiserücktritts-Versicherung endet der Versicherungsschutz mit Antritt der Reise bzw. für den Verspätungsschutz während der Hinreise mit Ende der Hinreise und in den übrigen Reiseversicherungen mit dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens mit Beendigung der versicherten Reise. Der Versicherungsschutz verlängert sich über den vereinbarten Zeitraum hinaus, wenn sich die planmäßige Beendigung der Reise aus Gründen verzögert, die Sie nicht zu vertreten haben

13 7 Wann ist die Prämie zu bezahlen? 1. Die Prämie ist sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages fällig und bei Aushändigung des Versicherungsscheines zu bezahlen. Bei Online-Abschlüssen wird die Prämie von der ERV vom angegebenen Konto abgebucht. 2. Ist die Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt bzw. konnte die Prämie nicht von dem angegebenen Konto abgebucht werden, so ist der jeweilige Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, sofern Sie die Nichtzahlung zu vertreten haben. 8 Wann besteht kein Versicherungsschutz? Nicht versichert sind Schadensfälle, a) die durch vorhersehbare Kriegsereignisse oder Unruhen oder durch die aktive Teilnahme an Kriegsereignissen oder Unruhen verursacht und nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind. Als vorhersehbar gelten Kriegsereignisse oder innere Unruhen insbesondere dann, wenn das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland vor Reisebeginn für das jeweilige Land eine Reisewarnung ausspricht; b) die durch Kernenergie oder Streik verursacht sind; c) für die nach den Besonderen Bestimmungen der Teile B bis I der einzelnen Versicherer kein Versicherungsschutz gewährt wird; d) soweit der Versicherte den Schadensfall vorsätzlich verursacht hat. Ebenso ausgeschlossen sind Schadensfälle, die Ihnen dadurch zustoßen, dass Sie vorsätzlich eine Straftat ausführen oder versuchen. 9 Welche Pflichten (Obliegenheiten) haben Sie im Schadensfall zu beachten und welche Folgen hat die Verletzung einer dieser Pflichten? 1. Sie sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte. Sie müssen den Schaden unverzüglich dem jeweiligen Versicherer (Adressen siehe Teil A, 1) melden. Dem Versicherer ist jede zumutbare Untersuchung über Ursache, Grund und Höhe seiner Leistungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft wahrheitsgemäß zu erteilen. Es sind Originalbelege einzureichen und ggf. die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden, soweit die Kenntnis der Daten für die Beurteilung der Leistungspflicht oder des Leistungsumfangs erforderlich ist. 2. Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, ist der jeweilige Versicherer nur dann von der Leistung frei, wenn die Verletzung auf Vorsatz beruht. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind die Versicherer berechtigt, die Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Die Versicherer sind zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzt haben. 10 Wann wird die Entschädigung gezahlt? Ist die Leistungspflicht des jeweiligen Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, erfolgt die Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen. 11 Wann verjähren Ihre Ansprüche? 1. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren innerhalb von drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Ihnen bekannt war bzw. bekannt sein musste. 2. Haben Sie den Anspruch bei dem jeweiligen Versicherer angezeigt, ist die Verjährung solange gehemmt, bis Ihnen die Entscheidung des jeweiligen Versicherers zugegangen ist. 12 Welcher Gerichtsstand und welches Recht gelten? 1. Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie entweder bei dem Gericht geltend machen, das für Ihren Wohnsitz oder für den Geschäftssitz des jeweiligen Versicherers örtlich zuständig ist. Der jeweilige Versicherer kann Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag ausschließlich bei dem Gericht geltend machen, das für Sie örtlich zuständig ist. Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands verlegt haben, oder Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt das Gericht als vereinbart, das für den Geschäftssitz des jeweiligen Versicherers örtlich zuständig ist. 2. Für das Versicherungsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. B Besondere Bestimmungen für die ADAC Reise-Krankenversicherung mit aktiver Notfallhilfe Im Rahmen der ADAC Reise-Krankenversicherung mit aktiver Notfallhilfe hilft Ihnen die ADAC-Schutzbrief Versicherungs-AG bei einer akuten, unerwarteten Erkrankung oder bei einer Verletzung, z. B. durch einen Unfall, im Ausland rund um die Uhr. Rufen Sie in diesem Fall bitte die in Ihrem Versicherungsschein bekannt gegebene Telefonnummer +49 (0) an. Wir sind jederzeit für Sie da. Der ADAC Ambulance-Service mit seiner langjährigen Erfahrung greift auf ein weltweites Netz von deutsch oder englisch sprechenden Ärzten und Partnern - 6 -

14 zurück. Aber auch schon vor Ihrer Reise stehen wir Ihnen mit medizinischen Informationen über Ihr Reiseland zur Verfügung. 1 In welchem Umfang hilft Ihnen die ADAC Reise-Krankenversicherung? 1. Die ADAC-Schutzbrief Versicherungs-AG erbringt im Rahmen dieser Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz bei akuter, unerwarteter Erkrankung, Verletzung und einem unerwarteten Todesfall. Die Leistungen umfassen a) den Informations- und Beratungs-Service ( 8); b) die medizinisch notwendige ambulante Behandlung durch Ärzte einschließlich des Ersttransportes zum nächst erreichbaren Arzt oder Krankenhaus ( 9); c) die medizinisch notwendige stationäre Behandlung ersatzweise ein Krankenhaustagegeld einschließlich des Verlegungstransportes ( 10); d) die medizinisch notwendige Behandlung durch den Zahnarzt ( 11); e) den Rücktransport des Patienten zu einem Krankenhaus an seinem ständigen Wohnsitz in Deutschland ( 12); f) Such-, Rettungs- und Bergungskosten ( 13); g) im Todesfall die Überführung an den Heimatort in Deutschland oder die Bestattung am ausländischen Sterbeort ( 14); h) Telefonkosten zur Meldung eines stationären Krankenhausaufenthaltes, eines Krankenrücktransportes oder eines Todesfalles ( 15); i) den Arzneimittelversand ins Ausland ( 16). 2. Die Leistungen werden als Kostenerstattung oder als Serviceleistung erbracht. Serviceleistungen sind der Informations- und Beratungs-Service ( 8), die Zahlungsgarantie gegenüber einem Krankenhaus ( 10 Nr. 2), der Krankenrücktransport ( 12), die Überführung Verstorbener ( 14 Nr. 1) und der Arzneimittelversand ( 16). 2 Wann besteht kein Versicherungsschutz? 1. Kein Versicherungsschutz besteht a) wenn Sie vor Reiseantritt wussten oder es für Sie absehbar war, dass Ihnen vor Reiseantritt bekannte Beschwerden, Erkrankungen oder Verletzungen während des Auslandsaufenthaltes behandlungsbedürftig werden; b) wenn die Behandlung im Ausland der alleinige Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise war; c) wenn Sie Berufssportler sind, für Verletzungen, die durch die aktive Teilnahme an Sportwettkämpfen und dem dazugehörigen Training verursacht wurden; d) für Hypnose, psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlung einschließlich der hierfür verwendeten Arzneimittel; e) für vorsätzlich herbeigeführte oder auf der missbräuchlichen Verwendung von Medikamenten, Drogen, Alkohol oder Sucht beruhenden Erkrankungen und Verletzungen und deren Folgen, sowie für versuchten oder vollendeten Suizid. f) wenn Sie über Umstände zu täuschen versuchen, die Einfluss auf den Grund oder die Höhe der Leistung haben. 2. Die leistungsbezogenen Ausschlüsse finden Sie in 9 Nr. 2 (ambulante Behandlung), 10 Nr. 4 (stationäre Behandlung) und 11 Nr. 2 (zahnärztliche Behandlung). 3. Sie haben im Schadensfall besondere Obliegenheiten zu beachten. Diese finden Sie in 4 der nachstehenden Bedingungen. 3 Wann endet der Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz endet mit Beendigung der versicherten Reise, spätestens mit Grenzübertritt nach Deutschland. Ist die Rückreise über diesen Zeitpunkt hinaus aus medizinischen Gründen nicht möglich, verlängert sich der Versicherungsschutz über das Vertragsende hinaus bis zum Tage der Transportfähigkeit. 4 Welche Pflichten (Obliegenheiten) haben Sie im Schadensfall zu beachten und welche Folgen hat die Verletzung einer dieser Pflichten? 1. Sie oder eine autorisierte Person haben a) uns über die angegebenen Telefonnummern, rund um die Uhr dienstbereit, in folgenden Fällen unverzüglich zu verständigen, damit wir Ihnen helfen und die notwendigen Maßnahmen einleiten können: stationäre Behandlung ( 10); Krankenrücktransport ( 12); Überführung im Todesfall ( 14 Nr. 1); b) uns vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Schadens zu unterrichten. Auf Verlangen sind Auskünfte schriftlich zu erteilen und mit geeigneten Unterlagen nachzuweisen. Beginn und Ende der Auslandsreise sind uns auf Verlangen zu belegen. 2. Wir sind berechtigt, in allen Fällen, in denen Leistungen geltend gemacht werden, Informationen von Ärzten und anderen für die Prüfung und Abwicklung des Falles wichtigen Stellen einzuholen, soweit die Kenntnis der Daten für die Beurteilung der Leistungspflicht oder des Leitungsumfangs erforderlich ist. Insoweit sind Sie verpflichtet, diese Personen und Stellen von der Schweigepflicht zu entbinden. Im Schadensfall sind Sie verpflichtet, sich auf unser Verlangen durch einen von uns beauftragten Arzt untersuchen zu lassen

15 3. Verletzen Sie vorsätzlich eine der vorgenannten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Wir sind zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzt haben. 5 Wie rechnen wir Versicherungsleistungen ab? 1. Wir erstatten auf Originalbelege und sind berechtigt, Zahlungsnachweise zu verlangen. Die Originalbelege werden unser Eigentum. Wurden die Originalrechnungen einer anderen Institution zur Erstattung vorgelegt, so genügen in diesem Fall Rechnungszweitschriften, wenn darauf die Höhe der Erstattung mit einem Originalerstattungsstempel vermerkt ist. 2. Alle Belege müssen neben dem vollständigen Namen und dem Geburtsdatum der behandelten Person das Behandlungsdatum, den Grund der Behandlung und die einzelnen ärztlichen Leistungen und Kosten enthalten. Bei Rezepten muss außerdem der Name und Preis des ärztlich verordneten Arzneimittels mit Zahlungsbestätigung vermerkt sein. Im Todesfall ist eine ärztliche oder amtliche Bescheinigung der Todesursache beizufügen. 3. Wir sind berechtigt, direkt und mit befreiender Wirkung an einen Leistungserbringer zu leisten. 4. Ist der Rechnungsbetrag in ausländischer Währung ausgewiesen, so erstatten wir in EURO. Maßgeblich ist der von den deutschen Landesbanken gemeinsam festgelegte Devisenkurs zum Zeitpunkt des Eingangs der Belege bei uns. Weisen Sie uns den von Ihnen gewechselten Kurs nach, so berücksichtigen wir diesen bei der Erstattung. 5. Bei den Tarifen mit Selbstbeteiligung beträgt diese je Versicherungsfall 50,. 6 Was gilt, wenn Dritte ebenfalls verpflichtet sind, Leistungen zu erbringen? 1. Soweit im Schadensfall ein Dritter leistungspflichtig ist, oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. Soweit aus anderen Versicherungsverträgen eine Entschädigung beansprucht werden kann, steht es Ihnen frei, wem Sie den Schadensfall melden. Melden Sie ihn der ADAC-Schutzbrief Versicherungs-AG, werden wir im Rahmen der Bedingungen in Vorleistung treten. 2. Haben Sie aufgrund desselben Schadensfalles neben den Ansprüchen auf unsere Leistung auch Erstattungsansprüche gleichen Inhalts gegen Dritte, können Sie insgesamt keine Entschädigung verlangen, die Ihren Gesamtschaden übersteigt. 3. Besteht Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung, auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge, so sind wir nur für die Aufwendungen leistungspflichtig, welche trotz deren Leistungen notwendig bleiben. 7 Können Ansprüche abgetreten oder verpfändet werden? Ansprüche können ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder abgetreten noch verpfändet werden. 8 Informations- und Beratungs-Service 1. Vor Ihrer Auslandsreise informieren wir Sie auf Wunsch über vorgeschriebene oder empfohlene Schutzimpfungen für Ihr Reiseland gemäß den Veröffentlichungen deutscher Gesundheitsbehörden sowie den Richtlinien der Weltgesundheitsorganisation. 2. Wir benennen Ihnen soweit möglich während Ihrer Auslandsreise einen deutsch oder englisch sprechenden Arzt vor Ort oder den Namen eines Krankenhauses in der Nähe. 3. In einem medizinischen Notfall oder bei einem Todesfall während Ihrer Auslandsreise verständigen wir auf Wunsch Ihre nächsten Angehörigen. 4. Beratungs-Service: Wenn durch einen Unfall im Ausland eine bleibende Invalidität zu erwarten ist, stehen wir Ihnen beratend zur Seite, insbesondere: a) über Rehabilitations-Einrichtungen in Deutschland sowie über mögliche weitere Maßnahmen; b) über die Möglichkeiten eines durch die Invalidität bedingten Fahrzeugumbaus. 9 Welche Leistungen werden bei ambulanter ärztlicher Behandlung erbracht? 1. Es ist eine akute, unerwartete Erkrankung oder eine Verletzung im Ausland eingetreten. Sie benötigen eine ambulante Behandlung. Wir erstatten Kosten für a) die Erstversorgung durch den Notarzt und den Transport zum nächst erreichbaren Arzt oder Krankenhaus im medizinischen Notfall; b) die medizinisch notwendige ambulante ärztliche Untersuchung und Behandlung, soweit nachfolgend keine Einschränkungen bestehen; c) ärztlich verordnete Arzneimittel, Verbandstoffe, ruhig stellende Verbände und Kosten für Geh-, Steh- und Laufhilfen; d) Röntgendiagnostik; e) nach Verletzung erforderliche, ärztlich verordnete Physiotherapie und Strahlenbehandlung; f) ärztliche Behandlung von Schwangerschaftskomplikationen und von medizinisch bedingten Schwangerschaftsunterbrechungen; ärztliche Behandlung von Fehl- und Frühgeburten bis einschließlich der 36. Schwangerschaftswoche. 2. Wir leisten nicht für - 8 -

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