Pfändbarkeit von Sozialversicherungsleistungen

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1 Kanton Kanton Kanton Kanton Luzern Nidwalden Obwalden Uri Verband der Betreibungsbeamten Pfändbarkeit von Sozialversicherungsleistungen Referat vom 27. November 2013 in Dagmersellen Dozent: Reinhard Boesch, Betreibungsinspektor des Kantons Aargau Einleitung Die Fragen, sind Renten pfändbar und wenn JA, welche Renten sind pfändbar, häufen sich im Alltag und es gibt immer wieder Entscheide zu treffen. Die Fachbildungskommission hat mich ersucht, die aktuellen Themen aufzunehmen. Ich danke Edith Käppeli und dem Fachbeirat für die Unterstützung zu diesem Thema. Es geht mir nachfolgend um die SchKG Art. 92 unpfändbar und Art. 93 beschränkt pfändbar. Ja dieses Thema ist sehr umfangreich und es ist nicht einfach, im Teich der vielen Ausführungen das Richtige zu fischen. Zu Art. 92 SchKG habe ich in Google 11'600 Treffer gefunden, davon genau zu diesem Thema sind es 14 Bundesgerichtsentscheide der neueren Zeit. Ich habe diese 14 BGE angesehen, denn diese fliessen teils in meine Ausführungen ein. Mit der Revision des SchKG 1997 wurde dieser Punkt diskutiert. Die Leistungen sämtlicher Sozialversicherungen sollen beschränkt pfändbar sein. Der Charakter muss aber der eines Erwerbssurrogates sein. In der Bundesverfassung sind die AHV / IV / EOG als unpfändbar aufgeführt und daher erwuchs auch Opposition. Referat R. Boesch / Pfändbarkeit von Sozialversicherungsleistungen 1 von 17

2 Für die Vorsorge kennen wir das 3-Säulen Prinzip 1. Säule 2. Säule 3. Säule AHV (Alters- und Hinterlassenen Versicherung) IV (Invaliden- Versicherung) BVG (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) Freiwillige individuelle Ergänzungen (gebundene Selbstvorsorge, z.bsp. Sparen 3) EL (Ergänzungsleistungen zur AHV und IV) Die Sozialversicherungen haben folgende Aufgaben 1. Säule AHV / IV und sonstige Ergänzungsleistungen Die AHV/IV hat den Auftrag, Renten auszurichten, die zufolge Alter, Tod und Invalidität die Grundbedürfnisse der betroffenen Personen decken. Versichert ist die ganze Wohnbevölkerung. Sie soll die Existenzsicherung garantieren. Sie wird auch als staatliche Vorsorge bezeichnet. Die Durchführung der Alters- und Hinterlassenen Versicherung erfolgt unter der Aufsicht des Bundes durch die kantonalen Ausgleichskassen und Verbandsausgleichskassen. Die Durchführung der IV erfolgt unter der Aufsicht des Bundes durch die IV-Stellen in Zusammenarbeit mit den Organen der Alters- und Hinterlassenen Versicherung. 2. Säule BVG Die berufliche Vorsorge (BVG) soll zusammen mit der AHV/IV beim Eintritt eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) die Weiterführung des gewohnten Lebensstils ermöglichen. Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Mindestjahreslohn von Fr. 21' und einer oberen Limite des Jahreslohnes von Fr. 84' beziehen (Stand ), unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter dieser obligatorischen Versicherung. Mit der Durchführung sind private Vorsorgeversicherer beauftragt. Vorsorgeeinrichtungen mit der Rechtsform einer Stiftung oder Genossenschaft, welche sich bei ihren Aufsichtsbehörden registrieren lassen, oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts, dürfen die Leistungen im Sinne dieses Gesetzes anbieten. 3. Säule individuelle Vorsorge Hier werden die individuellen Ergänzungen zusammengefasst, die der gebundenen Selbstvorsorge dienen. Der Bund fördert diese Vorsorge teilweise durch Steuervorteile (Sparen 3). Referat R. Boesch / Pfändbarkeit von Sozialversicherungsleistungen 2 von 17

3 Im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen sind Sozialversicherungen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 und div. Ergänzungen und Änderungen, SR Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 9. Juni 1959, SR Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen vom 19. März 1965, SR Bundesgesetz betreffend das BVG vom 25. Juni1982, SR Kranken- und Unfallversicherung Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994, KVG SR Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981, UVG SR Verordnung über die Verhütung von Unfällen vom 19. März 1983, VUV Diese Gesetze regeln die Kranken- und Unfallversicherung. Die Krankenpflegeversicherung ist für jede Person obligatorisch. Sie ist bei einer privaten Versicherung oder Krankenkasse abzuschliessen. Alle in der Schweiz tätigen Personen sind obligatorisch gegen Unfall zu versichern. Die Versicherung ist je nachdem bei der SUVA oder einer privaten Versicherung abzuschliessen. Im Bundesgesetz ist aufgeführt, wer bei der SUVA zwingend versichert sein muss. Militärversicherung Bundesgesetz vom 19. Juni 1992, MVG SR Bei der Militärversicherung ist man versichert, wenn man im obligatorischen oder freiwilligen Militär- oder Zivildienst, Zivilschutz und Dienst im Auftrag des Bundes für humanitäre Zwecke ist. Es wird auf die Bestimmungen des Militärgesetzes verwiesen. Erwerbsersatzzulage Bundesgesetz vom 25. September 1952, Erwerbsersatzordnung Militär, Zivildienst usw., EOG SR Personen die in der Schweizer Armee Dienst leisten, den Zivildienst oder Zivilschutz leisten oder beim Roten Kreuz oder dem Katastrophenhilfskorps eingeteilt sind, haben Anspruch auf eine Entschädigung. Diese richtet sich nach dem Zivilstand und dem sonst erzielten Einkommen mit einer Obergrenze. Familienzulage Familienzulagen in der Landwirtschaft vom 20. Juni 1952, SR Die Familienzulagen werden nur an jene Personen ausgerichtet, welche in der Landwirtschaft tätig sind. Arbeitslosenversicherung Bundesgesetz vom 25. Juni 1982, AVIG SR Diese Versicherung ist ebenfalls obligatorisch und verpflichtet den Arbeitgeber selber und den Mitarbeitenden Prämien einzuzahlen. Wer arbeitslos ist, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, welches aufgrund seines früheren Einkommens und des Zivilstandes berechnet wird. Es gibt eine festgelegte Dauer von Tagessätzen, die durch die ALK abgerechnet werden. Soziale Unterstützung Die Sozialversicherungen sollten für den Lebensunterhalt ausreichend sein. Subsidiär muss die Sozialhilfe einspringen, damit in jedem Fall das Existenzminimum gewährleistet ist. Diese Aufga- Referat R. Boesch / Pfändbarkeit von Sozialversicherungsleistungen 3 von 17

4 be ist nicht im SchKG geregelt. Es wird dabei auch auf die Bestimmungen des SKOS hingewiesen. Sozialhilfe ist beschränkt pfändbar. Dies ist jedoch nicht Thema der heutigen Weiterbildung. Leistungen der Sozialversicherungen Unpfändbar im Sinne von Art. 92 SchKG sind folgende Leistungen AHVG Art. 20: Die Rentenansprüche sind der Zwangsvollstreckung entzogen. Hinweis: Aktuell beträgt die gesamte AHV-Höchstrente für das Ehepaar jährlich Fr. 42'120.00, ausbezahlt in 12 Betreffnissen à Fr. 3' Die Rente wird jedem Partner separat ausbezahlt. Die einfache Altersrente für eine alleinstehende Person beträgt jährlich Fr. 28'080.00, ausbezahlt in 12 Betreffnisssen à Fr. 2' IV Art. 50: Die Rentenansprüche sind der Zwangsvollstreckung entzogen. Ergänzungsleistungen Art. 12: Die Rentenansprüche sind der Zwangsvollstreckung entzogen. Leistungen der beruflichen Vorsorge Die Ansprüche aus der Vorsorge und den Freizügigkeitsleistungen des BVG sind im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG vor Eintritt der Fälligkeit absolut unpfändbar. Ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit sind diese beschränkt pfändbar (BGE 120 III 71 und BGE 121 III 31). Beschränkt pfändbar im Sinne von Art. 93 SchKG sind Krankenversicherung Taggelder der Krankenversicherungen. Art 92 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG nennt als unpfändbare Renten, Kapitalabfindungen und Leistungen welche dem Opfer oder dessen Angehörigen ausbezahlt werden. Dies können sein Körperverletzungen, Gesundheitsstörungen, Tötung usw., aber auch Ersatz für Hilfsmittel, auf die der Versicherte Anspruch hat (z.b. Rollstuhl). Unfallversicherung Unpfändbar sind gem. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG Ansprüche auf Pflegeleistungen und Kostenvergütungen, Art UVG Integritätsentschädigungen, vergl. Art. 24 UVG Hilflosenentschädigung oder Abfindungssummen, Art. 28 ff UVG Beschränkt pfändbar sind gem. Art 93 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG Taggelder der UVG, Art. 16 f UVG Invalidenrenten, vergl. Art. 18 ff UVG, oder Abfindungen, Art. 23 UVG Hinterlassenen Renten oder Abfindungen, Art. 28 ff UVG Hinweis auf Art. 22 Abs. 1, allg. Teil des Sozialversicherungsrechtes vom , SR Unfallversicherung, Art. 97 Abs. 1 lit. I Ziff. 4 UVG Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, Art. 91 Abs. 4, Art. 93 Abs. 1 SchKG Abtretung von Nachzahlungen, Art. 22 Abs. 2 ATSG können nur dem Arbeitgeber, einer Fürsorgebehörde oder einem Versicherer abgetreten werden. Unpfändbar absolut Ansprüche aus Pflegeleistungen und Kostenvergütungen Integritätsentschädigungen Hilflosenentschädigungen Referat R. Boesch / Pfändbarkeit von Sozialversicherungsleistungen 4 von 17

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6 Pfändbare Versicherungsleistungen gem. UVG (beschränkt pfändbar) Taggelder Übergangstaggelder Übergangsentschädigungen Invalidenrenten Abfindungen gem. Art. 23 UVG Hinterlassenen Renten inkl. Witwenabfindungen Pfändungsanzeigen und Vollzug Aufgrund der Pfändungsanzeige durch das zuständige Betreibungsamt müssen diese Zahlungen unverzügliche überwiesen werden. Änderungen müssen dem Betreibungsamt mitgeteilt werden. Die Versicherung muss die Versicherten (Schuldner) informieren. Änderungen in der Leistung sind durch den Versicherer unverzüglich dem Betreibungsamt mitzuteilen. Taggeldauszahlung durch den Arbeitgeber nach Art. 49 UVG. In diesem Fall ist die Pfändung beim Arbeitgeber anzumelden. Sollte die Versicherung die Sperranzeige erhalten, muss dieser das Betreibungsamt informieren. Eine direkte Weiterleitung ist nicht erlaubt. Auskunftspflicht: Auskünfte müssen gem. Art. 8a SchKG erteilt werde (vergl. nebst den Hinweisen im SchKG auch Art. 97 Abs. 1, lit. i Ziff. 4 UVG). Es fallen keine Gebühren an. Erwerbsersatz: Die Leistungen der EO sind Entgelte für Erwerbsausfall und sind im Sinne von Art. 93 SchKG beschränkt pfändbar. Familienzulagen der Landwirtschaft sind im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG unpfändbar. Arbeitslosenversicherung: Diese Leistungen stellen Ersatz des Einkommens dar und sind im Sinne von Art. 93 SchKG beschränkt pfändbar. Hinweis: Beim Pfändungsvollzug von Renten kommt oft nur das Thema der AHV- oder IV-Rente zur Sprache. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass in der Regel auch Renten der 2. Säule (BVG) ausgerichtet werden. Das BVG ergänzt die 1. Säule. Über den letzten Arbeitgeber kann die nötige Auskunft im Sinne von Art. 91 Abs. 4 SchKG abgefragt werden. Referat R. Boesch / Pfändbarkeit von Sozialversicherungsleistungen 6 von 17

7 Beispiele betreffend Existenzminimum- unter dem Aspekt der Art. 92 und 93 SchKG Aufgabe 01 Witwenrente, BVG und IV-Zusatzrente Die Schuldnerin hat die Arbeit im Alter von 58 Jahren beendet. Heute ist sie 61-jährig. Sie ging in Pension. Ihr Mann unterrichtete als Lehrer an der Schule Baden. Er ist vor 3 Jahren an einem Herzinfarkt gestorben. Die Frau wohnt allein. Sie hat Schulden im Betrage von Fr. 23' Sie bekommt von ihrem früheren Arbeitgeber, der Ausgleichskasse Migros, eine Rente. Sowie eine Witwenrente der Migros Pensionskasse. Weiter hat sie eine Rente der Pensionskasse Lehrer Aargau. Sie müssen nun die Pfändung machen. Einkommen der Schuldnerin Witwenrente der Migros AHV Ausgleichskasse Witwenrente der Migros Pensionskasse IV-Rente der Pensionskasse Lehrer Aargau Total Einkommen Fr. 1' Fr. 1' Fr. 2' Fr. 5' Folgende Angaben benötigen Sie: Notbedarf Alleinstehend Fr. 1' Krankenkasse KVG Fr Miete Fr. 1' Existenzminimum Fr. 2' Einkommen netto Fr. 5' /. das vom Betreibungsamt festgelegte Existenzminimum von Fr. 2' Pfändbare Quote Fr. 2' Es wird eine Pfändung der IV-Rente der Pensionskasse von Fr. 2' pro Monat verfügt. Das Privileg der Unpfändbarkeit einer Rente hat in diesem Beispiel keinen Einfluss. Die Witwenrente der AHV ist unpfändbar. Aufgabe 02 Ehepaar hat nur AHV Rente, kein weiteres Einkommen Das Schuldner Ehepaar hat nur die AHV-Rente, keine BVG Leistungen. Diese wurden bar ausbezahlt und sind nicht mehr vorhanden. Kein weiteres Vermögen. Alter Ehemann 73, Ehefrau 71. Die Rente wird immer getrennt ausbezahlt. Ehemann Fr. 1'700.00, Ehefrau Fr. 1' Die Ehepaar Altersrente beträgt Fr. 3' /. Existenzminimum Fr. 2' Existenzminimum übersteigender Betrag Fr Dieser Betrag ist im Sinne von Art. 92 SchKG unpfändbar, da es sich um eine nicht pfändbare und auch nicht beschränkt pfändbare Altersrente handelt. Das Betreibungsamt muss trotz einer möglichen pfändbaren Quote einen Verlustschein ausstellen. Referat R. Boesch / Pfändbarkeit von Sozialversicherungsleistungen 7 von 17

8 Aufgabe 03 Ehepaar hat AHV Altersrente und eine Zahlung der Pensionskasse als BVG Gelder Das Ehepaar hat als Einkommen die AHV Ehepaars-Rente von monatlich Fr. 3'050.00, der BVG des früheren Arbeitgebers Kabelwerke Brugg mit einer Zahlung von Fr. 3' und aus einer eigenen Rentenversicherung bekommt der Schuldner vierteljährlich die Summe von Fr Einkommen total Fr. 6' Einkommen netto Fr. 6' /. betreibungsrechtliches Existenzminimum Fr. 2' Pfändbare Quote Fr. 3' Die AHV Renten von Fr sind unpfändbar. Es können nur die BVG Renten beschränkt gepfändet werden. Der Betrag von Fr der Lebensversicherung ist beim Ehemann beschränkt pfändbar. Aufgabe 04 Militärversicherungsrente, Integritätsentschädigung Der Schuldner hat eine Militärversicherungsrente. Zudem hat er ein Einkommen aus den Zinsen einer durch die Militärversicherung bezahlten Integritätsentschädigung von Fr je Monat. Das Kapital verbraucht er nicht. Einkommen Schuldner MV Rente Fr. 3' Einkommen Ertrag aus Integritätsentschädigung Fr Total Einkommen Fr. 3' Existenzminimum Fr. 3' Die Rente der Militärversicherung ist als normales Einkommen anzusehen. Sie unterliegt seit der letzten Revision 1994 auch der Einkommenssteuer und ist beschränkt pfändbar (vergl. BSK, G. Vonder Mühll, N 34). Die Integritätsentschädigung ist in keinem Fall pfändbar (vergl. BSK, G. Vonder Mühll, N 33). Daher darf der Kapitalertrag, d.h. Fr , im Einkommen nicht mitgerechnet werden. Offen bleibt die Frage, ob die Integritätsentschädigung für die des Existenzminimums im Einkommen zu berücksichtigen ist. Das Einkommen beträgt somit Fr. 3' /. Existenzminimum Fr. 3' Pfändbare Quote Fr Die Integritätsentschädigung kann unter keinem Titel, weder als Rente noch als Vermögen, gepfändet werden. Der Schuldner muss allenfalls daraus künftige Hilfsmittel usw. bezahlen. Es wird somit eine Pfändung von monatlich Fr verfügt. Ich verweise auch auf die zutreffenden Ausführungen von G. Vonder Mühll im BSK. Referat R. Boesch / Pfändbarkeit von Sozialversicherungsleistungen 8 von 17

9 Aufgabe 05 Gemischtes Einkommen Ehemann und Ehefrau Einkommen Ehemann, 40 % vom gemeinschaftlichen Einkommen von Fr. 6'000.00, d.h. ein Einkommen von Fr. 2' Es setzt sich wie folgt zusammen: AHV Altersrente Fr. 2' Einkommen gem. Lohnabrechnung Fr Total Einkommen Ehemann 40 % Fr. 2' Einkommen Ehefrau, 60 % vom gemeinschaftlichen Einkommen von Fr. 6'000.00, d.h. ein Einkommen von Fr. 3' Es setzt sich wie folgt zusammen: AHV Altersrente Einkommen gemäss Lohnabrechnung Total Einkommen Ehefrau 60 % Fr. 2' Fr. 1' Fr. 3' Gemeinschaftliches Einkommen Gemeinschaftliches Existenzminimum Fr. 6' Fr. 3' Formel 3' x 3' ' ergibt Fr. 2' Restliches Existenzminimum der Ehefrau Fr. 2' Der berechnete Betrag beim Ehemann fällt ausser Betracht. Er hat keine Betreibungen. Der pfändbare Lohn der Ehefrau beträgt Fr. 1' Dieser Betrag kann vollständig gepfändet werden. Der Mehrbetrag kommt von einer unpfändbaren AHV Rente und ist absolut unpfändbar. Aufgabe 06 Einkommen aus AHV Rente und Ertrag aus Mietertrag Das Ehepaar Huber hat nebst der AHV-Rente ein Mehrfamilienwohnhaus. Teilweise lebt die Familie aus den Mieterträgen. Frage: Sind die Mietzinsen vollumfänglich pfändbar oder muss dieser Ertrag im Existenzminimum mitgerechnet werden? Antwort: Der Nettoertrag aus Miete gehört ins Existenzminimum und gilt als Einkommen. Die Mieterträge sind an keine Bank abgetreten. Einkommen aus Ehepaarrente Einkommen aus Mieterträgen Total Einkommen Fr. 3' Fr. 1' Fr. 5' Einkommen total Fr. 5' /. Existenzminimum Fr. 4' Pfändbare Quote Fr Referat R. Boesch / Pfändbarkeit von Sozialversicherungsleistungen 9 von 17

10 Die Ehepaar-Rente ist nicht pfändbar. Die Einkommen aus den Mieterträgen sind beschränkt pfändbar. Die Pfändungsquote beträgt Fr aus dem Einkommen der Vermietung. Hinweis Mieterträge sind nur bis zum Ablauf des Kündigungstermins pfändbar. Es ist keine Abtretung an die Bank erfolgt. Aufgabe 07 SUVA Taggeld und IV Rente / Wiedereingliederung Der verunfallte Karl Racheter muss umgeschult werden. Die Umschulung bezahlt die SUVA, nebst der Ausbildung usw. Das SUVA Taggeld beträgt monatlich Fr. 3' Dazu kommt eine 50% IV-Rente der IV Versicherung von Fr. 1' Einkommen Schuldner SUVA Taggeld unverändert hoch IV-Rente der AHV Total Einkommen Fr. 3' Fr. 1' Fr. 4' Netto Einkommen pro Monat Fr. 4' /. Existenzminimum pro Monat Fr. 3' Pfändbare Quote Fr. 1' Die IV-Rente von Fr. 1' ist unpfändbar. Das Existenzminimum ist hier als SUVA-Taggeld von Fr. 3' beschränkt pfändbar. Für die ergibt sich somit ein pfändbarer Betrag von Fr. 1' aus dem SUVA-Taggeld. Aufgabe 08 SUVA-Rente und BVG-Zahlung Der Schuldner ist 59-jährig und vorzeitig pensioniert worden. Er bekommt eine SUVA-Rente von Fr. 2' Im Weiteren hat er eine BVG-Rente infolge Frühpensionierung von Fr. 3' Das Einkommen des Schuldners setzt sich somit wie folgt zusammen: Einkommen SUVA-Rente Fr. 2' BVG-Rente Fr. 3' Total Einkommen Fr. 5' Das Existenzminimum beträgt Einkommen total Existenzminimum Pfändbare Quote Fr. 2' Fr. 5' Fr. 2' Fr. 2' Die IV-Rente ist unpfändbar und die BVG-Rente ist beschränkt pfändbar. Aus der BVG-Rente entnehme ich für die Pfändung die Summe von Fr. 2' Referat R. Boesch / Pfändbarkeit von Sozialversicherungsleistungen 10 von 17

11 Aufgabe 09 Landwirt, Familienzulagen und Beiträge aus der Direktzahlung Der Landwirt Novalis Peter erzielt ein selbständiges Berufseinkommen aus der Landwirtschaft von monatlich Fr. 2' Er bekommt 2 Mal jährlich Beiträge des Bundes als Direktzahlungen von je Fr. 1' und er erhält für seine 4 Kinder, die minderjährig sind, monatlich Fr. 1' Einkommen Schuldner Fr. 2' Direktzahlungen monatlich Fr Familienzulagen Fr. 1' Total Einkommen Fr. 3' Einkommen total Fr. 3' /. Existenzminimum der Familie Fr. 3' /. unpfändbares Einkommen aus Familienzulagen Fr. 1' ergibt ein Minus der pfändbaren Quote von Fr Die Familienzulagen des Bundes, die nur an die Landwirtschaft ausgerichtet werden, sind unpfändbar. Damit ergibt sich ein Minus von Fr und es kann keine Einkommens- bzw. Verdienstpfändung angeordnet werden. Würde die Familienzulage zum Einkommen gezählt, ergäbe dies eine pfändbare Quote von Fr Aufgabe 10 Pensioniertes Ehepaar, mit AHV und BVG Rente Das Ehepaar Franz und Magda Kuster-Beeler ist pensioniert und bezieht eine AHV-Altersrente von Fr. 3' monatlich und eine BVG-Rente von Fr. 4' Beide Parteien haben Betreibungen. Einkommen AHV-Rente Einkommen BVG-Rente Total Einkommen beider Ehegatten Fr. 3' Fr. 4' Fr. 8' Einkommen total Fr. 8' /. Existenzminimum Fr. 3' Pfändbare Quote Fr. 4' Die pfändbare Quote beträgt Fr. 4'500.00, nachdem die AHV-Rente unpfändbar ist und das Einkommen aus dem BVG beschränkt pfändbar ist, d.h. im Maximum das Einkommen von Fr. 4' Der Differenzbetrag von Fr sind unpfändbare AHV-Renten. Referat R. Boesch / Pfändbarkeit von Sozialversicherungsleistungen 11 von 17

12 Artikel 92 SchKG - Unpfändbare Vermögenswerte Auszug aus dem SchKG Ziff. 1 7 sind nicht relevant für das Referat 8. Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten; 9. Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen; 9a. Die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenen Versicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskasse. 10. Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit. Hinweis aus BSK, Autor Georges Vonder Mühll Fürsorgeleistungen N 30. Mit der Revision 1994 wurden neu unter die absolut unpfändbaren Leistungen die von den Kantonen und Gemeinden gewährten Fürsorgeleistungen gestellt. Sie sind unpfändbar, auch wenn sie das betreibungsrechtliche Existenzminimum eines Schuldners übersteigen. Missbräuchlich erlangte Fürsorgeleistungen dagegen sind pfändbar. Diese Unpfändbarkeitsbestimmung war in der B o t s c h a f t noch nicht enthalten und fand erst in den Schlussabstimmungen der Differenzenbereinigung eine zustimmende Mehrheit beider Räte. Dagegen wurde vor allem vorgebracht, dass damit der Lohnempfänger, für welchen das betreibungsrechtliche Existenzminimum gelte, gegenüber dem Fürsorgeempfänger schlechter gestellt, letzterer also privilegiert werde. Das ganze Problem ergebe sich, wie Bundesrat Koller festhielt, überhaupt nur, weil heute noch das fürsorgerische vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum abweiche. Er gab gleichzeitig der Hoffnung Ausdruck, dass die beiden Existenzminima in nächster Zeit einander angeglichen und das Problem der rechtsungleichen Behandlung damit Bedeutung verlieren werde. Schliesslich obsiegte die Meinung des Ständerats. Gegenüber den negativen Gesichtspunkten vermochte vor allem das Argument zu überzeugen, dass es praktisch einer Zweckentfremdung gleichkommt, wenn ein Teil der von der öffentlichen Hand geleisteten Fürsorgezahlungen an die Gläubiger des Empfängers abgezweigt würden. Wie die AHV, IV und Ergänzungsleistungen seien auch die Fürsorgeleistungen ausschliesslich existenzsichernde Leistungen. Sie seien auch keine Versicherungsleistungen, da sie sich nicht an einer früheren Einkommenssituation orientierten. Von der Pfändung ausgeschlossen sind nicht nur von den öffentlichen Fürsorgebehörden erbrachte Sozialhilfeleistungen an ausschliesslich von diesen Geldern lebende Schuldner, sondern auch in Ergänzung zu den Leistungen der AHV/IV/EO erbrachte zusätzliche Unterhaltsleistungen. Stipendien sind keine Fürsorgeleistungen, weshalb ihre Pfändung nicht ausgeschlossen ist. Kann der Berechtigte grundsätzlich frei über die einzelnen Beträge verfügen und tragen sie auch an seinen Lebensunterhalt bei, was i.d.r. zutrifft, so zählen Stipendien zu den beschränkt pfändbaren Forderungen. Referat R. Boesch / Pfändbarkeit von Sozialversicherungsleistungen 12 von 17

13 N 31. Bei den Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereinen und ähnlicher Anstalten muss es sich um einmalige oder doch um zeitlich und auf besondere Fälle begrenzte Unterstützungsleistungen handeln. Dies im Gegensatz zu den regelmässigen Leistungen, welche solche Kassen statutengemäss auszurichten haben und welche gemäss Art. 93 beschränkt pfändbar sind. Es handelt sich bei dieser von Ziff. 9a SchKG ü- bernommenen Bestimmung um eine singuläre Rechtsvorschrift, die nicht extensiv interpretiert und demzufolge nicht auf beliebige Unterstützungsleistungen privater Einzelpersonen ausgedehnt werden kann. Dagegen macht es keinen Unterschied, ob eine solche Kasse staatlich oder privat, als Verein, Genossenschaft oder Stiftung organisiert sei, wenn sie nur als selbständige Kasse handelt. Die Bestimmung spielt in der Praxis kaum mehr eine Rolle. Entschädigung für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung N 32. Unpfändbar sind Entschädigungsleistungen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen, welche Heilungskosten oder Kosten für Hilfsmittel abdecken oder Genugtuungsfunktion haben. Aufgrund welcher Rechtsgrundlage solche Entschädigungen geschuldet sind oder erbracht werden, ist unerheblich. In Frage kommen Ersatzansprüche aufgrund des zivilen ebenso wie des öffentlichen Rechts, aber auch die Leistungen privater Versicherungen. Bei Konkurrenz von vertraglicher und gesetzlicher Entschädigung sind beide Summen unpfändbar. Unerheblich ist auch, ob die Leistungen erbracht werden als Folge eines Unfalls oder einer anderen Beeinträchtigung der Gesundheit und ob diese Beeinträchtigung dauerhaft ist oder nicht. Voraussetzung ist aber, dass die Leistungen zufolge einer Gesundheitsstörung geschuldet oder entrichtet werden. Seelische Unbill allein ist keine eigentliche Gesundheitsstörung, weshalb etwa die Genugtuung für ungerechtfertigte Haft, sofern die Haft keine Erkrankung zur Folge hatte, nicht unpfändbar ist. Unter Angehörigen des Opfers sind seine Familienangehörigen im von der Rechtsprechung weit definierten Begriff zu verstehen. N 33. Absolut unpfändbar sind aber nur die Geldleistungen für die Wiederherstellung des Versicherten sowie die Kompensationen von Integritätseinbussen. Diese Leistungen bilden den Ausgleich einer Beeinträchtigung, stellen Ersatz der Heilungskosten dar oder sind für die Anschaffung von Hilfsmitteln bestimmt, entsprechen also weder wirtschaftlich noch juristisch einem Einkommen. Dazu gehören z.b. Abgeltungen für den Haushaltsschaden, weil sie für das Unfallopfer eine Entschädigungsleistung für eine Körperverletzung und nicht Ersatzeinkommen darstellen. Dagegen sind Entschädigungen für Verdienstausfall, d.h. alles, was Ersatz für Einkommensverlust ist, nach Art 93 beschränkt pfändbar. Mit dieser ausdrücklichen Beschränkung der absolut unpfändbaren Leistungen auf Genugtuung und Krankheitskosten hat die Revision 1994 einer neueren Bundesgerichtspraxis Rechnung getragen, welche schon unter dem Regime von Ziff. 10 aschkg Ersatzeinkommen darstellende Entschädigungen Art. 93 unterstellte, mindestens solange sie nicht für die Folgen bleibender Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet wurden. Unpfändbarkeit besteht auch für die aus dem Entschädigungsgeld erworbenen Ersatzobjekte. N 34. Die Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung und der Militärversicherung, welche vor der Revision 1994 grundsätzlich unpfändbar waren, sind mit dieser neu unter das Regime der gespaltenen Unpfändbarkeit gemäss Ziff. 9 und Art. 93 gestellt worden. So sind im Bereiche der Unfallversicherung absolut unpfändbar z.b. die Ansprüche auf Pflegeleistungen und Kostenvergütungen oder die Hilflosen Entschädigung, beschränkt pfändbar dagegen z.b. das Taggeld oder die Invalidenrente, bzw. ihre Abfindungssumme. Im Bereiche der Militärversicherung sind absolut unpfändbar z.b. die Integritätsschadenrente und die Bestattungsentschädigung, beschränkt pfändbar dagegen die Invalidenrente oder die Hinterlassenen Rente. Referat R. Boesch / Pfändbarkeit von Sozialversicherungsleistungen 13 von 17

14 N 35. In rechtsmissbräuchlicher Weise soll sich der Schuldner nicht auf die Unpfändbarkeit der Heilungskostenentschädigung berufen dürfen. So widerspräche es Treu und Glauben, die Unpfändbarkeit gegenüber einem Gläubiger geltend zu machen, zu dessen Befriedigung die Entschädigungssumme bestimmt ist. Bezieht der Schuldner gleichzeitig eine unpfändbare Rente, so wird die unpfändbare zur pfändbaren hinzugerechnet, um die pfändbare Quote des Existenzminimums zu bestimmen. N 36. Kapitalabfindungen als Entschädigung für entgangenen Verdienst sind wie Renten i.s.v. Art. 93 nur beschränkt pfändbar. Dies entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Kapitalabfindungen der beruflichen Vorsorge. Leistungen der AHV und IV, Ergänzungsleistungen und Leistungen der Familienausgleichskasse N 37. Von der Pfändung gänzlich ausgeschlossen werden mit dieser Bestimmung Leistungen der sogenannten Ersten Säule sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen. Dieser Ausnahme vom mit der Revision 1994 eingeführten Pfändungssystem, gemäss welchem auch die Leistungen der Sozialversicherungen beschränkt pfändbar sind, sofern ihnen der Charakter eines Erwerbssurrogats oder einer Abgeltung für Unterhaltsansprüche zukommt, liegen sozialpolitische sowie verfassungsrechtliche Erwägungen zugrunde. Hinsichtlich der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV gemäss Art. 2 Abs. 2 i.v.m. Art. 20 ELG und Abs. 1 Ziff. 9a sind nicht nur die eidgenössischen, sondern auch die kantonalen Leistungen unpfändbar, soweit sie zur Deckung der Lebensbedürfnisse bestimmt sind. Die von Abs. 1 Ziff. 9a erfassten Leistungen sind dem Zugriff der Gläubiger entzogen, selbst wenn sie einmal das Existenzminimum des Schuldners und seiner Familie übersteigen sollten, was aber i.d.r. nicht der Fall ist. Sie sind auch dann nicht pfändbar, wenn die (zweite) Ehefrau des nicht mehr berufstätigen Schuldners eigenen Verdienst hat. Ihre Pfändung ist nichtig. Dies trifft auch zu, wenn unpfändbares Renteneinkommen unter Zustimmung des Schuldners eingepfändet wird. Eine grundsätzliche Schranke der Unpfändbarkeit liegt immerhin im Verbot des Rechtsmissbrauchs. Bildet etwa die Erste Säule die einzige fassbare Einkommensquelle des Schuldners, besitzt er aber z.b. Vermögen und allfällige Erträge daraus im Ausland, so kann dem Gläubiger über das Rechtsmissbrauchsverbot geholfen werden. Der an derselben Stelle erwähnte, nur faktisch am hohen Lebensstandard seines Ehegatten partizipierende Rentner handelt dagegen m.e. keineswegs rechtsmissbräuchlich, wenn er sich auf die Unpfändbarkeit seiner Rente beruft. Verfügt der Schuldner über zusätzliches Einkommen zu einer unpfändbaren Rente der ersten Säule, so wird diese bei der der pfändbaren Einkommensquote mit eingerechnet. Absolut vor einer Einkommenspfändung geschützt ist also nur die Rente selbst. Die in Ziff. 9a festgeschriebene absolute Unpfändbarkeit gewisser Renten und Leistungen bedeutet eine Ausnahme vom Grundsatz der beschränkten Pfändbarkeit der Leistungen der Sozialversicherungen, die einen Erwerbsausfall abgelten. Diese Ausnahmen sollten durch die Rechtsprechung nicht erweitert werden. So sind die IV-Taggelder im Gegensatz zu den Renten und den Hilflosen Entschädigungen der IV entsprechend dem wegleitenden BGE 130 III 400, 403 ff. gemäss Art. 93 SchKG beschränkt pfändbar. Im Unterschied zu den AHV- und IV-Renten können die während der Dauer von Eingliederungsmassnahmen geleisteten Taggelder das Existenzminimum eben ganz erheblich überschreiten, was eine Bevorzugung gegenüber anderem pfändbaren Einkommen als ungerechtfertigt erscheinen lässt. Ebenfalls unterliegen die Invalidenrenten der obligatorischen Unfallversicherung nicht der absoluten Unpfändbarkeit. Beschränkt pfändbar sind auch ausländische Renten der ersten Säule, was für alle nicht in Ziff. 9a ausdrücklich aufgezählten Renten und Leistungen gilt. Referat R. Boesch / Pfändbarkeit von Sozialversicherungsleistungen 14 von 17

15 N 38. Rentennachzahlungen können ausnahmsweise zu einer grösseren Kapitalzahlung führen. Hier sind m.e. nicht nur die Geldzahlung selbst, sondern entsprechend der zu Ziff. 9 entwickelten Rechtsprechung auch die daraus erstandenen Ersatzobjekte der Pfändung entzogen. Der klare Gesetzeswortlaut des SchKG schliesst die Pfändung aus. Die Frage wird mit Verweis auf Art. 22 Abs. 2 ATSG, welcher die Abtretung von Nach-Zahlungen der Sozialversicherung u.a. zugunsten der Vorschuss leistenden Fürsorgeinstitution zulässt (in BGer , 5A_14/2007 = BISchK 2007, 242 offen gelassen). Das aus unpfändbaren AHV- oder IV-Renten geäufnete Sparguthaben ist pfändbar im Gegensatz zum Saldo ohne Vermögenscharakter auf dem Durchgangskonto, auf welchem die Renten eingehen und laufend wieder abgehoben werden. Nicht fällige Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gemäss BVG N 39. Unpfändbar und nicht arrestierbar sind die Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegenüber einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit. Mit dieser Bestimmung wird einem Grundgedanken der im BVG geregelten beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Rechnung getragen, wonach der Vorsorgeschutz bis zum Eintritt des Versicherungsfalles erhalten bleiben soll. Die absolute Unpfändbarkeit der nicht fälligen Ansprüche auf Vorsorgeguthaben gegenüber privat- und öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen gilt nicht nur im obligatorischen, sondern auch im unter- und im überobligatorischen Bereich und damit auch für die freiwillige Versicherung der Selbständigerwerbenden und der im Dienste mehrerer Arbeitgeber stehenden Arbeitnehmer. Dagegen sind die Renten und Kapitalabfindungen nach Fälligkeit, das heisst nach Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses, nach Art. 93 SchKG beschränkt pfändbar. Dies unabhängig davon, aus welchem Grunde die Auszahlung erfolgt. Besteht ein Anspruch auf Kapitalleistung gegenüber der Vorsorgeeinrichtung, so ist dieser trotz vertraglicher Vereinbarung eines aufgeschobenen Auszahlungsdatums beschränkt pfändbar. Nicht zur Anwendung kommt die Bestimmung von Abs. 1 Ziff. 10, wenn sich der Versicherte im Zusammenhang mit der Wohneigentumsförderung für den Erwerb von oder die Beteiligung an Wohneigentum Vorsorgeleistungen auszahlen lässt oder sie verpfändet. Das teilweise aus Vorsorgegeldern finanzierte Wohneigentum unterliegt der Zwangsvollstreckung. Dies trifft nicht nur hinsichtlich der Betreibung auf Pfandverwertung zu, sondern das Grundstück kann auch gepfändet werden. Resultiert aber bei der Zwangsverwertung ein Überschuss, so ist er entsprechend Art. 30d BVG an die Freizügigkeitseinrichtung zurückzuzahlen. Artikel 93 Beschränkt pfändbares Einkommen Auszug aus dem SchKG Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Art. 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe vollzogen worden ist. Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an. Referat R. Boesch / Pfändbarkeit von Sozialversicherungsleistungen 15 von 17

16 Hinweis aus BSK Autor Georges Vonder Mühll a) Der Lohn N 4. Zum Lohn gehört nicht nur der periodische Verdienst, sondern auch der 13. Monatslohn, der Anspruch auf Gewinnbeteiligung, der Provision und die Gratifikation. b) Der Verdienst aus selbständiger Tätigkeit N 5. Beschränkt pfändbar ist jeglicher Verdienst aus selbständiger Tätigkeit, sei es als Provision, Honorar, Werklohn, Tantiemen, Einkommen des Selbständigerwerbenden oder als Entgelt für sogenannte liberale Dienste. Nutzniessungen und ihre Erträge N 6. Unter Nutzniessung i.s.v. Art. 93 ist nicht nur das beschränkte dingliche Recht dieses Namens zu verstehen, sondern ganz allgemein die Nutzung eines Kapitals, das aus irgendeinem rechtlichen Grund der Verfügungsmacht des Nutzungsberechtigten entzogen ist. Leibrenten N 7. Hier handelt es sich um die dem Stammrecht der Leibrente entfliessenden einzelnen Renten. Sie sind im Gegensatz zum absolut unpfändbaren Stammrecht beschränkt pfändbar. Unterhaltsbeiträge, Pensionen, Leistungen für Erwerbsausfall N 8. Art 93 erklärt alles, was Ersatz für Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch darstellt, als beschränkt pfändbar. a) Unterhaltsbeiträge im Sinne von Alimenten N 9. Familienrechtliche Ansprüche sind insofern zwingender Natur, als auf sie nicht im Voraus verzichtet werden kann. Sie sind deshalb als solche auch nicht pfändbar. b) Dem betriebenen Ehegatten bzw. gleichgeschlechtlichen Partner gemäss Art. 163, 164 oder 278 Abs. 2 ZGB bzw. Art. 13 PartG zustehende Beiträge. N 15. Beschränkt pfändbar ist alles, was Ersatz für Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch darstellt, was auch immer der rechtliche Grund des Anspruchs sei. Dies gibt u.a. für die Arbeitslosen- oder Insolvenzentschädigungen gemäss AVIG, die Erwerbsausfall-Entschädigung für Dienstleistende und bei Mutterschaft gemäss EOG, Taggelder der Krankenkassen gemäss KVG sowie andere entsprechende Leistungen der Sozialversicherungen. Ebenfalls trifft es zu für entsprechende Leistungen ausländischer Sozialversicherungen. Ausgenommen sind nur die in Art. 92 Ziff. 9 und 9a genannten Leistungen, welche der Pfändbarkeit vollständig entzogen sind. Zur Frage der Abgrenzung zwischen absoluter Unpfändbarkeit gemäss Art. 92 Ziff. 9 und beschränkter Pfändbarkeit gemäss Art. 93 im Bereiche der Ansprüche aus Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung sei auf Art. 92 N 33, für die Unfallversicherung und Militärversicherung insbesondere auf N 34 verwiesen. Gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a sind u.a. die Renten der IV absolut unpfändbar. Nicht darunter fallen die während der Eingliederung ausbezahlen Taggelder der IV, weil diese das Existenzminimum ohne weiteres erheblich übersteigen können, sie stellen beschränkt pfändbares Einkommen dar. Wird oder wurde die Leistung in Form einer Abfindung erbracht, ist daraus die maximal auf ein Jahr pfändbare Quote zu errechnen. Um eine Art Ersatzeinkommen und deshalb um beschränkt pfändbare Forderungen handelt es sich i.d.r. auch bei Stipendien. Referat R. Boesch / Pfändbarkeit von Sozialversicherungsleistungen 16 von 17

17 Abklärung von Amtes wegen N 16. Der Betreibungsbeamte hat die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Einkommens nötig sind, von Amtes wegen abzuklären. Massgebender Zeitpunkt N 17. Massgebend für die Beurteilung der Einkommensverhältnisse des Schuldners und der Pfändbarkeit seines Erwerbs ist der Zeitpunkt der Pfändung oder des Arrests. Massgebendes Gesamteinkommen N 18. Zur Bestimmung des pfändbaren Einkommensteils ist vom Gesamteinkommen des Schuldners auszugehen, welches aus einer oder gleichzeitig mehreren Einkommensquellen i.s.v. N 3-15 bestehen kann. Im Ausland oder in einem anderen Betreibungskreis wohnende Schuldner N 19. Gegenüber einem im Ausland wohnenden Schuldner regelmässig einem Arrestschuldner sind bei einer in der Schweiz durchgeführten Lohnpfändung die hierorts geltenden Normen über die Unpfändbarkeit anzuwenden. Begriff der Familie des Schuldners N 20. Das Einkommen ist soweit pfändbar, als es nicht für den Schuldner und seine Familie unbedingt notwendig ist. Danke für die Unterstützung an meine Mitarbeiterin Sigrid Baschnagel. Wergenstein, den 8. November 2013/b Referat R. Boesch / Pfändbarkeit von Sozialversicherungsleistungen 17 von 17

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