Ferien- und Reiseversicherung

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1 Dir verraue ich Ferien- und Reiseversicherung Gu versicher im Ausland Sicher is sicher. Auch während der Ferien im Ausland. Die CONCORDIA begleie Sie überallhin. Dami Sie mi sicherem Gefühl in die Ferne schweifen können. Die Ferien- und Reiseversicherung der CONCORDIA schüz Sie umfassend vor den finanziellen Folgen von Krankhei und Unfall. Welwei. Und äussers preiswer. Das biee die Ferien- und Reiseversicherung O Deckung ambulaner und saionärer Heilungskosen welwei O Deckung der Kosen für Such- und Reungsakionen O Deckung der Heimschaffungskosen O Spialkosenvorschüsse O Besuchsreise eines Verwanden oder einer nahesehenden Person ins ausländische Spial O concordiamed 24-Sunden-Norufservice welwei O Individuell wählbare Versicherungsdauer O Einfacher Versicherungsabschluss per Einzahlungsschein

2 Schuz auf der ganzen Wel, Ferien- und Reiseversicherung Leisungsbereich Leisungsbeschrieb Deckung Heilungskosen ambulane ärzliche Behandlungen nach orsüblichem Tarif saionäre Behandlungen in Akuspiälern Medikamene Analysen Chiroprakiker unfallbedinge Zahnbehandlungen Nofallhilfe concordiamed 24-Sunden- Norufservice Suchakionen max. CHF Reungsakionen und -ranspore unbeschränk Spialkosenvorschüsse max. CHF Besuchsreise eines Verwanden oder einer nahesehenden Person Heimschaffungen Bahnbille bzw. Flugicke Economy ab 10 Tagen Spialaufenhal unbeschränk Konakieren Sie im Nofall immer zuers concordiamed ( ). Wählen Sie die passende Variane Ferienage Prämie in CHF Einzelperson Paar Familie Uner «Paar» wird der Versicherungsnehmer und eine im selben Haushal lebende oder verwande Person versanden. Die Paar- und Familienversicherung is nur bei einer gemeinsamen Reise gülig. Individuell reisende Familienmiglieder müssen je eine Einzelpersonenversicherung abschliessen. Sicherhei für alle Die Ferien- und Reiseversicherung is in jedem Fall eine sinnvolle Ergänzung zur obligaorischen Krankenpflegeversicherung. Sie können die Ferien- und Reiseversicherung auch abschliessen, wenn Sie nich bei der CONCORDIA krankenversicher sind. Massgebend sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen Ferien- und Reiseversicherung der CONCORDIA.

3 Allgemeine Versicherungsbedingungen Ferien- und Reiseversicherung Ausgabe 1997 I. Begriff und Inhal 1 Inhal Durch den Abschluss einer Ferien- und Reiseversicherung werden im Sinne der nachfolgenden Besimmungen folgende, während einer Ferien- oder Geschäfsreise im Ausland ensehende Risiken versicher: ambulane und saionäre Heilungskosen; Kranken- und Unfallranspore; Such- und Reungsakionen; Heimschaffungen; Spialkosenvorschüsse; Krankenbesuche; Nofallhilfe. 2 Krankhei und Unfall Leisungen aus der Ferien- und Reiseversicherung gewähr die CONCORDIA Versicherungen AG, im Folgenden CONCORDIA genann, bei Krankhei und Unfall. Massgebend sind die Definiionen der schweizerischen Gesezgebung (KVG, UVG). II. Versicherungsmöglichkeien 3 Einzelperson-, Paar- oder Familienversicherung 3.1 Die Ferien- und Reiseversicherung kann sowohl f ü r E i n z e l p e r s o n e n ( E i n z e l p e rs o n v e r s i c h er u n g ) als auch für ein Paar (Paarversicherung) sowie auch für eine Familie (Familienversicherung) abgeschlossen werden. 3.2 Als Paarversicherung ersreck sich der Versicherungsschuz auf den Versicherungsnehmer und einen im selben Haushal lebenden oder mi dem Versicherungsnehmer verwanden Reisebegleier. 3.3 Als Familienversicherung ersreck sich der Versicherungsschuz auf folgenden Personenkreis: Versicherungsnehmer Ehe- oder im selben Haushal lebender Lebensparner des Versicherungsnehmers Kinder des Versicherungsnehmers bis zu deren 25. Alersjahr 3.4 Paar- und Familienversicherung sind nur bei einer gemeinsamen Reise des erwähnen Personenkreises abschliessbar. Individuell reisende Familienmiglieder bedürfen einer Einzelpersonversicherung. III. Leisungen 4 Norufzenrale 4.1 Bei plözlicher Erkrankung, Unfall, unvorhergesehener Niederkunf und Tod, welche Nofallhilfe oder die Hospialisaion eines Versicheren erforderlich machen, is unverzüglich die Norufzenrale der CONCORDIA zu benachrichigen. 4.2 Die nowendige Nofallhilfe wird durch die von der «medicall» beriebene Norufzenrale der CONCORDIA angeordne, organisier und im Bedarfsfall durchgeführ und von der CONCORDIA vergüe. 4.3 Die Kosen von nich durch die Norufzenrale der CONCORDIA angeordneer Nofallhilfe werden nur so wei übernommen, als diese auch bei der Durchführung der Massnahmen durch die Norufzenrale der CONCORDIA ensanden wären. 5 Heilungskosen Bei plözlicher Erkrankung, Unfall oder unvorhergesehener Niederkunf werden im Nachgang zu den besehenden Versicherungen (Ar.14) folgende Heilungskosen zu den orsüblichen Tarifen übernommen: 5.1 ärzliche Behandlungen (nur in der Schweiz anerkanne Heilanwendungen); 5.2 Medikamene; 5.3 Analysen; 5.4 Behandlungen bei Chiroprakoren; 5.5 unfallbedinge Zahnbehandlungen; 5.6 saionäre Behandlungen in Akuspiälern. 6 Nofallhilfe 6.1 Bei ernshafer Erkrankung, schwerem Unfall oder Tod übernimm die CONCORDIA folgende von «medicall» organisieren Leisungen: medizinisch nowendige Reungsakionen und Transpore; Suchakionen zur Reung und Bergung eines Versicheren bis zu einem Maximalberag von CHF ; bei medizinischer Nowendigkei Heimschaffung des erkranken oder verunfallen Versicheren an den Wohnor bzw. ins zusändige Spial; Bergung und Heimschaffung eines versorbenen Versicheren an den vor der Abreise besandenen Wohnor in der Schweiz; Kosenvorschüsse bis maximal CHF wenn ein Versicherer im Ausland hospialisier werden muss. Der Kosenvorschuss is inner 30 Tagen nach der Rückkehr in die Schweiz rückzuersaen, sowei die CONCORDIA ihn nich mi ihren Leisungen verrechnen kann; bei länger als 10 Tage dauerndem Spialaufenhal eines Versicheren die Reisekosen einer von der Norufzenrale organisieren Besuchsreise eines Verwanden oder einer dem Versicheren sehr nahesehenden Person (Bahnbille 1. Klasse, Flugicke Economy-Class, jedoch ohne Unerkunfs- und Verpflegungskosen). 6.2 Werden Such-, Reungs- oder Transpormassnahmen durch Sreik, Wirren, kriegerische Handlungen, Radioakiviä, höhere Gewal oder ähnliche Ursachen verunmöglich, kann deren Durchführung nich verlang werden. 7 Leisungsdauer Die Leisungen werden nur bis zum Zeipunk einer medizinisch zumubaren Heimreise oder Verlegung in die in der Schweiz zusändige Heilansal, längsens jedoch bis 90 Tage nach Ablauf der Versicherungsdauer ausgeriche. IV. Verschiedene Besimmungen 8 Örlicher Gelungsbereich 8.1 In der Ferien- und Reiseversicherung gil der Versicherungsschuz ausserhalb der Schweiz welwei. 8.2 Für Grenzgänger is ein Grenzkorridor von 20 km ab der Schweizer Landesgrenze der Schweiz gleichgesell. 9 Abschluss 9.1 Die Ferien- und Reiseversicherung kann ohne Rücksich auf das Aler abschliessen, wer in der Schweiz Wohnsiz ha oder als Grenzgänger im Grenzkorridor von 20 km ab der Schweizer Landesgrenze wohn. 9.2 Die Versicherung wird abgeschlossen durch die Bank- oder Poszahlung der ensprechenden Prämie und die vollsändige Angabe der für die Durchführung der Versicherung nowendigen Daen Bei Poszahlung is der hierfür vorgesehene Einzahlungsschein vollsändig auszufüllen und die Einzahlung vor der Abreise durch die Pos zu quiieren Bei Bankzahlung is der hierfür vorgesehene Einzahlungsschein vollsändig auszufüllen und vor der Abreise der Bank zwecks Überweisung der Prämien zuzusellen. Zusäzlich sind die auf dem Einzahlungsschein enhalenen Daen zur Durchführung der Versicherung (versichere Person/en, Policen-Nummer, Beginn und Dauer der Versicherung) der CONCORDIA vor Abreise schriflich zu übermieln. 9.3 Sind die Angaben der für die Durchführung der Versicherung nowendigen Daen unvollsändig oder ensprechen sie nich den asächlichen Gegebenheien, so gil die Versicherung als nich zusande gekommen. 10 Versicherungsbeginn Die Versicherung beginn mi dem auf dem Einzahlungsschein genannen Daum, frühesens jedoch mi der Abreise vom Wohnor und nich früher als das Daum des Possempels (Poszahlung) bzw. der Bankguschrif an die CONCORDIA (Bankzahlung). 11 Versicherungsdauer 11.1 Die Versicherung kann wahlweise für die fese Verragsdauer von 8, 15, 22, 30, 60, 90, 120, 150, 180 oder 365 Tagen abgeschlossen werden Die gewünsche Versicherungsdauer is auf der Abschlusserklärung genau zu bezeichnen Is die Prämie für eine kürzere als die beanrage Dauer einbezahl worden, gil die sich aus der Prämienzahlung errechnee Versicherungsdauer ab Versicherungsbeginn gemäss Ar Leisungsausschluss 12.1 Krankheien und Unfälle, die in Zusammenhang mi nachsehenden Ereignissen aufreen, sind von der Versicherung ausgeschlossen: Folgen von kriegerischen Ereignissen; wird der Versichere jedoch im Land, wo er sich aufhäl, vom Ausbruch solcher Ereignisse überrasch, erlisch der Versicherungsschuz ers 14 Tage nach deren ersmaligem Aufreen. ausländischer Miliärdiens; Teilnahme an kriegerischen Handlungen oder Terroraken; Teilnahme an Unruhen, Demonsraionen oder ähnlichen Anlässen; vorsäzliche oder grobfahrlässige Ausübung von Verbrechen und Vergehen; Beeiligung an Raufereien und Schlägereien, es sei denn, der Versichere sei als Unbeeiliger oder bei Hilfeleisungen für einen Wehrlosen durch die Sreienden verlez worden; Gefahren, denen sich der Versichere dadurch aussez, dass er andere sark provozier; Einwirkung ionisierender Srahlen und Schäden aus Aomenergie; Konsum von Drogen, Beäubungs- und Suchmieln sowie Alkohol- und Medikamenenmissbrauch; versuche oder vollendee Selbsöung oder Selbsversümmelung Keine Leisungen werden zudem ausgeriche für: Zellularherapie, Abmagerungskuren, Kräfigungsherapien; Behandlungen, deren Wirksamkei, Zweckmässigkei und Wirschaflichkei nach wissenschaflichen Mehoden nich nachgewiesen sind; Schwangerschafsabbruch, künsliche Be- fruchung sowie Seriliäsbehandlungen; kosmeische Behandlungen (inkl. Komplikaionen und Späfolgen); Kosenbeeiligungen (Franchisen und Selbs behale) der obligaorischen Krankenpflegeversicherung und anderer Versicherungen; Kuren; Behandlungen und Nofallhilfe in der Schweiz.

4 So einfach können Sie sich versichern Nofallkare 1. Einzahlungsschein ausfüllen und Poseinzahlung oder Banküberweisung vornehmen. 2. Bei Überweisung miels E-Banking/E-Finance sind die Angaben («Einzelperson, Paar, Familie») sowie «Vorname/Name versichere Personen» und der «Versicherungsbeginn» und «Anzahl Tage» im Mieilungsex zu erfassen. 3. Versicherungsbeginn: Mi dem auf dem Einzahlungsschein genannen Daum, frühesens jedoch mi der Abreise vom Wohnor und nich bevor der Prämienberag per Pos (Daum des Possempels) oder Bank (Daum der Bankguschrif an die CONCORDIA) bezahl worden is. Policen-Nummer: concordiamed-24-h-norufservice Telefon (Vorwahl siehe Rückseie) Empfangsschein / Récépissé / Ricevua Einzahlung Giro Versemen Viremen Versameno Giraa Dieser Empfangsschein mi Possempel oder Banküber weisungsbesäigung versehen gil als Versicherungsausweis. Tragen Sie diesen Versicherungsausweis während der Reise auf sich. Policen-Nummer: Einzahlung für / Versemen pour / Versameno per Einzelperson Paar Familie Policen-Nummer: Versicherungsbeginn: Anzahl Tage: Name/Vorname versichere Personen CONCORDIA, Schweiz. Kranken- und Unfallversicherung Einzahlung für / Versemen pour / Versameno per Ferien- und Reiseversicherung CONCORDIA, Schweiz. Kranken- und Unfallversicherung 6002 Luzern Ferien- und Reiseversicherung 6002 Luzern Kono/Compe/Cono Kono/Compe/Cono CHF c. CHF c. Giro aus Kono Viremen du compe Giraa dal cono Einbezahl von / Versé par / Versao da Einbezahl von / Versé par / Versao da Die Annahmeselle L office de dépô L ufficio d acceazione

5 Vorwahl für die concordiamed-norufzenrale: Ausralien Hongkong Porugal Belgien Indonesien Singapur Dänemark Irland Spanien Deuschland Israel Thailand Finnland Ialien Tunesien Frankreich Kanada/USA Türkei Griechenland Marokko Zypern Grossbriannien00 41 Mexiko Holland Öserreich (0) Herausrennen und zu den Reisedokumenen legen! Auf und davon Mi der Ferien- und Reiseversicherung der CONCORDIA

6 12.3 Krankheien und Unfälle, die in der vor der Abreise besehenden Versicherung uner Vorbehal fallen oder die bereis bei Abschluss der Versicherung bzw. bei Beginn der Reise besanden haben, sind ausgeschlossen Begeben sich Versichere zur Behandlung, Pflege, Kur oder Niederkunf ins Ausland, werden aus der Ferien- und Reiseversicherung keine Leisungen ausgeriche. 13 Leisungskürzungen 13.1 Die versicheren Leisungen werden gekürz und in besonders schwerwiegenden Fällen verweiger: wenn der Versicherungsnehmer bzw. der Versichere seinen Verpflichungen und Obliegenheien nich nachkomm, es sei denn, er weis nach, dass die Pflichverlezung unverschulde erfolg is; bei grobfahrlässiger Herbeiführung des versicheren Ereignisses durch den Versicherungsnehmer bzw. den Versicheren; bei Unfällen als Folge von Wagnissen. Wagnisse sind Handlungen, mi denen sich der Versichere einer besonders grossen Gefahr aussez, ohne Vorkehrungen zu reffen oder reffen zu können, die das Risiko auf ein vernünfiges Mass beschränken. Reungshandlungen zugunsen von Personen sind indessen auch dann versicher, wenn sie an sich als Wagnisse zu berachen sind Allfällige in anderen Versicherungen der CONCORDIA oder in bei einem anderen Kranken- oder Unfallversicherer besehenden Versicherungen vorgenommene Kürzungen werden durch die Ferien- und Reiseversicherung nich gedeck Mach eine Organisaion die Rechnungssellung für geleisee Hilfeleisungen von den Leisungen der CONCORDIA abhängig, so werden die Leisungen um 50 % gekürz. 14 Ausrichung der Leisungen, Subsidiariä 14.1 Die Leisungen der Ferien- und Reiseversicherung werden im Nachgang zu den Leisungen gemäss der schweizerischen Bundesgesezgebung über die Kranken-, Unfall-, Miliär- und Invalidenversicherung sowie ensprechender ausländischer Versicherungsräger erbrach. Ha der Versichere Anspruch auf Leisungen der genannen Sozialversicherungen, werden die Leisungen nur gewähr, wenn der Fall diesen Versicherungsrägern rechzeiig angemelde worden is Besehen privarechliche Versicherungsverräge bei mehreren leisungspflichigen Versicherern, so werden die Leisungen gesamhaf nur einmal vergüe. In diesem Fall wird ermiel, wie viel jeder Versicherer aus der bei ihm besehenden Versicherung zu zahlen häe, wenn er allein leisungspflichig wäre, und hierauf die Gesamsumme dieser Leisungen errechne. Von dieser Summe ha jeder Versicherer nur jenen Teil zu übernehmen, der seinem Aneil der Gesamsumme ensprich Wird die CONCORDIA anselle eines hafpflichigen Drien oder dessen Versicherers in Anspruch genommen, so ha der Versichere der CONCORDIA seine Ansprüche im Rahmen der ausgericheen Leisungen abzureen. Enschädigungen, die von einem hafpflichigen Drien oder dessen Hafpflichversicherer übernommen worden sind, werden von den Leisungen der CONCORDIA in Abzug gebrach Keine Leisungspflich beseh, wenn der Versichere ohne Zusimmung des Versicherers mi einem leisungspflichigen Drien einen eilweisen oder gänzlichen Verzich auf Vers i c h er u n g s - o d e r S c h a d e n e r s a z l e i s u n g e n o d e r eine Kapialabfindung vereinbar ha. 15 Meldepflichen 15.1 Bei plözlicher Erkrankung, Unfall oder unvorh e r g e s e h e n e r N i e d e r k u n f i s d e r C O N C O R D I A unverzüglich Meldung zu ersaen (Ar. 4.1) Der CONCORDIA sind baldmöglichs die deaillieren Originalrechnungen, die Leisungsabrechnung allfälliger anderer Versicherer und die nowendigen medizinischen Angaben einzureichen Der Versicherungsnehmer bzw. der Versichere ha zudem vollsändig und wahrheisgereu Auskunf über alles zu geben, was sich auf den Schadenfall sowie auf frühere Krankheien und Unfälle bezieh, und enbinde die Leisungserbringer, die ihn behandeln oder behandel haben, von der beruflichen Schweigepflich gegenüber dem Versicherer Werden dem Versicheren bereis vor der Abreise bezahle Ferien- oder Reisekosen, die durch eine plözliche Erkrankung oder einen Unfall unnöig oder unbrauchbar geworden sind, durch den Reiseveransaler oder das Transporunernehmen rückersae, so is dies der CONCORDIA unverzüglich zu melden Der Versichere ha den Versicherer über Ar und Ausmass aller Leisungen zu orienieren, die er bei Krankhei oder Unfall von aus uner- lauber Handlung, Verrag oder Gesez leisungspflichigen Drien beanspruchen kann oder ausbezahl erhäl. 16 Zahlungspflich 16.1 Honorarschuldner gegenüber den Leisungserbringern is grundsäzlich der Versichere Bei durch die Norufzenrale der CONCORDIA angeordneer Nofallhilfe is Ar. 4.2 anwendbar. 17 Abrechnung 17.1 Die Abrechnung der CONCORDIA erfolg anhand der eingereichen Originalrechnungen, der Leisungsabrechnung allfälliger anderer Versicherer und der nowendigen medizinischen Angaben Sind die Rechnungsdeails ungenügend und werden die ergänzenden Angaben auf Verlangen nich zur Verfügung gesell, sez die CONCORDIA ihre Leisungen uner Berücksichigung der Schwere der Krankhei bzw. des Unfalls nach pflichgemässem Ermessen fes Rückersaungen gemäss Ar werden von den Leisungen der Ferien- und Reiseversicherung abgezogen. 18 Abreung Die Ansprüche auf die versicheren Leisungen können weder abgereen noch verpfände werden. 19 Prämien 19.1 Die Prämien werden in einem besonderen Prämienarif fesgeleg Die einbezahle Prämie ha der gewählen Versicherungsmöglichkei und Versicherungsdauer zu ensprechen. 20 Anwendung dieser Allgemeinen Versicherungs bedingungen Für alle in diesen Allgemeinen Versicherungsbedingungen nich geregelen Fragen gil das Bundesgesez über den Versicherungsverrag (VVG). 21 Gerichssand Ansprüche aus diesem Verrag unerliegen dem schweizerischen Rech. Sie können am Wohnsiz des Versicheren oder am Haupsiz der CONCORDIA in Luzern gerichlich gelend gemach werden. Dir verraue ich CONCORDIA Bundesplaz Luzern Telefon info@concordia.ch 1.15.d UD

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