AMTSBLATT FÜR DIE DIÖZESE REGENSBURG

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1 81 B AMTSBLATT FÜR DIE DIÖZESE REGENSBURG HERAUSGEGEBEN VOM BISCHÖFLICHEN ORDINARIAT REGENSBURG 2012 Nr Juli I n h a l t: Berufung von Bischof Gerhard Ludwig Müller durch Papst Benedikt XVI. als Präfekt der Glaubenskongregation - Mitteilung der Wahl des s - Ernennung eines Ständigen Vertreters des s - Amtlicher Schriftverkehr während der Sedisvakanz - Liturgische Sonderregelungen für die Zeit der Sedisvakanz - Weitergeltung der Ämter und Sondervollmachten des Offizials und Vizeoffizials - Fortdauer der Amtszeit des Diözesanökonomen - Fortbestand der Ämter und Referate des Bischöflichen Ordinariates - Verabschiedung des Hwst. Herrn Präfekten der Glaubenskongregation, S. E. Erzbischof Gerhard Ludwig Müller, Bischof em. von Regensburg - Erlöschen des Diözesanpastoralrates - Erlöschen des Priesterrates - Inkraftsetzung von Beschlüssen der Bayerischen Regional-KODA - Konstituierung des Wahlvorstandes zur Wahl der Vertreter bzw. Vertreterinnen der Dienstgeberseite in die Regionalkommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeber in die Regio nalkommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes Hinweis der EDV-Stelle zum Diözesennetz - Portiunkula-Ablass - Zentrale Bestellung eines/einer betrieblichen Datenschutzbeauftragten ( 18 a KDO) für die Dekanatssitze und die Kirchenstiftungen einschließlich deren rechtlich unselbständiger Einrichtungen in der Diözese Regensburg, stiftungsaufsichtliche Genehmigung und Durchführungsbestimmungen, weitere Hinweise - Notizen Berufung von Bischof Gerhard Ludwig Müller durch Papst Benedikt XVI. als Präfekt der Glaubenskongregation Aufgrund der am 2. Juli 2012 durch den Vatikan mitgeteilten Berufung von Bischof Gerhard Ludwig Müller als Präfekt der Glaubenskongregation durch Papst Benedikt XVI. und seiner Versetzung nach Rom ist gemäß can. 416 CIC die Sedisvakanz des Bischöflichen Stuhles von Regensburg eingetreten. Nach can. 419 CIC geht die Leitung der Diözese bis zur Wahl des Diözesan ad ministrators auf Weihbischof Reinhard Pappenberger als den einzigen aktiven Weihbischof über, der die unverzügliche Einberufung des Domkapitels zur Wahl des Diö zesanad minis trators innerhalb von acht Tagen nach Eintritt der Sedisvakanz zu veranlassen hat (can CIC). Art Satz 2 des Konkordates zwischen dem Hl. Stuhl und dem Freistaat Bayern von 1924 legt ferner fest: Bei Erledigung eines... bischöflichen Sitzes wird das beteiligte Kapitel dem Hl. Stuhle unmittelbar eine Liste von Kandidaten unterbreiten, die für das bischöfliche Amt würdig und für die Leitung der erledigten Diözese geeignet sind; unter diesen wie auch unter den von den bayerischen Bischöfen und Kapiteln je in ihren entsprechenden Triennallisten Bezeichneten behält sich der Hl. Stuhl freie Auswahl vor. Regensburg, den 2. Juli Reinhard Pappenberger Weihbischof Mitteilung der Wahl des s Am 3. Juli 2012 ist das Domkapitel als Konsultorenkollegium nach can CIC zusammengetreten und hat gemäß can CIC Hwst. Herrn Dompropst Prälat Dr. Wilhelm Gegenfurtner zum nach cann. 421 ff. CIC gewählt. Dieser hat die Wahl angenommen und nach can. 833, 4 CIC vor dem Domkapitel das Glaubensbekenntnis nach der vom Apostolischen Stuhl gutgeheißenen Formel abgelegt. Damit hat er nach can. 427 CIC die Amtsgewalt zur Leitung der Diözese Regensburg bis zum Amtsantritt des neuen Bischofs von Regensburg erlangt. Der Apostolische Stuhl wurde gemäß can. 422 von der rechtmäßig erfolgten Wahl in Kenntnis gesetzt. Regensburg, den 3. Juli 2012 Ernennung eines Ständigen Vertreters des s Nach can. 481 CIC erlischt die Gewalt des Generalvikars und der Bischofsvikare soweit sie nicht Bischöfe sind im Falle der Sedisvakanz. Um den geregelten Fortgang der Diözesanverwaltung in der Zeit der Sedisvakanz zu gewährleisten, habe ich mit Wirkung vom 3. Juli 2012 Hwst. Herrn Domkapitular Prälat Michael Fuchs zu meinem Ständigen Ver treter bestellt. Er übernimmt auch die Funktionen des Moderators und Kanzlers der Diö ze sankurie (vgl. cann und 3; und 485 CIC). Regensburg, den 3. Juli 2012

2 82 Amtsblatt Nr. 7 vom 13. Juli 2012 Amtlicher Schriftverkehr während der Sedisvakanz Die Anschrift Bischöfliches Ordinariat Regensburg, Regensburg oder Bischöfliches Ordinariat, Niedermünstergasse 1, Regensburg bleibt unverändert. Gesuche und Eingaben, die sonst an den Bischof gerichtet werden, sind während der Sedisvakanz an den Hwst. Herrn Dompropst Dr. Wilhelm Gegenfurtner, Niedermünstergasse 1, Regensburg zu richten. Liturgische Sonderregelungen für die Zeit der Sedisvakanz Gemäß Nr. 149 der Institutio Generalis Missalis Romani (3. Auflage) sind der Diö ze sanbischof oder die ihm im Recht Gleichgestellten dies ist nach can CIC auch der im Hochgebet der Hl. Messe zu nennen. Damit lautet die Formel während der Zeit der Sedisvakanz im Bistum Regensburg:...zusammen mit (deinem Diener) unserem Papst Benedikt, unserem Wilhelm, (unserem Weihbischof Reinhard und) allen Bischöfen.... Es ist wichtige Aufgabe aller Glieder der Kirche von Regensburg, um einen neuen Bischof für unsere Diözese zu beten. Bis zum Amtsantritt des neuen Bischofs soll in das Fürbittgebet der Messfeier, vor allem an den Sonntagen, eine entsprechende Intention eingefügt werden, etwa in folgender Form: Schenke unserem Bistum einen neuen Hirten, der die ihm anvertraute Herde im Glauben stärkt. An den Wochentagen in der Zeit der Sedisvakanz sollen immer wieder die Orationen folgender Messen für besondere Anliegen verwendet werden (falls es die liturgischen Regeln für den jeweiligen Tag zulassen): - Für die Diözese (Messbuch II, 1021 f. bzw f.), - Zur Wahl eines neuen Bischofs (Messbuch II, 1027 f. bzw f.), - Für die Diener der Kirche (Messbuch II, 1034 f. bzw f.), - Vom Heiligen Geist (Messbuch II, 1101 ff. bzw ff.). Die Lesungen solcher Messfeiern werden im Allgemeinen dem Wochentagslektionar entnommen. Im Stundengebet (in den Fürbitten der Laudes und Vesper), bei Wortgottesdiensten und Andachten soll ebenfalls in den gegenwärtigen Anliegen unserer Diözese gebetet werden. Weitergeltung der Ämter und Sondervollmachten des Offizials und Vizeoffizials Durch den Eintritt der Sedisvakanz des Bischöflichen Stuhles von Regensburg ist gemäß can CIC das Amt des Offizials und Vizeoffizials nicht erloschen. Die dem Offizial bzw. Vizeoffizial seitens des Ortsordinarius bisher übertragenen Sondervollmachten im Bereich der Sakramentenverwaltung nämlich bezüglich Taufe Jugend licher und Erwachsener, Aufnahme in die volle Gemeinschaft der katholischen Kirche (Konversion) und Wiederaufnahme in die katholische Kirche (Rekon zi lia tion), Dispensen bei Eheschließungen, Gewährung des Nihil obstat bzw. der Trauerlaubnis sowie Erteilung der Traubefugnis, Gewährung der Cohabitatio fraterna und der Sanatio in radice bleiben gemäß can CIC ebenfalls gültig. Fortdauer der Amtszeit des Diözesanökonomen Die Amtszeit des Diözesanökonomen Domdekan Prälat Robert Hüttner läuft während der Sedisvakanz weiter. Fortbestand der Ämter und Referate des Bischöflichen Ordinariates Die Ämter in der Diözesanverwaltung und die bestehenden Aufgabenverteilungen bleiben von der Vakanz des Bischöflichen Stuhles von Regensburg unberührt. Verabschiedung des Hwst. Herrn Präfekten der Glaubenskongregation, S. E. Erzbischof Gerhard Ludwig Müller, Bischof em. von Regensburg Die Verabschiedung in Regensburg ist für Sonntag, den 23. September 2012, geplant. Nach einem Festakt um 13 Uhr im Kolpinghaus findet um 15 Uhr ein feierliches Pontifikalamt im Dom statt, dem der Hwst. Herr Präfekt der Glaubenskongregation vorstehen wird. Daran schließt sich gegen Uhr (bis 20 Uhr) ein Fest um den Dom herum an. Alle Gläubigen sind herzlich eingeladen. Nähere Informationen werden noch bekannt gegeben. Erlöschen des Diözesanpastoralrates Gemäß can hört im Falle der Sedisvakanz der Diözesanpastoralrat auf zu bestehen. Das Diözesankomitee bleibt von dieser Bestimmung unberührt, ebenso die pfarrlichen Pastoralräte (Pfarrgemeinderäte). Erlöschen des Priesterrates Gemäß can (vgl. Statut des Priesterrates Art. 6 Abs. 2) gilt: Im Falle der Sedisvakanz hört der Priesterrat auf zu bestehen, und seine Aufgaben werden vom Konsultorenkollegium [d. h. Domkapitel] wahrgenommen. Die geplanten Sitzungen des Priesterrates entfallen bis zur Neubildung des Priesterrates durch den künftigen Bischof. Voraussichtlich wird zu diesen Terminen jeweils eine Dekanekonferenz einberufen. Regensburg, den 3. Juli 2012

3 Amtsblatt Nr. 7 vom 13. Juli Inkraftsetzung von Beschlüssen der Bayerischen Regional-KODA Die Bayerische Regional-KODA hat in ihrer Vollversammlung vom folgende Beschlüsse gefasst, die ich hiermit für die Diözese Regensburg in Kraft setze: - Anlage zu 1 zur Anlage zu 44: Anlage F ABD Teil A, 1. hier: Eingruppierung von Beschäftigten als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit Integrationsplätzen Änderung der Anmerkung Nr. 9 im Anhang zu der Anlage F rückwirkend zum 1. Januar ABD Teil E, 1.1. (Beendigung des Ausbildungsverhältnisses) hier: Fristverlängerung der Protokollnotiz zum 29. Februar ABD Teil B, 4. (Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte hier: redaktionelle Änderungen in Umsetzung des neuen Dienstrechts in Bayern rückwirkend zum 1. Januar ABD Teil B, 4.1. (Sonderregelungen für die Arbeitsverhältnisse arbeitsvertraglich beschäftigter Lehrkräfte hier: Klarstellung - ABD Teil B, 4.1. (Sonderregelungen für die Arbeitsverhältnisse arbeitsvertraglich beschäftigter Lehrkräfte hier: Streichung der Protokollnotiz zu Nr. 5 ABD Teile B, mit B, zum 1. Mai ABD Teil B, (Sonderregelungen für die Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften an Realschulen und Gymnasien) hier: Neuregelung Beratungslehrkraft - ABD Teil B, 4.3. (Ordnung für Berufsbezeichnungen von arbeitsvertraglich beschäftigten Lehrkräften hier: Anpassung an die Lehrerberufsbezeichnungsverordnung - ABD Teil B, 4.3. (Ordnung für Berufsbezeichnungen von arbeitsvertraglich beschäftigten Lehrkräften hier: Beurteilungsturnus für die Beurteilung von Schulleiterinnen und Schulleitern - ABD Teil B, 4.3. (Ordnung für Berufsbezeichnungen von arbeitsvertraglich beschäftigten Lehrkräften hier: u. a. redaktionelle Änderungen Der Wortlaut der Beschlüsse ist in der Anlage Nr. 100 zum Amtsblatt veröffentlicht. Diese Anlage ist für Anstellungsträger im Sinne des ABD Bestandteil des Amtsblattes. Regensburg, den 9. Juli 2012 Das Bischöfliche Generalvikariat Konstituierung des Wahlvorstandes zur Wahl der Vertreter bzw. Vertreterinnen der Dienstgeberseite in die Regionalkommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes 2012 Am hat sich der Wahlvorstand für die Diözese Regensburg zur Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeber in die Regio nalkommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Cari tasverbandes 2012 konstituiert. Der Wahlvorstand setzt sich zusammen aus: - Jürgen Beier, Diözesan-Caritasverband Regensburg - Peter Wichelmann, Katholische Jugendfürsorge der Diözese Re gensburg e.v. - Alexander Hohenberger, Krankenhaus Barmherzige Brüder Regens burg

4 84 Amtsblatt Nr. 7 vom 13. Juli 2012 Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeber in die Regionalkommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes 2012 Der Wahlvorstand erstellt gemäß der Wahlordnung der Dienstgeberseite gemäß 5 Abs. 5 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e.v. eine Liste der Rechtsträger, die in ihrer Einrichtung Mitglied im Caritasverband für die Diözese Regensburg e.v. sind, und die in den Geltungsbereich der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes fallen ( 2 Abs. 1 AT AVR). Nur die in dieser Liste aufgeführten Rechtsträger nehmen an der Wahl teil. Der Wahlvorstand wird alle Rechtsträger, die an der Wahl teil nahmeberechtigt sind, durch Wahlbenachrichtigung schriftlich informie ren. Rechtsträger, die spätestens am keine Wahlbenachrich tigung erhalten haben, können gegen die Nichteintragung in die Liste der teilnahmeberechtigten Rechtsträger innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen Einspruch einlegen. Der Einspruch ist beim Wahlvorstand (Caritasverband für die Diözese Regensburg, Von-der-Tann-Straße 7, Regensburg) einzulegen. Der Wahlvorstand entscheidet anschlie ßend über den Einspruch. Sollte ein Rechtsträger eine Benachrichtigung erhalten haben, obwohl die Voraussetzungen (Mitgliedschaft im Diözesan-Caritasverband, Geltungsbereich der AVR) nicht gegeben sind, wird um Benachrichtigung des Wahlvorstandes gebeten. Hinweis der EDV-Stelle zum Diözesennetz Die EDV-Stelle weist grundsätzlich und besonders im Hinblick auf die kommende Zeit der Urlaubsvertretungen auf Folgendes hin: Alle am Diözesennetz angeschlossenen Geräte unterliegen den Richtlinien der Diözese Regensburg bzw. den Richtlinien der Kirchlichen Datenschutzordnung (KDO) in ihrer Neufassung vom inkl. Durchführungsanordnung vom (siehe Amtsblatt der Diözese Regensburg Nr. 13 vom ), ebenso 9 Abs. 1 und 4 ABD Teil A sowie 1 bis 6 ABD Teil C, 10b bzw. 5 Abs 1 AVR, AT. Daraus ergibt sich, dass fremde Geräte nicht an das Diözesennetz angeschlossen werden dürfen bzw. Geräte, die in das Diözesennetz eingebunden sind, in kein anderes Netzwerk eingebunden werden dürfen. Dies gilt sowohl für kabelgebundene Netze als auch für WLANs. Wenn Ihre Urlaubsvertretung ein eigenes Gerät mitbringt, darf dieses also nicht an das Diözesennetz angeschlossen werden. Der Zugang zum Internet kann in solchen Fällen natürlich über Ihre Dienstgeräte erfolgen, dann jedoch auf eigene Kosten und Gefahr hin. Bitte beachten Sie, dass das Diözesennetz ausschließlich der dienstlichen Nutzung dient. Portiunkula-Ablass Für die Pfarreien, in denen 2012 das Privileg des Portiunkula-Ablasses für die dort befindlichen Nebenkirchen, öffentlichen und halböffentlichen Oratorien abgelaufen ist, haben wir um Verlängerung nachgesucht. Die Apostolische Pönitentiarie hat die erbetene Verlängerung des Privilegs auf weitere sieben Jahre in allen Fällen erteilt. Eine besondere Benachrichtigung der betreffenden Seelsorgestellen erfolgt von Seiten des Ordinariats nicht. Prälat Michael Fuchs Ständiger Vertreter des s Die Bischöfliche Finanzkammer Zentrale Bestellung eines/einer betrieblichen Datenschutzbeauftragten ( 18 a KDO) für die Dekanatssitze und die Kirchenstiftungen einschließlich deren rechtlich unselbständiger Einrichtungen in der Diözese Regensburg, stiftungsaufsichtliche Genehmigung und Durchführungsbestimmungen, weitere Hinweise 1. Stiftungsaufsichtliche Genehmigung Im Amtsblatt der Diözese Regensburg Nr. 5 vom 16. Mai 2011 (S. 61 f) sowie in gesonderten Schreiben vom unter anderem an die H.H. Dekane in der Diözese Regensburg waren die Vorausset- zungen und das Verfahren für die Bestellung von betrieblichen Datenschutzbeauftragten ( 18 a KDO) näher erläutert worden. In der Folgezeit sind insoweit im Bereich der Dekanatsverwaltungen und Kirchenstiftungen verschiedene Problemstellungen zu Tage getreten (z. B. keine geeigneten Bewerber, hoher Verwaltungsaufwand bzgl. Kostentragung etc.). Zur Behebung dieser Probleme war mit Schreiben des H.H. Generalvikars vom an die H.H. Dekane in der Diözese Regensburg vorgeschlagen worden, dass für alle Dekanatsverwaltungen und für alle Kirchenstiftungen in der Diözese Regensburg auf deren Kosten zentral ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter bestellt und angestellt wird.

5 Amtsblatt Nr. 7 vom 13. Juli Zwischenzeitlich haben die H.H. Dekane der 33 in der Diözese Regensburg gelegenen Dekanate mitgeteilt, dass sie selbst sowie alle Kirchenverwaltungsvorstände der Kirchenstiftungen, die in den jeweiligen Dekanaten ihren Sitz haben, mit der vorgeschlagenen zentralen Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten für die Dekanatssitze und Kirchenstiftungen einverstanden sind. Die Bischöfliche Finanzkammer Regensburg genehmigt als zuständige Stiftungsaufsichtbehörde (Art. 42 Abs. 2 KiStiftO i. V. m. dem Dekret über die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde des Bistums Regensburg vom ) hiermit die von den Kirchenverwaltungsvorständen abgegebenen Einverständniserklärungen stiftungsaufsichtlich (Art. 44 KiStiftO). Da durch die Einverständniserklärungen keine Verpflichtungen gegenüber Dritten begründet oder Ermächtigungen gegenüber Dritten im Sinne von Art. 20 Abs. 1 KiStiftO erteilt werden sowie aus Gründen der Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung wird im Rahmen der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung ausnahmsweise und lediglich in diesem Einzelfall Befreiung von den Bestimmungen der Art. 19 und 20 KiStiftO erteilt (Art. 48 Abs. 2 KiStiftO analog). 2. Durchführungsbestimmungen gemäß Art. 48 Abs. 1 KiStiftO Aufgrund von Art. 48 Abs. 1 KiStiftO erlässt die Bischöfliche Finanzkammer Regensburg als zuständige Stiftungsaufsichtbehörde (Art. 42 Abs. 2 KiStiftO i. V. m. dem Dekret über die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde des Bistums Regensburg vom ) hiermit die folgenden Durchführungsbestimmungen zur Kostentragung: a) Betriebliche/r Datenschutzbeauftragte/n für die Dekanatssitze und die Kirchenstiftungen Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Bestellung und Anstellung sowie notwendiger Aus-, Fort- und Weiterbildungen des/der zentral bestellten betrieblichen Datenschutzbeauftragten für die Dekanatssitze und die Kirchenstiftungen trägt das Bischöfliche Ordinariat Regensburg. b) Andere betriebliche Datenschutzbeauftragte Lediglich klarstellend wird darauf hingewiesen, dass Kosten im Zusammenhang mit der Bestellung und Anstellung sowie notwendiger Aus-, Fortbildungen- und Weiterbildungen von anderen als der/dem in vorstehender Ziffer 2 a) genannten betrieblichen Datenschutzbeauftragten, (z.b. betriebliche Datenschutzbeauftragte, die von Orden, Verbänden, Schulen, die sich in Trägerschaft kirchlicher Rechtsträger befinden usw. bestellt worden sind bzw. werden), von den jeweiligen kirchlichen Stellen zu tragen sind, soweit nicht im Einzelfall abweichende Bestimmungen getroffen werden. 3. Bekanntgabe der Kontaktdaten Nach Abschluss des Auswahl- und Bestellungsverfahrens werden die Kontaktdaten der/des betrieblichen Datenschutzbeauftragten für die Dekanatssitze und für die Kirchenstiftungen einschließlich deren rechtlich unselbständiger Einrichtungen in der Diözese Regensburg gesondert bekannt gegeben. Prälat Robert Hüttner Bischöflicher Finanzdirektor Notizen Exerzitien für Priester, Diakone und Ordensleute Termin: Thema: Leitung: Oktober 2012 (Mo. - Do.) Herr, zu wem sollen wir gehen? Du hast Worte ewigen Lebens (Joh 6,68) - die persönliche Christusbezeichnung im Glauben als Fundament unseres Lebens. Pater Dr. Martin Bialas CP Dauer: Anmeldung: Kosten: Beginn Mo Uhr (AE), Ende Do Uhr (ME) Haus Johannisthal Tel.: 09681/ Fax: 09681/ kontakt@haus-johannisthal.de 120,-- (3 ÜB im EZ inkl. VP) + 20,-- Kursgebühr (ges. 140,-- )

6 86 Amtsblatt Nr. 7 vom 13. Juli 2012 Beilagen: - (nur für Anstellungsträger im Sinne des ABD) Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen - ABD - Nr. 100 Verleger: Bischöfl. Ordinariat - Redaktion: Dr. Johannes Frühwald-König - Bezugspreis ,-- im Jahr Druck: Vormals Manzsche Buchdruckerei und Verlag, Inhaber Günther Strauß, Regensburg

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