Gemeinde St. Moritz. Schulordnung

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1 Gemeinde St. Moritz Schulordnung Gestützt auf Art. 20 des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Schulgesetz) vom 21. März 2012 Von der Gemeinde St. Moritz erlassen am Zur einfacheren Lesbarkeit wird die Schulordnung in der männlichen Form geschrieben. 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Die Gemeindeschule St. Moritz ist eine öffentliche Volksschule im Sinne der Schulgesetzgebung des Kantons Graubünden. Die Unterrichtssprache ist Deutsch. Rechtliche Stellung Art. 2 Zweck, Ziel und Schulführung richten sich nach den jeweils in Kraft stehenden kantonalen Bestimmungen. Schulzweck und Ziel Art. 3 1 Die Gemeinde führt folgende Schulstufen: a) Kindergartenstufe b) Primarstufe c) Sekundarstufe I 2 Der Kindergartenbesuch kann für fremdsprachige Kinder obligatorisch erklärt werden. Art. 4 Die Gemeinde gewährleistet auf der Kindergarten- und Primarstufe die kantonal vorgeschriebene Blockzeit. Schulstufen Blockzeit Art. 5 Die Gemeinde bietet bei Bedarf weitergehende Tagesstrukturen an. Tagesstrukturen Art. 6 Die Frühfremdsprache ist Romanisch. Romanischunterricht 1/13

2 Art. 7 1 Die Schulpflicht, der Schulort sowie die Unentgeltlichkeit richten sich nach kantonalem Recht. 2 Dies gilt auch für Schüler, die sich wenigstens drei Monate in unserer Gemeinde aufhalten. 3 Schüler der Gemeinden Sils i.e., Silvaplana und Champfèr (Fraktion Silvaplana), die in St. Moritz die Schule besuchen, bezahlen ein vom Schulrat St. Moritz festgelegtes Schulgeld. 4 Mit den oben genannten Gemeinden bestehen Schulverträge, in denen auch die Voraussetzungen für den Besuch der Schule St. Moritz geregelt werden. Schulpflicht, Schulort, Unentgeltlichkeit 2. Schulstufen Art. 8 1 Der Kindergarten steht Kindern offen, die das 5. Altersjahr am 31. Dezember des Eintrittsjahres vollenden. 2 Die in St. Moritz ansässigen Kinder können den Kindergarten während zwei Jahren besuchen. 3 Im Kindergarten wird das Kind auf den Schuleintritt vorbereitet. Kindergartenstufe Art. 9 1 Die Primarstufe umfasst sechs Schuljahre. In die 1. Klasse werden in der Regel Schüler aufgenommen, die am 31. Dezember des Eintrittsjahres das 7. Altersjahr vollendet haben. 2 Der Unterricht wird nach kantonalem Lehrplan für deutschsprachige Schulen erteilt. Primarstufe Art Die Oberstufe umfasst drei Schuljahre. Es werden Schüler aus der 6. Klasse prüfungsfrei in die Real- oder Sekundarklassen aufgenommen. 2 Der Unterricht wird gemäss kantonalem Lehrplan erteilt. Oberstufe Art. 11 Für die Anordnung und Umsetzung der sonderpädagogischen Massnahmen im niederschwelligen Bereich ist die Gemeinde zuständig. Sonderpädagogische Massnahmen im niederschwelligen Bereich 2/13

3 3. Zusätzliche schulische Angebote Art Die Gemeinde kann bei Bedarf zusätzliche Angebote wie Time-out-Angebote schaffen. 2 Bei Bedarf werden spezielle Angebote für Schüler mit besonderen Begabungen eingerichtet. Schüler mit besonderer Begabung können gemäss kantonalen Richtlinien und dem vom Schulrat erlassenen Konzept individuell gefördert werden. Art. 13 Die Gemeinde führt Talentklassen für Schüler mit besonderen Talenten, insbesondere im Bereich Sport und Musik. Zusätzliche Angebote Talentklassen Art. 14 Fremdsprachige Kinder werden gemäss kantonalen und gemeindeeigenen Richtlinien in der Unterrichtssprache Deutsch gefördert. Deutschunterricht für Fremdsprachige Art Schüler, die eine Klasse repetieren oder infolge Wechsel der Schultypen die 9- jährige Schulpflicht erfüllt haben, haben die Möglichkeit, zum Abschluss einer Schulstufe noch ein oder zwei zusätzliche Schuljahre (10. / 11. Schuljahr) zu absolvieren. Der Schulrat entscheidet auf schriftliches Gesuch der Erziehungsberechtigten über die Aufnahme. 2 Diese Schüler unterziehen sich der Disziplinar- und der Schulhausordnung und haben sich auch übers Jahr in Fleiss, Leistung und Betragen gut auszuweisen. Andernfalls ist ein Ausschluss auch während des Schuljahres möglich. 10. / 11. Schuljahr Art. 16 Die Gemeinde kann den Schülern, den Lehrpersonen und den Eltern Unterstützung im Bereich der Schulsozialarbeit anbieten. Schulsozialarbeit Art. 17 Es besteht ein Gemeindezweckverband für die Heilpädagogische Sonderschule Oberengadin, dem die Gemeinde St. Moritz angeschlossen ist. Heilpädagogische Sonderschule 3/13

4 4. Schulleitung Art Die Gemeinde setzt eine Schulleitung ein. 2 Die Schulleitung der Gemeinde St. Moritz ist verantwortlich für die Leitung der Gemeindeschule. 3 Sie berät Schulbehörden und Lehrpersonen in Fachfragen. Sie ist Vorgesetzte der Lehrerschaft und des Sekretariatspersonals. Die Schulleitung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Schulrates teil. Schulleitung Art. 19 In der Verwaltung und im Schulsekretariat wird die Schulleitung durch Sekretariatspersonal unterstützt. Schulsekretariat Art. 20 Die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Schulleitung und des Sekretariatspersonals sind in den vom Schulrat erlassenen Pflichtenheften geregelt. Pflichtenhefte 5. Schulbetrieb Art Die Lehrpersonen haben eine positive Einstellung zur Welt und zum Mitmenschen. 2 Lehrpersonen und Schüler achten sich gegenseitig als Persönlichkeiten. Leitideen 3 Lehrpersonen und Schüler bilden eine Schulgemeinschaft und arbeiten auf gemeinsame Ziele hin. Art Das Schuljahr umfasst zwei Semester mit insgesamt 39 Schulwochen. 2 Unterrichtsbeginn, Unterrichtsschluss und Unterrichtstage werden auf Antrag der Schulleitung vom Schulrat festgesetzt. Schul- und Unterrichtsbeginn 4/13

5 Art Das Departement setzt Beginn und Ende des Schuljahres sowie die Herbst- und Weihnachtsferien fest. 2 Der Ferienplan wird in bestmöglicher Koordination mit den Gemeinden der Region Oberengadin und den Mittelschulen von Samedan und Zuoz sowie den Berufsschulen festgesetzt und frühzeitig publiziert. Schulkalender Art. 24 Die kantonalen Lehrpläne für die verschiedenen Klassen und Schulstufen sind verbindlich. Lehrpläne Art. 25 Die Erteilung des Religionsunterrichts ist Sache der Landeskirchen. Die Schule stellt Räumlichkeiten und Zeit zur Verfügung. Religionsunterricht Art Nach dem 1. Semester der 1. Primarklasse werden die Leistungen der Schüler in einem Beurteilungsgespräch mit den Erziehungs-berechtigten besprochen. Am Schluss der 1. Klasse sowie in allen anderen Klassen werden am Ende jedes Semesters Zeugnisse erteilt, in denen die Leistungen der Schüler bewertet werden. 2 Das Zeugnis des 2. Semesters bewertet die Leistungen des ganzen Schuljahres. Die Promotion für die nächste Klasse erfolgt gemäss den kantonalen Bestimmungen. Zeugnisse Art Schulärztlicher Dienst: Für die schulmedizinische Betreuung der Schüler wählt der Schulrat einen Schularzt gemäss kantonalem Schulgesetz. 2 Schulzahnärztlicher Dienst: Dieser wird in der gemeindeeigenen Verordnung und im Reglement zur Schulzahnpflege geregelt. 3 Schulpsychologischer Dienst: Dieser wird kantonal geregelt. Die Gemeindeschule St. Moritz wird durch einen Schulberater betreut. 4 Logopädischer Dienst: Dieser wird regional geregelt. Sitz des logopädischen Dienstes ist St. Moritz. Dieser Dienst wird durch das Schulsekretariat verwaltet. 5 Versicherung: Die Schüler und Lehrpersonen sind gemäss kantonalem Gesetz versichert. Schuldienste 5/13

6 Art. 28 Die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten ist durch folgende oder ähnliche Kontakte zu fördern: 1 Elternabende zur Orientierung über Lehrmethoden und Lehrinhalte; Elternkontakte 2 Elternabende zur gegenseitigen Hilfe in erzieherischen Belangen; 3 Elterngespräche mit Erziehungsberechtigten und Schülern; 4 Tag der Offenen Tür mit Einblick in die tägliche Unterrichts- und Erziehungsarbeit; 5 Unterrichtsbesuche, bei welchen Erziehungsberechtigte zusätzliche Stunden besuchen können. Die Lehrpersonen vereinbaren solche Besuche direkt mit den Erziehungsberechtigten. Art. 29 Der Schulrat erlässt die für den Vollzug dieser Schulordnung nötigen Reglemente. Reglemente Art. 30 Der Schulrat kann Pflichtenhefte für weiteres ihm unterstelltes Personal erlassen (z.b. Kindertagesstätte etc.). Weitere Pflichtenhefte 6. Schüler 6.1 Schulbesuch Art. 31 Die Schüler sind zum regelmässigen Besuch der Schule sowie der obligatorisch erklärten Schulanlässe und Lehrveranstaltungen verpflichtet. Pflicht Art. 32 Der vorzeitige Austritt aus der Schule ist nur mit schriftlicher Erklärung der Erziehungsberechtigten zulässig, sofern die kantonal-gesetzlichen Bestimmungen erfüllt sind. Vorzeitiger Austritt Art. 33 Schüler, welche trotz Mahnung und Orientierung der Erziehungsberechtigten insbesondere den Unterricht oder den Schulbetrieb in schwerwiegender Weise belasten, können gem. Art. 55 Abs. 2 des kantonalen Schulgesetzes durch Schulratsbeschluss auf Grund eines schriftlichen Berichts der Lehrperson sowie eines Berichts des Amtes vom Unterricht ausgeschlossen werden. Ausschluss 6/13

7 Art Bei Übertritt eines Schülers aus anderen Schulen in die Gemeindeschule St. Moritz entscheidet die Schulleitung gemäss Promotionsresultat der vorher besuchten Schule über die Klassenzuteilung. 2 Allenfalls notwendige Versetzungen in eine andere Klasse können nur nach Rücksprache mit den Erziehungsberechtigten und dem Schulinspektorat vorgenommen werden. Übertritte Art Die Schulleitung kann Schüler, die sich zeitweise in St. Moritz aufhalten, in die Gemeindeschule aufnehmen. 2 Bedingung für die Aufnahme ist eine Schulbesuchsdauer von mindestens drei aufeinander folgenden Monaten sowie die Bewilligung der zuständigen Schulbehörde des Herkunftsortes. 3 Die Klassenzuteilung wird durch die Schulleitung vorgenommen. Temporärer Schulbesuch Art. 36 Die Beurteilung sowie die Promotion und der Übertritt der Schüler erfolgt nach kantonalem Recht. Beurteilung, Promotion und Übertritt Art. 37 Die Absenzen und Urlaube sind im Reglement über Absenzen und Beurlaubung festgelegt. Unentschuldigte Absenzen oder nicht bewilligte Urlaube werden nach den Bestimmungen der kantonalen Schulgesetzgebung geahndet. Absenzen und Urlaube 6.2 Verhalten Art. 38 Die Schüler haben sich in der Schule anständig und rücksichtsvoll zu verhalten. Grundsatz Art. 39 Die Schüler haben die Vorschriften der Schulhausordnung zu beachten. Diese wird von der Schulleitung erlassen und vom Schulrat genehmigt. Schulhausordnung Art. 40 Die Schüler sind für ihr Verhalten in der Schule verantwortlich und unterziehen sich der Disziplinarordnung. Disziplinarordnung 7/13

8 7. Lehrpersonen 7.1 Arten der Dienstverhältnisse Art Die Lehrpersonen sind Angestellte der Gemeinde. 2 Das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen wird unter Beachtung des kantonalen Rechts durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet. Art. 42 Für den Unterricht an der Gemeindeschule St. Moritz stellt der Schulrat folgende Lehrpersonen an: a) Klassenlehrpersonen b) Heilpädagogen c) Fachlehrpersonen d) Kindergartenlehrpersonen e) Lehrpersonen mit befristetem Lehrauftrag Anstellungsverhältnis Angestellte Lehrpersonen Art Stellvertreter werden eingesetzt, wenn Lehrpersonen ihre Stelle vorübergehend nicht versehen können oder wenn diese beurlaubt sind. 2 Stellvertreter werden von der Schulleitung nach Rücksprache mit der Lehrperson eingestellt. 3 Wenn möglich fällt an der Gemeindeschule St. Moritz kein Unterricht aus. Stellvertreter 7.2 Dienstpflicht Art Die Lehrperson ist verpflichtet, die ihr anvertrauten Schüler nach den einschlägigen Gesetzen und Erlassen zu unterrichten und mitzuerziehen. Die Standesregeln des LCH gelten als verbindlich. 2 Die Methodenfreiheit ist innerhalb des Lehrplans gewährleistet. Lehr- und Erziehungspflicht Art. 45 Die Lektionenzahl der Lehrpersonen im Vollpensum wird in der kantonalen Schulgesetzgebung geregelt. Vollpensum 8/13

9 Art Die Lehrperson ist verpflichtet, ausserhalb des ordentlichen Pflichtpensums Ämter und zusätzliche Aufgaben, die der Schulbetrieb erfordert, nach Weisungen des Schulrates und der Schulleitung zu übernehmen, wenn nicht wichtige Gründe entgegenstehen. 2 Ämter können angemessen entschädigt werden. Zusätzliche Aufgaben, insbesondere die Mitwirkung an Schulveranstaltungen, werden nicht entschädigt. Ämter und zusätzliche Aufgaben Art. 47 Die Schulleitung erstellt die Hausordnung für die Lehrpersonen. Sie bedarf der Genehmigung des Schulrates. Hausordnung Art Die Mindestanzahl der jährlichen Fortbildungstage wird durch die kantonale Schulgesetzgebung geregelt. 2 Die Lehrpersonen sind zu ständiger fachlicher und pädagogischer Fortbildung verpflichtet. Insbesondere haben die Lehrpersonen das Recht, an Kursen teilzunehmen, die vom Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement sowie von Schule und Weiterbildung Schweiz (Schweiz. Lehrerbildungskurse) und von der Intensivfortbildung der Konferenz ostschweizerischer Erziehungsdirektoren (EDK- Ost) organisiert werden. 3 Der Schulrat kann an die berufliche Fortbildung der Lehrpersonen Beiträge gewähren. Er kann Kurse im Sinne des kantonalen Schulgesetzes obligatorisch erklären, auch während der Schulferienzeit. Im Übrigen gelten die kantonalen Vorschriften. Fortbildung Art. 49 Der Schulrat kann Urlaub gewähren gemäss Personalverordnung der Gemeinde und schuleigenen Richtlinien. Beurlaubung Art. 50 Ab dem 55. resp. dem 60. Altersjahr ermässigen sich die Pflichtlektionen sämtlicher Stufen um zwei resp. drei Lektionen. Teilzeitangestellte erhalten die Altersentlastung pro rata. Altersentlastung Art. 51 Die Lehrpersonen sind an der Schule mitverantwortlich und mitspracheberechtigt. Sie können zu Beratungen in schulischen Angelegenheiten beigezogen werden. Mitverantwortung und Mitsprache 9/13

10 Art. 52 Diese Konferenz dient der Information zwischen Schulrat, Schulleitung und Lehrerschaft, der Fortbildung und der Vorbereitung von Schulanlässen und deren Kritik. Sie wird von der Schulleitung einberufen und geleitet. Die Teilnahme ist obligatorisch. Plenarkonferenz Art Sie wird durch die Schulleitung, den Stufenvertreter oder eventuell auf Vorschlag einer Lehrperson einberufen und behandelt Fragen einer Stufe oder einzelner Schüler dieser Stufe. 2 Alle Lehrpersonen, die auf dieser Stufe unterrichten, nehmen daran teil. Die Schulleitung oder der Stufenvertreter führt den Vorsitz. Die Leitung kann an eine Lehrperson delegiert werden. Stufenkonferenz Art. 54 Sie ist eine Stabsstelle der Schulleitung und hat Kommissionscharakter. Stufenvertreter-Sitzung Art. 55 Die Sitzung der Lehrpersonen mit dem Schulrat dient der gegenseitigen Aussprache und wird bei Bedarf durchgeführt. Stufensitzung mit dem Schulrat 8. Schulbehörde Art Der Schulrat besteht aus fünf Mitgliedern. Ihm steht der Schulratspräsident vor. Im Übrigen konstituiert er sich selbst. 2 Der Schulrat wird vom Schulratspräsidenten einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn ein Mitglied des Schulrates es verlangt. 3 Zu den Sitzungen des Schulrates können bei Bedarf weitere Personen mit beratender Stimme beigezogen werden. 4 Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen. Schulrat / Organisation Art. 57 Wahl und Amtsdauer des Schulrates richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Gemeindeverfassung. Wahl- und Amtsdauer 10/13

11 Art Der Präsident vertritt die Schule nach aussen. Er kann die Schule auch durch ein anderes Schulratsmitglied oder durch die Schulleitung vertreten lassen. Er oder sein Stellvertreter führt Kollektivunterschrift mit einem weiteren Schulratsmitglied oder der Schulleitung. 2 Der Präsident entscheidet in Fragen von besonderer Dringlichkeit, wenn es ihm unmöglich ist, den Schulrat im Voraus zu befragen. Er entscheidet in Fragen der Beurlaubung gemäss Schulordnung. Er trifft sich mit der Schulleitung für die Vorbereitung der Schulrats-sitzungen und zum Gedankenaustausch über dringende Schulprobleme. 3 Er leitet die Schulratssitzungen. Bei Abwesenheit bestimmt er seinen Vertreter. Präsidium Art Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der anwesenden Schulräte gefällt. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt. Der Schulrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Schulräte anwesend sind. 2 Über jede Sitzung wird ein Protokoll verfasst. Sitzungen 3 Ein Vertreter der Lehrerschaft kann zur Beratung beigezogen werden. Art. 60 Die operative Führung der Schule wird gemäss Pflichtenheft des Schulleiters der Schulleitung übertragen. Kompetenzdelegation Art Der Schulrat leitet und beaufsichtigt die Schule und vollzieht die kantonale und kommunale Schulgesetzgebung. Er erfüllt alle Aufgaben im Schulwesen, welche nicht durch kantonale oder kommunale Erlasse einer anderen Behörde oder Instanz übertragen sind. 2 Ihm obliegen insbesondere: 1. Entscheid über die Vorverlegung beziehungsweise den Aufschub des Eintritts in die Kindergarten- und Primarstufe; 2. Entscheid über die Fortsetzung des Schuljahres in einer unteren Klasse bei Überforderung eines Kindes; 3. Entscheid betreffend Überspringens einer Klasse; 4. Entscheid über zusätzliche Angebote für fremdsprachige Kinder; 5. Entscheid über die Anordnung und Aufhebung von sonderpädagogischen Massnahmen im niederschwelligen Bereich; 6. Entscheid über den Schulausschluss eines Kindes während der obligatorischen Schulzeit; 7. Entscheid über die vorzeitige Entlassung eines Kindes frühestens nach acht obligatorischen Schuljahren; Pflichten und Kompetenzen des Schulrates 11/13

12 8. Entscheid über den Besuch weiterer Schuljahre nach Erfüllung der obligatorischen Schulzeit; 9. Entscheid über den Schulausschluss während des nachobligatorischen Schulbesuches; 10. Entscheid über die Aufnahme eines Kindes einer anderen Schulträgerschaft sowie über das Schulgeld; 11. Festlegung der Ferien mit Ausnahme der Herbst- und Weihnachtsferien in Absprache und Koordination mit den Schulräten der Region sowie Obligatorischerklärung besonderer Schulanlässe an freien Nachmittagen oder Samstagen; 12. Erlass eines Reglementes über Absenzen und Urlaub; 13. Erlass einer Disziplinarordnung; 14. Anstellung und Entlassung der Lehrpersonen und der Schulleitung; 15. Erlass eines Pflichtenheftes für die Schulleitung; 16. Erlass eines Reglements über die Weiterbildung und den Weiterbildungsurlaub der Lehrpersonen und der Schulleitung; 17. Ahndung von Verstössen gegen Art. 68 des kantonalen Schulgesetzes; 9. Rechtspflege Art Verfügungen und Entscheide der Lehrpersonen, der Schulleitung und des Schulratspräsidenten in Schulangelegenheiten können innert zehn Tagen an den Schulrat weitergezogen werden. 2 Verfügungen und Entscheide des Schulrates in Schulangelegenheiten können innert zehn Tagen an das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement weitergezogen werden, sofern das kantonale Schulgesetz nichts anderes bestimmt. 3 Negative Zuweisungsentscheide und Verfügungen betreffend Nichtpromotion beziehungsweise Promotion können innert zehn Tagen an das Amt für Volksschule und Sport weitergezogen werden. Das Amt kann ein besonderes Verfahren zur Einsprachebeurteilung vorsehen. Rechtsweg 10. Schlussbestimmungen Art. 63 Für alle in dieser Schulordnung nicht besonders erwähnten Fälle gelten die einschlägigen kantonalen und kommunalen Bestimmungen. Übergeordnetes Recht 12/13

13 Art. 64 Diese Schulordnung tritt mit Annahme durch den Gemeinderat und Genehmigung durch das Erziehungs- Kultur- und Umweltschutzdepartement auf den 1. August 2013 in Kraft und ersetzt die bisherige Schulordnung vom 26. Juni Inkrafttreten Vom Gemeinderat angenommen Der Gemeindepräsident Sigi Asprion Die Gemeindeaktuarin Barbara Stecher 13/13

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