Merkblatt Wohnen im Sozialraum

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1 Merkblatt Wohnen im Sozialraum (Stand: ) Voraussetzungen zur Verwirklichung von Inklusion sind gesellschaftliche Teilhabe und ein selbstbestimmtes Leben für alle Menschen. Dies beinhaltet das Recht auf die freie Wahl von Wohnart, Wohnort, Mitbewohnern, gemeindenahen Unterstützungsangeboten und Assistenzen. Die Aktion Mensch will zur Vergrößerung der Wahlmöglichkeit und zu einem breit gefächerten Angebot beitragen, so dass jedem Menschen mit Behinderung und Menschen in besonderen sozialen Lebensverhältnissen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten, die von ihm gewünschte Wohnform in einem überschaubaren Sozialraum offen steht. Durch das anreizorientierte Förderinstrument der Projektförderung können Träger im Bereich der Behindertenhilfe inklusive Strukturen und Angebote schaffen, im umfassenden Sinne Barrieren abbauen und dadurch den Zugang in die Zivilgesellschaft erleichtern. Antragsteller, die eine Zielvereinbarung zur Umwandlung von Groß- und Komplexeinrichtungen mit der Aktion Mensch abgeschlossen haben, erhalten bis zur Erreichung der vereinbarten Ziele während der Laufzeit der Zielvereinbarung keine Projektförderung aus dem Förderspektrum des vorliegenden Merkblatts. Merkblatt Wohnen im Sozialraum / Stand:

2 I. Förderspektrum Das Förderspektrum umfasst folgende Bereiche: 1. Projektförderung 1.1 Schaffung individueller Zugänge in den Sozialraum bei neuen kleinen Wohnangeboten von zwei bis acht Plätzen, die dauerhaft Lebensmittelpunkt sind (nach Ziffer 3.05 zu Ziffer V. der Förderrichtlinien vom ). Im Rahmen der Projektförderung nach Ziffer I.1.1 können Personalkosten für eine Fachkraft / mehrere Fachkräfte im Umfang von mindestens 50 Prozent und höchstens 100 Prozent einer Stelle über einen Zeitraum von drei Jahren bezuschusst werden. a) Fördervoraussetzung ist, dass das Personal ausschließlich zusätzliche Aufgaben im Rahmen der Erschließung des Sozialraums für die Bewohner des/der neuen Wohnangebots(e) übernimmt. Darunter fallen auch die Durchsetzung individueller Rechte sowie die konkrete Teilhabe an der Realisierung des Wohnvorhabens. Personalkosten der unmittelbaren Wohnbetreuung sind als Pflichtleistungen durch die Träger der Eingliederungshilfe zu refinanzieren und somit durch die Aktion Mensch nicht förderfähig. b) Bei dem eingesetzten Personal muss es sich um eine zusätzliche Fachkraft handeln. c) Die Voraussetzung für eine Projektförderung liegt nur vor, wenn die Planungen ein neues kleines Wohnangebot mit insgesamt bis zu acht Plätzen an einem neuen Standort vorsehen. Die Projektförderung kann grundsätzlich nur einmal beantragt werden. Eine zweite Projektförderung für Wohnangebote am selben Standort ist nur unter den Voraussetzungen möglich, dass - in unmittelbarer räumlicher Nähe der ersten Projektförderung ein zusätzliches Wohnangebot entsteht, - alle Wohnangebote für Menschen mit Behinderung am selben Standort zusammen nicht mehr als acht Plätze haben, - bei der ersten und bei der zweiten Projektförderung der Stellenumfang je eine halbe Stelle (50 Prozent einer Vollzeitstelle) beträgt. 2

3 Eine zweite Projektförderung ist nicht möglich, wenn der Stellenumfang des ersten Projekts mehr als eine halbe Stelle beträgt. Der Projektbeginn soll aus konzeptionellen Gründen vor dem Einzug liegen. Die Antragstellung ist bis spätestens drei Monate nach Betriebsbeginn des Wohnangebots möglich. 1.2 Konzeptentwicklung für mehr Sozialraumbezug von Wohnangeboten nach Ziffer 3.06 zu Ziffer V. der Förderrichtlinien vom a) Antragsteller können unabhängig von einer Investitionsförderung für Konzeptentwicklung und Beratungsleistungen für neue Wege in den Sozialraum bei Wohnangeboten unabhängig von ihrer Platzzahl eine Projektförderung für zusätzliches Personal und für Honorarkosten erhalten. II. Förderfähige Kosten der Projektförderung 1.1 Förderfähig sind folgende Kosten, die unmittelbar durch das Projekt ausgelöst werden: a) Personalkosten (bei Ziffer I.1.1.mindestens 50 Prozent einer Vollzeitstelle) b) Honorarkosten (nur für Projektförderung nach Ziffer I.1.2) 1.2 Personalkostenzuschüsse können in dem Umfang, in dem die Mitarbeiter in dem zu fördernden Projekt tätig sind, gewährt werden für: a) bisher nicht beschäftigte Mitarbeiter b) Arbeitszeitaufstockung bereits beschäftigter Teilzeitmitarbeiter c) Personalkosten für bereits vorhandenes Personal nur dann, wenn die Einstellung einer neuen Kraft für das bisherige Arbeitsfeld nachgewiesen wird Bei der Beantragung von Personalkostenzuschüssen ist vom Antragsteller die Rechtsverbindliche Erklärung zur Förderung von Personal (innerhalb der Antragsbestätigung) zu unterzeichnen. 3

4 1.3 Der Berechnung der Personalkosten sind pauschalierte Beträge entsprechend der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Tabelle der Aktion Mensch zugrunde zu legen. Das Dokument wird im elektronischen Antragsverfahren bereitgestellt. 1.4 Honorarkosten werden bis zur Höhe der Honorarsätze des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge als förderfähige Kosten anerkannt. Das Dokument wird im elektronischen Antragsverfahren bereitgestellt. III. Förderhöhe der Projektförderung 1.1 Öffentliche Mittel sind von den Gesamtkosten abzuziehen. Die danach verbleibenden Kosten sind Berechnungsgrundlage für die Eigenmittel und den Zuschuss. 1.2 Projektförderung a) Bei der Projektförderung nach Ziffer I.1.1 kann sich die Aktion Mensch an den förderfähigen Gesamtkosten gemäß der Ziffer II.1.1 a) mit Zuschüssen von bis zu 70 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten zuzüglich einer Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 20 Prozent auf den Zuschuss beteiligen. b) Bei der Projektförderung nach Ziffer I.1.2 kann sich die Aktion Mensch an den förderfähigen Gesamtkosten gemäß den Ziffern II.1.1 a) und b) mit Zuschüssen von bis zu 70 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten zuzüglich einer Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 20 Prozent auf den Zuschuss beteiligen. 1.3 Leistungen nach 34 SGB IX Teilhabe am Arbeitsleben für im Projekt eingesetzte Mitarbeiter müssen als Eigenmittel des Trägers ausgewiesen werden. 1.4 Der Höchstzuschuss beträgt für ein Projekt über die gesamte Laufzeit a) nach Ziffer I.1.1 inklusive Verwaltungskostenpauschale EUR. b) nach Ziffer I.1.2 inklusive Verwaltungskostenpauschale EUR. 4

5 IV. Förderdauer der Projektförderung 1. Die Dauer eines Projekts nach Ziffer I.1.1 beträgt maximal drei Jahre. Der Beginn des Projekts darf frühestens drei Monate vor Betriebseröffnung des Wohnangebots erfolgen. 2. Für ein Projekt nach Ziffer I.1.2 beträgt die maximale Förderdauer ein Jahr. Nach Antragstellung und vor einer Bewilligung können Projekte nur auf eigenes Risiko begonnen werden. V. Weitere Fördermöglichkeiten 1. Starthilfeförderung Mit Zuschüssen der Starthilfeförderung kann der Aufbau von gemeindenahen Diensten zur Unterstützung des Lebens in der Gemeinschaft durch Bereitstellung ambulanter Angebots- und Unterstützungsstrukturen gefördert werden. Für den Aufbau ambulanter Unterstützungs- und Beratungsdienste gelten die Regeln des Merkblatts Starthilfe (siehe Merkblatt Starthilfe ). 2. Investitionsförderung Mit Zuschüssen der Investitionsförderung kann die Schaffung von gemeindeintegrierten Wohnformen bzw. die Verbesserung der Wohnqualität gefördert werden. Für diese Investitionsförderung von Wohnangeboten gelten die Regeln des Merkblatts Investitionsförderung Wohnen. VI. Förderrichtlinien Im Übrigen gelten die Förderrichtlinien der Aktion Mensch in der bei Eingang des Förderantrags gültigen Fassung. Bonn, den

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