der LEBENSHILFE für Menschen mit geistiger Behinderung - Landesverband Bayern e.v. -LANDESBERATUNGSSTELLE- V E R W A L T U N G 10

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1 der LEBENSHILFE für Menschen mit geistiger Behinderung - Landesverband Bayern e.v. -LANDESBERATUNGSSTELLE- Lebenshilfe-Landesverband Kitzinger Str Erlangen V E R W A L T U N G 10 verantwortlich für den Inhalt Ausgabe Renate Baiker, Eleonore Gramse / 2010 Der Info-Dienst 2 / 2010 enthält folgenden Punkt: 1. Aktion Mensch Wesentliche Änderungen in der Förderpolitik 2. Aktion Mensch Hinweise zu Änderungen beim Antragsverfahren 1. Aktion Mensch Wesentliche Änderungen in der Förderpolitik Die zum in Kraft getretenen Förderrichtlinien bilden die wesentlichen Aspekte der Weiterentwicklung der Aktion Mensch ab. Hierbei wurden vor allem folgende Ziele formuliert: Förderangebot und Fördernachfrage sollen wieder in Einklang gebracht werden. Antragsvolumen sollen dem Verteilungsvolumen entsprechen (keine oder nur geringe Wartezeiten). Anträge zur Investitionsförderung sollen reduziert werden (Vermeidung von Kompensation staatlicher Aufgaben). Schaffung von Freiräumen für die Modernisierung der Förderpolitik: Aufbau von ambulanten gemeindeintegrierten Angeboten Förderung von integrativen Wohnformen ohne Immobilienerwerb Anreize für Innovationen setzen im Sinne der UN-Konvention Priorisierung und Budgetierung von Förderbereichen Basierend auf den Zielen der zukünftigen Förderpolitik wurden die Förderrichtlinien z. T. grundlegend neu gefasst. Wesentliche Veränderungen ergaben sich v. a. in nachfolgenden Bereichen: 1. Investitionsförderung bei Wohneinrichtungen : Begrenzung der Förderung auf oder Zinszuschuss auf Darlehen bis Keine Investitionsförderung für Werkstätten (betrifft sowohl den Zuschuss als auch den Zinszuschuss).

2 Lebenshilfe Landesverband Bayern e.v Info-Dienst VERWALTUNG ( 10 ), Ausgabe 2 / Keine Förderungen von Sonderschulen bzw. Sonderkindergarten (betrifft sowohl den Zuschuss als auch den Zinszuschuss): Gefördert werden nur noch integrative Einrichtungen bzw. Sondereinrichtungen, die sich integrativ öffnen. 4. Bei Investitionsförderung spielt der Standort der geplanten Einrichtung mit Blick auf die Gemeindeorientierung eine zentrale Rolle. Hierbei ist eine räumliche Nähe zu anderen (Sozial-) Einrichtungen zu vermeiden. 5. Keine Kraftfahrzeugförderung für Werkstätten, Sonderschulen und Sonderkindergärten. 6. Starthilfen für den Aufbau ambulanter Dienste: Folgende Regelung gilt für Alt- und Neuanträge: Eine Weiterführungserklärung zum letzten Jahr ist erforderlich (Personalumfang des letzten Jahres muss mindestens 3 Jahre fortgeführt werden). Des Weiteren ist eine Einnahmen- und Ausgabeübersicht ist erforderlich. 7. Impulsförderung Arbeit: Bei der Förderung von Integrations- und Beschäftigungsprojekten ist eine qualifizierte Stellungnahme des Integrationsamtes beizufügen. 8. Förderung von Ferienmaßnahmen: Es werden nur noch offene Ferienmaßnahmen gefördert, die zur Verfügung stehenden Mittel werden budgetiert. Eine weiterführende Gegenüberstellung der wichtigsten Änderungen liegt als Anlage 1 bei. Der bisherige Förderbescheid wird zukünftig durch einen Fördervertrag ersetzt. Die konkreten Veränderungen können aus den Förderrichtlinien, Merkblättern und den zugehörigen Checklisten der Aktion Mensch (herunterzuladen unter entnommen werden. 2. Aktion Mensch Hinweise zu Änderungen beim Antragsverfahren In Zusammenhang mit den Beratungen zur Weiterentwicklung der Förderpolitik der Aktion Mensch hat das Kuratorium im Dezember 2009 folgende Beschlüsse gefasst, die auf Bundes- und Landesebene ohne Ausnahme umgesetzt werden müssen: 1. Mindestangaben bei Anträgen Förderanträge mit unzureichenden Angaben über ein zu förderndes Vorhaben sind nicht zulässig. Ein Antrag gilt nur dann als wirksam gestellt, wenn er mindestens folgende Angaben beinhaltet: Zielgruppe Förderbereich Zweck Standort des Vorhabens (bloße Ortsangabe reicht nicht aus) konkrete Beschreibung des Vorhabens Kosten- und Finanzierungsplan (Der Kosten- und Finanzierungsplan kann in vorläufiger Form eingegeben werden.) Achtung: Anträge, die diese Mindestkriterien nicht erfüllen, müssen zukünftig vom Landesverband mit dem Status "endgültig zurückgewiesen" an den Antragsteller zurückgereicht werden.

3 Lebenshilfe Landesverband Bayern e.v Info-Dienst VERWALTUNG ( 10 ), Ausgabe 2 / 2010 Übergangsregelung: Die derzeit vorliegenden, noch nicht bewilligten Anträge werden vom Landesverband nach den unter Ziffer 1. genannten Mindestkriterien überprüft. Der Lebenshilfe-Landesverband hat mit Schreiben vom alle Antragsteller mit offenen Anträgen entsprechend informiert. Antragsteller, deren Anträge den Mindestkriterien für einen wirksam gestellten Antrag nicht entsprechen, können innerhalb einer kurzen Nachfrist bis zum ihre Anträge nach den Vorgaben zu den Mindestkriterien vervollständigen. 2. Anträge endgültig zurückgewiesen Anträge mit dem Status endgültig zurückgewiesen können nicht mehr erneut eingereicht werden. Soweit für ein Vorhaben, das einem solchen Antrag als Idee zugrunde lag, dennoch ein Zuschussantrag gestellt werden soll, muss ein neuer Antrag gestellt werden, der eine neue Antragsnummer und ein neues Antragseingangsdatum erhält. Falls mit dem Vorhaben inzwischen bereits begonnen wurde, darf nach den Förderrichtlinien dafür kein neuer Antrag mehr gestellt werden. 3. Antragsvervollständigung in sechs Monaten Anträge, die zur Überarbeitung mit entsprechenden Ergänzungs- oder Korrekturhinweisen an die Antragsteller zurückgereicht wurden, müssen spätestens innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Antragseingangsdatum vom Antragsteller vollständig komplettiert bzw. korrigiert werden. Anderenfalls müssen auch diese Anträge "endgültig zurückgewiesen" werden. Hinweis zu den derzeit vorliegenden offenen Anträgen: Soweit die Mindestangaben erfüllt sind, müssen diese Anträge ab sofort innerhalb der nächsten sechs Monate komplettiert und ergänzt werden. 4. Änderung Zielgruppe, Zweck, Standort Wird bei einem Antrag die Zielgruppe und/oder der Zweck und/oder der Standort wesentlich verändert, gilt dies als neuer Antrag, der eine neue Antragsnummer und ein neues Antragseingangsdatum erhält. 5. Wechsel des Förderbereichs Ein Wechsel des Förderbereichs ist bei wirksam gestellten Anträgen nur zwischen eng beieinander liegenden Bereichen (z. B. von Projekt- zu Starthilfeförderung) und nur mit Zustimmung der Antrag annehmenden Geschäftsstelle möglich. Der Landesverband bittet bei Aktion Mensch Anträgen zukünftig um Berücksichtigung der vorgenannten Vorgaben, hier insbesondere auch Punkt 1. Mindestangaben bei Anträgen sowie Punkt 3. Antragsvervollständigung in sechs Monaten. Die Infodienste des Lebenshilfe-Landesverbandes Bayern sind ein Service für die Mitgliedsorganisationen. Texte, auch auszugsweise, sollen nicht direkt an Dritte weitergegeben oder in anderen Medien veröffentlicht werden. Dies gilt nicht für Inhalte (z.b. Musterschreiben, Rechtsinfos), die speziell zur Weitergabe an Dritte (z.b. Eltern) gedacht sind.

4 Workshop Förderung der Aktion Mensch

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