Aktuelle Rechtsentwicklungen

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1 Aktuelle Rechtsentwicklungen Kongress der Deutschen Fachpresse RA Prof. Dr. Christian Sprang Frankfurt,

2 Gliederung Urheberrecht I: VG WORT- Ausschüttungen an Verlage Urheberrecht II: Bildungs- und Wissenschaftsschranke Kartellrecht: Beschwerde gegen DEAL Sonstiges 2

3 VG Wort Nationale Übergangsregelungen zur Verlegerbeteiligung (I) In der Woche vor Weihnachten 2016 hat der deutsche Gesetzgeber verschiedene gesetzliche Regelungen zur Verlegerbeteiligung in Verwertungsgesellschaften beschlossen. Diese stellen ein wichtiges Signal dar, dass in der deutschen Politik gemeinsame Verwertungsgesellschaften von Urhebern und Verlagen erwünscht sind und unterstützt werden. Die Neuregelungen stellen nicht den status quo ante in den deutschen Verwertungsgesellschaften her, sondern sind nur Übergangsregelungen bis zur Korrektur des europäischen Rechts. An einer vollen Wiederherstellung der Verlegerbeteiligung in Verwertungsgesellschaften sah sich der deutsche Gesetzgeber durch das Reprobel-Urteil des Europäischen Gerichtshofs gehindert. 3

4 VG Wort Nationale Übergangsregelungen zur Verlegerbeteiligung (I) In der Woche vor Weihnachten 2016 hat der deutsche Gesetzgeber verschiedene gesetzliche Regelungen zur Verlegerbeteiligung in Verwertungsgesellschaften beschlossen. Diese stellen ein wichtiges Signal dar, dass in der deutschen Politik gemeinsame Verwertungsgesellschaften von Urhebern und Verlagen erwünscht sind und unterstützt werden. Die Neuregelungen stellen nicht den status quo ante in den deutschen Verwertungsgesellschaften her, sondern sind nur Übergangsregelungen bis zur Korrektur des europäischen Rechts. An einer vollen Wiederherstellung der Verlegerbeteiligung in Verwertungsgesellschaften sah sich der deutsche Gesetzgeber durch das Reprobel-Urteil des Europäischen Gerichtshofs gehindert. 4

5 VG Wort Nationale Übergangsregelungen zur Verlegerbeteiligung (II) Wortlaut der beschlossenen Regelungen: 27 Abs. 2 VGG: Nimmt die Verwertungsgesellschaft Rechte für mehrere Rechtsinhaber gemeinsam wahr, kann sie im Verteilungsplan regeln, dass die Einnahmen aus der Wahrnehmung dieser Rechte unabhängig davon, wer die Rechte eingebracht hat, nach festen Anteilen verteilt werden. 27a VGG: (1) Nach der Veröffentlichung eines verlegten Werks oder mit der Anmeldung des Werks bei der Verwertungsgesellschaft kann der Urheber gegenüber der Verwertungsgesellschaft zustimmen, dass der Verleger an den Einnahmen aus den in 63a Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes genannten gesetzlichen Vergütungsansprüchen beteiligt wird. (2) Die Verwertungsgesellschaft legt die Höhe des Verlegeranteils nach Absatz 1 fest. 5

6 VG Wort Nationale Übergangsregelungen zur Verlegerbeteiligung (III) VG WORT will in Übergangsphase wie folgt vorgehen: Eine Ausschüttung erfolgt (außer bei der Bibliothekstantieme) nur im Hinblick auf Neuerscheinungen. Die Backlist von Verlagen bleibt anders als in der Vergangenheit bei den Ausschüttungen unberücksichtigt. Eine Beteiligung des Verlags kann generell nur bei Meldung eines neu erschienenen Titels an die VG WORT erfolgen (bisher: Auswertung des VLB durch die VG WORT). Hat der Autor einen Wahrnehmungsvertrag mit der VG WORT abgeschlossen, ist er derjenige, der das Werk anzumelden hat. Eine Beteiligung des Verlags findet für das Werk in diesem Fall nur dann statt, wenn der Autor bei der Werkanmeldung gegenüber der VG WORT seine Zustimmung zur Beteiligung des Verlags an den Ausschüttungen für den Titel erklärt. 6

7 VG Wort Nationale Übergangsregelungen zur Verlegerbeteiligung (IV) Hat der Autor keinen Vertrag mit der VG WORT, kann der Verlag das Werk anmelden, um den Verlagsanteil zu erhalten. Dazu muss der Verlag eine nach Erscheinen des Werks erfolgte Abtretung der gesetzlichen Vergütungsansprüche durch den Urheber an den Verlag versichern und ggf. zum Nachweis auch bei der VG WORT vorlegen können. Wegen der Unwirksamkeit der Vorausabtretung gesetzlicher Vergütungsansprüche ( 63a UrhG) kann im Verlagsvertrag eine für die Verlagskalkulation belastbare Einräumung des VG WORT-Verlagsanteils nicht rechtssicher erfolgen. Vor Veröffentlichung eines Werkes ist jede Absprache mit dem Autor reine Vertrauenssache, aus der sich kein einklagbarer Anspruch auf Verlagsbeteiligung bei der VG WORT (oder auch der VG Bild-Kunst) herleiten lässt. 7

8 VG Wort Geplante Korrektur im EU-Urheberrecht Richtlinienvorschlag der EU-Kommission vom September 2016: Artikel 12 RL-E - Ausgleichsansprüche Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass für den Fall, dass ein Urheber einem Verleger ein Recht übertragen oder diesem eine Lizenz erteilt hat, diese Übertragung oder Lizenzierung eine hinreichende Rechtsgrundlage für den Verleger darstellt, einen Anteil am Ausgleich für die Nutzungen des Werkes zu beanspruchen, die im Rahmen einer Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das übertragene oder lizenzierte Recht erfolgt sind. Verabschiedung der Vorschrift sollte laut dem damals zuständigen EU- Kommissare Oettinger noch im Jahr 2017 erfolgen. 8

9 VG Wort Geplante Korrektur im EU-Urheberrecht (II) Änderungsvorschlag des Kulturausschusses des Europäischen Parlaments vom Mai 2017: Artikel 12 RL-E Member States shall provide that where an author has transferred or licensed a right to a publisher, that publisher is a right holder by virtue and to the extent of such a transfer or a licence. Therefore, this transfer or licence constitutes a sufficient legal basis for the publisher to claim a share of the compensation for the uses of the work made under an exception, statutory collective licensing or limitation to the transferred or licensed right. 9 Zeitplan für Verabschiedung der Richtlinie ist wieder völlig offen. Mit Umsetzung von Art. 12 in deutsches Recht ist frühestens Ende 2018 zu rechnen.

10 VG Wort Verzichtsverfahren innerhalb der VG WORT bis Ende Februar haben VG WORT und VG Bild-Kunst den Verlagen und Autoren Verfahren angeboten, mit denen für die Ausschüttungsjahre 2012 bis 2016 Rückforderungen gegen Verlage aufgrund von Vogel- und Reprobel-Urteil reduziert bzw. vermieden werden konnten. Zustandekommen dieses kollektiven Verrechnungsverfahrens war in der Mitgliederversammlung der VG WORT zunächst am Widerstand einer Oppositionsgruppe von Journalisten gescheitert. Im zweiten Anlauf Ende November konnte es dann mit deutlicher Mehrheit beschlossen werden. Auswertung der bei der VG WORT eingegangenen Verzichtserklärungen kommt in diesen Tagen zum Abschluss endgültige Rückforderungsrechnungen werden Verlagen voraussichtlich bis Ende Mai zugestellt (Zahlungsziel: 30 Tage) Börsenverein bietet besonders stark betroffenen Verlagen Hilfsfonds an 10

11 VG WORT-Ausschüttungen an Verlage Neuer Verteilungsplan der VG WORT aufgrund des Vogel-Urteils des Bundesgerichtshofs hat die VG WORT derzeit keinen gültigen Verteilungsplan neuer Verteilungsplan soll von Mitgliederversammlung am 20. Mai (übermorgen) beschlossen werden nachdem zunächst nur Übergangsregelung für Ausschüttung 2017 vorgesehen war, wird nun doch Verteilungsplan mit Ewigkeitscharakter zur Abstimmung gestellt dieser sieht bei Publikums- und Schulbuchverlagen keine Änderungen gegenüber früheren Ausschüttungsanteilen vor bei Fachverlagen sind geringfügige, bei Presseverlagen größere Einschnitte vorgesehen Ausschüttung bleibt zunächst an Zustimmung des Urhebers gekoppelt 11 nach Gesetzesbeschlüssen in Brüssel und Berlin haben Verlage voraussichtlich gesetzlichen Beteiligungsanspruch

12 Bildungs- und Wissenschaftsschranke Regierungsentwurf veröffentlicht Kurz vor Ostern hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf für ein Urheberrechts-Wissenschaftsgesellschafts-Gesetz beschlossen. Wesentliche Inhalte des Entwurfs: Regelung von Nutzungsbefugnissen für Unterricht, Forschung etc. Ausweitung vorhandener bzw. Einführung europarechtlich möglicher neuer Beschränkungen des Urheberrechts Abschaffung individueller Lizenzierung zugunsten gesetzlicher Lizenzen (Vergütung über Verwertungsgesellschaften) Bereinigung vorhandener Schrankenvorschriften erstmalige Regelung von Text and Data Mining KEIN Thema: Leihe von E-Books durch Bibliotheken zuvor: Anhörung von Ressorts und Verbänden zu Referentenentwurf. 12

13 Bildungs- und Wissenschaftsschranke Letzte Änderungen im Regierungsentwurf Trotz heftiger Kritik des Börsenvereins an Referentenentwurf hat Regierungsentwurf nur geringfügige Änderungen gebracht: Umfang gesetzlich erlaubter Nutzungen von Werken wurde von 25% auf 15% reduziert (aber ohne Seitenobergrenze) Gesetz soll nunmehr erst am in Kraft treten (enthält aber keine Regelung zu Verlegerbeteiligung in Verwertungsgesellschaften). An zwei Stellen wurde ein Vorrang abgeschlossener Lizenzverträge gegenüber Nutzungen unter der Schrankenbestimmung eingefügt (aber: kein Vorrang angemessener Lizenzangebote!) Vier Jahre nach Inkrafttreten Evaluation der Auswirkungen des Gesetzes. 13

14 Bildungs- und Wissenschaftsschranke Sichtweise des Börsenvereins (I) Inhaltliche Kritikpunkte des Börsenvereins Eingriffe in Verlagsrechte nicht ohne Kompensation ( Bildung zum Nulltarif können wir uns nicht leisten ) Vorgesehener Nutzungsumfang der Schranken schon im geltenden Recht zu weitgehend Wissenschaftsautoren sollten nicht Urheber zweiter Klasse sein ( Angemessene Lizenzangebote müssen sich gegen Nutzungen unter Urheberrechtsschranken durchsetzen (Subsidiaritätsprinzip) Für Lehrbücher muss wie für Schulbücher eine Bereichsausnahme gelten Pauschalzahlungen sind keine angemessene Vergütung 14

15 Bildungs- und Wissenschaftsschranke Sichtweise des Börsenvereins (II) Universitärer Markt ist Primärmarkt für Wissenschaftsverlage und spezialisierte Fachinformationsdienstleister Digitale Angebote stehen im Zentrum der Investitionen. Zu weit gefasste Schranken verstoßen gegen den 3-Stufen- Test und mindern die Investitionsbereitschaft. Verlage und Fachinformationslieferanten benötigen Nachhaltigkeit bei Entstehung und Verbreitung neuer Inhalte. Mithilfe der Kampagne versucht der Börsenverein, Gesetzesbeschluss zu vereiteln oder wesentliche inhaltliche Änderungen zu erreichen. U.a. werden Unterstützern der Kampagne Informationen und Materialien für eigene politische Aktivitäten angeboten. 15

16 Bildungs- und Wissenschaftsschranke Aktueller Zeitplan für Gesetzgebungsverfahren Kabinett Bundesrat 1. Durchgang (Fristverkürzung) Gegenäußerung Vorratsbeschluss Anhörung Bundestag 1. Lesung Anhörung Ggf. Koa-BE-Gespräch 25. KW Abschluss im Ausschuss Bundestag 2./3. Lesung

17 Bildungs- und Wissenschaftsschranke Aktueller Stand Im Rahmen der Anhörung im Bundesrat haben die Ausschüsse (Recht, Wirtschaft, Kultur) stark divergierende Voten abgegeben In die endgültige Stellungnahme des Bundesrats sind aufgrund des Votums der Ministerpräsidenten - Forderungen nach Ausweitung der Neuregelungen, nicht aber kritische Aspekte aufgenommen worden In gestriger Gegenäußerung hat Bundesregierung die Anregungen des Bundesrats im Wesentlichen verworfen Angeführt von FAZ beginnen inzwischen auch die Presseverlage, sich öffentlich gegen Gesetzespläne zur Wehr zu setzen Verleger sollten sich mit Schreiben zu dem Gesetzesvorhaben an ihre örtlichen Bundestagsabgeordneten wenden. Erste Antwortschreiben aus der SPD-Bundestagsfraktion legen nahe, dass Abgeordnete teilweise durch alternative Fakten in die Irre geführt werden 17

18 Kartellrecht Kartellrechtsbeschwerde des Börsenvereins gegen Projekt DEAL (I) Mehrheit deutscher Hochschulen und Forschungseinrichtungen hat sich zu einem Konsortium zusammengeschlossen, um elektronische Zeitschriften und Open-Access-Dienstleistungen von Elsevier, Springer Nature und Wiley gebündelt abzunehmen ( Projekt DEAL ). obwohl über mehrere hundert Millionen Euro Anschaffungsbudgets wissenschaftlicher Bibliotheken verhandelt wird, findet ein erkennbarer und transparenter Auswahlprozess nicht statt für kleinere Wissenschaftsverlage oder Fachbuchhändler besteht von vorneherein nicht die Möglichkeit, mit Angeboten zum Zuge zu kommen. neben dem Bezug des gesamten elektronischen Zeitschriftenportfolios der drei Verlage soll auch Open-Access-Nutzung pauschal abgegolten werden: Beiträge, die Wissenschaftler der beteiligten Forschungseinrichtungen in den Zeitschriften der Verlage verfassen, sollen zur freien Nutzung im Internet veröffentlicht werden, ohne dass dies von den Einrichtungen gesondert abgegolten werden muss. 18

19 Kartellrecht Kartellrechtsbeschwerde des Börsenvereins gegen Projekt DEAL (II) Börsenverein geht davon aus, dass ein erfolgreicher Abschluss des DEAL- Projekts de facto zu Exklusivvereinbarungen für elektronische Zeitschriftenportfolios mit den drei größten Wissenschaftsverlagen führen wird: Bibliotheksetats wären bundesweit größtenteils gebunden kein ausreichender Raum für alternative Bezugsquellen mehr Open-Access-Veröffentlichungen der angeschlossenen Einrichtungen finden womöglich nur noch auf den Plattformen der drei Großverlage statt. Aus Sicht des Verbands missbraucht die Allianz der Deutschen Wissenschaftsorganisationen, hinter der bundesweit rund 700 Forschungseinrichtungen stehen, mit dem Vorhaben ihre Marktmacht beim Bezug elektronischer Wissenschaftszeitschriften. 19

20 Kartellrecht Kartellrechtsbeschwerde des Börsenvereins gegen Projekt DEAL (III) Zitat aus Presseerklärung des Börsenvereins: Bibliotheken müssen die Wahlfreiheit haben dort einzukaufen, wo sie es möchten. Wenn die Vielfalt der Publikationen und Bezugswege abgebaut wird, sind auch Vielfalt und Qualität in Bildung und Wissenschaft akut bedroht. Kartellbeschwerde wurde im November 2016 eingereicht im Januar 2017 fand Besprechung im Bundeskartellamt statt im März 2017 hat Börsenverein Beschwerde erweitert und aktualisiert Kartellbehörde hat noch nicht entschieden, ob sie von ihrem Aufgreifermessen Gebrauch macht und Verfahren gegen Allianz der Wissenschaftsorganisationen eröffnet Entscheidung fällt voraussichtlich im Frühsommer 20

21 Sonstiges Zeit für Ihre Fragen! z.b. zur geplanten Einführung des reduzierten Mehrwertsteuersatzes für elektronische Verlagserzeugnisse Untersuchung der Monopolkommission zur Buchpreisbindung Lage in den vom Börsenverein unterstützten Verfassungsbeschwerdeverfahren zum Urheberrecht 21

22 Vielen Dank RA Prof. Dr. Christian Sprang, Justiziar T: Braubachstraße 16 F: Frankfurt am Main E:

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