Amtsblatt. Amtsblatt für Berlin Herausgeber: Landesverwaltungsamt Berlin. 67. Jahrgang Nr. 11 Ausgegeben zu Berlin am 17. März 2017 ISSN X

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1 Amtsblatt Amtsblatt für Berlin Herausgeber: Landesverwaltungsamt Berlin 67. Jahrgang Nr. 11 Ausgegeben zu Berlin am 17. März 2017 ISSN X Inhalt Die Landeswahlleiterin Die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter Wahl zum 19. Deutschen Bundestag am 24. September Senatsverwaltung für Finanzen Ungültigkeitserklärung von Blättern eines Quittungsblocks Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Ausführungsvorschrift zu 110 Absatz 1 und 2 StVollzG Bln, 113 Absatz 1 JStVollzG Bln, 84 Satz 1 UVollzG Bln und 108 Absatz 1 SVVollzG Bln Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Aufruf zur Meldung zum zentralen Auswahlverfahren nach 23 Absatz 2 Satz 1 LVO-TD (zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2) bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe Antrag nach 9 Absatz 4 des Grundbuchbereinigungsgesetzes Freie Universität Berlin Ungültigkeitserklärung eines Dienstsiegels Hauptwahlvorstand für die Wahl zur Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretung für die Behörden, Gerichte und nichtrechtsfähigen Anstalten des Landes Berlin Hinweis auf die Bekanntmachung des Wahlausschreibens für die Wahl der Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretung Innung für Metall- und Kunststofftechnik Berlin Beitrags- und Gebührenordnung ABl. Nr. 11 / 17. März

2 Kammer für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Land Berlin Wirtschaftsplan/Finanzplan Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins Kameradschaft Aachener Land (hier: Gläubigeraufruf) Rechtsanwaltskammer Berlin Wahlergebnis Bezirksämter Stellenausschreibungen Gerichte Nicht amtlicher Teil Die amtliche Veröffentlichung des Amtsblattes für Berlin erfolgt in der Druckfassung. Impressum Herausgeber: Landesverwaltungsamt Berlin Redaktion/Vertrieb: Landesverwaltungsamt Berlin - SE LS 2 - Fehrbelliner Platz Berlin Telefon: oder Internet/Intranet: amtsblatt@lvwa.berlin.de Druck und Versand: IT-Dienstleistungszentrum Berlin Berliner Straße Berlin ABl. Nr. 11 / 17. März

3 Veröffentlichungen Veröffentlichungen Rundschreibendatenbank des Landes Berlin: Die Landeswahlleiterin Die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter Gliederung Wahl zum 19. Deutschen Bundestag am 24. September 2017 A - Wahlgebiet Einteilung Berlins in Wahlkreise B - Wahlorgane Wahlleiter und Wahlleiterinnen Wahlausschüsse C - Wahlrecht und Wählbarkeit 1. Wahlberechtigung 2. Wählbarkeit D - Wahlvorschläge 1. Allgemeines zum Wahlsystem 2. Wahlvorschlagsrecht 3. Beteiligungsanzeige von Parteien 4. Kreiswahlvorschläge 5. Landeslisten A - Wahlgebiet Einteilung Berlins in Wahlkreise Bekanntmachung vom 8. März 2017 AfS 85 B Telefon: oder , intern Nach der Anlage zu Artikel 1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (BWG) vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1062) ist Berlin wie folgt in zwölf Wahlkreise eingeteilt: Wahlkreis Nummer Name 75 Berlin-Mitte Bezirk Mitte Gebiet des Wahlkreises 76 Berlin-Pankow Bezirk Pankow ohne das Gebiet östlich der Straßenmitte Prenzlauer Allee und südlich der Straßenmitte Lehderstraße und Gürtelstraße sowie des Jüdischen Friedhofs (übriger Bezirk siehe Wahlkreis 83) 77 Berlin-Reinickendorf Bezirk Reinickendorf 78 Berlin-Spandau - Charlottenburg Nord Bezirk Spandau vom Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf das Gebiet nördlich der Spree (übriger Bezirk siehe Wahlkreis 80) 79 Berlin-Steglitz-Zehlendorf Bezirk Steglitz-Zehlendorf ABl. Nr. 11 / 17. März

4 Veröffentlichungen Wahlkreis Nummer Name 80 Berlin-Charlottenburg- Wilmersdorf 81 Berlin-Tempelhof- Schöneberg Gebiet des Wahlkreises Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf ohne das Gebiet nördlich der Spree (übriger Bezirk siehe Wahlkreis 78) Bezirk Tempelhof-Schöneberg 82 Berlin-Neukölln Bezirk Neukölln 83 Berlin-Friedrichshain-Kreuzberg - Prenzlauer Berg Ost Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg vom Bezirk Pankow das Gebiet östlich der Straßenmitte Prenzlauer Allee und südlich der Straßenmitte Lehderstraße und Gürtelstraße sowie des Jüdischen Friedhofs (übriger Bezirk siehe Wahlkreis 76) 84 Berlin-Treptow-Köpenick Bezirk Treptow-Köpenick 85 Berlin-Marzahn- Hellersdorf Bezirk Marzahn-Hellersdorf 86 Berlin-Lichtenberg Bezirk Lichtenberg B - Wahlorgane Wahlleiterinnen und Wahlleiter Die für die Bundestagswahl in Berlin zuständigen Wahlleiterinnen und Wahlleiter sowie die Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind mit ihren Anschriften im Amtsblatt für Berlin vom 10. Februar 2017 auf den Seiten 620 bis 623 veröffentlicht worden. Wahlausschüsse Für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag haben die Landeswahlleiterin für das Land Berlin Beisitzerinnen und Beisitzer für den Landeswahlausschuss und die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter für ihre Wahlkreise Beisitzerinnen und Beisitzer für die Kreiswahlausschüsse und für jede Beisitzerin und jeden Beisitzer außerdem eine stellvertretende Person zu berufen. Der Landeswahlausschuss besteht aus der Landeswahlleiterin, sechs Beisitzerinnen und Beisitzern sowie zwei Richterinnen und Richtern des Oberverwaltungsgerichtes; die Kreiswahlausschüsse aus der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter und je sechs Beisitzerinnen und Beisitzern. Bei der Auswahl der Beisitzerinnen und Beisitzer der Wahlausschüsse sollen in der Regel die Parteien in der Reihenfolge der bei der letzten Bundestagswahl in dem jeweiligen Gebiet errungenen Zahlen der Zweitstimmen angemessen berücksichtigt und die von ihnen rechtzeitig vorgeschlagenen Wahlberechtigten berufen werden ( 4 Absatz 2 BWO). Es ist zu beachten, dass nach 9 Absatz 3 BWG niemand in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein darf und dass Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende Vertrauenspersonen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden dürfen. C - Wahlrecht und Wählbarkeit 1 - Wahlberechtigung Wahlberechtigt sind nach 12 Absatz 1 BWG alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag (24. September 2017) a) das 18. Lebensjahr vollendet haben, also vor dem 25. September 1999 geboren sind, b) seit mindestens drei Monaten, also seit dem 24. Juni 2017, in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten (Dreimonatsfrist), c) nicht nach 13 BWG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben oder erst nach dem 24. Juni 2017 in die Bundesrepublik Deutschland zuziehen, sofern sie ABl. Nr. 11 / 17. März

5 Veröffentlichungen 1. nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder 2. aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind ( 12 Absatz 2 BWG) Wohnung im Sinne der wahlrechtlichen Vorschriften ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Wohnwagen und Wohnschiffe sind jedoch nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden ( 12 Absatz 3 BWG) Sofern Wahlberechtigte in der Bundesrepublik Deutschland keine Wohnung innehaben oder innegehabt haben, gilt als Wohnung im Sinne der Nummer 1.1 Buchstabe b a) für Seeleute sowie für die Angehörigen ihres Hausstandes das von ihnen bezogene Schiff, wenn dieses nach dem Flaggenrechtsgesetz in der jeweils geltenden Fassung die Bundesflagge zu führen berechtigt ist, b) für Binnenschiffer sowie für die Angehörigen ihres Hausstandes das von ihnen bezogene Schiff, wenn dieses in einem Schiffsregister der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist, c) für im Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehung befindliche Personen sowie für andere Untergebrachte die Anstalt oder die entsprechende Einrichtung ( 12 Absatz 4 BWG) Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist nach 13 BWG, a) wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt, b) der- oder diejenige, für den oder die zur Besorgung aller seiner oder ihrer Angelegenheiten eine Betreuerin oder ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis der Betreuerin oder des Betreuers die in 1896 Absatz 4 und 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst, c) wer sich auf Grund einer Anordnung nach 63 in Verbindung mit 20 des Strafgesetzbuchs in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet. 2 - Wählbarkeit Wählbar ist nach 15 BWG, wer am Wahltage a) Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist und b) das 18. Lebensjahr vollendet hat, also vor dem 25. September 1999 geboren ist Nicht wählbar ist, a) wer vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (siehe Nummer 1.5) oder b) wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. D - Wahlvorschläge 1 - Allgemeines zum Wahlsystem In den Deutschen Bundestag sind vorbehaltlich der sich aus diesem Bundeswahlgesetz ergebenden Abweichungen 598 Abgeordnete nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl zu wählen ( 1 BWG). Von den Abgeordneten werden 299 nach Kreiswahlvorschlägen in den Wahlkreisen und die Übrigen nach Landeswahlvorschlägen (Landeslisten) gewählt. Für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag ist Berlin in zwölf Wahlkreise eingeteilt (vergleiche Abschnitt A) Jede Wählerin und jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl eines oder einer Wahlkreisabgeordneten, eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste ( 4 BWG). ABl. Nr. 11 / 17. März

6 Veröffentlichungen Nach 32 BWO wird bekannt gemacht: Wahlvorschläge für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag sind möglichst frühzeitig, jedoch spätestens am 69. Tag vor der Wahl, also am Montag, dem 17. Juli 2017, bis 18 Uhr, schriftlich bei der Landeswahlleiterin beziehungsweise bei den Kreiswahlleiterinnen oder Kreiswahlleitern gemäß 19 BWG einzureichen (siehe Nummer 4.2 und Nummer 5.2). Es empfiehlt sich, die Wahlvorschläge möglichst frühzeitig einzureichen, damit Mängel in den Wahlvorschlägen rechtzeitig beseitigt werden können. 2 - Wahlvorschlagsrecht Es können eingereicht werden von Parteien: Kreiswahlvorschläge und Landeslisten ( 18 und 27 BWG); von Wahlberechtigten: Kreiswahlvorschläge ( 18 Absatz 1 in Verbindung mit 20 Absatz 3 BWG). 3 - Beteiligungsanzeige von Parteien Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag (Kreiswahlvorschlag und Landesliste) nur einreichen, wenn sie spätestens am 97. Tag vor der Wahl, also am Montag, dem 19. Juni 2017, bis 18 Uhr, dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat ( 18 Absatz 2 BWG). Die Anschrift des Bundeswahlleiters lautet: Der Bundeswahlleiter Statistisches Bundesamt Gustav-Stresemann-Ring Wiesbaden In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will. Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem oder der Vorsitzenden oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes. Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes sind der Anzeige beizufügen. Der Anzeige sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt werden ( 18 Absatz 2 BWG) Der Bundeswahlausschuss stellt spätestens am 79. Tag vor der Wahl, also am Freitag, dem 7. Juli 2017, für alle Wahlorgane verbindlich fest, welche Parteien im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren und welche Vereinigungen, die ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben, für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind; für die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ( 18 Absatz 4 BWG) Der Bundeswahlleiter lädt die Vereinigungen, die ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben, zu der Sitzung, in der über ihre Anerkennung als Partei für die Wahl entschieden wird, ein. Vor der Beschlussfassung ist den erschienenen Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben ( 33 Absatz 2 BWO). Im Anschluss an die Feststellung gibt der Bundeswahlleiter die Entscheidung des Bundeswahlausschusses in der Sitzung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt. Die Entscheidung wird vom Bundeswahlleiter öffentlich bekannt gemacht ( 33 Absatz 3 BWO). Gegen eine Feststellung des Bundeswahlausschusses nach 18 Absatz 4 BWG, die eine Partei oder Vereinigung an der Einreichung von Wahlvorschlägen hindert, kann diese binnen vier Tagen nach Bekanntgabe der Feststellung Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben. In diesem Fall ist die Partei oder Vereinigung von den Wahlorganen bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, ABl. Nr. 11 / 17. März

7 Veröffentlichungen längstens bis zum Ablauf des neunundfünfzigsten Tages vor der Wahl wie eine wahlvorschlagsberechtigte Partei zu behandeln ( 18 Absatz 4a BWG). 4 - Kreiswahlvorschläge Vorschlagsrecht ( 18 BWG) Kreiswahlvorschläge können von Parteien und Wahlberechtigten eingereicht werden. Eine Partei kann nur einen Kreiswahlvorschlag in jedem Wahlkreis einreichen Einreichen von Kreiswahlvorschlägen ( 19 BWG, 32 BWO) Die Kreiswahlvorschläge sind bei der örtlich zuständigen Kreiswahlleiterin oder dem örtlich zuständigen Kreiswahlleiter bis spätestens Montag, den 17. Juli 2017, 18 Uhr, schriftlich einzureichen Erforderliche Nachweise zum Kreiswahlvorschlag ( 34 Absatz 5 BWO) Folgende Nachweise müssen bei der jeweils zuständigen Kreiswahlleiterin oder beim jeweils zuständigen Kreiswahlleiter bis spätestens Montag, den 17. Juli 2017, 18 Uhr, dem Kreiswahlvorschlag beigefügt werden, deren Form und Inhalt in den nachstehenden Abschnitten näher erläutert sind: a) Zustimmungserklärung der Bewerberin oder des Bewerbers (siehe Nummer 4.5), b) Wählbarkeitsbescheinigung für die Bewerberin oder den Bewerber (siehe Nummer 4.6), c) von Parteien 1. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung, in der die Bewerberin oder der Bewerber aufgestellt wurde (siehe Nummer 4.7.6), 2. die Versicherung an Eides statt über die geheime Abstimmung bei der Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers (siehe Nummer 4.7.6), 3. eine Versicherung an Eides statt der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei ist (siehe Nummer 4.7.1), 4. bei einer Abstimmungswiederholung nach 21 Absatz 4 BWG eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wiederholung der Abstimmung und die Versicherung an Eides statt (siehe Nummer 4.7.7), d) Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten nach 20 Absatz 2 und 3 BWG (siehe Nummer und 4.8.3). Die im Folgenden aufgeführten Formblätter sind kostenfrei bei den Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleitern erhältlich Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge ( 20 Absatz 1 BWG, 34 Absatz 1 BWO) Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 13 zur BWO eingereicht werden (Formblatt). Der Kreiswahlvorschlag muss enthalten: 1. Familienname, Vornamen Beruf oder Stand Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberin oder des Bewerbers, ABl. Nr. 11 / 17. März

8 Veröffentlichungen 2. den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen ( 20 Absatz 4 BWG) deren Kennwort. Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen einer Bewerberin oder eines Bewerbers enthalten. Jede sich bewerbende Person kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag genannt werden Vertrauensperson ( 22 Absatz 1 BWG, 34 Absatz 1 BWO) Der Kreiswahlvorschlag soll enthalten: Name und Anschrift der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die erste unterzeichnende Person des Kreiswahlvorschlages als Vertrauensperson, die zweite als stellvertretende Vertrauensperson Zustimmungserklärung der Bewerberin oder des Bewerbers ( 20 Absatz 1 BWG, 34 Absatz 5 BWO) Es können nur Bewerberinnen oder Bewerber vorgeschlagen werden, die ihre Zustimmung dazu schriftlich erteilt haben. Die Zustimmung ist unwiderruflich. Die Zustimmungserklärung ist nach dem Muster der Anlage 15 zur BWO abzugeben (Formblatt). Neben der Zustimmung müssen sie auf dem Formblatt erklären, dass sie für keinen anderen Wahlkreis ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerberin oder Bewerber gegeben haben und eine Versicherung an Eides statt abgeben, dass sie nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei sind Wählbarkeitsbescheinigung für die Bewerberin oder den Bewerber ( 34 Absatz 5, 6 und 7 BWO) Dem Kreiswahlvorschlag ist eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde, im Land Berlin des Bezirkswahlamts, beizufügen, in der die Wählbarkeit der Bewerberin oder des Bewerbers bescheinigt wird. Für die Bescheinigung ist das Formblatt nach dem Muster der Anlage 16 zur BWO zu verwenden. Die Anschriften der Bezirkswahlämter lauten: Bezirksamt Mitte von Berlin - Bezirkswahlamt - Müllerstraße Berlin Telefon: oder Telefax: wahlamt@ba-mitte.berlin.de Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin - Bezirkswahlamt - Frankfurter Allee 35/ Berlin Telefon: Telefax: bezirkswahlamt@ba-fk.berlin.de Bezirksamt Pankow von Berlin - Bezirkswahlamt - Breite Straße 24 a Berlin Telefon: Telefax: bezirkswahlamt@ba-pankow.berlin.de Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin - Bezirkswahlamt - Otto-Suhr-Allee Berlin Telefon: Telefax: wahlamt@charlottenburg-wilmersdorf.de ABl. Nr. 11 / 17. März

9 Veröffentlichungen Bezirksamt Spandau von Berlin - Bezirkswahlamt - Carl-Schurz-Straße 2/ Berlin Telefon: oder Telefax: bezirkswahlamt@ba-spandau.berlin.de Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin - Bezirkswahlamt - Kirchstraße 1/ Berlin Telefon: Telefax: wahlamt@ba-sz.berlin.de Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin - Bezirkswahlamt - John-F.-Kennedy-Platz Berlin Telefon: oder Telefax: bezirkswahlamt@ba-ts.berlin.de Bezirksamt Neukölln von Berlin - Bezirkswahlamt - Karl-Marx-Straße 83 (Eingang: Donaustraße 29) Berlin Telefon: Telefax: bezirkswahlamt@bezirksamt-neukoelln.de Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin - Bezirkswahlamt - Alt-Köpenick Berlin Telefon: Telefax: bezirkswahlamt@ba-tk.berlin.de Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin - Bezirkswahlamt - Riesaer Straße Berlin Telefon: Telefax: bezirkswahlamt@ba-mh.verwalt-berlin.de Bezirksamt Lichtenberg von Berlin - Bezirkswahlamt - Egon-Erwin-Kisch-Straße Berlin Telefon: Telefax: post.bezirkswahlamt@lichtenberg.berlin.de Bezirksamt Reinickendorf von Berlin - Bezirkswahlamt - Teichstraße 65, Haus Berlin Telefon: Telefax: bezirkswahlamt@reinickendorf.berlin.de Für Bewerberinnen und Bewerber, die keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehaben und sich dort auch sonst nicht gewöhnlich aufhalten, erteilt das Bundesministerium des Innern die Wählbarkeitsbescheinigung. Sie ist bei der für den Wohnort der Bewerberin oder des Bewerbers zuständigen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, sonst unmittelbar (beim Bundesministerium des Innern) unter Vorlage der erforderlichen Nachweise zu beantragen. Die Bescheinigung der Wählbarkeit wird kostenlos erteilt. ABl. Nr. 11 / 17. März

10 Veröffentlichungen Grundsätze für die Aufstellung von Parteibewerberinnen und -bewerbern Wahl der Parteibewerberinnen und -bewerber ( 21 Absatz 1 BWG) Als Bewerberin oder Bewerber einer Partei kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist und in einer Mitgliederversammlung zur Wahl einer Wahlkreisbewerberin oder eines Wahlkreisbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist. Mitgliederversammlung zur Wahl einer Wahlkreisbewerberin oder eines Wahlkreisbewerbers ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder der Partei. Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter. Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei ( 6 des Parteiengesetzes) allgemein für bevorstehende Wahlen von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte bestellte Versammlung Gemeinsame Versammlung zur Wahl der Bewerberinnen und Bewerber ( 21 Absatz 2 BWG) Im Land Berlin können die Bewerberinnen und Bewerber für alle Wahlkreise in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Vertreterversammlung gewählt werden Anforderungen an die Wahl ( 21 Absatz 3 BWG) Die Bewerberinnen und Bewerber und die Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung werden in geheimer Abstimmung gewählt. Jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm in angemessener Zeit vorzustellen. Die Wahlen der Bewerberinnen und Bewerber durften frühestens am 23. Juni 2016 stattfinden und die Wahlen der Vertreterversammlungen frühestens am 23. März Einspruch gegen den Beschluss der Versammlung ( 21 Absatz 4 BWG) Der Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, die Vorstände der nächstniedrigeren Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, oder eine andere in der Parteisatzung hierfür vorgesehene Stelle können gegen den Beschluss einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig Weitere Regelungen ( 21 Absatz 5 BWG) Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlungen, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlungen sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerber und Bewerberinnen regeln die Parteien durch ihre Satzungen Inhalt der Niederschrift ( 21 Absatz 6 BWG) Über die Beschlussfassung zur Aufstellung des Kreiswahlvorschlages ist eine Niederschrift mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und das Ergebnis der Abstimmung anzufertigen. Eine Ausfertigung dieser Niederschrift ist mit dem Kreiswahlvorschlag einzureichen. Hierbei hat die Leitung der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmte Teilnehmerinnen und Teilnehmer gegenüber der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Anforderungen gemäß 21 Absatz 3 Satz 1 bis 3 beachtet worden sind. Der Kreiswahlleiter oder die Kreiswahlleiterin ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er oder sie gilt als Behörde im Sinne des 156 des Strafgesetzbuchs Niederschrift bei Abstimmungswiederholung ( 34 Absatz 5 Nummer 3 BWO) Wird im Falle eines Einspruchs nach 21 Absatz 4 BWG die Abstimmung wiederholt, ABl. Nr. 11 / 17. März

11 Veröffentlichungen so ist auch eine Niederschrift über die wiederholte Abstimmung mit den nach Nummer vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt einzureichen Form der Niederschrift und der Versicherung an Eides statt ( 34 Absatz 5 BWO) Die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 17 zur BWO, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 18 zur BWO abgegeben werden (Formblätter) Unterzeichnung von Kreiswahlvorschlägen Unterzeichnung der Wahlvorschläge von Parteien ( 20 Absatz 2 BWG, 34 Absatz 2 BWO) Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder der stellvertretenden Person, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei in Berlin keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigeren Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, entsprechend Nummer Absatz 1 unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist nachweist, dass der Landeswahlleiterin eine schriftliche, der Nummer erster Absatz - entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt Unterstützungsunterschriften ( 20 Absatz 2 und 3 BWG) Kreiswahlvorschläge von Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, müssen außerdem von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Kreiswahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber müssen ebenfalls von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein Anforderung an die Unterstützungsunterschriften ( 34 Absatz 4 Nummer 1 BWO) Muss ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 zur BWO zu erbringen. Diese werden auf Anforderung von den Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleitern kostenfrei geliefert. Bei deren Anforderungen sind der Familienname, Vornamen und die Anschrift (Hauptwohnung) der vorzuschlagenden Bewerberin oder des Bewerbers anzugeben. Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlages, der den Kreiswahlvorschlag einreichen will, sind außerdem bei Parteien deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort anzugeben. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter hat die Angaben auf den Formblättern zu vermerken. Parteien haben ferner die Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach 21 BWG zu bestätigen Unterstützungsunterschriften für Kreiswahlvorschläge von Parteien ( 34 Absatz 4 Nummer 5 BWO) Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterstützt werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. Wird die Aufstellung wiederholt (vergleiche Nummer 4.7.4) sind auch neue Unterschriften einzuholen Anforderungen an die Unterstützungsunterschrift ( 34 Absatz 4 Nummer 2 BWO) Wahlberechtigte, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt (Anlage 14 zur BWO) persönlich und handschriftlich unterzeichnen. Außerdem müssen neben dem Tag der Unterzeichnung angegeben werden: ABl. Nr. 11 / 17. März

12 Veröffentlichungen Familienname, Vornamen Geburtsdatum Anschrift (Hauptwohnung) der unterzeichnenden Person Bescheinigung des Wahlrechts ( 34 Absatz 4 Nummer 3 BWO) Für jede unterzeichnende Person ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung des Bezirkswahlamtes beizufügen, dass sie im betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlages bei der Einreichung des Kreiswahlvorschlages mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass die betreffende Person den Kreiswahlvorschlag unterstützt. Die Bescheinigungen werden kostenfrei auf amtlichen Formblättern erteilt Rechtzeitiges Einreichen der unterzeichneten Formblätter Es empfiehlt sich, die ausgefüllten und vom Wahlberechtigten unterzeichneten Formblätter nach Anlage 14 zur BWO laufend bei den Bezirkswahlämtern zur Bescheinigung des Wahlrechts einzureichen. Es sollte nicht abgewartet werden, bis alle 200 Unterschriften beisammen sind Ungültige Unterstützungsunterschriften ( 34 Absatz 4 Nummer 4 BWO) Wahlberechtigte dürfen nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen. Hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, ist seine Unterschrift auf allen weiteren Kreiswahlvorschlägen ungültig Beseitigung von Mängeln ( 25 BWG) Stellt die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter bei einem Kreiswahlvorschlag Mängel fest, so benachrichtigt sie oder er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt n i c h t vor, wenn die Form oder Frist des 19 BWG nicht gewahrt ist (siehe Nummer 4.2), die erforderlichen gültigen Unterstützungsunterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der oder die Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden (siehe Nummer und 4.8.6), bei einem Parteiwahlvorschlag die Parteibezeichnung fehlt, die erforderliche Feststellung der Parteieigenschaft abgelehnt ist (vergleiche Nummer 3) oder die für die Aufstellung von Parteibewerberinnen und -bewerbern erforderlichen Nachweise nicht erbracht sind (siehe Nummer 4.7), die Bewerberin oder der Bewerber mangelhaft bezeichnet ist, so dass die Person nicht feststeht (siehe Nummer 4.4) oder die Zustimmungserklärung der Bewerberin oder des Bewerbers fehlt (siehe Nummer 4.5). Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Gegen Verfügungen der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson den Kreiswahlausschuss anrufen ( 25 Absatz 4 BWG) Beschwerde gegen die Zurückweisung des Kreiswahlvorschlages ( 26 BWG) Der Kreiswahlausschuss entscheidet am 58. Tag vor der Wahl, also am Freitag, dem 28. Juli 2017, über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge. Hierzu werden gemäß 36 Absatz 1 BWO die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge rechtzeitig eingeladen. Weist der Kreiswahlausschuss einen Kreiswahlvorschlag zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Landeswahlausschuss eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Kreiswahlvorschlages, der Bundeswahlleiter und die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter. ABl. Nr. 11 / 17. März

13 Veröffentlichungen Zusammenfassung Bei der zuständigen Kreiswahlleiterin oder beim zuständigen Kreiswahlleiter muss bis spätestens Montag, den 17. Juli 2017, 18 Uhr, Folgendes vorliegen: a) der Kreiswahlvorschlag (siehe Nummer 4.4 und 4.8.1), b) die Zustimmungserklärung der Bewerberin oder des Bewerbers (siehe Nummer 4.5), c) die Wählbarkeitsbescheinigung für die Bewerberin oder den Bewerber (siehe Nummer 4.6), d) von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung, in der die Bewerberin oder der Bewerber aufgestellt wurde, und die Versicherungen an Eides statt (siehe Nummer 4.7.6), e) bei einer Abstimmungswiederholung gemäß 21 Absatz 4 BWG eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wiederholung der Abstimmung und die Versicherungen an Eides statt (siehe Nummer 4.7.7), f) die Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten nach 20 Absatz 2 und 3 BWG (siehe Nummer 4.8.2, 4.8.3). 5 - Landeslisten Vorschlagsrecht ( 18 Absatz 5, 27 BWG) Landeslisten können nur von Parteien eingereicht werden. Eine Partei kann in jedem Land nur eine Landesliste einreichen Einreichen von Landeslisten ( 19 BWG, 32 BWO) Die Landeslisten sind bei der Landeswahlleiterin Alt-Friedrichsfelde Berlin bis spätestens Montag, den 17. Juli 2017, 18 Uhr, schriftlich einzureichen. Landeslisten sollen möglichst f r ü h z e i t i g vor dem genannten Termin eingereicht werden, um Mängel an den Wahlvorschlägen noch rechtzeitig beseitigen zu können. Weitere Informationen zur Bundestagswahl am 24. September 2017 in Berlin sind auch im Internet unter: veröffentlicht Erforderliche Nachweise zur Landesliste ( 39 Absatz 4 BWO) Folgende Nachweise müssen bei der Landeswahlleiterin bis spätestens Montag, den 17. Juli 2017, 18 Uhr, der Landesliste beigefügt werden, deren Form und Inhalt in den nachfolgenden Abschnitten erläutert sind: a) Zustimmungserklärungen der sich bewerbenden Personen (siehe Nummer 5.5), b) Wählbarkeitsbescheinigungen für sich bewerbende Personen (siehe Nummer 5.6), c) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung, in der die sich bewerbenden Personen aufgestellt wurden (siehe Nummer 5.7.4), d) die Versicherung an Eides statt (siehe Nummer 5.7.4), e) Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten nach 27 Absatz 1 BWG (siehe Nummer ). Die im Folgenden aufgeführten Formblätter sind kostenfrei bei der Landeswahlleiterin erhältlich Inhalt und Form der Landesliste ( 27 BWG, 39 BWO) Die Landesliste soll nach dem Muster der Anlage 20 zur BWO eingereicht werden (Formblatt). Sie muss enthalten: ABl. Nr. 11 / 17. März

14 Veröffentlichungen 1. den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, 2. Familienname, Vornamen Beruf oder Stand Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der sich bewerbenden Personen. Die Namen müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. Jede Bewerberin und jeder Bewerber kann nur in einem Land und hier nur in einer Landesliste vorgeschlagen werden Vertrauensperson ( 27 Absatz 5 in Verbindung mit 22 BWG, 39 Absatz 1 BWO) Die Landesliste soll enthalten: Name und Anschrift der Vertrauensperson und ihrer stellvertretenden Vertrauensperson Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die erste unterzeichnende Person der Landesliste als Vertrauensperson, die zweite als stellvertretende Vertrauensperson Zustimmungserklärungen der sich bewerbenden Personen ( 27 Absatz 4 BWG, 39 Absatz 4 BWO) Als Bewerberinnen oder Bewerber können nur Personen vorgeschlagen werden, die ihre Zustimmung dazu schriftlich erteilt haben. Die Zustimmung ist unwiderruflich. Die Zustimmungserklärungen sind nach dem Muster der Anlage 22 zur BWO abzugeben (Formblatt). Neben der Zustimmung zu ihrer Aufstellung müssen sie auf dem Formblatt erklären, dass sie für keine andere Landesliste ihre Zustimmung als Bewerberin oder Bewerber gegeben haben und eine Versicherung an Eides statt abgeben, dass sie nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei sind Wählbarkeitsbescheinigungen für sich bewerbende Personen ( 39 Absatz 4 BWO) Der Landesliste sind Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebehörde, im Land Berlin des Bezirkswahlamtes, beizufügen, in der die Wählbarkeit bescheinigt wird. Für Bescheinigungen ist das Muster der Anlage 16 zur BWO zu verwenden (Formblatt) Für die Aufstellung von Bewerberinnen und Bewerbern für die Landeslisten gelten folgende Grundsätze: Bewerberwahl für die Landesliste ( 27 Absatz 5 in Verbindung mit 21 Absatz 1 BWG) Als Bewerberin oder Bewerber kann in einer Landesliste nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist und in einer Mitgliederversammlung zur Wahl der Landeslisten oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist. Mitgliederversammlung zur Wahl der Landeslistenbewerber oder -bewerberinnen ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts in Berlin zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder der Partei. Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter und Vertreterinnen. Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei ( 6 des Parteiengesetzes) allgemein für bevorstehende Wahlen von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte bestellte Versammlung Anforderung an die Wahl ( 27 Absatz 5 in Verbindung mit 21 Absatz 3 BWG) Die sich bewerbenden Personen, die Festlegung der Reihenfolge und die in die Vertreterversammlungen zu Berufenden werden in geheimer Abstimmung gewählt. Jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm in angemessener Zeit vorzustellen. ABl. Nr. 11 / 17. März

15 Veröffentlichungen Weitere Regelungen ( 27 Absatz 5 in Verbindung mit 21 Absatz 5 BWG) Das Nähere über die Wahl der Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der sich bewerbenden Personen regeln die Parteien durch ihre Satzungen Inhalt der Niederschrift ( 27 Absatz 5 in Verbindung mit 21 Absatz 6 BWG) Über die Beschlussfassung zur Aufstellung der Landesliste ist eine Niederschrift mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und das Ergebnis der Abstimmung anzufertigen. Eine Ausfertigung dieser Niederschrift ist mit der Landesliste einzureichen. Dabei haben der oder die Vorsitzende der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmte Teilnehmerinnen und Teilnehmer gegenüber der Landeswahlleiterin an Eides statt zu versichern, dass die Anforderungen gemäß 21 Absatz 3 Satz 1 bis 3 beachtet worden sind und dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber in der Landesliste in geheimer Abstimmung gemäß 27 Absatz 5 BWG erfolgt ist Form der Niederschrift und der Versicherung an Eides statt ( 39 Absatz 4 BWO) Die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 23 zur BWO gefertigt werden, die Versicherung an Eides statt soll nach dem Muster der Anlage 24 zur BWO abgegeben werden (Formblätter) Unterzeichner der Landesliste ( 27 Absatz 1 BWG, 39 Absatz 2 BWO) Die Landesliste ist von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei, darunter der oder dem Vorsitzenden oder der stellvertretenden Person, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei in Berlin keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so ist die Landesliste von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände im Land Berlin entsprechend dem vorherigen Absatz zu unterzeichnen. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche, dem ersten Absatz entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beigebracht wird Unterstützungsunterschriften ( 27 Absatz 1 BWG, 39 Absatz 3 BWO) Landeslisten von Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, müssen außerdem von Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und bei Einreichung der Landesliste nachgewiesen werden. Für die Unterschriften müssen amtliche Formblätter nach der Anlage 21 zur BWO benutzt werden. Die Formblätter werden auf Anforderung von der Landeswahlleiterin kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung der Formblätter ist der Name der Partei, die die Landesliste einreichen will, und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Die Landeswahlleiterin hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken. Ferner hat die Partei zu bestätigen, dass die Bewerberinnen und Bewerber in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach 21 BWG aufgestellt worden sind Unterstützungsunterschriften für Landeslisten Landeslisten dürfen erst nach Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterstützt werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. ABl. Nr. 11 / 17. März

16 Veröffentlichungen Wird die Aufstellung wiederholt, sind auch neue Unterschriften einzuholen Anforderungen an die Unterstützungsunterschriften Wahlberechtigte, die eine Landesliste unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen. Neben dem Tag der Unterzeichnung muss angegeben werden: Familienname, Vornamen Geburtsdatum Anschrift (Hauptwohnung) der unterzeichnenden Person Bescheinigung des Wahlrechts Für jede unterzeichnende Person ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung des Bezirkswahlamtes beizufügen, dass sie in Berlin wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger der Landesliste bei der Einreichung der Landesliste mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für eine andere Person eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass die betreffende Person die Landesliste unterstützt. Die Bescheinigungen werden kostenfrei auf amtlichen Formblättern erteilt Rechtzeitiges Einreichen der unterzeichneten Formblätter Es empfiehlt sich, die ausgefüllten und von den Wahlberechtigten unterzeichneten Formblätter nach Anlage 21 zur BWO laufend bei den Bezirkswahlämtern zur Bescheinigung des Wahlrechts einzureichen. Es sollte nicht abgewartet werden, bis alle Unterschriften beisammen sind Ungültige Unterstützungsunterschriften Wahlberechtigte Personen dürfen nur eine Landesliste unterstützen. Hat jemand mehrere Landeslisten unterstützt, ist seine Unterschrift auf allen weiteren Landeslisten ungültig Beseitigung von Mängeln ( 27 Absatz 5 BWG in Verbindung mit 25 BWG) Stellt die Landeswahlleiterin bei einer Landesliste Mängel fest, so benachrichtigt sie sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Eine gültige Landesliste liegt n i c h t vor, wenn die Form oder Frist des 19 BWG nicht gewahrt ist (siehe Nummer 5.2), die erforderlichen gültigen Unterstützungsunterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der unterzeichnenden Personen fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die die Wahlvorschlagsberechtigten nicht zu vertreten haben, nicht rechtzeitig erbracht werden (siehe Nummer 5.8.1, ), die Parteibezeichnung fehlt oder die erforderliche Feststellung der Parteieigenschaft abgelehnt ist (siehe Nummer 3) oder die für die Aufstellung von Bewerberinnen und Bewerbern erforderlichen Nachweise nicht erbracht sind (siehe Nummer 5.7), sich bewerbende Personen mangelhaft bezeichnet sind, so dass ihre Personen nicht feststehen (siehe Nummer 5.4), die Zustimmungserklärungen sich bewerbender Personen fehlen (siehe Nummer 5.5). Sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerberinnen oder Bewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus der Landesliste gestrichen ( 28 Absatz 1 BWG). Nach der Entscheidung über die Zulassung einer Landesliste ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Gegen Verfügungen der Landeswahlleiterin im Mängelbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson den Landeswahlausschuss anrufen Beschwerde gegen die Zurückweisung von Landeslisten ( 28 BWG) Der Landeswahlausschuss entscheidet am 58. Tag vor der Wahl, also am Freitag, ABl. Nr. 11 / 17. März

17 Veröffentlichungen dem 28. Juli 2017, über die Zulassung der Landeslisten. Hierzu werden die Vertrauenspersonen der Landeslisten rechtzeitig eingeladen. Weist der Landeswahlausschuss eine Landesliste ganz oder teilweise zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Bundeswahlausschuss eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson der Landesliste und die Landeswahlleiterin Zusammenfassung Bei der Landeswahlleiterin muss bis spätestens Montag, den 17. Juli 2017, 18 Uhr, Folgendes vorliegen: a) die Landesliste (siehe Nummer 5.4, 5.8), b) die Zustimmungserklärungen der sich bewerbenden Personen (siehe Nummer 5.5), c) die Wählbarkeitsbescheinigungen der sich bewerbenden Personen (siehe Nummer 5.6), d) die Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt und ihre Reihenfolge festgelegt wurde, und die Versicherungen an Eides statt (siehe Nummer 5.7.4), e) die Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten nach 27 Absatz 1 BWG (siehe Nummer 5.8.1, bis ). Weitere Informationen zur Bundestagswahl am 24. September 2017 in Berlin sind im Internet unter: veröffentlicht. Senatsverwaltung für Finanzen Ungültigkeitserklärung von Blättern eines Quittungsblocks Bekanntmachung vom 8. März 2017 Fin III E Telefon: oder , intern Bei dem Finanzamt Charlottenburg sind die Blätter 27 bis 50 des Quittungsblocks Nummer 1673 in Verlust geraten. Die Blätter des Quittungsblocks werden für ungültig erklärt. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Ausführungsvorschrift zu 110 Absatz 1 und 2 StVollzG Bln, 113 Absatz 1 JStVollzG Bln, 84 Satz 1 UVollzG Bln und 108 Absatz 1 SVVollzG Bln Bekanntmachung vom 28. Februar 2017 JustVA III B 7 Telefon: oder , intern Auf Grund des 6 Absatz 2 Buchstabe a AZG wird zu 110 Absatz 1 und 2 des Berliner Strafvollzugsgesetzes vom 4. April 2016 (GVBl. S. 152), zu 113 Absatz 1 des Berliner Jugendstrafvollzugsgesetzes vom 4. April 2016 (GVBl. S. 152, 171), zu 84 Satz 1 des Berliner Untersuchungshaftvollzugsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 2009 (GVBl. S. 686), das zuletzt durch Gesetz vom 4. April 2016 (GVBl. S. 152) geändert worden ist, zu 108 Absatz 1 des Berliner Siche- ABl. Nr. 11 / 17. März

18 Veröffentlichungen rungsverwahrungsvollzugsgesetzes (SVVollzG Bln) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 2013 (GVBl. 71), das durch Gesetz vom 4. April 2016 (GVBl. S. 152) geändert worden ist, sowie zu 152 Absatz 1 in Verbindung mit 171 bis 175 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. S. 581, 2088 und 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 152 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. S. 1474) geändert worden ist, bestimmt: Vollstreckungsplan für das Land Berlin I. Allgemeines Im Land Berlin sind für den Vollzug der Untersuchungshaft, der Freiheits- und der Jugendstrafe, der Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs-, Erzwingungs- und Auslieferungshaft, der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, des militärischen Strafarrestes, des Jugendarrestes und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung nachstehend bezeichnete Justizvollzugsanstalten und Einrichtungen sachlich zuständig. Für die gemäß 89b Absatz 1 JGG aus dem Jugendstrafvollzug Herausgenommenen sind die Justizvollzugsanstalten, in denen Freiheitsstrafe nach den Vorschriften des Berliner Strafvollzugsgesetzes vollzogen wird, zuständig. Verlegungen in Abweichung von den in diesem Vollstreckungsplan festgelegten Zuständigkeiten bedürfen gemäß 26 Absatz 2 Satz 1 StVollstrO grundsätzlich der Zustimmung der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung. Entscheidungen über Verlegungen in andere Bundesländer in den in 26 Absatz 1 StVollstrO genannten Fällen trifft die Justizvollzuganstalt, in der die Gefangenen im Land Berlin untergebracht ist. Stimmt die für Justiz zuständige Senatsverwaltung der Verlegungsentscheidung zu, betreibt sie das Verfahren nach 26 Absatz 2 Satz 3 StVollstrO. Verlegungen innerhalb des Landes Berlin können abweichend von 26 Absatz 2 Satz 1 StVollstrO ohne Zustimmung der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung im gegenseitigen Einvernehmen der beteiligten Justizvollzugsanstalten erfolgen. Können sich die beteiligten Justizvollzugsanstalten nicht einigen, ist die Entscheidung der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung einzuholen. II. Vollzugsbehörden A - Einrichtungen des Justizvollzuges 1 - Justizvollzugsanstalt Moabit Teilanstalten I bis IV Alt-Moabit 12 a, Berlin Telefon: , intern Telefax: Einweisungsabteilung in der Justizvollzugsanstalt Moabit Alt-Moabit 12 a, Berlin Telefon: , intern Telefax: Justizvollzugsanstalt Tegel Teilanstalten II, III, V und VI Seidelstraße 39, Berlin Telefon: , intern Telefax: Sozialtherapeutische Anstalt (Teilanstalt IV) Seidelstraße 39, Berlin Telefon: , intern Telefax: Einrichtung zum Vollzug der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt Tegel Seidelstraße 39, Berlin Telefon: , intern Telefax: ABl. Nr. 11 / 17. März

19 Veröffentlichungen 3 - Justizvollzugsanstalt Heidering Teilanstalten 1 bis 3 Ernst-Stargardt-Allee 1, Großbeeren Telefon: Telefax: Justizvollzugsanstalt Plötzensee Teilanstalten I bis III Postanschrift: Friedrich-Olbricht-Damm 16, Berlin Telefon: , intern Telefax Verwaltung: Telefax Vollzugsgeschäftsstelle: Teilanstalt I Haus A Hausanschrift: Friedrich-Olbricht-Damm 16, Berlin Teilanstalt II Haus B und C Hausanschrift: Friedrich-Olbricht-Damm 17, Berlin Haus D Hausanschrift: Friedrich-Olbricht-Damm 15, Berlin Teilanstalt III Haus E und F Hausanschrift: Friedrich-Olbricht-Damm 17, Berlin Haus G Hausanschrift: Friedrich-Olbricht-Damm 36, Berlin Justizvollzugskrankenhaus Berlin in der Justizvollzugsanstalt Plötzensee (JVK Berlin) Postanschrift: Friedrich-Olbricht-Damm 16, Berlin Hausanschrift: Saatwinkler Damm 1 a, Berlin Telefon Aufnahme: , intern Telefax Aufnahme: , intern Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzuges Berlin Hauptanstalt Niederneuendorfer Allee Niederneuendorfer Allee , Berlin Telefon: , intern Telefax: Teilanstalt Kisselnallee Kisselnallee 19, Berlin Telefon: , intern Telefax: Teilanstalt Kiefheider Weg Kiefheider Weg 72, Berlin Telefon: , intern Telefax: Teilanstalt Robert-von-Ostertag-Straße Robert-von-Ostertag-Straße 2, Berlin Telefon: , intern Telefax: ABl. Nr. 11 / 17. März

20 Veröffentlichungen 6 - Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin, Bereich Lichtenberg Alfredstraße 11, Berlin Telefon: , intern Telefax: Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin, Bereich Pankow Arkonastraße 56, Berlin Telefon: , intern Telefax: Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin, Bereich Reinickendorf Ollenhauerstraße 128, Berlin Telefon: Telefax: Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin, Bereich Neukölln Neuwedeller Straße 4, Berlin Telefon: Telefax: Jugendstrafanstalt Berlin Häuser 1 bis 9 Friedrich-Olbricht-Damm 40, Berlin Telefon: , intern Telefax: Haus A Friedrich-Olbricht-Damm 36, Berlin Telefon: , intern Telefax: Jugendarrestanstalt Berlin-Brandenburg Kirchhainer Damm 64-66, Berlin Telefon: Telefax: /88 Aufsichtsbehörde Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Salzburger Straße 21-25, Berlin Telefon: , intern Telefax: PC-Fax: B - Einrichtung des Maßregelvollzugs Krankenhaus des Maßregelvollzugs (KMV) Krankenhaus des Landes Berlin Olbendorfer Weg 70, Berlin Telefon: /5200, intern (Ärztliche/r Leiter/-in) Telefon: , intern (Geschäftsleiter/-in) Telefon: , intern (Pflegedienstleiter/-in) Telefon: , intern (Leiter/-in Fachdienst Sicherheit) Telefon: , intern (Vermittlung) Telefax: Aufsichtsbehörde Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung Oranienstraße 106, Berlin Telefon: , intern Telefax: ABl. Nr. 11 / 17. März

21 Veröffentlichungen III. Zuständigkeiten Laufende Nummer Bezeichnung der Anstalt A - Einrichtungen des Justizvollzuges 1 Justizvollzugsanstalt Moabit Teilanstalten I bis IV 2 Justizvollzugsanstalt Tegel 2.1 Teilanstalten II, III (stillgelegt), V und VI Es sind einzuweisen und aufzunehmen: männliche erwachsene Gefangene a) vom vollendeten 21. Lebensjahr an zum Vollzug der Untersuchungshaft, Sicherungshaft ( 230, 453c StPO) und Auslieferungshaft ( 15 f. IRG) b) zum Vollzug von Freiheitsstrafen, wenn Überhaft notiert ist und Verdunkelungsgefahr gemäß 112 Absatz 2 Nummer 3 StPO besteht c) zum Vollzug von Freiheitsstrafen im Aufnahme- und Einweisungsverfahren (EWA) a) männliche erwachsene Gefangene nach vorheriger Aufnahme in einer anderen Anstalt, insbesondere Gefangene mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder vornotierter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung sowie andere gefährliche Gefangene, bei denen eine stationäre sozialtherapeutische Behandlung ( 18 Absatz 2 StVollzG Bln) angezeigt ist, oder die wegen erhöhter Fluchtgefahr oder erheblicher Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt besonders sicher untergebracht werden müssen b) männliche erwachsene Gefangene zum Vollzug von Freiheitsstrafen, sofern eine Zurückstellung der Strafvollstreckung nach 35 BtMG in Betracht kommt c) erwachsene Ersatzfreiheitsstrafer nach vorheriger Aufnahme in einer anderen Anstalt Bemerkungen Zu 1: Anstalt für den Vollzug der Untersuchungs-, Sicherungsund Auslieferungshaft sowie des geschlossenen Vollzuges Zu 2: Anstalt des geschlossenen Vollzuges und Einrichtung zum Vollzug der Sicherungsverwahrung ABl. Nr. 11 / 17. März

22 Veröffentlichungen Laufende Nummer Bezeichnung der Anstalt 2.2 Sozialtherapeutische Anstalt (Teilanstalt IV) 2.3 Einrichtung zum Vollzug der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt Tegel 3 Justizvollzugsanstalt Heidering 4 Justizvollzugsanstalt Plötzensee 4.1 Teilanstalten I bis III Teilanstalt I Haus A Es sind einzuweisen und aufzunehmen: männliche erwachsene Gefangene, die gemäß 18 StVollzG Bln aufgenommen werden sowie Untergebrachte zur Durchführung sozialtherapeutischer Maßnahmen gemäß 17 SVVollzG Bln männliche Untergebrachte a) männliche erwachsene Gefangene nach vorheriger Aufnahme in einer anderen Anstalt, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalt Tegel oder der Justizvollzugsanstalt Moabit gegeben ist b) erwachsene Ersatzfreiheitsstrafer nach vorheriger Aufnahme in einer anderen Anstalt a) Aufnahme von männlichen erwachsenen Ersatzfreiheitsstrafern, auch im Wege der Selbststellung b) männliche erwachsene Ersatzfreiheitsstrafer nach vorheriger Aufnahme in einem anderen Haus oder einer anderen Anstalt c) männliche erwachsene Gefangene zum Vollzug der Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft d) männliche erwachsene Gefangene zum Vollzug des militärischen Strafarrestes Bemerkungen Zu 3: Anstalt des geschlossenen Vollzuges Zu 4: Anstalt des geschlossenen und offenen Vollzuges Bereich des geschlossenen Vollzuges ABl. Nr. 11 / 17. März

23 Veröffentlichungen Laufende Nummer Bezeichnung der Anstalt Teilanstalt II Häuser B und C Haus D Teilanstalt III Es sind einzuweisen und aufzunehmen: männliche erwachsene Gefangene und Ersatzfreiheitsstrafer jeweils nach vorheriger Aufnahme in einem anderen Haus oder einer anderen Anstalt, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalt Tegel oder der Justizvollzugsanstalt Moabit gegeben ist männliche erwachsene Ersatzfreiheitsstrafer und männliche erwachsene Gefangene zum Vollzug des militärischen Strafarrestes jeweils nach vorheriger Aufnahme in einem anderen Haus oder einer anderen Anstalt Bemerkungen Bereich des geschlossenen Vollzuges Bereich des offenen Vollzuges Häuser E und F Haus G 4.2 Justizvollzugskrankenhaus Berlin in der Justizvollzugsanstalt Plötzensee (JVK Berlin) Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie (APP) männliche erwachsene Gefangene und Ersatzfreiheitsstrafer jeweils nach vorheriger Aufnahme in einem anderen Haus oder einer anderen Anstalt, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalt Tegel oder der Justizvollzugsanstalt Moabit gegeben ist männliche erwachsene Ersatzfreiheitsstrafer und männliche erwachsene Gefangene zum Vollzug des militärischen Strafarrestes jeweils nach vorheriger Aufnahme in einem anderen Haus oder einer anderen Anstalt männliche Jugendstrafgefangene, Gefangene und (junge) Untersuchungsgefangene sowie Untergebrachte, die einer psychiatrischen stationären Behandlung oder Beobachtung bedürfen Innere Abteilung männliche und weibliche Jugendstrafgefangene, Gefangene und (junge) Untersuchungsgefangene sowie Untergebrachte, die einer stationären Krankenhausbehandlung oder Beobachtung bedürfen 5 Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzuges Berlin Bereich des geschlossenen Vollzuges Bereich des offenen Vollzuges Bereich des männlichen Untersuchungshaftvollzuges, des geschlossenen Vollzuges und des Vollzuges der Sicherungsverwahrung Bereich des Untersuchungshaftvollzuges, des geschlossenen Vollzuges und des Vollzuges der Sicherungsverwahrung Zu 5: Anstalt des offenen Männervollzuges ABl. Nr. 11 / 17. März

24 Veröffentlichungen Laufende Nummer Bezeichnung der Anstalt 5.1 Hauptanstalt Niederneuendorfer Allee 5.2 Teilanstalt Kisselnallee 5.3 Teilanstalt Kiefheider Weg 5.4 Teilanstalt Robert-von-Ostertag- Straße 6 Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin Es sind einzuweisen und aufzunehmen: a) männliche erwachsene Gefangene, die zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wurden, im Wege der Direktaufnahme nach Selbststellung b) männliche erwachsene Gefangene, sofern sie substituiert werden, im Wege der Direktaufnahme nach Selbststellung oder nach vorheriger Aufnahme in einer anderen Anstalt männliche erwachsene Gefangene gerader Geburtsjahrgänge, die zu einer Freiheitsstrafe von weniger als zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wurden, im Wege der Direktaufnahme nach Selbststellung männliche erwachsene Gefangene ungerader Geburtsjahrgänge, die zu einer Freiheitsstrafe von weniger als zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wurden, im Wege der Direktaufnahme nach Selbststellung a) männliche erwachsene Gefangene nach vorheriger Aufnahme in einer anderen Anstalt b) männliche erwachsene Gefangene mit lebenslanger Freiheitsstrafe sowie Untergebrachte nach vorheriger Aufnahme in einer anderen Anstalt 6.1 Lichtenberg a) erwachsene drogenabhängige Gefangene zum Vollzug von Untersuchungshaft b) erwachsene drogenabhängige Gefangene, auch des Landes Brandenburg*, zum Vollzug von Freiheitsstrafen und Untergebrachte c) junge Untersuchungsgefangene und Jugendstrafgefangene, jeweils auch des Landes Brandenburg* d) Gefangene nach Ablösung aus dem offenen Vollzug e) erwachsene Gefangene und Jugendstrafgefangene zum Vollzug von militärischem Strafarrest, Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft f) Ersatzfreiheitsstraferinnen Bemerkungen Zu 5.1: Selbststellerbereich Zu 5.2: Selbststellerbereich Zu 5.3: Selbststellerbereich Zu 6.1: Bereich für den Vollzug der Untersuchungs-, Sicherungs- und Auslieferungshaft sowie für den geschlossenen Vollzug ABl. Nr. 11 / 17. März

25 Veröffentlichungen Laufende Nummer Bezeichnung der Anstalt Es sind einzuweisen und aufzunehmen: 6.2 Bereich Pankow a) erwachsene nicht drogenabhängige Gefangene zum Vollzug von Freiheitsstrafen**, Untersuchungs-, Auslieferungs-, Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft sowie militärischem Strafarrest, jeweils nach vorheriger Aufnahme in Lichtenberg 6.3 Bereich Reinickendorf b) Gefangene nach Ablösung aus dem offenen Vollzug c) Ersatzfreiheitsstraferinnen a) für den offenen Vollzug geeignete erwachsene Gefangene, auch des Landes Brandenburg*, jeweils nach vorheriger Aufnahme in Lichtenberg oder in der Justizvollzugsanstalt Luckau-Duben b) Ersatzfreiheitsstraferinnen 6.4 Bereich Neukölln a) erwachsene Gefangene, auch des Landes Brandenburg*, die gemäß 18 Absatz 2 StVollzG Bln in eine sozialtherapeutische Abteilung verlegt werden 7 Jugendstrafanstalt Berlin b) Jugendstrafgefangene, auch des Landes Brandenburg*, die gemäß 20 Absatz 2 JStVollzG Bln in eine sozialtherapeutische Abteilung verlegt werden c) für den offenen Vollzug geeignete Jugendstrafgefangene und erwachsene Gefangene, die einer intensiveren Betreuung bedürfen, nach vorheriger Aufnahme in Lichtenberg Bemerkungen Zu 6.2: Bereich für den Vollzug der Untersuchungs-, Sicherungs- und Auslieferungshaft sowie des geschlossenen Vollzuges Zu 6.3: Bereich des offenen Vollzuges Zu 6.4: Bereich des offenen Vollzuges ABl. Nr. 11 / 17. März

26 Veröffentlichungen Laufende Nummer Bezeichnung der Anstalt Es sind einzuweisen und aufzunehmen: 7.1 Haus 1 bis 9 a) männliche zu Jugendstrafe verurteilte Jugendstrafgefangene b) männliche Verurteilte, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zum Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen c) männliche zu Freiheitsstrafe Verurteilte, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich für den Jugendstrafvollzug eignen ( 114 JGG), im Einzelfall auch nach Zuweisung durch die Einweisungsabteilung d) männliche junge Untersuchungsgefangene im Alter von 14 bis unter 21 Jahren und Auslieferungsgefangene sowie Untersuchungsgefangene im Alter von 21 bis 24 Jahren, die mit einer Verurteilung zu Jugendstrafe rechnen müssen e) männliche Gefangene, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zum Vollzug der Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft f) männliche zu militärischem Strafarrest Verurteilte, die zurzeit der Arrestverhängung noch Jugendliche oder Heranwachsende waren und das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben ( 117 JStVollzG Bln) 7.2 Haus A a) für den offenen Vollzug geeignete männliche zu Jugendstrafe verurteilte Jugendstrafgefangene 8 Jugendarrestanstalt Berlin-Brandenburg b) für den offenen Vollzug geeignete männliche zu Freiheitsstrafe Verurteilte, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich für den Jugendstrafvollzug eignen ( 114 JGG) männliche und weibliche Jugendliche, Heranwachsende und Erwachsene, jeweils auch des Landes Brandenburg***, gegen die Jugendarrest ( 16 JGG, 98 Absatz 2 OWiG) zu vollstrecken ist Bemerkungen Zu 7.1: Bereiche für den Vollzug der Untersuchungs-, Sicherungs- und Auslieferungshaft sowie für den geschlossenen Jugendstrafvollzug Zu 7.2: Bereich des offenen Jugendstrafvollzuges ABl. Nr. 11 / 17. März

27 Veröffentlichungen B - Einrichtung des Maßregelvollzuges (der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung unterstehend) Krankenhaus des Maßregelvollzugs (KMV) Krankenhausbetrieb des Landes Berlin I. Abteilung (Teilvollzugsabteilung) Männer und Frauen, bei denen die (vorläufige) Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus durch ein Strafgericht angeordnet ist ( 63 StGB, 126a StPO) II. Abteilung (Teilvollzugsabteilung) III. Abteilung (Teilvollzugsabteilung) IV. Abteilung (Teilvollzugsabteilung) Männer und Frauen, bei denen die (vorläufige) Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus durch ein Strafgericht angeordnet ist ( 63 StGB, 126a StPO) Männer und Frauen, bei denen die (vorläufige) Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus durch ein Strafgericht angeordnet ist ( 63 StGB, 126a StPO) Männer und Frauen, bei denen die (vorläufige) Unterbringung in einer Entziehungsanstalt durch ein Strafgericht angeordnet ist ( 64 StGB, 126a StPO) V. Abteilung (Teilvollzugsabteilung) männliche und weibliche Jugendliche/Heranwachsende, bei denen die freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung gemäß 7 JGG in Verbindung mit 63, 64 StGB sowie die einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt nach 126a StPO durch ein Jugendgericht angeordnet ist ( 7 JGG) VI. Abteilung (Teilvollzugsabteilung) Männer und Frauen, bei denen die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus durch ein Strafgericht angeordnet ist ( 63 StGB, 126a StPO), forensisch-psychiatrische Ambulanz, besonders organisierter Bereich für externe Patienten Aus im Einzelfall indizierten Behandlungsgründen kann eine von diesen Kriterien abweichende Belegung erfolgen. Diese ist nur in Abstimmung mit der Ärztlichen Leitung des KMV zulässig. * Verwaltungsvereinbarung zwischen den Justizvollzugsanstalten der Länder Berlin und Brandenburg vom 2. März 1998 und die dazugehörige Zuständigkeitsregelung, die zuletzt zum 1. Januar 2003 geändert wurde. ** Entsprechend der Verwaltungsvereinbarung* werden nach Maßgabe der Rechtsprechung des Kammergerichts (Beschluss vom 12. September Ws 770/07 Vollz) nicht drogenabhängige weibliche Strafgefangene, die eine Vollzugsdauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren aufweisen, in der Justizvollzugsanstalt Luckau-Duben (Land Brandenburg) untergebracht, wenn sie keine beachtlichen, namentlich familiäre Bindungen an Berlin haben: Justizvollzugsanstalt Luckau-Duben, Lehmkietenweg 1, Luckau, Ortsteil Duben Telefon: (Vermittlung) Telefax: (Anstalt des geschlossenen Vollzuges) *** Entsprechend dem am 1. März 2016 in Kraft getretenen Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg über die Errichtung und den Betrieb einer gemeinsamen Jugendarrestanstalt ABl. Nr. 11 / 17. März

28 Veröffentlichungen IV. Schlussvorschriften Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. März 2017 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 28. Februar 2022 außer Kraft. Gleichzeitig treten die Ausführungsvorschriften zu 152 des Strafvollzugsgesetzes, zu 110 des Berliner Jugendstrafvollzugsgesetzes, zu 86 des Berliner Untersuchungshaftvollzugsgesetzes und zu 108 des Berliner Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes vom 12. Februar 2016 (ABl. S. 514) außer Kraft. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Aufruf zur Meldung zum zentralen Auswahlverfahren nach 23 Absatz 2 Satz 1 LVO-TD (zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2) bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Bekanntmachung vom 28. Februar 2017 StadtWohn Z PA 2 LfbO-We Telefon: /3441 oder , intern /3441 Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach 23 Absatz 1 LVO-TD 1 können die Dienstbehörden ihre Beamtinnen und Beamten der technischen Dienste zum zentralen Auswahlverfahren bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen anmelden. Meldefrist: 5. Mai 2017 Durchführung des strukturierten Auswahlverfahrens: voraussichtlich im Zeitraum vom 26. Juni 2017 bis 7. Juli 2017 (26. bis 27. Kalenderwoche) Beginn des Studiums an der Verwaltungsakademie Berlin: September 2017 und November 2017 Das Auswahlverfahren wird bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen durchgeführt. Das Auswahlverfahren umfasst eine Anlassbeurteilung mit Befähigungseinschätzung und ein strukturiertes Auswahlverfahren. Der während der Erprobungszeit zu absolvierende modular wissenschaftlich ausgerichtete Studiengang findet an der Verwaltungsakademie Berlin statt. Erprobungszeit: Regelungen zur Erprobungszeit finden Sie in 13 Absatz 4 LfbG sowie insbesondere in 23 Absatz 1, 4 und 5 LVO-TD in Verbindung mit 19 Absatz 5 LVO-TD. 1 Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten der technischen Dienste Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe Antrag nach 9 Absatz 4 des Grundbuchbereinigungsgesetzes Bekanntmachung vom 9. März 2017 WiEnBe IV A Telefon: /7514 oder , intern /7514 Die Vattenfall Europe Wärme AG, Puschkinallee 52, Berlin, beantragt eine Bescheinigung von einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zum Besitz und Betrieb sowie zur Unterhaltung und Erneuerung bereits bestehender Fernwärmeversorgungsleitungen nebst Anlagen auf den Grundstücken: ABl. Nr. 11 / 17. März

29 Veröffentlichungen Gemarkung Köpenick: Flur 489, Flurstücke 100, 159 Gemarkung Lichtenberg: Flur 411, Flurstück 183; Flur 712, Flurstück 248 Die Anträge einschließlich entsprechender Lagepläne können in der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe, Referat IV A, Zimmer 108, 1. Etage, Martin-Luther-Straße 105, Berlin, nach vorheriger schriftlicher oder telefonischer ( /7514) Terminvereinbarung innerhalb von vier Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung während der Dienstzeiten eingesehen werden. Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe erteilt die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Frist gemäß 9 Absatz 4 GBBerG in Verbindung mit 7 Absatz 4 und 5 SachenR-DV. Widersprüche können bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe - IV A 25 - innerhalb von vier Wochen nach dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung durch den Grundstückseigentümer unter Beifügung des Nachweises der Berechtigung eingelegt werden. Da die Dienstbarkeit per Gesetz entstanden ist, kann der Widerspruch nicht damit begründet werden, dass kein Einverständnis mit der Dienstbarkeit besteht. Rechtsgrundlagen 9 Absatz 4 des Grundbuchbereinigungsgesetzes (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192), das zuletzt durch Artikel 158 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit 7 der Sachenrechts-Durchführungsverordnung (SachenR-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900) Freie Universität Berlin Ungültigkeitserklärung eines Dienstsiegels Bekanntmachung vom 9. März 2017 Telefon: oder Das Siegel der Kanzlerin der Freien Universität Berlin ohne Kennzahl (Rundstempel, 39 mm) ist in Verlust geraten und wird mit sofortiger Wirkung für ungültig erklärt. Hauptwahlvorstand für die Wahl zur Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretung für die Behörden, Gerichte und nichtrechtsfähigen Anstalten des Landes Berlin Hinweis auf die Bekanntmachung des Wahlausschreibens für die Wahl der Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretung Bekanntmachung vom 3. März 2017 HWV HJAV 2017 Telefon: oder , intern Die Bekanntmachung über den Erlass des Wahlausschreibens für die Wahl der Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretung vom 3. März 2017 kann unter: abgerufen und beim Hauptwahlvorstand angefordert werden. Der Hauptwahlvorstand ABl. Nr. 11 / 17. März

30 Veröffentlichungen Innung für Metall- und Kunststofftechnik Berlin 1 - Grundsätze Beitrags- und Gebührenordnung Bekanntmachung vom 6. März 2017 Telefon: Die Grundsätze für die zu entrichtenden Beiträge für die Mitgliedschaft regelt 70 der Satzung der Innung für Metall- und Kunststofftechnik Berlin und 75 entsprechend für die Gebühren. Die jeweiligen Höhen der Beiträge und Gebühren werden durch die lnnungsversammlung gemäß 23 Absatz 2 Nummer 2 der Satzung festgestellt. Ergänzend wird Folgendes festgelegt: 2 - Beiträge (1) Den Beitragsschlüssel legt 70 Absatz 2 der Satzung fest. Danach sind nach Maßgabe der folgenden Regelung ein Grundbeitrag und ein Zusatzbeitrag in der Summe einmal jährlich errechnet in zwei Teilbeträgen zu zahlen. Der erste Teilbetrag errechnet sich aus der Hälfte des Vorjahrbeitrags und wird auf die geschuldete Summe aus dem Jahresbeitrag in der zweiten Teilbetragsanforderung verrechnet. (2) Der Zusatzbeitrag errechnet sich aus einem Tausendsatz der Brutto-Lohn- und -Gehaltssumme des dem Beitragsjahr vorangegangenen Jahres. Bei der Ermittlung der Lohn- und Gehaltssumme ist das Gehalt des Geschäftsführers des Mitgliedsbetriebes, nicht aber die Gewinnentnahmen der Mitgliedsbetriebe ohne Gesellschaftsform, nicht zu berücksichtigen. (3) Gemäß 70 Absatz 6 der Satzung können durch Beschluss der lnnungsversammlung auch außerordentliche Beiträge erhoben werden. (4) Gemäß 75 der Satzung besteht Beitragspflicht. Nach 70 Absatz 8 Satz 2 der Satzung kann die Innung für Ehrenmitglieder ( 7 Absatz 3) auf Erhebung von Beiträgen verzichten und für Mitglieder nach 7 Absatz 4 beziehungsweise für Gastmitglieder ( 15) gesonderte Beiträge in Abweichung von 70 Absatz 2 beschließen. (5) Dem entsprechend werden folgende Beitragstypen festgelegt: a) für Betriebe beziehungsweise Betriebsinhaber, die in der Handwerksrolle eingetragen sind (Vollmitglied) als Beitrag die Positionen aus den Punkten 2 bis 5, zu 100 % b) für Betriebe beziehungsweise Betriebsinhaber, die ihren Betrieb aufgegeben haben und nicht mehr eingetragen sind (ehemalige Mitglied) ohne Stimmrecht, zu 15,00 c) für Betriebe oder Betriebsinhaber, die wegen ihrer Eintragung in der Handwerksrolle fachlich nicht unter 2 der Satzung fallen, jedoch dem Metallhandwerk nahe stehen oder Personen beziehungsweise Institutionen, die dem Metallhandwerk nahe stehen (Gastmitglied) zu 140,00 d) für Personen, die auf Grund ihrer Verdienste gemäß lnnungsbeschluss zum Ehrenmitglied ernannt wurden, ohne Beitrag e) für Betriebe beziehungsweise Betriebsinhaber, die ihren Betrieb aufgegeben haben und nicht mehr eingetragen sind (ehemaliges Mitglied), aber in die Handwerks-Rolle eingetragen sind, zu 85,00 f) für Betriebe oder Betriebsinhaber und Institutionen, die dem Metallhandwerk nahe stehen und gleichzeitig dem Zweck der Berufsausbildung als Hauptzweck dienen und als Gastmitglieder beitreten ohne Stimmrecht, zu 750,00 g) Sonderbeitrag für Sponsoring-Mitglieder, die aus Werbegründen am Innungsleben teilnehmen ohne Stimmrecht, zu 500,00 (6) Im Hinblick auf die automatisierte Form der Veranlagung durch EDV erhält jeder Betrieb nach Maßgabe des 70 Absatz 5 der Satzung einen Fragebogen und zwei Veranlagungsvordrucke. Im Übrigen gilt 70 Absatz 9 der Satzung, wonach die ABl. Nr. 11 / 17. März

31 Veröffentlichungen Beiträge nach der Gemeindeabgabenordnung über die zuständigen Finanzämter beigetrieben werden können. 3 - Gebühren (1) In Ansehung des 70 Absatz 8 und des 75 der Satzung der Innung für Metall und Kunststofftechnik Berlin wird für die Nutzung seiner Einrichtungen eine Auflistung erstellt, die eine Trennung der Entgelte nach Mitgliedern und Nichtmitgliedern vorsieht. (2) Eine Aufnahmegebühr nach 7 Absatz 2 der Satzung wird nicht erhoben. (3) Es gilt im Übrigen 75 der Satzung. 4 - Höhe der Beiträge und Gebühren (Auflistung der Einzelbeschlüsse) (1) Der Grundbeitrag beträgt laut lnnungsbeschluss vom 26. November ,00. (2) Der Satz des Zusatzbeitrages beträgt laut lnnungsbeschluss, zuletzt geändert am 26. November 2012, 4 (vier von Tausend). Gleichzeitig wurde mit diesem Beschluss die Kappungsgrenze bei der zu veranlagenden Bruttolohn- und Gehaltssumme auf ,00 festgesetzt. (3) Ein außerordentlicher Beitrag zur Unterstützung ausbildender Innungsbetriebe Der Satz dieses außerordentlichen Beitrages beträgt laut lnnungsbeschluss vom 10. Oktober 2016 für ,00. Er wird für die Unterstützung der ausbildenden Betriebe, die ihre Auszubildenden zu Überbetrieblichen Lehrlingsunterweisungen entsenden, verwendet. Er kann jährlich neu angepasst werden. (4) Die weiteren Gebühren lauten im Einzelnen: 1 - Meisterprüfungswesen Raummiete (pro Tag und maximal drei Räume): 76, Cafeteria/Raum für satzungsmäßige Veranstaltungen: 165, Gesellenprüfungswesen a) für Mitglieder - Einschreibegebühr: 16,00 - Prüfungsgebühr Teil 1 der gestreckten Gesellenprüfung: 130,00 zuzüglich der Mehrkosten - siehe dort - Prüfungsgebühr Teil 2 der gestreckten Gesellenprüfung: 254,00 zuzüglich der Mehrkosten - siehe dort - Wiederholungsprüfung von Teil 2 der Gesellenprüfung: 127,00 (pro Teilprüfung: Theorie oder Praxis) zuzüglich der Mehrkosten - siehe dort - gegebenenfalls wiederholte Überprüfung zur Zulassung zur Gesellenprüfung: 30,00 - gegebenenfalls mündliche Ergänzungsprüfung: 50,00 b) für Nichtmitglieder - Einschreibegebühr: 24,00 - Prüfungsgebühr Teil 1 der gestreckten Gesellenprüfung: 216,00 zuzüglich der Mehrkosten - siehe dort - Prüfungsgebühr Teil 2 der gestreckten Gesellenprüfung: 420,00 zuzüglich der Mehrkosten - siehe dort - Wiederholungsprüfung von Teil 2 der Gesellenprüfung: 210,00 (pro Teilprüfung: Theorie oder Praxis) zuzüglich der Mehrkosten - siehe dort - gegebenenfalls wiederholte Überprüfung zur Zulassung zur Gesellenprüfung: 30,00 ABl. Nr. 11 / 17. März

32 Veröffentlichungen - gegebenenfalls mündliche Ergänzungsprüfung: 50,00 c) Mehrkosten (Kosten, die den Betrag der Gebühr übersteigen) für bereitgestelltes Prüfungsmaterial sowie für die Nutzung von Prüfungsräumen (Werkstätten und andere Räumlichkeiten sind zusätzlich zu erstatten. (Die Kalkulation unterliegt der Aufsicht der Handwerkskammer Berlin) - Für die Gesellenprüfung Metallbau Teil 1: 50,00 - Für die Gesellenprüfung Feinwerktechnik Teil 1: 100,00 - Für die Gesellenprüfung Metallbau Teil 2: 100,00 - Für die Gesellenprüfung Feinwerktechnik Teil 2: 220,00 Hinzu kommen Materialkosten je nach Prüfungsstück, deren Kalkulation einzelfallbezogen von der Innung vorgenommen wird und auf Antrag eingesehen werden kann. Diese Materialkosten sind ebenfalls in der Abrechnung auszuweisen und zu erheben. Die Mehrkosten entstehen auch bei Wiederholungsprüfungen. d) Bei Rücktritt beziehungsweise Nichterscheinen bei allen vorstehend genannten Prüfungen gilt: - Tritt der Prüfling vor Beginn der Prüfung zurück, so werden für angefallenen Aufwand 30 % der oben genannten Prüfungsgebühren erhoben. - Erscheint der Prüfling nicht zum Prüfungstermin oder tritt er nach Beginn der Prüfung zurück, (1) aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, so werden 40 % der Prüfungsgebühr erhoben, (2) aus Gründen, die er zu vertreten hat, so hat er die jeweilige Gebühr voll zu entrichten. Die Gebühren der Ausbildung gelten auch für Fortbildungsprüfungen und Umschulungen. d) Allgemeine Bescheinigungen - Duplikat Gesellenbrief: 30,00 - Lehrgangsbescheinigung: 4,00 - Lehrgangszeugnis: 6,00 - Zwischenzeugnis: 2, Ausbildungswesen - Kurse der Innung Fachkurse Metall Meistervorbereitungskurse - Vorbereitung auf die Meisterprüfung (Teile 2 bis 4): 3 900,00 daraus (1) nur Teil II: 2 150,00 (2) nur Teil III: 1 150,00 (3) nur Teil IV: 560,00 - Teil 1 der Meistervorbereitung (Metallbau): 720,00 - Vorbereitungskurs Mathematik: 285, Sonstige Kurse - CAD-Kurs: 590,00 (Preis mit Nachlass für Mitglieder: 370,00 ) - Gesellenvorbereitungskurs - Praxis Metallbau (fünf Tage): 280,00 (Preis mit Nachlass für Mitglieder: 160,00 ) - Gesellenvorbereitungskurs - Praxis Feinwerktechnik (drei Tage): 320,00 (Preis mit Nachlass für Mitglieder: 185,00 ) ABl. Nr. 11 / 17. März

33 Veröffentlichungen - MAG-Schweißen für Metallbauer (Prüfzeugnis) (fünf Tage): 530,00 (Preis mit Nachlass für Mitglieder: 360,00 ) - dito, Wiederholungslehrgang (Prüfzeugnis) (3 Tage): 500,00 (Preis mit Nachlass für Mitglieder: 180,00 ) - WIG-Schweißen für Metallbauer/Feinwerkmechaniker (fünf Tage): 530,00 (Preis mit Nachlass für Mitglieder: 390,00 ) - Sachkundenachweis Befestigungstechnik (zwei Tage): 165,00 (Preis mit Nachlass für Mitglieder: 130,00 ) - Auto-CAD für Metallbauer/Feinwerkmechaniker: 590,00 (Preis mit Nachlass für Mitglieder: 370,00 ) - Fachbauleiter Metall: 1470,00 Prüfungsgebühr für Zertifikat des BVM: 270,00 - Seminar Edelstahl-Rostfrei: 475,00 (Preis mit Nachlass für Mitglieder: 375,00 ) - Ersthelfer-Lehrgang für Innungsmitglieder: 20,00 - Ersthelfer-Lehrgang für Nichtmitglieder: 30,00 - Elektrofachkraft Metallhandwerk: 655,00 (Preis mit Nachlass für Mitglieder: 485,00 ) - Kommunikationstraining Handwerker : 60, Fachkurse Kunststoff - Es gelten die Preise aus dem Beschluss vom 20. Februar 2002 fort ÜLU-Kurse Gebühren Die Kosten für die Teilnahme an den ÜLUs sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Diese als Gebühr festgesetzten Kosten ermäßigen sich um die Zuschüsse aus Landes- und Bundesmitteln. Weiter werden für Innungsmitglieder von der Innung für Metall- und Kunststofftechnik durch die außerordentlichen Beiträge nach 4 Absatz 3 der Gebührenordnung subventioniert. a) G-FEIN1/04 Fügen und Umformen 256,00 b) G-FEIN2/04 Maschinelles Spanen auf Werkzeugmaschinen 237,00 c) CNC1/04 Programmieren und Spanen auf numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen d) CNC2/04 Bearbeiten auf unterschiedlichen Werkzeugmaschinen 750,00 268,00 e) STEU1/04 Steuerungstechnik I 469,42 f) STEU2/04 Steuerungstechnik II 469,42 g) G-FUE/04 Fügen und Umformen (Metall-Schutzgasschweißen - MAG-St) h) FUE 1/04 Fügen und thermisches Trennen (Elektro- Handschweißen) 532,39 483,47 i) FUE 2/04 Schutzgasschweißen 693,59 j) MET-ELT/07 Grundlagen der Elektrotechnik und Schutzmaßnahmen k) METKT1/04 Montieren und Prüfen von steuerungstechnischen Systemen 445,99 448,09 l) METKT2/04 Bearbeiten von Leichtmetallen und Edelstahl 911,38 m) G-Met/12 Grundlagen der Metallbearbeitung ab 1. September ,15 ABl. Nr. 11 / 17. März

34 Veröffentlichungen n) G-FEIN 1/12 Fügen und Umformen (Weich-, Hartlöten, Kleben) 233,00 o) G-FEIN 2/12 Maschinelles Spanen auf Werkzeugmaschinen 432,00 p) MET-GE 1/12 Gestaltung eines individuellen Kundenauftrags 281,00 q) MAG-10 Fügen und Richten 474,00 r) KF 1/05 Klebe- und Kunststofftechnik 283,00 s) KF 2/05 Fahrwerks- und Bremsentechnik Nutzfahrzeuge 232,00 t) KFM 6/05 Oberflächentechnik 270,00 u) MET-GE/07 Metallgestaltung; Stilkunde; Denkmalschutz 432,00 v) METKT 3/07 Schließ- und Sicherheitssysteme montieren, einstellen, prüfen 459,93 w) CNC 3/11 CAD-/CAM-Fertigung 280,00 x) SCHLF/07 Schleifen 287,00 y) FUE 3/04 Metall-Schutzgas-Schweißen 356,00 z) FUE-WIG/14 Wolfram-Schutzgas-Schweißen 610, Ersatzleistungen bei Rücktritt und Nichterscheinen Eine Einladung zum Kursus hat mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Termin zu erfolgen. Bestätigt die kostentragende Firma den Termin oder meldet sich nicht, so gelten die nachstehenden Regelungen des Rücktritts: Bei Rücktritt beziehungsweise Nichterscheinen bei allen vorstehend genannten ÜBL beziehungsweise ÜLUs gilt: - Tritt der Teilnehmer bis vier Wochen vor Beginn des Kurses zurück, so werden keine ÜLU-Gebühren erhoben. - Tritt der Teilnehmer in der Zeit zwischen dem Ablauf der vier Wochen bis nach Ablauf des 15. Tages vor Beginn des Kurses zurück, so werden für angefallenen Aufwand 30 % der oben genannten ÜLU-Gebühren erhoben. - Tritt der Teilnehmer nach Ablauf des 15. Tages vor Beginn des Kurses zurück, erscheint der Teilnehmer nicht zum Beginn-Termin des Kurses, tritt er nach Beginn der Teilnahme am Kurs zurück oder erfüllt er die Bedingungen der Förderung mit Bundsoder/und Landesmittel nicht, so hat er die Gebühren in voller Höhe zu zahlen. (1) Aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, so werden keine Gebühren erhoben. (2) Aus Gründen, die er oder der entsendende Betrieb zu vertreten haben, so hat er beziehungsweise der kostentragende Betrieb die jeweilige Gebühr nebst der sonst anzurechnenden Zuschüsse von Bund und Land Berlin voll zu entrichten Fachkurse Gas-/Wasser (RBV/DVGW) (Die Gebühren werden vom brbv festgelegt.) 5 - Ausnahmeanträge - Fachliche Überprüfung alle drei Teile (außer Schweißer): 220,00 - Fachliche Überprüfung zwei Teile - fachpraktische und fachtheoretische Kenntnisse: 155,00 - Fachliche Überprüfung ein Teil - nur Fachpraxis: 100,00 - Fachliche Überprüfung ein Teil - Fachpraxis für Schweißer: 145,00 - Fachliche Überprüfung je Teil - fachtheoretische Kenntnisse: 70, Akteneinsicht Lehrling: 18,00 (Innungsnachlass für Mitglieder: 50 %) Sonstige: 60,00 Kopien pro Seite: 0,50 ABl. Nr. 11 / 17. März

35 Veröffentlichungen 7 - Sachverständigenprüfung Prüfungsgebühr (Pauschal im Voraus): 1 000,00 zuzüglich Pauschale für Verwaltung: 100,00 Pauschale je Nachprüfung: 200, Hinterbliebenenhilfe (vormals Sterbekasse) pro Sterbefall: 5,00 im Übrigen siehe dort: eigene Satzung 9 - Drucksachen (jeweils zuzüglich Porto) Ausbildungsvertrag: 2,00 derzeit online bei der Berliner Handwerkskammer erhältlich - Rahmenausbildungsplan: 4,50 Dokumentenmappe: 35,00 Allgemeine Geschäftsbedingungen (VOB): derzeit kein Verkauf, nur Nachweis Arbeitsrechtliche Formulare: derzeit kein Verkauf, nur Nachweis Tarife - Mitglieder-Erstexemplar: kostenlos - Mitglieder-Zweitexemplar: 10,00 - Nichtmitglieder: 15, Mahngebühr: 10, Vollstreckungspauschale für die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen durch die Finanzämter Berlins: 41, Geltung Die Gebührenordnung tritt nach Beschluss der Innungsversammlung vom 6. März 2017 ab Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 6. März 2017 Unterschrift Kostyra, Obermeister Unterschrift Pohl, Geschäftsführer Kammer für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Land Berlin Wirtschaftsplan/Finanzplan 2017 Vom 26. November 2016 Telefon: Die Beitragssätze werden auf Basis der in der 60. Delegiertenversammlung am 26. November 2016 beschlossenen Beitragsordnung wie folgt festgesetzt: ABl. Nr. 11 / 17. März

36 Veröffentlichungen 2. Der Wirtschaftsplan/Finanzplan der Kammer für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Land Berlin für das Jahr 2017 wird in der von der Delegiertenversammlung am 26. November 2016 beschlossenen Fassung festgesetzt. 3. Die Ansätze sind gegenseitig deckungsfähig. 4. Überschreitungen, die nicht durch Minderaufwendungen bei anderen Positionen ausgeglichen werden, dürfen nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses geleistet werden. Als unabweisbar ist ein Bedürfnis insbesondere nicht anzusehen, wenn nach Lage des Einzelfalls ein Nachtragshaushaltsplan rechtzeitig herbeigeführt oder die Aufwendung bis zum nächsten Haushaltsplan zurückgestellt werden kann. Einen Nachtragshaushaltsplan bedarf es nicht, wenn die Mehraufwendungen im Einzelfall Euro nicht überschreiten oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind. 5. Kosten, die nicht im Wirtschaftsplan ausgewiesen sind und die Höhe von Euro übersteigen, müssen generell der Delegiertenversammlung zur Abstimmung vorgelegt werden. Gemäß 108 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung (LHO) genehmigt. Berlin, den 6. März 2017 Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung Ausgefertigt: Berlin, den 10. März 2017 gezeichnet Michael Krenz Präsident gezeichnet Dorothee Hillenbrand Vizepräsidentin ABl. Nr. 11 / 17. März

37 Veröffentlichungen Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins Kameradschaft Aachener Land (hier: Gläubigeraufruf) Bekanntmachung vom 1. März 2017 InnDS I A 2 Ri-0281/22 (Kameradschaft Aachener Land) Telefon: oder , intern Das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen erließ am 31. Juli 2012 gemäß 3 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, eine Verbotsverfügung gegen den Verein Kameradschaft Aachener Land. Die Verbotsverfügung ist nunmehr unanfechtbar geworden (Veröffentlichung der Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Verbots durch das Ministerium für Inneres und Kommunales vom 17. Februar 2017). Mit Erlass vom 6. Februar 2017 hat mich das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Einziehung und Abwicklung des Vereinsvermögens und der Durchführung des Gläubigeraufrufs beauftragt. Gemäß 15 der Verordnung zur Durchführung des Vereinsgesetzes (VereinsG-DVO) vom 28. Juli 1966 (BGBl. I S. 457), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390) geändert worden ist, in Verbindung mit 13 Absatz 1 und 19 Nummer 2 des Vereinsgesetzes (VereinsG) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, werden die Gläubiger des Vereins Kameradschaft Aachener Land aufgefordert, bis zum 13. April 2017 ihre Forderungen unter Angabe des Betrages und des Grundes sowie des Aktenzeichens ZA beim Landeskriminalamt des Landes Nordrhein-Westfalen, Dezernat ZA 2, Völklinger Straße 49, Düsseldorf, zur Berücksichtigung bei der Abwicklung des Vereinsvermögens gemäß 13 des Vereinsgesetzes schriftlich anzumelden. Mit der Forderungsanmeldung ist ein im Falle der Insolvenz beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses die Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung nach 16 Absatz 1 VereinsG-DVO ist. Urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon sind der Anmeldung nach Möglichkeit beizufügen. Forderungen, die nicht innerhalb der angegebenen Frist angemeldet werden, erlöschen nach 13 Absatz 1 Satz 3 VereinsG. Rechtsanwaltskammer Berlin Wahlergebnis Bekanntmachung vom 8. März 2017 Telefon: Bei den Wahlen zum Vorstand in der Kammerversammlung vom 8. März 2017 waren gemäß 68 Absatz 2 BRAO turnusgemäß 15 Vorstandsmitglieder neu zu wählen. Folgende Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte wurden gewählt: ABl. Nr. 11 / 17. März

38 Veröffentlichungen 1. Wahlgang Stimmen Michael Plassmann 650 Nezih Ülkekul 582 Axel Weimann 549 Bilinҫ Isparta 543 Johanna Eyser 526 Dr. Vera Hofmann 508 Dr. Niklas Auffermann 504 Diana Blum 480 Michael Rudnicki 469 Dr. Marcel Klugmann Wahlgang Stimmen Wahlgang Stimmen Kati Kunze 357 Dr. Lukas Middel 317 Barbara Helten 316 André Feske 294 Stephan Freiherr von Hundelshausen 256 ABl. Nr. 11 / 17. März

39 Bezirksämter Bezirksämter Lichtenberg Änderung des Beschlusses über die Aufstellung eines Bebauungsplans Bekanntmachung vom 7. März 2017 Stapl A3 Telefon: oder , intern Das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin hat am 9. Juni 2015 beschlossen, den Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-9c um die Flurstücke 145 und 146 und einen Teil des Flurstücks 142 der Flur 18, Gemarkung Hohenschönhausen, zu verkleinern; am 24. Januar 2017 hat es beschlossen, auch den verbleibenden Teil des Flurstücks 142 aus dem Geltungsbereich herauszulösen. Der Titel des aufzustellenden Bebauungsplans ändert sich dadurch nicht. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-9c erfasst weiterhin Grundstücksflächen nördlich der Konrad-Wolf-Straße zwischen den Grundstücken Konrad-Wolf-Straße 40 und 45 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen. Mit der Durchführung des Beschlusses ist das Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Stadtplanung, beauftragt. Lichtenberg Öffentliche Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs Bekanntmachung vom 8. März 2017 Stapl A3 Telefon: oder , intern Der Entwurf des Bebauungsplans 11-9c vom 8. März 2017 für Grundstücksflächen nördlich der Konrad-Wolf-Straße zwischen den Grundstücken Konrad-Wolf-Straße 40 und 45 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen, liegt mit Begründung einschließlich Umweltbericht, den Fachgutachten und den wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs öffentlich aus. Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar: Schutzgut Boden: Ausführungen zur Leistungsfähigkeit des Bodens; Auswirkungen auf den Boden und den Versiegelungsgrad, Bodenverlust als Folge der Bebauung Schutzgut Wasser: Auswirkungen auf den Wasserhaushalt; Einflüsse auf die Versickerung des Niederschlagswassers Schutzgut Klima und Luft: Analyse zum Windkomfort und lokalen Stadtklima, Auswirkungen auf die lokalen und regionalen Klimafunktionen sowie auf die regionale Leitbahnfunktion des Grünverbunds Volkspark Prenzlauer Berg-Sportforum-Obersee/Fauler See Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt: Auswirkungen auf den Lebensraum für Tiere und Pflanzen, Verlust von Vegetationsflächen und Bäumen infolge der Bebauung; Erfassung der Biotoptypen und des Baumbestands mit Biotoptypenkarte; faunistische Untersuchung mit Übersichtskartierung der Avifauna und Untersuchung leerstehender Gebäude und des Baumbestands hinsichtlich der Artengruppe Fledermäuse Schutzgut Mensch: Einflüsse auf die Erholungs- und soziale Infrastruktur, Untersuchung von Folgebedarfen aufgrund des geplanten Wohngebiets; Untersuchung der Immissionsbelastung durch Verkehr und umgebende Sportnutzungen (benachbartes Sportforum Berlin); verkehrstechnische Untersuchung mit Verkehrsprognose und Untersuchungen zum Stellplatzbedarf sowie ABl. Nr. 11 / 17. März

40 Bezirksämter zur Erschließung des Plangebiets; schalltechnische Untersuchung (externes Gutachten mit Lärmprognose für das geplante Wohngebiet und Untersuchung der Konfliktbewältigung mit dem benachbarten Sportforum Berlin); lichttechnische Untersuchung (externes Gutachten zu den Auswirkungen der Beleuchtungsanlagen des benachbarten Sportforums auf das geplante Wohngebiet); Untersuchung von Lärmschutzvorkehrungen Schutzgut Landschaft und Landschaftsbild: Ausführungen zur Landschaftsbildstruktur und Erholungsfunktion der Landschaft Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter: Baudenkmale in der Umgebung, insbesondere Denkmalbereich (Gesamtanlage) Sportforum Berlin am Weißenseer Weg in Sichtweite alle umweltbezogenen Schutzgüter: Auswirkungen auf die Umwelt bei Durchführung und Nichtdurchführung der Planung; Untersuchung von Maßnahmen zur Vermeidung beziehungsweise Minimierung nachteiliger Umweltauswirkungen in Hinblick auf Lärm-, Schadstoff- und andere störende Immissionen, Beeinträchtigungen des Naturhaushalts, Baumverluste sowie Beeinträchtigungen der Fauna; Eingriffsbewertung und Untersuchung des Ausgleichserfordernisses. Der Bebauungsplanentwurf wird in der Zeit vom 27. März 2017 bis einschließlich 27. April 2017 Montag bis Mittwoch von 8 bis 16 Uhr, Donnerstag von 8 bis 18 Uhr, Freitag von 8 bis 13 Uhr im Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Soziales, Wirtschaft und Arbeit, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Stadtplanung, Raum , Haus 2, Alt-Friedrichsfelde 60, Berlin, sowie nach telefonischer Vereinbarung auch außerhalb dieser Sprechzeiten bereitgehalten. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Diese sind in die abschließende Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander einzubeziehen. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder nur verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Die Unterlagen zum Bebauungsplanentwurf können auch im Internet eingesehen werden unter: Lichtenberg Öffentliche Auslegung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfs Bekanntmachung vom 8. März 2017 Stapl A2 Telefon: oder , intern Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes VE vom 8. März 2017 für das Grundstück Genslerstraße 17 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen, liegt mit Begründung gemäß 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) öffentlich aus. Er wird in der Zeit vom 27. März 2017 bis einschließlich 27. April 2017 im Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Soziales, Wirtschaft und Arbeit, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Stadtplanung, Raum , Haus 2, Alt-Friedrichsfelde 60, Berlin, Montag bis Mittwoch von 8 bis 16 Uhr, Donnerstag von 8 bis 18 Uhr und Freitag von 8 bis 13 Uhr sowie nach Vereinbarung bereitgehalten. ABl. Nr. 11 / 17. März

41 Bezirksämter Das vorhabenbezogene Bebauungsplanverfahren wird gemäß 13a des BauGB als beschleunigtes Verfahren ohne Umweltprüfung nach 2 Absatz 4 BauGB durchgeführt. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Diese sind in die abschließende Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander einzubeziehen. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder nur verspätet geltend gemacht werden, aber hätten geltend gemacht werden können. Der Bebauungsplanentwurf kann auch im Internet eingesehen werden unter: Marzahn-Hellersdorf Grundstücksnummerierungen Bekanntmachung vom 22. Februar 2017 Verm Inn 31 Telefon: oder , intern Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Gesundheit, Personal und Finanzen, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Vermessung, hat die folgenden Grundstücksnummern festgesetzt beziehungsweise aufgehoben: Straßen Ortsteil Hellersdorf Grundstücksnummern alt Grundstücksnummern neu Alt-Kaulsdorf C, 57 D, 59 Hönower Straße A Mirower Straße , 141 Mirower Straße 141 B 141, 141 B, 143 Ortsteil Marzahn Boxberger Straße - 12 Die Nummerierungsunterlagen können im Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Gesundheit, Personal und Finanzen, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Vermessung, Zimmer 2073, Helene-Weigel-Platz 8, Berlin, eingesehen werden. Marzahn-Hellersdorf Einziehung von öffentlichem Straßenland Bekanntmachung vom 6. März 2017 Str 121 Telefon: oder , intern Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin, Abteilung Wirtschaft, Straßen- und Grünflächen, Fachbereich Straßen, hat die Absicht, gemäß 4 des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG) vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), das zuletzt durch Gesetz vom 4. Dezember 2008 (GVBl. S. 466) geändert worden ist, ABl. Nr. 11 / 17. März

42 Bezirksämter a) das Flurstück 127, Flur 257, mit der Lagebezeichnung Schkopauer Ring, b) eine Teilfläche von ca m² des Flurstücks 130, Flur 257, mit der Lagebezeichnung Schkopauer Ring, c) das Flurstück 123, Flur 257, mit der Lagebezeichnung Schkopauer Ring, Gemarkung Marzahn, dem öffentlichen Verkehr zu entziehen (siehe Lageskizze, nicht maßstäblich). Die Flurstücke wurden durch die BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH veräußert. Bestehende Anlagen und Leitungsrechte auf diesen Flächen sind durch den jeweiligen Leitungsträger selbst grundbuchlich zu sichern. Die Unterlagen zum Einziehungsvorgang können nach vorheriger telefonischer Vereinbarung bei nachstehend genannter Dienststelle eingesehen werden. Etwaige Bedenken und Gegenvorstellungen können innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung schriftlich oder zur Niederschrift beim Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin, Abteilung Wirtschaft, Straßen und Grünflächen, Straßen- und Grünflächenamt, Fachbereich Straßen, Schkopauer Ring 2, Berlin, vorgebracht werden. Marzahn-Hellersdorf Verkehrsübergabe Bekanntmachung vom 6. März 2017 Str 121 Telefon: oder , intern Gemäß 3 des Berliner Straßengesetzes vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), das zuletzt durch Gesetz vom 4. Dezember 2008 (GVBl. S. 466) geändert worden ist, macht das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin, Abteilung Wirtschaft, Straßen und Grünflächen, Straßen- und Grünflächenamt, Fachbereich Straßen, die Verkehrsübergabe des 1. Flurstücks 588, Flur 181 mit der Lagebezeichnung Sudermannstraße, Gemarkung Hellersdorf, ABl. Nr. 11 / 17. März

43 Bezirksämter 2. Flurstücks 583, Flur 181 mit der Lagebezeichnung Sudermannstraße, Gemarkung Hellersdorf, 3. Flurstücks 584, Flur 181 mit der Lagebezeichnung Sudermannstraße, Gemarkung Hellersdorf, 4. Flurstücks 3024, Flur 1 mit der Lagebezeichnung Pfarrhufenanger, Gemarkung Mahlsdorf, 5. Flurstücks 3061, Flur 1 mit der Lagebezeichnung Pfarrhufenanger, Gemarkung Mahlsdorf, 6. Flurstücks 3022, Flur 1 mit der Lagebezeichnung Albrecht-Dürer-Straße, Gemarkung Mahlsdorf, rückwirkend zum 1. Januar 2017 als öffentlich gewidmetes Straßenland bekannt. Die Flurstücke wurden im Rahmen eines Grundstücksübertragungsvertrages an das Land Berlin veräußert und sind Bestandteil des mit Datum vom 21. Juli 2014 festgesetzten Bebauungsplans Eines gesonderten Widmungsaktes bedarf es gemäß 3 Absatz 5 des Berliner Straßengesetzes nicht. Mitte Grundstücksnummerierung Bekanntmachung vom 11. Januar 2017 Stadt Telefon: oder , intern Das Bezirksamt Mitte von Berlin, Stadtentwicklungsamt, Kataster und Vermessung, hat die nachstehend aufgeführten Grundstücksnummern aufgehoben und festgesetzt: Straßen Ortsteil Mitte Grundstücksnummern alt (bisher) Bernauer Straße Brunnenstraße Ecke Bernauer Straße 49 - Grundstücksnummern neu Der Nummerierungsplan kann beim Bezirksamt Mitte von Berlin, Stadtentwicklungsamt, Kataster und Vermessung, Zimmer 319, Mathilde-Jacob-Platz 1, Berlin, eingesehen werden Mitte Grundstücksnummerierung Bekanntmachung vom 17. Januar 2017 Stadt Telefon: oder , intern Das Bezirksamt Mitte von Berlin, Stadtentwicklungsamt, Kataster und Vermessung, hat die nachstehend aufgeführten Grundstücksnummern aufgehoben: ABl. Nr. 11 / 17. März

44 Bezirksämter Straßen Ortsteil Mitte Dorotheenstraße Ecke Schadowstraße Grundstücksnummern alt (bisher) 85, 89, 91 4, 5, 6, 7, 8, 9 Grundstücksnummer neu - 4 Der Nummerierungsplan kann beim Bezirksamt Mitte von Berlin, Stadtentwicklungsamt, Kataster und Vermessung, Zimmer 319, Mathilde-Jacob-Platz 1, Berlin, eingesehen werden. Mitte Einziehung von öffentlichem Straßenland Bekanntmachung vom 8. März 2017 Bau E 482/16-Mi Telefon: oder , intern Mit Verfügung vom 3. März 2017 hat das Bezirksamt Mitte von Berlin, Abteilung Weiterbildung, Kultur, Umwelt, Natur, Straßen und Grünflächen, Straßen- und Grünflächenamt, eine Teilfläche des Flurstückes 181 mit ca. 109 m² in der Flur 818 der Gemarkung an der Singerstraße, Ecke Schillingstraße gemäß 4 Absatz 1 des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG) vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), das zuletzt durch Gesetz vom 4. Dezember 2008 (GVBl. S. 466) geändert worden ist, dem öffentlichen Verkehr entzogen. Die Unterlagen über die Einziehung können nach vorheriger telefonischer Vereinbarung bei nachstehend genannter Dienststelle eingesehen werden. Die Einziehung gilt zwei Wochen nach Erscheinen des Amtsblattes für Berlin als bekannt gegeben. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bezirksamt Mitte von Berlin, Abteilung Weiterbildung, Kultur, Umwelt, Natur, Straßen und Grünflächen, Straßen- und Grünflächenamt, Karl-Marx-Allee 31, Berlin, oder auf elektronischem Weg durch mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz an die -Adresse: post@ba-mitte.berlin.de zu erheben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist eingegangen ist. Mitte Einziehung von öffentlichem Straßenland Bekanntmachung vom 8. März 2017 Bau E 481/16-Mi Telefon: oder , intern Mit Verfügung vom 2. März 2017 hat das Bezirksamt Mitte von Berlin, Abteilung Weiterbildung, Kultur, Umwelt, Natur, Straßen und Grünflächen, Straßen- und Grünflächenamt, die Arkadenfläche im östlichen Gehweg der Charlottenstraße zwischen Kronenstraße und Leipziger Straße im Ortsteil Mitte (Teilfläche des Flurstückes 123 in der Flur 720 der Gemarkung ) gemäß 4 Absatz 1 des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG) vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), das zuletzt durch Gesetz vom 4. Dezember 2008 (GVBl. S. 466) geändert worden ist, dem öffentlichen Verkehr entzogen. ABl. Nr. 11 / 17. März

45 Bezirksämter Die Unterlagen über die Einziehung können nach vorheriger telefonischer Vereinbarung bei nachstehend genannter Dienststelle eingesehen werden. Die Einziehung gilt zwei Wochen nach Erscheinen des Amtsblattes für Berlin als bekannt gegeben. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bezirksamt Mitte von Berlin, Abteilung Weiterbildung, Kultur, Umwelt, Natur, Straßen und Grünflächen, Straßen- und Grünflächenamt, Karl-Marx-Allee 31, Berlin, oder auf elektronischem Weg durch mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz an die -Adresse: zu erheben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist eingegangen ist. Mitte Einziehung von öffentlichem Straßenland Bekanntmachung vom 8. März 2017 Bau E 483/16-Mi Telefon: oder , intern Mit Verfügung vom 2. März 2017 hat das Bezirksamt Mitte von Berlin, Abteilung Weiterbildung, Kultur, Umwelt, Natur, Straßen und Grünflächen, Straßen- und Grünflächenamt, eine Teilfläche des Flurstückes 244 in der Flur 920 der Gemarkung im Ortsteil Mitte, Monbijouplatz 6, gemäß 4 Absatz 1 des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG) vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), das zuletzt durch Gesetz vom 4. Dezember 2008 (GVBl. S. 466) geändert worden ist, dem öffentlichen Verkehr entzogen. Die Einziehung soll mit Baubeginn wirksam werden. Die Unterlagen über die Einziehung können nach vorheriger telefonischer Vereinbarung bei nachstehend genannter Dienststelle eingesehen werden. Die Einziehung gilt zwei Wochen nach Erscheinen des Amtsblattes für Berlin als bekannt gegeben. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bezirksamt Mitte von Berlin, Abteilung Weiterbildung, Kultur, Umwelt, Natur, Straßen und Grünflächen, Straßen- und Grünflächenamt, Karl-Marx-Allee 31, Berlin, oder auf elektronischem Weg durch mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz an die -Adresse: post@ba-mitte.berlin.de zu erheben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist eingegangen ist. Mitte Einziehung von öffentlichem Straßenland und Widmung als öffentliche Grün- und Erholungsanlage Bekanntmachung vom 8. März 2017 Bau EW 446/15-Mo Telefon: oder , intern Das Bezirksamt Mitte von Berlin, Abteilung Weiterbildung, Kultur, Umwelt, Natur, Straßen und Grünflächen, Straßen- und Grünflächenamt, hat mit Verfügung vom 2. März 2017 die Spielplatzflächen auf dem Mittelstreifen der Waldstraße im Ortsteil Moabit (Teilflächen der Flurstücke 406 und 440 in der Flur 040 der Gemarkung ) gemäß 4 Absatz 1 des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG) vom ABl. Nr. 11 / 17. März

46 Bezirksämter 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), das zuletzt durch Gesetz vom 4. Dezember 2008 (GVBl. S. 466) geändert worden ist, als öffentliches Straßenland eingezogen und gemäß 2 des Grünanlagengesetzes (GrünanlG) vom 24. November 1997 (GVBl. S. 612), das zuletzt durch 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. September 2004 (GVBl. S. 424) geändert worden ist, als öffentliche Grün- und Erholungsanlage gewidmet. Die Unterlagen können nach vorheriger telefonischer Vereinbarung von Montag bis Freitag in der Zeit von 9 bis 12 Uhr, darüber hinaus Donnerstag bis 18 Uhr, bei nachstehend genannter Dienststelle eingesehen werden. Die Einziehung und Widmung gilt zwei Wochen nach Erscheinen des Amtsblattes für Berlin als bekannt gegeben. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bezirksamt Mitte von Berlin, Abteilung Weiterbildung, Kultur, Umwelt, Natur, Straßen und Grünflächen, Straßen- und Grünflächenamt, Karl-Marx-Allee 31, Berlin, oder auf elektronischem Weg durch mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz an die -Adresse: post@ba-mitte.berlin.de zu erheben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist eingegangen ist. Pankow Verkehrsübergabe öffentlicher Straßen Bekanntmachung vom 3. März 2017 SGA 123 Telefon: oder , intern Im Ortsteil Niederschönhausen wurde die Wendeanlage in der Straße 97 rückwirkend zum 15. Juli 2015 übernommen und dem öffentlichen Verkehr übergeben. Damit wird die im Amtsblatt für Berlin Nummer 44 vom 24. Oktober 2014 (ABl. S. 1988) veröffentlichte Widmungsverfügung wirksam. Spandau Einziehung von Straßenland Bekanntmachung vom 7. März 2017 Bau 4 AV 21 Telefon: oder , intern Das Flurstück 818 teilweise der Straße Alt-Gatow wird gemäß 4 des Berliner Straßengesetzes vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), das zuletzt durch Gesetz vom 4. Dezember 2008 (GVBl. S. 466) geändert worden ist, als öffentliches Straßenland eingezogen. Die Einziehung kann von Montag bis Freitag in der Zeit von 9 bis 12 Uhr, darüber hinaus nach vorheriger telefonischer Vereinbarung bis 18 Uhr, bei nachstehend genannter Dienststelle eingesehen werden. Sie gilt zwei Wochen nach Erscheinen des Amtsblattes für Berlin als bekannt gegeben. Gegen diese Verfügung ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen und Gesundheit, Straßen- und Grünflächenamt, Zimmer 305, Carl-Schurz-Straße 2/6, Berlin, oder auf elektronischen Weg durch mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz an die -Adresse: sga@ba-spandau.berlin.de zu erheben. Es wird darauf hinge- ABl. Nr. 11 / 17. März

47 Bezirksämter wiesen, dass bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist eingegangen ist. Spandau Öffentliche Auslegung eines Antrages auf Gründung einer Immobilien- und Standortgemeinschaft (ISG) Bekanntmachung vom 7. März 2017 Wi L Telefon: /2272 oder , intern /2272 Der Antrag auf Gründung einer Immobilien- und Standortgemeinschaft Altstadt Spandau liegt einschließlich des Entwurfs zum öffentlich-rechtlichen Vertrag sowie des Berichts über den Erörterungstermin gemäß 6 Absatz 7 des Berliner Immobilien- und Standortgemeinschafts-Gesetzes (BIG) öffentlich aus. Er wird in der Zeit vom 29. März 2017 bis einschließlich 28. April 2017 im Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Wirtschaftsförderung, Soziales, Weiterbildung und Kultur, Organisationseinheit Wirtschaftsförderung, Raum 235, 2. Etage, Rathaus Spandau, Carl-Schurz-Straße 2/6, Berlin, Montag bis Mittwoch von 9 bis 16 Uhr, Donnerstag von 9 bis 18 Uhr, Freitag von 9 bis 14 Uhr sowie nach Vereinbarung bereitgehalten. Der Antrag kann auch im Internet eingesehen werden unter: ABl. Nr. 11 / 17. März

48 Bezirksämter Betroffene Grundstückseigentümer können nach 6 Absatz 8 BIG Anregungen vorbringen und der Einrichtung der ISG nicht zuzustimmen. Nichtzustimmungserklärungen sind an das Bezirksamt (Organisationseinheit Wirtschaftsförderung) zu richten. Es wird auf die Befreiungsmöglichkeiten nach 8 Absatz 6 BIG hingewiesen. Steglitz-Zehlendorf Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Geflügelpest Bekanntmachung vom 3. März 2017 OA 1 Telefon: /8530 oder , intern Es wird angeordnet, dass der Sperrbezirk in Zehlendorf, der mit Allgemeinverfügung vom 10. Februar 2017 erlassen wurde, mit Wirkung vom 3. März 2017 aufgehoben wird. Das am 15. November 2016 verfügte Beobachtungsgebiet sowie der am 17. Februar 2017 verfügte Sperrbezirk bleiben bis auf weiteres bestehen. Tempelhof-Schöneberg Widmung von Straßenland Bekanntmachung vom 24. Februar 2017 StraGrünV23 Telefon: oder , intern Mit Verfügung vom 24. Februar 2017 hat das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin, Abteilung Bürgerdienste, Ordnungsamt, Straßen- und Grünflächenamt, Fachbereich Straßen- und Grünflächenverwaltung, das Flurstück 169 mit einer Größe von 394 m², gelegen vor dem Grundstück Tempelhofer Weg in Berlin-Schöneberg, gemäß 3 des Berliner Straßengesetzes vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), das zuletzt durch Gesetz vom 4. Dezember 2008 (GVBl. S. 466) geändert worden ist, als öffentliches Straßenland gewidmet. Die gewidmete Fläche ist im beigefügten Kartenauszug rot dargestellt. Die Widmung gilt einen Tag nach Erscheinen im Amtsblatt für Berlin als bekannt gegeben. Die Widmungsunterlagen können bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von Montag bis Freitag in der Zeit von 9 bis 12 Uhr, darüber hinaus nach vorheriger telefonischer Vereinbarung, bei der nachstehend genannten Dienststelle eingesehen werden. Gegen diese Verfügung ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin, Abteilung Bürgerdienste, Ordnungsamt, Straßen- und Grünflächenamt, Fachbereich Straßen- und Grünflächenverwaltung, Postanschrift: Berlin, Dienstgebäude Rathaus Tempelhof, Zimmer 343, Tempelhofer Damm 165, Berlin, zu erheben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist eingegangen ist. ABl. Nr. 11 / 17. März

49 Bezirksämter Treptow-Köpenick Aufgrund Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Geflügelpest Bekanntmachung vom 2. März 2017 OrdVetLeb1 Telefon: oder , intern Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie 6 und 7 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 85 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, 18, 21 Absatz 2 und 55 bis 56 der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564) geändert worden ist, 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I Seite 686) in der jeweils geltenden Fassung wird bekannt gemacht, dass erneut der Ausbruch der Geflügelpest im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg amtlich festgestellt wurde. Am 1. März 2017 wurde in einer Möwe (Fundort: Stralauer Allee 8 a, Berlin) das hochpathogene aviäre Influenza-A-Virus des Subtyps H5N8 nachgewiesen. Der Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin ist von den zu ergreifenden Schutzmaßnahmen mit betroffen. ABl. Nr. 11 / 17. März

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