Satzung. Herzberger Schützengesellschaft e. V. von 1538
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- Rudolph Ackermann
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1 Satzung Herzberger Schützengesellschaft e. V. von
2 - 2 - Satzung der Herzberger Schützengesellschaft e. V. von 1538 Satzungsinhalt: 1 Name und Sitz des Vereins 2 Zweck des Vereins 3 Geschäftsjahr 4 Mitgliedschaften des Vereins 5 Mitglieder im Verein 6 Erwerb der Mitgliedschaft 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder 8 Erlöschen der Mitgliedschaft 9 Eintrittsgeld und Beiträge 10 Organe des Vereins 11 Rechte und Pflichten des Vorstandes 12 Rechte der Hauptversammlung 13 Einberufung der Hauptversammlung 14 Beschlussfähigkeit der Hauptversammlung 15 Vorstandswahlen 16 Aufgaben des erweiterten Vorstandes 17 Daten und Datenschutz 18 Zuwendungen und Vergütungen 19 Auflösung des Vereins 20 Inkrafttreten
3 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Herzberger Schützengesellschaft e. V.. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Herzberg am Harz unter der Nr. 214 eingetragen und hat seinen Sitz in Herzberg am Harz. 2 Zweck des Vereins Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des jeweils geltenden Steuerrechts. Dieser Vereinszweck wird insbesonders verwirklicht durch die Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage, der Durchführung schießsportlicher Veranstaltungen, der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit der Mitglieder, insbesondere der Jugend durch Leibesübungen und Kameradschaftspflege, die Pflege von Brauchtum und Sitte durch die alljährliche Veranstaltung des seit hunderten von Jahren der Allgemeinheit zugängigen Schützen- und Volksfestes in Herzberg am Harz. Errichtung und Unterhaltung der für die sportliche Betätigung notwendigen Gebäude und Anlagen. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke; er erstrebt keinen Gewinn. Alle Einnahmen und Überschüsse sind zweckbestimmt für die vorstehenden Aufgaben zu verwenden. 3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 4 Mitgliedschaften des Vereins Der Verein ist unmittelbares Mitglied des Kreisschützenverbandes Südharz und damit mittelbar Mitglied im Niedersächsischen Sportschützenverband und dem Deutschen Schützenbund. 5 Mitglied im Verein Der Verein hat aktive männliche und weibliche Mitglieder über 18 Jahre, Jugendliche Mitglieder beiderlei Geschlechts unter 18 Jahren, passive natürliche und juristische Personen als Mitglieder, Ehrenmitglieder.
4 6 Erwerb der Mitgliedschaft Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Die Mitgliedschaft wird zuerkannt durch den Vorstand, sofern natürliche Personen im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind, in geordneten Verhältnissen sich befinden und über einen guten Leumund verfügen. Für juristische Personen sind diese Begriffe im übertragbaren Sinne für die Zuerkennung der Mitgliedschaft ebenfalls Voraussetzung. Jedes Neumitglied erhält die Vereinssatzung, einen Schützenpass und das Vereinsabzeichen zum Selbstkostenpreis. 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder Jedes natürliche Mitglied hat das Recht und die Pflicht, an den Veranstaltungen des Vereins, insbesondere am alljährlichen Schützen- und Volksfest im Rahmen der geschlossenen Vereinsbetätigung, teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die jeweils festgesetzten Beiträge pünktlich zu leisten und die schießbetrieblichen Anordnungen zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit zu befolgen. 8 Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt: a) durch schriftliche Kündigung einen Monat vor Ende des Kalenderjahres zum Ablauf des betreffenden Jahres; b) durch den Tod mit Ende des Sterbemonats; c) durch Beschluss des Vorstandes und Mitteilung an das Mitglied fristlos. Verfahren zu c: Der Vorstand und erweiterte Vorstand ( 12 Ziff. 1 und 2) entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende des Vereins. Ausschlüsse sind möglich, sofern das Mitglied gegen die Vereinsinteressen und die ihm obliegenden Zahlungsverpflichtungen trotz Abmahnung verstößt oder durch ehrenrühriges bzw. strafrechtliches Fehlverhalten das Vereinsansehen schädigt. Gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstandes ist die Berufung möglich, über die die nächste Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit endgültig entscheidet. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle Rechte eines Mitglieds des Vereins. Beim Ausscheiden nach den Ziffern a) und b) sind der Schützenpass und das Vereinsabzeichen unaufgefordert binnen 14 Tagen nach Ende der Mitgliedschaft an den Vereinsvorstand zurückzugeben.
5 9 Eintrittsgeld und Beiträge Das Eintrittsgeld-/ Wiedereintrittsgeld und die monatlichen Mitgliedsbeiträge bestimmt die Hauptversammlung bzw. eine außerordentliche Hauptversammlung. Der Beitrag schließt die an übergeordnete Organisationen weiterzuleitenden Beiträge und sonstigen Leistungen ein. Eintritts-/ Wiedereintrittsgeld werden bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht erstattet. Vom Eintritts-/ Wiedereintrittsgeld und vom Beitrag sind Jugendliche bis zum Ende des Jahres befreit, in dem sie das 12. Lebensjahr vollenden. Vom Beginn des Jahres, in dem der Jugendliche das 13. Lebensjahr vollendet bis zum Ende des Jahres, in dem er das 18. Lebensjahr vollendet, besteht für diese Mitglieder eine Ermäßigung des Monatsbeitrages auf 50% des jeweiligen geltenden Beitragssatzes. In sonstigen Härtefällen (z. B. Grund- und Ersatzdienstleistung) kann der Vorstand auf Antrag befristet Beitragsermäßigung oder Befreiung gewähren. Vom Beitrag befreit sind Ehrenmitglieder vom Monat nach der Zuerkennung der Ehrenmitgliedschaft. Reichen die beschlossenen Beiträge zur Deckung außergewöhnlicher Maßnahmen nicht aus, kann die Hauptversammlung eine einmalige Umlageerhebung beschließen. Die Organe des Vereins: 10 Organe des Vereins 1. Der Vorstand im Sinne des 26 BGB, bestehend aus dem 1. und 2. Vorsitzenden 2. Die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) 11 Rechte und Pflichten des Vorstandes Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allein für den Verein vertretungsberechtigt. Verpflichtungserklärungen müssen von dem 1. oder 2. Vorsitzenden unterzeichnet werden. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins einschließlich Vermögensverwaltung, die Zubilligung von befristeten Beitragsbefreiungen, die Einberufung und Leitung von Hauptversammlungen, die Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung, die Berichterstattung über seine Tätigkeit in der Hauptversammlung Beschluss und Durchführung von Rechtsgeschäften bis 2.500,- netto in Einzelfällen des Innenverhältnisses.
6 12 Rechte der Hauptversammlung Die Hauptversammlung besteht aus den teilnehmenden Mitgliedern des Vereins. Ihre Beschlussfassung unterliegen: 1. Wahl des Vorstandes gem. 26 BGB (1. und 2. Vorsitzender), 2. Wahl des erweiterten Vorstandes: a) Schatzmeister /- in b) Schriftführer /- in c) Vereinssportleiter /- in d) Jugendsportleiter /- in e) Damensportleiter /- in f ) Damensprecherin g) Jugendsprecher für Mitglieder unter 21 Jahre h) Pressewart /- in i ) Standwart /- in j ) Datenschutzbeauftragter /- te k) Vertretungen zu a) bis j) 3. Kassenprüfer / in ( 2 Mitglieder, Amtszeit jeweils 2 Jahre) 4. Aufnahme von Fremdmitteln 5. Ver- und Anpachtungen von Grundstücken 6. Veräußerung, Ankauf, Belastung von Grundstücken 7. Veränderungen im Bestand des Vereinsvermögen 8. Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstandes / erweiterten Vorstandes sowie deren Entlastung. 9. Entscheidungen über Berufungen gegen Vereinsausschlüsse ( 8 c ). 10. Beschluss einer Ehrungsordnung und deren Veränderung. 11. Ernennung von Ehrenmitgliedern ( 9 ). 12. Wahlen zum Ehren- / Ältestenrat als Beratungsorgan des Vorstandes 13. Festsetzung der Eintritts- / Wiedereintrittsgelder und der Mitgliedsbeiträge und Umlagen 14. Satzungsänderungen 15. Auflösung des Vereins ( 19 )
7 13 Einberufung der Hauptversammlung Der Vorstand beruft mindestens pro Jahr 1 Hauptversammlung ein, die in den ersten drei Monaten eines Kalenderjahres stattzufinden hat. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche oder elektronische Einladung und hat mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin zu erfolgen. Die Tagesordnung liegt der Einladung bei. Hieraus ergeben sich die Rechte der Hauptversammlung, soweit solche zu verhandeln sind. Weitere Hauptversammlungen können vom Vorstand bzw. müssen von ihm bei Verlangen von mindestens 7 % der stimmberechtigten Mitgliedern bei Angabe des Grundes einberufen werden. Anträge von Mitgliedern sind in die Tagesordnung der Hauptversammlung aufzunehmen, sofern diese schriftlich eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand eingereicht sind. 14 Beschlussfähigkeit der Hauptversammlung Die Hauptversammlung ist mit der jeweils anwesenden Mitgliederzahl beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 15 Vorstandswahlen Wählbar sind Mitglieder sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Für die Position des 1. oder 2. Vorsitzenden jedoch das 21. Lebensjahr und für die Position des Datenschutzbeauftragten /- te das 30. Lebensjahr vollendet haben. Die Wahlzeit des Vorstandes / erweiterten Vorstandes ( 12 ) betragen 3 Jahre, die der Kassenprüfer ( 12 Nr. 3 ) 2 Jahre. Wiederwahlen sind erlaubt. Die Wahlzeit des 1. Vorsitzenden, des Vereinssportleiters /- in, der Damensprecherin und des Jugendsprechers /- in beginnen zusammen. Die Wahlzeit des 2. Vorsitzenden, des Schriftführers /- in, und des Damensportleiters /- in beginnen 1 Jahr nach der des 1. Vorsitzenden. Die Wahlzeiten des Schatzmeisters /- in, des Jugendsportleiters /- in, des Pressewartes /- in, des Standwartes /- in und des Datenschutzbeauftragten /- te beginnen 2 Jahre nach der Wahl des 1. Vorsitzenden. Die Wahlzeit der jeweiligen Vertretung ( 12 Nr. 2 ) sind identisch mit denen der Amtsinhaber /- innen. Fällt innerhalb einer Wahlzeit ein Amtsinhaber /- in aus, werden die Aufgaben von der dazu bestellten Vertretung bis zur nächsten Hauptversammlung weitergeführt. Die von dieser Hauptversammlung vorzunehmende Erstwahl gilt sodann vorerst nur für die Zeit, die der ausgefallene Amtsinhaber /- in noch als Wahlzeit zurückzulegen gehabt hätte.
8 Aufgaben des erweiterten Vorstands Der Schatzmeister führt sämtliche Kassengeschäfte nach Anweisung des Vorstandes, hält die Geschäftsvorfälle in einer prüffähigen Buchhaltung fest und erteilt der Hauptversammlung einen Kassen- und Vermögensbericht. Er vertritt den 2. Vorsitzenden bei Ausfall des 1. Vorsitzenden des Vereins. Der Schriftführer hat, soweit erforderlich, Protokolle über Vorstandssitzungen und zwingend über die Hauptversammlungen zu erstellen, zu unterzeichnen und vom Vorstand gegenzeichnen zu lassen. Das Protokoll der jeweils letzten Hauptversammlung wird zu Beginn der Hauptversammlung für die Mitglieder zur Kenntnisnahme ausgelegt oder jedem Mitglied schriftlich oder elektronisch zugesandt oder bei besonderen Umständen kann das Protokoll verlesen werden. Es ist bei der Hauptversammlung zur Genehmigung zu bringen. Der 2. Vorsitzende vertritt den Schriftführer bei dessen Ausfall. Die Sportleiter- innen (Vereinssportleiter /- in, Jugendsportleiter /- in, Damensportleiter /- in) haben die Schießbetriebe und sonstigen sportlichen Betätigungen zu leiten, zu organisieren und zu beaufsichtigen bzw. entsprechend der DSB- Sportordnung und des Waffengesetzes der Bundesrepublik Deutschlands, sowie den Weisungen des Vorstandes der Herzberger Schützengesellschaft e. V. verantwortlich zu verfahren. Sie haben über ihre Tätigkeit, Erfolge usw. der Hauptversammlung zu berichten. Die Damensprecherin vertritt die speziellen Anliegen der Damenabteilung gegenüber dem Vorstand und der Hauptversammlung. Gleichermaßen vertritt der Jugendsprecher /- in die speziellen Anliegen der Jugendlichen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr. Der / die Pressewart /- in hat gute einvernehmliche Verbindungen zu den örtlichen in Herzberg am Harz erscheinenden hauptsächlichen Presseorganen herzustellen und zu unterhalten. Sämtliche öffentlich wirksame und den Verein fördernden Vereinsnachrichten der Herzberger Schützengesellschaft sind ihm / ihr zum Abdruck in die jeweilige Tageszeitung rechtzeitig zu bringen. Der / die Standwart /- in hat für einen sauberen Zustand der Schießanlagen und der Aufenthaltsräume der Einrichtungen der Herzberger Schützengesellschaft zu sorgen. Insbesondere sind die technischen Anlagen so zu betreuen, dass ein geordneter Schießbetrieb, ausgenommen in Fällen höherer Gewalt bzw. ungeeigneter Witterung, zu allen von den Sportleitern festgesetzten Zeiten ermöglicht wird. Die Kassenprüfer /- innen haben den vom Schatzmeister erstellten Jahresabschluss und die weisungs- und ordnungsmäßige Abwicklung der Geschäftsvorfälle zum Jahresabschluss zu prüfen und der Hauptversammlung das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen. Eine Woche vor der Hauptversammlung haben sie dem 1. Vorsitzenden ihren Prüfungsbericht schriftlich einzureichen.
9 17 Daten und Datenschutz Personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der unmittelbaren und mittelbaren Mitglieder werden im Verein gespeichert, übermittelt und verändert im Sinne des Nds. Datenschutzgesetzes vom Jedes Mitglied hat das Recht auf: Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, Berichtigung, der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind, Sperrung, der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt, Löschung, der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war. 3. Dem Vorstand ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über ein Ausscheiden der Mitglieder des Vorstandes weiter. 4. Die Hauptversammlung wählt einen Datenschutzbeauftragten. Dieser muss das 30. Lebensjahr vollendet haben. Der Datenschutzbeauftragte ist in der Ausübung seiner Tätigkeit unabhängig und nur dieser Satzung und dem Nds. Datenschutzgesetz unterworfen. Der Datenschutzbeauftragte kontrolliert die Einhaltung des Datenschutzes in der Herzberger Schützengesellschaft. Er hat über seine Tätigkeit den Vorstandssitzungen und der Hauptversammlung auf Antrag zu berichten. Soweit ein mittelbares oder unmittelbares Mitglied konkrete Bedenken hinsichtlich der für dieses Mitglied gespeicherten personenbezogenen Daten hat, hat er / es das Recht, sich an den Datenschutzbeauftragten zu wenden. Dieser hat die Pflicht, den Bedenken nachzugehen und dem Mitglied über die Feststellung schriftlich zu berichten. Der Bericht ist per Einschreiben / Rückschein zu erteilen. 18 Zuwendungen und Vergütungen Alle Mitglieder des Vereins verrichten die für sie bestimmten Aufgaben ehrenamtlich ohne Zuwendungen bzw. Vergütung. Lediglich Sach- und Geldaufwendungen werden ihnen auf Nachweis erstattet. Das Reisekostengesetz des öffentlichen Dienstes gilt entsprechend. 19 Auflösung des Vereins Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen mit Zustimmung des Finanzamtes treuhänderisch an die Stadt Herzberg am Harz mit der Maßgabe, dieses solange zu verwalten, bis es für die in dieser Satzung bestimmten schießsportlichen Zwecke einem neuen Verein wieder übergeben werden kann.
10 20 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung in Kraft. Sie ist dem Registeramt über ein Notariat zur Registrierung und dem Finanzamt als Nachweis der weiterbestehenden Gemeinnützigkeit einzureichen. Sollten durch gesetzliche Bestimmungen einzelne Regelungen dieser Satzung ungültig werden, sind diese durch solche zu ersetzen, die dem Vereinsbestrebungen entsprechen. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die bisherige Vereinssatzung vom sowie die Satzungsänderung der 11 und 13 vom 22. März 1996 in der zuletzt geltenden Fassung außer Kraft. Herzberg am Harz, den 20. Februar 2008 Der Vorstand gez. Rainer Sause gez. Ullrich Mundt 1. Vorsitzender 2. Vorsitzender Eingetragen auf dem Registerblatt VR (lfd.nr.2) am Amtsgericht Göttingen Registergericht
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