Europäischer Wirtschaftsführerschein

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1 Europäischer Wirtschaftsführerschein Allgemeine Geschäftsbedingungen () für EBC*L Prüfungszentren (Bildungsinstitute) 2012-V1 gültig ab 01/2012 EBC*L Deutschland GmbH Friedrichstraße Freiburg

2 Allgemeine Geschäftsbedingungen für EBC*L Prüfungszentren Mit der Unterzeichnung des Vertrages über die Akkreditierung als EBC*L Prüfungszentrum werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen () Vertragsgegenstand und gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen Lizenzgeber (EBCL Deutschland GmbH, in weiterer Folge EBC*L Deutschland genannt) und Lizenznehmer. 1. Vertragsgegenstand Das System zur Zertifizierung wirtschaftlicher Kompetenz European Business Competence* Licence (EBC*L) besteht insbesondere aus: Grundlegendem Konzept wirtschaftliche und wirtschaftsdidaktische Begründung Lernzielkatalog Prüfungsfragen zur Feststellung betriebswirtschaftlichen Kernwissens Richtlinien für die Durchführung und Beurteilung von Prüfungen Richtlinien für die Akkreditierung und Auditierung von Prüfungszentren sowie weiteren Detailunterlagen zur Verbreitung und zum Vertrieb des Zertifizierungssystems. 2. Lizenzgeber / Gewerbliche Schutzrechte Der Lizenzgeber ist in Deutschland ausschließlicher Nutzungsberechtiger der gewerblichen Schutzrechte, die im Rahmen dieses Vertrages den Lizenznehmer zur vertragsgemäßen Nutzung berechtigen. Dazu gehören das Know how ausschließliche Werknutzungsrechte im Sinne des Urhebergesetzes an den Darstellungen, soweit schutzfähig einschließlich der bei der World Intellectual Property Organization (WPO) eingetragenen und registrierten internationalen Wortbildmarke EBC*L - European Business Competence* Licence (RegNr ) EBC*L Prüfungszentren 2012_V1 EBC*L International Seite 1 von 8

3 Der Lizenznehmer wird diese Schutzrechte gemäß den Bestimmungen des Vertrages, sowie entsprechend den Vorgaben und Weisungen des Lizenzgebers nutzen. Er hat insbesondere einheitliche Bezeichnungen und Logos zu verwenden. Dem Lizenznehmer ist es untersagt, identische oder ähnliche Schutzrechte zu registrieren oder durch Dritte registrieren zu lassen oder sonst wie geltend zu machen. Der Lizenznehmer wird die Schutzrechte in keiner Weise angreifen. Werden gewerbliche Schutzrechte einschließlich der Marken, die dem Lizenznehmer zur Nutzung überlassen werden, aufgehoben oder versagt, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages. Insbesondere können unter Berücksichtigung der Interessen des Lizenznehmers nach Treu und Glauben Marken geändert werden, d.h. welche hinzugefügt, geändert oder ersetzt werden. Der Lizenznehmer kann hieraus keine (insbesondere keine Schadenersatz-, Leistungsverweigerungs- oder Gewährleistungsansprüche) Rechte geltend machen. Der Lizenzgeber wird jedoch innerhalb angemessener Frist Ersatzlösungen zur Verfügung stellen, sofern hierzu wirtschaftlich ein Bedürfnis besteht. Sollten diese Ersatzlösungen nicht angemessen sein und ist dem Lizenznehmer daher das Festhalten am Vertrag nicht zumutbar, kann er den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Monats kündigen. 3. Grundsätzliche Ausrichtung des EBC*L (Leitlinien) Der EBC*L ist ein internationaler Standard der wirtschaftlichen Bildung. Die Akteure des EBC*L fühlen sich den KundInnen (= AbsolventInnen), den Finanziers und Fördergeldgebern (zb Bundesagentur für Arbeit) und anderen Stakeholdern verpflichtet. Dementsprechend sind auch alle bereit die Qualitätsansprüche zu erfüllen und mitzutragen. Dazu gehören sowohl die Richtlinien bei der Prüfung einzuhalten als auch den KandidatInnen eine ausgezeichnete Vorbereitung zu bieten. EBC*L Prüfungszentren 2012_V1 EBC*L International Seite 2 von 8

4 4. Weiterentwicklung des Systems Das System wird kontinuierlich fortentwickelt. Der Lizenzgeber ist berechtigt, das System als auch die Inhalte zu ändern. Der Lizenznehmer ist an die jeweiligen Änderungen, die ihm in schriftlicher Form rechtzeitig vor Inkrafttreten bekannt gegeben werden, gebunden. Änderungen werden ausschließlich in dem Umfang vorgenommen, der aus qualitätssichernden, organisatorischen, technischen, Marketingoder betriebswirtschaftlichen Gründen als zweckmäßig erscheint. 5. Prüfungszentren Prüfungen zur Erlangung des EBC*L Zertifikats (Europäischer Wirtschaftsführerschein) werden ausschließlich von akkreditierten Prüfungszentren (PZ) durchgeführt. Die Akkreditierung erfolgt durch EBC*L Deutschland. Hierzu schließen sie mit der Repräsentanz einen Akkreditierungsvertrag. 6. Rechte der Prüfungszentren Akkreditierte Prüfungszentren haben das Recht EBC*L Prüfungen durchzuführen können die eingetragene Marke EBC*L und das EBC*L Logo zur Bewerbung von EBC*L Vorbereitungskursen und Prüfungen verwenden haben die Möglichkeit, sich als offiziell akkreditiertes EBC*L Prüfungszentrum in der Öffentlichkeit zu präsentieren haben die Möglichkeit an öffentlichen Ausschreibungen (zb der Bundesagentur für Arbeit oder der Bundeswehr) zum EBC*L teilzunehmen werden auf der EBC*L Homepage platziert sind Teil eines nationalen und internationalen Prüfungszentren-Netzwerkes können am EBC*L Prüfungszentrumstreffen teilnehmen können an der EBC*L Champions League teilnehmen haben jährlich Anspruch auf gratis 300 EBC*L Folder und 5 EBC*L Plakate (weitere Exemplare gegen Unkostenbeitrag) EBC*L Prüfungszentren 2012_V1 EBC*L International Seite 3 von 8

5 7. Standortregelung Das Prüfungszentrum kann EBC*L Prüfungen durchführen am akkreditierten Standort bei Firmenkunden/Schulen/Universitäten für deren Mitarbeiter/Schüler/Studenten geschlossene Inhouse-Prüfung in Gesamt-Deutschland (sofern die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind). 8. EBC*L Personal 8.1 EBC*L ProjektleiterInnen Ein PZ muss über eine(n) verantwortliche(n) ProjektleiterIn und eine StellvertreterIn verfügen. Der / die ProjektleiterIn ist gegenüber der EBC*L Repräsentanz für alle Aktivitäten des PZ verantwortlich und muss Angestellte(r) oder BesitzerIn des PZ sein. Die ProjektleiterIn und StellvertreterIn können auch gleichzeitig die Funktion als Aufsichtsperson übernehmen. Es können allerdings auch zusätzlich andere Personen als Aufsichtspersonen zertifiziert werden. 8.2 Aufsichtspersonen Die Aufsichtspersonen sind für die korrekte Durchführung der Prüfungen gemäß den EBC*L Richtlinien zuständig. 8.3 AnsprechpartnerInnen für Kunden Es muss gewährleistet sein, dass das PZ über gut erreichbare Ansprechpersonen verfügt, die Interessierten kompetent Auskunft über den EBC*L allgemein und die Maßnahmen des PZ rund um den EBC*L (Prüfungstermine, Prüfungsvorbereitung etc.) geben können. EBC*L Prüfungszentren 2012_V1 EBC*L International Seite 4 von 8

6 8.4 Bildungsmaßnahmen / Prüfung für EBC*L Personal ProjektleiterInnen, deren StellvertreterInnen sowie die Aufsichtspersonen müssen einen Workshop besuchen und dabei eine Prüfung positiv absolvieren. Bei der Prüfung stehen nicht betriebswirtschaftliche Themen im Vordergrund, sondern Fragen zum EBC*L allgemein, zum Prüfungsablauf sowie zu Qualitätssicherungsfragen. Die Kosten der Schulungs- und Beratungsmaßnahmen, die der Lizenzgeber dem Lizenznehmer im Zuge der Akkreditierung (vor Eröffnung des Betriebs) anbietet, trägt in voller Höhe der Lizenznehmer, wobei diesem im Vorhinein die Kosten bekannt zu geben sind. Zusätzlich werden laufend standardmäßige Schulungs- und Beratungsmaßnahmen sowie Tagungen zum Erfahrungsaustausch vom Lizenzgeber angeboten. In der Regel ist der Besuch dieser Veranstaltungen freiwillig. Falls der Lizenzgeber dies jedoch aus einem besonderen Grund als notwendig erachtet, ist der Lizenznehmer zur Teilnahme an einer solchen Maßnahme verpflichtet. Die dafür unmittelbar anfallenden Kosten trägt in der Regel der Lizenzgeber. Die Kosten für Anreise, Unterkunft und Verpflegung trägt der Lizenznehmer. 9. Prüfungsrichtlinien Die in einem eigenen Dokument definierten und in den Workshops erläuterten Prüfungsrichtlinien sind verbindlich. Eine Zuwiderhandlung führt zum Entzug der Zertifizierung als ProjektleiterIn / Aufsichtsperson sowie im schwerwiegenden, wiederholten Fall zum Entzug der Akkreditierung als Prüfungszentrum. 10. Prüfungsorganisation Der Projektleiter wird den TeilnehmerInnen alle zum Zertifizierungsverfahren notwendigen Informationen zukommen lassen. Dazu zählen die Ziele und Inhalte des EBC*L, das Prüfungsprocedere und die Gebühren. Der Projektleiter wird Prüfungstermine bei der EBC*L Repräsentanz anmelden und für die Zurverfügungstellung geeigneter Räumlichkeiten am Prüfungszentrum sowie für die Betreuung der Aufsichtspersonen sorgen. EBC*L Prüfungszentren 2012_V1 EBC*L International Seite 5 von 8

7 11. Qualitätssicherung Zur Qualitätskontrolle sowie zur Sicherung des einheitlichen Zertifizierungsstandards werden unter anderem folgende Maßnahmen ergriffen: QM-Gespräch (Qualitätssicherung und Marketingberatungs-Gespräch in der Jahresgebühr enthalten): Dabei soll das EBC*L Personal anwesend sein. Sinnvoll ist es jedoch, wenn auch andere Personen des PZ anwesend sind, die direkt oder indirekt mit dem EBC*L befasst sind (zb Trainer). Auditierungsmaßnahmen. Dafür gelten folgende Vorgaben: o o AuditorInnen werden angemeldet aber auch ohne Voranmeldung Prüfungen auditieren. Diesen ist Zugang zur Prüfung zu gewähren. Dies gilt auch für Prüfungen, die nicht am Standort stattfinden (zb firmeninterne Prüfungen). Es muss Einblick in sämtliche für den EBC*L relevante Unterlagen als auch die Abläufe gewährt werden. Die Repräsentanz wird zudem stichprobenartig mit den KandidatInnen in Kontakt treten und diese direkt befragen. 12. Schutz der Unterlagen Das PZ muss sicherstellen, dass alle nicht öffentlichen Unterlagen, insbesondere die Prüfungsbögen und Prüfungsergebnisse, vertraulich behandelt werden und gegen unberechtigten Zugriff und Manipulation geschützt sind. 13. Werbung / Marketing 13.1 Akkreditierungsurkunde Die dem PZ zur Verfügung gestellte Akkreditierungsurkunde ist an gut sichtbarer Stelle im Eingangsbereich des PZ anzubringen. EBC*L Prüfungszentren 2012_V1 EBC*L International Seite 6 von 8

8 13.2 Homepage Akkreditierte PZ haben das Recht auf der offiziellen, nationalen Homepage der EBC*L Repräsentanz gelistet zu werden. Verfügt das PZ über eine eigene Homepage, so sind an gut ersichtlicher bzw. gut zu findender Stelle stets aktuelle Informationen zum EBC*L zu führen. Dazu sollte auch eine eigene Seite (mit einem eigens anzusteuernder Link) eingerichtet werden. (HINWEIS: eine Direktverlinkung von der EBC*L Homepage zum Institut kann nur dann erfolgen, wenn dort eine eigene EBC*L Seite eingerichtet ist) Eigene Marketing / PR-Aktivitäten Bei den vom PZ erfolgten Marketing- und PR-Maßnahmen hat das PZ die Richtlinien hinsichtlich des Corporate Designs und der Corporate Communication zu beachten. 14. Organisation und Berichtswesen Der Lizenznehmer gibt sein Einverständnis dazu, dass die zur Durchführung der Prüfungs- und Zertifizierungsabläufe erforderlichen Daten EDV-mäßig erfasst und verarbeitet werden. Zur Datenerfassung verwendet der Lizenznehmer die vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellten Dateivorlagen bzw. EDV-Tools. 15. Verschwiegenheit Der Lizenznehmer und seine Mitarbeiter bzw. sonstige von ihm für den EBC*L eingesetzte Personen haben über den Inhalt dieses Vertrages und der sonst dem Vertrag beigefügten Unterlagen Verschwiegenheit zu bewahren. Das gleiche gilt hinsichtlich sonstiger Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Lizenzgebers. Der Verschwiegenheit unterliegen insbesondere alle Informationen, die das System, die Kunden, den Lizenzgeber oder andere Lizenznehmer des Lizenzgebers betreffen. Diese Verpflichtung gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. EBC*L Prüfungszentren 2012_V1 EBC*L International Seite 7 von 8

9 16. Wettbewerbsverbot Der Lizenznehmer verpflichtet sich, während der Dauer des Vertrages ein zum System des Lizenzgebers in Konkurrenz stehendes, internationales Zertifizierungssystem weder anzubieten noch zu bewerben. 17. Abtretung Der Lizenznehmer kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers auf Dritte übertragen. Eine Abtretung einzelner Rechte, eine Verpachtung, eine Verpfändung oder eine andere Verfügung, gleich welcher Art, ist ebenfalls ohne Zustimmung des Lizenzgebers nicht zulässig. 18. Haftungsbeschränkung, Aufrechnung Die Schadensersatzhaftung des Lizenzgebers begrenzt sich auf den typischen, vorhersehbaren Schaden, sofern die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Der Lizenznehmer kann wegen eigener Ansprüche gegen die Forderungen des Lizenzgebers nur aufrechnen, sofern seine Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Lizenznehmer nur zu, soweit es auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 19. Zusätzliche Dokumente Folgende zusätzliche Dokumente sind Bestandteil des Vertragsverhältnisses: Akkreditierungsvertrag Richtlinien für ProjektleiterInnen und Aufsichtspersonen Gebührenordnung Antrag zur Akkreditierung als EBC*L Prüfungszentrum Erstinfo zur Akkreditierung als EBC*L Prüfungszentrum Freiburg, Januar 2012 Victor Mihalic Geschäftsführer EBC*L Deutschland/Chairman EBC*L International EBC*L Prüfungszentren 2012_V1 EBC*L International Seite 8 von 8

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1) Warum soll ein Bildungsinstitut EBC*L Prüfungszentrum werden? 3) Was sind die Voraussetzungen zur Akkreditierung als EBC*L Prüfungszentrum (PZ)? EBC*L Deutschland Süd Tel.: +43 1 813 99 77 70 Fax. +43 1 813 99 77 20 office@ebcl-sued.de www.ebcl-sued.de FAQs zum EBC*L von Bildungsinstituten Hinweis vorweg: Basisinformationen zum EBC*L finden Sie

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