Baugrundstück im Stadtteil Schölerberg. Exposé

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1 Baugrundstück im Stadtteil Schölerberg Exposé

2 Die Stadt Osnabrück als Eigentümerin des Grundstücks bietet auf dem Wege eines öffentlichen Angebotsverfahrens folgendes Baugrundstück im Stadtteil Schölerberg zum Verkauf an: Luftbild Geodatenserver Auf der Grundlage des städtischen Spielplatzkonzeptes wurde eine im Osnabrücker Stadtteil Schölerberg an der Josefstraße gelegene Kinderspielplatzvorbehaltsäche im Rahmen eines beschleunigten Bebauungsplanverfahrens einer anderen Nutzung zugeführt. Dadurch entstand die planungsrechtliche Voraussetzung für eine Bebauung der Fläche mit einem Wohngebäude. Planungs- und baurechtliche Situation Das in der Nähe des Riedenbaches gelegene Baugrundstück weist eine Größe von insgesamt 866 m² auf und kann mit einem zweigeschossigem Baukörper (Einzel- oder Doppelhaus) in offener Bauweise bebaut werden, der sich in seiner Gestaltung an den angrenzenden Wohngebäuden in der Josefstraße orientiert und die Realisierung von bis zu sechs Wohneinheiten ermöglicht. Um eine städtebaulich sinnvolle und der Lage des Grundstücks angemessene städtebauliche Dichte zu erreichen, wurden die Ausnutzungsziffern GRZ 0,4/GFZ 0,8 der Umgebung übernommen. Der Bebauungsplan kann unter folgendem Link eingesehen werden: bitte die B-Plan Nr. 81 auswählen. Das Grundstück liegt verkehrsgünstig in einer ruhigen Sackgasse in einer Parallelstraße zur Meller Straße. Kindergärten, Kindertagesstätten, Grundschulen, Einrichtungen der Nahversorgung und Stadtbusanbindungen befinden sich in der Nähe. Seite 2

3 Bezahlbarer Wohnraum Außerdem ist Ziel der Stadt Osnabrück, bezahlbaren Wohnraum für einen breiten Nutzerkreis, insbesondere auch für untere und mittlere Einkommensgruppen, zu erreichen und unterschiedlichen Wohnbedürfnissen gerecht zu werden. Daher soll bei Grundstücksverkäufen die Herstellung von sozial gebundenem Mietwohnungsbau vorrangig sein. Ferner ist die Berücksichtigung besonderer Zielgruppen wie Senioren, Behinderte, kinderreiche Haushalte, gemeinschaftliche Wohnformen oder andere sozial innovative Konzepte erwünscht. Zu den Möglichkeiten einer Sozialbindung durch Inanspruchnahme eines Förderprogramms des Landes Niedersachsen oder durch vertragliche Vereinbarung mit der Stadt Osnabrück kann Ihnen die Wohnbauförderstelle im Fachbereich Städtebau weitere Informationen geben. Hiermit ist ausdrücklich keine Unterstützung und/oder Zusage zum Erhalt von Fördermitteln verbunden. Bodenrichtwert/ Erschließung Der derzeitige Bodenrichtwert beträgt 150,00 /m 2. Das Grundstück wird teilerschlossen verkauft. Lediglich die Kostenerstattung für Grundstücksanschlüsse (ca ,00 je Anschluss) und der Abwasserbeitrag (ca ,00 ) sind vom Käufer zu tragen (Angaben basierend jeweils auf den Einheitssätzen für 2016), ebenso die Erschließungskosten und Beiträge für die noch vorzunehmende innere Erschließung des Baugrundstücks sowie alle Anschlussbeiträge für die Versorgungsleitungen der Hausanschlüsse (Strom, Gas, Trinkwasser und Telekommunikation). Energieeffizientes Bauen Die Stadt Osnabrück möchte energieeffizientes Bauen unterstützen und erwartet daher als Mindestenergiestandard einer Bebauung den KfW - Standard 55 der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Diese Vorgabe wird auch im Kaufvertrag privatrechtlich vereinbart werden. Eine finanzielle Förderung dieses Standards in Höhe von Euro durch die Stadt Osnabrück ist auf Antrag möglich. Sofern auf dem Grundstück ein Gebäude im Passivhaus- Standard oder ein Plus-Energie-Haus errichtet wird, ist antragsabhängig eine städtische Förderung in Höhe von Euro möglich. Genauere Informationen zum Thema Energieeffizientes Bauen und dessen Förderungsmöglichkeiten erhalten Sie beim Fachbereich Umwelt- und Klimaschutz der Stadt Osnabrück. Seite 3

4 Weitere Informationen Weiterhin ist vom Käufer eine vertraglich zu vereinbarende Bebauungsverpflichtung innerhalb von zwei Jahren nach Kaufvertragsabschluss zu erfüllen. Eine Kampfmittelsondierung der Baugrundstücke wurde bisher nicht durchgeführt, wird den Bauinteressenten jedoch grundsätzlich empfohlen. Hinweise auf Altlasten jedweder Art sind der Stadt Osnabrück nicht bekannt. Angebotsbewertung Die Bewertung der Interessenbekundungen für das Baugrundstück erfolgt unter folgenden Gesichtspunkten: - Herstellung von sozial zweckgebundenen Mietwohnungen i.s. des Nds. Wohnraumfördergesetzes. Grundsätzlich gilt beim Verkauf städtischer Grundstücke mit einer Größe von mindestens 6 Wohneinheiten, dass die Vermarktung zugunsten der Herstellung von gebundenem Mietwohnungsbau Vorrang vor anderen Vergabekriterien hat. Ausnahmen von dieser Regel bzw. Reduzierungen des Umfangs von 100 % sind nur möglich in Gebieten mit nachweislich schwacher Sozialstruktur (wie u.a. beschrieben im Bericht Soziale Ungleichheit ) oder zugunsten anderer prioritärer wohnungspolitischer Ziele wie Barrierefreiheit, energetischer Optimierung oder innovativer, Gemeinschaftlicher Wohnformen (Leuchtturmprojekte: altersgerechte, inklusive, integrative, generationsübergreifende oder sonstige sozial innovative Projekte). Gemäß Ratsbeschluss vom Höhe des Kaufpreises - Nutzungskonzept Das Einreichen eines Konzeptes ist zwingend erforderlich. Seite 4

5 Informationen zum Angebotsverfahren bis zum ein Angebot Interessenten werden aufgefordert in der Zeit vom bis zum schriftlich mit Unterschrift versehen oder per zu unterbreiten, das einerseits ein Preisangebot zum Erwerb des Grundstücks- mindestens in Höhe des derzeitigen Bodenrichtwertes 150,00 /m 2 enthält sowie ein Konzept, welches Aussagen zum Städtebau und zur Nutzung trifft. Das Angebot ist bei der Stadt Osnabrück, Eigenbetrieb Immobilien- und Gebäudemanagement, Fachdienst Grundstücke und Gebäude, Bierstraße 32 A, Osnabrück, bzw. per an knemeyer.e@osnabrueck.de, einzureichen. Später eingehende Angebote werden nicht mehr berücksichtigt. Eine Einsichtnahme Beteiligter in die abgegebenen Angebote ist nicht möglich. Die Stadt Osnabrück behält sich vor, das Verkaufsverfahren bei ihrer Meinung nach unzureichenden Angeboten ohne Grundstücksverkauf zu beenden. Ein Zwischenverkauf ist vorbehalten. Sofern Sie noch weitere Auskünfte wünschen oder Rückfragen zu den Baugrundstücken oder zum Gebotsverfahren haben, wenden Sie sich bitte ebenfalls an den Eigenbetrieb Immobilienund Gebäudemanagement: Frau Knemeyer, Tel. 0541/ oder an die zuvor genannte -Adresse. Auskünfte zum gebundenen Mietwohnungsbau erhalten Sie vom Fachbereich Städtebau: Frau Uhlenbaum, Tel. 0541/ uhlenbaum@osnabrueck.de Auskünfte zum Thema Energieeffizientes Bauen und dessen Förderungsmöglichkeiten erhalten Sie beim Fachbereich Umwelt- und Klimaschutz: Frau Fritsch-Riepe, Tel.: 0541/ fritschriepe@osnabrueck.de Hinweis: Bei dem öffentlichen Anbieten von Grundstücken durch die Stadt Osnabrück handelt es sich nicht um ein Verfahren nach VOB/VOL und somit um kein förmliches Ausschreibungsverfahren. Das Immobilienangebot stellt lediglich eine öffentliche und unverbindliche Aufforderung zur Abgabe von Kaufangeboten dar. Herausgeber: Stadt Osnabrück Eigenbetrieb Immobilien- und Gebäudemanagement Bierstraße 32 a Osnabrück Seite 5

6 Lageplan Grundstück an der Josefstraße Gebäude D Gebäude nicht mehr vorhanden Gebäude B Gebäude A Seite 6

7 Übersichtsbild für B-Plan Nr Änderung Gebäude D Gebäude nicht mehr vorhanden Gebäude B Gebäude A Seite 7

8 Fachbereich Städtebau, Fachdienst Geodaten Dominikanerkloster, Hasemauer Osnabrück Auszug aus dem Beziehersekundärnachweis Liegenschaftskarte 1:1000 B-Plan Nr Änderung Erstellt am Gebäude D Gebäude nicht mehr vorhanden Gebäude B Gebäude A Meter Die hier präsentierten Daten sind dem besonderen Datenschutz Seite 8

9 Legende zum B-Plan Nr Änderung Gebäude D Gebäude nicht mehr vorhanden Gebäude B Gebäude A Seite 9

10 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr Änderung Bebauungsplan Nr Gebiet zwischen Teutoburger Str., Osningstr., Meller Str. u. Miquelstr Änderung (beschleunigtes Verfahren) Textliche Festsetzungen zum Entwurf Stand: Für diesen Bebauungsplan / diese Bebauungsplanänderung ist die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist, maßgebend. Innerhalb des Änderungsbereichs gelten ausschließlich die folgenden textlichen Festsetzungen: 1. Gemäß 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind im allgemeinen Wohngebiet 1 (WA 1) die folgenden Nutzungen, die nach 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden können, nicht zulässig: - Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, - Anlagen für Verwaltungen, - Gartenbaubetriebe, - Tankstellen. 2. Gemäß 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. 18 Abs. 1 BauNVO gelten im Planbereich Höchstmaße für Gebäudehöhen. Als maximale Gebäudehöhe gilt die Höhe des oberen Gebäudeabschlusses (OK) über Normalhöhennull (NHN). Im allgemeinen Wohngebiet (WA) dürfen die zulässigen Wohngebäude eine Höhe von 79 m über NHN nicht überschreiten. Ausnahmsweise können Überschreitungen der festgesetzten Gebäudehöhe durch untergeordnete Gebäudeteile wie z. B. technische Dachaufbauten, Antennen, Geländer, Schornsteine oder Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie bis zu 1 m zugelassen werden, sofern hierdurch keine visuellen Beeinträchtigungen des Stadtbilds entstehen. 3. Gemäß 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB dürfen Einzelhäuser nur aus einem Wohngebäude bestehen und nicht mehr als sechs Wohnungen beinhalten. 4. Gemäß 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe a) BauGB sind Gebäudedachflächen mit einer Neigung < 15 flächendeckend mit einer mindestens extensiven Dachbegrünung (Substratmächtigkeit mindestens cm) dauerhaft zu begrünen. Hiervon ausgenommen sind Flächen, die zur Gewinnung regenerativer Energien (Photovoltaik, Solarthermie) genutzt werden. 5. Gemäß 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe b) BauGB sind Einzelbäume, für die ein Erhaltungsgebot festgesetzt ist, fachgerecht zu pflegen und dauerhaft zu unterhalten. Bei Baumaßnahmen im Wurzelbereich dieser Bäume sind Maßnahmen zum Baumschutz von einem qualifizierten Garten- und Landschaftsbaubetrieb durchzuführen. Seite: 1/2 Seite 10

11 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr Änderung a) Ausnahmsweise kann zugelassen werden, dass ein Einzelbaum, für den ein Erhaltungsgebot festgesetzt ist, gefällt wird, wenn die Standsicherheit des Baumes nachweislich gefährdet ist. b) Wird ein Einzelbaum, für den ein Erhaltungsgebot festgesetzt ist, beseitigt, wesentlich beeinträchtigt, zerstört oder aufgrund einer Ausnahme nach Buchstabe a) gefällt, ist er durch Pflanzung eines heimischen standortgerechten Laubbaumes gleicher Art (Hochstamm, Stammumfang mindestens cm in 1,0 m Höhe über Wurzelhals) zu ersetzen. Die Ersatzpflanzung ist entsprechend den anerkannten Regeln der Technik durchzuführen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Stehen private Rechte Dritter einer Ersatzpflanzung an gleicher Stelle entgegen, ist die Ersatzpflanzung an anderer Stelle vorzunehmen. Örtliche Bauvorschriften nach 84 Niedersächsische Bauordnung (NBauO): 1. Die Dacheindeckungen der Hauptdächer der Hauptgebäude sind nur in einem ziegelroten, braunen oder grau/schwarzen Farbspektrum zulässig. Dauerhaft begrünte Dächer und Anlagen zur Gewinnung regenerativer Energien (Photovoltaik, Solarthermie) sind zulässig. 2. Eine hochglänzende Oberfläche der Dacheindeckung ist nicht zulässig. Hiervon ausgenommen sind Anlagen der Solarenergie. 3. Grundstückseinfriedungen entlang öffentlicher Verkehrs- oder Grünflächen sind nur in Form von Hecken aus heimischen standortgerechten Gehölzen (Pflanzenauswahl: Pflanzliste A (s. Begründung)), wahlweise in Kombination mit höchstens 1,5 m hohen durchsichtigen Zaunanlagen, zulässig. Ausnahmsweise kann zugelassen werden, dass Einfriedungen aus Naturstein- oder Ziegelmauerwerk errichtet werden, sofern hierdurch keine visuellen Beeinträchtigungen des Stadtbilds entstehen und nachbarlichen Belange nicht beeinträchtigt werden. Hinweise: 1. Die in diesem Bebauungsplan in Bezug genommenen Rechtsquellen, DIN-Normen und sonstigen außerstaatlichen Regelwerke werden bei der Stadt Osnabrück, Fachbereich Städtebau, Fachdienst Bauleitplanung, Hasemauer 1 zur Einsicht bereit gehalten. 2. Sollten bei Bau- und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche bzw. paläontologische Bodenfunde (z. B. Tongefäßscherben, Metallfunde, Holzkohleansammlungen sowie auffällige Bodenverfärbungen, Gebäudereste und Steinkonzentrationen bzw. Fossilien und Versteinerungen) gemacht werden, müssen diese der Stadt Osnabrück (Stadtund Kreisarchäologie, Lotter Straße 2, Osnabrück, Tel. 0541/ oder , Mail: archaeologie@osnabrueck.de) unverzüglich gemeldet werden. Bodenfunde und Fundstellen sind nach der Anzeige zunächst unverändert zu lassen und vor Zerstörung zu schützen ( 14 Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz). 3. Das Gebiet der Stadt Osnabrück war im zweiten Weltkrieg Ziel zahlreicher Luftangriffe. Das Vorhandensein von unentdeckten Kampfmitteln im Erdreich innerhalb des gesamten Plangebiets ist deshalb grundsätzlich nicht auszuschließen. Sollten bei Bau- und Erdarbeiten Kampfmittel (Granaten, Panzerfäuste, Minen etc.) gefunden werden, ist unverzüglich die zuständige Polizeidienststelle, der Fachbereich Bürger und Ordnung der Stadt Osnabrück oder der niedersächsische Kampfmittelbeseitigungsdienst zu benachrichtigen. Seite: 2/2 Seite 11

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