Ausbildung und Instruktion im Betrieb Grundlage für sicheres Arbeiten

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1 Ausbildung und Instruktion im Betrieb Grundlage für sicheres Arbeiten Sicheres und gesundheitsbewusstes Handeln setzt Wissen und Können voraus. Die Instruktion und Ausbildung aller Mitarbeitenden im Betrieb ist deshalb eine wichtige Voraussetzung, um Unfälle und Berufskrank heiten zu vermeiden. Diese Broschüre gibt Ihnen Hinweise, wie Sie die Ausbildung und Instruktion planen, durchführen und dokumentieren können.

2 Suva Gesundheitsschutz Postfach, 6002 Luzern Auskünfte: Tel Bestellungen: Fax Tel Ausbildung und Instruktion im Betrieb Grundlage für sicheres Arbeiten Verfasser: Franz Herger, Bereich Gewerbe und Industrie Abdruck ausser für kommerzielle Nutzung mit Quellenangabe gestattet. 1. Auflage Mai Auflage Januar bis Exemplare Bestellnummer: d 2

3 1 Ausbildung und Instruk tion in das betriebliche Sicher heitssystem integrieren Die 10 Elemente des betrieblichen Sicherheitssystems 1. Sicherheitsleitbild, Sicherheitsziele 2. Sicherheitsorganisation 3. Ausbildung, Instruktion, Information 4. Sicherheitsregeln 5. Gefahrenermittlung und Risiko - beurteilung 6. Massnahmenplanung und -realisierung 7. Notfallorganisation 8. Mitwirkung 9. Gesundheitsschutz 10. Kontrolle, Audit Die Ausbildung und Instruktion der Mit ar - beitenden zu Themen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes sind ein wesentlicher Bestandteil des betrieblichen Sicherheitssystems. Dank der systematischen Ausbildung und Instruktion verfügen die Mitarbeitenden Ihres Betriebs jederzeit über die not wen - digen Kenntnisse zur sicheren Ausführung ihrer Arbeit. Sie werden dadurch zu Mit - verantwortlichen in Arbeitssicherheit und Gesundheits schutz. Die gesetzlichen Grundlagen für die Aus bildung und Instruktion sind in Ziffer 4 dieser Broschüre zusammengefasst. 2 Begriffe In dieser Publikation verwenden wir die nachstehenden Begriffe wie folgt: Ausbildung Ausbildung ist die Vermittlung theoretischer und praktischer Kennt - nisse zu einem umfassenden Thema. Beispiel: Ausbildung zum Staplerfahrer und Prüfung durch eine anerkannte Fahrschule. Instruktion Instruktion ist eine praktische Anleitung zu einer einzelnen Tätigkeit. Sie erfolgt in der Regel am Arbeitsplatz. Beispiel: Instruktion in der Bedienung der Batterieladestation des Staplers. 3

4 3 Wie gehen Sie am besten vor? Verfügt Ihr Betrieb bereits über ein Füh - rungssystem, z. B. nach ISO 9001:2000? Wenn dies der Fall ist, integrieren Sie die Ausbildung und Instruktion in Arbeitssicher - heit und Gesundheitsschutz am besten in das bestehende System. Andernfalls emp - fehlen wir Ihnen, wie folgt vorzugehen: 1. Ausbildungs- und Instruktionsplan er stel len. 2. Ausbildungen und Instruktionen durchführen und dokumentieren. 3. Ausbildungs- und Instruktionsplan periodisch überprüfen und aktualisieren. 3.1 Ausbildungs- und Instruktions - plan erstellen Im Folgenden wird das schrittweise Vorge - hen beschrieben (für die Schritte 1 bis 3 siehe auch Darstellung 1). Schritt 1 Listen Sie gestützt auf die Gefahrenermitt - lung alle Funktionen im Betrieb auf, bei denen aufgrund der ausgeübten Tätig - kei ten, der benutzten Arbeitsmittel und der verwen deten Stoffe eine Gefährdung besteht. Schritt 2 Ergänzen Sie die Liste mit allen Funktionen im Betrieb, die Aufgaben im Rahmen des Sicherheitskonzepts erfüllen (Vorgesetzte, Sicherheitsbeauftragte usw.). Schritt 3 Bestimmen Sie die Ausbildungs- und Ins truktionsinhalte aufgrund der Gefahren am Arbeitsplatz oder aufgrund des Anfor - de rungsprofils. Schritt 4 Bestimmen Sie die internen und externen Ausbildner und Instruktoren und legen Sie die Daten für die Ausbildungen und Instruk tionen sowie die Intervalle für die Wieder holungen fest. Der Ausbildungs- und Instruktionsplan in Darstellung 2 verdeutlicht das schrittweise Vorgehen am Beispiel eines Kleinbetriebs der Metallbaubranche. Schritt 5 Legen Sie anschliessend fest, welche Mit arbeitenden ausgebildet und instruiert werden müssen. Am besten eignet sich dafür eine Tabelle, in der die Mitar beiten - den den verschiedenen Funktionen im Betrieb zugeordnet werden. In unserem Beispiel ist diese Zuordnung aus der Doku - mentation der Ausbildungen und Instruk - tionen ersicht lich (siehe Darstellung 5). 4

5 Personen im Betrieb, die Ausbildung und Instruktion benötigen Funktionen, bei denen eine Gefährdung besteht (aufgrund der ausgeübten Tätigkeiten, der benutzten Arbeitsmittel und der verwen deten Stoffe): Werkstatt-Mitarbeiter Monteur Staplerfahrer Bediener Maschine A Bediener Anlage B Mitarbeiter Galvanik Schweisser usw. Funktionen im Rahmen des Sicherheitskonzepts: Betriebsleiter, Werkstattleiter Sicherheitsbeauftragter usw. Quellen für Ausbildungs- und Instruktionsinhalte Sicherheitsregeln des Betriebs Betriebsanleitungen der verwendeten Arbeitsmittel Sicherheitsdatenblätter der verwen deten Stoffe Ausbildungen für Arbeiten mit beson - deren Gefahren Checklisten zu Branchenthemen oder branchenübergreifenden Fachthemen Aus- und Weiterbildungsprogramm der Suva Aus- und Weiterbildungsprogramme von Fachorganisationen, Branchen usw. Schulungsunterlagen, Publikationen, Plakate, DVDs, CD-ROMs der Suva Darstellung 1: Für jede Funktion im Betrieb sind Ausbildungs- und Instruktionsinhalte festzulegen. Eine besondere Bedeutung haben Ausbildung und Instruktion bei der Einführung neuer Mitarbeitender. Für detaillierte Informationen zu diesem wichtigen Thema empfehlen wir Ihnen die Suva-Broschüre «Neu am Arbeitsplatz» (Bestellnummer d) 5

6 Darstellung 2: Beispiel eines Ausbildungs- und Instruktionsplans. 6

7 3.2 Ausbildungen und Instruktionen durchführen und dokumentieren Vorbereitung Voraussetzung für eine erfolgreiche Aus - bildung und Instruktion ist eine gründ - liche Vorbereitung. Denken Sie dabei an fol gen de Punkte: Lernziel: Was muss die ausgebildete/ ins truierte Person wissen beziehungs - weise können? Umfang: Welche Inhalte sollen in welcher Zeit vermittelt werden? Vorgehen: Ist eine Einzel- oder Gruppen - instruktion sinnvoll? Erfolgt die Instruktion mit Vorteil in Etappen? Lernschritte: Braucht es neben der Ein - führung, Information und Demons tra tion auch praktische Übungen oder eine Diskussion? Fremdsprachige Personen: Gibt es unter den auszubildenden Personen Fremdsprachige? Wer kann übersetzen? Organisation: Sind Ort und Zeitpunkt der Schulung festgelegt und die Teil - nehmenden eingeladen? Hilfsmittel: Liegen die erforderlichen Unterlagen, Folien, Muster, Werkzeuge usw. bereit? Dokumentation: Steht eine Dokumen - tation mit den wichtigsten Informationen zum Abgeben zur Verfügung? Erfolgskontrolle: Wie wird überprüft, ob das Lernziel erreicht ist (das Gelernte vorzeigen, Testfragen beantworten)? Durchführung Versuchen Sie, bei den Lernenden mög - lichst viele Sinne anzusprechen. Was man hört, sieht und selber ausführt, prägt sich besser ein. Vermeiden Sie Zeitdruck, denn in einer entspannten Atmosphäre lernt es sich leichter. Folgende Schritte sind wichtig bei der Ausbildung und Instruktion: Lernziel bekannt geben und begründen. Dinge, die uns einleuchten, behalten wir leichter. Vorzeigen und erklären, was Sie machen und warum Sie es so machen. Achten Sie darauf, dass die auszubildenden Personen die gleiche Perspektive einnehmen wie Sie. Das erleichtert das Nachmachen der Handgriffe. Das Vorgezeigte von den auszubil - denden Personen nachmachen und erklären lassen. Diese aktive Verar bei - tung erhöht den Lerneffekt und zeigt Ihnen, ob die Information richtig angekommen ist. Kontrollieren. Korrigieren Sie Fehler, aber sagen Sie auch, was richtig gemacht wurde. Üben. Sicheres Arbeiten erfordert Übung. Erneut kontrollieren. Dadurch ver hin - dern Sie, dass sich falsche Gewohn - heiten einschleichen. 7

8 Wiederholung Instruktionen sind in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen. Dabei ist Folgendes zu beachten: Erfahrungen und Beobachtungen einfliessen lassen. Thematisieren Sie Erfahrungen aus Unfallabklä run - gen, von Ihnen beobachtetes sicherheitswidriges Verhalten sowie bisher übersehene oder nicht bekannte Gefahren. Neue, geänderte oder nicht ein - gehaltene Verhaltensregeln und Schutzmassnahmen (erneut) in struieren. Gefahren wieder bewusst machen. Machen Sie den Mitarbeitenden durch das Wiederholen der Instruk - tion vorhandene Gefahren wieder bewusst und geben Sie ihnen Anre - gungen zu sicherheitsgerechtem Verhalten. Dokumentation Eine systematische Dokumentation von Ausbildung und Instruktion im Betrieb bringt viele Vorteile: Sie zeigt den aktuellen Stand für jeden Mitarbeitenden auf, weist auf allfällige Lücken hin und erleichtert die Planung. Bei Bedarf können Sie den Nach - weis erbringen, dass Ihr Betrieb die gesetz lichen Verpflichtungen bezüglich Aus bildung und Instruktion erfüllt. Welche Art der Dokumentation am besten geeignet ist, entscheidet der Betrieb. In der Dokumentation ist auf jeden Fall festzuhal - ten, wer, von wem, wann und worüber aus gebildet oder instruiert wurde (siehe Ziffer 5.5 der EKAS-Richtlinie 6512.d «Arbeits mittel»). Im Folgenden finden Sie drei Beispiele für die Dokumentation von Ausbildung und Instruktion im Betrieb (Darstellung 3, 4 und 5). 3.3 Ausbildungs- und Instruktions - plan periodisch überprüfen und aktualisieren Aktualisieren Sie Ihren Ausbildungs- und Instruktionsplan mindestens einmal jähr - lich. Überprüfen Sie folgende Aspekte: neue Funktionen im Betrieb Mitarbeitende im Betrieb, die neue Funktionen übernommen haben neue Erkenntnisse aus Ereignisabklä - rungen (Unfälle und Beinaheunfälle) neue Erkenntnisse aus periodischen Sicherheitsinspektionen neue oder geänderte Arbeitsprozesse neue oder geänderte Arbeitsmittel Verwendung neuer gesundheitsge - fährdender Stoffe Erkenntnisse aus aktualisierten Gefah renermittlungen 8

9 Darstellung 3: Dokumentation einer einzelnen Instruktion. Ausbildung/Instruktion: Instruktor: Datum der Instruktion: Unterlagen/Inhalt (Stichworte): Teilnehmer: Unterschrift: 9

10 Darstellung 4: Individuelle Dokumentation der Ausbildung und Instruktion eines Mitarbeiters. Personalblatt Name: Vorname: Ausbildung/Instruktion Muster Karl Geburtsdatum: AHV-Nr.: Adresse: Birkenweg 15 Wohnort: 5046 Neudorf Telefon: 111/ Natel: 000/ Eintritt: Grundausbildung: Lehre als Maschinenmechaniker bei Metall AG, Vorstadt Weiterbildung: Was Wann Wer Einführung Arbeitssicherheit P. Wächter Sicherheitsregeln des Betriebs, Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung Instruktion «Arbeiten an der Abkantpresse» F. Meister und «Anschlagen von Lasten am Hallenkran» Instruktion «Bedienung der Feuerlöscher» P. Wächter Instruktion «Arbeiten an der Abkantpresse» F. Meister und «Persönliche Schutzausrüstung» Instruktion «Arbeiten am Bildschirm» P. Wächter Ausbildungskurs für Presseneinrichter SMBG, Oberaichen (D) Instruktion «Notfallorganisation» und P. Wächter «Bedienung der Feuerlöscher» Bearbeitungszentrum Hersteller Programmierung und Bedienung Instruktion «Arbeiten an der Abkantpresse» F. Meister und «Persönliche Schutzausrüstung» Instruktion «Anschlagen von Lasten am F. Meister Hallenkran» 10

11 11

12 4 Gesetzliche Grundlagen Verordnung über die Verhütung von Unfäl - len und Berufskrankheiten (VUV): Art. 6 Information und Anleitung der Arbeitnehmer 1 Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeit - neh mer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebes, über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren informiert und über die Mass - nahmen zu deren Verhütung angeleitet werden. Diese Information und Anleitung haben im Zeitpunkt des Stel lenantritts und bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen zu erfolgen und sind nötigenfalls zu wiederholen. Art. 7 Übertragung von Aufgaben an Arbeitnehmer 1 Hat der Arbeitgeber einen Arbeitneh mer mit bestimmten Aufgaben der Arbeits si - cherheit betraut, so muss er ihn in zweckmässiger Weise aus- und weiterbilden und ihm klare Weisungen und Kompeten - zen erteilen. Die für die Aus- oder Weiter - bildung benötigte Zeit gilt in der Regel als Arbeitszeit. Art. 8 Vorkehren bei Arbeiten mit besonderen Gefahren 1 Der Arbeitgeber darf Arbeiten mit besonderen Gefahren nur Arbeitnehmern übertragen, die dafür entsprechend ausge - bildet sind. Wird eine gefährliche Ar beit von einem Arbeitnehmer allein ausgeführt, so muss ihn der Arbeitgeber überwachen lassen. Art. 40 Brandbekämpfung 2 Die Arbeitnehmer sind in angemessenen Zeitabständen, in der Regel während der Arbeitszeit, über das Verhalten bei Brän - den anzuleiten. Verordnung 3 zum Arbeits gesetz (ArGV3): Art. 5 Information und Anleitung der Arbeitnehmer 1 Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Be - trie bes, ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefah - ren sowie über die Massnahmen der Gesund heitsvorsorge zu deren Verhütung. Diese Anleitung hat im Zeitpunkt des Stellen antritts und bei jeder Änderung der Arbeitsbedingungen zu erfolgen und ist nötigenfalls zu wiederholen. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter Bestellnummer: d

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